Örtlich getrennte Betriebsräume der tierärztlichen

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FB-TAM-K03-19-V02
Anforderungskatalog TÄHA
- Ergänzungsliste örtl. getrennte Betriebsräume -
Örtlich getrennte Betriebsräume
der tierärztlichen Hausapotheke
Arzneimittel werden in örtlich getrennten Betriebsräumen
ausschließlich
in
Zoologischen
Gärten,
Tierheimen,
Versuchstierhaltungen,
Tierkliniken
Hochschulen,
Besamungsstationen oder höchstens einer Untereinheit der Praxis
gelagert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 TÄHAV).
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(1) Grundsätzlich müssen Arzneimittel in Betriebsräumen der
tierärztlichen Hausapotheke an einem einzigen Standort gelagert
werden. Abweichend hiervon dürfen Arzneimittel in anderen
Betriebsräumen, jedoch nur in den in der Anforderung
abschließend aufgelisteten Einrichtungen, gelagert werden
("örtlich getrennte Betriebsräume"). (2) Arzneimittel dürfen in
örtlich getrennten Betriebsräumen nur gelagert werden, wenn sie
ausschließlich zur arzneilichen Versorgung der dort vorhandenen,
oder im Fall einer Untereinheit der Praxis, auch der von dort aus
behandelten Tiere bestimmt sind und die Betriebsräume
ausschließlich der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen.
(3) Die Praxis und die Untereinheit der Praxis müssen innerhalb
desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einem
angrenzenden Kreis oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt
liegen. (4) Betriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel
hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr gebracht
werden. [(1) § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 TÄHAV; (2) § 9 Abs. 1 Satz
2 TÄHAV; (3) § 9 Abs. 1 Satz 3 TÄHAV; (4) § 3 Abs. 1 Satz 2
TÄHAV]
Arzneimittel werden in örtlich getrennten Betriebsräumen
ausschließlich zur arzneilichen Versorgung der dort vorhandenen
oder, im Falle einer Untereinheit der Praxis, von dort aus
behandelten Tiere gelagert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TÄHAV).
Die Praxis und die Untereinheit der Praxis liegen innerhalb desselben
Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einem angrenzenden
Kreis oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt (§ 9 Abs. 1 Satz 3
TÄHAV).
Örtlich getrennte Betriebsräume unterstehen ausschließlich der
Verfügungsgewalt des Tierarztes (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TÄHAV).
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
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Erläuterung in offiziellen Ausführungsbestimmungen mit Quellenangabe
Fachlicher Kommentar mit Quellenangabe
Fachlicher Kommentar Bayern mit Quellenangabe
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