CBP

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Ständige Konferenz von Ausbildungsstätten für
Heilpädagogik (STK)
//28.02.2012 in Mainz
Vortrag
Inklusion für Menschen mit schwersten und komplexen
Behinderungen. Ein sozialethischer Impuls
Dr. Thorsten Hinz
[email protected]
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Gliederung
•
Annäherungen
•
UN-Behindertenrechtskonvention
•
Kontext ASMK
•
Rechtliche Herausforderungen
•
Teilhabe am Arbeitsleben
•
Sozialethik
•
Herausforderungen - Diskussion
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Annäherung I
Menschen, die einen sehr hohen Hilfebedarf
haben, der sie an der sozialen Teilhabe hindert,
die pflegebedürftig sind, „die bei allen täglichen
Verrichtungen der Hilfe anderer bedürfen, die
gefüttert, angezogen, gepflegt, gelagert werden
müssen […], die sich nicht durch aktive
Sprache, sondern eher durch Laute oder
somatisch ausdrücken“. (Barbara Fornefeld,
Einführung in die Geistigbehindertenpädagogik,
2000, S. 70)
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Annäherung II
„Abhängigkeit von anderen und angewiesen
sein auf die Hilfe anderer sind keine
Defizitmerkmale und bedeuten keine Negation
persönlicher Autonomie, sondern sind als eine
allgemeine, alle Menschen verbindende,
körperlich-leiblich begründete Verfassung
anzuerkennen.“ (Helga Schlichting, Teilhabe
1/2012)
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Annäherung III
Ethik der Angewiesenheit
- Ausgehend von den Grundlagen der
christlichen Soziallehre
- Ausgehend von einer jüdisch-philosophischen
Ethik seitens Martin Buber und Emanuel
Levinas
(das Du als Gegenüber; aus dem Antlitz des
Anderen spricht das Transzendente/ das
Unendliche)
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UN-Konvention der Rechte behinderter Menschen
• Menschen mit Behinderung u. psychischen Erkrankungen haben die
Konvention über ihre Rechte mit erarbeitet
• Abschluss eines Paradigmenwechsels von der Fürsorge zur Teilhabe,
Gleichberechtigung u. Selbstbestimmung (SGB IX, SGB XII) –
Einführung des Begriffs der Inklusion
• Maßgabe und Zielorientierung künftiger u. aktueller Behindertenhilfe –
Behindertenhilfe als Menschenrechtsprofession
• 13.12.2006 UN-Generalversammlung beschließt die Konvention
• 26.3.2009 UN-BRK tritt in Deutschland in Kraft
• 3.8.2011 Beschluss des Staatenberichts zur Umsetzung der UN-BRK
durch die Bundesregierung
• 19.1.2012 Gründung der BRK-Allianz zur Erstellung eines
Schattenberichts/ Parallelberichts
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UN-Konvention der Rechte behinderter Menschen
Wichtige Artikel
•
Artikel 1 … „den vollen u. gleichberechtigten Genuss aller
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit
Behinderung zu fördern, zu schützen u. zu gewährleisten …“
•
Artikel 7 „das Kinder mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen
Kindern alle Menschenrechte u. Grundfreiheiten genießen können“
•
Artikel 12 „Gleiche Anerkennung vor dem Recht“ – „das Recht
haben überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden“ (Assistenz!)
•
Artikel 19 „Unabhängige Lebensführung u. Einbeziehung in die
Gemeinschaft“ ….“und nicht verpflichtet sind in besonderen
Wohnformen zu leben“
•
Artikel 22 „Achtung der Privatsphäre“
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Kontext ASMK
ASMK Beschlüsse 2010 (Bestätigung in 2011)
• Es ist nicht Ziel des Reformvorhabens
Teilhabemöglichkeiten u. Leistungen der
Eingliederungshilfe einzuschränken, zu kürzen oder
wegfallen zu lassen.
• Unbeschadet dessen wird eine Kostenneutralität
angestrebt.
• Es wird eine angemessene Beteiligung des Bundes an
den Kosten der Eingliederungshilfe gefordert.
• Personzentrierung als Maßgabe.
• Bis heute liegt kein Gesetzesentwurf vor.
