42 vermarktung 8 | Vermarktung 8.1 Grundsätze Die Vermarktung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit ­BIOLAND, um den quantitativen und qualitativen Bedürfnissen des Marktes gerecht zu werden. Die Produkte sollen einen möglichst direkten Weg zum Verbraucher nehmen. Die Vermarktung muss so transparent sein, dass der Verbraucher den Weg des Produkts vom Erzeuger bis zum Verbraucher nachvollziehen kann. Es dürfen nur solche Vermarktungsaktivitäten (insbesondere Werbung/Verkaufsförderung, Wahl der Absatzwege, Preis- und Produktgestaltung) unternommen werden, die den Zielen und Maßnahmen von ­BIOLAND nicht zuwiderlaufen. Bioland-Richtlinien 18. März 2013 8.4 Zukauf für Direktvermarkter Handelsware für die Direktvermarktung ist vorzugsweise von BIOLAND-Vertragsbetrieben zu beziehen. Lose Ware, die nicht von BIOLAND-Betrieben stammt, ist im Verkauf eindeutig unter Angabe des Anbauverbandes bzw. der zertifizierenden Organisation zu kennzeichnen. Der Zukauf von konventioneller Ware für die Direktvermarktung ist nicht zulässig. Produkte, die in ökologischer Qualität nicht angeboten werden, sind hiervon ausgenommen. Hierzu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch BIOLAND. 8.5 Verkauf an gewerbliche Abnehmer Beim Verkauf an gewerbliche Abnehmer werden Vertragspartner des BIOLAND-Verbandes bzw. sonstige Handelspartner, mit denen BIOLAND zusammenarbeitet, bevorzugt beliefert. 8.2 Produktionserhebung Der Vertragsbetrieb ist verpflichtet, sich an den jährlichen Produktionserhebungen (Betriebsberichten) zu beteiligen. 8.3 Kennzeichnung und Verpackung Vertragsbetriebe sind verpflichtet, ihre nach den Richtlinien erzeugten Produkte bei Vermarktung an BIOLAND-Vertragsbetriebe mit der Marke BIOLAND ­ zu kennzeichnen. Bei Vermarktung an Endverbraucher soll eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen. Von anderen Vertragsbetrieben zugekaufte Produkte aus ­BIOLAND-Erzeugung dürfen nur dann unter eigenem Namen vermarktet werden, wenn keine Kennzeichen wie „Erzeuger“, „vom BIOLAND-Hof“ oder andere Bezeichnungen, die auf eine eigene Erzeugung hindeuten, verwendet werden. Davon ausgenommen ist der Zukauf von Rohwaren für Mischprodukte bei der hofeigenen Verarbeitung, sofern die Zutaten der Mischprodukte überwiegend selbst erzeugt werden, sowie der Zukauf von Produkten, die aus besonderen Gründen kurzzeitig nicht aus eigener Erzeugung bereit gestellt werden können. Der BIOLAND-Verband erstellt Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial. Die Verwendung von anderem oder eigenem Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch BIOLAND. Unkontrolliertes Verpackungsmaterial darf nicht benutzt werden. 8.6 Verwendung der Marke BIOLAND Vertragsbetriebe sind verpflichtet, die Marke BIOLAND aktiv und nachhaltig zu fördern und zu pflegen. Alle Aktivitäten sind darauf ausgerichtet, den Bekanntheitsgrad der Marke zu erhöhen und BIOLAND-Produkte auf den Absatzmärkten eindeutig zu kennzeichnen und vor Missbrauch zu schützen. Die Betriebe unterrichten BIOLAND unverzüglich über etwaige missbräuchliche oder unbefugte Benutzung der BIOLAND-Marke durch Verbandsmitglieder oder sonstige Zeichenbenutzer auf dem Markt und in der Werbung. 8.7 Gewerbliche Hofläden und Marktstände Die Richtlinien gelten auch für alle mit dem BIOLANDBetrieb verbundenen nichtlandwirtschaftlichen Betriebe wie Hofläden, Marktstände, sofern sie für den Verbraucher als zusammengehörend erscheinen. Der Vertragsbetrieb verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass in dem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb die ­BIOLAND-Richtlinien eingehalten, BIOLAND-Kontrollen durchgeführt und dafür notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen den von B ­ IOLAND mit der Kon­ trolle beauftragten Personen bzw. Kontrollstellen zugänglich gemacht werden.