Individualarbeitsrecht

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UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts
im Zeitraum 01. - 10.2003
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Uwe Jahn
Schwerin
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• Individualarbeitsrecht
–
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Kündigung, Kündigungsschutz
Anfechtung
Teilzeitarbeit, Befristung
Betriebsübergang
Gleichbehandlung
Zuwendungen
Urlaub und Urlaubsabgeltung
Insolvenz
Ausbildung
Betriebliche Altersversorgung
Diverse Entscheidungen
Schwerin
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• Betriebsverfassungsrecht
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Ausstattung, Weiterbildung
Wahl
Beteiligungsrechte
Spannungsfeld Tarifrecht
Betriebsvereinbarung, Sozialplan
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• Tarifvertragsrecht
–
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–
–
Tariffähigkeit, Arbeitskampfrecht
Eingruppierung
Ausschlußfrist
Diverse Entscheidungen
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 2 AZR 609/01 v. 16.1.2003
Kleinbetriebsklausel, Treuwidrigkeit der Kündigung
Ortsgruppe eines Gesamtvereins (Sozialdienst katholischer Frauen)
Kriterium – betriebliche Leitungsmacht, abzugrenzen von einer
konzernähnlichen Weisungsbefugnis – kein Gesamtbetrieb
Treuwidrigkeit der Kündigung – Widersprüchliches Verhalten des
Arbeitgebers
Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form
diskriminierende Kündigung, außerhalb § 612 a BGB
ohne jegliche soziale Rücksichtnahme
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 2 AZR 672/01 v. 6.2.2003
Auswahl im Kleinbetrieb
Kleines Einzelhandelsgeschäft mit nicht mehr als fünf Mitarbeitern
Auch wenn der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht
anzuwenden ist, ist ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu
wahren.
Nicht gewahrt, wenn Arbeitgeber von mehreren auf den ersten Blick
vergleichbaren Arbeitnehmern den evident schutzwürdigeren kündigt,
ohne dass dafür Gründe vorliegen.
Kläger muss sowohl die Vergleichbarkeit auf den ersten Blick, als auch
seine evident höhere soziale Schutzwürdigkeit darstellen.
Auf den ersten Blick vergleichbar – ohne weiteres austauschbar
NZA 2003, 717, PM 07/03
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
• 2 AZR 426/02 v. 22.5.2003
Kündigungsschutz – Wartezeit,
Treuwidrigkeit, Maßregelungsverbot
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Sinti im Bereich Bestattung, Friedhofsgärtnerei, vorherige Beschäftigung
beim gleichen Arbeitgeber war fast sieben Wochen her, Kündigung nach
drei Monaten
Treuwidrigkeit – Rechtsmißbrauch und Diskriminierung
Maßregelverbot, § 612 a BGB, setzt zulässige Rechtsausübung des AN
voraus
• 2 AZR 128/02 v. 6.3.2003
Verzicht auf Kündigungsrecht
a.o. Kündigung wegen Diebstahl, „Abmahnung“ mit dem Vorbehalt
weiterer rechtlicher Konsequenzen
Bei richtiger Abmahnung liegt regelmäßig Verzicht auf weitere Sanktion
des abgemahnten Verhaltens. Abmahnungscharakter hängt aber nicht
von der Überschrift ab. Es muss unzweifelhaft zu erkennen sein, daß
durch die Abmahnung der Pflichtenverstoß als ausreichend sanktioniert
angesehen und die Sache damit als erledigt angesehen wird.
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
• 8 AZR 312/02 v. 20.3.2003
Arbeitgeber bei Sicherungsübereignung
und Betriebsübergang
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Gaststätte sicherungsübertragen, Sicherungsnehmer führt den Betrieb
nicht in eigenem Namen, sondern nach außen hin für den Sicherungsgeber, dieser kündigt
Kein Betriebsübergang durch typische Sicherungsübereignung – mit
weiterer Nutzungsmöglichkeit für den Sicherungsgeber.
Sicherungsnehmer müsste den Betrieb in eigenem Namen führen.
Kündigungsschutzklage gegen Kündigung des Betriebsveräußerers, die
angeblich erst nach Betriebsübergang ausgesprochen wurde, ist
unschlüssig, weil kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
2 AZR 173/03 v. 27.3.2003
Umfang der tarifvertraglichen Begründungspflicht einer
Kündigung
Kündigungsschreiben enthält umfangreiche Darstellung der
betriebsbedingten Kündigungsgründe, jedoch nichts zur sozialen
Auswahl.
Kündigungsgrund ist gem. § 1 Abs. 2 KSchG der betriebs-, personenoder verhaltensbedingte Grund, soziale Auswahl ist nicht erfasst.
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 2 AZR 245/02 v. 17.6.2003
Kündigung einer Schwangeren – Doppelter Rechtsweg
Schwangere Mitarbeiterin soll wegen Stechkartenbetrug gekündigt werden. Die
zuständige Behörde gibt dazu die Zustimmung. Diese wird mit Widerspruch
angegriffen. Arbeitgeber kündigt gleichwohl. Nach Zurückweisung des
Widerspruchs Klage vor dem Verwaltungsgericht, dieses setzt das Verfahren
aus.
Kündigung ist zulässig, weil zum Zeitpunkt des Ausspruches Zustimmung der
Behörde vorlag. Bestandskraft ist nicht erforderlich.
Aber Achtung: Die Kündigung ist nur schwebend wirksam bis zur
Entscheidung über den Widerspruch/ die Klage.
Hier – wohl wegen der Aussetzung des Verfahrens durch das VerwGericht – ist
eine Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits nicht geboten. Sollte die Mitarbeiterin
vor dem Verwaltungsgericht Erfolg haben, kann das arbeitsgerichtliche
Verfahren wieder aufgenommen werden.
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 2 AZR 627/01
Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 BErzGG bei Arbeitsverhältnissen, die nach der Geburt des Kindes begründet werden
Mutter tritt im Anspruchszeitraum eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung an und
wird dort innerhalb des Anspruchszeitraums gekündigt. Arbeitgeber kennt den
Anspruchszeitraum
Kündigung verstößt auch hier gegen § 18 Abs. 2 BErzGG, Kündigungsschutz
gilt nicht nur für Arbeitsverhältnisse, die schon vor der Geburt bestanden.
BAG unterscheidet aber, zwischen dem hier vorliegenden Fall eines alleinigen
Arbeitsverhältnisses und dem eines in der Elternzeit mit Genehmigung des
Arbeitgebers zu einem Dritten begründeten Teilzeitverhältnisses. Letzteren Fall
lässt das BAG ausdrücklich offen.
PM 28/03
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
• 2 AZR 355/02 v. 8.4.2003
betriebsbedingte a.o. Kündigung eines
ordentlich unkündbaren Mitarbeiters
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Tarifvertraglicher Kündigungsschutz nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und 40 Jahre Lebensalter, allerdings mit Regelung, unter welchen
Bedingungen gleichwohl betriebsbedingte Kündigung möglich sein soll.
a.o. Kündigung aus wichtigem Grund bei ordentlicher Unkündbarkeit
hängt auch von der Ausgestaltung des tarifvertraglichen Kündigungsschutzes ab.
Angesichts der tarifvertraglichen Ausnahmeregelungen besteht kein
wichtiger Grund für eine a.o. Kündigung.
NZA 2003, 856
• 2 AZR 51/02 v. 27.3.2003
a.o. Kündigung wegen Unterschlagungsverdacht, Zulässigkeit
von Videoüberwachung
Getränkemarkt hat ständig Inventurdifferenzen – Videoüberwachung
a.o. Kündigung kann auf Videoüberwachung gestützt werden, wenn diese
durch eine notwehrähnlichen Lage gerechtfertigt ist. Zustimmung des BR
zur Kündigung in Kenntnis der Aufzeichnung „heilt“ dessen Nichtanhörung
vor der Installation, jedenfalls individualarbeitsrechtlich.
PM 27/03
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 2 AZR 255/02 v. 22.5.2003
„Nachkündigung“ des Insolvenzverwalters
Schwerin
fristgerechte Kündigung durch Arbeitgeber, Insolvenzeröffnung, erneute
Kündigung durch Ins.Verwalter gem. § 113 Abs. 1 InsO
Keine Wiederholungskündigung, daher zulässig. Insolvenzeröffnung ist eine
neue Tatsache, die das neue und originäre Sonderkündigungsrecht nach § 113
Abs. 1 InsO begründet.
NZA 2003, 1086; PM 40/03
• 2 AZR 485/02 v. 22.5.2003
betriebsbedingte Wiederholungskündigung
Hochschuldozent für Politikwissenschaften, klagt erfolgreich gegen Entfristung,
klagt erfolgreich gegen Kündigung wg. IM-Verdacht, klagt erfolgreich gegen
betriebsbedingte Kündigung, wird erneut betriebsbedingt gekündigt.
Erneute Kündigung auf der Grundlage der gleichen organisatorischen
Entscheidung ist eine unzulässige Wiederholungskündigung. Erforderlich wäre
eine erneute Organisationsentscheidung nach Abschluß des vorangegangenen
Kündigungsschutzverfahrens gewesen – die nicht vorgetragen wurde.
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 2 AZR 326/02
Kündigung wg. Stellenstreichung
Erzieherin wird gekündigt wg. Rückgang der Anmeldungszahlen, Grundlage war
ein Beschluß des Stadtrates
Wirtschaftliche Gegebenheiten führen selten direkt zu einem betrieblichen
Erfordernis der Kündigung, vielmehr regelmäßig zu einer unternehmerischen
Entscheidung – im öff.Dienst kann sich diese als Streichung im Stellenplan
äußern.
Arbeitsgerichte prüfen nur, ob eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, ob
diese Entscheidung den Beschäftigungsbedarf entfallen lässt, d.h. ob sie sich
auf eine konkrete Stelle bezieht (ohne gleichzeitig die Kündigungsentscheidung
zu enthalten) und ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
• 2 AZR 327/02 v. 3.7.2003
Kündigung wg. Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Strafanzeige des Mitarbeiters gegen Vorgesetzten wegen Veruntreuung,
Ermittlungsverfahren wird eingestellt mangels Tatverdachts, Anzeige wurde
ohne jegliche Vorankündigung erstattet.
Strafanzeige ist grundsätzlich Wahrnehmung grundrechtlich geschützter staatsbürgerlicher Rechte. Hier aber arbeitsvertragliche Nebenpflicht innerbetriebliche
Klärung zu versuchen, wenn zu erwarten ist, daß der Arbeitgeber einer
Beschwerde nachgehen werde.
