Neues Meldeverfahren für Ärzte - auch Krankenhausärzte und sonstige zur Meldung verpflichtete Personen nach §§ 6 – 12 Namentliche Meldung: Nach § 6 IfSG ist namentlich zu melden: (1) 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an • • • • • • • • • • • • • • • Botulismus Cholera Diphtherie Humane spongiforme Encephalopathie Akute Virushepatitis HUS Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber Masern Meningokokken – Meningitis oder – Sepsis Milzbrand Poliomyelitis – bzw. jede akute schlaffe Lähmung Pest Tollwut Typhus abdominalis / Paratyphus Sowie Erkrankung und Tod an einer behandlungsbedürftigen TBC. ( 1,2. ) Lebensmittelvergiftung und Gastroenteritis nur noch Meldung, wenn der Verdacht und die Erkrankung an einer mikrobiellen Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis bei einer Person, die im Lebensmittelgewerbe arbeitet oder wenn 2 oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird ( 1,3. ) Impfreaktion der Verdacht einer über das übliche Maß hinausgehenden Impfreaktion ( 1,4. ) Tollwut die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers ( 1,5. ) Auffangparagraph für bedrohliche Erkrankungen soweit nicht unter 1-4 meldepflichtig das Auftreten einer bedrohlichen Krankheit zwei oder mehr gleichartiger Erkrankungen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemiologischen Zusammenhang, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und andere als in § 7 genannte Erreger in Betracht kommen.. Fallbeispiel infektiöse Gastroenteritis: Meldung schon bei Krankheitsverdacht! Ihr Patient hat Durchfall und arbeitet mittel- oder unmittelbar im Lebensmittelgewerbe (auch Spültätigkeiten im Lebensmittelbetrieb). Er muss als Verdacht einer infektiösen Gastroenteritis gemeldet werden. Sie bestätigen den Verdacht durch Stuhlproben, die Meldung der Erkrankung an infektiöser Gastroenteritis geschieht in der Regel durch das Labor. Stirbt der Patient bedauerlicherweise an der Erkrankung, müssen Sie zusätzlich den Todesfall an infektiöser Gastroenteritis melden. Bestätigt sich der Verdacht nicht, müssen Sie unverzüglich eine Änderungsmeldung an das Gesundheitsamt senden. Ist der Patient dagegen nicht im Lebensmittelgewerbe tätig, muss in der Regel weder eine Stuhlbestimmung, auf jeden Fall keine Meldung erfolgen. Sind dagegen zwei oder mehr nicht im Lebensmittelgewerbe tätige Patienten Ihres Versorgungsbereiches an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt und besteht der Verdacht, dass beide Infektionen bei derselben Festivität oder in derselben Gaststätte oder Familie erworben wurden, muss eine Meldung des Verdachtes ggf. des Todes erfolgen. Auch hier ist eine unverzügliche Änderungsmeldung erforderlich, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat. ( 2 ) TBC Dem Gesundheitsamt ist ab dem 01.01.2000 mitzuteilen, wenn behandlungsbedürftige Lungen - Tuberkulosekranke die Behandlung verweigern oder abbrechen. ( 3 ) Nosokomiale Infektion Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern - juristische Interpretation "innerhalb von 24 Stunden") das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich unter Angabe des wahrscheinlichen Infektionsweges und -risikos zu melden. § 9 Meldeinhalte für niedergelassene Ärzte und Krankenhausärzte Namentliche Meldung Die namentliche Meldung hat künftig für Ärzte , auch Krankenhausärzte, folgenden Umfang und muss unverzüglich innerhalb von 24 Stunden gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen: Wie bisher • • • • • • Name, Vorname des Patienten Geschlecht Tag, Monat, Jahr der Geburt Anschrift der Hauptwohnung Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose Name, Anschrift, Telefonnr. des Meldenden Neu: • • • • • • • • • Tätigkeit in Einrichtungen, die der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes (§ 36 IfSG) unterstehen (siehe S.2 "Einhaltung der Infektionshygiene") oder in Praxen von Heilberufen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden oder die durch Tätigkeit am Menschen über Blut Krankheitserreger übertragen können oder die Tätigkeit beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie mit den Lebensmitteln unmittel- oder mittelbar in Berührung kommen und sie an einer Erkrankung gemäß § 6 (1.2 ) erkrankt sind Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung Tag der Erkrankung oder Diagnose oder ggf. des Todes Wahrscheinliche Infektionsquelle Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde, bei TBC Geburtsland und Staatsangehörigkeit Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Stelle Überweisung in ein Krankenhaus und Entlassung falls bekannt Blut-, Organ-, Gewebespenden in den letzten 6 Monaten (hier ist seitens des Gesundheitsamtes eine unverzügliche Weitermeldung an die zuständigen Landesbehörden erforderlich). Meldeinhalte für Laborärzte Namentliche Meldung Labors müssen künftig den direkten oder indirekten Nachweis von Erregern nach § 7,1 und 2 namentlich melden, wenn die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen. Die Liste der Erreger ist unter http://www.aerzteblatt.de unter Extra " Infektionsschutzgesetz" abrufbar. 1.) Die namentliche Meldung muss künftig für Labor - Ärzte folgenden Umfang haben: Wie bislang • • • Erreger Name, Vorname des Patienten Geschlecht falls bekannt • • • • • • Tag, Monat , Jahr der Geburt falls bekannt Anschrift der Hauptwohnung Name, Anschrift, Telefonnr. des Meldenden Art des Untersuchungsmaterials Untersuchungsbefund Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials Neu: • • • Name und Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes oder Krankenhauses Bei Hepatitis C ob eine chron. Hepatitis C bekannt ist Jeweilige Nachweismethode 2.) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7,3 muss innerhalb von 2 Wochen direkt an das Robert– Koch–Institut erfolgen, nicht an das Gesundheitsamt (siehe auch http://www.rki.de/INFEKT/IFSG/IFSG_PARA7.HTM " Meldung nach § 7 IfSG"). Bei direktem oder indirektem Nachweis von • Treponema pallidum, • • • • • HIV Echinococcus species (z.B. multilocularis) Plasmodium species (z. B. falciparum, Malariaerreger) Rubellavirus bei konnatalen Infektionen Toxoplasma gondii Meldeinhalte der nichtnamentlichen Meldung (§ 10 IfSG): • Im Falle von HIV eine fallbezogene Verschlüsselung: 3. Buchstabe 1. Vorname + Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens + 3. Buchstabe des ersten Nachnamens + Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Die alte Laborberichtserstattung wird dadurch abgelöst. • Geschlecht • Monat und Jahr der Geburt • erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung • Untersuchungsbefund • Monat und Jahr der Diagnose • Art des Untersuchungsmaterials • Nachweismethode • wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko • Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde • Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden • Bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe Der niedergelassene Arzt wirkt teilweise unterstützend bei der namentlichen und nichtnamentlichen Labormeldung mit (Komplettierung der Meldeduplikate).