Europäisierung der österreichischen Sicherheitspolitik

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Die Europäisierung der
österreichischen Sicherheitspolitik
Regierungsprogramme im Vergleich
Innsbruck
22. März 2007
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Agenda
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•
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Ausgangssituation
XIX. Legislaturperiode 1994-1995
XX. Legislaturperiode 1996-1999
XXI. Legislaturperiode 1999-2002
XXII. Legislaturperiode 2002-2006
XXIII. Legislaturperiode 2006-2010
POLITIK macht RECHT
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Ausgangssituation
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•
•
•
Geschichtliche Entwicklung
Neutralität
Europäische Union
Aufgabenbereich ÖBH Artikel 79 B-VG
Heeresreform 1992
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität
Österreich vom 26. Oktober 1955
• Artikel I
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit
nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes
erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität.
Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mittels
aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft
keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung
militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht
zulassen.
• Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die
Bundesregierung betraut.
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Europäische Union
Artikel J.4
(1) Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen,
welche die Sicherheit der Europäischen
Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch
die schrittweise Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die
zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen
Verteidigung führen könnte.
(2) Die Union ersucht die Westeuropäische
Union (WEU), die integraler Bestandteil der
Entwicklung der Europäischen Union ist, die
Entscheidungen und Aktionen der Union, die
verteidigungspolitischen Bezüge haben,
auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat
trifft im Einvernehmen mit den Organen der
WEU die erforderlichen praktischen
Regelungen
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Geschichtliche Entwicklung
•
•
•
•
•
17. Juli 1989 Überreichung Beitrittsgesuch
1. Februar 1993 Beginn Beitrittsverhandlungen
30. März 1994 Abschluss Beitrittsverhandlungen
12. Juni 1994 Volksabstimmung
1. Jänner 1995 Beitritt Österreichs zur EU
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Artikel 79 B-VG
• (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es
ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten
• (2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine
Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
– 1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
• a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer
Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der
Einwohner
• b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges.
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Heeresreform 1992
• Basierend auf den Erfahrungen des
Einsatzes an der jugoslawischen Grenze im
Juli 1991
• Eckdaten
• Grenznahe Abwehr
• Rasch verfügbare Kräfte (10.000 Mann + 5.000
Miliz)
• Mobilmachungsrahmen 120.000 + 20% Reserve
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XIX. Legislaturperiode 1994-1995
• Regierungsprogramm
• Artikel 23f B-VG aufgrund
GASP/Maastricht
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Regierungsprogramm 1994
• Kein eigener Punkt „Europa“ sondern
Unterpunkt im Bereich Sicherheit
– Zuständigkeitsfragen und politische
Koordination in EU-Angelegenheiten
• Entscheidungen werden gemeinsam von BK und
BMA wahrgenommen
• BMA gewährleistet vollen Informationsfluss
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Artikel 23f B-VG 1995
(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des
Titels V des Vertrages über die Europäische Union mit.
Dies schließt die Mitwirkung an Maßnahmen ein, mit
denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder
mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder
vollständig eingestellt werden.
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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XX. Legislaturperiode 1995-1999
•
•
•
•
Regierungsprogramm
Heeresgliederung 1998
Europäische Union
Artikel 23f B-VG aufgrund
GASP/Amsterdam
• KSE-BVG
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Regierungsprogramm 1996
• Eigenes Kapitel „Österreich als EU-Mitglied“
– Vollberechtigte Teilnahme Österreichs an
funktionsfähigen Sicherheitsstrukturen
– Volle Mitwirkung an GASP
– Prüfung aller sicherheitspolitischen Optionen,
einschließlich der Frage einer Vollmitgliedschaft
Österreichs in die WEU  gescheitert 1998 an der
Option NATO-Beitritt Österreichs
– KSE-BVG
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Artikel V WEU
Sollte eine der Hohen Vertragschließenden Teile das Ziel
eines bewaffneten Angriffs in Europa werden, so werden
ihm die anderen Hohen Vertragschließenden Teile im
Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der
Satzung der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht
stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung
leisten
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Artikel 5 NATO
Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder
mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen
sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, im Falle eines
solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in
Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der
individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den
Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von
ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen
Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von
Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit
des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und zu erhalten.
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Europäische Union
Artikel J.4
Artikel 17
(1) Die Gemeinsame Außen- und
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst
Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen,
sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union
welche die Sicherheit der Europäischen
betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer
Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch
gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des
die schrittweise Festlegung einer
Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer gemeinsamen
gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die
Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies
zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen
beschließt.