PM 50/03
• 2 AZR 674/01 v. 6.2.2003
Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebotes
Änderungskündigung im November zum Ende Juni ausgesprochen, vorbehaltlose Annahmeerklärung Ende März
Erklärung war rechtzeitig, § 2 Satz 2 KSchG ist in Hinblick auf die Drei-WochenFrist nicht analog anzuwenden. § 147 Abs. 2 BGB greift. Der Arbeitgeber kann
mit einer Antwort auf ein Änderungsangebot erst nach Wochen bis Monaten
rechnen – hängt vom Einzelfall ab.
NZA 2003, 659
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 2 AZR 74/02 v. 27.3.2003
Änderungskündigung Wegfall des Werksbusverkehrs
Betriebsverlegung in ein zunächst mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu
erreichenden Bereich. Kostenloser Werksbusverkehr vom ursprünglichen
Standort zum neuen. Zu Anfang 28 Nutzer, schließlich nur noch 5 Nutzer,
inzwischen auch öffentliche Verkehrsmittel vorhanden.
Änderungskündigung zur Beendigung des Werksbusverkehrs unter Zahlung
einer abschmelzenden Fahrtkostenpauschale.
Mitarbeiterin hat nicht unter Vorbehalt angenommen !
Dringendes betriebliches Erfordernis kann vorliegen, wenn Nebenabrede an
Umstände anknüpft, die erkennbar nicht über die gesamte Dauer des
Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen.
Erheblich verringerte Nutzerzahl und Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel
können eine derartige Änderung der Umstände darstellen.
NZA 2003, 1029
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 5 AZR 2003 v. 24.9.2003
Annahmeverzug – Unmöglichkeit - rückwirkende
Vertragsänderung
Schwerin
Asbestose, Rente wg. Berufsunfähigkeit, Schwerbehinderung 60 % , personenbedingte Kündigung, Kündigungsschutzklage, Arbeitsangebot des Mitarbeiters
für 20 Std. die Woche in verschiedenen Tätigkeiten – ohne Reaktion des
Arbeitgebers
Arbeitgeber wird dazu verurteilt, dem Mitarbeiter ein Angebot zur Abänderung
des Arbeitsvertrages in der beschriebenen Weise zu unterbreiten.
Arbeitnehmer nimmt das Angebot aus dem Urteil an, wird aber nicht beschäftigt.
Urteil mit einer solchen Verpflichtung ist hinreichend bestimmt und räumt dem
Arbeitgeber nicht etwa ein Wahlrecht hinsichtlich der Beschäftigung ein. Eine
rückwirkende Vertragsänderung ist rechtlich möglich, jedenfalls wenn die
praktische Übung ebenfalls früher dieser Änderung entsprechend war, bzw. das
Arbeitsverhältnis tatsächlich außer Vollzug war.
Kläger muß allerdings die richtige Lohngruppe für die abgeänderte Tätigkeit
darlegen.
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 5 AZR 500/02 v. 24.9.2003
Weiterbeschäftigung im Prozeß und Annahmeverzug
Mitarbeiter wurde a.o. gekündigt wg. Beleidigung eines Vorgesetzten, hat durch
alle Instanzen Erfolg mit der Kündigungsschutzklage.
Nach der ersten Instanz, mit erfolgreichem Weiterbeschäftigungsantrag, fordert
der Arbeitgeber ihn zur Arbeit auf, „nicht als normale Beschäftigung, sondern als
Prozeßbeschäftigung“. Der Mitarbeiter folgt dieser Aufforderung nicht.
Die so formulierte Aufforderung beseitigt nicht den Annahmeverzug des
Arbeitgebers.
Aber:
Die Arbeitsaufforderung beeinhaltet eine zumutbare Arbeit, deren Annahme der
Mitarbeiter böswillig unterlassen hat. Der dort zu erzielende Verdienst ist auf den
Verzugslohn anzurechnen – und dürfte in der Höhe gleich sein.
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 5 AZR 562/02 v. 5.11.2003
Annahmeverzugslohn und Leistungsunfähigkeit
Mitarbeiter macht nach jahrelangem Kündigungsschutzverfahren Annahmeverzugslohn geltend. Arbeitgeber wendet ein, daß der Kläger aus gesundheitlichen
Gründen gar nicht in der Lage gewesen war, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen.
Trägt ein Arbeitgeber zu dieser Leistungsunfähigkeit hinreichende Indizien vor,
so ist dem nachzugehen. Der Einwand ist gegebenenfalls erheblich. Der Arbeitnehmer muß sich gegebenenfalls substantiiert einlassen und seine Ärzte von
der Schweigepflicht entbinden. Auch ein Sachverständigengutachten ist ein
geeignetes Beweismittel, das der Arbeitgeber anbieten kann.
PM 74/03
Individualarbeitsrecht
Kündigung,
Kündigungsschutz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
.
• 8 AZR 486/02 v. 17.7.2003
Schadensersatz wg. Minderung des Arbeitslosengeldes bei
fristwidriger Kündigung
Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem
Arbeitgeber bestehen, wenn er durch eine offensichtlich unwirksame Kündigung
die Berechnungen des Arbeitsamtes über die Länge der Bezugsdauer für
Arbeitslosengeld negativ beeinflußt.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche unterliegt aber den tariflichen
Ausschlußfristen
Individualarbeitsrecht
Anfechtung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
•
2 AZR 621/01 v. 6.2.2003
Frage nach einer Schwangerschaft
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Mitarbeiterin verneint wahrheitswidrig die Frage nach einer Schwangerschaft,
obwohl für die vorgesehene Stelle ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für
Schwangere besteht. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Frage nach Schwangerschaft war auch unter diesen Voraussetzungen unzulässig, weil geschlechtsdiskriminierend. Eine Schwangerschaft stellt das
vertragliche Austauschverhältnis nur vorübergehend, nicht jedoch auf Dauer
in Frage, jedenfalls bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Die wahrheitswidrige Antwort war keine arglistige Täuschung.
NZA 2003, 848
•
2 AZR 327/02 v. 3.7.2003
Arbeitnehmerkündigung nach arbeitgeberseit. Kündigungsdrohung, Anfechtung
erhebliche Unregelmäßigkeiten in einem Kreditinstitut, Arbeitgeber
beabsichtigt a.o. Kündigung, Mitarbeiter kündigt selbst und ficht diese
Kündigung an.
Arbeitnehmer trägt für die Anfechtungsvoraussetzungen die volle
Darlegungs- und Beweislast. Kündigungsdrohung war nicht widerrechtlich,
a.o. Kündigung konnte erwogen werden.
Individualarbeitsrecht
Teilzeitarbeit
Befristung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 9 AZR 356/02 und 164/02 v. 18.2.2003
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Wenn ein Mitarbeiter seinen Wunsch nach Teilzeitarbeit mit einem Wunsch nach
der Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit so kombiniert, daß das eine mit
dem anderen stehen und fallen soll, wirkt die Ablehnung eines Teils des
Änderungsangebotes als Ablehnung des gesamten Angebotes, § 150 Abs. 2
BGB.
Unterläßt der Arbeitgeber vor seiner Ablehnung Verhandlungen über das
Änderungsangebot, so kommt die Fiktion in § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG nicht
analog zur Anwendung. Dazu fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung.
Auch eine Verwirkung des Ablehnungsrechtes folgt nicht aus der unterlassenen
Verhandlung.
Für die gerichtliche Beurteilung des Teilzeitangebotes ist der Zeitpunkt der
arbeitgeberseitigen Ablehnung ausschlaggebend.
NZA 2003, 911; PM 13 u. 14/03
Individualarbeitsrecht
Teilzeitarbeit
Befristung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 9 AZR 126/02 u. 542/02 v. 18.3.2003 bzw. 19.8.2003
Benachteiligung von Teilzeitkräften durch § 15 b BAT
entgegenstehender betrieblicher Grund
Soweit § 15 b BAT sich nur auf vollbeschäftigte Arbeitnehmer bezieht,
benachteiligt die Regelung Teilzeitkräfte, die Beschränkung ist daher unwirksam. (vgl. § 4 TzBfG)
Ein heilpädagogisches Konzept eines Kindergartens kann die ganzschichtige
Anwesenheit der Mitarbeiter erfordern und damit als betriebliches Erfordernis
einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen.
PM 21 u.53/03
• 9 AZR 665/02 v. 30.9.2003
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Wenn ein Einzelhandelsgeschäft 60 Stunden in der Woche geöffnet hat, seine
Mitarbeiter 37,5 Stunden wöchentlich arbeiten, ist ein Servicekonzept, wonach
die Kunden immer möglichst den gleichen Verkäufer antreffen, zwar
nachvollziehbar und kundenfreundlich – aber unrealistisch. Es ist kein
betriebliches Erfordernis, welches die Ablehnung eines Angebotes auf
Teilzeitarbeit rechtfertigt.
PM 65/03
Individualarbeitsrecht
Teilzeitarbeit
Befristung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 9 AZR 636/02 v. 14.10.2003
Anspruch auf Teilzeitarbeit, Einstellung einer Ersatzkraft
Schwerin
Ein betriebliches Erfordernis, welches die Ablehnung eines Teilzeitangebotes
rechtfertigen kann, liegt nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber im Falle
der Annahme für die Umsetzung seines Organisationskonzeptes eine
Ersatzkraft einstellen müsste.
Eine Ersatzkraft ist geeignet, wenn sie über die notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, bzw. eine notwendige Schulung keine unverhältnismäßigen
Kosten verursacht.
Nur wenn eine solche Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
stand, bestand ein betriebliches Erfordernis zur Ablehnung des Teilzeitangebotes.
PM 67/03
• 9 AZR 272/01 v. 18.2.2003
Zwangsteilzeit ? Zwangsvollzeit ?
Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung fordert nicht die Ausschreibung
typischerweise von Frauen besetzter Stellen als Vollzeitstellen, wenn in der
Sache Teilzeitstellen ausreichen.
Individualarbeitsrecht
Teilzeitarbeit
Befristung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 7 AZR 489/02 v. 4.6.2003
Eingliederungszuschuß als Befristungsgrund
Schwerin
Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB
III für ältere Mitarbeiter rechtfertigt keine Befristung. Diese Regelung dient nicht
mehr – wie die Vorgängerregelung § 97 AFG – der Arbeitsbeschaffung, sondern
dem Ausgleich von Minderleistungen, § 217 SGB III. Das rechtfertigt keine
Befristung.
