Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen

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Veterinärpathologische Diagnostik im Spannungsfeld
Tier- und Infektionsschutz
Lehren aus einem Tuberkuloseausbruch in einer Primatenhaltung
Franz-Josef Kaup
Deutsches Primatenzentrum Göttingen
Die zoonotischen Risiken
Pentastomiasis
Armillifer akistrodontis
Die Rahmenbedingungen am DPZ
Sektionsbereich mit zwei Laboreinheiten (X)
und einer Sektionshalle (XXX)
XXX
X
X
Anzeige für ungezielte Tätigkeiten nach
BioStoffV Risikostufe 3
•
•
•
•
•
•
Personenschleuse mit Dusche
H2O2 Materialschleuse
Autoklav
Abluft Hepa Filter 13 (jetzt 14)
Abwassersterilisation
Unterdruck -50 Pascal
Pathologie und Zoonoserisiken
Die Rahmenbedingungen am DPZ
Tierische NebenprodukteBeseitungungsgesetz (TierNebG)
Erlaubnis nach § 10 durch
Veterinäramt Göttingen, Tiere
eröffnen zu dürfen
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Erlaubnis nach § 44 (Arbeit
mit Krankheitserregern)
Gentechnikgesetz (GenTG)
Zugelassener S2 Bereich
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Tierseuchenerregerverordnung
(TierSeuchErV)
Zulassung für ungezielte
Tätigkeiten bis BioIII
Erlaubnis nach § 2 (beantragt)
Die Rahmenbedingungen am DPZ
Tierische Nebenprodukte-Beseitungungsgesetz
(TierNebG)
§ 10:
Verendete oder getötete Tiere dürfen … nicht abgehäutet,
geöffnet oder zerlegt werden.
Das Verbot … gilt nicht für Zerlegungen durch den beamteten
Tierarzt oder die beamtete Tierärztin oder – im Falle seiner
oder ihrer Verhinderung – durch einen beauftragten anderen
Tierarzt oder eine beauftragte andere Tierärztin.
Rechtliches Umfeld
Bei erkrankten, gestorbenen
oder getöteten Affen ist stets
zu Versuchen die Krankheitsoder Todesursache zu ermitteln.
Veterinärpathologische Diagnostik
Biostoffverordnung
§1
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren
Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der
Schutz der Beschäftigten vor Gefährdung ihrer
Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten.
Biologische Arbeitsstoffe Risikogruppen 1 – 4:
•
Biologische Sicherheit: BSL 1-BSL4
•
Gentechnikgesetz: S1-S4
Biostoffverordnung
§ 2 Gilt für alle Tätigkeiten:
• Gezielt (Erreger bekannt): z. B. experimentelle Arbeiten
• Ungezielt (Erreger nicht bekannt): z. B. diagnostische Arbeiten;
In jedem Fall: Gefährdungsbeurteilung!
Konsequenz: Vor jeder Sektion, bei der mit
Infektionsgefahren zu rechnen ist, hat eine
Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen.
Tätigkeiten nach Biostoffverordnung
§ 2 (5): Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach
bekannt sind,
2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische
Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb
hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist.
Risikogruppen nach Biostoffverordnung
Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim
Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte
darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist
unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist
normalerweise möglich.
Schutzmaßnahmen der Stufe 2 in Laboratorien:
• Der Zutritt ist auf namentlich benannte Beschäftigte zu beschränken.
• Im Labor selbst sind auf die Organismen abgestimmte
Desinfektionsverfahren anzuwenden.
• Vektoren, welche zur Krankheitsausbreitung beitragen können, wie z.B.
Nager und Insekten, sollten regelmäßig geprüft werden (Empfehlung).
• Sicherheitswerkbänke mit einer wasserundurchlässigen und leicht zu
reinigenden Oberfläche. Oberflächen gegen Säuren, Laugen und
Lösungsmittel sowie gegen Desinfektionsmittel beständig (Empfehlung).
• Die Arbeitsstoffe sind sicher aufzubewahren.
• Geeignete Einrichtung, um von außen in die Laboratorien sehen zu
können, z. B. Kamera oder Fenster in den Türen (Empfehlung).
• Verbrennungsofen für Versuchstierkörper (Empfehlung).
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen
(BGI 788)
Bakterien der Risikogruppe 2:
Campylobacter jejuni
Campylobacter coli
Mycobacterium avium
Francisella tularensis
Salmonellen
Shigellen
Yersinia enterocolitica
Oral (Schmierinfektion)
Oral (Schmierinfektion)
Aerogen, Hautverletzungen, Schleimhäute
Schleimhäute, Hautverletzungen, Arthropoden
Oral
Oral
Oral (Schmierinfektion)
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen
(BGI 788)
Parasiten der Risikogruppe 2:
Entamoeba histolytica
Giardia lamblia
Toxoplasma gondii
Plasmodium sp.
Balantidium
Strongyloides stercoralis
Ancylostoma duodenale
Oral (Schmierinfektion)
Oral (Schmierinfektion)
Oral
Stechmücken
Oral
Perkutan: Larven (Menschenaffen!)
Oral, Perkutan: Larven
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen
(BGI 788)
Viren der Risikogruppe 2:
Polio
Oral (Schmierinfektion), Menschenaffen
