Europäische Rat

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Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht
1985
Weißbücher werden regelmäßig von der
Europäischen Kommission herausgegeben.
Sie enthalten Vorschläge für ein Tätigwerden der
Gemeinschaft für einen bestimmten Bereich.
Weißbücher werden von der Europäischen
Kommission an den Europäischen Rat übermittelt
Das Weißbuch von 1985 enthält die
nebenstehenden Zielsetzungen
Weißbuch H
Zielsetzung
• Verwirklichung des Binnenmarktes bis 31.
Dezember 1992
• Beseitigung materieller Hemmnisse - wie
Kontrollen an den EG-Binnengrenzen
• Beseitigung technischer Schranken- wie
einzelstaatliche Produktnormen und technische
Vorschriften
• Beseitigung der Steuerschranken- z.B.
Unterschiede bei der Mehrwertssteuer
Einheitliche Europäische Akte (EAA)
1987
• Artikel 100 a (Neu: Artikel 94)
• Artikel 118 a (Neu: Artikel 138)
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE AKTE (gültig seit 01.07. 1987)
•Schafft die rechtliche Grundlage für die Verwirklichung des
Binnenmarktkonzeptes
•Erweitert die gemeinschaftliche Zuständigkeit um die Bereiche „Wirtschaftlicher
und sozialer Zusammenhalt“, „Forschung und technologische Entwicklung“ sowie
„Umwelt“
•Stärkung der Stellung des Europäischen Parlaments im Rechtssetzungsverfahren
282 konkrete Maßnahmen
1.
Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen
2.
Gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und
Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung
3.
Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwerts- und Verbrauchersteuer
gebildeten steuerlichen Schranken
4.
EG-weite Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte (für staatliche
Aufträge ab 5 Mio. Euro)
5.
Weitreichende Marktöffnungen und Marktliberalisierungen (z.B.
Versicherungs-und Transportgewerbe)
6.
Beseitigung von Staatsmonopolen (z.B. Post)
Vertrag über die Europäische Union
Europäische Rat (ER, EU-Ministerrat)
Europäische Kommission (EK)
Europäische Parlament (EP)
Europäische Rat (ER, EU-Ministerrat)
ER besteht aus Vertretern der Mitgliedsstaaten auf Ministerebene (Fachminister) und
ist das wichtigste Entescheidungsgremium der EU
Es gibt derzeit neun sogenannte Ratsformationen (z.B. Verkehrsminister,
Finanzminister; Umweltminister, Außenminister). Der ER wird nur auf Vorschlag der
Kommission tätig
Gemäß EG- Vertrag fasst der ER Beschlüsse für das Gemeinschaftsrecht
(Verordnungen, Beschlüsse) und koordiniert die Wirtschaft
Der ER fasst Beschlüsse entweder einstimmig oder mit qualifizierter MehrheitArten von
Mehrheiten.doc
Bei Mehrheitsbeschlüssen verfügen die Mitgliedsländer über unterschiedliche
Stimmengewichte (z. B. D, F, GB, I je 29; Polen,Spanien je 27 und Estland, Lettland,
Luxemburg, Slowenien, Slowakei je 4 Stimmen.
Die meisten Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst.
Je nach Themenbereich erfolgt die Beschlussfassung teilweise mit dem
Europäischen Parlament
Europäische Kommission (EK)
..\EU-kommissionsmitglieder.htm
1.
EK besitzt das Initiativrecht. Das bedeutet, dass am Beginn jedes
Rechtsetzungsverfahren (Verordnungen, Richtlinien) ein Vorschlag der
Europäischen Kommission steht.
2.
EK überwacht die Einhaltung des Gemeinschaftsrecht, d.h. den EG-Vertrag der
Mitgliedsländer auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse.
3.
EK gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zu den im EG-Vertrag bezeichneten
Bereichen ab
4.
Mitgliedsstaaten verfügen jeweils über einen Kommissar, der auf 5 Jahre
ernannt wird und der über 9 politische Mitarbeiter (Kabinett) verfügt.