PM 43/03
• 7 AZR 523/02 v. 4.6.2003
Befristungsgrund Vertretung – Vorbehalt bei Vertragsschluß
Die Vertretung einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin rechtfertigt auch nur die
Teilzeitbeschäftigung der Vertretungskraft. Eine Vollzeitbeschäftigung ist durch
diesen Befristungsgrund nicht abgedeckt.
Die vorbehaltliche Annahme eines Vertragsangebotes durch den Mitarbeiter istz
eine Ablehnung unter Abgabe eines neuen Angebotes, welches der Arbeitgeber
annehmen muß. Das kann auch konkludent geschehen.
Individualarbeitsrecht
Teilzeitarbeit
Befristung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
• 7 AZR 534/02 v. 15.1.2003
Rechtfertigung einer Befristung
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Fall richtet sich noch nach BeschFG, ist aber wohl bedingt übertragbar.
Mitarbeiter hatte Arbeitsvertrag mit Erprobungsbefristung über 12 Monate
abgeschlossen. Dieser wurde dann zur weiteren Erprobung um 11 Monate
verlängert.
Diese Verlängerung schließt nicht konkludent die Geltung des BeschFG aus, so
daß eine Rechtfertigung der Befristung aus § 1 Abs. 1 BeschFG möglich ist.
Dabei reicht es aus, dass deren Voraussetzungen bei Abschluß objektiv vorliegen.
Bei einer Übertragung auf die heutige Situation wäre aber darauf zu achten, daß
zuvor kein weiteres Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben
darf, § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG.
• 7 AZR 113/03 v. 22.10.2003
Befristete Beschäftigung während des Kündigungssch.prozeßes
Auch eine Vereinbarung über die befristete Beschäftigung des klagenden
Mitarbeiters bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses bedarf der Schriftform. Ansonsten ist nur die Befristungsabrede
unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
PM 71/03
Individualarbeitsrecht
Teilzeitarbeit
Befristung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 7 AZR 346/02 und 535/02 v. 15.1.2003
Verlängerung eines nach § 1 BeschFG 96
befristeten Arbeitsvertrages gem. § 14 Abs, 2 TzBfG
Ursprünglich nach § 1 BeschFG 96 befristeter Arbeitsvertrag ist nach dem
1.1.2001 im Rahmen der Zwei-Jahres-Grenze verlängert worden. Der
ursprüngliche Vertrag entsprach nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG, es hatte bereits vorher einmal ein Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien bestanden.
Verlängerung richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wenn sie nach dem
1.1.2001 erfolgte.
Aber:
Die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht nur gegenüber der
Erstbefristung von Verträgen, und damit erst ab dem 1.1.2001, nicht jedoch für
Verlängerungen.
NZA 2003, 914, 1092
Individualarbeitsrecht
Teilzeitarbeit
Befristung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 2 AZR 690/02 v. 6.11.2003
Anschlußverbot und Kündigungsschutz
Mitarbeiter wurde im gleichen Jahr mehrfach für einige Monate befristet als
„Ferienarbeiter“ beschäftigt. Klagt auf Feststellung, daß unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Arbeitgeber kündigt vorsorglich innerhalb der 6-Monatsfrist.
Die letzte Befristung verstößt gegen das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG und ist unwirksam. Die vorsorgliche Kündigung hat aber das Arbeitsverhältnis beendet. Die 6-Monatsfrist gilt auch in einem solchen Fall. Das
Anschlußverbot soll den unberechtigt befristeten Mitarbeiter mit dem
unbefristeten gleichstellen, nicht bevorzugen.
PM 75/03
Individualarbeitsrecht
Teilzeitarbeit
Befristung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
• 7 AZR 9/03 v. 6.8.2003
Altersgrenzenregelung – Vertragsauslegung
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Mitarbeiter stimmt Versorgungszusage zu, in der eine Altersgrenzregelung
enthalten ist, wonach mit dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird,
das Dienstverhältnis automatisch endet und in das Altersrentenverhältnis
übergeht. Feststellungsklage, daß das Arbeitsverhältnis nicht automatisch
endet.
Versorgungszusage und Zustimmung des Mitarbeiters ist als Vereinbarung einer
Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Monat, in dem das 65. Lebensjahr
vollendet wird, auszulegen. Formulierung ist zwar nicht ausdrücklich, aber eindeutig – ergibt sich aus Sinn und Zweck der Versorgungszusage. Auch keine
Überraschungsklausel, kein Überrumpelungseffekt, Altersgrenzregelung war in
einem solchen Vertrag zu erwarten.
• 7 AZR 612/02 v. 2.7.2003
Wegfall einer Rolle in Fernsehserie als auflösende Bedingung
Vertrag für Schauspielerin in einer Fernsehserie bis Folge 2310 bzw. wenn die
Rolle nicht mehr vorkommt. Rolle wird „rausgeschrieben“ – Klage
auflösende Bedingung wurde wirksam vereinbart – sachlich gerechtfertigt als
Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit.
Individualarbeitsrecht
Betriebsübergang
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 8 AZR 654/01 v. 13.2.2003
Schwerin
Betriebsübergang – Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Geschäftsführer einer GmbH arbeitet nach Verschmelzung der GmbH mit
anderer Gesellschaft als Niederlassungsleiter weiter zu den gleichen
Konditionen wie als Geschäftsführer. Nach Insolvenz der verschmolzenen
Gesellschaft erwirbt Dritter den Betrieb vom Insolvenzverwalter. Beschäftigt fast
alle Mitarbeiter weiter – mit neuem Vertrag – allerdings nicht den ehem.
Geschäftsführer, dann Niederlassungsleiter. Niederlassung wird vom Dritten
geschlossen. GF/Nlleiter wird vorsorglich zum Monatsende gekündigt.
Bei Betriebsübergang gehen nur die Arbeitsverhältnisse über, nicht die GFAnstellungsverträge. Durch die Beschäftigung als Niederlassungsleiter ist ein
Arbeitsverhältnis mit den Konditionen des GF-Anstellungsvertrages zustande
gekommen. Daß er nicht als GF abberufen wurde, ist dabei unschädlich. Auch
anläßlich einer mißlungenen Verschmelzung kann dies vorkommen.
Das Arbeitsverhältnis ist durch den Erwerb aus der Insolvenz auf den Dritten
übergegangen – zu eben diesen Konditionen (Kündigungsfrist z. 31.12.2003).
NZA 2003, 552
Individualarbeitsrecht
Betriebsübergang
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 8 AZR 59/02 v. 13.2.2003
Betriebsübergang und Scheinarbeitsverhältnis
Unternehmen schließt in verdächtiger Nähe zu Betriebsübergang mit einem
Unternehmensberater einen Arbeitsvertrag ab. Erwerber lehnt Übergang des
Arbeitsverhältnisses ab – Scheinarbeitsverhältnis.
Bei Betriebsübergang geht nur ein Arbeitsverhältnis über, nicht ein freies
Dienstverhältnis.
Daß ein freies Dienstverhältnis nur zum Schein ein Arbeitsverhältnis ist, ist von
dem darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit dieses
Scheingeschäftes beruft.
NZA 2003, 854
Individualarbeitsrecht
Betriebsübergang
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 8 AZR 253/02 v. 17.4.2003
Betriebsübergang – Warenannahme als Betriebsteil
Mitarbeiterin arbeitet in der Warenannahme einer Lagerverwaltung, deren
Inhaber verschiedene Male gewechselt hat. Die Kunden sind die gleichen,
einige Mitarbeiter und zwei PCs wurden übernommen.
Kein Betriebsübergang, wenn nur einzelne Betriebsmittel, nicht aber ein
organisierter Betriebsteil unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit
übernommen wird.
Zweifelhaft, ob „Warenannahme“ überhaupt Betriebsteil, kein sachlich
abgrenzbarer Teilzweck. Jedenfalls aber keine Wahrung der wirtschaftlichen
Einheit. Zwei Mitarbeiter sind in die neue Abteilung mit 30 Mitarbeitern
aufgenommen worden, zwei PCs – das reicht nicht.
Individualarbeitsrecht
Betriebsübergang
UWE JAHN
RECHTSANWALT
• 8 AZR 421/02 v. 25.9.2003
Betriebsübergang – Luft-/Bodenschießplatz
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Mitarbeiter ist Platzwart auf einem Schießplatz der Royal Air Force. Bundeswehr
übernimmt diese Liegenschaft und eine Trefferaufnahmeanlage
Betriebsübergang setzt u.a. Übernahme der vorhandenen betrieblichen
Organisation und Weiterführung (jedenfalls im wesentlichen) voraus.
Hier eine Eingliederung der Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur
durch die Bundeswehr – kein Betriebsübergang.
PM 63/03
• 8 AZR 446/02 v. 25.9.2003
Betriebsteilübergang – Zuordnung der Arbeitsverhältnisse
Mitarbeiter wird im Lager beschäftigt. Lager wird geschlossen, Lagerhaltung
wird out-gesourcet. Später übernimmt Dritter die Bereiche Verwaltung und Büro.
Wenn nur ein Betriebsteil übernommen wird, dann muß für einen Übergang des
Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer diesem Betriebsteil angehört haben. Das
ist nicht der Fall, wenn der Mitarbeiter einem anderen, stillgelegten Betriebsteil
angehört hat.
PM 64/03
Individualarbeitsrecht
Betriebsübergang
• 8 AZR 491/02 v. 30.10.2003
Widerruf des Widerspruchs gg. Übergang
des Arbeitsverhältnisses
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Mitarbeiter widerspricht anlässlich eines Betriebsüberganges dem Übergang des
Arbeitsverhältnisses. Nach betriebsbedingter Kündigung durch den Veräußerer
widerruft er den Widerspruch, der Veräußerer stimmt dem zu.
Widerspruch ist einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach Zugang beim Empfänger, hier dem Erwerber, nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Die Zustimmung des Veräußerers wirkt nicht gegenüber dem
Erwerber.
PM 72/03
• 8 AZR 97/02 v. 20.3.2003
Kündigung des Veräußerers nach Erwerberkonzept
Insolvenzverwalter
Betriebsorganisationsleiter eines Unternehmens in eröffneter Insolvenz wird
gekündigt, weil die Erwerber die Leitung selbst übernehmen werden.
Zulässig, wenn ein verbindliches Konzept des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen
hat. § 613 a Abs. 4 BGB bezweckt keine künstliche Verlängerung bei absehbarem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. Durchführbarkeit des Konzeptes
beim Veräußerer ist – zumindest in der Insolvenz – nicht erforderlich.