(Schimpansen), Schlankaffen
Hepatitis A
Oral, alle
Rubella
Tröpfchen- und Schmierinfektion
Risikogruppen nach Biostoffverordnung
Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit
beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für
Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der
Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame
Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Schutzmaßnahmen der Stufe 3 in Laboratorien:
• Das Labor muss bei luftübertragbaren Krankheiten baulich abgetrennt
sein und die Abluft muss gefiltert werden. Bei anderen Krankheiten
muss keine bauliche, nur eine räumliche Trennung erfolgen.
• Zusätzlich muss Unterdruck im Labor herrschen.
• Auf Vektoren ist regelmäßig zu kontrollieren.
• Der Boden ist mit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden
Material auszukleiden und die Oberflächen müssen säure-, laugen- und
lösungsmittelbeständig sowie beständig gegen Desinfektionsmittel sein.
• Beobachtungsfenster in den Türen sind vorgeschrieben.
• Jedes Labor sollte seine eigene Ausrüstung besitzen und es muss in
Sicherheitswerkbänken gearbeitet werden.
• Ein leicht zugänglicher Tierkörperverbrennungsofen muss vorhanden
sein.
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen
(BGI 788)
Viren der Risikogruppe 3:
Oropouche
Dengue
Gelbfieber
West Nile
Kyasanur-Forest
Herpes B
Affenpocken
Stechmücken
Stechmücken; Schimpansen, Gibbons, Makaken
Stechmücken; Meerkatzen, Husarenaffen,
Brüllaffen, Nachtaffen
Stechmücken; Lemuren
Zecken; Rhesusaffen, Hutaffen, Languren
Direkter Kontakt, Schmierinfektion, Bissverletzungen, Kratzverletzungen, (aerogen?)
Rhesusaffen, Javaneraffen, Hutaffen
(aerogen?), Meerkatzen, Schlankaffen,
(andere Arten gelegentlich)
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen
(BGI 788)
Bakterien der Risikogruppe 3:
Brucella mellitensis
Francisella tularensis tularensis
Oral, Hautverletzung, Konjunktivalschleimhäute
Schleimhäute, Hautverletzungen, Arthropoden
Mycobacterium bovis
Aerogen, Hautverletzungen, Schleimhäute
Mycobacterium tuberculosis
Aerogen, Hautverletzungen, Schleimhäute
Mycobacterium leprae
direkter Kontakt
Bakterien der Risikogruppe 3**:
Salmonella typhi
Oral
Shigella dysenteriae
Oral
Der Fall
• Hintergrund: Seit längerer Zeit werden alle Tiere einer
externen Forschungseinrichtung am DPZ obduziert (Auflage
der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Tierschutzes)
• Tiereinheit mit 25 Rhesusaffen (Macaca mulatta), teils
langjährige wertvolle Versuchstiere
• letzter negativer TB-Test im Juni 2011
• im September 2011 ein Tier mit Anzeichen
Bronchopneumonie und therapieresistenter Diarrhoe
• Euthanasie dieses Tieres Ende Januar 2012
einer
Der Fall
• 02.02.2012: Sektion des Tieres; B. w. b. Tuberkulose;
Probengewinnung
für
Referenzzentrum
Borstel;
Benachrichtigung der Einrichtung
• 03.02.2012: Untersuchungen und Probengewinnung
Tierbestand, Proben an örtliches Hygieneinstitut
im
• 16.02.2012/17.02.2012: Einsendung von sechs Tieren nach
Euthanasie; telefonischer Vorbericht: Bitte um Bestätigung,
ob Bestandsproblem TB
• 17.02.2012: Ergebnis Borstel zu 02.02.2012: Mycobacterium
tuberculosis
Der Fall
Der Fall
Der Fall
• Lage am 17.02.2012: Tuberkulose im
Einrichtung
Bestand der
• Rat zur Euthanasie des Bestandes aus tierärztlicher
Sicht
• Wissenschaft: wertvoller Tierbestand?!
• Tierschutz: Vernünftiger Grund?
• Infektionsschutz für Mitarbeiter in Einrichtung?
• Infektionsschutz für Sektionsbeteiligte am DPZ?
Tätigkeiten nach Biostoffverordnung
§ 2 (5): Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach
bekannt sind (Mycobacterium tuberculosis),
2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische
Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind (Sektion
02.02.2012: ungezielt; Sektion 16./17.02.2012: ?; weitere
Sektionen ?)
3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb
hinreichend bekannt oder abschätzbar ist (aerogen
übertragbar, Bio III).
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist.
Der Fall
27.02.2012: Kontakt zum GAA:
1. Gezielte Sektionen Bio III
2. Am DPZ nicht möglich, da nicht alle Vorschriften für einen Bio III
Bereich mit aerogen übertragbaren Erregern eingehalten werden
können:
i. Sektionsraum ist nicht vom übrigen (abgeschotteten)
Bereich abtrennbar
ii. Kein Unterdruckgefälle zum Sektionsraum
iii. Keine doppelwandigen Abflussrohre
iv. Begrenzung
der
Personenzahl
bei
unerwarteten
Zwischenfällen bei Versuchstieren im DPZ nicht zu
beschränken
3. Ausnahmeantrag nach § 14 BioStoffV ist zu stellen
4. Sektionen vom 16./17.2. sind schon gezielt gewesen (Ermittlungen
in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren werden eingeleitet)
Der Fall
01.03.2012:

1. Antrag bei GAA auf § 14 Ausnahmegenehmigung

Bei Antragsbearbeitung durch GAA zahlreiche Probleme mit
der Gefährdungsbeurteilung (GBU) und Begleitmaßnahmen:
u.v.a.
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Untersuchung der betroffenen Mitarbeiter durch Betriebsarzt nach G42
Nachweis Funktionsfähigkeit des Hepa Filters
Stellungnahme der GBU durch Sachverständigen
Stellungnahme der Fa. PM zum Scott Autoflow
Stellungnahme der Fa. 3M zu FFP 3 Mundmaske
Beschaffung diverser Einmalartikel
Benachrichtigung des Veterinäramtes
Benachrichtigung des Gesundheitsamtes inkl. Veränderungsanzeige (§ 44 IfSG)
Hausintern: Betriebstechnik, Personalbüro, externes Reinigungspersonal
Ca. 30 Nachfragen des GAA (z. B. wie dringlich ist die Angelegenheit? Ist der TB
Stamm multiresistent? Wie werden die Kadaver entsorgt? Wie kam es zu dem TB
Ausbruch? Wie werden die Tiere ausgepackt? Wie viele Tiere werden pro Tag
seziert? Desinfektionsmittel Mycobakterien bakterizid?)
Der Fall
 In der tierhaltenden Einrichtung sitzen weiterhin die infizierten
Tiere und werden teilweise intensiv behandelt (Tierschutz,
Infektionsgefahr!).
 Die beteiligten Mitarbeiter sind verunsichert.
 Am DPZ sind durch die Vielzahl der Maßnahmen die Mitarbeiter
ebenfalls verunsichert.
13.03.2012:
Letzte Antragsversion wird beim GAA eingereicht. Die Genehmigung
liegt unmittelbar vor (Kostenbescheid: 1280,00 €)
15.03.2012:
Beginn der Bestandssanierung mit Sektionen
Empfehlungen Tuberkulose
J. Med. Primatol. 38, 59-69
Empfehlungen Tuberkulose
Tuberculin Skin Testing (MOT 2500 IU)
Negative
Doubtful
Exceptionally in very
precious animals
Repetition TST
(eyelid or abdominal)
Primagam-Test
bovine or avian PPD
Chest X-Ray
PCR
Diagnostic Microbiology
PrimaTB Stat-Pak Assay
Full Isolation
(biosafety level 3)
Positive
Inform Authorities
Immediate
Euthanasia
(room mates under
quarantine)
Combination
treatment
(at least 6 months)
5 Tests negative
Test remains
positive
Der Fall
15.06.-16.06.2012:
Formalinbegasung (1800 €) des Sektionsraumes durch externe Firma
mit Unbedenklichkeitsbescheinigung
i. Problem sieben Tage vorher beim Ordnungsamt Göttingen
anmelden;
ii. Problem: Hepa Filter können nicht begast werden.
iii. Deckenanstrich des Sektionsraums zu erneuern (400 €).
23.07.2012:
Verdacht in Einrichtung auf erneuten Ausbruch; Einsendung von zwei
weiteren Tieren
26.07.2012:
Erneuter Antrag auf §14 Genehmigung BioStoffV
01.08.2012:
Genehmigung (390 €) und sofortige Sektion („Wurmgranulome“)
07.08.2012:
Auf Antrag: GAA: Erneute Formalinbegasung ist nicht notwendig, da
Schlussfolgerungen aus der Sektion „plausibel erscheinen“
Der Fall
14.08.2012:
Gefährdungsbeurteilung für Hepa-Filterbegasung
20.08.2012:
H2O2-Filterbegasung (1600 €)
13.09.2012:
GAA: Normalbetrieb am DPZ
Der Fall: Pathologie

