Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht 1985 Weißbücher werden regelmäßig von der Europäischen Kommission herausgegeben. Sie enthalten Vorschläge für ein Tätigwerden der Gemeinschaft für einen bestimmten Bereich. Weißbücher werden von der Europäischen Kommission an den Europäischen Rat übermittelt Das Weißbuch von 1985 enthält die nebenstehenden Zielsetzungen Weißbuch H Zielsetzung • Verwirklichung des Binnenmarktes bis 31. Dezember 1992 • Beseitigung materieller Hemmnisse - wie Kontrollen an den EG-Binnengrenzen • Beseitigung technischer Schranken- wie einzelstaatliche Produktnormen und technische Vorschriften • Beseitigung der Steuerschranken- z.B. Unterschiede bei der Mehrwertssteuer Einheitliche Europäische Akte (EAA) 1987 • Artikel 100 a (Neu: Artikel 94) • Artikel 118 a (Neu: Artikel 138) EINHEITLICHE EUROPÄISCHE AKTE (gültig seit 01.07. 1987) •Schafft die rechtliche Grundlage für die Verwirklichung des Binnenmarktkonzeptes •Erweitert die gemeinschaftliche Zuständigkeit um die Bereiche „Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“, „Forschung und technologische Entwicklung“ sowie „Umwelt“ •Stärkung der Stellung des Europäischen Parlaments im Rechtssetzungsverfahren 282 konkrete Maßnahmen 1. Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen 2. Gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung 3. Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwerts- und Verbrauchersteuer gebildeten steuerlichen Schranken 4. EG-weite Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte (für staatliche Aufträge ab 5 Mio. Euro) 5. Weitreichende Marktöffnungen und Marktliberalisierungen (z.B. Versicherungs-und Transportgewerbe) 6. Beseitigung von Staatsmonopolen (z.B. Post) Vertrag über die Europäische Union Europäische Rat (ER, EU-Ministerrat) Europäische Kommission (EK) Europäische Parlament (EP) Europäische Rat (ER, EU-Ministerrat) ER besteht aus Vertretern der Mitgliedsstaaten auf Ministerebene (Fachminister) und ist das wichtigste Entescheidungsgremium der EU Es gibt derzeit neun sogenannte Ratsformationen (z.B. Verkehrsminister, Finanzminister; Umweltminister, Außenminister). Der ER wird nur auf Vorschlag der Kommission tätig Gemäß EG- Vertrag fasst der ER Beschlüsse für das Gemeinschaftsrecht (Verordnungen, Beschlüsse) und koordiniert die Wirtschaft Der ER fasst Beschlüsse entweder einstimmig oder mit qualifizierter MehrheitArten von Mehrheiten.doc Bei Mehrheitsbeschlüssen verfügen die Mitgliedsländer über unterschiedliche Stimmengewichte (z. B. D, F, GB, I je 29; Polen,Spanien je 27 und Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Slowakei je 4 Stimmen. Die meisten Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Je nach Themenbereich erfolgt die Beschlussfassung teilweise mit dem Europäischen Parlament Europäische Kommission (EK) ..\EU-kommissionsmitglieder.htm 1. EK besitzt das Initiativrecht. Das bedeutet, dass am Beginn jedes Rechtsetzungsverfahren (Verordnungen, Richtlinien) ein Vorschlag der Europäischen Kommission steht. 2. EK überwacht die Einhaltung des Gemeinschaftsrecht, d.h. den EG-Vertrag der Mitgliedsländer auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse. 3. EK gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zu den im EG-Vertrag bezeichneten Bereichen ab 4. Mitgliedsstaaten verfügen jeweils über einen Kommissar, der auf 5 Jahre ernannt wird und der über 9 politische Mitarbeiter (Kabinett) verfügt. 5. Jedes Kommissionsmitglied ist für ein bestimmtes Sachgebiet zuständig. Die Beschlüsse werden von der Kommission als Kollegium gefasst. 6. EK ist in 21 Generaldirektionen und weitere Dienste untergliedert. Die rund 24.000 Mitarbeiter umfassende Verwaltung der Kommission hat ihren Hauptsitz in Brüssel und einen Nebensitz in Luxemburg. Europäische Parlament (EP) 1. EP ist die direkt gewählte demokratische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und ist deren Interessenvertreter. Das EP setzt sich besonders für die Menschenrechte, die Umwelt und den Verbraucherschutz ein 2. Seit Januar 2007 setz sich das EP aus 785 Abgeordneten aus 27 Mitgliedsstaaten zusammen und hat seinen Sitz in Straßburg. Sie vertreten ca. 490 Millionen Bürgerinnen und Bürger. 3. Das EP arbeitet in Fachausschüssen und Fraktionen und gibt Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Kommission ab (23 Amtssprachen). 