Verteidigung führen könnte.
Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler
(2) Die Union ersucht die Westeuropäische
Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eröffnet der
Union (WEU), die integraler Bestandteil der
Union den Zugang zu einer operativen Kapazität
Entwicklung der Europäischen Union ist, die
insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie
Entscheidungen und Aktionen der Union, die
unterstützt die Union bei der Festlegung der
verteidigungspolitischen Bezüge haben,
verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen
auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat
Außen- und Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die
trifft im Einvernehmen mit den Organen der
Union fördert daher engere institutionelle Beziehungen
WEU die erforderlichen praktischen
zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer
Regelungen
Integration der WEU in die Union, falls der Europäische
Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den
Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
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Europäische Union
Artikel 17 (2)
Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug
genommen wird, schließen humanitäre
Aufgaben und Rettungseinsätze,
friedenserhaltende Aufgaben sowie
Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung
einschließlich friedensschaffender Maßnahmen
ein
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Heeresgliederung 1998
• Mobilmachungsstärke 92.000 + 20%
Reserve
• Reduktion der Führungsstruktur
• Eigenständiges Kdo IE
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Artikel 23f B-VG
(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Europäischen Union aufgrund des
Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der
Fassung des Vertrages von Amsterdam mit. Dies schließt
die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2
dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die
Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten
Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig
eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen Rates
zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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KSE-BVG
•
§ 1 Einheiten und einzelne Personen können in
das Ausland entsendet werden:
1.
Zur solidarischen Teilnahme an
a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im
Rahmen einer internationalen Organisation oder der OSZE oder in
Durchführung von Beschlüssen der EU im Rahmen der GASP
b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. A bis c
genannten Zwecken
Zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im
Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG)
Freiwilligkeit
2.
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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XXI Legislaturperiode 1999-2002
•
•
•
•
Regierungsprogramm
Experkom
Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin
Nationaler Sicherheitsrat
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Regierungsprogramm 2000 (1)
• Keine Verfassungsmehrheit der BReg
• Vorbereitung der Umstellung auf ein
Freiwilligenheer mit starker
Milizkomponente
• Ausarbeitung einer neuen
Sicherheitsdoktrin
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Regierungsprogramm 2000 (2)
• Beistandsgarantie zwischen den EU-Staaten soll in den EURechtsbestand übernommen und auch für Österreich wirksam werden
• Im Falle einer Weiterentwicklung der österreichischen Außen- und
Sicherheitspolitik im Sinne der vorstehend genannten Überlegungen
soll durch eine Novellierung des Bundesverfassungsgesetzes über die
Neutralität klargestellt werden, dass dieses auf die aktive und
solidarische Mitwirkung Österreichs an der Weiterentwicklung der
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und auf
ihre Beteiligung an einer europäischen Friedens-, Sicherheits- und
Verteidigungsgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten,
einschließlich einer Beistandsgarantie, keine Anwendung findet.
• Es besteht Übereinstimmung, dass eine solche Änderung der
österreichischen Sicherheitspolitik nicht ohne Zustimmung der
österreichischen Bevölkerung (Volksabstimmung) stattfinden wird.
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Experkom
• Wehrpflicht im B-VG verankert
• Anspruchsvollere Aufgaben, die von
Wehrpflichtigen nur unzureichend
wahrgenommen werden können
•  deutliche Erhöhung der zeitlich
befristeten Soldaten notwendig
• Freiwilligkeitsprinzip  Rotation 1 zu 4
• Gegenwärtig Wehrpflicht unabdingbar
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Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin
• 3. Mai 2000 eingesetzt
• Analyseteil am 23. Jänner 2001 vom
Ministerrat zur Kenntnis genommen und an
Nationalrat zur Beratung zugesandt
• 12. Dezember 2001 von ÖVP + FPÖ als
Entschließung über eine neue Sicherheitsund Verteidigungsdoktrin angenommen
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Doktrin - Prinzipien
• Prinzip der umfassenden Sicherheit, die sowohl
den militärischen als auch den nichtmilitärischen
Aspekten der Sicherheit entsprechende Bedeutung
beimisst,
• Prinzip der präventiven Sicherheit, wodurch das
Bedrohungsreaktionskonzept abgelöst wird
• Prinzip der europäischen Solidarität, die das
Konzept einer autonomen Sicherheitspolitik
ersetzt
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Analyseteil
•
•
•
•
•
Bedrohungen
Grundwerte
Neudefinition von Sicherheitspolitik
Hauptfunktionen von Streitkräften
Nationaler Sicherheitsrat
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Bedrohungen
LV-Plan
Analyseteil
• Alles was die Bevölkerung und
die Grundwerte Österreichs
oder die immerwährende
Neutralität gefährdet
• Weites Spektrum von
möglichen Bedrohungen
• Nicht nur militärische Aspekte
• Es gilt alle Formen von Gewalt
abzuwenden
Gefahren- und Risikopotential
•
•
•
•
•
•
Proliferation WMD
Weitreichende Luftkriegsmittel
Kampf um und mit Information
Räumliche Entfernung bietet
keinen Schutz
Negative Auswirkungen der
Globalisierung wie org.