NZA 2003, 1027; PM 24/03
Individualarbeitsrecht
Betriebsübergang
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 10 AZR 227/02 v. 22.1.2003
tarifvertragliche Zuwendungsregelung, Ablösung durch neuen
Tarifvertrag
Mitarbeiterin hatte Arbeitsvertrag mit vertraglicher Inbezugnahme von MTArb-O
und ergänzender TVe, außerdem auch noch Geltung per Tarifbindung. Nach
Betriebsübergang schließt Erwerber TV ab, der allerdings keine Zuwendungsregelung enthielt, sondern nur die Absichtserklärung, darüber alsbald TVVerhandlungen zu beginnen. Mitarbeiterin will Zuwendung (Jahresendzahlung).
Anspruch auf Zuwendung besteht weiter und wurde nicht durch den neuen TV
beseitigt. Durch Betriebsübergang wurde er zum einzelvertraglichen Anspruch.
Neuer TV kann diesen nur beseitigen, wenn er den gleichen Regelungsgegenstand hat. Bzgl. Zuwendung ist dies nicht der Fall. Das wird auch durch die
Absichtserklärung geändert. Außerdem läßt diese Absichtserklärung nicht
erkennen, daß bis zum Abschluß eines neuen TV die bisherigen Ansprüche
beseitigt werden sollen.
Individualarbeitsrecht
Betriebsübergang
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 10 AZR 299/02 v. 12.2.2003
Anspruch aus Aktienoptionsplan der Konzernmutter – Veräußerung der Konzerntochter
Konzernmutter bezieht auch die leitenden Mitarbeiter von Konzerntöchtern in
einen Aktienoptionsplan mit ein. Nach Verkauf des Betriebs der Tochter möchte
ein Mitarbeiter Ansprüche aus dem Aktienoptionsplan gegenüber dem Erwerber
geltend machen.
Die Ansprüche sind nicht mit dem Arbeitsverhältnis übergegangen. Die Zusage
kam nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Konzernmutter.
NZA 2003, 487
Individualarbeitsrecht
Betriebsübergang
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 8 AZR 236/02 v. 13.2.2003
Betriebsübergang und tarifvertragliche Ausschlußfrist
Schwerin
Mitarbeiter einer Bau-GmbH wird wegen Vermögensverfalls zum Jahresende
entlassen und Anfang Januar von einem Vorgesetzten zur Arbeitsaufnahme
aufgefordert. Der Geschäftsführer der insolventen Bau-GmbH gründet eine
weitere GmbH und übernimmt die Mitarbeiter im Februar. Wer den Januarlohn
bezahlen soll, bleibt streitig. Mitarbeiter verklagt den Geschäftsführer persönlich
wegen der Vergütungsansprüche und scheitert an der fehlenden
Passivlegitimation. Im klagabweisenden Urteil weist das LAG auf die
Passivlegitimation der neuen GmbH hin. Gleichwohl geht der Mitarbeiter erst
einmal in die Nichtzulassungsbeschwerde.
Nach deren Zurückweisung verklagt er endlich die neue GmbH, die sich auf die
mittlerweile abgelaufene Ausschlußfrist beruft.
Das BAG geht von einem objektiven Beginn der Ausschlußfrist aus, unabhängig
von Kenntnis des Mitarbeiters vom richtigen Arbeitgeber. Das Berufen auf die
Frist kann aber nach Treu und Glauben gehemmt sein. Hier konnte der
Mitarbeiter seit dem LAG-Urteil die richtige Passivlegitimation kennen. Das
Berufen auf die Ausschlußfrist wurde aber nur solange durch den Arglisteinwand
gehemmt, danach war Klage in einer kurzen einzelfallabhängigen Frist zu
erheben. Das wurde hier unterlassen.
Individualarbeitsrecht
Gleichbehandlung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 9 AZR 307/02 v. 21.1.2003
Konkurrentenklage – Quotenregelung
Im öffentl. Dienst eines Bundelandes gilt bei zum einen bei gleicher Qualifikation
der Vorzug für den Dienstältesten bei einer Neubesetzung, ansonsten gilt der
Vorrang weiblicher Bewerber in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind. Bei zu großen Unterschieden zwischen den Bewerbern wird von letzterer
Vorrangregelung eine Ausnahme gemacht. Bis zu 59 Monate Unterschied im
Dienstalter ist für die Frau unschädlich.
Konkurrentenklage eines männlichen Bewerbers abgewiesen.
Regelung ist keine Geschlechtsdiskriminierung von Männern, sondern eine
zulässige Maßnahme der Frauenförderung, d.h. zur Durchsetzung der
Gleichberechtigung. Konkordanz zum Gleichbehandlungsgebot ist gegeben
durch die Anforderung der gleichen Qualifikation, der Unterrepräsentation und
der Härtefallregelung. 59 Monate sind plausibel, wegen der Fehlzeiten durch
Kindergeburt und –betreuung, einem typischen Nachteil von Frauen.
NZA 2003, 1036
Individualarbeitsrecht
Gleichbehandlung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 3 AZR 304/02 v. 23.9.2003
Begünstigung v. Frauen bei vorgezogener
Inanspruchnahme einer Betriebsrente
Regelung zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Betriebsrente.
Grundlage ist generell eine Altersgrenze von 65 Jahren, bei vorgezogener
Verrentung werden bei Frauen niedrigere Abschläge berechnet, als bei Männern. Schwerbehinderter Mann bezog ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig
Altersrente und will nur die Abschläge für Frauen wegen
Geschlechtsdiskriminierung akzeptieren.
Vorübergehend ist eine früheres Rentenzugangsalter für Frauen nicht
verfassungswidrig. Eine Betriebsrente, die sich daran orientiert, ist zulässig. Das
gilt auch, wenn die Betriebsrente zwar das gleiche Zugangsalter regelt, bei
vorzeitigem Bezug aber für Frauen geringere Abschläge vorsieht.
Nach der Rspr. des EuGH (Barber-Urteil) ist die zeitliche Grenze für diese
vorübergehende Bevorzugung der 17.5.1990. Die Betriebsrente darf die
höheren Abschläge für Männer also nur für Ansprüche vornehmen, die vor
diesem Zeitpunkt erworben wurden.
PM 60/03
Individualarbeitsrecht
Gleichbehandlung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 9 AZR 4/02 v. 21.1.2003
Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitlehrkräften
Schwerin
Brandenburg räumt Lehrkräften ab dem 55. Lebensjahr eine Verminderung der
Pflichtstunden aus Altersgründen ein. Für Lehrkräfte, die in Altersteilzeit sind,
soll dies nicht gelten.
Unzulässige Benachteiligung der Teilzeitkräfte. Altersteilzeit und Stundenermäßigung verfolgen unterschiedliche Ziele. Altersbedingtes Entlastungsbedürfnis besteht auch bei Teilzeitkräften.
PM 04/03
• 6 AZR 633/01 v. 3.4.2003
Unterschiedliche Leistungen für Angestellte und Beamte als
mittelbare Frauendiskriminierung
Im Bereich kinderbezogener Leistungen gibt es ab dem 3. Kind Differenzen
zwischen dem BAT und dem BBesG. Da bei den Angestellten mehr Frauen –
mittelbare Frauendiskriminierung ?
Nein. Das setzte gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit voraus. Bei Angestellten ein
ausgehandelter TV, bei Beamten ein Gesetz – Entgeltunterschied ist nicht auf
den gleichen Ursprung zurückzuführen.
PM 29/03
Individualarbeitsrecht
Gleichbehandlung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 10 AZR 365/02 v. 19.3.2003
Unterschiede im Weihnachtsgeld zwischen
Angestellten und Arbeitern
Schnellrestaurantkette zahlt den Arbeitern tarifliches Weihnachtsgeld, den
Angestellten übertariflich, allerdings unter Rückzahlungsvorbehalt.
Gut qualifizierte Angestellte sind auf dem Arbeitsmarkt kaum zu finden. Sie
werden von dem Unternehmen durch 2,5 bis 3jährige Ausbildung intern
herangebildet.
Das rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Es besteht ein gesteigertes Interesse
daran, die Angestellten an das Unternehmen zu binden. Dieser Zweck war auch
aus dem Rückzahlungsvorbehalt erkennbar.
PM 22/03
Individualarbeitsrecht
Zuwendungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 10 AZR 524/02 v. 21.5.2003
Gleichbehandlung bei der Weihnachtsgratifikation
Schwerin
Mitarbeiterin in gemeinnützigem Verein. Dort gibt es zuwendungsfinanzierte,
teilweise zuwendungsfinanzierte und leistungsfinanzierte Stellen. Nachdem in
den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld in Höhe von 95,42 % an alle Stelleninhaber gezahlt wurde, unter Ausschluß von Ansprüchen für die Zukunft, wurde
nunmehr die Weihnachtsgratifikation nur an Inhaber zuwendungsfinanzierter
Stellen ausgezahlt, weil diese von Dritter Seite finanziert wurde.
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht hier nicht, Leistung ist nicht auf den
gleichen Ursprung zurückzuführen
• 10 AZR 408/02 v. 21.5.2003
anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld im Austrittsjahr
Wird ein Weihnachtsgeld ohne weitere Anspruchsvoraussetzung zugesagt, so
handelt es sich dabei regelmäßig um Arbeitsentgelt, welches bei Ausscheiden
anteilig zu zahlen ist.
.
Individualarbeitsrecht
Zuwendungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 10 AZR 390/02 v. 21.5.2003
Gratifikation in Teilbeträgen – Rückzahlungsvorbehalt
Schwerin
Unternehmen vereinbart Zuwendung, 50 % eines Monatsgehaltes am 30.6. Und
50 % am 30.11. eines Jahres sowie Rückzahlungsvorbehalt bei Ausscheiden bis
zum 31.3. Des Folgejahres. Mitarbeiter scheidet zum 31.3. aus, Unternehmen
verrechnet beide Gratifikationen mit dem Märzgehalt.
Unzulässig, da die Bindungsfrist zu lang bemessen.
Das BAG zieht die Gratifikationen für die Bindungsfrist nicht zusammen, da die
Fälligkeiten auseinanderfallen. Für ein halbes Monatsgehalt ist mehr Bindung
als ein Vierteljahr unzulässig. Für die Sommergratifikation gilt dies ebenfalls.