11/25 Tiere mit Tuberkulose
alle Tiere mit Primärherd- und
Primärkomplex in der Lunge

granulomatöse Pneumonie
unterschiedlichster Ausdehnung

vergrößerte Tracheobronchial- u.
Bronchopulmonallymphknoten

6 Tiere mit Miliartuberkulose

extrapulmonäre Alterationen in
Lymphknoten, Milz, Leber, Niere,
Hoden
Die Lehren: Präventivmaßnahmen



Durchführung eines TB-Tests vor dem Transport der Tiere im
Ursprungsland oder beim Züchter/Händler.
“Pre-transport testing” reduziert das Risiko TB einzuschleppen.
Dauer der post-Import Quarantäne:
Minimum 42 Tage mit 3 Tuberkulin-(Intrakutan)tests.

Darüber hinaus sollten 2 PRIMAGAM® Tests am Anfang und
Ende der Quarantäneperiode integriert werden.

Regelmäßige Unterweisung und TB-Test aller Mitarbeiter.

Hygienemaßnahmen und Schleusensysteme.
Offene Fragen: Tierseuchenrecht
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen:
Tuberkulose der Rinder (Mycobacterium bovis und M.
caprae). M. tuberculosis ?
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten:
Tuberkulose bei Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen, Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Puten,
Gänsen, Enten, Hühnern, Tauben. Zootiere,
Versuchstiere, Heimtiere (= Wirbeltiere in der Obhut
des Menschen)?
Offene Fragen: Tierseuchenrecht, IfSG
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen:
Tuberkulose der Rinder (Mycobacterium bovis und M.
caprae). M. tuberculosis ?
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten:
Tuberkulose bei Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen, Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Puten,
Gänsen, Enten, Hühnern, Tauben. Zootiere,
Versuchstiere, Heimtiere (= Wirbeltiere in der Obhut
des Menschen)?
Infektionsschutzgesetz: Meldepflichtige Krankheiten:
Tierarzt meldepflichtig nur bei Tollwut. Primaten?
Offene Fragen: BioStoffV
u. v. a.
 In welchen Einrichtungen kann man verstorbene Tiere mit
begründetem TB Infektionsverdacht und damit
verbundenem Zeitdruck obduzieren?
 Sollte bei Sektionen im Vorfeld überhaupt der Verdacht von
Infektionen geäußert werden (Gefährdungsbeurteilung!)?
 Ist eine Sektion mit Infektionsverdacht per se eine gezielte
Tätigkeit (Anzeige bei GAA notwendig)?
 Für Primaten: Wie gehen wir mit der Herpes B (Bio III,
Aerosolbildung bei Sektion denkbar) Problematik um?
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