Kriminalität, Terroranschläge
Existenzbedrohende Aggression hat
Vorlaufzeit von 7- 10 Jahren
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Grundwerte
LV-Plan
Analyseteil
• Unabhängigkeit nach außen und
territoriale Integrität
• Autonomie im Inneren
• Erhaltung der pluralistischdemokratischen Staats- und
Gesellschaftsordnung
• Stärkung des Friedens
• Maximum an Lebensqualität in
allen Bereichen
• Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
• Verpflichtung gegenüber den
Prinzipien der pluralistischen
Demokratie und der
Rechtsstaatlichkeit
• Toleranz und Respekt für alle
Menschen (Minderheiten,
Menschenrechtskonvention)
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Sicherheitspolitik (1)
Umfassende Sicherheits- und Verteidigungspolitik
• Unabhängigkeit nach außen
• Errichtung bzw. Ausgestaltung einer umfassenden und
effektiven europäischen Sicherheitsordnung
• Solidarische Beteiligung im Rahmen der UNO, der OSZE und
der NATO
• Aktive Nachbarschaftspolitik
• Fortentwicklung der europäischen Integration
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Sicherheitspolitik (2)
• Nationale und europäische Sicherheitspolitik sind
durch weitgehend gemeinsame bzw. miteinander
vereinbare Sicherheitsinteressen der Staaten und durch
die gesamteuropäische Dimension der aktuellen
sicherheitspolitischen Herausforderungen zunehmend
miteinander verflochten
• Österreich ist so wie Finnland und Schweden
bündnisfrei
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Hauptfunktionen
• Verteidigungsfunktion
• Stabilisierungsfunktion im Rahmen einer
umfassenden und präventiven internationalen
Sicherheit
» Friedensförderung
» Friedenssicherung
» Wiederherstellung des Friedens
• Assistenzfunktion
» Nationale und internationale Katastrophenhilfe
» Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Weizsäcker – Bericht 23. Mai 2000
Die Kommission empfiehlt, Fähigkeiten,
Strukturen und Umfänge der Bundeswehr
primär aus der Eignung zu Kriseneinsätzen
abzuleiten. Mit den dafür bereitgestellten
Kräften wird auch die Bündnisverteidigung
geleistet werden können.
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Sipol. Bericht 2000 CH – 07. Juni 99
Der Auftrag der Armee umfasst
• Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung
und Krisenbewältigung
• Die Raumsicherung und Verteidigung sowie
• Subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung
existenzieller Gefahren
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Nationaler Sicherheitsrat
Vertreter der im Hauptausschuss des NR vertretenen politischen Parteien
mit beratender Stimme je ein ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei, ein
Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz, der GenSek für
auswärtige Angelegenheiten, HGTI, GenDir für öffentliche Sicherheit, je ein
weiterer vom BK, VK, BMaA und BMLV zu bestimmender, hiefür fachlich
geeigneter Ressortangehöriger
Nach Notwendigkeit werden weitere Bundesminister, Staatssekretäre,
Landeshauptleute oder sachkundige Personen zur Beratung hinzugezogen
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Nationaler Sicherheitsrat 1
• Dient zur Beratung der Bundesregierung und der
einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
• Erteilt Empfehlungen für Maßnahmen in
Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Nationaler Sicherheitsrat 2
• Der Rat ist zu hören:
» In allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
» In Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG
» In Angelegenheiten des Kapitel VII der Charta der VN
» In Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung
die über die Zuständigkeit des BM für LV hinausgehen
» a) vor Beschlussfassung der BReg, jedenfalls aber vor der
Erstattung eines Vorschlages an den BPräs auf Verfügung
der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatz- oder
Aufschubpräsenzdienst durch den BPräs
» b) vor der Verfügung der Heranziehung von
Wehrpflichtigen zum Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienst
oder zu außerordentlichen Übungen durch den BMLV
