Ethikkommission des Landes Kärnten Hirntoddiagnostik aus Sicht der Ethikkommission 15. 10. 2008 Gerhard Kober Zweck: Organentnahme hirntoter Menschen zur Verbesserung der Lebenssituation anderer schwer kranker Patienten • Verstorbene sind nicht Eigentum der Familie, der zuletzt behandelnden Klinik oder der betreuenden Ärzte. • Die Bereitschaft und Zustimmung der Bevölkerung zur Organspende ist nur dann zu erreichen, wenn Gewissheit darüber besteht, dass auch der optimale Empfänger das Organ erhält. • Die Zahl der Organe, die sich zur Transplantation eignen, ist limitiert, der Bedarf ist nach wie vor steigend. • Soll die Allokation (Zuweisung) von Organen von einer breiten Mehrheit als gerecht empfunden werden, sind bestimmte, allgemein als akzeptabel zu wertende Kriterien erforderlich, die unseren gesetzlichen und ethischen Normvorstellungen entsprechen. Kriterien des klinischen Todes • • • Der Mensch gilt als tot, sobald einer der folgenden Zustände eingetreten ist: a) Irreversibler Herzstillstand, der die Blutzufuhr zum Hirn beendigt (Herztod) b) Vollständiger und irreversibler Funktionsausfall des Hirns einschließlich des Hirnstamms (Hirntod) Die Entnahme von Organen vom toten Menschen ist erst zulässig, wenn die nachstehend beschriebenen ärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen zur Feststellung des Todes den irreversiblen Zustand bestätigt haben. Ärzte, die einem Transplantationsteam angehören, dürfen bei der Feststellung des Todes nicht mitwirken und ihre den sterbenden betreuenden Kollegen nicht unter Zeitdruck setzen oder anderweitig zu beeinflussen versuchen. Definition des Hirntodes • Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes. • Entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist der Hirntod identisch mit dem Individualtod eines Menschen. Zu beachten: • Würde des Menschen • Freiheit der Zustimmung : Es ist nunmehr möglich, neben letztwilligen Verfügungen und Widersprüchen gegen Organentnahmen auch Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und andere Verfügungen zu registrieren, um die individuellen Wünsche so weit als möglich sicher zu stellen. • Widersprüche der Angehörigen zu berücksichtigen, die den „mutmaßlichen Willen“ des Hirntoten ausdrücken. • Wann der Tod eingetreten ist, und daher die Organentnahme erfolgen darf, bestimmt nicht das Gesetz, sondern die medizinische Wissenschaft (z. B. mit dem genau festgelegten Verfahren zur Hirntodbestimmung). • Zuletzt hat der Oberste Sanitätsrat in Wien im Dezember 2005 Richtlinien zur Hirntoddiagnostik mit Empfehlungscharakter erlassen. • Die Hirntoddiagnostik darf ausschließlich bei Vorliegen einer akuten primären oder sekundären Hirnschädigung durchgeführt werden. Empfehlung Oberster Sanitätsrat - Dezember 2005 • Die Hirntoddiagnostik darf erst nach Prüfung spezifischer Voraussetzungen durchgeführt werden: • Die Untersuchung selbst setzt sich zusammen aus einer – klinisch neurologischen Untersuchung, – einer ergänzenden Untersuchung und dem – Nachweis der Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome. • Medikamentenüberprüfung Barbiturate, Benzodiazepine, Opiate/Opioiden und/oder Propofol im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung. • Das EEG hat als ergänzende Untersuchung eine in allen Belangen vorrangige Stellung. • Sofern die Durchführung eines EEG nicht möglich ist, muss statt dessen eine transcranielle Dopplersonographie (TCD)/farbcodierte Duplex-Sonographie (FDS) oder eine Computertomographie-Angiographie (CTA) zum Nachweis des Zirkulationsstillstandes durchgeführt werden. • Die Ethikkommission verhält sich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und unterstützt: Eine im internationalen Vergleich sehr „empfängerfreundliche“ Rechtslage. • Da die Widerspruchsrate in Österreich extrem gering ist, hat dies eine potenzielle „Spenderquote“ von über 99% der Gesamtbevölkerung zur Folge. Die der Widerspruchslösung zugrunde liegende Höherbewertung der öffentlichen Interessen an einer ausreichenden Gesundheitsversorgung hat in Österreich eine lange Tradition ( Maria Theresia). • Der moralische Preis für diese Güterabwägung ist ein abgeschwächter Schutz postmortaler Persönlichkeitsrechte, der Integrität des Leichnams und der Pietätsgefühle der Angehörigen. • In anderen Rechtsordnungen ist die – letztlich politische – Abwägung anders, indem sie das Überlebensinteresse der Empfänger geringer bewerten. In Staaten mit einer „Einwilligungs-lösung“ ist der Spenderpool deutlich kleiner und die Warteliste entsprechend länger. Danke für die Aufmerksamkeit