Ihr Gesundheitsamt informiert! Information zur Erkrankung an Salmonellose Wie äußert sich die Erkrankung? Die Salmonellose ist eine weltweit vorkommende infektiöse Darmerkrankung, die durch Bakterien verursacht wird. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Salmonellenarten. Die Salmonellose darf nicht mit Typhus oder Paratyphus verwechselt werden, die schwerwiegender verlaufen. Diese Erkrankungen werden von anderen Salmonellenarten verursacht. Bereits 3 - 72 Stunden nach Ansteckung erkranken die Patienten plötzlich mit Fieber bis 39° C, Erbrechen, Bauchschmerzen und wässrigen Durchfällen. Es können manchmal geringe Schleimbeimengungen im Stuhl vorkommen. Je größer die Erregermenge, desto schneller ist der Krankheitsbeginn. Die Wasser- und Salzverluste durch die Durchfälle können mitunter erheblich sein. In ca. 0,5 % der Fälle können Erkrankte nach Genesung und Beendigung der Durchfälle die Salmonellenbakterien weiterhin mit dem Stuhl ausscheiden (sog. Dauerausscheider). Welche Übertragungswege sind bekannt? In der Regel werden die Bakterien über erregerhaltige Lebensmittel übertragen, die mit diesen Salmonellen-Bakterien verunreinigt sind. Dies kommt häufig bei rohen Eiern und hieraus zubereiteten Speisen vor (z. B. Speiseeis, Majonäse, Salate, aber auch Wurst und Fleischwaren, z. B. Geflügel). In seltenen Fällen kann die Salmonellose auch durch verunreinigtes Trinkwasser übertragen werden. Die Bakterien werden mit dem Stuhl ausgeschieden. Bei unzureichender Hygiene, (z. B. nach dem Toilettenbesuch), können die Bakterien über die Hände weitergegeben werden (fäkal-orale Übertragung, sog. Schmierinfektion). Wie wird die Salmonellose behandelt? In aller Regel reicht eine Behandlung der Beschwerden aus (sog. symptomatische Behandlung). Trinken Sie ausreichend, um Flüssigkeits- und Salzverluste, die durch Erbrechen und Durchfall entstehen, auszugleichen. Achten Sie auf Bettruhe und körperliche Schonung. In schweren Fällen kann eine Behandlung mit Antibiotika und/oder Infusionen notwendig sein. Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung? • Waschen Sie Ihre Hände vor dem Essen und nach jedem Toilettenbesuch gründlich. • Bewahren Sie Wurstwaren, rohes Fleisch, Schlachtgeflügel, Seetiere und alle Speisen, die mit rohen Eiern zubereitet werden, sofort nach dem Einkauf im Kühlschrank auf. • Verzehren Sie Speisen innerhalb von zwei Stunden nach dem letzen Aufwärmen. Speisen sollten langfristig nicht warm gehalten werden. • Schütten Sie Auftauwasser von gefrorenem Geflügel und Wild sofort in den Ausguss, da es oft Salmonellen enthält. Reinigen Sie alle Gegenstände, die mit dem Auftauwasser und den o. a. Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gründlich mit Reinigungsmitteln und heißem Wasser. Waschen Sie auch Ihre Hände, wenn Sie die Speisen berührt haben. • Verwenden Sie zu Hause ein eigenes Handtuch oder Einmalhandtücher. Achten Sie darauf, dass Sie Ihre eigene Seife verwenden oder Flüssigseife aus geeigneten Spendern benutzen. • In Gemeinschaftseinrichtungen sollten grundsätzlich Flüssigseife und Einmalhandtücher aus geeigneten Spendern verwendet werden. Seite 1 von 2 Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen? Kinder unter sechs Jahren dürfen Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht besuchen, weil sie andere Kinder damit anstecken könnten. Bereits der Verdacht auf eine solche Erkrankung führt zu einem Besuchsverbot. Das Kind darf die Einrichtung wieder besuchen, wenn der Stuhl normal geformt ist. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Für Erwachsene und Schulkinder über sechs Jahren gilt diese Regelung nicht. Dies ist im § 34 des Infektionsschutzgesetzes festgelegt und entspricht den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen. Herausgegeben vom Robert KochInstitut und dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin. Darf ich im Lebensmittelbereich arbeiten? Wenn bei Ihnen ein Krankheitsverdacht oder eine Erkrankung an Salmonellose vorliegt oder Sie Salmonellen ausscheiden, dürfen Sie bestimmte Lebensmittel (§ 42 IfSG) nicht gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in Umlauf bringen. Sie dürfen keine Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern o. ä. Einrichtungen ausüben. Dies gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen in Berührung kommen (z. B. Kochgeschirr), weil dadurch eine Übertragung auf Lebensmittel zu befürchten ist. Dies ist in den §§ 42-43 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschrieben, Nichtbeachtung kann bestraft werden. Haben Sie noch Fragen ? Regionalverband Saarbrücken - Gesundheitsamt – Stengelstraße 10-12 66117 Saarbrücken Tel.: 0681 506-5377 Mail: [email protected] Seite 2 von 2