UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zeitraum 01. - 10.2003 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Jahn Schwerin UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • Individualarbeitsrecht – – – – – – – – – – – Kündigung, Kündigungsschutz Anfechtung Teilzeitarbeit, Befristung Betriebsübergang Gleichbehandlung Zuwendungen Urlaub und Urlaubsabgeltung Insolvenz Ausbildung Betriebliche Altersversorgung Diverse Entscheidungen Schwerin UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • Betriebsverfassungsrecht – – – – – Ausstattung, Weiterbildung Wahl Beteiligungsrechte Spannungsfeld Tarifrecht Betriebsvereinbarung, Sozialplan UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • Tarifvertragsrecht – – – – Tariffähigkeit, Arbeitskampfrecht Eingruppierung Ausschlußfrist Diverse Entscheidungen Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 2 AZR 609/01 v. 16.1.2003 Kleinbetriebsklausel, Treuwidrigkeit der Kündigung Ortsgruppe eines Gesamtvereins (Sozialdienst katholischer Frauen) Kriterium – betriebliche Leitungsmacht, abzugrenzen von einer konzernähnlichen Weisungsbefugnis – kein Gesamtbetrieb Treuwidrigkeit der Kündigung – Widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form diskriminierende Kündigung, außerhalb § 612 a BGB ohne jegliche soziale Rücksichtnahme Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 2 AZR 672/01 v. 6.2.2003 Auswahl im Kleinbetrieb Kleines Einzelhandelsgeschäft mit nicht mehr als fünf Mitarbeitern Auch wenn der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht anzuwenden ist, ist ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Nicht gewahrt, wenn Arbeitgeber von mehreren auf den ersten Blick vergleichbaren Arbeitnehmern den evident schutzwürdigeren kündigt, ohne dass dafür Gründe vorliegen. Kläger muss sowohl die Vergleichbarkeit auf den ersten Blick, als auch seine evident höhere soziale Schutzwürdigkeit darstellen. Auf den ersten Blick vergleichbar – ohne weiteres austauschbar NZA 2003, 717, PM 07/03 Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT • 2 AZR 426/02 v. 22.5.2003 Kündigungsschutz – Wartezeit, Treuwidrigkeit, Maßregelungsverbot Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Sinti im Bereich Bestattung, Friedhofsgärtnerei, vorherige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber war fast sieben Wochen her, Kündigung nach drei Monaten Treuwidrigkeit – Rechtsmißbrauch und Diskriminierung Maßregelverbot, § 612 a BGB, setzt zulässige Rechtsausübung des AN voraus • 2 AZR 128/02 v. 6.3.2003 Verzicht auf Kündigungsrecht a.o. Kündigung wegen Diebstahl, „Abmahnung“ mit dem Vorbehalt weiterer rechtlicher Konsequenzen Bei richtiger Abmahnung liegt regelmäßig Verzicht auf weitere Sanktion des abgemahnten Verhaltens. Abmahnungscharakter hängt aber nicht von der Überschrift ab. Es muss unzweifelhaft zu erkennen sein, daß durch die Abmahnung der Pflichtenverstoß als ausreichend sanktioniert angesehen und die Sache damit als erledigt angesehen wird. Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz • 8 AZR 312/02 v. 20.3.2003 Arbeitgeber bei Sicherungsübereignung und Betriebsübergang UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Gaststätte sicherungsübertragen, Sicherungsnehmer führt den Betrieb nicht in eigenem Namen, sondern nach außen hin für den Sicherungsgeber, dieser kündigt Kein Betriebsübergang durch typische Sicherungsübereignung – mit weiterer Nutzungsmöglichkeit für den Sicherungsgeber. Sicherungsnehmer müsste den Betrieb in eigenem Namen führen. Kündigungsschutzklage gegen Kündigung des Betriebsveräußerers, die angeblich erst nach Betriebsübergang ausgesprochen wurde, ist unschlüssig, weil kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. 2 AZR 173/03 v. 27.3.2003 Umfang der tarifvertraglichen Begründungspflicht einer Kündigung Kündigungsschreiben enthält umfangreiche Darstellung der betriebsbedingten Kündigungsgründe, jedoch nichts zur sozialen Auswahl. Kündigungsgrund ist gem. § 1 Abs. 2 KSchG der betriebs-, personenoder verhaltensbedingte Grund, soziale Auswahl ist nicht erfasst. Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 2 AZR 245/02 v. 17.6.2003 Kündigung einer Schwangeren – Doppelter Rechtsweg Schwangere Mitarbeiterin soll wegen Stechkartenbetrug gekündigt werden. Die zuständige Behörde gibt dazu die Zustimmung. Diese wird mit Widerspruch angegriffen. Arbeitgeber kündigt gleichwohl. Nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage vor dem Verwaltungsgericht, dieses setzt das Verfahren aus. Kündigung ist zulässig, weil zum Zeitpunkt des Ausspruches Zustimmung der Behörde vorlag. Bestandskraft ist nicht erforderlich. Aber Achtung: Die Kündigung ist nur schwebend wirksam bis zur Entscheidung über den Widerspruch/ die Klage. Hier – wohl wegen der Aussetzung des Verfahrens durch das VerwGericht – ist eine Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits nicht geboten. Sollte die Mitarbeiterin vor dem Verwaltungsgericht Erfolg haben, kann das arbeitsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen werden. Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 2 AZR 627/01 Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 BErzGG bei Arbeitsverhältnissen, die nach der Geburt des Kindes begründet werden Mutter tritt im Anspruchszeitraum eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung an und wird dort innerhalb des Anspruchszeitraums gekündigt. Arbeitgeber kennt den Anspruchszeitraum Kündigung verstößt auch hier gegen § 18 Abs. 2 BErzGG, Kündigungsschutz gilt nicht nur für Arbeitsverhältnisse, die schon vor der Geburt bestanden. BAG unterscheidet aber, zwischen dem hier vorliegenden Fall eines alleinigen Arbeitsverhältnisses und dem eines in der Elternzeit mit Genehmigung des Arbeitgebers zu einem Dritten begründeten Teilzeitverhältnisses. Letzteren Fall lässt das BAG ausdrücklich offen. PM 28/03 Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz • 2 AZR 355/02 v. 8.4.2003 betriebsbedingte a.o. Kündigung eines ordentlich unkündbaren Mitarbeiters UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Tarifvertraglicher Kündigungsschutz nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und 40 Jahre Lebensalter, allerdings mit Regelung, unter welchen Bedingungen gleichwohl betriebsbedingte Kündigung möglich sein soll. a.o. Kündigung aus wichtigem Grund bei ordentlicher Unkündbarkeit hängt auch von der Ausgestaltung des tarifvertraglichen Kündigungsschutzes ab. Angesichts der tarifvertraglichen Ausnahmeregelungen besteht kein wichtiger Grund für eine a.o. Kündigung. NZA 2003, 856 • 2 AZR 51/02 v. 27.3.2003 a.o. Kündigung wegen Unterschlagungsverdacht, Zulässigkeit von Videoüberwachung Getränkemarkt hat ständig Inventurdifferenzen – Videoüberwachung a.o. Kündigung kann auf Videoüberwachung gestützt werden, wenn diese durch eine notwehrähnlichen Lage gerechtfertigt ist. Zustimmung des BR zur Kündigung in Kenntnis der Aufzeichnung „heilt“ dessen Nichtanhörung vor der Installation, jedenfalls individualarbeitsrechtlich. PM 27/03 Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 2 AZR 255/02 v. 22.5.2003 „Nachkündigung“ des Insolvenzverwalters Schwerin fristgerechte Kündigung durch Arbeitgeber, Insolvenzeröffnung, erneute Kündigung durch Ins.Verwalter gem. § 113 Abs. 1 InsO Keine Wiederholungskündigung, daher zulässig. Insolvenzeröffnung ist eine neue Tatsache, die das neue und originäre Sonderkündigungsrecht nach § 113 Abs. 1 InsO begründet. NZA 2003, 1086; PM 40/03 • 2 AZR 485/02 v. 22.5.2003 betriebsbedingte Wiederholungskündigung Hochschuldozent für Politikwissenschaften, klagt erfolgreich gegen Entfristung, klagt erfolgreich gegen Kündigung wg. IM-Verdacht, klagt erfolgreich gegen betriebsbedingte Kündigung, wird erneut betriebsbedingt gekündigt. Erneute Kündigung auf der Grundlage der gleichen organisatorischen Entscheidung ist eine unzulässige Wiederholungskündigung. Erforderlich wäre eine erneute Organisationsentscheidung nach Abschluß des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens gewesen – die nicht vorgetragen wurde. Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 2 AZR 326/02 Kündigung wg. Stellenstreichung Erzieherin wird gekündigt wg. Rückgang der Anmeldungszahlen, Grundlage war ein Beschluß des Stadtrates Wirtschaftliche Gegebenheiten führen selten direkt zu einem betrieblichen Erfordernis der Kündigung, vielmehr regelmäßig zu einer unternehmerischen Entscheidung – im öff.Dienst kann sich diese als Streichung im Stellenplan äußern. Arbeitsgerichte prüfen nur, ob eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, ob diese Entscheidung den Beschäftigungsbedarf entfallen lässt, d.h. ob sie sich auf eine konkrete Stelle bezieht (ohne gleichzeitig die Kündigungsentscheidung zu enthalten) und ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz • 2 AZR 327/02 v. 3.7.2003 Kündigung wg. Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Strafanzeige des Mitarbeiters gegen Vorgesetzten wegen Veruntreuung, Ermittlungsverfahren wird eingestellt mangels Tatverdachts, Anzeige wurde ohne jegliche Vorankündigung erstattet. Strafanzeige ist grundsätzlich Wahrnehmung grundrechtlich geschützter staatsbürgerlicher Rechte. Hier aber arbeitsvertragliche Nebenpflicht innerbetriebliche Klärung zu versuchen, wenn zu erwarten ist, daß der Arbeitgeber einer Beschwerde nachgehen werde. PM 50/03 • 2 AZR 674/01 v. 6.2.2003 Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebotes Änderungskündigung im November zum Ende Juni ausgesprochen, vorbehaltlose Annahmeerklärung Ende März Erklärung war rechtzeitig, § 2 Satz 2 KSchG ist in Hinblick auf die Drei-WochenFrist nicht analog anzuwenden. § 147 Abs. 2 BGB greift. Der Arbeitgeber kann mit einer Antwort auf ein Änderungsangebot erst nach Wochen bis Monaten rechnen – hängt vom Einzelfall ab. NZA 2003, 659 Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 2 AZR 74/02 v. 27.3.2003 Änderungskündigung Wegfall des Werksbusverkehrs Betriebsverlegung in ein zunächst mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichenden Bereich. Kostenloser Werksbusverkehr vom ursprünglichen Standort zum neuen. Zu Anfang 28 Nutzer, schließlich nur noch 5 Nutzer, inzwischen auch öffentliche Verkehrsmittel vorhanden. Änderungskündigung zur Beendigung des Werksbusverkehrs unter Zahlung einer abschmelzenden Fahrtkostenpauschale. Mitarbeiterin hat nicht unter Vorbehalt angenommen ! Dringendes betriebliches Erfordernis kann vorliegen, wenn Nebenabrede an Umstände anknüpft, die erkennbar nicht über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen. Erheblich verringerte Nutzerzahl und Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel können eine derartige Änderung der Umstände darstellen. NZA 2003, 1029 Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 5 AZR 2003 v. 24.9.2003 Annahmeverzug – Unmöglichkeit - rückwirkende Vertragsänderung Schwerin Asbestose, Rente wg. Berufsunfähigkeit, Schwerbehinderung 60 % , personenbedingte Kündigung, Kündigungsschutzklage, Arbeitsangebot des Mitarbeiters für 20 Std. die Woche in verschiedenen Tätigkeiten – ohne Reaktion des Arbeitgebers Arbeitgeber wird dazu verurteilt, dem Mitarbeiter ein Angebot zur Abänderung des Arbeitsvertrages in der beschriebenen Weise zu unterbreiten. Arbeitnehmer nimmt das Angebot aus dem Urteil an, wird aber nicht beschäftigt. Urteil mit einer solchen Verpflichtung ist hinreichend bestimmt und räumt dem Arbeitgeber nicht etwa ein Wahlrecht hinsichtlich der Beschäftigung ein. Eine rückwirkende Vertragsänderung ist rechtlich möglich, jedenfalls wenn die praktische Übung ebenfalls früher dieser Änderung entsprechend war, bzw. das Arbeitsverhältnis tatsächlich außer Vollzug war. Kläger muß allerdings die richtige Lohngruppe für die abgeänderte Tätigkeit darlegen. Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 5 AZR 500/02 v. 24.9.2003 Weiterbeschäftigung im Prozeß und Annahmeverzug Mitarbeiter wurde a.o. gekündigt wg. Beleidigung eines Vorgesetzten, hat durch alle Instanzen Erfolg mit der Kündigungsschutzklage. Nach der ersten Instanz, mit erfolgreichem Weiterbeschäftigungsantrag, fordert der Arbeitgeber ihn zur Arbeit auf, „nicht als normale Beschäftigung, sondern als Prozeßbeschäftigung“. Der Mitarbeiter folgt dieser Aufforderung nicht. Die so formulierte Aufforderung beseitigt nicht den Annahmeverzug des Arbeitgebers. Aber: Die Arbeitsaufforderung beeinhaltet eine zumutbare Arbeit, deren Annahme der Mitarbeiter böswillig unterlassen hat. Der dort zu erzielende Verdienst ist auf den Verzugslohn anzurechnen – und dürfte in der Höhe gleich sein. Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 5 AZR 562/02 v. 5.11.2003 Annahmeverzugslohn und Leistungsunfähigkeit Mitarbeiter macht nach jahrelangem Kündigungsschutzverfahren Annahmeverzugslohn geltend. Arbeitgeber wendet ein, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen war, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Trägt ein Arbeitgeber zu dieser Leistungsunfähigkeit hinreichende Indizien vor, so ist dem nachzugehen. Der Einwand ist gegebenenfalls erheblich. Der Arbeitnehmer muß sich gegebenenfalls substantiiert einlassen und seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Auch ein Sachverständigengutachten ist ein geeignetes Beweismittel, das der Arbeitgeber anbieten kann. PM 74/03 Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin . • 8 AZR 486/02 v. 17.7.2003 Schadensersatz wg. Minderung des Arbeitslosengeldes bei fristwidriger Kündigung Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, wenn er durch eine offensichtlich unwirksame Kündigung die Berechnungen des Arbeitsamtes über die Länge der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld negativ beeinflußt. Die Geltendmachung dieser Ansprüche unterliegt aber den tariflichen Ausschlußfristen Individualarbeitsrecht Anfechtung UWE JAHN RECHTSANWALT • 2 AZR 621/01 v. 6.2.2003 Frage nach einer Schwangerschaft Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Mitarbeiterin verneint wahrheitswidrig die Frage nach einer Schwangerschaft, obwohl für die vorgesehene Stelle ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Frage nach Schwangerschaft war auch unter diesen Voraussetzungen unzulässig, weil geschlechtsdiskriminierend. Eine Schwangerschaft stellt das vertragliche Austauschverhältnis nur vorübergehend, nicht jedoch auf Dauer in Frage, jedenfalls bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Die wahrheitswidrige Antwort war keine arglistige Täuschung. NZA 2003, 848 • 2 AZR 327/02 v. 3.7.2003 Arbeitnehmerkündigung nach arbeitgeberseit. Kündigungsdrohung, Anfechtung erhebliche Unregelmäßigkeiten in einem Kreditinstitut, Arbeitgeber beabsichtigt a.o. Kündigung, Mitarbeiter kündigt selbst und ficht diese Kündigung an. Arbeitnehmer trägt für die Anfechtungsvoraussetzungen die volle Darlegungs- und Beweislast. Kündigungsdrohung war nicht widerrechtlich, a.o. Kündigung konnte erwogen werden. Individualarbeitsrecht Teilzeitarbeit Befristung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 9 AZR 356/02 und 164/02 v. 18.2.2003 Anspruch auf Teilzeitarbeit Wenn ein Mitarbeiter seinen Wunsch nach Teilzeitarbeit mit einem Wunsch nach der Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit so kombiniert, daß das eine mit dem anderen stehen und fallen soll, wirkt die Ablehnung eines Teils des Änderungsangebotes als Ablehnung des gesamten Angebotes, § 150 Abs. 2 BGB. Unterläßt der Arbeitgeber vor seiner Ablehnung Verhandlungen über das Änderungsangebot, so kommt die Fiktion in § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG nicht analog zur Anwendung. Dazu fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung. Auch eine Verwirkung des Ablehnungsrechtes folgt nicht aus der unterlassenen Verhandlung. Für die gerichtliche Beurteilung des Teilzeitangebotes ist der Zeitpunkt der arbeitgeberseitigen Ablehnung ausschlaggebend. NZA 2003, 911; PM 13 u. 14/03 Individualarbeitsrecht Teilzeitarbeit Befristung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 9 AZR 126/02 u. 542/02 v. 18.3.2003 bzw. 19.8.2003 Benachteiligung von Teilzeitkräften durch § 15 b BAT entgegenstehender betrieblicher Grund Soweit § 15 b BAT sich nur auf vollbeschäftigte Arbeitnehmer bezieht, benachteiligt die Regelung Teilzeitkräfte, die Beschränkung ist daher unwirksam. (vgl. § 4 TzBfG) Ein heilpädagogisches Konzept eines Kindergartens kann die ganzschichtige Anwesenheit der Mitarbeiter erfordern und damit als betriebliches Erfordernis einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. PM 21 u.53/03 • 9 AZR 665/02 v. 30.9.2003 Anspruch auf Teilzeitarbeit Wenn ein Einzelhandelsgeschäft 60 Stunden in der Woche geöffnet hat, seine Mitarbeiter 37,5 Stunden wöchentlich arbeiten, ist ein Servicekonzept, wonach die Kunden immer möglichst den gleichen Verkäufer antreffen, zwar nachvollziehbar und kundenfreundlich – aber unrealistisch. Es ist kein betriebliches Erfordernis, welches die Ablehnung eines Angebotes auf Teilzeitarbeit rechtfertigt. PM 65/03 Individualarbeitsrecht Teilzeitarbeit Befristung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 9 AZR 636/02 v. 14.10.2003 Anspruch auf Teilzeitarbeit, Einstellung einer Ersatzkraft Schwerin Ein betriebliches Erfordernis, welches die Ablehnung eines Teilzeitangebotes rechtfertigen kann, liegt nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber im Falle der Annahme für die Umsetzung seines Organisationskonzeptes eine Ersatzkraft einstellen müsste. Eine Ersatzkraft ist geeignet, wenn sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, bzw. eine notwendige Schulung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Nur wenn eine solche Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, bestand ein betriebliches Erfordernis zur Ablehnung des Teilzeitangebotes. PM 67/03 • 9 AZR 272/01 v. 18.2.2003 Zwangsteilzeit ? Zwangsvollzeit ? Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung fordert nicht die Ausschreibung typischerweise von Frauen besetzter Stellen als Vollzeitstellen, wenn in der Sache Teilzeitstellen ausreichen. Individualarbeitsrecht Teilzeitarbeit Befristung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 7 AZR 489/02 v. 4.6.2003 Eingliederungszuschuß als Befristungsgrund Schwerin Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für ältere Mitarbeiter rechtfertigt keine Befristung. Diese Regelung dient nicht mehr – wie die Vorgängerregelung § 97 AFG – der Arbeitsbeschaffung, sondern dem Ausgleich von Minderleistungen, § 217 SGB III. Das rechtfertigt keine Befristung. PM 43/03 • 7 AZR 523/02 v. 4.6.2003 Befristungsgrund Vertretung – Vorbehalt bei Vertragsschluß Die Vertretung einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin rechtfertigt auch nur die Teilzeitbeschäftigung der Vertretungskraft. Eine Vollzeitbeschäftigung ist durch diesen Befristungsgrund nicht abgedeckt. Die vorbehaltliche Annahme eines Vertragsangebotes durch den Mitarbeiter istz eine Ablehnung unter Abgabe eines neuen Angebotes, welches der Arbeitgeber annehmen muß. Das kann auch konkludent geschehen. Individualarbeitsrecht Teilzeitarbeit Befristung UWE JAHN RECHTSANWALT • 7 AZR 534/02 v. 15.1.2003 Rechtfertigung einer Befristung Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Fall richtet sich noch nach BeschFG, ist aber wohl bedingt übertragbar. Mitarbeiter hatte Arbeitsvertrag mit Erprobungsbefristung über 12 Monate abgeschlossen. Dieser wurde dann zur weiteren Erprobung um 11 Monate verlängert. Diese Verlängerung schließt nicht konkludent die Geltung des BeschFG aus, so daß eine Rechtfertigung der Befristung aus § 1 Abs. 1 BeschFG möglich ist. Dabei reicht es aus, dass deren Voraussetzungen bei Abschluß objektiv vorliegen. Bei einer Übertragung auf die heutige Situation wäre aber darauf zu achten, daß zuvor kein weiteres Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben darf, § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG. • 7 AZR 113/03 v. 22.10.2003 Befristete Beschäftigung während des Kündigungssch.prozeßes Auch eine Vereinbarung über die befristete Beschäftigung des klagenden Mitarbeiters bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses bedarf der Schriftform. Ansonsten ist nur die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. PM 71/03 Individualarbeitsrecht Teilzeitarbeit Befristung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 7 AZR 346/02 und 535/02 v. 15.1.2003 Verlängerung eines nach § 1 BeschFG 96 befristeten Arbeitsvertrages gem. § 14 Abs, 2 TzBfG Ursprünglich nach § 1 BeschFG 96 befristeter Arbeitsvertrag ist nach dem 1.1.2001 im Rahmen der Zwei-Jahres-Grenze verlängert worden. Der ursprüngliche Vertrag entsprach nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, es hatte bereits vorher einmal ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden. Verlängerung richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wenn sie nach dem 1.1.2001 erfolgte. Aber: Die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht nur gegenüber der Erstbefristung von Verträgen, und damit erst ab dem 1.1.2001, nicht jedoch für Verlängerungen. NZA 2003, 914, 1092 Individualarbeitsrecht Teilzeitarbeit Befristung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 2 AZR 690/02 v. 6.11.2003 Anschlußverbot und Kündigungsschutz Mitarbeiter wurde im gleichen Jahr mehrfach für einige Monate befristet als „Ferienarbeiter“ beschäftigt. Klagt auf Feststellung, daß unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Arbeitgeber kündigt vorsorglich innerhalb der 6-Monatsfrist. Die letzte Befristung verstößt gegen das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und ist unwirksam. Die vorsorgliche Kündigung hat aber das Arbeitsverhältnis beendet. Die 6-Monatsfrist gilt auch in einem solchen Fall. Das Anschlußverbot soll den unberechtigt befristeten Mitarbeiter mit dem unbefristeten gleichstellen, nicht bevorzugen. PM 75/03 Individualarbeitsrecht Teilzeitarbeit Befristung UWE JAHN RECHTSANWALT • 7 AZR 9/03 v. 6.8.2003 Altersgrenzenregelung – Vertragsauslegung Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Mitarbeiter stimmt Versorgungszusage zu, in der eine Altersgrenzregelung enthalten ist, wonach mit dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, das Dienstverhältnis automatisch endet und in das Altersrentenverhältnis übergeht. Feststellungsklage, daß das Arbeitsverhältnis nicht automatisch endet. Versorgungszusage und Zustimmung des Mitarbeiters ist als Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, auszulegen. Formulierung ist zwar nicht ausdrücklich, aber eindeutig – ergibt sich aus Sinn und Zweck der Versorgungszusage. Auch keine Überraschungsklausel, kein Überrumpelungseffekt, Altersgrenzregelung war in einem solchen Vertrag zu erwarten. • 7 AZR 612/02 v. 2.7.2003 Wegfall einer Rolle in Fernsehserie als auflösende Bedingung Vertrag für Schauspielerin in einer Fernsehserie bis Folge 2310 bzw. wenn die Rolle nicht mehr vorkommt. Rolle wird „rausgeschrieben“ – Klage auflösende Bedingung wurde wirksam vereinbart – sachlich gerechtfertigt als Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit. Individualarbeitsrecht Betriebsübergang UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 8 AZR 654/01 v. 13.2.2003 Schwerin Betriebsübergang – Begründung eines Arbeitsverhältnisses Geschäftsführer einer GmbH arbeitet nach Verschmelzung der GmbH mit anderer Gesellschaft als Niederlassungsleiter weiter zu den gleichen Konditionen wie als Geschäftsführer. Nach Insolvenz der verschmolzenen Gesellschaft erwirbt Dritter den Betrieb vom Insolvenzverwalter. Beschäftigt fast alle Mitarbeiter weiter – mit neuem Vertrag – allerdings nicht den ehem. Geschäftsführer, dann Niederlassungsleiter. Niederlassung wird vom Dritten geschlossen. GF/Nlleiter wird vorsorglich zum Monatsende gekündigt. Bei Betriebsübergang gehen nur die Arbeitsverhältnisse über, nicht die GFAnstellungsverträge. Durch die Beschäftigung als Niederlassungsleiter ist ein Arbeitsverhältnis mit den Konditionen des GF-Anstellungsvertrages zustande gekommen. Daß er nicht als GF abberufen wurde, ist dabei unschädlich. Auch anläßlich einer mißlungenen Verschmelzung kann dies vorkommen. Das Arbeitsverhältnis ist durch den Erwerb aus der Insolvenz auf den Dritten übergegangen – zu eben diesen Konditionen (Kündigungsfrist z. 31.12.2003). NZA 2003, 552 Individualarbeitsrecht Betriebsübergang UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 8 AZR 59/02 v. 13.2.2003 Betriebsübergang und Scheinarbeitsverhältnis Unternehmen schließt in verdächtiger Nähe zu Betriebsübergang mit einem Unternehmensberater einen Arbeitsvertrag ab. Erwerber lehnt Übergang des Arbeitsverhältnisses ab – Scheinarbeitsverhältnis. Bei Betriebsübergang geht nur ein Arbeitsverhältnis über, nicht ein freies Dienstverhältnis. Daß ein freies Dienstverhältnis nur zum Schein ein Arbeitsverhältnis ist, ist von dem darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit dieses Scheingeschäftes beruft. NZA 2003, 854 Individualarbeitsrecht Betriebsübergang UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 8 AZR 253/02 v. 17.4.2003 Betriebsübergang – Warenannahme als Betriebsteil Mitarbeiterin arbeitet in der Warenannahme einer Lagerverwaltung, deren Inhaber verschiedene Male gewechselt hat. Die Kunden sind die gleichen, einige Mitarbeiter und zwei PCs wurden übernommen. Kein Betriebsübergang, wenn nur einzelne Betriebsmittel, nicht aber ein organisierter Betriebsteil unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit übernommen wird. Zweifelhaft, ob „Warenannahme“ überhaupt Betriebsteil, kein sachlich abgrenzbarer Teilzweck. Jedenfalls aber keine Wahrung der wirtschaftlichen Einheit. Zwei Mitarbeiter sind in die neue Abteilung mit 30 Mitarbeitern aufgenommen worden, zwei PCs – das reicht nicht. Individualarbeitsrecht Betriebsübergang UWE JAHN RECHTSANWALT • 8 AZR 421/02 v. 25.9.2003 Betriebsübergang – Luft-/Bodenschießplatz Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Mitarbeiter ist Platzwart auf einem Schießplatz der Royal Air Force. Bundeswehr übernimmt diese Liegenschaft und eine Trefferaufnahmeanlage Betriebsübergang setzt u.a. Übernahme der vorhandenen betrieblichen Organisation und Weiterführung (jedenfalls im wesentlichen) voraus. Hier eine Eingliederung der Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur durch die Bundeswehr – kein Betriebsübergang. PM 63/03 • 8 AZR 446/02 v. 25.9.2003 Betriebsteilübergang – Zuordnung der Arbeitsverhältnisse Mitarbeiter wird im Lager beschäftigt. Lager wird geschlossen, Lagerhaltung wird out-gesourcet. Später übernimmt Dritter die Bereiche Verwaltung und Büro. Wenn nur ein Betriebsteil übernommen wird, dann muß für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer diesem Betriebsteil angehört haben. Das ist nicht der Fall, wenn der Mitarbeiter einem anderen, stillgelegten Betriebsteil angehört hat. PM 64/03 Individualarbeitsrecht Betriebsübergang • 8 AZR 491/02 v. 30.10.2003 Widerruf des Widerspruchs gg. Übergang des Arbeitsverhältnisses UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Mitarbeiter widerspricht anlässlich eines Betriebsüberganges dem Übergang des Arbeitsverhältnisses. Nach betriebsbedingter Kündigung durch den Veräußerer widerruft er den Widerspruch, der Veräußerer stimmt dem zu. Widerspruch ist einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach Zugang beim Empfänger, hier dem Erwerber, nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Die Zustimmung des Veräußerers wirkt nicht gegenüber dem Erwerber. PM 72/03 • 8 AZR 97/02 v. 20.3.2003 Kündigung des Veräußerers nach Erwerberkonzept Insolvenzverwalter Betriebsorganisationsleiter eines Unternehmens in eröffneter Insolvenz wird gekündigt, weil die Erwerber die Leitung selbst übernehmen werden. Zulässig, wenn ein verbindliches Konzept des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. § 613 a Abs. 4 BGB bezweckt keine künstliche Verlängerung