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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XXII Legislaturperiode 2002-2006
• Regierungsprogramm
• Bundesheerreform ÖBH 2010
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Regierungsprogramm 2003 (1)
•
•
•
•
Kapitel „EU“ und „äußere Sicherheit und LV“
Kein einziger Verweis auf Neutralität
Keine Verfassungsmehrheit der BReg
LV:
– In Zukunft werden neben den territorialen
Verteidigungsaufgaben internationalen
Solidaritätsleistungen, Katastrophenhilfe und
Assistenzleistungen des Bundesheeres im Vordergrund
stehen
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Regierungsprogramm 2003 (2)
– Aktive Mitwirkung und Mitarbeit an Österreichs
an einer zukünftigen Beistandsgarantie
– Österreichischer Beitrag zum Headline Goal
• 1500 Soldaten
– Stufenweise Erhöhung des
Professionalisierungsgrades aufgrund zusätzlicher
Aufgabenstellungen für das ÖBH im Rahmen von
internationalen Einsätzen
– Einsatz einer BHRK bis Ende 2003 (Mitte 2004)
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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EU-Verfassung Artikel I-41 (7)
• Im Fallen eines bewaffneten Angriffes auf
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
müssen die anderen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 51 der UN-Charta alle in ihrer
Macht stehende Hilfe und Unterstützung
leisten. Dies lässt den besonderen Charakter
der Sicherheits- und Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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BHRK ÖBH 2010 (1)
• Neue Aufgaben des ÖBH
– Solidarische Beteiligung an Maßnahmen der ESVP sowie die
Beteiligung an anderen internationalen Maßnahmen der
Friedenssicherung
– Im Sinne der sicherheitspolitischen und militärstrategischen
Lagebeurteilung werden die Fähigkeiten des Bundesheeres zu
einer Beteiligung an einer gemeinsamen Verteidigung im Rahmen
der EU zu schaffen und zu erhalten sein
• Streitkräfteentwicklung
– Für das Österreichische Bundesheer bedeutet dies, seine
internationalen Aufgaben unter Zugrundelegung der
Zielvorstellungen der EU, zum wesentlichen Faktor der
Entwicklung seiner Kapazitäten zu machen
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
42
BHRK ÖBH 2010 (2)
• Aufgaben und Fähigkeiten des ÖBH
– Angemessene Teilnahme an und
Beitragsleistung zur ESVP
– Militärischer Schutz der Bevölkerung und ihrer
Lebensgrundlagen
– Hilfeleistung nach Elementarereignissen
außergewöhnlichen Umfanges
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BHRK ÖBH 2010 (3)
• Wehrpflicht 6 Monate ab Ende AssE
– Alle Maßnahmen sind so zu treffen, dass Umstieg
auf ein Freiwilligenheer möglich ist
• Auslandseinsatzverpflichtung
• Mobilmachungsstärke 50.000 + 10% Reserve
– 45% Friedensanteil + 55% Miliz
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XXIII Legislaturperiode 2006• Regierungsprogramm 16. Jänner 2007
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Regierungsprogramm 2007 (1)
• Österreich solidarischer Partner auf
Grundlage seiner verfassungsrechtlich
bestimmten immerwährenden Neutralität
• Aktive Weiterentwicklung der ESVP mit
Schwerpunkt Headline Goal 2010
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Regierungsprogramm 2007 (2)
• Eigenes Unterkapitel „Internationalität des ÖBH
– Modifikation der Freiwilligkeit für Auslandeinsätze
– Prüfung der Rahmenbedingungen für die Teilnahme
Österreichs an den EU-Gendarmeriekräften
• Wehrdienst
– BReg bekennt sich zur Beibehaltung der allgemeinen
Wehrpflicht und wird die gesetzliche Verankerung des
Wehrdienstes auf sechs Monate so rasch wie möglich
im Nationalrat vorlegen
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Ausblick
• Bundesministerium für europäische und
internationale Angelegenheiten
• Wehrpflicht vs Freiwilligenheer
• Neutralität vs vergemeinschaftete
Verteidungung
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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Students take notes
Scholar ask questions
Professionals do both
Mag. Dietmar PFARR, M.A.
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