203 Verletzung von Privatgeheimnissen

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Die ärztliche Schweigepflicht
• „Reden ist Silber …“
• „Was ich nicht weiß, …“
• „Heiß mich nicht reden, heiß mich nicht
schweigen, denn mein Geheimnis ist mir
Pflicht!“ (Goethe)
• "Es gibt Dinge, über die spreche ich nicht
einmal mit mir selbst." (Adenauer)
2
Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand
gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit
zu stellen.
Ich werde meinen Beruf gewissenhaft und würdig
ausüben.
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit
meiner Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns
sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über
den Tod des Patienten hinaus wahren.
Ich werde mit allen meinen Kräften …
… jedem Menschenleben von der Empfängnis an
Ehrfurcht entgegenbringen und … nicht in Widerspruch
zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.
Ich werde meinen Lehrern und Kollegen …
…”
3
Geschichte
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Herodot
Ayur-Veda-des-Charaka
Württ. LO 1621 (Hebammen)
1725 Preuß. Medizinaledict
1794 PrALG
1851 PrStGB
1871 RStGB
4
BOÄ-BW
§ 9 Schweigepflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft
als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über
den Tod der Patientinnen und Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu
gehören auch schriftliche Mitteilungen von Patientinnen und Patienten,
Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen
und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der
Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung
zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht von Ärztinnen und Ärzten ein5
schränken, sollen sie die Patientinnen und Patienten darüber unterrichten.
(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den
Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetz
liche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies
schriftlich festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder
nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten
untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der
Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der
Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
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(5) Ärztinnen und Ärzte sind auch dann zur Verschwiegengenheit v
verpflichtet, wenn sie im amtlichen oder privaten Auftrag von Dritten
tätig werden, es sei denn, dass den Betroffenen vor der Unter-suchung
oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet wurde, inwieweit die von
Ärztinnen und Ärzten getroffenen Feststellungen zur Mitteilung an Dritte
bestimmt sind.
(6) Die Übermittlung von Patientendaten an Verrechnungsstellen ist nur
zulässig, wenn die Patientinnen und Patienten schriftlich zugestimmt
haben.
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§ 630g Einsichtnahme in die
Patientenakte
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(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige,
ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht
erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter
entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte
verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
• (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die
Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung
der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben
zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des
Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend
machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der
Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche
Wille des Patienten entgegensteht.
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• Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs (StGB)
• § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
• § 201 a Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
• § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
• § 202 a Ausspähen von Daten
• § 202b Abfangen von Daten
• § 202c Vorbereiten des Ausspähens von Daten
• § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
• § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
• § 205 Strafantrag
• § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
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§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
• (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das
ihm als
• 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen
eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder
die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte
Ausbildung erfordert,
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2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren,
Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder
Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungsoder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer
Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder
einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
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• (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das
ihm als
• 1. Amtsträger,
• 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
• 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
• 4. Mitglied eines … Untersuchungsausschusses, sonstigen
Ausschusses oder Rates … oder als Hilfskraft eines solchen …
• 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen
• 6. Person … Geheimhaltungspflicht … wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet w
• anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis
im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht
anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder
sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
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(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den
Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften
offenbart, …
• (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt
stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen
ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen
gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf
tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2
Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des
Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das
Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen
Nachlaß erlangt hat.
• (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der
Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des
Betroffenen unbefugt offenbart.
• (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
•
§ 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des
G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -
12
§ 53 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
•
•
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden
ist;
• 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater
und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte,
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und
Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen
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dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, …
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen,
Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten
berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. …
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das
Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung
zur Verschwiegenheit entbunden sind. …
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•
•
Fußnote
die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und
Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvQ 16/92 u. a. -;
§ 53a StPO
(1) Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten
stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die
zur Vorbereitung auf den Beruf an der
berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die
Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das
Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn,
daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht
herbeigeführt werden kann.
• (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch
für die Hilfspersonen.
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§ 97 StPO
• (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
• 1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten
und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
• 2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
erstreckt;
• 3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen
Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b
Genannten erstreckt.
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• (2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im
Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind,
es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im
Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der
Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer
Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten
personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie
Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im
Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind.
Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände
handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung
einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat
herrühren.