bei absehbarem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. Durchführbarkeit des Konzeptes beim Veräußerer ist – zumindest in der Insolvenz – nicht erforderlich. NZA 2003, 1027; PM 24/03 Individualarbeitsrecht Betriebsübergang UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 10 AZR 227/02 v. 22.1.2003 tarifvertragliche Zuwendungsregelung, Ablösung durch neuen Tarifvertrag Mitarbeiterin hatte Arbeitsvertrag mit vertraglicher Inbezugnahme von MTArb-O und ergänzender TVe, außerdem auch noch Geltung per Tarifbindung. Nach Betriebsübergang schließt Erwerber TV ab, der allerdings keine Zuwendungsregelung enthielt, sondern nur die Absichtserklärung, darüber alsbald TVVerhandlungen zu beginnen. Mitarbeiterin will Zuwendung (Jahresendzahlung). Anspruch auf Zuwendung besteht weiter und wurde nicht durch den neuen TV beseitigt. Durch Betriebsübergang wurde er zum einzelvertraglichen Anspruch. Neuer TV kann diesen nur beseitigen, wenn er den gleichen Regelungsgegenstand hat. Bzgl. Zuwendung ist dies nicht der Fall. Das wird auch durch die Absichtserklärung geändert. Außerdem läßt diese Absichtserklärung nicht erkennen, daß bis zum Abschluß eines neuen TV die bisherigen Ansprüche beseitigt werden sollen. Individualarbeitsrecht Betriebsübergang UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 10 AZR 299/02 v. 12.2.2003 Anspruch aus Aktienoptionsplan der Konzernmutter – Veräußerung der Konzerntochter Konzernmutter bezieht auch die leitenden Mitarbeiter von Konzerntöchtern in einen Aktienoptionsplan mit ein. Nach Verkauf des Betriebs der Tochter möchte ein Mitarbeiter Ansprüche aus dem Aktienoptionsplan gegenüber dem Erwerber geltend machen. Die Ansprüche sind nicht mit dem Arbeitsverhältnis übergegangen. Die Zusage kam nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Konzernmutter. NZA 2003, 487 Individualarbeitsrecht Betriebsübergang UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 8 AZR 236/02 v. 13.2.2003 Betriebsübergang und tarifvertragliche Ausschlußfrist Schwerin Mitarbeiter einer Bau-GmbH wird wegen Vermögensverfalls zum Jahresende entlassen und Anfang Januar von einem Vorgesetzten zur Arbeitsaufnahme aufgefordert. Der Geschäftsführer der insolventen Bau-GmbH gründet eine weitere GmbH und übernimmt die Mitarbeiter im Februar. Wer den Januarlohn bezahlen soll, bleibt streitig. Mitarbeiter verklagt den Geschäftsführer persönlich wegen der Vergütungsansprüche und scheitert an der fehlenden Passivlegitimation. Im klagabweisenden Urteil weist das LAG auf die Passivlegitimation der neuen GmbH hin. Gleichwohl geht der Mitarbeiter erst einmal in die Nichtzulassungsbeschwerde. Nach deren Zurückweisung verklagt er endlich die neue GmbH, die sich auf die mittlerweile abgelaufene Ausschlußfrist beruft. Das BAG geht von einem objektiven Beginn der Ausschlußfrist aus, unabhängig von Kenntnis des Mitarbeiters vom richtigen Arbeitgeber. Das Berufen auf die Frist kann aber nach Treu und Glauben gehemmt sein. Hier konnte der Mitarbeiter seit dem LAG-Urteil die richtige Passivlegitimation kennen. Das Berufen auf die Ausschlußfrist wurde aber nur solange durch den Arglisteinwand gehemmt, danach war Klage in einer kurzen einzelfallabhängigen Frist zu erheben. Das wurde hier unterlassen. Individualarbeitsrecht Gleichbehandlung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 9 AZR 307/02 v. 21.1.2003 Konkurrentenklage – Quotenregelung Im öffentl. Dienst eines Bundelandes gilt bei zum einen bei gleicher Qualifikation der Vorzug für den Dienstältesten bei einer Neubesetzung, ansonsten gilt der Vorrang weiblicher Bewerber in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Bei zu großen Unterschieden zwischen den Bewerbern wird von letzterer Vorrangregelung eine Ausnahme gemacht. Bis zu 59 Monate Unterschied im Dienstalter ist für die Frau unschädlich. Konkurrentenklage eines männlichen Bewerbers abgewiesen. Regelung ist keine Geschlechtsdiskriminierung von Männern, sondern eine zulässige Maßnahme der Frauenförderung, d.h. zur Durchsetzung der Gleichberechtigung. Konkordanz zum Gleichbehandlungsgebot ist gegeben durch die Anforderung der gleichen Qualifikation, der Unterrepräsentation und der Härtefallregelung. 59 Monate sind plausibel, wegen der Fehlzeiten durch Kindergeburt und –betreuung, einem typischen Nachteil von Frauen. NZA 2003, 1036 Individualarbeitsrecht Gleichbehandlung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 3 AZR 304/02 v. 23.9.2003 Begünstigung v. Frauen bei vorgezogener Inanspruchnahme einer Betriebsrente Regelung zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Betriebsrente. Grundlage ist generell eine Altersgrenze von 65 Jahren, bei vorgezogener Verrentung werden bei Frauen niedrigere Abschläge berechnet, als bei Männern. Schwerbehinderter Mann bezog ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig Altersrente und will nur die Abschläge für Frauen wegen Geschlechtsdiskriminierung akzeptieren. Vorübergehend ist eine früheres Rentenzugangsalter für Frauen nicht verfassungswidrig. Eine Betriebsrente, die sich daran orientiert, ist zulässig. Das gilt auch, wenn die Betriebsrente zwar das gleiche Zugangsalter regelt, bei vorzeitigem Bezug aber für Frauen geringere Abschläge vorsieht. Nach der Rspr. des EuGH (Barber-Urteil) ist die zeitliche Grenze für diese vorübergehende Bevorzugung der 17.5.1990. Die Betriebsrente darf die höheren Abschläge für Männer also nur für Ansprüche vornehmen, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden. PM 60/03 Individualarbeitsrecht Gleichbehandlung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 9 AZR 4/02 v. 21.1.2003 Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitlehrkräften Schwerin Brandenburg räumt Lehrkräften ab dem 55. Lebensjahr eine Verminderung der Pflichtstunden aus Altersgründen ein. Für Lehrkräfte, die in Altersteilzeit sind, soll dies nicht gelten. Unzulässige Benachteiligung der Teilzeitkräfte. Altersteilzeit und Stundenermäßigung verfolgen unterschiedliche Ziele. Altersbedingtes Entlastungsbedürfnis besteht auch bei Teilzeitkräften. PM 04/03 • 6 AZR 633/01 v. 3.4.2003 Unterschiedliche Leistungen für Angestellte und Beamte als mittelbare Frauendiskriminierung Im Bereich kinderbezogener Leistungen gibt es ab dem 3. Kind Differenzen zwischen dem BAT und dem BBesG. Da bei den Angestellten mehr Frauen – mittelbare Frauendiskriminierung ? Nein. Das setzte gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit voraus. Bei Angestellten ein ausgehandelter TV, bei Beamten ein Gesetz – Entgeltunterschied ist nicht auf den gleichen Ursprung zurückzuführen. PM 29/03 Individualarbeitsrecht Gleichbehandlung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 10 AZR 365/02 v. 19.3.2003 Unterschiede im Weihnachtsgeld zwischen Angestellten und Arbeitern Schnellrestaurantkette zahlt den Arbeitern tarifliches Weihnachtsgeld, den Angestellten übertariflich, allerdings unter Rückzahlungsvorbehalt. Gut qualifizierte Angestellte sind auf dem Arbeitsmarkt kaum zu finden. Sie werden von dem Unternehmen durch 2,5 bis 3jährige Ausbildung intern herangebildet. Das rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Es besteht ein gesteigertes Interesse daran, die Angestellten an das Unternehmen zu binden. Dieser Zweck war auch aus dem Rückzahlungsvorbehalt erkennbar. PM 22/03 Individualarbeitsrecht Zuwendungen UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 10 AZR 524/02 v. 21.5.2003 Gleichbehandlung bei der Weihnachtsgratifikation Schwerin Mitarbeiterin in gemeinnützigem Verein. Dort gibt es zuwendungsfinanzierte, teilweise zuwendungsfinanzierte und leistungsfinanzierte Stellen. Nachdem in den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld in Höhe von 95,42 % an alle Stelleninhaber gezahlt wurde, unter Ausschluß von Ansprüchen für die Zukunft, wurde nunmehr die Weihnachtsgratifikation nur an Inhaber zuwendungsfinanzierter Stellen ausgezahlt, weil diese von Dritter Seite finanziert wurde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht hier nicht, Leistung ist nicht auf den gleichen Ursprung zurückzuführen • 10 AZR 408/02 v. 21.5.2003 anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld im Austrittsjahr Wird ein Weihnachtsgeld ohne weitere Anspruchsvoraussetzung zugesagt, so handelt es sich dabei regelmäßig um Arbeitsentgelt, welches bei Ausscheiden anteilig zu zahlen ist. . Individualarbeitsrecht Zuwendungen UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 10 AZR 390/02 v. 21.5.2003 Gratifikation in Teilbeträgen – Rückzahlungsvorbehalt Schwerin Unternehmen vereinbart Zuwendung, 50 % eines Monatsgehaltes am 30.6. Und 50 % am 30.11. eines Jahres sowie Rückzahlungsvorbehalt bei Ausscheiden bis zum 31.3. Des Folgejahres. Mitarbeiter scheidet zum 31.3. aus, Unternehmen verrechnet beide Gratifikationen mit dem Märzgehalt. Unzulässig, da die Bindungsfrist zu lang bemessen. Das BAG zieht die Gratifikationen für die Bindungsfrist nicht zusammen, da die Fälligkeiten auseinanderfallen. Für ein halbes Monatsgehalt ist mehr Bindung als ein Vierteljahr unzulässig. Für die Sommergratifikation gilt dies ebenfalls. Individualarbeitsrecht Urlaub Urlaubabgeltung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 9 AZR 137/02 v. 15.4.2003 Minderung des Urlaubsgeldes durch Elternzeit Eine Regelung, wonach das