Klub Mare Mare d.o.o., «Imobiro», Immobilienagentur für die Vermittlung im Immobilienverkehr aus Mali Lošinj, vertreten durch die bevollmächtigte Person Dinko Kuvač aus Mali Lošinj, Kalvarija 3a (im weiteren Textverlauf: Immobilienmakler), einerseits, und Arno Streffen aus Koeln, Deutschland, Ubierring 50 OIB: 85746619227 (im weiteren Textverlauf: Auftraggeber), andererseits, schließen folgenden Vertrag: EXKLUSIVER VERMITTLUNGSVERTRAG Artikel I In Hinsicht auf die Vermittlung beim Verkauf der Immobilie mit der Katasterkennzeichnung 1384/19 und zgr 131, eingetragen im Grundbuchblatt 1384, Katasteramt Punta Križa, die in Natura aus Folgendem besteht: Nova poljska Kuća i Šuma 17665m2 na lokaciji Delinice, Puna Križa vereinbaren die Vertragsparteien gegenseitige Rechte und Pflichten. Artikel II Mit diesem Vertrag gibt der Auftraggeber den Verkauf der in Artikel I genannten Immobilie in Auftrag, und der Immobilienmakler verpflichtet sich zu Folgendem: für Zwecke der Umsetzung des vermittelten Geschäftes wird er sich bemühen, eine Person zu finden und diese mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen; - er wird die Immobilie multimedial bearbeiten; - er wird den Verkauf der Immobilie durch öffentliche Werbemitteilungen, die seitens der Agentur kreiert wird, reklamieren; dies schließt auch Werbung im Internet ein; - er wird die Immobilie auf seine Internetseite einfügen; - er wird sämtliche Vermittlungstätigkeiten ausüben (Kontakte zu potenziellen Käufern und zum Eigentümer, Besichtigung der Immobilie gemeinsam mit den potenziellen Käufern usw.); - ___________________________________________________________________________ Artikel III Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, über das entsprechend ausgefüllte Formular dem Immobilienmakler exakte Angaben über die grundlegenden Charakteristiken der zu verkaufenden Immobilie zu übermitteln. Des Weiteren hat er dem Immobilienmakler Einsicht zu gewähren in Lokations-, Bau- und Nutzungsgenehmigung, falls er solche Genehmigungen besitzt. Außerdem hat er die Pflicht, Nachweise über das Eigentum zu liefern und alle Belastungen, die eventuell im Zusammenhang mit dieser Immobilie bestehen, aufzuzählen. Für unwahre Angaben haftet ausschließlich der Verkäufer. In so einem Fall steht dem Immobilienmakler das Recht zu, den Exklusivvertrag zu kündigen, wobei der Verkäufer dann dazu verpflichtet ist, den Immobilienmakler für die Beauftragung mit einem Pauschalbetrag von 700 (siebenhundert) Kuna zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, eine Besichtigung der Immobilie mit potenziellen Käufern und in Anwesenheit des Immobilienmaklers zu ermöglichen. Artikel IV Der vereinbarte Verkaufspreis beträgt #160.000,- Euro (Hundertsechzigtausend Euro mit 00/100) . Der Verkäufer bevollmächtigt den Immobilienmakler, dass er bei der Vermittlung, je nachdem, ob dafür Interesse besteht, auch einen Verkauf zu einem niedrigeren Preis vermittelt, jedoch nicht unter einem Betrag in Höhe von #150.000,- (Hundertfuenfzigtausend mit 00/100) . Artikel V Dieser Vertrag wird auf eine befristete Dauer von einem Jahr geschlossen. Er tritt nach Ablauf der Vertragsdauer oder nach einer schriftlichen Kündigung einer Vertragspartei außer Kraft. Falls das gewünschte Rechtsgeschäft nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird und keine der Vertragsparteien den Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer schriftlich kündigt, wird der Vertrag zu denselben vereinbarten Bedingungen für ein weiteres Jahr verlängert. Während der Dauer des Vertrags hat der Auftraggeber das Recht, auch selbst zu versuchen, seine Immobilien zu verkaufen und ist im Falle, dass er einen geeigneten Käufer findet, nicht dazu verpflichtet, das vereinbarte Vermittlungshonorar an den Immobilienmakler zu zahlen. Jedoch hat er die Pflicht, den Immobilienmakler sofort darüber zu informieren, damit dieser sie zeitgerecht aus seinem Angebot entfernen kann. Der Auftraggeber ist im zuvor genannten Fall zur Zahlung des vereinbarten Vermittlungshonorars verpflichtet, wenn er die Immobilie bei seinem direkten Verkauf unter dem in Artikel IV Absatz 2 dieses Vertrags vereinbarten niedrigsten Preis verkauft hat, ohne sich zuvor mit dem Immobilienmakler in Verbindung gesetzt zu haben und ohne dass gemeinsam festgelegt wurde, dass der Immobilienmakler auch zu diesem niedrigeren Preis keinen Käufer gefunden hat. Im Falle von gleichen angebotenen Preisen haben die Klienten des Immobilienmaklers das Vorkaufsrecht. Der Auftraggeber hat die Pflicht, in direkten Kontakten zu potenziellen Käufern zu überprüfen, ob der potenzielle Käufer die Informationen über den Immobilienverkauf vom Immobilienmakler erhalten hat. Falla der potenzielle Käufer diese vom Immobilienmakler erhalten hat, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den Immobilienmakler in die Verkaufsverhandlungen einzubeziehen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers bleibt auch bestehen, wenn der Auftraggeber innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Vertragsdauer ein Rechtsgeschäft schließt, das hauptsächlich als Folge von Handlungen gilt, die vor dem Ablauf der Vertragsdauer unternommen wurden. Sollte der Auftraggeber entgegen der übernommen Pflicht aus dem vorangegangenen Absatz vorgehen, hat er die Pflicht, das vereinbarte Vermittlungshonorar an den Immobilienmakler zu zahlen. Artikel VI Dem Auftraggeber ist untersagt, im Gebiet der Stadtgemeinden Cres und Lošinj Verträge mit anderen Immobilienagenturen für die Vermittlung im Immobilienverkehr zu schließen. Sollte der Auftraggeber über die Vermittlung eines anderen Immobilienmaklers ein Rechtsgeschäft schließen, hat er die Pflicht, das vereinbarte Vermittlungshonorar an den Immobilienmakler zu zahlen. Artikel VII Das vereinbarte Vermittlungshonorar beträgt 2% (+ 25% Mehrwertsteuer) des vereinbarten Verkaufspreises und ist im Zeitpunkt der Anzahlung oder der Unterzeichnung eines Verkaufsvorvertrags oder des Vertrags zu entrichten. Artikel VIII Vereinbarte besondere Verkaufskonditionen:______________________________________________ __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ Artikel IX Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Falle von Streitigkeiten das Gemeindegericht in Mali Lošinj als zuständiges Gericht gilt. Artikel X Dieser Vertrag ist in zwei Abfertigungen gefertigt, von denen jeder Vertragspartei je eine zusteht. Dieser Vertrag wird zum Zeichen der Zustimmung vom Auftraggeber und vom Immobilienmakler eigenhändig unterzeichnet. Ort: Mali Lošinj, den 09/06/2016 AUFTRAGGEBER: ___________________________ IMMOBILIENMAKLER: __________________________