Formblatt FB-TAM-K03-19-V02 Anforderungskatalog TÄHA - Ergänzungsliste örtl. getrennte Betriebsräume - Örtlich getrennte Betriebsräume der tierärztlichen Hausapotheke Arzneimittel werden in örtlich getrennten Betriebsräumen ausschließlich in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchstierhaltungen, Tierkliniken Hochschulen, Besamungsstationen oder höchstens einer Untereinheit der Praxis gelagert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 TÄHAV). (1) Grundsätzlich müssen Arzneimittel in Betriebsräumen der tierärztlichen Hausapotheke an einem einzigen Standort gelagert werden. Abweichend hiervon dürfen Arzneimittel in anderen Betriebsräumen, jedoch nur in den in der Anforderung abschließend aufgelisteten Einrichtungen, gelagert werden ("örtlich getrennte Betriebsräume"). (2) Arzneimittel dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen nur gelagert werden, wenn sie ausschließlich zur arzneilichen Versorgung der dort vorhandenen, oder im Fall einer Untereinheit der Praxis, auch der von dort aus behandelten Tiere bestimmt sind und die Betriebsräume ausschließlich der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen. (3) Die Praxis und die Untereinheit der Praxis müssen innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einem angrenzenden Kreis oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt liegen. (4) Betriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr gebracht werden. [(1) § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 TÄHAV; (2) § 9 Abs. 1 Satz 2 TÄHAV; (3) § 9 Abs. 1 Satz 3 TÄHAV; (4) § 3 Abs. 1 Satz 2 TÄHAV] Arzneimittel werden in örtlich getrennten Betriebsräumen ausschließlich zur arzneilichen Versorgung der dort vorhandenen oder, im Falle einer Untereinheit der Praxis, von dort aus behandelten Tiere gelagert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TÄHAV). Die Praxis und die Untereinheit der Praxis liegen innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einem angrenzenden Kreis oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 TÄHAV). Örtlich getrennte Betriebsräume unterstehen ausschließlich der Verfügungsgewalt des Tierarztes (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TÄHAV). _________________________________________________________________________ ◊ Erläuterung in offiziellen Ausführungsbestimmungen mit Quellenangabe Fachlicher Kommentar mit Quellenangabe Fachlicher Kommentar Bayern mit Quellenangabe