5.
Jedes Kommissionsmitglied ist für ein bestimmtes Sachgebiet zuständig. Die
Beschlüsse werden von der Kommission als Kollegium gefasst.
6.
EK ist in 21 Generaldirektionen und weitere Dienste untergliedert. Die rund
24.000 Mitarbeiter umfassende Verwaltung der Kommission hat ihren Hauptsitz
in Brüssel und einen Nebensitz in Luxemburg.
Europäische Parlament (EP)
1.
EP ist die direkt gewählte demokratische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger
der Europäischen Union und ist deren Interessenvertreter. Das EP setzt sich
besonders für die Menschenrechte, die Umwelt und den Verbraucherschutz ein
2.
Seit Januar 2007 setz sich das EP aus 785 Abgeordneten aus 27
Mitgliedsstaaten zusammen und hat seinen Sitz in Straßburg. Sie vertreten ca.
490 Millionen Bürgerinnen und Bürger.
3.
Das EP arbeitet in Fachausschüssen und Fraktionen und gibt Stellungnahmen
zu den Vorschlägen der Kommission ab (23 Amtssprachen).
4.
Ständige Ausweitung der Zuständigkeit im Rechtsetzungsverfahren gemeinsam
mit dem Europäischen Rat (Beschließt z.B. gemeinsam Gesetze)
5.
EP ist berechtigt, Untersuchungsausschüsse einzurichten
6.
Die Parlamentsverwaltung (Generalsekretariat) beschäftigt ca. 3500 Mitarbeiter
Europäische
Kommission
Vorschlag
Europäische
Europäische
Rat
Parlament
1. Lesung
Europäische
Rat
Festlegung eines
gemeinsamen
Standpunkts
Stellungnahme
Europäische
2. Lesung
Parlament
Billigung/keine Äußerung
Ablehnung
Änderungsvorschläge
Europäische
Rat
Europäische
Europäische
Kommission
Rat
Überprüfter Vorschlag
Verabschiedung des Rechtsaktes mit
qualifizierter Mehrheit
Verabschiedung mit qualifizierter
Mehrheit
Verabschiedung des Rechtsaktes nur
noch einstimmig möglich
Europäische
Rat
Änderungen nur
einstimmig möglich
Rechtsinstrumente der Europäische Union
Verbindliche
Rechtsakte
Nicht verbindliche
Rechtsakte
Verordnungen
Sind in allen Teilen
verbindlich und gelten
unmittelbar
Stellungnahmen
Richtlinien
Verbindlich für das zu
erreichende Ziel
Entschließungen
Müssen in nation. Recht
umgesetzt werden
Wahl der Form und
Mittel bleibt frei
Entscheidungen
Verbindlich für
diejenigen, die sie
bezeichnen
Empfehlungen
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE AKTE (gültig seit 01.07. 1987)
Aktionsprogramm zur Schaffung
eines einheitlichen Binnenmarktes
Sozialprogramm zur Sicherheit,
Hygiene, Gesundheit am Arbeitsplatz
Beseitigung von
Steuerschranken
Mater. Schranken
Techn. Schranken
Harmonisierung technischer
Vorschriften und Normen
Schrittweise Angleichung im sozialpol.