Individualarbeitsrecht
Urlaub
Urlaubabgeltung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 9 AZR 137/02 v. 15.4.2003
Minderung des Urlaubsgeldes durch Elternzeit
Eine Regelung, wonach das tarifvertragliche Urlaubsgeld anteilig gemindert wird
für die Zeit, in der der Mitarbeiter in Elternzeit ist, bzw. bei ununterbrochener Elternzeit auch während scjwangerschaftsbedingter Beschäftigungsverbote, ist
zulässig und verstößt nicht gegen EU-Recht.
• 9 AZR 548/01 v. 15.4.2003
Anteiliges Urlaubsgeld für Teilzeitkräfte
Für eine Minderung des Urlaubsgeldes von Teilzeitkräften im Verhältnis ihrer
Arbeitszeit zur Vollzeit-Stelle besteht ein sachlicher Grund. Urlaubsgeld
(zumindest im Bereich des BAT und BAT-O) ist nicht nur eine soziale Leistung
des Arbeitgebers, sondern auch eine zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung.
Die Minderung benachteiligt Teilzeitbeschäftigte daher mit sachlichem Grund.
PM 31,03
Individualarbeitsrecht
Zuwendungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
• 9 AZR 562/01 v. 27.5.2003
Urlaubsgeld ohne Urlaubsanspruch
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Wird tarifvertraglich vereinbart, daß ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt werden
soll, ist es Frage der Formulierung des TV und dessen Auslegung, ob der
Anspruch unabhängig vom Urlaubsanspruch besteht. Allein die Formulierung
von einem Urlaubsgeld zusätzlich zum Urlaubsentgelt reicht nicht aus, um die
Abhängigkeit des einen vom anderen Anspruch zu begründen. Verknüpfungen
mit der Anzahl der Urlaubstage, Rückzahlungsregelungen und Verbindung zur
Urlaubsabgeltung können Indizien für eine Verbindung sein.
• 9 AZR 546/01 v. 21.1.2003
Ablösung von übertariflichem Urlaubsgeldanspruch durch
Aushang
Mitarbeiter erhält seit Jahren durch Aushang zugesagtes übertarifliches Urlaubsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes. Per Aushang kündigt das Unternehmen 13
Jahre später eine Änderung an, nur noch tarifliches Urlaubsgeld.
Erster Aushang war Gesamtzusage. Vorbehalt wurde nicht ausdrücklich formuliert. Der spätere Aushang kann diese Gesamtzusage nicht einseitig abändern.
Individualarbeitsrecht
Zuwendungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 4 AZR 533/02 v. 17.9.2003
Anrechnung übertariflicher Zulagen
Ist eine Anrechnungsklausel so abgefasst, daß übertarifliche Zulagen jederzeit
auf kommende Tariflohnerhöhungen anzurechnen sind, so ist eine rückwirkende
Anrechnung z.B. zwei Monate nach Inkrafttreten der Tariflohnerhöhung
ausgeschlossen. Die Lohnerhöhung ist nicht mehr „kommend“.
PM 59/03
Individualarbeitsrecht
Zuwendungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 10 AZR 395/02 v. 22.1.2003
Gesamtzusage per Intranet
Unternehmen gliedert im März 2001 sein Chemiegeschäft aus – Betriebsübergang. Der Erwerber steht nicht im Konzernzusammenhang. Intranetanbindung
der betroffenen Mitarbeiter bleibt erhalten.
Im Intranet sagt das Unternehmen seinen Mitarbeitern, die in 2001 im
Unternehmen waren, eine Sonderprämie wegen guter Geschäftsentwicklung zu.
Die Mitarbeiter des Chemiegeschäfts berufen sich auf diese Zusage im Intranet
und verlangen für die Zeit im Unternehmen anteilig die Sonderprämie.
Durch die Zusage im Intranet hat sich das Unternehmen nicht nur gegenüber
seinen Mitarbeitern, sondern auch gegenüber den Mitarbeitern des Chemiegeschäfts gebunden. Zum einen war keinerlei Vorbehalt gegenüber einer
Rechtspflicht enthalten. Zum anderen waren die Formulierungen zwar teilweise
unklar, was bei modernen Kommunikationsmitteln zu Lasten des Anwenders
geht. Auch waren die Mitarbeiter des Chemiegeschäfts Adressaten. Daß diese
noch an das Intranet angebunden waren, war bekannt und gewollt.
Individualarbeitsrecht
Zuwendungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 9 AZR 302/02 v. 24.6.2003
Betriebliche Übung und doppelte Schriftformklausel
Schwerin
Eine doppelte Schriftformklausel, wonach Änderungen des Arbeitsvertrages der
Schriftform bedürfen und die mündliche Abbedingung dieses Erfordernisses
nichtig sei, steht der Entstehung einer betrieblichen Übung entgegen. Das gilt
unabhängig, ob im Vertrag oder in den AGB enthalten.
NZA 2003, 1145
• 10 AZR 392/02 v. 12.2.2003
Dividendenabhängige Erfolgsbeteiligung
Unternehmen sagt Mitarbeiter eine Erfolgsbeteiligung, zu errechnen auf der
Grundlage der Dividende einer X-AG, zu. X-AG zahlt den Aktionären neben
Dividende auch noch Sonderausschüttung. Mitarbeiter beansprucht eine
Erfolgsbeteiligung errechnet auf der Summe von Dividende und Sonderausschüttung.
Regelung ist eindeutig, Sonderausschüttung ist etwas anderes, als die Dividende. Regelung knüpft an der Willensbildung der Hauptversammlung an, wenn
nicht der Gesamtgewinn der X-AG zugrunde gelegt wird, sondern das, was die
Hauptversammlung als Dividende ausweist.
NZA 2003, 800
Individualarbeitsrecht
Zuwendungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
• 9 AZR 574/02 v. 9.9.2003
Kostenbeteiligung am Dienstfahrzeug nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rückgabe
Fachanwalt
Schwerin
Unternehmen gewährt Firmenwagen mit Privatnutzung. Beschaffung über
Leasing für 36 Monate. Mitarbeiter veranlasst mit Zustimmung des Arbeitgebers
das Leasing eines größeren Fahrzeugs, Mehrkosten zu seinen Lasten.
Vertragsklausel bestimmt, daß nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor
Ablauf der 36 Monate der Mitarbeiter die Differenz zu zahlen hat.
Regelung ist nach Auffassung des BAG unzulässig – keine Gegenleistung.
PM 56/03
• 6 AZR 536/01 v. 13.2.2003
Unentgeltlich bereitgestellte Dienstkleidung
Mitarbeiter in Altenpflegeheim beansprucht unentgeltliche Dienstkleidung. AVR
sagt dies zu, Arbeitgeber verlangt weiße, mindestens bei 60º Celsius waschbare
Kleidung.
Dienstkleidung dann, wenn der besonderen Kenntlichmachung dienend. Das ist
hier der Fall, macht die Pflegekräfte kenntlich und schafft nach sußen
einheitliches Bild.
PM 9/03
Individualarbeitsrecht
Urlaub
Urlaubabgeltung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
• 9 AZR 423/02 v. 24.6.2003
Urlaub des seedienstuntauglichen Kapitäns
Fachanwalt
Schwerin
Kapitän wird seedienstuntauglich, scheidet aus und möchte Abgeltung des
Resturlaubs.
Unzulässig nach § 60 SeemG, wo eine Urlaubsabgeltung generell ausgeschlossen wird und das Arbeitsverhältnis sich jeweils um die in natura zu gewährende
Urlaubslänge verlängert. Da Kapitän arbeitsunfähig ist, kann Urlaub nicht gewährt werden (vgl. § 9 BUrlG bzw. § 58 SeemG). Der Urlaubsanspruch verfällt.
Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz für den Kapitän zu
schaffen, auf dem seine Seedienstuntauglichkeit nicht ins Gewicht fällt, wenn ein
solcher nicht ohnehin vorhanden ist.
PM 47/03
• 9 AZR 190/02 v. 18.3.2003
rechtsmißbräuchlicher Urlaub
Mitarbeiter war vom 15.11.99 bis 4.3.01 krank und macht für 00 den
Urlaubsanspruch geltend. Arbeitgeber (DRK) lehnt dies als rechtsmißbräuchlich
ab.
Auch wenn es nach Wortlaut von TV und BUrlG um Erholungsurlaub geht, ist
ein Erholungsbedürfnis des Mitarbeiters keine Anspruchsvoraussetzung. Da
Urlaub nicht gewährt wurde und erloschen ist – Anspruch auf Ersatzurlaub.
Individualarbeitsrecht
Urlaub
Urlaubabgeltung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 9 AZR 563/01 v. 18.2.2003
Schadensersatzanspruch bei nichtgewährtem Urlaub
Schwerin
Grundsätzlich kann im Wege des Schadensersatzes ein Anspruch auf Ersatzurlaub bestehen, wenn der ursprüngliche Urlaubsanspruch untergegangen ist
aufgrund arbeitgeberseitig zu vertretender Ursache.
Eine tarifvertragliche Regelung, die den Übertragungszeitraum um drei Monate
verlängert, aber nur für Mitarbeiter, die zumindest so viele Tage im Jahr gearbeitet haben, wie ihr Urlaubsanspruch beträgt, ist zulässig und verstößt nicht gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz.
• 9 AZR 174/02 v. 25.3.2003
Urlaubsabgeltung in der Insolvenz
Mitarbeiter wird vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt und verlangt Abgeltung seiner Resturlaubsansprüche.
Insolvenzverwalter verweist auf die Tabelle.
Urlaubsansprüche sind jedoch Masseverbindlichkeit. Sie entstehen erst mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit im vorliegenden Fall nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
PM 26/03
Individualarbeitsrecht
Insolvenz
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 2 AZR 15/02 v. 18.4.2003
Kündigung in der Insolvenz und Nachteilsausgleich
Schwerin
Wird in einem verfassten Betrieb dessen Stilllegung bereits vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens durch den Masseschuldner – unter Zustimmung des
Insolvenzverwalters – begonnen, ohne einen Interessenausgleich zu vereinbaren bzw. die Einigungsstelle anzurufen, so entsteht der Nachteilsausgleichsanspruch mit Beginn der Stilllegung – und damit als Insolvenzforderung. Der
Zeitpunkt des Ausscheidens ist dabei nicht maßgeblich. Auch eines weitere
Kündigung durch den Insolvenzverwalter ändert an dieser Zuordnung nichts.
• 10 AZR 586/02 v. 4.6.2003
Masseunzulänglichkeit, Gehalt als Neumasseverbindlichkeit
In der Masseunzulänglichkeit (Insolvenz in der Insolvenz) werden grundsätzlich
Vergütungsansprüche aus Dienstverhältnissen zu Neumasseverbindlichkeiten,
wenn das Dienstverhältnis nicht frühestmöglich beendet wurde.
