y - Universität Passau

Werbung
Prof. Dr. Johann Graf Lambsdorff
Universität Passau
SS 2009
y2
F
Abschnitt 10: Unvollständige
Verträge
E
und das Problem der Verifizierbarkeit
K
M
J
A
y-L
y-L-a
O
H
C
y-a
y
y1
Pflichtliteratur
• Furubotn und Richter (2005: 251-258).
2
• Die gerichtliche Durchsetzung von vertraglichen
Ansprüchen ist nicht nur aufwändig, sie könnte auch
mit einer weiteren Form der asymmetrischen
Information einhergehen.
• Vertraglich kann geregelt werden, welches Verhalten
schuldhaft ist, welches unverschuldet.
• Die Unterbrechung der Wasser- oder
Stromversorgung mag vom Versorger mit technischen
Schwierigkeiten begründet werden, könnte allerdings
auch als Drohung zur Durchsetzung von
Preiserhöhungen intendiert sein.
3
• Ein Gericht hätte also zu prüfen, ob die Begründung
schlüssig ist, oder in Wirklichkeit ein holdup
durchgeführt wird.
• Hierbei kann das Gericht aber überfordert sein, wenn
die sachliche Beurteilung privates Wissen der
Beteiligten ist.
• Die Schuldfrage wäre nicht kontrahierbar, wenn das
Gericht schlechter informiert ist als die
Vertragsparteien.
• Vertragliche Bestandteile sind unwirksam, wenn sie
nicht von Dritten verifiziert werden können.
4
• Die Komplexität der formulierten Verträge kann
dabei auch das Urteilsvermögen eines Richters
überfordern.
• Parteien, die sich auf eine gerichtliche Durchsetzung
ihrer Ansprüche verlassen, gehen dabei das Risiko
ein, dass ein Richter den Vertrag missversteht, oder
aufgrund sachfremder Abwägungen entscheidet.
• Hier liegt eine besondere Form der asymmetrischen
Information vor. Information ist nicht zwischen den
Vertragsparteien asymmetrisch verteilt, sondern
zwischen diesen und einem neutralen Dritten.
5
• Eine Folge der fehlenden Verifizierbarkeit besteht in
verzerrten Anreizen zur Durchführung
transaktionspezifischer Investitionen.
• Dies wurde in dem Modell der unvollständigen
Verträge von Grossman und Hart (1986) formal
gezeigt.
• Angenommen, ein Käufer und ein Verkäufer stehen
in einem wiederholten Austausch miteinander. Sie
handeln ein bestimmtes Gut zum Zeitpunkt 1 und
wissen, dass eine Verbesserung des Produktes im
Zeitpunkt 2 möglich ist.
6
• Man denke hier an einen Mietvertrag. Durch bauliche
Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt könnte
das Mietobjekt auch gewerblich genutzt werden und
damit den Nutzen des Objekts für den Mieter (Käufer)
erhöhen.
• Der Nutzengewinn betrage v (z.B. v=1,5), fließe dem
Mieter (Käufer) zu und ist beiden Parteien bekannt,
nicht aber einem Gericht.
• Ein Gericht könnte zwar den höheren Nutzen für den
Mieter feststellen, nicht aber, ob dieser im
Zusammenhang mit der Transaktion steht [überlegen
Sie sich, welcher Vertrag andernfalls durchführbar
wäre!]
7
• Die Durchführung der Qualitätsverbesserung kostet
den Vermieter (Verkäufer) c (v>c>0; z.B. c=1). Diese
Kosten sind vorab den Vertragsparteien bekannt. Der
Käufer kann die Durchführung beobachten, nicht
aber ein Gericht.
• Ein Gericht könnte zwar Kosten beobachten, nicht
aber, ob diese im Zusammenhang mit der Transaktion
stehen [überlegen Sie sich, welcher Vertrag
andernfalls durchführbar wäre!].
• Der Mieter (Käufer) trägt durch
transaktionsspezifische Investitionen dazu bei, dass
die Qualitätsverbesserung durchgeführt werden kann.