Bereich bei gleichzeitigem Fortschritt
Mindestvorschriften zur Sicherheit,
und Gesundheit der Arbeitnehmer
Regelungsgegenstand:
Regelungsgegenstand:
PRODUKTE
Arbeitsumwelt
(Konstruktionen, Bau und Ausrüstung
von Maschinen, Geräten und Anlagen)
(Gesundheitsschutz bei der Arbeit)
EG-Richtlinien mit
Mindestvorschriften
EG-Richtlinien
EG-Richtlinien
Artikel 94 (100)
Artikel 95 (100a)
Artikel 138 (118a)
EG-Vertrag
EG-Vertrag
EG-Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG - Vertrag
Artikel 100 (neu Artikel 95): Richtlinien zur Angleichung von
Rechtsvorschriften
Errichtung eines Gemeinsamen Marktes
Keine Behinderung beim Austausch von Produkten und
Dienstleistungen
Veränderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedsstaaten
Angleich von Normen und technischen Details
Der Rat erlässt einstimmig Richtlinien für die Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf die Errichtung
oder des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes auswirken
Artikel 100a (neu 94)
Zur Angleichung der unterschiedlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an
technische Erzeugnisse sind auf der Grundlage des Artikels 100 EWG - Vertrag
verschiedene Vorschriften des Arbeitsschutzes in EG-Richtlinien erlassen worden.
Legt für die Mitgliedsstaaten verbindlich und abschließend die
sicherheitstechnischen Anforderungen an Produkten zur Beseitigung
technischer Handelshemmnisse fest
Hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltund Verbraucherschutz
Regelt Beschaffenheitsanforderungen an Geräten, Maschinen oder
persönlicher Schutzausrüstungen sowie die Prüfung der Einhaltung dieser
Forderungen
Kein Regelungsspielraum bei Übernahme der Richtlinien in nationales
recht (Umsetzung 1:1)
Artikel 118a (neu 138)
Zur Angleichung der unterschiedlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an
technische Erzeugnisse sind auf der Grundlage des Artikels 100 EWG - Vertrag
verschiedene Vorschriften des Arbeitsschutzes in EG-Richtlinien erlassen worden.
Mindestvorschrift, die sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beziehen (Bezug zum betrieblichen
Arbeitsschutz)
Richtlinie ist soziale Komponente bei der Realisierung des Binnenmarktes
Grundlage für den Erlass von Rahmenrichtlinien für allgemeine
Arbeitsschutzanforderungen (Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit)
Die Rahmenrichtlinien werden durch Einzelrichtlinien unterstützt
Alle Richtlinien nach 118a sind Mindestvorschriften, über die die
Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht hinausgehen
können
Richtlinien der Europäischen Union entsprechend der
Artikel 100a und Artikel 118a
Artikel 100a
Freier Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen, Kapital zur Herstellung des
Binnenmarktes (auch des Arbeitsschutzes)
Hersteller, Inverkehrbringer
Ziel
Adressat
Artikel 118a
Verbesserung der Arbeitsumwelt (Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
Arbeitgeber
Anforderung an die Beschaffenheit von technischen Erzeugnissen, Prüfungen, Zertifizierung
Inhalt
Totale Harmonisierung (mit Schutzklausel),
keine Abweichungsbefugnisse der Mitgliedsstaaten, nur grundlegende Sicherheitsanforderungen, Umsetzung durch Europäische
Normen von CEN/CENELEC
Methode
Mindestvorschriften, Mitgliedsstaaten können konkretisierende, weitergehende Bestimmungen treffen
Richtlinien über Maschinen, Druckgeräte,
PSA, Einstufung, Kennzeichnung, Verbote
gefährlicher Stoffe
Beispiele
Rahmenrichtlinien, Arbeitsstätten, Arbeit an Bildschirmen, Benutzung von PSA, Lastenhandhabung, Umgang
mit krebserzeugenden Stoffen, sozialer Arbeitsschutz
Gerätesicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz,
Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung
Umsetzung
Betriebsvorschriften (Verhalten, Organisation)
Gesetze und Verordnungen (Gefahrstoffverordnung),
Arbeitszeitgesetz
Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz für alle
Beschäftigungsbereiche
Richtlinie 89/391/EWG (Rahmenrichtlinie)
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit
Zu der Rahmenrichtlinie wurden 16 Einzelrichtlinien erlassen, die
Regelungen zu bestimmten Sachgebieten beinhalten:
• Arbeitsstätten
• Benutzung von Arbeitsmitteln
• Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
• Manuelle Handhabung schwerer Lasten
• Bildschirmarbeitsplätze
Diese Rahmenrichtlinie wurde mit dem Arbeitsschutzgesetz in
deutsches Recht umgesetzt.