„Frühestmöglich“ ist objektiv zu sehen, wobei die Vermeidung von Nachteilsausgleichsansprüchen der gesamten Belegschaft bei Kündigung der Leitungsebene
vor Abschluß eines Interessenausgleichs ein objektiver Hinderungsgrund für
eine frühere Kündigung ist.
NZA 2003, 1087
Individualarbeitsrecht
Ausbildung
• 6 AZR 191/02
Ausbildungsvergütung in spendenfinanziertem Ausbildungsverhältnis
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Wenn der ausbildende Betrieb ein spendenfinanzierter gemeinnütziger Verein
ist, welcher die Leistungen des Auszubildenden nicht kommerziell verwertet,
darf die Höhe der Ausbildungsvergütung die tarifliche Ausbildungevergütung um
mehr als 20 % unterschreiten (hier 28 %). Die Ausbildungsvergütung muß noch
fühlbar zu seinen Lebenshaltungskosten beitragen.
PM 37/03
• 6 AZR 537/01
Anrechnung des Berufsschulbesuchs auf die wöchentliche
Ausbildungszeit
Volljähriger Auszubildender hat am Montag lt. Tarifvertrag 5,5 Std. Arbeitszeit.
Montags ist auch Berufsschule, 8 Stunden. Betriebsvereinbarung regelt den
ersten Berufsschultag mit 8 Arbeitsstunden. Auszubildender möchte montags
2,5 Std. Mehrarbeitsvergütung.
Nach § 7 Abs. 1 BBiG ist ein Auszubildender unter Fortzahlung der Bezüge für
den Berufsschulbesuch freizustellen – aber nur für die Dauer der Arbeitszeit.
Längere Dauer der Berufsschule ist nicht auf die Ausbildungszeit anzurechnen –
für einen Volljährigen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG nicht anwendbar. Die BV
verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und ist nichtig.
NZA 2003, 984; PM 10/03
Individualarbeitsrecht
Ausbildung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 5 AZR 436/02 v. 20.8.2003
Bei Übernahme eines Auszubildenden keine neue Wartezeit bei
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch die Auszubildenden als Arbeitnehmer
an, so daß folgerichtig die Übernahme eines Auszubildenden kein neues
Arbeitsverhältnis im Sinne der Wartezeitregelung begründet, sondern das
bestehende fortsetzt.
Ebenso folgerichtig sind die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung bei
Folgeerkrankung so anzuwenden, als ob das Arbeitsverhältnis kontinuierlich
bestanden hat. Das BAG spricht von einer einheitlichen Betrachtung von
Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis im Rahmen der Entgeltfortzahlung.
PM 54/03
Individualarbeitsrecht
Betriebliche
Altersversorgung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 3 AZR 46/02 v. 18.2.2003
Versorgungsrechtl. Bedeutung eines Tarifvertrages bei
Übernahme freier Mitarbeiter in ein Anstellungsverhältnis
Mitarbeiter war 1970 – 75 „fester freier Mitarbeiter“. Dann kam die Rechtsprechung auf, daß hier Arbeitsverhältnisse vorliegen. Es wurde ein „EinfädelungsTarifvertrag“ abgeschlossen und mit dem Mitarbeiter unter Einbeziehung dieses
TV ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Einfädelungs-TV sah einerseits eine
Abkürzung der Wartezeiten auf die BAV vor, schloß aber sämtliche Ansprüche
aus der Zeit vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages aus. Der Mitarbeiter
wünscht die Berücksichtigung der Jahre 1970-75 bei der BAV.
Keine Berücksichtigung, der TV ist ordnungsgemäß einbezogen und inhaltlich
ebenfalls nicht zu beanstanden. Es hätte dem Mitarbeiter freigestanden,
ebenfalls auf dem Klagewege feststellen zu lassen, daß ein Arbeitsverhältnis
seit 1970 bestand. Der TV bietet eine Kompromißlösung, die der Mitarbeiter
gewählt hat. Er verstößt als solcher auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
PM 11/03
Individualarbeitsrecht
Betriebliche
Altersversorgung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 3 AZR 160/02 v. 13.2.2003
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und BAV
Mitarbeiter war seit 1977 in Kraftwerk tätig, aber bei Instandhaltungsfirma
angestellt. 1986 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kraftwerksbetreiber
begründet, die Tätigkeit blieb gleich. Im Arbeitsvertrag war Betriebszugehörigkeit seit 1986 vereinbart. Mitarbeiter will Ansprüche aus Betriebsvereinbarung
zur Betrieblichen Altersversorgung mit Betriebszugehörigkeit seit 1977 geltend
machen.
Zwischen 1977 und1986 war unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG,
dementsprechend war Mitarbeiter seit 1977 betriebszugehörig im Sinne der
betrieblichen Versorgungsregelung. Anspruch kann weder verwirken, noch kann
ohne Zustimmung des BR ein Verzicht erklärt werden.
PM 12/03
Individualarbeitsrecht
Betriebliche
Altersversorgung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 3 AZR 81/02 v. 18.2.2003
Verschlechterung eines „Rentnerweihnachtsgeldes“
Schwerin
Wenn Empfänger betrieblicher Versorgungsleistungen ein Weihnachtsgeld in
Höhe ihrer Bruttoversorgungsbezüge erhalten, handelt es sich auch hierbei um
Leistungen der BAV. Eine Verschlechterung im Wege einer Betriebsvereinbarung unterliegt der Rechtskontrolle ablösender Neuregelungen.
Betriebspartner können im Wege der Betriebsvereinbarung bestehende Regelungen für die Zukunft auch abweichend und verschlechternd regeln, Eingriffe in
bereits bestehende Ansprüche sind allerdings nicht schrankenlos möglich.
Dreistufiges Prüfungsschema des BAG:
- bereits erdienter Teilbetrag kann nur aus zwingenden Gründen reduziert werden, z.B. Wegfall der Geschäftsgrundlage
- Besitzstände, die sich dienstzeitunabhängig allein aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigem Grund reduziert werden, z.B. wenn
die bisherige Regelung den Bestand des Versorgungsschuldners gefährdet
- dienstzeitabhängige künftige, noch nicht erdiente, Zuwachsraten können aus
sachlich-proportionalen Gründen reduziert werden.
Individualarbeitsrecht
Betriebliche
Altersversorgung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
• 9 AZR 136/02 v. 18.2.2003
Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Unternehmen bietet Mitarbeitern an, ab dem 60.Lebensjahr freigestellt unter
Fortzahlung reduzierter Bezüge zum 63. Lebensjahr auszuscheiden. Mitarbeiter
verlangt dies ab dem 62. Lebensjahr zurm Ausscheiden mit dem 65.Lebensjahr.
Angebot ist eindeutig und nicht für den vom Mitarbeiter gewollten Ablauf abgefasst.
Auch wenn sich die Geschäftsgrundlage seitdem geändert hat (Späterer Bezug
der ungeschmälerten Rente), ist nur eine angemessene Anpassung zu
verlangen, soweit es durch die veränderten Umstände geboten ist.
• 3 AZR 30/02 v. 21.1.2003
Verzicht auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften
Unternehmen erteilt Versorgungszusage in 1971, in 1981 Reduzierung, Mitarbeiterin stimmt zu. Durch Insolvenz kommt PSV zum Zuge. Mitarbeiterin beruft
sich darauf, daß Zustimmung des BR zum Teilverzicht fehle.
§ 3 BetrAVG verbietet derartigen Verzicht nur im Zusammenhang mit Ausscheiden. Daß BR nicht zugestimmt hat, muß die Mitarbeiterin in diesem Einzelfall
nachweisen, weil PSV sehr viel weiter entfernt und Mitarbeiterin so lange
geschwiegen hat.
PM 03/03
Individualarbeitsrecht
Betriebliche
Altersversorgung
• 3 AZR 83/03 v. 21.10.2003
Anrechnung von Erwerbseinkommen auf
Betriebsrente wegen Dienstunfähigkeit
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Bahnarzt durfte neben seiner Tätigkeit ohne Anrechnung eine privatärztliche
Praxisführen und erhält von seinem Arbeitgeber Versorgung wie Beamter. Ist
seit 2000 dienstzunfähig, betreibt aber seine privatärztliche Praxis weiter.
Arbeitgeber will – wie bei Beamten – die Einkünfte aus dieser Praxis anrechnen.
Wenn der Mitarbeiter wie ein Beamter versorgt wird, gilt für ihn auch § 53
BeamtVG, d.h. Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Versorgung wegen
Dienstunfähigkeit.
PM 69/03
• 3 AZR 465/02 v. 23.9.2003
Versorgungseinkünfte als Abgeordneter können auf die Gesamtversorgung anzurechnen sein
Gewerkschaftssekretär bekommt Betriebsrente und Berufsunfähigkeitsrente und
Altersentschädigung als ehemaliger Abgeordneter der Bürgerschaft.
Gewerkschaft möchte die Abgeordnetenaltersentschädigung als
Erwerbseinkommen anrechnen.
Das ist zulässig, Altersentschädigung ist „Erwerbsersatzeinkommen“ und damit
anzurechnen.
PM 61/03
Individualarbeitsrecht
Betriebliche
Altersversorgung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
• 8 AZR 341/02 v. 12.6.2003
Schadensersatz wegen Verlust von Versorgungsanwartschaften nach gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Mitarbeiterin hat Versorgungszusage. Arbeitsverhältnis wurde im Arbeitsgerichtsverfahren auf Antrag der Mitarbeiterin gegen Zahlung einer Abfindung
aufgelöst. Mitarbeiterin will Schadensersatz dafür, daß ihre Versorgungszusage
nicht unverfallbar geworden ist.
War bereits bei der Festsetzung der Abfindungshöhe durch das Gericht zu
berücksichtigen. Parallel dazu kein weiterer Anspruch.
PM 45/03
Individualarbeitsrecht
Diverse Entscheidungen
• 5 AZR 703/01 v. 29.1.2003
6 AZR 237/02 v. 5.6.2003
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Ein Zeitungsredakteur hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn er
zu seinem Artikel noch zusätzlich Fotos anfertigt. Das ist von seiner tarifvertraglich definierten Tätigkeit mitumfasst.
• 4 AZR 419/02 v. 19.3.2003
Ein Pressefotograf ist nur dann ein Bildjournalist im Sinne des Gehalttarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, wenn er durch seine Bildbeiträge zur Berichterstattung und Kommentierung kreativ an der
Erstellung des redaktionellen Teils beiträgt.