tarifvertragliche Urlaubsgeld anteilig gemindert wird für die Zeit, in der der Mitarbeiter in Elternzeit ist, bzw. bei ununterbrochener Elternzeit auch während scjwangerschaftsbedingter Beschäftigungsverbote, ist zulässig und verstößt nicht gegen EU-Recht. • 9 AZR 548/01 v. 15.4.2003 Anteiliges Urlaubsgeld für Teilzeitkräfte Für eine Minderung des Urlaubsgeldes von Teilzeitkräften im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit-Stelle besteht ein sachlicher Grund. Urlaubsgeld (zumindest im Bereich des BAT und BAT-O) ist nicht nur eine soziale Leistung des Arbeitgebers, sondern auch eine zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung. Die Minderung benachteiligt Teilzeitbeschäftigte daher mit sachlichem Grund. PM 31,03 Individualarbeitsrecht Zuwendungen UWE JAHN RECHTSANWALT • 9 AZR 562/01 v. 27.5.2003 Urlaubsgeld ohne Urlaubsanspruch Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Wird tarifvertraglich vereinbart, daß ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt werden soll, ist es Frage der Formulierung des TV und dessen Auslegung, ob der Anspruch unabhängig vom Urlaubsanspruch besteht. Allein die Formulierung von einem Urlaubsgeld zusätzlich zum Urlaubsentgelt reicht nicht aus, um die Abhängigkeit des einen vom anderen Anspruch zu begründen. Verknüpfungen mit der Anzahl der Urlaubstage, Rückzahlungsregelungen und Verbindung zur Urlaubsabgeltung können Indizien für eine Verbindung sein. • 9 AZR 546/01 v. 21.1.2003 Ablösung von übertariflichem Urlaubsgeldanspruch durch Aushang Mitarbeiter erhält seit Jahren durch Aushang zugesagtes übertarifliches Urlaubsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes. Per Aushang kündigt das Unternehmen 13 Jahre später eine Änderung an, nur noch tarifliches Urlaubsgeld. Erster Aushang war Gesamtzusage. Vorbehalt wurde nicht ausdrücklich formuliert. Der spätere Aushang kann diese Gesamtzusage nicht einseitig abändern. Individualarbeitsrecht Zuwendungen UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 4 AZR 533/02 v. 17.9.2003 Anrechnung übertariflicher Zulagen Ist eine Anrechnungsklausel so abgefasst, daß übertarifliche Zulagen jederzeit auf kommende Tariflohnerhöhungen anzurechnen sind, so ist eine rückwirkende Anrechnung z.B. zwei Monate nach Inkrafttreten der Tariflohnerhöhung ausgeschlossen. Die Lohnerhöhung ist nicht mehr „kommend“. PM 59/03 Individualarbeitsrecht Zuwendungen UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 10 AZR 395/02 v. 22.1.2003 Gesamtzusage per Intranet Unternehmen gliedert im März 2001 sein Chemiegeschäft aus – Betriebsübergang. Der Erwerber steht nicht im Konzernzusammenhang. Intranetanbindung der betroffenen Mitarbeiter bleibt erhalten. Im Intranet sagt das Unternehmen seinen Mitarbeitern, die in 2001 im Unternehmen waren, eine Sonderprämie wegen guter Geschäftsentwicklung zu. Die Mitarbeiter des Chemiegeschäfts berufen sich auf diese Zusage im Intranet und verlangen für die Zeit im Unternehmen anteilig die Sonderprämie. Durch die Zusage im Intranet hat sich das Unternehmen nicht nur gegenüber seinen Mitarbeitern, sondern auch gegenüber den Mitarbeitern des Chemiegeschäfts gebunden. Zum einen war keinerlei Vorbehalt gegenüber einer Rechtspflicht enthalten. Zum anderen waren die Formulierungen zwar teilweise unklar, was bei modernen Kommunikationsmitteln zu Lasten des Anwenders geht. Auch waren die Mitarbeiter des Chemiegeschäfts Adressaten. Daß diese noch an das Intranet angebunden waren, war bekannt und gewollt. Individualarbeitsrecht Zuwendungen UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 9 AZR 302/02 v. 24.6.2003 Betriebliche Übung und doppelte Schriftformklausel Schwerin Eine doppelte Schriftformklausel, wonach Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und die mündliche Abbedingung dieses Erfordernisses nichtig sei, steht der Entstehung einer betrieblichen Übung entgegen. Das gilt unabhängig, ob im Vertrag oder in den AGB enthalten. NZA 2003, 1145 • 10 AZR 392/02 v. 12.2.2003 Dividendenabhängige Erfolgsbeteiligung Unternehmen sagt Mitarbeiter eine Erfolgsbeteiligung, zu errechnen auf der Grundlage der Dividende einer X-AG, zu. X-AG zahlt den Aktionären neben Dividende auch noch Sonderausschüttung. Mitarbeiter beansprucht eine Erfolgsbeteiligung errechnet auf der Summe von Dividende und Sonderausschüttung. Regelung ist eindeutig, Sonderausschüttung ist etwas anderes, als die Dividende. Regelung knüpft an der Willensbildung der Hauptversammlung an, wenn nicht der Gesamtgewinn der X-AG zugrunde gelegt wird, sondern das, was die Hauptversammlung als Dividende ausweist. NZA 2003, 800 Individualarbeitsrecht Zuwendungen UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht • 9 AZR 574/02 v. 9.9.2003 Kostenbeteiligung am Dienstfahrzeug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rückgabe Fachanwalt Schwerin Unternehmen gewährt Firmenwagen mit Privatnutzung. Beschaffung über Leasing für 36 Monate. Mitarbeiter veranlasst mit Zustimmung des Arbeitgebers das Leasing eines größeren Fahrzeugs, Mehrkosten zu seinen Lasten. Vertragsklausel bestimmt, daß nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der 36 Monate der Mitarbeiter die Differenz zu zahlen hat. Regelung ist nach Auffassung des BAG unzulässig – keine Gegenleistung. PM 56/03 • 6 AZR 536/01 v. 13.2.2003 Unentgeltlich bereitgestellte Dienstkleidung Mitarbeiter in Altenpflegeheim beansprucht unentgeltliche Dienstkleidung. AVR sagt dies zu, Arbeitgeber verlangt weiße, mindestens bei 60º Celsius waschbare Kleidung. Dienstkleidung dann, wenn der besonderen Kenntlichmachung dienend. Das ist hier der Fall, macht die Pflegekräfte kenntlich und schafft nach sußen einheitliches Bild. PM 9/03 Individualarbeitsrecht Urlaub Urlaubabgeltung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht • 9 AZR 423/02 v. 24.6.2003 Urlaub des seedienstuntauglichen Kapitäns Fachanwalt Schwerin Kapitän wird seedienstuntauglich, scheidet aus und möchte Abgeltung des Resturlaubs. Unzulässig nach § 60 SeemG, wo eine Urlaubsabgeltung generell ausgeschlossen wird und das Arbeitsverhältnis sich jeweils um die in natura zu gewährende Urlaubslänge verlängert. Da Kapitän arbeitsunfähig ist, kann Urlaub nicht gewährt werden (vgl. § 9 BUrlG bzw. § 58 SeemG). Der Urlaubsanspruch verfällt. Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz für den Kapitän zu schaffen, auf dem seine Seedienstuntauglichkeit nicht ins Gewicht fällt, wenn ein solcher nicht ohnehin vorhanden ist. PM 47/03 • 9 AZR 190/02 v. 18.3.2003 rechtsmißbräuchlicher Urlaub Mitarbeiter war vom 15.11.99 bis 4.3.01 krank und macht für 00 den Urlaubsanspruch geltend. Arbeitgeber (DRK) lehnt dies als rechtsmißbräuchlich ab. Auch wenn es nach Wortlaut von TV und BUrlG um Erholungsurlaub geht, ist ein Erholungsbedürfnis des Mitarbeiters keine Anspruchsvoraussetzung. Da Urlaub nicht gewährt wurde und erloschen ist – Anspruch auf Ersatzurlaub. Individualarbeitsrecht Urlaub Urlaubabgeltung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 9 AZR 563/01 v. 18.2.2003 Schadensersatzanspruch bei nichtgewährtem Urlaub Schwerin Grundsätzlich kann im Wege des Schadensersatzes ein Anspruch auf Ersatzurlaub bestehen, wenn der ursprüngliche Urlaubsanspruch untergegangen ist aufgrund arbeitgeberseitig zu vertretender Ursache. Eine tarifvertragliche Regelung, die den Übertragungszeitraum um drei Monate verlängert, aber nur für Mitarbeiter, die zumindest so viele Tage im Jahr gearbeitet haben, wie ihr Urlaubsanspruch beträgt, ist zulässig und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. • 9 AZR 174/02 v. 25.3.2003 Urlaubsabgeltung in der Insolvenz Mitarbeiter wird vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt und verlangt Abgeltung seiner Resturlaubsansprüche. Insolvenzverwalter verweist auf die Tabelle. Urlaubsansprüche sind jedoch Masseverbindlichkeit. Sie entstehen erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit im vorliegenden Fall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. PM 26/03 Individualarbeitsrecht Insolvenz UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 2 AZR 15/02 v. 18.4.2003 Kündigung in der Insolvenz und Nachteilsausgleich Schwerin Wird in einem verfassten Betrieb dessen Stilllegung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Masseschuldner – unter Zustimmung des Insolvenzverwalters – begonnen, ohne einen Interessenausgleich zu vereinbaren bzw. die Einigungsstelle anzurufen, so entsteht der Nachteilsausgleichsanspruch mit Beginn der Stilllegung – und damit als Insolvenzforderung. Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist dabei nicht maßgeblich. Auch eines weitere Kündigung durch den Insolvenzverwalter ändert an dieser Zuordnung nichts. • 10 AZR 586/02 v. 4.6.2003 Masseunzulänglichkeit, Gehalt als Neumasseverbindlichkeit In der Masseunzulänglichkeit (Insolvenz in der Insolvenz) werden grundsätzlich Vergütungsansprüche aus Dienstverhältnissen zu Neumasseverbindlichkeiten, wenn das Dienstverhältnis nicht frühestmöglich beendet wurde. „Frühestmöglich“ ist objektiv zu sehen, wobei die Vermeidung von Nachteilsausgleichsansprüchen der gesamten Belegschaft bei Kündigung der Leitungsebene vor Abschluß eines Interessenausgleichs ein objektiver Hinderungsgrund für eine frühere Kündigung ist. NZA 2003, 1087 Individualarbeitsrecht Ausbildung • 6 AZR 191/02 Ausbildungsvergütung in spendenfinanziertem Ausbildungsverhältnis UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Wenn der ausbildende Betrieb ein spendenfinanzierter gemeinnütziger Verein ist, welcher die Leistungen des Auszubildenden nicht kommerziell verwertet, darf die Höhe der Ausbildungsvergütung die tarifliche Ausbildungevergütung um mehr als 20 % unterschreiten (hier 28 %). Die Ausbildungsvergütung muß noch fühlbar zu seinen Lebenshaltungskosten beitragen. PM 37/03 • 6 AZR 537/01 Anrechnung des Berufsschulbesuchs auf die wöchentliche Ausbildungszeit Volljähriger Auszubildender hat am Montag lt. Tarifvertrag 5,5 Std. Arbeitszeit. Montags ist auch Berufsschule, 8 Stunden. Betriebsvereinbarung regelt den ersten Berufsschultag mit 8 Arbeitsstunden. Auszubildender möchte montags 2,5 Std. Mehrarbeitsvergütung. Nach § 7 Abs. 1 BBiG ist ein Auszubildender unter Fortzahlung der Bezüge für den Berufsschulbesuch freizustellen – aber nur für die Dauer der Arbeitszeit. Längere Dauer der Berufsschule ist nicht auf die Ausbildungszeit anzurechnen – für einen Volljährigen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG nicht anwendbar. Die BV verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und ist nichtig. NZA 2003, 984; PM 10/03 Individualarbeitsrecht Ausbildung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 5 AZR 436/02 v. 20.8.2003 Bei Übernahme eines Auszubildenden keine neue Wartezeit bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch die Auszubildenden als Arbeitnehmer an, so daß folgerichtig die Übernahme eines Auszubildenden kein neues Arbeitsverhältnis im Sinne der Wartezeitregelung begründet, sondern das bestehende fortsetzt. Ebenso folgerichtig sind die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung so anzuwenden, als ob das Arbeitsverhältnis kontinuierlich bestanden hat. Das BAG spricht von einer einheitlichen Betrachtung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis im Rahmen der Entgeltfortzahlung. PM 54/03 Individualarbeitsrecht Betriebliche Altersversorgung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 3 AZR 46/02 v. 18.2.2003 Versorgungsrechtl. Bedeutung eines Tarifvertrages bei Übernahme freier Mitarbeiter in ein Anstellungsverhältnis Mitarbeiter war 1970 – 75 „fester freier Mitarbeiter“. Dann kam die Rechtsprechung auf, daß hier Arbeitsverhältnisse vorliegen. Es wurde ein „EinfädelungsTarifvertrag“ abgeschlossen und mit dem Mitarbeiter unter Einbeziehung dieses TV ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Einfädelungs-TV sah einerseits eine Abkürzung der Wartezeiten auf die BAV vor, schloß aber sämtliche Ansprüche aus der Zeit vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages aus. Der Mitarbeiter wünscht die Berücksichtigung der Jahre 1970-75 bei der BAV. Keine Berücksichtigung, der TV ist ordnungsgemäß einbezogen und inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es hätte dem Mitarbeiter freigestanden, ebenfalls auf dem Klagewege feststellen zu lassen, daß ein Arbeitsverhältnis seit 1970 bestand. Der TV bietet eine Kompromißlösung, die der Mitarbeiter gewählt hat. Er verstößt als solcher auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. PM 11/03 Individualarbeitsrecht Betriebliche Altersversorgung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 3 AZR 160/02 v. 13.2.2003 Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und BAV Mitarbeiter war seit 1977 in Kraftwerk tätig, aber bei Instandhaltungsfirma angestellt. 1986 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kraftwerksbetreiber begründet, die Tätigkeit blieb gleich. Im Arbeitsvertrag war Betriebszugehörigkeit seit 1986 vereinbart. Mitarbeiter will Ansprüche aus Betriebsvereinbarung zur Betrieblichen Altersversorgung mit Betriebszugehörigkeit seit 1977 geltend machen. Zwischen 1977 und1986 war unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG, dementsprechend war Mitarbeiter seit 1977 betriebszugehörig im Sinne der betrieblichen Versorgungsregelung. Anspruch kann weder verwirken, noch kann ohne Zustimmung des BR ein Verzicht erklärt werden. PM 12/03 Individualarbeitsrecht Betriebliche Altersversorgung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 3 AZR 81/02 v. 18.2.2003 Verschlechterung eines „Rentnerweihnachtsgeldes“ Schwerin Wenn Empfänger betrieblicher Versorgungsleistungen ein Weihnachtsgeld in Höhe ihrer Bruttoversorgungsbezüge erhalten, handelt es sich auch hierbei um Leistungen der BAV. Eine Verschlechterung im Wege einer Betriebsvereinbarung unterliegt der Rechtskontrolle ablösender Neuregelungen. Betriebspartner können im Wege der Betriebsvereinbarung bestehende Regelungen für die Zukunft auch abweichend und verschlechternd regeln, Eingriffe in bereits bestehende Ansprüche sind allerdings nicht schrankenlos möglich. Dreistufiges Prüfungsschema des BAG: - bereits erdienter Teilbetrag kann nur aus zwingenden Gründen reduziert werden, z.B. Wegfall der Geschäftsgrundlage - Besitzstände, die sich dienstzeitunabhängig allein aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigem Grund reduziert werden, z.B. wenn die bisherige Regelung den Bestand des Versorgungsschuldners gefährdet - dienstzeitabhängige künftige, noch nicht erdiente, Zuwachsraten können aus sachlich-proportionalen Gründen reduziert werden. Individualarbeitsrecht Betriebliche Altersversorgung UWE JAHN RECHTSANWALT • 9 AZR 136/02 v. 18.2.2003 Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Unternehmen bietet Mitarbeitern an, ab dem 60.Lebensjahr freigestellt unter Fortzahlung reduzierter Bezüge zum 63. Lebensjahr auszuscheiden. Mitarbeiter verlangt dies ab dem 62. Lebensjahr zurm Ausscheiden mit dem 65.Lebensjahr. Angebot ist eindeutig und nicht für den vom Mitarbeiter gewollten Ablauf abgefasst. Auch wenn sich die Geschäftsgrundlage seitdem geändert hat (Späterer Bezug der ungeschmälerten Rente), ist nur eine angemessene Anpassung zu verlangen, soweit es durch die veränderten Umstände geboten ist. • 3 AZR 30/02 v. 21.1.2003 Verzicht auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften Unternehmen erteilt Versorgungszusage in 1971, in 1981 Reduzierung, Mitarbeiterin stimmt zu. Durch Insolvenz kommt PSV zum Zuge. Mitarbeiterin beruft sich darauf, daß Zustimmung des BR zum Teilverzicht fehle. § 3 BetrAVG verbietet derartigen Verzicht nur im Zusammenhang mit Ausscheiden. Daß BR nicht zugestimmt hat, muß die Mitarbeiterin in diesem Einzelfall nachweisen, weil PSV sehr viel weiter entfernt und Mitarbeiterin so lange geschwiegen hat. PM 03/03 Individualarbeitsrecht Betriebliche Altersversorgung • 3 AZR 83/03 v. 21.10.2003 Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Betriebsrente wegen Dienstunfähigkeit UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Bahnarzt durfte neben seiner Tätigkeit ohne Anrechnung eine privatärztliche Praxisführen und erhält von seinem Arbeitgeber Versorgung wie Beamter. Ist seit 2000 dienstzunfähig, betreibt aber seine privatärztliche Praxis weiter. Arbeitgeber will – wie bei Beamten – die Einkünfte aus dieser Praxis anrechnen. Wenn der Mitarbeiter wie ein Beamter versorgt wird, gilt für ihn auch § 53 BeamtVG, d.h. Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Versorgung wegen Dienstunfähigkeit. PM 69/03 • 3 AZR 465/02 v. 23.9.2003 Versorgungseinkünfte als Abgeordneter können auf die Gesamtversorgung anzurechnen sein Gewerkschaftssekretär bekommt Betriebsrente und Berufsunfähigkeitsrente und Altersentschädigung als ehemaliger Abgeordneter der Bürgerschaft. Gewerkschaft möchte die Abgeordnetenaltersentschädigung als Erwerbseinkommen anrechnen. Das ist zulässig, Altersentschädigung ist „Erwerbsersatzeinkommen“ und damit anzurechnen. PM 61/03 Individualarbeitsrecht Betriebliche Altersversorgung UWE JAHN RECHTSANWALT • 8 AZR 341/02 v. 12.6.2003 Schadensersatz wegen Verlust von Versorgungsanwartschaften nach gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Mitarbeiterin hat Versorgungszusage. Arbeitsverhältnis wurde im Arbeitsgerichtsverfahren auf Antrag der Mitarbeiterin gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Mitarbeiterin will Schadensersatz dafür, daß ihre Versorgungszusage nicht unverfallbar geworden ist. War bereits bei der Festsetzung der Abfindungshöhe durch das Gericht zu berücksichtigen. Parallel dazu kein weiterer Anspruch. PM 45/03 Individualarbeitsrecht Diverse Entscheidungen • 5 AZR 703/01 v. 29.1.2003 6 AZR 237/02 v. 5.6.2003 UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Ein Zeitungsredakteur hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn er zu seinem Artikel noch zusätzlich Fotos anfertigt. Das ist von seiner tarifvertraglich definierten Tätigkeit mitumfasst. • 4 AZR 419/02 v. 19.3.2003 Ein Pressefotograf ist nur dann ein Bildjournalist im Sinne des Gehalttarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, wenn er durch seine Bildbeiträge zur Berichterstattung und Kommentierung kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils beiträgt. • 5 AZR 690/01 v. 26.2.2003 Die Abrede, einen Teil der Vergütung schwarz, d.h. ohne Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben zur Auszahlung zu bringen, ist nicht insgesamt nichtig, sondern nur in Hinblick auf die Frage der Abführung von Abgaben. • 6 AZR 585/01 v. 13.3.2003 Die Vereinbarung eines