Richtlinien 13

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ADDITIONAL SLIDE KIT
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
Autor: Dr. med. Marcos Ortega, Zürich
Autor: Prof. Dr. med. Christian Baumann, Zürich
Zur Verfügung gestellt durch: *
Fluentis GmbH
Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2013
* Dieses Slide Kit wurde von einem unabhängigen Team von Neurologen
erstellt und dient ausschliesslich Informationszwecken.
Vorwort
Nach einem epileptischen Anfall oder bei der Diagnose einer Epilepsie stellt sich rasch die
Frage nach der Fahrtauglichkeit.
Die Fahrkarenz kann für Betroffene belastender als die Krankheit bzw. die Anfälle selber sein;
die Fahrtauglichkeit ist nicht nur mit der persönlichen Bewegungsfreiheit verbunden, sondern
auch für die Ausübung zahlreicher Berufe unerlässlich.
Für die meisten Situationen gibt es klare Richtlinien der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie,
in anderen wird den Neurologen Spielraum für individuelle Anpassungen gelassen, was ein
Abwägen zwischen dem Anspruch auf den Fahrausweis sowie einer möglichen Eigen- und vor
allem Fremdgefährdung notwendig macht.
Im folgenden werden die aktuellen Richtlinien übersichtlich wiedergegeben; sie stehen den
behandelnden Ärzten in der Regel als Entscheidungsgrundlage, in einzelnen Fällen lediglich als
Entscheidungshilfe, zur Verfügung.
Dr. med. Marcos Ortega
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
2
Inhalt
1. Hintergrund
06
2. Definition
08
3. Gesetzliche Grundlagen
10
4. Richtlinien
13
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
22
6. Referenzen
30
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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Gebrauchshinweise
Ansichtsoptionen des Slide Kits
Folien
Folien
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Folien inkl. Notizen
Folien und Notizenseiten mit Hintergrundinformationen
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EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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Inhalt
1. Hintergrund
06
2. Definition
08
3. Gesetzliche Grundlagen
10
4. Richtlinien
13
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
22
6. Referenzen
30
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
5
1. Hintergrund
Hintergrund
•
Unfälle aufgrund von epileptischen Anfällen machen schätzungsweise nur 0.02% bis 0.2%
aller Verkehrsunfälle aus [Parsonage, 1992; Black et al., 1997; Sheth et al., 2004]; Unfälle im Zusammenhang mit
Alkoholkonsum (ca. 30%) oder jungem Alter (ca. 25%) kommen im Vergleich dazu deutlich
häufiger vor.
•
Erstmalige Anfälle (unvermeidbar) sind für ca. 15% der Verkehrsunfälle im Zusammenhang
mit Epilepsie verantwortlich. [Sonnen et al., 1995]
•
Neben Anfallsfreiheit wird die Fahrtauglichkeit von Epilepsiebetroffenen als das wichtigste
oder zweitwichtigste Anliegen angegeben [Taylor et al., 2001]
•
Strenge, für Patienten nicht nachvollziehbare Richtlinien haben wahrscheinlich zur Folge,
dass Patienten trotz Fahrkarenz Auto fahren bzw. Anfälle nicht melden.
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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Inhalt
1. Hintergrund
06
2. Definition
08
3. Gesetzliche Grundlagen
10
4. Richtlinien
13
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
22
6. Referenzen
30
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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2. Definition
Definition
Fahrtauglichkeit / Fahreignung
Allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene Eignung zum sicheren
Führen eines Fahrzeugs
Fahrfähigkeit
Ereignisbezogene und zeitlich begrenzte Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen (z.B.
Fahren unter Drogeneinfluss, Fahren in angetrunkenem Zustand)
Relevante Führerausweiskategorien
Personenwagen (Kat. B und B1)
und Motorräder (Kat. A und A1)
Taxi, Kleinbusse (Kat. D1)
und Lastwagen (Kat. C und C1)
Bus/Car (Kat. D)
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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Inhalt
1. Hintergrund
06
2. Definition
08
3. Gesetzliche Grundlagen
10
4. Richtlinien
13
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
22
6. Referenzen
30
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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3. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen/1
Allgemeine Voraussetzungen
Geregelt im Strassenverkehrsgesetz (SVG), in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Art. 14 SVG - Lernfahr- und Führerausweis
Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber:
b. durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug
sicher zu führen;
c. dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist;
d. nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.
