Unverzichtbare Säule der Therapie

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S P E K T R U M
AKUT
HIV-Resistenzbestimmungen
Unverzichtbare
Säule der Therapie
Z
ur Messung der phänotypischen und genotypischen HIV-Resistenz stehen seit relativ
kurzer Zeit wissenschaftlich abgesicherte und
kommerziell erhältliche Verfahren zur Verfügung.
Während bei der Phänotypisierung, die eine längere
Turn-around-Zeit hat und kostspieliger ist, eine direkte Quantifizierung der Wirksamkeit der antiretroviralen Substanzen vorgenommen wird, messen genotypische Verfahren, an welcher Position der Reversen Transkriptase oder der Protease resistenzassoziierte Mutationen aufgetreten sind. Diese Mutationen lassen sich computerisiert in die für den Kliniker wichtige Aussage umsetzen, ob Resistenz, partielle Resistenz oder Nicht-Resistenz vorliegt.
M
ehrere Studien belegen inzwischen, dass es
effektiver ist, nach Wiederanstieg der Viruslast eines Patienten die Therapieumstellung unter Kenntnis der Ergebnisse des individuellen
Resistenzmusters beziehungsweise der phänotypischen Resistenzlage durchzuführen, als die TherapieEntscheidung nur auf die Medikamentenvorgeschichte und die klinische Erfahrung des Behandlers
zu stützen. Zunehmend wichtiger wird dabei die Frage, welche der bisher eingesetzten Substanzen weiter
verwendet werden kann, da das Arsenal potenziell
neuer Substanzen durch oft bestehende Kreuzresistenzen relativ begrenzt ist. Die Resistenztestung hat
bisher keine Position im EBM. Es sind deshalb Einzelanträge an die jeweilige Kasse erforderlich. Hierbei zeigt sich zunehmend, dass fachlich begründete
und genau formulierte Anträge die größte Aussicht
auf Erfolg haben.
B
ei individueller und begründeter Antragstellung ist eine ebenso wissenschaftlich begründete, auf den jeweiligen Patienten bezogene
Antwort erforderlich. Pauschale Ablehnungen auf
dem Boden eines Formschreibens des MDK sind unzulässig. Einige Studien belegen inzwischen auch
die Kosteneffektivität der Resistenztestung. Zunehmend dringender stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit. Nachdem das Verfahren seinen wissenschaftlichen Wert in Studien gezeigt hat, müssen
Ablehnungen, bei möglicherweise dadurch verschlechterten Therapiechancen der Patienten, dem
persönlichen Verantwortungsbereich des entscheidenden Arztes oder der entscheidenden Ärztin im
MDK zugerechnet werden. Es zeigt sich in der Praxis,
dass die Krankenkassen in einzelnen KV-Bezirken
begründete Anträge teilweise offenbar auch gegen
ein negatives Votum des MDK genehmigen. AGNÄ
A-1092 Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 17, 28. April 2000
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