Sonderurlaubs anstelle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung versorgungsrechtlicher Nachteile ersetzt § 11 Satz 1 BAT, so daß einer unbeschränkten Nebentätigkeitsgenehmigung nichts entgegen steht. PM 20/03 Individualarbeitsrecht Diverse Entscheidungen • 9 AZR 554/02 u. 605/02 v. 9.9.2003 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet bei der Bemessung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin nettobezogener Zuschußleistungen eine treuwidrige Lohnsteuerklassenwahl zu berücksichtigen. Diese liegt regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitgeber dadurch höhere Leistungen zu erbringen hat, und die Wahl für den Arbeitnehmer steuerrechtlich nachteilig ist. PM 57/03 • 1 ABR 17/02 v. 18.2.2003 Das deutsche Arbeitszeitgesetz entspricht nicht der EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 vom 23.November 1993 in Hinblick auf die Einordnung von Bereitschafts. Das Urteil des EuGH (v. 3.10.00) dazu ist auch auf Deutschland übertragbar. Da das in dieser Hinsicht eindeutige Arbeitszeitgesetz deswegen nicht richtliniengetreu auszulegen ist, kommt es im Verhältnis zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien weiter zur Anwendung. PM 15/03 • 8 AZR 548/03 v. 30.10.2003 Wird der Weg zur Arbeit (hier Baustelle) vom Arbeitgeber als Sammeltransport organisiert, greift der Haftungsausschluß gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Die Ausnahme von diesem Haftungsausschluß nach § 8 Abs. 2 SGB VII bezieht sich zwar auf den Weg von der Wohnung zur Arbeit, nach Auffassung des - aber nur für private Fahrten. PM 73/03 Individualarbeitsrecht Diverse Entscheidungen UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 9 AZR 12/03 v. 14.10.2003 Anspruch auf bessere Beurteilung Mitarbeiter wird in seinem Zeugnis eine Leistung „zur vollen Zufriedenheit“ bescheinigt. Er verlangt statt der Durchschnittlichen eine gute Beurteilung. Arbeitgeber haben grundsätzlich bei Erstellung eines Zeugnisses einen nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Tatsachen, die einer Leistungsbeurteilung zu Grunde liegen, sind dagegen voll nachprüfbar. „Zur vollen Zufriedenheit“ ist eine durchschnittliche Beurteilung. Für eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung trägt im Konfliktfall der Arbeitnehmer die Darlegungsbeweislast, für eine unterdurchschnittliche der Arbeitgeber. PM 66/03 Betriebsverfassungsrecht Ausstattung, Weiterbildung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht • 7 ABR 15/02 v. 19.3.2003 Rechtsanwaltskosten des BR Fachanwalt Schwerin Unternehmen beabsichtigt Umstrukturierung, von der auch der BR-Vorsitzende betroffen ist. Zustimmung wird verweigert, das betreffende Schreiben vom BRVorsitzenden unterzeichnet. Unternehmen hält die Zustimmungsverweigerung für unwirksam. Im darüber angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren fallen für den BR Rechtsanwaltskosten an. Der Vorsitzende vertritt den BR im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse – auch wenn er selbst betroffen ist. Die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung sind zu erstatten, wenn die Rechtsverfolgung des BR nicht offensichtlich aussichtslos und mutwillig ist. Geht es um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage und ist die Auffassung des BR vertretbar, so ist dies nicht der Fall. Der BR muß allerdings einen ordnungsgemäßen Beschluß zur Beauftragung des Rechtsanwaltes gefasst haben. NZA 2003, 870 Betriebsverfassungsrecht Ausstattung, Weiterbildung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 7 ABR 8/03 u. 12/03 v. 3.9.2003 Nutzung von Inter- und Intranet durch den BR Schwerin Im Unternehmen sind von 644 Arbeitnehmern 500 mit PC ausgestattet und ans Intranet des Unternehmens angeschlossen. BR will ins Internet und ansonsten ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens Beiträge ins Intranet stellen. Unter diesen Voraussetzungen gehört die Kommunikationsmöglichkeit des BR im Intranet – auch durch Beiträge – zu den erforderlichen sachlichen Mitteln für seine Arbeit. Ebenso der Abschluß ans Internet mit seinen vielfältigen Recherchemöglichkeiten. Zumal das Unternehmen dadurch keine zusätzlichen Kosten hat. PM 55/03 • 7 AZR 423/01 v. 16.4.2003 Freizeitausgleich für Dienstfahrten Zum Ausgleich von Fahrtzeiten, die mit der betriebsratlichen Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stehen, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge nach den im Betrieb geltenden Vorschriften für die Durchführung von Dienstreisen. Betriebsverfassungsrecht Ausstattung, Weiterbildung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 7 ABR 42/02 v. 4.6.2003 Schulungsveranstaltung „Soziale Sicherung – Grundlagen“ Betriebsratsmitglied eines Berufsbildungszentrums soll zu einem 12tägigen Seminar mit obigem Thema. Arbeitgeber lehnt Kostenübernahme ab. BRMitglied fährt trotzdem und klagt auf Erstattung der Kosten. Die in der Schulung vermittelten Kenntnisse sind für die Arbeit des BR nach Inhalt und Umfang nicht erforderlich. Die Beratung der Mitarbeiter auf sozialversicherungsrechtlichen Gebiet ist nicht Aufgabe des BR. Die Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und die sich daraus abstrakt ergebende Verwertungsmöglichkeit der Kenntnisse begründet nicht die Erforderlichkeit. PM 42/03 Betriebsverfassungsrecht Wahl UWE JAHN RECHTSANWALT • 7 ABR 53/02 v. 16.4.2003 Leiharbeiter wählen, aber zählen nicht Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Leiharbeitnehmer sind zwar nach § 7 Satz 2 BetrVG n.F. im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, werden jedoch nicht bei der Ermittlung der Belegschaftsgröße – und damit mittelbar bei der Festlegung der Größe des Betriebsrates – berücksichtigt. PM 35/03 • 7 ABR 29/02 v. 16.4.2003 Kosten der Betriebsratswahl – Rechtsverfolgungskosten einer Gewerkschaft Bei einer Betriebsratswahl wollte ein Gewerkschaftssekretär einer in der Belegschaft des Unternehmens vertretenen Gewerkschaft an der Stimmenauszählung teilnehmen. Gegen das Hausverbot des Arbeitgebers setzte die Gewerkschaft den Zutritt ihres Funktionärs per einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht durch. Sie verlangt die Kosten des Rechtsanwaltes vom Arbeitgeber erstattet. Der Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus ZPO noch ArbGG, sondern aus § 20 Abs. 3 BetrVG. Es handelt sich um Kosten der BR-Wahl, d.h. um Kosten eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der BR-Wahl zur Klärung sonst nicht behebbarer Meinungsverschiedenheiten. Betriebsverfassungsrecht Wahl UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 7 ABR 27/02 v. 16.4.2003 Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung für schwerbehinderte Rehabilitanden Nach § 36 Satz 2 SGB IX sind Rehabilitanden in Einrichtungen beruflicher Rehabilitation nunmehr keine Arbeitnehmer mehr im Sinne des BetrVG. Sie wählen daher eine eigene Rehabilitanden-Vertretung. Auch nach dieser Gesetzesänderung bleibt die Schwerbehindertenvertretung einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation für die schwerbehinderten Rehabilitanden zuständig und wird von ihnen mitgewählt. Da die RehabilitandenVertretung von allen Rehabilitanden gewählt wird, handelt es sich nicht um eine besondere Schwerbehindertenvertretung, so daß für die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist. Betriebsverfassungsrecht Mitbestimmung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht • 2 AZR 707/01 v. 16.1.2003 Fehlerhafte Beschlussfassung des BR, § 102 BetrVG Fachanwalt Schwerin Arbeitgeber sendet Anhörungsunterlagen zu betriebsbedingter Kündigung an Betriebsratsvorsitzenden per Fax. Zwölf Minuten später kommt das Antwortformular, unterzeichnet vom Betriebsratsvorsitzenden ohne weiteren Kommentar zurück. Mängel im Anhörungsverfahren im Verantwortungsbereich des BR führen nicht zur Unwirksamkeit einer Stellungnahme, selbst wenn sie für den Arbeitgeber erkennbar sind, es sei denn, dieser hat sie selbst durch unsachgemäßes Verhalten verursacht oder es handelt sich erkennbar um eine persönliche Äußerung des BR-Vorsitzenden. Eine kurze Frist zwischen Empfang der Anhörungsunterlagen und Rückäußerung des BR deutet nicht auf eine persönliche Äußerung des BR-Vorsitzenden hin. NZA 2003, 927 • 2 AZR 515/02 v. 8.4.2003 Kündigung per Kurier Sendet ein Unternehmen ein Kündigungsschreiben per Kurier, so daß es bis zum Schluß über die Zustellung entscheiden kann, reicht es für eine ordnungsgemäße Anhörung des BR, wenn dessen Stellungnahme nach Absendung, aber vor Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber eingeht, der dann noch reagieren kann. PM 30/03 Betriebsverfassungsrecht Mitbestimmung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 1 AZR 125/02 v. 21.1.2003 Mitbestimmung bei Anrechnung auf eine übertarifliche Zulage Zahlungsklage eines Mitarbeiters gegen die vollständige Anrechnung von Tariferhöhungen auf seine übertarifliche Zulage u.a. mit dem Hinweis auf verletzte Mitwirkungsrechte des BR. Mitbestimmungsrecht des BR gem. § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG besteht nur, wenn teilweise Anrechnung beabsichtigt und ein Gestaltungsspielraum im vom Arbeitgeber vorgegebenen Dotierungsrahmen besteht. Hier jedoch nicht. • 4 ABR 18/02 v. 22.1.2003 korrigierende Rückgruppierung – Mitbestimmung des BR Die korrigierende Rückgruppierung unterliegt als Umgruppierung der Mitbestimmung des BR gem. § 99 BetrVG. Es handelt sich um ein Mitbeurteilungs-, nicht um ein Mitgestaltungsrecht, weil es nicht um eine Festlegung, sondern um die möglichst zutreffende Anwendung einer tariflichen Rechtsnorm geht. Betriebsverfassungsrecht Mitbestimmung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht • 1 ABR 13/02 v. 6.5.2003 Auskunftsanspruch des BR bei Vertrauensarbeitszeit Fachanwalt Schwerin Wenn ein Arbeitgeber auf die Erfassung bzw. Überwachung der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter verzichtet, entgeht er damit nicht seiner gesetzlichen Kontrollpflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Der BR hat Anspruch auf Einblick in die Kontrollunterlagen, auch wenn diese zunächst vom Arbeitgeber zu diesem Zweck erst erstellt werden müssen. PM 36/02 • 1 ABR 19/02 v. 3.6.2003 Arbeitszeitüberwachung und Datenschutz BR hat in einem Unternehmen Zugriff auf das Zeiterfassungssystem. Nachdem einzelne Fälle von Überschreitung der Höchstarbeitszeit aufgetreten waren, schaltete der BR das Amt für Arbeitsschutz ein. Nach erneuten Überschreitungen wiederum, diesmal unter Übergabe der Zeiterfassungsausdrucke unter Nennung der Namen der betreffenden Mitarbeiter. Aus Gründen des Datenschutzes muß diese Weitergabe gerechtfertigt sein, um die berechtigten Interessen des BR oder des Amtes zu wahren. Das hängt vom Einzelfall am. PM 41/03 Betriebsverfassungsrecht Spannungsfeld Tarifrecht UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 1 ABR 9/02 v. 21.1.2003 Arbeitszeitregelung für Eil- und Notfälle Schwerin Eine Betriebsvereinbarung, welche Arbeitszeitregelungen im Bereich einer tarifvertraglichen Regelung treffen will, ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Dabei ist nicht ausschlaggebend, daß bereits eine konkrete tarifvertragliche Regelung existiert, wenn es sich üblicherweise um tarifvertragliche Materie handelt. Dies gilt auch für den Geltungsbereich von Firmentarifverträgen. NZA 2003, 1097 • 1 AZR 349/02 v. 3.6.2003 Betriebsvereinbarung zu Überstunden Eine Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG wird nicht durch eine tarifliche Bestimmung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gesperrt. Das gilt auch für eine auf längere Dauer ausgelegte Betriebsvereinbarung, die die Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden differenziert regelt. NZA 2003, 1155 Betriebsverfassungsrecht Spannungsfeld Tarifrecht UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 5 AZR 112/02 v. 26.2.2003 Regelt ein einschlägiger Tarifvertrag die Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Tage an, so ist dies zulässig. Eine Betriebsvereinbarung kann zu diesem Thema nicht mehr abgeschlossen werden. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat, der eine spätere Vorlageverpflichtung regelt, ist daher gegenüber den Mitarbeitern unwirksam. PM 19/03 Betriebsverfassungsrecht Betriebsvereinbarung, Sozialplan • 1 ABR 28/02 v. 22.7.2003 Einigungsstellenspruch zur wöchentlichen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Der BR hat über die Lage der Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG mitzubestimmen, nicht jedoch über wöchentliche Höchstarbeitszeiten und über die Frage, ob Bereitschaftsdienst dazu gehört. Ein entsprechender Einigungsstellenspruch ist unwirksam. PM 51/03 • 1 ABR 17/02 v. 18.2.2003 Überprüfung einer Betriebsvereinbarung Das Begehren des BR, die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu überprüfen, kann angesichts deren Normcharakters nicht rechtsmißbräuchlich sein. Der Antrag, dem Arbeitgeber eine bestimmte Anweisung zu untersagen, ist unzulässig, wenn ein Mitbestimmungsrecht des BR vom Arbeitgeber nicht bestritten wird. • 1 ABR 5/02 v. 21.1.2003 Auslegung einer Betriebsvereinbarung über AT-Gehälter Wenn sich ein Arbeitgeber freiwillig in einer Betriebsvereinbarung verpflichten will, jährlich ein Budget für die Erhöhung von AT-Gehältern zur Verfügung zu stellen, so muß er dies ausdrücklich tun. Ansonsten bestimmt der BR über Gehaltshöhen nicht mit. NZA 2003, 810 Betriebsverfassungsrecht Betriebsvereinbarung, Sozialplan UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 1 AZR 575/02 Ausschlußklausel in Sozialplan Eine Sozialplanregelung, welche Mitarbeiter von Leistungen ausschließt, die nicht gegen einen bezeichneten Übernehmer (der dem Arbeitgeber den Hauptauftrag abgejagt hat) Klage auf Feststellung des Überganges des Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a BGB erheben, ist regelmäßig unwirksam. Die in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Unsicherheit über das Vorliegen eines Betriebs- oder Betriebsteilsüberganges wird unzulässig auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Auch eine Regelung zur Erstattung der Prozeßkosten durch den Arbeitgeber macht diese Klausel nicht zumutbar, weil der Mitarbeiter zum einen mit den Kosten in Vorlage treten muß, zum anderen ein derartiger Prozeß erhebliche nervliche und zeitliche Belastungen mit sich bringt. Tarifvertragsrecht Tariffähigkeit, Arbeitskampfrecht UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 1 AZR 142/02 v. 18.2.2003 Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter Wenn ein nicht im Arbeitgeberverband organisierter Arbeitgeber einen Firmentarifvertrag mit dem Inhalt abschließt, den Verbandstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, verletzt ein Streik in dessen Betrieb im Rahmen eines Arbeitskampfes um neue Verbandstarifverträge nicht die Friedenspflicht. Die betreffenden Mitarbeiter kämpfen unmittelbar für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsbedingungen. PM 16/03 • 1 AZR 241/02 v. 6.5.2003 Mitgliedschaft einer Handwerksinnung im Arbeitgeberverband Eine Handwerksinnung kann Mitglied in einem Arbeitgeberverband werden und diesem die ihr verliehene Tarifsetzungsbefugnis übertragen, soweit und solang nicht ein Innungsverband Tarifverträge für ihren Bereich geschlossen hat. Tarifvertragsrecht Eingruppierung UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 8 AZR 482/01 v. 17.4.2003 Eingruppierung einer Supermarkt-Kassiererin Liegen die in einem Manteltarifvertrag nach der Regel/Beispieltechnik aufgeführten Kriterien für eine Vergütungsgruppe in Form eines Beispiels vor, so ist der bereffende Mitarbeiter ohne weitere in der betreffenden Vergütungsgruppe eingruppiert. Der Begriff des „Verbrauchermarktes“ ist justitiabel und in der vom BAG 1984 ausgeurteilten Definition weiterhin anzuwenden. Tarifvertragsrecht Schriftformklausel, Ausschlußfrist UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt • 2 AZR 735/00 v. 16.1.2003 Ausschlußfrist, Verfassungsbeschwerde Schwerin Wird eine rechtskräftige Entscheidung des BAG durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben, ist so zu verfahren, als wäre dieses Urteil nicht ergangen. Die Rechtskraft ist demnach nicht eingetreten und die tarifliche Ausschlußfrist hat noch nicht zu laufen begonnen. • 5 AZR 223/02 v. 26.2.2003 Voraussetzungen einer Ausschlußfrist In einem Tarifvertrag wird das Verfallen eines Anspruches daran geknüpft, daß nicht innerhalb von sechs Wochen nach Geltendmachung Klage erhoben wurde, falls der Anspruch abgelehnt wurde oder der Arbeitgeber gar nicht reagiert hat. Unter diesen Voraussetzungen greift die Ausschlußfrist nur in diesen beiden Fällen. Teilt der Arbeitgeber dagegen mit, die Ansprüche prüfen zu wollen, so läßt dies nicht die Ausschlußfrist greifen. NZA 2003, 922 Tarifvertragsrecht Diverse Entscheidungen UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht • 9 AZR 563/02 v. 24.6.2003 Ablösende Tarifverträge zum Urlaubsgeld Fachanwalt Schwerin Knüpft ein Tarifvertrag den Urlaubsgeldanspruch an den Anspruch auf Urlaubsentgelt und wird mitten im Jahr abgelöst durch einen neuen Tarifvertrag ohne Urlaubsgeldregelung, so ist ein Urlaubsgeldanspruch nach dem alten Tarifvertrag nur entstanden, soweit Urlaub während dessen Geltung angetreten wurde – und ein Anspruch auf Urlaubsentgelt entstanden ist. PM 48/03 • 10 AZR 13/03 v. 22.10.2003 Tarifvertrag über Prüf- und Beratungsstellenverfahren Ein Tarifvertrag zur Bildung einer Prüf- und Beratungsstelle als gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien, die den Arbeitnehmern tarifgebundener Unternehmen vorenthaltenen Lohn für drei Monate auszahlt und aus übergegangenem Recht gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber einzieht, verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. § 7 Rechtsberatungsgesetz befreit diese Einrichtung von der Erlaubnispflicht. Auch gegenüber einer Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit bestehen keine Bedenken. PM 70/03 Tarifvertragsrecht Diverse Entscheidungen UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin • 4 AZR 573/02 v. 15.10.2003 Nachwirkung von Tarifnormen Für eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen gibt es keine Rechtsgrundlage. Daher gelten die Rechtsnormen eines gekündigten Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies gilt auch für einen 1996 gekündigten Tarifvertrag, für den bis heute keine Nachfolgeregelung existiert. PM 68/03 UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Auf Wiedersehen ! www.ra-uwe-jahn.de