Art. 8 VZV - Besondere Gebrechen
Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines
Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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3. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen/2
Bundesbeschluss 1971
„Bei Epileptikern hat sich vor der Erteilung des Fahrausweises ein Neurologe oder ein
Spezialarzt für Epilepsie über die Eignung auszusprechen“
Revision des Strassenverkehrsgesetzes 1976
„Epileptiker werden nur auf Grund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines
Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen".
Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Elektroenzephalographie und Klinische
Neurophysiologie 1977 [Egli et al., 1977]
„Wesentliche Kriterien sind eine 2-jährige Anfallsfreiheit, ein EEG ohne epilepsiespezifische
Veränderungen sowie das Fehlen von wesentlichen psychischen Abnormitäten und
regelmässige ärztliche Kontrollen.“
Richtlinien der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie (SLgE)
•
Erste Formulierung 1995 [Medici et al., 1995]
•
Letzte Aktualisierung 2005 unter dem Vorsitz von Dr. G. Krämer
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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[Krämer et al., 2006]
Inhalt
1. Hintergrund
06
2. Definition
08
3. Gesetzliche Grundlagen
10
4. Richtlinien
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5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
22
6. Referenzen
30
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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4. Richtlinien
Richtlinien/1
Personenwagen (Kat. B und B1) und Motorräder (Kat. A und A1)
Vor der Beurteilung der Fahrtauglichkeit können die Patienten in Untergruppen eingeteilt
werden:
1. Erstmaliger Anfall
a. Ohne dass die Diagnose einer Epilepsie gestellt werden kann
b. Mit der Diagnose einer Epilepsie
2. Erneuter Anfall
a. Epilepsie mit langjährigem bekanntem Krankheitsverlauf und mindestens 2-jähriger
Anfallsfreiheit
b. Epilepsie mit unbekanntem bzw. unvorhersehbarem Verlauf / < 2-jährige Anfallsfreiheit
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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4. Richtlinien
Richtlinien/2
Aktualisierte Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Liga gegen
Epilepsie (SLgE)
Allgemeine Richtlinien (Originaltext)
1. Bei einer aktiven Epilepsie ist die Fahrtauglichkeit in der Regel aufgehoben.
2. Eine Erst- oder Wiederzulassung als Motorfahrzeuglenker kann in der Regel erfolgen, wenn
eine Anfallsfreiheit (mit oder ohne Antiepileptika) von einem Jahr besteht.
•
Eine Verkürzung dieser Frist ist u.a. in folgenden Fällen möglich:
•
bei einfach fokalen Anfällen ohne motorische, sensorische oder kognitive
Beeinträchtigung beim Lenken
•
über mindestens 3 Jahre persistierende, ausschliesslich schlafgebundene Anfälle
•
Reflexepilepsien mit vermeidbarem auslösendem Stimulus.
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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4. Richtlinien
Richtlinien/3
•
Eine Verlängerung dieser Frist ist u.a. notwendig bei:
•
Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabusus
•
fehlender Compliance bzw. Glaubwürdigkeit
•
Anfällen bei einer progressiven ZNS-Läsion
•
einer metabolischen Störung, die nicht ausreichend kontrollierbar ist
•
einer exzessiven Tagesschläfrigkeit (anfalls- oder medikamentenbedingt).
3. Nach einem erstmaligen unprovozierten Anfall ist bei unauffälligen Befunden der
erforderlichen neurologischen Diagnostik eine Fahrkarenz von 6 Monaten erforderlich.
Nach einem erstmaligen provozierten Anfall, einem posttraumatischen oder
postoperativen Frühanfall (innerhalb einer Woche) sowie einem anderen
Gelegenheitsanfall ist eine Fahrkarenz von 2 Monaten erforderlich.
Bei Patienten mit langjährigem bekanntem Krankheitsverlauf und mindestens 2-jähriger
Anfallsfreiheit kann bei einem isolierten Anfallsrezidiv eine 3-monatige Fahrpause
ausreichend sein.
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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4. Richtlinien
Richtlinien/4
4. Die EEG-Befunde müssen mit der Fahrtauglichkeit kompatibel sein.
5. Beim völligen Absetzen der Antiepileptika besteht für die Dauer des Absetzens des letzten
Medikamentes und die ersten 3 Monate danach Fahruntauglichkeit.