8
• So könnte sich der Mieter (Käufer) einen lokalen
Kundenstamm aufbauen und die Chancen einer
behördlichen Genehmigung der baulichen
Veränderung durch Spenden an den örtlichen
Fußballverein erhöhen.
• Die Wahrscheinlichkeit p, dass Qualitätsverbesserungen profitabel wären, steigt mit den
transaktionsspezifischen Investitionen des Mieters
(Käufers).
• Diese können erneut nicht von einem Gericht
verifiziert werden [überlegen Sie sich, welcher
Vertrag andernfalls durchführbar wäre!].
9
Verkäufer/Vermieter
Käufer/Mieter
Transaktionsspezifische
Investitionen, I
Periode 1:
Verträge
nicht
verifizierbar
Qualitätsverbesserung
möglich? p
Qualitätsverbesserung,
Kosten c
Periode 2:
Verträge
verifizierbar
Nutzengewinn v
Zeit
10
• Die transaktionsspezifischen Kosten, I, steigen
überproportional mit p:
I=p2/2.
• Für risikoneutrale Kontrahenten gilt für das erwartete
soziale Optimum, E(Q):
maxp E(Q)=p(v-c)-p2/2.
• Als Bedingung erster Ordnung folgt p=v-c. Als
Zahlenbeispiel: p=1,5-1=0,5. Die optimalen
transaktionsspezifischen Investitionen betragen dann
I=(v-c)2/2. (z.B. I=1/8).
• Tatsächlich handeln die Beteiligten aber unabhängig
voneinander als Eigennutzmaximierer.
11
• Sofern nun Gerichte zur Überprüfung eines Vertrages
zur Verfügung stünden, könnte der Vermieter
(Verkäufer) dem Mieter (Käufer) die Kosten der
transaktionsspezifischen Investition erstatten.
• Da Gerichte aber die Durchführung dieser
Investitionen nicht verifizieren können, ist diese
Möglichkeit nicht gegeben – der Mieter (Käufer)
könnte stattdessen die Kostenerstattung
zweckentfremden.
12
• Die Beteiligten können daher erst in der zweiten
Periode über die Durchführung der baulichen
Veränderung verhandeln.
• Nur bei Zustimmung beider Seiten wird die Qualitätsverbesserung dann durchgeführt.
• Wir unterstellen, dass bei Verhandlungen der Zugewinn aus gemeinsamer Zustimmung gleichmäßig
auf die Beteiligten verteilt wird.
• Eine solche Aufteilung wird auch als „Nash-Produkt“
bezeichnet.
13
• Für den Mieter (Käufer) ergibt sich bezüglich der
Höhe der transaktionsspezifischen Investitionen die
folgende Berechnung:
maxp p(v-c)/2-p2/2.
• Als Bedingung erster Ordnung folgt p=(v-c)/2. Die
optimalen transaktionsspezifischen Investitionen
betragen dann I=(v-c)2/8.
• Es resultiert eine Unterinvestition und daraus folgend
wird das soziale Optimum nicht erreicht.
14
• Zum Zeitpunkt 2 wird der Mieter den Umsatz v
beziehen, aber ihm steht nur der Anteil (v-c)/2
insgesamt zu. Daher wird er den Betrag v-(v-c)/2 =an
den Vermieter bezahlen für die Durchführung der
Qualitätsverbesserung.
• Der Vermieter wird die Kosten c auf sich nehmen und
dafür den Betrag v-(v-c)/2=c+(v-c)/2 erhalten. Netto
erzielt er damit auch einen Gewinn von (v-c)/2.
15
• Eine Vermeidung der Unterinvestition ließe sich nur
dadurch erzielen, dass der Vermieter dem Mieter das
Recht zur Durchführung der baulichen Veränderung
auf eigene Kosten gestattet.
• Es gibt aber vielfältige Gründe, warum dies
undurchführbar wäre.
• Zum einen ist unklar, ob der Mieter hierfür eine
Finanzierung bekommt. Für einen Bankkredit würden
z.B. die Sicherheiten fehlen. Zum anderen könnte der
Vermieter bauliche Veränderungen befürchten, die für
ihn unvorteilhaft sind (auch diese sind nicht a-priori
verifizierbar)
16
Herunterladen