S P E K T R U M AKUT HIV-Resistenzbestimmungen Unverzichtbare Säule der Therapie Z ur Messung der phänotypischen und genotypischen HIV-Resistenz stehen seit relativ kurzer Zeit wissenschaftlich abgesicherte und kommerziell erhältliche Verfahren zur Verfügung. Während bei der Phänotypisierung, die eine längere Turn-around-Zeit hat und kostspieliger ist, eine direkte Quantifizierung der Wirksamkeit der antiretroviralen Substanzen vorgenommen wird, messen genotypische Verfahren, an welcher Position der Reversen Transkriptase oder der Protease resistenzassoziierte Mutationen aufgetreten sind. Diese Mutationen lassen sich computerisiert in die für den Kliniker wichtige Aussage umsetzen, ob Resistenz, partielle Resistenz oder Nicht-Resistenz vorliegt. M ehrere Studien belegen inzwischen, dass es effektiver ist, nach Wiederanstieg der Viruslast eines Patienten die Therapieumstellung unter Kenntnis der Ergebnisse des individuellen Resistenzmusters beziehungsweise der phänotypischen Resistenzlage durchzuführen, als die TherapieEntscheidung nur auf die Medikamentenvorgeschichte und die klinische Erfahrung des Behandlers zu stützen. Zunehmend wichtiger wird dabei die Frage, welche der bisher eingesetzten Substanzen weiter verwendet werden kann, da das Arsenal potenziell neuer Substanzen durch oft bestehende Kreuzresistenzen relativ begrenzt ist. Die Resistenztestung hat bisher keine Position im EBM. Es sind deshalb Einzelanträge an die jeweilige Kasse erforderlich. Hierbei zeigt sich zunehmend, dass fachlich begründete und genau formulierte Anträge die größte Aussicht auf Erfolg haben. B ei individueller und begründeter Antragstellung ist eine ebenso wissenschaftlich begründete, auf den jeweiligen Patienten bezogene Antwort erforderlich. Pauschale Ablehnungen auf dem Boden eines Formschreibens des MDK sind unzulässig. Einige Studien belegen inzwischen auch die Kosteneffektivität der Resistenztestung. Zunehmend dringender stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit. Nachdem das Verfahren seinen wissenschaftlichen Wert in Studien gezeigt hat, müssen Ablehnungen, bei möglicherweise dadurch verschlechterten Therapiechancen der Patienten, dem persönlichen Verantwortungsbereich des entscheidenden Arztes oder der entscheidenden Ärztin im MDK zugerechnet werden. Es zeigt sich in der Praxis, dass die Krankenkassen in einzelnen KV-Bezirken begründete Anträge teilweise offenbar auch gegen ein negatives Votum des MDK genehmigen. AGNÄ A-1092 Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 17, 28. April 2000