Richtlinie 89/391/EWG
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art.2
Art. 3
Art. 4
Ziel der Richtlinie
Anwendungsbereich
Definitionen
Abschnitt II
Pflichten des Arbeitgebers
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Anhang
Allgemeine Vorschrift
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste
Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste und unmittelbare Gefahren
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Arbeitsstätten
Unterweisung der Arbeitnehmer
Arbeitsmittel
Abschnitt III
Persönliche Schutzausrüstung
Pflichten des Arbeitnehmers
Arbeiten an Bildschirmgeräten
Handhabung schwerer Lasten
Abschnitt IV
Baustellen und Wanderbaustellen
Sonstige Bestimmungen
Fischerei und Landwirtschaft
Präventivmedizinische Überwachung
Risikogruppen
Einzelrichtlinien - Änderungen Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie
Ausschuss
Schlussbestimmungen
Liste der erfassten Bereiche
Bereich gefährlicher Stoffe
89/391/EWG
Rahmenrichtlinie
Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit
Richtlinie
98/24/EG
Richtlinie
83/477/EWG
Richtlinie
90/394/EWG
Richtlinie
90/679/EWG
Richtlinie
78/610/EWG
Schutz von
Gesundheit und
Sicherheit der
Arbeitnehmer vor
der Gefährdung
durch chemische
Arbeitsstoffe bei
der Arbeit
Schutz der
Arbeitnehmer gegen
Gefährdungen durch
Asbest am
Arbeitsplatz
Schutz der
Arbeitnehmer
gegen
Gefährdungen
durch Karzinogene
bei der Arbeit
Schutz der
Arbeitnehmer gegen
Gefährdungen durch
biologische
Arbeitsstoffe bei der
Arbeit
Schutz von
Gesundheit von
Arbeitnehmern, die
Vinylchlorid
ausgesetzt sind
geändert:
geändert:
RL 97/42/EG
RL 97/59/EG
geändert:
RL 91/382/EWG
RL 98/24/EG
RL 1999/38/EG
Aufgehoben gem.
Artikel 2 der RL
1999/38/EG
Aufbau des Gefahrstoffrechts
Überführung des Globally Harmonised System of Classification an Labbelling of
Chemicals
GHS
Angleich der Rechts- und
in Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Verwaltungsvorschriften für
International vereinbarte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von
Einstufung, Verpackung und
gefährlichen Stoffen und Gemischen
EU-Recht
Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe
Angleich der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für
Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen
Harmonisierungsrichtlinien
nach Art.95
(100a)
67/548/EWG
1999/45/EG
Richtlinien zur
Festlegung von
Mindestanforderungen
nach Art. 138 (118a)
90/394/EWG
91/322/EWG
98/24/EG
Schutz von Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer
vor der Gefährdung durch
chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit
+ Änderungsrichtlinien
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
REACH – Verordnung
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefstoffV
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe
Technische Regeln
für Gefahrstoffe (TRGS)
Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
vom 27. Juni 1967
Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für Stoffe, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr
gebracht werden
Betrifft
• Die Anmeldung der Stoffe
• Den Informationsaustausch über die angemeldeten Stoffe
• Die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den
angemeldeten Stoffen ausgehen könnten
• Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch
oder Umwelt gefährlichen Stoffe
Richtlinie 1999/45/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
vom 31. Mai 1999
Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für Zubereitungen, die in den Mitgliedstaaten in den
Verkehr gebracht werden
Betrifft:
• Die Anmeldung der Zubereitung
• Den Informationsaustausch über die angemeldeten Zubereitungen
• Die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den
angemeldeten Zubereitungen ausgehen könnten
• Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch
oder Umwelt gefährlichen Zubereitungen
• Angleichung der besonderen Bestimmung für besondere
Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig davon, ob sie
aufgrund dieser RL als gefährlich eingestuft sind
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