Vortragsunterlagen - Ethikkommission des Landes Kärnten

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Ethikkommission des Landes Kärnten
Hirntoddiagnostik aus Sicht
der Ethikkommission
15. 10. 2008
Gerhard Kober
Zweck:
Organentnahme hirntoter Menschen zur Verbesserung der
Lebenssituation anderer schwer kranker Patienten
• Verstorbene sind nicht Eigentum der Familie, der zuletzt
behandelnden Klinik oder der betreuenden Ärzte.
• Die Bereitschaft und Zustimmung der Bevölkerung zur
Organspende ist nur dann zu erreichen, wenn Gewissheit
darüber besteht, dass auch der optimale Empfänger das
Organ erhält.
• Die Zahl der Organe, die sich zur Transplantation eignen,
ist limitiert, der Bedarf ist nach wie vor steigend.
• Soll die Allokation (Zuweisung) von Organen von einer
breiten Mehrheit als gerecht empfunden werden, sind
bestimmte, allgemein als akzeptabel zu wertende Kriterien
erforderlich, die unseren gesetzlichen und ethischen
Normvorstellungen entsprechen.
Kriterien des klinischen Todes
•
•
•
Der Mensch gilt als tot, sobald einer der folgenden Zustände
eingetreten ist:
a) Irreversibler Herzstillstand, der die Blutzufuhr zum Hirn
beendigt (Herztod)
b) Vollständiger und irreversibler Funktionsausfall des Hirns
einschließlich des Hirnstamms (Hirntod)
Die Entnahme von Organen vom toten Menschen ist erst
zulässig, wenn die nachstehend beschriebenen ärztlichen
Untersuchungen und Maßnahmen zur Feststellung des Todes
den irreversiblen Zustand bestätigt haben.
Ärzte, die einem Transplantationsteam angehören, dürfen bei
der Feststellung des Todes nicht mitwirken und ihre den
sterbenden betreuenden Kollegen nicht unter Zeitdruck setzen
oder anderweitig zu beeinflussen versuchen.
Definition des Hirntodes
• Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel
erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns
und des Hirnstammes.
• Entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist der
Hirntod identisch mit dem Individualtod eines Menschen.
Zu beachten:
• Würde des Menschen
• Freiheit der Zustimmung : Es ist nunmehr möglich, neben
letztwilligen Verfügungen und Widersprüchen gegen Organentnahmen auch Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten
und andere Verfügungen zu registrieren, um die individuellen
Wünsche so weit als möglich sicher zu stellen.
• Widersprüche der Angehörigen zu berücksichtigen, die den
„mutmaßlichen Willen“ des Hirntoten ausdrücken.
• Wann der Tod eingetreten ist, und daher die Organentnahme
erfolgen darf, bestimmt nicht das Gesetz, sondern die
medizinische Wissenschaft (z. B. mit dem genau festgelegten
Verfahren zur Hirntodbestimmung).
• Zuletzt hat der Oberste Sanitätsrat in Wien im Dezember 2005
Richtlinien zur Hirntoddiagnostik mit Empfehlungscharakter
erlassen.
• Die Hirntoddiagnostik darf ausschließlich bei Vorliegen einer
akuten primären oder sekundären Hirnschädigung
durchgeführt werden.
Empfehlung Oberster Sanitätsrat - Dezember 2005
• Die Hirntoddiagnostik darf erst nach Prüfung spezifischer
Voraussetzungen durchgeführt werden:
• Die Untersuchung selbst setzt sich zusammen aus einer
– klinisch neurologischen Untersuchung,
– einer ergänzenden Untersuchung und dem
– Nachweis der Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome.
• Medikamentenüberprüfung
Barbiturate, Benzodiazepine, Opiate/Opioiden und/oder
Propofol im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung.
• Das EEG hat als ergänzende Untersuchung eine
in allen Belangen vorrangige Stellung.
• Sofern die Durchführung eines EEG nicht möglich ist,
muss statt dessen eine transcranielle Dopplersonographie
(TCD)/farbcodierte Duplex-Sonographie (FDS) oder eine
Computertomographie-Angiographie (CTA) zum Nachweis
des Zirkulationsstillstandes durchgeführt werden.
• Die Ethikkommission verhält sich entsprechend der gesetzlichen
Vorgaben und unterstützt:
Eine im internationalen Vergleich sehr „empfängerfreundliche“
Rechtslage.
• Da die Widerspruchsrate in Österreich extrem gering ist, hat dies
eine potenzielle „Spenderquote“ von über 99% der Gesamtbevölkerung zur Folge.
Die der Widerspruchslösung zugrunde liegende Höherbewertung
der öffentlichen Interessen an einer ausreichenden Gesundheitsversorgung hat in Österreich eine lange Tradition ( Maria Theresia).
• Der moralische Preis für diese Güterabwägung ist ein
abgeschwächter Schutz postmortaler Persönlichkeitsrechte, der
Integrität des Leichnams und der Pietätsgefühle der Angehörigen.
• In anderen Rechtsordnungen ist die – letztlich politische –
Abwägung anders, indem sie das Überlebensinteresse der Empfänger
geringer bewerten. In Staaten mit einer „Einwilligungs-lösung“ ist
der Spenderpool deutlich kleiner und die Warteliste entsprechend
länger.
Danke für die Aufmerksamkeit
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