Bioland-Richtlinien Vermarktung

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8.1 Grundsätze
Die Vermarktung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit
­BIOLAND, um den quantitativen und qualitativen Bedürfnissen des Marktes gerecht zu werden.
Die Produkte sollen einen möglichst direkten Weg
zum Verbraucher nehmen. Die Vermarktung muss so
transparent sein, dass der Verbraucher den Weg des
Produkts vom Erzeuger bis zum Verbraucher nachvollziehen kann. Es dürfen nur solche Vermarktungsaktivitäten (insbesondere Werbung/Verkaufsförderung,
Wahl der Absatzwege, Preis- und Produktgestaltung)
unternommen werden, die den Zielen und Maßnahmen
von ­BIOLAND nicht zuwiderlaufen.
Bioland-Richtlinien 18. März 2013
8.4 Zukauf für Direktvermarkter
Handelsware für die Direktvermarktung ist vorzugsweise von BIOLAND-Vertragsbetrieben zu beziehen.
Lose Ware, die nicht von BIOLAND-Betrieben stammt,
ist im Verkauf eindeutig unter Angabe des Anbauverbandes bzw. der zertifizierenden Organisation zu kennzeichnen.
Der Zukauf von konventioneller Ware für die Direktvermarktung ist nicht zulässig. Produkte, die in ökologischer Qualität nicht angeboten werden, sind hiervon
ausgenommen. Hierzu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch BIOLAND.
8.5 Verkauf an gewerbliche Abnehmer
Beim Verkauf an gewerbliche Abnehmer werden Vertragspartner des BIOLAND-Verbandes bzw. sonstige
Handelspartner, mit denen BIOLAND zusammenarbeitet, bevorzugt beliefert.
8.2 Produktionserhebung
Der Vertragsbetrieb ist verpflichtet, sich an den jährlichen Produktionserhebungen (Betriebsberichten) zu
beteiligen.
8.3 Kennzeichnung und Verpackung
Vertragsbetriebe sind verpflichtet, ihre nach den
Richtlinien erzeugten Produkte bei Vermarktung an
BIOLAND-Vertragsbetriebe mit der Marke BIOLAND
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zu kennzeichnen. Bei Vermarktung an Endverbraucher
soll eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen.
Von anderen Vertragsbetrieben zugekaufte Produkte
aus ­BIOLAND-Erzeugung dürfen nur dann unter eigenem Namen vermarktet werden, wenn keine Kennzeichen wie „Erzeuger“, „vom BIOLAND-Hof“ oder andere
Bezeichnungen, die auf eine eigene Erzeugung hindeuten, verwendet werden. Davon ausgenommen ist der
Zukauf von Rohwaren für Mischprodukte bei der hofeigenen Verarbeitung, sofern die Zutaten der Mischprodukte überwiegend selbst erzeugt werden, sowie der
Zukauf von Produkten, die aus besonderen Gründen
kurzzeitig nicht aus eigener Erzeugung bereit gestellt
werden können.
Der BIOLAND-Verband erstellt Kennzeichnungs- und
Verpackungsmaterial. Die Verwendung von anderem
oder eigenem Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch
BIOLAND. Unkontrolliertes Verpackungsmaterial darf
nicht benutzt werden.
8.6 Verwendung der Marke BIOLAND
Vertragsbetriebe sind verpflichtet, die Marke BIOLAND
aktiv und nachhaltig zu fördern und zu pflegen.
Alle Aktivitäten sind darauf ausgerichtet, den Bekanntheitsgrad der Marke zu erhöhen und BIOLAND-Produkte auf den Absatzmärkten eindeutig zu kennzeichnen und vor Missbrauch zu schützen.
Die Betriebe unterrichten BIOLAND unverzüglich über
etwaige missbräuchliche oder unbefugte Benutzung
der BIOLAND-Marke durch Verbandsmitglieder oder
sonstige Zeichenbenutzer auf dem Markt und in der
Werbung.
8.7 Gewerbliche Hofläden und Marktstände
Die Richtlinien gelten auch für alle mit dem BIOLANDBetrieb verbundenen nichtlandwirtschaftlichen Betriebe wie Hofläden, Marktstände, sofern sie für den
Verbraucher als zusammengehörend erscheinen.
Der Vertragsbetrieb verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten,
dass in dem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb die
­BIOLAND-Richtlinien eingehalten, BIOLAND-Kontrollen durchgeführt und dafür notwendige Unterlagen
und Aufzeichnungen den von B
­ IOLAND mit der Kon­
trolle beauftragten Personen bzw. Kontrollstellen zugänglich gemacht werden.
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