IMOBIRO agencija za posredovanje u prometu nekretninama iz

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Klub Mare Mare d.o.o., «Imobiro», Immobilienagentur für die
Vermittlung im Immobilienverkehr aus Mali Lošinj, vertreten durch
die bevollmächtigte Person Dinko Kuvač aus Mali Lošinj, Kalvarija 3a
(im weiteren Textverlauf: Immobilienmakler), einerseits, und
Arno Streffen aus Koeln, Deutschland, Ubierring 50 OIB: 85746619227
(im weiteren Textverlauf: Auftraggeber), andererseits,
schließen folgenden Vertrag:
EXKLUSIVER VERMITTLUNGSVERTRAG
Artikel I
In Hinsicht auf die Vermittlung beim Verkauf der Immobilie mit der Katasterkennzeichnung 1384/19
und zgr 131, eingetragen im Grundbuchblatt 1384, Katasteramt Punta Križa, die in Natura aus
Folgendem besteht: Nova poljska Kuća i Šuma 17665m2 na lokaciji Delinice, Puna Križa
vereinbaren die Vertragsparteien gegenseitige Rechte und Pflichten.
Artikel II
Mit diesem Vertrag gibt der Auftraggeber den Verkauf der in Artikel I genannten Immobilie in
Auftrag, und der Immobilienmakler verpflichtet sich zu Folgendem:
für Zwecke der Umsetzung des vermittelten Geschäftes wird er sich bemühen, eine Person zu
finden und diese mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen;
- er wird die Immobilie multimedial bearbeiten;
- er wird den Verkauf der Immobilie durch öffentliche Werbemitteilungen, die seitens der
Agentur kreiert wird, reklamieren; dies schließt auch Werbung im Internet ein;
- er wird die Immobilie auf seine Internetseite einfügen;
- er wird sämtliche Vermittlungstätigkeiten ausüben (Kontakte zu potenziellen Käufern und
zum Eigentümer, Besichtigung der Immobilie gemeinsam mit den potenziellen Käufern usw.);
-
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Artikel III
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, über das entsprechend ausgefüllte Formular dem
Immobilienmakler exakte Angaben über die grundlegenden Charakteristiken der zu verkaufenden
Immobilie zu übermitteln. Des Weiteren hat er dem Immobilienmakler Einsicht zu gewähren in
Lokations-, Bau- und Nutzungsgenehmigung, falls er solche Genehmigungen besitzt. Außerdem hat er
die Pflicht, Nachweise über das Eigentum zu liefern und alle Belastungen, die eventuell im
Zusammenhang mit dieser Immobilie bestehen, aufzuzählen.
Für unwahre Angaben haftet ausschließlich der Verkäufer. In so einem Fall steht dem
Immobilienmakler das Recht zu, den Exklusivvertrag zu kündigen, wobei der Verkäufer dann dazu
verpflichtet ist, den Immobilienmakler für die Beauftragung mit einem Pauschalbetrag von 700
(siebenhundert) Kuna zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.
Der Auftraggeber hat die Pflicht, eine Besichtigung der Immobilie mit potenziellen Käufern und in
Anwesenheit des Immobilienmaklers zu ermöglichen.
Artikel IV
Der vereinbarte Verkaufspreis beträgt #160.000,- Euro (Hundertsechzigtausend Euro mit 00/100) .
Der Verkäufer bevollmächtigt den Immobilienmakler, dass er bei der Vermittlung, je nachdem, ob
dafür Interesse besteht, auch einen Verkauf zu einem niedrigeren Preis vermittelt, jedoch nicht unter
einem Betrag in Höhe von #150.000,- (Hundertfuenfzigtausend mit 00/100) .
Artikel V
Dieser Vertrag wird auf eine befristete Dauer von einem Jahr geschlossen. Er tritt nach Ablauf der
Vertragsdauer oder nach einer schriftlichen Kündigung einer Vertragspartei außer Kraft.