4. Ständige Ausweitung der Zuständigkeit im Rechtsetzungsverfahren gemeinsam mit dem Europäischen Rat (Beschließt z.B. gemeinsam Gesetze) 5. EP ist berechtigt, Untersuchungsausschüsse einzurichten 6. Die Parlamentsverwaltung (Generalsekretariat) beschäftigt ca. 3500 Mitarbeiter Europäische Kommission Vorschlag Europäische Europäische Rat Parlament 1. Lesung Europäische Rat Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts Stellungnahme Europäische 2. Lesung Parlament Billigung/keine Äußerung Ablehnung Änderungsvorschläge Europäische Rat Europäische Europäische Kommission Rat Überprüfter Vorschlag Verabschiedung des Rechtsaktes mit qualifizierter Mehrheit Verabschiedung mit qualifizierter Mehrheit Verabschiedung des Rechtsaktes nur noch einstimmig möglich Europäische Rat Änderungen nur einstimmig möglich Rechtsinstrumente der Europäische Union Verbindliche Rechtsakte Nicht verbindliche Rechtsakte Verordnungen Sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar Stellungnahmen Richtlinien Verbindlich für das zu erreichende Ziel Entschließungen Müssen in nation. Recht umgesetzt werden Wahl der Form und Mittel bleibt frei Entscheidungen Verbindlich für diejenigen, die sie bezeichnen Empfehlungen EINHEITLICHE EUROPÄISCHE AKTE (gültig seit 01.07. 1987) Aktionsprogramm zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes Sozialprogramm zur Sicherheit, Hygiene, Gesundheit am Arbeitsplatz Beseitigung von Steuerschranken Mater. Schranken Techn. Schranken Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen Schrittweise Angleichung im sozialpol. Bereich bei gleichzeitigem Fortschritt Mindestvorschriften zur Sicherheit, und Gesundheit der Arbeitnehmer Regelungsgegenstand: Regelungsgegenstand: PRODUKTE Arbeitsumwelt (Konstruktionen, Bau und Ausrüstung von Maschinen, Geräten und Anlagen) (Gesundheitsschutz bei der Arbeit) EG-Richtlinien mit Mindestvorschriften EG-Richtlinien EG-Richtlinien Artikel 94 (100) Artikel 95 (100a) Artikel 138 (118a) EG-Vertrag EG-Vertrag EG-Vertrag Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG - Vertrag Artikel 100 (neu Artikel 95): Richtlinien zur Angleichung von Rechtsvorschriften Errichtung eines Gemeinsamen Marktes Keine Behinderung beim Austausch von Produkten und Dienstleistungen Veränderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten Angleich von Normen und technischen Details Der Rat erlässt einstimmig Richtlinien für die Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes auswirken Artikel 100a (neu 94) Zur Angleichung der unterschiedlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an technische Erzeugnisse sind auf der Grundlage des Artikels 100 EWG - Vertrag verschiedene Vorschriften des Arbeitsschutzes in EG-Richtlinien erlassen worden. Legt für die Mitgliedsstaaten verbindlich und abschließend die sicherheitstechnischen Anforderungen an Produkten zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse fest Hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltund Verbraucherschutz Regelt Beschaffenheitsanforderungen an Geräten, Maschinen oder persönlicher Schutzausrüstungen sowie die Prüfung der Einhaltung dieser Forderungen Kein Regelungsspielraum bei Übernahme der Richtlinien in nationales recht (Umsetzung 1:1) Artikel 118a (neu 138) Zur Angleichung der unterschiedlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an technische Erzeugnisse sind auf der Grundlage des Artikels 100 EWG - Vertrag verschiedene Vorschriften des Arbeitsschutzes in EG-Richtlinien erlassen worden. Mindestvorschrift, die sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beziehen (Bezug zum betrieblichen Arbeitsschutz) Richtlinie ist soziale Komponente bei der Realisierung des Binnenmarktes Grundlage für den Erlass von Rahmenrichtlinien für allgemeine Arbeitsschutzanforderungen (Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit) Die Rahmenrichtlinien werden durch Einzelrichtlinien unterstützt Alle Richtlinien nach 118a sind Mindestvorschriften, über die die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht hinausgehen können Richtlinien der Europäischen Union entsprechend der Artikel 100a und Artikel 118a Artikel 100a Freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen, Kapital zur Herstellung des Binnenmarktes (auch des Arbeitsschutzes) Hersteller, Inverkehrbringer Ziel Adressat Artikel 118a Verbesserung der Arbeitsumwelt (Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Arbeitgeber Anforderung an die Beschaffenheit von technischen Erzeugnissen, Prüfungen, Zertifizierung Inhalt Totale Harmonisierung (mit Schutzklausel), keine Abweichungsbefugnisse der Mitgliedsstaaten, nur grundlegende Sicherheitsanforderungen, Umsetzung durch Europäische Normen von CEN/CENELEC Methode