•
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(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen … (5)
Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen…
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Verfahrensordnungen/Gesetze
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FamFG,
VwGO,
StVollG,
VVG, ZPO,
KKG,
Sozialgesetzbücher
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SGB V: § 73 Kassenärztliche Versorgung
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(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche
Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei
Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel
der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,
2. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen,
3. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der
wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären
Versorgung,
4. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die
Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
1. Allgemeinärzte,
2. Kinderärzte,
3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung
gewählt haben,
4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
teil (Hausärzte).
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann
für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende
befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist.
Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung
teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur
ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
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(1b) Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die
widerrufen werden kann, bei Leistungserbringern, die einen seiner Patienten
behandeln, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde
zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung erheben. Die
einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet,
den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und
diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen
werden kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke der bei diesem
durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu
übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit
schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann,
die für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde bei
dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die
Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu verarbeiten und zu
nutzen. Der Hausarzt darf die ihm nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt
worden sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung
erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten auch behandelnden
Leistungserbringer mit dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen
werden kann, zu übermitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt des Versicherten
verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten
gespeicherten Unterlagen mit dessen Einverständnis vollständig zu
übermitteln; der neue Hausarzt darf die in diesen Unterlagen enthaltenen
personenbezogenen Daten erheben.
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§ 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen
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(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit
diese für
1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines
Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,
2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines, der Krankenversichertenkarte und der elektronischen Gesundheitskarte,
3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,
4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der
Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der
Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,
5. die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,
6. die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264,
7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,
8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der
Abrechnung,
9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
11. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
12. die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von Vergütungsverträgen nach dem § 87a,
13. die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagements nach
§ 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zu integrierten Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung
hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und
Qualitätsprüfungen, soweit Verträge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossen wurden,
14. die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6, § 268 Abs. 3) und des
Risikopools (§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur
Vorbereitung und Durchführung dieser Programme
erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf maschinell verwertbaren
Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz 1
bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf
maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14
und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Die nach den Sätzen 2 und 3 gespeicherten Daten sind zu
löschen, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen gelten für die Datenerhebung
und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.
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(2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen
Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf
maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für
Stichprobenprüfungen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erforderlich ist.
(3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten
dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils
erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke,
soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder
erlaubt ist. Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse
übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet und
genutzt werden und nur, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu anderen Zwecken ist der
Versichertenbezug vorher zu löschen.
(4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten erheben,
verarbeiten und nutzen, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei
denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mit
den Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 ist zulässig. Widerspricht der
Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung
seiner Daten, ist sie unzulässig. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die
Zwecke nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen gelten für die
Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung die Vorschriften des Ersten und
Zehnten Buches.
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SGB I: § 35 Sozialgeheimnis
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(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von
den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die
Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers
sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben
werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die
Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von
Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der
Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen
Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die
Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die
Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§
2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die
Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das
Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen
des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht
und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien
und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches
verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn
schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt
werden können.
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SGB X: § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder
Angehörigen eines anderen Heilberufs
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(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem
Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für
die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich
und
1. es gesetzlich zugelassen ist oder
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer
Umstände eine andere Form angemessen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen.
(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen
eines anderen Heilberufs oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert
werden.
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Probleme
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Abrechnung
Datenfernwartung
Praxisübergang
Gefährdung anderer
• Tatsächliche Verletzung: Massenhaft
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Ausnahmen/Kollisionen
• Kindesmisshandlung
• HIV-Infektionen des Partners
• Allg. Gefährdung Dritter (Beruf/Verkehr:
Bsp.: Absturz German Wings Flug)
• Arzt als Sachverständiger
• Berechtigte Eigeninteressen (Abrechnung)
• Verhinderung eines Fehlurteils
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Lösungen
• § 34 StGB: Abwägung
• Gesetz zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG) – 2012
• Grundsätzlich: Einwilligung
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§ 4 Beratung und Übermittlung von
Informationen durch Geheimnisträger bei
Kindeswohlgefährdung
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(1) Werden
1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines
anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlussprüfung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten
Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten
Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind
oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit
erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen
hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen
nicht in Frage gestellt wird.
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• (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der
Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür
erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten
sind diese zu pseudonymisieren.
• (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder
ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1
genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich,
um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen
abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren;
hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass
damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage
gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt,
dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
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Zusammenfassung
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1. Pflicht
2. Gesetzliche Regelungen
3. Ausnahmen - Einwilligung
4. Abwägung
5. Forensisch wenig relevant
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