•
5 AZR 690/01 v. 26.2.2003
Die Abrede, einen Teil der Vergütung schwarz, d.h. ohne Abführung von Steuern
und Sozialversicherungsabgaben zur Auszahlung zu bringen, ist nicht insgesamt
nichtig, sondern nur in Hinblick auf die Frage der Abführung von Abgaben.
• 6 AZR 585/01 v. 13.3.2003
Die Vereinbarung eines Sonderurlaubs anstelle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung versorgungsrechtlicher Nachteile ersetzt § 11
Satz 1 BAT, so daß einer unbeschränkten Nebentätigkeitsgenehmigung nichts
entgegen steht.
PM 20/03
Individualarbeitsrecht
Diverse Entscheidungen
• 9 AZR 554/02 u. 605/02 v. 9.9.2003
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet bei der Bemessung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
nettobezogener Zuschußleistungen eine treuwidrige
Lohnsteuerklassenwahl zu berücksichtigen. Diese liegt regelmäßig dann vor,
wenn der Arbeitgeber dadurch höhere Leistungen zu erbringen hat, und die
Wahl für den Arbeitnehmer steuerrechtlich nachteilig ist.
PM 57/03
• 1 ABR 17/02 v. 18.2.2003
Das deutsche Arbeitszeitgesetz entspricht nicht der EG-Arbeitszeitrichtlinie
93/104 vom 23.November 1993 in Hinblick auf die Einordnung von Bereitschafts. Das Urteil des EuGH (v. 3.10.00) dazu ist auch auf Deutschland
übertragbar. Da das in dieser Hinsicht eindeutige Arbeitszeitgesetz deswegen
nicht richtliniengetreu auszulegen ist, kommt es im Verhältnis zwischen privaten
Arbeitsvertragsparteien weiter zur Anwendung.
PM 15/03
• 8 AZR 548/03 v. 30.10.2003
Wird der Weg zur Arbeit (hier Baustelle) vom Arbeitgeber als Sammeltransport
organisiert, greift der Haftungsausschluß gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Die
Ausnahme von diesem Haftungsausschluß nach § 8 Abs. 2 SGB VII bezieht sich
zwar auf den Weg von der Wohnung zur Arbeit, nach Auffassung des - aber nur
für private Fahrten.
PM 73/03
Individualarbeitsrecht
Diverse Entscheidungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 9 AZR 12/03 v. 14.10.2003
Anspruch auf bessere Beurteilung
Mitarbeiter wird in seinem Zeugnis eine Leistung „zur vollen Zufriedenheit“ bescheinigt. Er verlangt statt der Durchschnittlichen eine gute Beurteilung.
Arbeitgeber haben grundsätzlich bei Erstellung eines Zeugnisses einen nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Tatsachen, die einer Leistungsbeurteilung zu Grunde liegen, sind dagegen voll nachprüfbar.
„Zur vollen Zufriedenheit“ ist eine durchschnittliche Beurteilung.
Für eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung trägt im Konfliktfall der Arbeitnehmer die Darlegungsbeweislast, für eine unterdurchschnittliche der Arbeitgeber.
PM 66/03
Betriebsverfassungsrecht
Ausstattung, Weiterbildung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
• 7 ABR 15/02 v. 19.3.2003
Rechtsanwaltskosten des BR
Fachanwalt
Schwerin
Unternehmen beabsichtigt Umstrukturierung, von der auch der BR-Vorsitzende
betroffen ist. Zustimmung wird verweigert, das betreffende Schreiben vom BRVorsitzenden unterzeichnet. Unternehmen hält die Zustimmungsverweigerung
für unwirksam. Im darüber angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren fallen
für den BR Rechtsanwaltskosten an.
Der Vorsitzende vertritt den BR im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse –
auch wenn er selbst betroffen ist. Die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung sind zu erstatten, wenn die Rechtsverfolgung des BR nicht offensichtlich
aussichtslos und mutwillig ist. Geht es um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage
und ist die Auffassung des BR vertretbar, so ist dies nicht der Fall.
Der BR muß allerdings einen ordnungsgemäßen Beschluß zur Beauftragung
des Rechtsanwaltes gefasst haben.
NZA 2003, 870
Betriebsverfassungsrecht
Ausstattung, Weiterbildung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 7 ABR 8/03 u. 12/03 v. 3.9.2003
Nutzung von Inter- und Intranet durch den BR
Schwerin
Im Unternehmen sind von 644 Arbeitnehmern 500 mit PC ausgestattet und ans
Intranet des Unternehmens angeschlossen. BR will ins Internet und ansonsten
ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens Beiträge ins Intranet stellen.
Unter diesen Voraussetzungen gehört die Kommunikationsmöglichkeit des BR
im Intranet – auch durch Beiträge – zu den erforderlichen sachlichen Mitteln für
seine Arbeit. Ebenso der Abschluß ans Internet mit seinen vielfältigen Recherchemöglichkeiten. Zumal das Unternehmen dadurch keine zusätzlichen Kosten
hat.
PM 55/03
• 7 AZR 423/01 v. 16.4.2003
Freizeitausgleich für Dienstfahrten
Zum Ausgleich von Fahrtzeiten, die mit der betriebsratlichen Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stehen, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf
Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge nach den im Betrieb geltenden
Vorschriften für die Durchführung von Dienstreisen.
Betriebsverfassungsrecht
Ausstattung, Weiterbildung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 7 ABR 42/02 v. 4.6.2003
Schulungsveranstaltung „Soziale Sicherung – Grundlagen“
Betriebsratsmitglied eines Berufsbildungszentrums soll zu einem 12tägigen
Seminar mit obigem Thema. Arbeitgeber lehnt Kostenübernahme ab. BRMitglied fährt trotzdem und klagt auf Erstattung der Kosten.
Die in der Schulung vermittelten Kenntnisse sind für die Arbeit des BR nach
Inhalt und Umfang nicht erforderlich. Die Beratung der Mitarbeiter auf sozialversicherungsrechtlichen Gebiet ist nicht Aufgabe des BR. Die Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und die sich daraus abstrakt ergebende
Verwertungsmöglichkeit der Kenntnisse begründet nicht die Erforderlichkeit.
PM 42/03
Betriebsverfassungsrecht
Wahl
UWE JAHN
RECHTSANWALT
• 7 ABR 53/02 v. 16.4.2003
Leiharbeiter wählen, aber zählen nicht
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Leiharbeitnehmer sind zwar nach § 7 Satz 2 BetrVG n.F. im Entleiherbetrieb
wahlberechtigt, werden jedoch nicht bei der Ermittlung der Belegschaftsgröße –
und damit mittelbar bei der Festlegung der Größe des Betriebsrates –
berücksichtigt.
PM 35/03
• 7 ABR 29/02 v. 16.4.2003
Kosten der Betriebsratswahl – Rechtsverfolgungskosten einer
Gewerkschaft
Bei einer Betriebsratswahl wollte ein Gewerkschaftssekretär einer in der Belegschaft des Unternehmens vertretenen Gewerkschaft an der Stimmenauszählung
teilnehmen. Gegen das Hausverbot des Arbeitgebers setzte die Gewerkschaft
den Zutritt ihres Funktionärs per einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht
durch. Sie verlangt die Kosten des Rechtsanwaltes vom Arbeitgeber erstattet.
Der Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus ZPO noch ArbGG, sondern aus
§ 20 Abs. 3 BetrVG. Es handelt sich um Kosten der BR-Wahl, d.h. um Kosten
eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der BR-Wahl zur Klärung sonst
nicht behebbarer Meinungsverschiedenheiten.
Betriebsverfassungsrecht
Wahl
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 7 ABR 27/02 v. 16.4.2003
Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung für
schwerbehinderte Rehabilitanden
Nach § 36 Satz 2 SGB IX sind Rehabilitanden in Einrichtungen beruflicher
Rehabilitation nunmehr keine Arbeitnehmer mehr im Sinne des BetrVG. Sie
wählen daher eine eigene Rehabilitanden-Vertretung.
Auch nach dieser Gesetzesänderung bleibt die Schwerbehindertenvertretung
einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation für die schwerbehinderten
Rehabilitanden zuständig und wird von ihnen mitgewählt. Da die RehabilitandenVertretung von allen Rehabilitanden gewählt wird, handelt es sich nicht um eine
besondere Schwerbehindertenvertretung, so daß für die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist.
Betriebsverfassungsrecht
Mitbestimmung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
• 2 AZR 707/01 v. 16.1.2003
Fehlerhafte Beschlussfassung des BR, § 102 BetrVG
Fachanwalt
Schwerin
Arbeitgeber sendet Anhörungsunterlagen zu betriebsbedingter Kündigung an
Betriebsratsvorsitzenden per Fax. Zwölf Minuten später kommt das Antwortformular, unterzeichnet vom Betriebsratsvorsitzenden ohne weiteren Kommentar
zurück.
Mängel im Anhörungsverfahren im Verantwortungsbereich des BR führen nicht
zur Unwirksamkeit einer Stellungnahme, selbst wenn sie für den Arbeitgeber erkennbar sind, es sei denn, dieser hat sie selbst durch unsachgemäßes Verhalten verursacht oder es handelt sich erkennbar um eine persönliche Äußerung
des BR-Vorsitzenden. Eine kurze Frist zwischen Empfang der Anhörungsunterlagen und Rückäußerung des BR deutet nicht auf eine persönliche Äußerung
des BR-Vorsitzenden hin.
NZA 2003, 927
• 2 AZR 515/02 v. 8.4.2003
Kündigung per Kurier
Sendet ein Unternehmen ein Kündigungsschreiben per Kurier, so daß es bis
zum Schluß über die Zustellung entscheiden kann, reicht es für eine ordnungsgemäße Anhörung des BR, wenn dessen Stellungnahme nach Absendung, aber
vor Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber eingeht, der dann noch reagieren
kann.
PM 30/03
Betriebsverfassungsrecht
Mitbestimmung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 1 AZR 125/02 v. 21.1.2003
Mitbestimmung bei Anrechnung auf eine übertarifliche Zulage
Zahlungsklage eines Mitarbeiters gegen die vollständige Anrechnung von
Tariferhöhungen auf seine übertarifliche Zulage u.a. mit dem Hinweis auf
verletzte Mitwirkungsrechte des BR.