Mindestvorschriften, Mitgliedsstaaten können konkretisierende, weitergehende Bestimmungen treffen Richtlinien über Maschinen, Druckgeräte, PSA, Einstufung, Kennzeichnung, Verbote gefährlicher Stoffe Beispiele Rahmenrichtlinien, Arbeitsstätten, Arbeit an Bildschirmen, Benutzung von PSA, Lastenhandhabung, Umgang mit krebserzeugenden Stoffen, sozialer Arbeitsschutz Gerätesicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung Umsetzung Betriebsvorschriften (Verhalten, Organisation) Gesetze und Verordnungen (Gefahrstoffverordnung), Arbeitszeitgesetz Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz für alle Beschäftigungsbereiche Richtlinie 89/391/EWG (Rahmenrichtlinie) Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit Zu der Rahmenrichtlinie wurden 16 Einzelrichtlinien erlassen, die Regelungen zu bestimmten Sachgebieten beinhalten: • Arbeitsstätten • Benutzung von Arbeitsmitteln • Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen • Manuelle Handhabung schwerer Lasten • Bildschirmarbeitsplätze Diese Rahmenrichtlinie wurde mit dem Arbeitsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Richtlinie 89/391/EWG Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art.2 Art. 3 Art. 4 Ziel der Richtlinie Anwendungsbereich Definitionen Abschnitt II Pflichten des Arbeitgebers Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Anhang Allgemeine Vorschrift Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste und unmittelbare Gefahren Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Unterrichtung der Arbeitnehmer Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer Arbeitsstätten Unterweisung der Arbeitnehmer Arbeitsmittel Abschnitt III Persönliche Schutzausrüstung Pflichten des Arbeitnehmers Arbeiten an Bildschirmgeräten Handhabung schwerer Lasten Abschnitt IV Baustellen und Wanderbaustellen Sonstige Bestimmungen Fischerei und Landwirtschaft Präventivmedizinische Überwachung Risikogruppen Einzelrichtlinien - Änderungen Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie Ausschuss Schlussbestimmungen Liste der erfassten Bereiche Bereich gefährlicher Stoffe 89/391/EWG Rahmenrichtlinie Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit Richtlinie 98/24/EG Richtlinie 83/477/EWG Richtlinie 90/394/EWG Richtlinie 90/679/EWG Richtlinie 78/610/EWG Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Asbest am Arbeitsplatz Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Schutz von Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchlorid ausgesetzt sind geändert: geändert: RL 97/42/EG RL 97/59/EG geändert: RL 91/382/EWG RL 98/24/EG RL 1999/38/EG Aufgehoben gem. Artikel 2 der RL 1999/38/EG Aufbau des Gefahrstoffrechts Überführung des Globally Harmonised System of Classification an Labbelling of Chemicals GHS Angleich der Rechts- und in Rechtsvorschriften der Europäischen Union Verwaltungsvorschriften für International vereinbarte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Einstufung, Verpackung und gefährlichen Stoffen und Gemischen EU-Recht Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Angleich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen Harmonisierungsrichtlinien nach Art.95 (100a) 67/548/EWG 1999/45/EG Richtlinien zur Festlegung von Mindestanforderungen nach Art. 138 (118a) 90/394/EWG 91/322/EWG 98/24/EG Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit + Änderungsrichtlinien Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) REACH – Verordnung Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefstoffV zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967 Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Stoffe, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden Betrifft • Die Anmeldung der Stoffe • Den Informationsaustausch über die angemeldeten Stoffe • Die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Stoffen ausgehen könnten • Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe Richtlinie 1999/45/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen vom 31. Mai 1999 Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zubereitungen, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden Betrifft: • Die Anmeldung der Zubereitung • Den Informationsaustausch über die angemeldeten Zubereitungen • Die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Zubereitungen ausgehen könnten • Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Zubereitungen • Angleichung der besonderen Bestimmung für besondere Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser RL als gefährlich eingestuft sind