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Kontext ASMK
•
Die gleichberechtigte Teilhabe des Menschen begründet
sich aus seiner Würde als Mensch. Jeder Mensch ist ein
autonomes Wesen, das zur Selbstbestimmung fähig ist
und – wie Christen glauben – durch Gott zur Freiheit und
Verantwortung berufen wurde.
• Neuausrichtung der Sozialhilfe auf der Grundlage
personorientierter Hilfen (siehe ASMK Beschlüsse 2010)
sollen das Wunsch- u. Wahlrecht u. die Selbstbestimmung
stärken.
• Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen sind zu erhalten.
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Kontext ASMK
Verbände Forderungen
• Leistungen der Eingliederungshilfe müssen gegenüber
Leistungen der Pflege eigenständig bleiben.
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen
unabhängig vom Ort und der Institution der
Leistungserbringung gewährt werden.
• Inklusion beweist sich an den Teilhabechancen von
schwerstmehrfach behinderten Menschen
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Kontext ASMK
Verbände Forderungen
• Behinderung nicht länger als Defizit sondern als
“Merkmal”, mit dem ein Anspruch begründet wird, ist nicht
an statischen Indikatoren zu messen, muss aber mit
überprüfbaren Verfahren u. in einer ganzheitlichen
Perspektive erfasst werden (siehe Diskussionen um ICF)
• Menschen mit Behinderung brauchen zwar wie jeder
andere Mensch eine gewisse Fürsorge, als
anspruchsberechtigte Bürger steht ihnen jedoch in erster
Linie ein Nachteilsausgleich zu.
• Selbstbestimmte Teilhabe verlangt eine konsequente
Sichtweise der Menschen mit Behinderung als
gleichberechtigte Bürger.
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Rechtliche Herausforderungen
• Ist das Persönliche Budget nach § 17 SGB IX die geeignete
Leistungsform, um Selbstbestimmung u. Teilhabe zu verwirklichen?
• Widerspruch zw. Selbstbestimmungs-, Wunsch- u. Wahlrecht u.
Mehrkostenvorbehalt nach § 13 SGB XII.
• Das Betreuungsrecht nach §§1896 ff BGB
• Enorme rechtliche Konsequenzen, die sich aus der BRK ergeben.
• Konsequenzen aus der PID Entscheidung
• Wie kann ein transparentes, objektives u. vom Individuum
ausgehendes Verfahren zur Bedarfsermittlung sichergestellt werden?
• Die Konversion von Hilfe- und Assistenzleistungen ist ein Prozess,
der für alle Beteiligten Zeit u. Planbarkeit erfordert.
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Teilhabe am Arbeitsleben
Zugang zur WfbM nach § 136 Abs.2, SGB IX
„sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach
Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall
bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der
Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche
Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das
Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege […]
ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht
zulassen.“
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Sozialethik I
„Das Ethos oder die Moral ist mithin das Gefüge
gewohnter Lebensweisen in einer bestimmten sozialen
Gemeinschaft, objektiv als Sitte und subjektiv als
Charakter. Durch das Ethos und die Moral wird die Einheit
einer sozialen Gemeinschaft konstituiert.. […]. Gutes
Leben bedeutet danach soviel wie: in Übereinstimmung
mit dem Ethos und der Moral der sozialen Gemeinschaft
leben.“ (Jan Rohls, 1999, S. 1)
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Sozialethik II
„Der eigentliche moralische Anspruch wird
erst dann erreicht, wenn ich prinzipiell
bereit bin, die Rechte, die ich für mich in
Anspruch nehme, auch anderen
zugestehe.“ (Gerhard Kruip, 2007, S. 7)
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Herausforderungen
-
Autonomie als Selbstzweck u. gefährdendes Identitätsmodell
-
Mitwirkung/ Mitverantwortung vor Selbstverantwortung
-
Achtsamkeit, Verantwortung, Kompetenz u. Resonanz als
Grundelemente der Fürsorge in den beruflichen u. nicht-beruflichen
Hilfesystemen
-
Das Modell der engagierten Sorge/ Care-Ethik (nach Tronto 1993):
1.
Anteilnahme (caring about)
2.
Unterstützung (taking care of)
3.
Versorgen (care-giving)
4.
Reaktion auf Versorgen (care-receiving)
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