Methodenlehre der Rechtswissenschaft

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Methodenlehre der
Rechtswissenschaft
Wintersemester 2016/17
Argumentum ad absurdum
1)
Die abgeleitete Konsequenz muss wirklich absurd sein und nicht nur
nach Ansicht des Autors falsch.
2)
Die absurde Konsequenz muss aus der richtig und vollständig
dargestellten These nach den Regeln der Logik folgen, sie muss also,
wenn auch implizit, in der Ausgangsthese enthalten sein.
3)
Es darf keine Möglichkeit geben, das absurde Ergebnis auf andere Weise
zu vermeiden, als durch die Preisgabe der These.
4)
Die ad absurdum geführte These muss sich zu der zu beweisenden wie a
zu non a verhalten, es darf kein Drittes geben.
5)
Die Gegenthese muss das absurde Ergebnis in allen Fällen zu vermeiden
geeignet sein, in denen es nach dem argumentum ad absurdum
ableitbar ist.
Logik für Juristen
- Die logischen Beziehungen -
Negation
- S1
Konjunktion
S1 ^ S 2
S1 und S2
Disjunktion
S1 v S2
S1 oder S2
Alternative
S1 v S2
Entweder S1 oder S2
4
Implikation
Immer wenn S1 dann S2; m.a.W.: S1 ist hinreichen für S2.
S1 → S 2
Replikation
Nur wenn S1 dann S2; m.a.W.: S1 ist notwendig für S2.
S1 ← S2
Äquivalenz
Immer und nur wenn S1 dann S2; m.a.W.: S1 ist notwendig und
hinreichend für S2.
S1 ↔ S 2
5
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