Ausnahmen sind in gutbegründeten Fällen möglich (insgesamt wenige Anfälle,
Epilepsiesyndrome mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische
Behandlung, langsames Ausschleichen der Medikamente nach mindestens 3-jähriger
Anfallsfreiheit).
Ist schon nach einem erstmaligen Anfall eine Behandlung erfolgt, kann beim langsamen
Ausschleichen der Medikamente auf eine Karenz verzichtet werden. Bei den Kategorien C,
C1, Taxi und D1 muss in solchen Fällen die Beurteilung der Karenzfrist durch den
Fachneurologen erfolgen.
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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4. Richtlinien
Richtlinien/5
6. Ärztliche Aufklärungspflicht: Der behandelnde Arzt hat die betroffenen Patienten über
diese Richtlinien zu informieren und seine auf den konkreten Einzelfall zutreffende
Einschätzung der Fahrtauglichkeit zu erläutern. Diese Aufklärung sollte in den
Patientenunterlagen dokumentiert sein. Eine generelle ärztliche Meldepflicht besteht nicht,
hingegen ein Melderecht bei uneinsichtigen Patienten (Artikel 14, Absatz 4 SVG).
7. Meldepflicht des Patienten: Bei Auftreten eines Anfalles sofortiges Einstellen des Fahrens
und Meldung an den behandelnden Arzt.
8. Die Ausstellung der Erstzeugnisse und der Bestätigungszeugnisse (Vorlage in der
Anlage) betreffend Fahrtauglichkeit erfolgt gemäss den Weisungen der kantonalen
Strassenverkehrsämter. Die Beurteilung der Kontrollfristen erfolgt durch den Neurologen.
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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4. Richtlinien
Richtlinien – Übersicht & Auslegung
Personenwagen (Kat. B und B1) und Motorräder (Kat. A und A1)
Vor der Beurteilung der Fahrtauglichkeit können die Patienten in Untergruppen eingeteilt
werden:
1. Erstmaliger Anfall
a. Ohne dass die Diagnose einer Epilepsie gestellt werden kann provoziert: 2 Monate
unprovoziert: 6 Monate
b. Mit der Diagnose einer Epilepsie
12 Monate
2. Erneuter Anfall
a. Epilepsie mit langjährigem bekanntem Krankheitsverlauf und mindestens 2-jähriger
Anfallsfreiheit
3 Monate
b. Epilepsie mit unbekanntem bzw. unvorhersehbarem Verlauf / < 2-jährige Anfallsfreiheit
unprovoziert: 12 Monate
provoziert: individuell
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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4. Richtlinien
Richtlinien – andere Führerausweiskategorien/1
Taxi, Kleinbusse (Kat. D1) und Lastwagen (Kat. C und C1)
•
Die Erst- oder Wiederzulassung zur Führerausweiskategorie C oder D1 ist bei einer einmal
manifest gewesenen Epilepsie nur möglich, wenn eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne
Medikation besteht.
•
Bei einem erstmaligen, unprovozierten oder provozierten Anfall ist eine Karenzfrist von 2
Jahren einzuhalten. Wurden nach einem erstmaligen Anfall Antiepileptika gegeben, obliegt
die Beurteilung der Karenzfrist dem Fachneurologen.
•
Ausnahme: wird bei C1 das Fahrzeug wie ein Privatfahrzeug benutzt (analog Kat. B), gelten
die Bestimmungen von Kat. B.
Car/Bus (Kat. D)
•
Die Erst- oder Wiederzulassung zur Kat. D ist bei einer einmal manifest gewesenen
Epilepsie nicht möglich. Nach einem erstmaligen unprovozierten oder provozierten Anfall ist
eine Zulassung nur möglich, wenn eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne Medikation besteht.
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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4. Richtlinien
Richtlinien – andere Führerausweiskategorien/2
Motorfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kat. F), Landwirtschaftliche
Motorfahrzeuge (Kat. G), Motorfahrräder (Mofa) und Pistenfahrzeuge
•
Die Erst- und Wiederzulassung erfolgt gemäss den allgemeinen Richtlinien. Ausnahmen
(insbesondere Verkürzung der Karenzfrist) sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Fahrlehrer und Experten
•
Es gelten die Richtlinien der massgeblichen Führerausweiskategorien.
