Hufgeklapper Bei Fehlern haftet der Schmied Ein fester Schlag, ein heftiges Zucken - und schon ist es geschehen: Das Pferd ist vernagelt. Das kann dem besten und erfahrensten Hufschmied passieren. Ein Fehler, der meist eine tierärztliche Behandlung nach sich zieht, damit im Huf keine Infektion entsteht. Die Kosten dafür muss der Hufschmied tragen, hat er doch das Problem verschuldet. Gut, wenn er dann eine Berufshaftpflichtversicherung hat, meint Manuela Rodewyk, Haftpflicht-Expertin bei der R+V Versicherung: "Die übernimmt die Kosten für eine tierärztliche Behandlung, wenn der Hufschmied beim Beschlagen oder Ausschneiden einen Fehler gemacht hat." Grundsätzlich kann der Pferdebesitzer den Hufschmied haftbar machen, wenn er seine Arbeit nicht ordentlich gemacht hat. Relativ klar ist der Fall, wenn der Huf unmittelbar verletzt wird, wie beim Vernageln oder weil er zu kurz ausgeschnitten wurde. Ist der Pferdebesitzer aber beim Beschlagen nicht anwesend und bemerkt die Lahmheit erst später, wird es kompliziert: Dann muss er nachweisen können, dass das Problem allein durch mangelnde Sorgfalt des Schmiedes verursacht wurde. Noch schwieriger wird es, wenn sich die Schäden erst langfristig auswirken, etwa weil der Huf über längere Zeit eine falsche Stellung erhielt oder ein Korrekturbeschlag falsch gewählt war. Denn der Schmied haftet nur, wenn seine Schuld feststeht. "Hier müsste beispielsweise der Tierarzt ein Gutachten abgeben, das die Lahmheit des Pferdes eindeutig auf fehlerhaften Beschlag zurückführt - diese Fälle sind selten eindeutig, führen zu Streitigkeiten und können vielleicht erst vor Gericht geklärt werden", erläutert Manuela Rodewyk. Die Versicherung klärt daher zunächst einmal, ob überhaupt Haftung besteht. Denn natürlich ist der Schmied nicht verantwortlich zu machen, wenn das Pferd einfach erschrickt, herumspringt und sich dadurch eine Verletzung zuzieht. Nicht immer geht es dabei um Geld - zunächst einmal hat der Pferdebesitzer Anspruch auf Mängelbeseitigung: Sind die Hufe zu lang geblieben, muss der Schmied noch einmal zum Ausschneiden kommen. Sind sie so kurz geworden, dass das Pferd nicht mehr barhuf gehen kann, kann der Besitzer verlangen, dass er das Pferd beschlägt oder ihm Hufschuhe überlässt, bis das Hufhorn nachgewachsen ist. Verliert das Pferd nach wenigen Tagen ein Eisen, muss es der Schmied wieder aufnageln. Dieses Nachbessern ist natürlich kostenlos, auch Fahrtkosten darf er nicht berechnen. "Der Pferdebesitzer ist gut beraten, wenn er seinem Hufschmied dafür eine Frist setzt", erklärt die R+VHaftpflichtexpertin. "Wenn diese verstreicht, kann er auch einen anderen Schmied beauftragen - und das Geld dafür zurück verlangen." Übrigens sollte sich nicht nur der Pferdebesitzer erkundigen, ob sein Schmied eine Berufshaftpflichtversicherung hat. Auch der Stallbetreiber sollte sichergehen, ob die Schmiede, die regelmäßig in seinem Stall beschlagen, ausreichend versichert sind. Denn falls durch das Schmiedefeuer mal ein Brand ausbricht, würde die Berufshaftpflichtversicherung auch diese Schäden bezahlen - selbst, wenn der ganze Hof niederbrennt. Manuela Rodewyk nennt einige konkrete Fälle: • Vernagelt: Falls nötig, werden die Kosten für den Tierarzt übernommen. Muss das Tier aufgrund einer nachfolgenden Infektion getötet werden, wird auch der Wertverlust ersetzt. • Zu kurz geschnitten: Nachbesserung durch Schmied, z.B. durch Beschlagen oder Ausleihen von Hufschuhen. • Huf zu lang: Nachbesserung. Der Huf muss kostenlos nachgeschnitten werden. • Freizeitpferd zeigt Lahmheit nach Beschlagen: hier ist Nachbesserung erforderlich. Eisen abnehmen, neu beschlagen. Evt. Übernahme von Tierarztkosten, wenn Lahmheit eindeutig auf Beschlag zurückzuführen ist. Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, entgangene Turnierteilnahme, Unterbringungskosten in der Box bei Stehzeiten oder ähnliches. • Schulpferd ist wochenlang lahm nach dem Beschlagen: wie oben. Aber: Es kann ein Anspruch auf Verdienstausfall bestehen, wenn das Schulpferd im Reitunterricht nicht mitgehen kann. • Eisen verloren nach wenigen Tagen: Nachbesserung. Diesen Huf neu beschlagen. • Pferd erschreckt und verletzt sich: Keinen Anspruch auf Schadenersatz • Pferd benötigt Beschlag, der Pferdebesitzer besteht jedoch auf barhuf: Kein Anspruch auf Schadenersatz. • Pferd reißt sich los, weil der Schmied es nicht richtig angebunden hat: Anspruch auf Ersatz aller Schäden wie z.B. Auto zerbeult, Unfall auf der Straße verursacht etc. • Das Pferd ist nicht schmiedefromm, der Besitzer lehnt jedoch eine Nasenbremse oder Beruhigungsmittel ab: Wenn der Schmied einen Haftungsausschluss unterzeichnen lässt, haftet er bei Schäden nicht. Andernfalls ist er verantwortlich zu machen. Allerdings wird die Mitschuld des Besitzers schadenmindernd wirken. • Das Pferd hat sehr schlechte Hufe, die Nägel lassen sich kaum setzen. Der Besitzer besteht jedoch auf einem Beschlag, weil er einen Wanderritt plant: Der Schmied kann einen Haftungsausschluss unterzeichnen lassen oder den Beschlag ablehnen. Tut er das nicht, sondern beschlägt das Pferd, muss er bei einer daraus resultierenden Lahmheit haften.