Mitbestimmungsrecht des BR gem. § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG besteht nur, wenn
teilweise Anrechnung beabsichtigt und ein Gestaltungsspielraum im vom
Arbeitgeber vorgegebenen Dotierungsrahmen besteht. Hier jedoch nicht.
• 4 ABR 18/02 v. 22.1.2003
korrigierende Rückgruppierung – Mitbestimmung des BR
Die korrigierende Rückgruppierung unterliegt als Umgruppierung der
Mitbestimmung des BR gem. § 99 BetrVG.
Es handelt sich um ein Mitbeurteilungs-, nicht um ein Mitgestaltungsrecht, weil
es nicht um eine Festlegung, sondern um die möglichst zutreffende Anwendung
einer tariflichen Rechtsnorm geht.
Betriebsverfassungsrecht
Mitbestimmung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
• 1 ABR 13/02 v. 6.5.2003
Auskunftsanspruch des BR bei Vertrauensarbeitszeit
Fachanwalt
Schwerin
Wenn ein Arbeitgeber auf die Erfassung bzw. Überwachung der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter verzichtet, entgeht er damit nicht seiner gesetzlichen Kontrollpflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Der BR hat Anspruch auf Einblick in die Kontrollunterlagen, auch wenn diese zunächst vom Arbeitgeber zu diesem Zweck
erst erstellt werden müssen.
PM 36/02
• 1 ABR 19/02 v. 3.6.2003
Arbeitszeitüberwachung und Datenschutz
BR hat in einem Unternehmen Zugriff auf das Zeiterfassungssystem. Nachdem
einzelne Fälle von Überschreitung der Höchstarbeitszeit aufgetreten waren,
schaltete der BR das Amt für Arbeitsschutz ein. Nach erneuten Überschreitungen wiederum, diesmal unter Übergabe der Zeiterfassungsausdrucke unter
Nennung der Namen der betreffenden Mitarbeiter.
Aus Gründen des Datenschutzes muß diese Weitergabe gerechtfertigt sein, um
die berechtigten Interessen des BR oder des Amtes zu wahren. Das hängt vom
Einzelfall am.
PM 41/03
Betriebsverfassungsrecht
Spannungsfeld Tarifrecht
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 1 ABR 9/02 v. 21.1.2003
Arbeitszeitregelung für Eil- und Notfälle
Schwerin
Eine Betriebsvereinbarung, welche Arbeitszeitregelungen im Bereich einer tarifvertraglichen Regelung treffen will, ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3
BetrVG unwirksam. Dabei ist nicht ausschlaggebend, daß bereits eine konkrete
tarifvertragliche Regelung existiert, wenn es sich üblicherweise um tarifvertragliche Materie handelt. Dies gilt auch für den Geltungsbereich von Firmentarifverträgen.
NZA 2003, 1097
• 1 AZR 349/02 v. 3.6.2003
Betriebsvereinbarung zu Überstunden
Eine Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG wird nicht durch eine tarifliche Bestimmung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gesperrt. Das gilt
auch für eine auf längere Dauer ausgelegte Betriebsvereinbarung, die die
Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden differenziert regelt.
NZA 2003, 1155
Betriebsverfassungsrecht
Spannungsfeld Tarifrecht
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 5 AZR 112/02 v. 26.2.2003
Regelt ein einschlägiger Tarifvertrag die Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Tage an, so ist dies zulässig. Eine Betriebsvereinbarung kann zu diesem Thema nicht mehr abgeschlossen werden. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat, der eine spätere
Vorlageverpflichtung regelt, ist daher gegenüber den Mitarbeitern unwirksam.
PM 19/03
Betriebsverfassungsrecht
Betriebsvereinbarung,
Sozialplan
• 1 ABR 28/02 v. 22.7.2003
Einigungsstellenspruch zur wöchentlichen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
Der BR hat über die Lage der Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG mitzubestimmen, nicht jedoch über wöchentliche Höchstarbeitszeiten und über die
Frage, ob Bereitschaftsdienst dazu gehört. Ein entsprechender Einigungsstellenspruch ist unwirksam.
PM 51/03
• 1 ABR 17/02 v. 18.2.2003
Überprüfung einer Betriebsvereinbarung
Das Begehren des BR, die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu überprüfen, kann angesichts deren Normcharakters nicht rechtsmißbräuchlich sein.
Der Antrag, dem Arbeitgeber eine bestimmte Anweisung zu untersagen, ist unzulässig, wenn ein Mitbestimmungsrecht des BR vom Arbeitgeber nicht bestritten wird.
• 1 ABR 5/02 v. 21.1.2003
Auslegung einer Betriebsvereinbarung über AT-Gehälter
Wenn sich ein Arbeitgeber freiwillig in einer Betriebsvereinbarung verpflichten
will, jährlich ein Budget für die Erhöhung von AT-Gehältern zur Verfügung zu
stellen, so muß er dies ausdrücklich tun. Ansonsten bestimmt der BR über
Gehaltshöhen nicht mit.
NZA 2003, 810
Betriebsverfassungsrecht
Betriebsvereinbarung,
Sozialplan
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 1 AZR 575/02
Ausschlußklausel in Sozialplan
Eine Sozialplanregelung, welche Mitarbeiter von Leistungen ausschließt, die
nicht gegen einen bezeichneten Übernehmer (der dem Arbeitgeber den
Hauptauftrag abgejagt hat) Klage auf Feststellung des Überganges des
Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a BGB erheben, ist regelmäßig unwirksam.
Die in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Unsicherheit über das Vorliegen
eines Betriebs- oder Betriebsteilsüberganges wird unzulässig auf den
Arbeitnehmer abgewälzt. Auch eine Regelung zur Erstattung der Prozeßkosten
durch den Arbeitgeber macht diese Klausel nicht zumutbar, weil der Mitarbeiter
zum einen mit den Kosten in Vorlage treten muß, zum anderen ein derartiger
Prozeß erhebliche nervliche und zeitliche Belastungen mit sich bringt.
Tarifvertragsrecht
Tariffähigkeit,
Arbeitskampfrecht
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 1 AZR 142/02 v. 18.2.2003
Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter
Wenn ein nicht im Arbeitgeberverband organisierter Arbeitgeber einen Firmentarifvertrag mit dem Inhalt abschließt, den Verbandstarifvertrag in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden, verletzt ein Streik in dessen Betrieb im Rahmen eines Arbeitskampfes um neue Verbandstarifverträge nicht die Friedenspflicht. Die betreffenden Mitarbeiter kämpfen unmittelbar für die Verbesserung
ihrer eigenen Arbeitsbedingungen.
PM 16/03
• 1 AZR 241/02 v. 6.5.2003
Mitgliedschaft einer Handwerksinnung im Arbeitgeberverband
Eine Handwerksinnung kann Mitglied in einem Arbeitgeberverband werden und
diesem die ihr verliehene Tarifsetzungsbefugnis übertragen, soweit und solang
nicht ein Innungsverband Tarifverträge für ihren Bereich geschlossen hat.
Tarifvertragsrecht
Eingruppierung
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 8 AZR 482/01 v. 17.4.2003
Eingruppierung einer Supermarkt-Kassiererin
Liegen die in einem Manteltarifvertrag nach der Regel/Beispieltechnik aufgeführten Kriterien für eine Vergütungsgruppe in Form eines Beispiels vor, so ist
der bereffende Mitarbeiter ohne weitere in der betreffenden Vergütungsgruppe
eingruppiert.
Der Begriff des „Verbrauchermarktes“ ist justitiabel und in der vom BAG 1984
ausgeurteilten Definition weiterhin anzuwenden.
Tarifvertragsrecht
Schriftformklausel,
Ausschlußfrist
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
• 2 AZR 735/00 v. 16.1.2003
Ausschlußfrist, Verfassungsbeschwerde
Schwerin
Wird eine rechtskräftige Entscheidung des BAG durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben, ist so zu verfahren, als wäre dieses Urteil nicht ergangen.
Die Rechtskraft ist demnach nicht eingetreten und die tarifliche Ausschlußfrist
hat noch nicht zu laufen begonnen.
• 5 AZR 223/02 v. 26.2.2003
Voraussetzungen einer Ausschlußfrist
In einem Tarifvertrag wird das Verfallen eines Anspruches daran geknüpft, daß
nicht innerhalb von sechs Wochen nach Geltendmachung Klage erhoben wurde,
falls der Anspruch abgelehnt wurde oder der Arbeitgeber gar nicht reagiert hat.
Unter diesen Voraussetzungen greift die Ausschlußfrist nur in diesen beiden
Fällen. Teilt der Arbeitgeber dagegen mit, die Ansprüche prüfen zu wollen, so
läßt dies nicht die Ausschlußfrist greifen.
NZA 2003, 922
Tarifvertragsrecht
Diverse Entscheidungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
• 9 AZR 563/02 v. 24.6.2003
Ablösende Tarifverträge zum Urlaubsgeld
Fachanwalt
Schwerin
Knüpft ein Tarifvertrag den Urlaubsgeldanspruch an den Anspruch auf Urlaubsentgelt und wird mitten im Jahr abgelöst durch einen neuen Tarifvertrag ohne
Urlaubsgeldregelung, so ist ein Urlaubsgeldanspruch nach dem alten
Tarifvertrag nur entstanden, soweit Urlaub während dessen Geltung angetreten
wurde – und ein Anspruch auf Urlaubsentgelt entstanden ist.
PM 48/03
• 10 AZR 13/03 v. 22.10.2003
Tarifvertrag über Prüf- und Beratungsstellenverfahren
Ein Tarifvertrag zur Bildung einer Prüf- und Beratungsstelle als gemeinsame
Einrichtung der Tarifparteien, die den Arbeitnehmern tarifgebundener Unternehmen vorenthaltenen Lohn für drei Monate auszahlt und aus übergegangenem
Recht gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber einzieht, verstößt nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz. § 7 Rechtsberatungsgesetz befreit diese Einrichtung
von der Erlaubnispflicht. Auch gegenüber einer Erklärung der
Allgemeinverbindlichkeit bestehen keine Bedenken.
PM 70/03
Tarifvertragsrecht
Diverse Entscheidungen
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
• 4 AZR 573/02 v. 15.10.2003
Nachwirkung von Tarifnormen
Für eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen gibt es keine
Rechtsgrundlage. Daher gelten die Rechtsnormen eines gekündigten Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Dies gilt auch für einen 1996 gekündigten Tarifvertrag, für den bis heute keine
Nachfolgeregelung existiert.
PM 68/03
UWE JAHN
RECHTSANWALT
Arbeitsrecht
Fachanwalt
Schwerin
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