Sonderfälle
•
Tramwagenführer, Lokomotivführer, Piloten: Bei einer einmal manifest gewesenen Epilepsie
oder auch nach einem erstmaligen provozierten oder unprovozierten Anfall besteht
grundsätzlich Fahr- und Fluguntauglichkeit.
•
Bei Hubstaplerfahrern, Ballonführern, Bagger- und Kranführern, Motorbootfahrern,
Luftseilbahn- und Bergbahnführern erfolgt die Beurteilung der Fahrtauglichkeit gemäss den
allgemeinen Richtlinien.
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
20
Inhalt
1. Hintergrund
06
2. Definition
08
3. Gesetzliche Grundlagen
10
4. Richtlinien
13
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
22
6. Referenzen
30
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
21
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
Fallbeispiel 1
•
23jähriger mit erstmaligem generalisiertem Anfall in der Rekrutenschule, nach Schlafentzug
und massivem Alkoholkonsum
•
MRI Schädel unauffällig
•
Routine-EEG
•
Fahrkarenz?
Lösungsvorschläge ab Slide 27
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
22
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
Fallbeispiel 2
• 30jährige mit bekannter Myoklonusepilepsie, anfallsfrei seit 2 Jahren unter Valproat, wegen
Gewichtszunahme Umstellung von Valproat auf Lamotrigin, 1 Woche nach Absetzen von
Valproat Anfallsrezidiv
• MRI Schädel vor 3 Jahren unauffällig
• aktuelles Routine-EEG unauffällig
• Fahrkarenz?
Lösungsvorschläge ab Slide 27
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
23
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
Fallbeispiel 3
• 18jähriger mit erstmaligem generalisiertem Anfall nach Schlafentzug (ca. 2 Stunden weniger
Nachtschlaf als üblicherweise)
• MRI Schädel unauffällig
• Routine-EEG und Schlafentzugs-EEG unauffällig
• Fahrkarenz?
Lösungsvorschläge ab Slide 27
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
24
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
Fallbeispiel 4
• 41jähriger mit erstmaligem unprovoziertem (sekundär?) generalisiertem Anfall
• MRI Schädel: Verdacht auf Akustikusneurinom
• Routine-EEG unauffällig
• Fahrkarenz?
Lösungsvorschläge ab Slide 27
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
25
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
Fallbeispiel 5
• 31jähriger mit seit der Jugend bekannter Temporallappenepilepsie, seit 1 Jahr unter
Oxcarbazepin anfallsfrei, aktuell einmaliger Anfall bekannter Semiologie nach Alkoholexzess
• Routine-EEG mit vereinzelt epilepsietypischen Potentialen temporal, unverändert im
Vergleich zum Vor-EEG vor einem Jahr
• Fahrkarenz?
Lösungsvorschläge ab Slide 27
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
26
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
Fallbeispiele - Lösungsvorschläge
Fallbeispiel 1
•
1 Jahr Fahrkarenz
•
Diagnose einer primär generalisierten Epilepsie durch EEG-Befund möglich
Fallbeispiel 2
•
Individuell, nicht genau geregelt
•
Falls wieder Valproat: 1-6 Monate Fahrkarenz
•
Unter neuer Therapie: 6-12 Monate Fahrkarenz
Fallbeispiel 3
•
6 Monate Fahrkarenz
•
Auslegung: Keine Provokationsfaktoren
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
27
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
Fallbeispiele - Lösungsvorschläge
Fallbeispiel 4
•
6 Monate
•
Auslegung: Akustikusneurinom ist nicht für den Anfall verantwortlich
Fallbeispiel 5
•
Individuell, nicht genau geregelt
•
Vorschlag: 2 Monate Fahrkarenz, falls keine weiteren Alkoholexzesse
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
28
Inhalt
1. Hintergrund
06
2. Definition
08
3. Gesetzliche Grundlagen
10
4. Richtlinien
13
5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge
22
6. Referenzen
30
EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT
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6. Referenzen
Referenzen
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Medici V. et al. 1995. Epilepsie und Fahrtauglichkeit. Neue Richtinien,
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Taylor D. C., McMackin D., Staunton H. et al. Patients’ aim for epilepsy
19:337-342
surgery : desires beyond seizure freedom. Epilepsia 2001, 42 (5) 629.
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