Behandlung mit Gammastrahlen Ergänzung Mehraufwendung für

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V A R I A
RECHTSREPORT
Behandlung mit Gammastrahlen
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten
Die Behandlung mit
Gammastrahlen in einer zur
Tumorvernichtung
ausreichenden Dosis, auch wenn sie
medizinisch indiziert ist und
lege artis ausgeführt wird, bewirkt einen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit
des Patienten.
Die Strahlentherapie in
der Praxis der angeklagten
Ärzte entsprach im vorliegenden Fall allerdings nicht mehr
dem Stand der Wissenschaft
und den einschlägigen Vorschriften. Die zur größtmöglichen Schonung des gesunden
Gewebes entwickelten Methoden wurden unzureichend
angewandt. Durch falsch berechnete Bestrahlungszeiten
für das eingesetzte Telekobalt-Gerät wurden Patienten
mit mehr als der doppelten
der medizinisch indizierten
und damit einer unvertretbaren hohen Dosis bestrahlt.
Auch der Arztkollege, der als
Vertreter Patienten weiterbehandelte, übernahm die Bestrahlungszeiten ungeprüft.
Ihm erschien eine Kontrolle
weder nötig noch möglich, da
er die Dosisleistung des
Geräts nicht kannte. Ebensowenig wie sein Kollege kümmerte er sich um die erforderlichen Aufzeichnungen und
betriebsinternen Prüfungen.
Der Verurteilung der beiden
Ärzte wegen fahrlässiger
Körperverletzung durch das
Landgericht Düsseldorf hat
der Bundesgerichtshof zugestimmt und die Revision verworfen. (Bundesgerichtshof,
Urteil vom 19. November
1997, Az.: 3 StR 271/97) Be
Mehraufwendung für eiweißarme
Nahrungsmittel
Arzneimittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne
Mehraufwendungen für
besonders krankheitsverträgliche Nahrungsmittel sind
nicht typische Folgekosten einer Krankheit und können
daher auch nicht dem Risikobereich der Krankenversicherung zugerechnet werden.
Ziel der Gesetzlichen
Krankenversicherung ist es
nach Meinung des Bundessozialgerichts nicht, den Versicherten vor krankheitsbedingten Nachteilen umfassend zu schützen. Bei der
Vielzahl von Auswirkungen,
die eine Krankheit auf die Lebensführung des Betroffenen
haben kann, wäre das Krankheitsversicherungsrisiko
nicht sachgerecht begrenzbar,
wenn es sich auf alle durch die
Krankheit veranlaßten Aufwendungen erstreckte.
Die Leistungspflicht der
Krankenkasse sei deshalb, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, auf Maßnahmen beschränkt, die gezielt
der Krankheitsbekämpfung
dienen. Mehrkosten und andere Nachteile und Lasten,
die der Versicherte im tägli-
chen Leben wegen der
Krankheit hat, sind der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und nicht von der
Krankenkasse zu tragen. Lebensmittel, auch soweit ihnen
über ihren generellen Ernährungszweck hinaus eine
spezifische krankheitsheilende, krankheitslindernde oder
verschlimmerungshemmende
Wirkung zukommt, sind daher keine Arzneimittel im
Sinne des Leistungsrechts der
Krankenversicherung. (Bundessozialgericht, Urteil vom
9. Dezember 1997, Az.: 1 RK
23/95)
Be
Ergänzung
Die Ärztekammer Niedersachsen legt Wert auf die
Feststellung, daß mit dem im
Rechtsreport aus DÄ 30/
1998 apostrophierten „Vorstandsmitglied einer Ärztekammer“ kein Mitglied des
Vorstands der Landesärztekammer gemeint ist. Betroffen ist ein Vorstandsmitglied
aus einer Bezirksstelle. DÄ
Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 36, 4. September 1998 (61) A-2109
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