HUS • Pest Fallbeispiel infektiöse Gastroenteritis

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Neues Meldeverfahren für Ärzte - auch Krankenhausärzte und sonstige zur Meldung verpflichtete
Personen nach §§ 6 – 12
Namentliche Meldung: Nach § 6 IfSG ist namentlich zu melden:
(1)
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
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Botulismus
Cholera
Diphtherie
Humane spongiforme Encephalopathie
Akute Virushepatitis
HUS
Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
Masern
Meningokokken – Meningitis oder – Sepsis
Milzbrand
Poliomyelitis – bzw. jede akute schlaffe Lähmung
Pest
Tollwut
Typhus abdominalis / Paratyphus
Sowie Erkrankung und Tod an einer behandlungsbedürftigen TBC.
( 1,2. ) Lebensmittelvergiftung und Gastroenteritis
nur noch Meldung, wenn
der Verdacht und die Erkrankung an einer mikrobiellen Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen
Gastroenteritis bei einer Person, die im Lebensmittelgewerbe arbeitet oder wenn 2 oder mehr gleichartige
Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird
( 1,3. ) Impfreaktion
der Verdacht einer über das übliche Maß hinausgehenden Impfreaktion
( 1,4. ) Tollwut
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie
die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers
( 1,5. ) Auffangparagraph für bedrohliche Erkrankungen
soweit nicht unter 1-4 meldepflichtig das Auftreten einer bedrohlichen Krankheit
zwei oder mehr gleichartiger Erkrankungen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemiologischen
Zusammenhang, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und andere als in § 7
genannte Erreger in Betracht kommen..
Fallbeispiel infektiöse Gastroenteritis: Meldung schon bei Krankheitsverdacht!
Ihr Patient hat Durchfall und arbeitet mittel- oder unmittelbar im Lebensmittelgewerbe (auch
Spültätigkeiten im Lebensmittelbetrieb). Er muss als Verdacht einer infektiösen Gastroenteritis gemeldet
werden. Sie bestätigen den Verdacht durch Stuhlproben, die Meldung der Erkrankung an infektiöser
Gastroenteritis geschieht in der Regel durch das Labor. Stirbt der Patient bedauerlicherweise an der
Erkrankung, müssen Sie zusätzlich den Todesfall an infektiöser Gastroenteritis melden.
Bestätigt sich der Verdacht nicht, müssen Sie unverzüglich eine Änderungsmeldung an das
Gesundheitsamt senden.
Ist der Patient dagegen nicht im Lebensmittelgewerbe tätig, muss in der Regel weder eine
Stuhlbestimmung, auf jeden Fall keine Meldung erfolgen.
Sind dagegen zwei oder mehr nicht im Lebensmittelgewerbe tätige Patienten Ihres
Versorgungsbereiches an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt und besteht der Verdacht, dass beide
Infektionen bei derselben Festivität oder in derselben Gaststätte oder Familie erworben wurden, muss
eine Meldung des Verdachtes ggf. des Todes erfolgen. Auch hier ist eine unverzügliche
Änderungsmeldung erforderlich, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat.
( 2 ) TBC
Dem Gesundheitsamt ist ab dem 01.01.2000 mitzuteilen, wenn behandlungsbedürftige Lungen - Tuberkulosekranke
die Behandlung verweigern oder abbrechen.
( 3 ) Nosokomiale Infektion
Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern - juristische Interpretation "innerhalb von 24
Stunden") das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang
wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich unter Angabe des wahrscheinlichen
Infektionsweges und -risikos zu melden.
§ 9 Meldeinhalte für niedergelassene Ärzte und Krankenhausärzte
Namentliche Meldung
Die namentliche Meldung hat künftig für Ärzte , auch Krankenhausärzte, folgenden Umfang und muss
unverzüglich innerhalb von 24 Stunden gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen:
Wie bisher
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Name, Vorname des Patienten
Geschlecht
Tag, Monat, Jahr der Geburt
Anschrift der Hauptwohnung
Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose
Name, Anschrift, Telefonnr. des Meldenden
Neu:
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Tätigkeit in Einrichtungen, die der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes
(§ 36 IfSG) unterstehen (siehe S.2 "Einhaltung der Infektionshygiene") oder in Praxen von
Heilberufen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden oder die durch Tätigkeit am
Menschen über Blut Krankheitserreger übertragen können
oder die Tätigkeit beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie
mit den Lebensmitteln unmittel- oder mittelbar in Berührung kommen und sie an einer Erkrankung
gemäß § 6 (1.2 ) erkrankt sind
Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung
Tag der Erkrankung oder Diagnose oder ggf. des Todes
Wahrscheinliche Infektionsquelle
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde, bei TBC Geburtsland und
Staatsangehörigkeit
Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Stelle
Überweisung in ein Krankenhaus und Entlassung falls bekannt
Blut-, Organ-, Gewebespenden in den letzten 6 Monaten (hier ist seitens des Gesundheitsamtes
eine unverzügliche Weitermeldung an die zuständigen Landesbehörden erforderlich).
Meldeinhalte für Laborärzte
Namentliche Meldung
Labors müssen künftig den direkten oder indirekten Nachweis von Erregern nach
§ 7,1 und 2 namentlich melden, wenn die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen.
Die Liste der Erreger ist unter http://www.aerzteblatt.de unter Extra " Infektionsschutzgesetz" abrufbar.
1.) Die namentliche Meldung muss künftig für Labor - Ärzte folgenden Umfang haben:
Wie bislang
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Erreger
Name, Vorname des Patienten
Geschlecht falls bekannt
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Tag, Monat , Jahr der Geburt falls bekannt
Anschrift der Hauptwohnung
Name, Anschrift, Telefonnr. des Meldenden
Art des Untersuchungsmaterials
Untersuchungsbefund
Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
Neu:
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Name und Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes oder Krankenhauses
Bei Hepatitis C ob eine chron. Hepatitis C bekannt ist
Jeweilige Nachweismethode
2.) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7,3 muss innerhalb von 2 Wochen direkt an das Robert–
Koch–Institut erfolgen, nicht an das Gesundheitsamt (siehe auch
http://www.rki.de/INFEKT/IFSG/IFSG_PARA7.HTM " Meldung nach § 7 IfSG").
Bei direktem oder indirektem Nachweis von
• Treponema pallidum,
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HIV
Echinococcus species (z.B. multilocularis)
Plasmodium species (z. B. falciparum, Malariaerreger)
Rubellavirus bei konnatalen Infektionen
Toxoplasma gondii
Meldeinhalte der nichtnamentlichen Meldung (§ 10 IfSG):
• Im Falle von HIV eine fallbezogene Verschlüsselung: 3. Buchstabe 1. Vorname + Anzahl der
Buchstaben des ersten Vornamens + 3. Buchstabe des ersten Nachnamens + Anzahl der
Buchstaben des ersten Nachnamens. Die alte Laborberichtserstattung wird dadurch abgelöst.
• Geschlecht
• Monat und Jahr der Geburt
• erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung
• Untersuchungsbefund
• Monat und Jahr der Diagnose
• Art des Untersuchungsmaterials
• Nachweismethode
• wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko
• Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde
• Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
• Bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe
Der niedergelassene Arzt wirkt teilweise unterstützend bei der namentlichen und nichtnamentlichen
Labormeldung mit (Komplettierung der Meldeduplikate).
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