Falls das gewünschte Rechtsgeschäft nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird und keine der
Vertragsparteien den Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer schriftlich kündigt, wird der Vertrag zu
denselben vereinbarten Bedingungen für ein weiteres Jahr verlängert.
Während der Dauer des Vertrags hat der Auftraggeber das Recht, auch selbst zu versuchen, seine
Immobilien zu verkaufen und ist im Falle, dass er einen geeigneten Käufer findet, nicht dazu
verpflichtet, das vereinbarte Vermittlungshonorar an den Immobilienmakler zu zahlen. Jedoch hat er
die Pflicht, den Immobilienmakler sofort darüber zu informieren, damit dieser sie zeitgerecht aus
seinem Angebot entfernen kann.
Der Auftraggeber ist im zuvor genannten Fall zur Zahlung des vereinbarten Vermittlungshonorars
verpflichtet, wenn er die Immobilie bei seinem direkten Verkauf unter dem in Artikel IV Absatz 2
dieses Vertrags vereinbarten niedrigsten Preis verkauft hat, ohne sich zuvor mit dem
Immobilienmakler in Verbindung gesetzt zu haben und ohne dass gemeinsam festgelegt wurde, dass
der Immobilienmakler auch zu diesem niedrigeren Preis keinen Käufer gefunden hat. Im Falle von
gleichen angebotenen Preisen haben die Klienten des Immobilienmaklers das Vorkaufsrecht.
Der Auftraggeber hat die Pflicht, in direkten Kontakten zu potenziellen Käufern zu überprüfen, ob der
potenzielle Käufer die Informationen über den Immobilienverkauf vom Immobilienmakler erhalten
hat. Falla der potenzielle Käufer diese vom Immobilienmakler erhalten hat, ist der Auftraggeber dazu
verpflichtet, den Immobilienmakler in die Verkaufsverhandlungen einzubeziehen. Diese Verpflichtung
des Auftraggebers bleibt auch bestehen, wenn der Auftraggeber innerhalb von einem Jahr nach Ablauf
der Vertragsdauer ein Rechtsgeschäft schließt, das hauptsächlich als Folge von Handlungen gilt, die
vor dem Ablauf der Vertragsdauer unternommen wurden.
Sollte der Auftraggeber entgegen der übernommen Pflicht aus dem vorangegangenen Absatz
vorgehen, hat er die Pflicht, das vereinbarte Vermittlungshonorar an den Immobilienmakler zu zahlen.
Artikel VI
Dem Auftraggeber ist untersagt, im Gebiet der Stadtgemeinden Cres und Lošinj Verträge mit anderen
Immobilienagenturen für die Vermittlung im Immobilienverkehr zu schließen.
Sollte der Auftraggeber über die Vermittlung eines anderen Immobilienmaklers ein Rechtsgeschäft
schließen, hat er die Pflicht, das vereinbarte Vermittlungshonorar an den Immobilienmakler zu zahlen.
Artikel VII
Das vereinbarte Vermittlungshonorar beträgt 2% (+ 25% Mehrwertsteuer) des vereinbarten
Verkaufspreises und ist im Zeitpunkt der Anzahlung oder der Unterzeichnung eines
Verkaufsvorvertrags oder des Vertrags zu entrichten.
Artikel VIII
Vereinbarte besondere Verkaufskonditionen:______________________________________________
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Artikel IX
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Falle von Streitigkeiten das Gemeindegericht in Mali Lošinj
als zuständiges Gericht gilt.
Artikel X
Dieser Vertrag ist in zwei Abfertigungen gefertigt, von denen jeder Vertragspartei je eine zusteht.
Dieser Vertrag wird zum Zeichen der Zustimmung vom Auftraggeber und vom Immobilienmakler
eigenhändig unterzeichnet.
Ort: Mali Lošinj, den 09/06/2016
AUFTRAGGEBER:
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IMMOBILIENMAKLER:
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