Yersiniose

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Information zur Yersiniose
Wie äußert sich die Erkrankung?
Die Yersiniose ist eine weit verbreitete Darminfektion, die durch Bakterien (Yersinia enterocolitica)
hervorgerufen wird. Kinder und Jugendliche sind am häufigsten betroffen.
Die Erkrankung beginnt etwa 7 bis 10 Tage nach der Ansteckung mit breiigem Durchfall, Übelkeit,
Erbrechen, Bauchkrämpfen und Fieber. Bei älteren Kindern und Erwachsenen können starke
Bauchschmerzen auftreten, die häufig eine Blinddarmentzündung vortäuschen.
Bei Erwachsenen können Yersinien auch grippeähnliche Beschwerden verursachen. In seltenen
Fällen treten nach der Infektion lang anhaltende Gelenkentzündungen auf.
Bisweilen kann die Erkrankung auch nahezu unbemerkt verlaufen. Solange Erreger mit dem Stuhl
ausgeschieden werden, besteht Ansteckungsgefahr.
Welche Übertragungswege sind bekannt?
Die Infektion mit Yersinien erfolgt hauptsächlich durch verunreinigtes Trinkwasser und den
Verzehr erregerhaltiger Nahrungsmittel. Die Bakterien werden mit dem Stuhl ausgeschieden.
Bei unzureichender Hygiene (z. B. nach dem Toilettenbesuch), können die Bakterien über die
Hände von Mensch zu Mensch weitergegeben werden (fäkal-orale Übertragung, sog.
Schmierinfektion).
Wie wird die Erkrankung behandelt?
In aller Regel reicht eine Behandlung der Beschwerden aus (sog. symptomatische Behandlung).
Trinken Sie ausreichend, um Flüssigkeits- und Salzverluste, die durch Erbrechen und Durchfall
entstehen, auszugleichen (z. B. Cola und Salzstangen, Bananen). Achten Sie auf Bettruhe und
körperliche Schonung. In schweren Fällen kann eine Behandlung mit Antibiotika und/oder
Infusionen notwendig sein.
Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung?
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Waschen Sie Ihre Hände vor dem Essen und nach jedem Toilettenbesuch gründlich.
Bewahren Sie rohes Fleisch und Wurstwaren sofort nach dem Einkauf im Kühlschrank auf.
Verzehren Sie Speisen innerhalb von zwei Stunden nach dem letzten Aufwärmen. Speisen
sollten langfristig nicht warm gehalten werden.
Kochen Sie Wasser aus Quellen und Brunnen ab, bevor Sie es trinken oder Speisen damit
zubereiten.
Verwenden Sie zu Hause ein eigenes Handtuch oder Einmalhandtücher. Achten Sie darauf,
dass Sie Ihre eigene Seife verwenden oder Flüssigseife aus geeigneten Spendern benutzen.
In Gemeinschaftseinrichtungen sollten grundsätzlich Einmalhandtücher und Flüssigseife aus
geeigneten Spendern verwendet werden.
Welche Regelungen gibt es für Gemeinschaftseinrichtungen?
Kind Kinder unter sechs Jahren dürfen Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht
besuchen, weil sie andere Kinder damit anstecken könnten. Bereits der Verdacht auf eine solche
Erkrankung führt zu einem Besuchsverbot. Ist der Stuhl normal geformt, kann das Kind die
Einrichtung wieder besuchen. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Für Erwachsene und
Schulkinder über sechs Jahren gilt diese Regelung somit nicht.
Dies ist im § 34 des Infektionsschutzgesetzes festgelegt und entspricht den Empfehlungen für die
Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen. Herausgegeben vom
Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin
Darf ich im Lebensmittelbereich arbeiten?
Wenn bei Ihnen ein Krankheitsverdacht oder eine Erkrankung an Yersiniose vorliegt, dürfen Sie
bestimmte Lebensmittel nicht gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in Umlauf bringen. Sie
dürfen dann keine Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern o. ä.
Einrichtungen ausüben.
Dies gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen in Berührung kommen (z. B.
Kochgeschirr), weil dadurch eine Übertragung auf die Lebensmittel zu befürchten ist.
Dies ist in den §§ 42-43 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschrieben, Nichtbeachtung kann
bestraft werden.
Ist die Erkrankung meldepflichtig?
Meldepflichtig ist der Verdacht auf oder die Erkrankung an einer Yersiniose, wenn Personen
betroffen sind, die im Lebensmittelbereich arbeiten oder mehrere Erkrankungsfälle auftreten, die
einen zeitlichen und/oder örtlichen Zusammenhang vermuten lassen.
Ebenso meldepflichtig ist der direkte Nachweis des Erregers durch den Laborarzt.
Dies regelt das Infektionsschutzgesetz §§ 6 bis 9.
Wenn Ihr Kind unter 6 Jahre alt ist, müssen Sie als Eltern den verdacht auf eine Erkrankung
sowie die Erkrankung Ihres Kindes an einer Yersiniose sofort der Kindergemeinschaftseinrichtung
melden, in die Ihr Kind geht.
Dies regelt das Infektionsschutzgesetz § 34.
Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Telefon: 069 212-33970
Fax: 069 212-45073
E-mail: [email protected]
Amt für Gesundheit, Abteilung Infektiologie, Breite Gasse 28, 60313 Frankfurt am Main
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