2. Änderung ÖEK - Markt Hartmannsdorf

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Marktgemeinde
Markt Hartmannsdorf
--------------------------
2. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN
ENTWICKLUNGSKONZEPTES Nr. 4.00 idgF
(ENTWICKLUNGSPLAN)
Stand: 17. März 2016
GZ: 153FG14
Graz – Markt Hartmannsdorf, März 2016
Bearb.: Ja/Pap
L:\02 - Kunden\01 Steiermark\WZ\Markt Hartmannsdorf\Gde\153FG14_Markt Hartmannsdorf_2. Änderung ÖEK\04 Auflageentwurf\20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
Dieses Entwicklungspotenzial wird im Osten durch die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 (durchgehende grüne Linie) sowie im Norden durch die absolute
siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) begrenzt und mit
der Änderung der bisherigen landwirtschaftlichen Betriebsnutzung (zuvor Streuobstbau) und der
erfolgten Beendigung von Kulturveranstaltungen seitens der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf begründet. Entlang der von Nordosten Richtung Südwesten verlaufenden Gemeindestraße
erfolgt eine Änderung der festgelegten absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr.
5 (durch-gehende rote Linie) in die relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7
(rot strichlierte Linie) gemäß der angestrebten mittel- bis langfristigen Siedlungsentwicklung in
Abstimmung mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Intensivobstbau (Förderungszusagen).
[3]
Im Südwesten des Hauptortes westlich des öffentlichen Gewässers Rittschein erfolgt die bedarfsorientierte Festlegung eines Entwicklungspotenziales für Wohnen (orange Schraffur)
aufgrund der geänderten Hochwasseranschlagslinien der Rittschein sowie der geplanten Verlegung des Bauhofes. Dieses Entwicklungspotenzial wird im Norden mit der relativen
siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie), im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) und der
absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) entlang
der Rittschein begrenzt.
Südlich des Hauptortes erfolgt eine Änderung des festgelegten Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe (violette Farbgebung) in einen Bereich mit 2 Funktionen (Überlagerung
Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion sowie Industrie- und Gewerbe (orange - violette
Schraffur) aufgrund der o.a. Änderung des Betriebsstandortes (Bauhofes) iVm der angestrebten
Fortführung der bestehenden Siedlungsstruktur südöstlich des Reitbachweges. Zusätzlich erfolgt
eine geringfügige Anpassung der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 an
die aktuelle Hochwasserabflussuntersuchung Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Feistritz km 0,00
bis km 46,00 und Rittschein km 0,00 bis km 35,00 im Auftrag des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft, verfasst von
der Geoconsult Wien ZT GmbH, Hütteldorfer Straße 85, 1150 Wien vom 07/2008, Projekt-Nr.:
5623 (Lage innerhalb der HQ100 - Hochwasseranschlaglinie der Rittschein).
[4]
Nördlich des öffentlichen Gewässers (Rittschein) und südlich des Hauptortes erfolgt eine Änderung des festgelegten Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe (violette Farbgebung) in
einen Bereich mit 2 Funktionen (Überlagerung Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion
sowie Industrie- und Gewerbe (orange - violette Schraffur) aufgrund der angestrebten Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen sowie der Bestandssituation (ehem.
betriebszugehöriges Wohngebäude).
[5]
Im Süden des Hauptortes Markt Hartmannsdorf östlich der Landesstraße L 225 (Feldbacher
Straße) erfolgt die Festlegung eines zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für Wohnen
(orange Schraffur), welches mit dem kurz-, mittel- bis langfristigen Bedarf der Marktgemeinde
Markt Hartmannsdorf zur planmäßigen Umsetzung im Rahmen eines Gesamtkonzeptes begründet wird. Der ökologische Schutzstreifen soll bei der geplanten Siedlungsentwicklung im Zuge
einer nachfolgenden Bebauungsplanung berücksichtigt werden, wobei dieser dem o.a. Gesamtkonzept iVm der vorhandenen/ künftigen technischen Infrastruktur untergeordnet wird. Das
neu festgelegte Entwicklungspotenzial grenzt im Norden an die bestehende Wohnsiedlungsstruktur an und wird im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde.
Nr. 5 (durchgehende rote Linie) begrenzt. Im Westen schließt die Landesstraße L 225 an, wobei
die südliche Begrenzung mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7
(rot strichlierte Linie) erfolgt. Der o.a. Schutzstreifen war bisher seitens der Marktgemeinde
Markt Hartmannsdorf an die Jäger verpachtet, jedoch ist durch die zwischenzeitlich erfolgte
Siedlungsentwicklung eine weitere Verwendung für Jagdzwecke auszuschließen. Zu der künftigen Siedlungsentwicklung erfolgte eine entsprechende Abwägung seitens des Gemeinderates.
Zusätzlich erfolgt im Norden eine teilweise Rücknahme des festgelegten Wohnbereiches mit
überwiegender Wohnfunktion aufgrund der zwischenzeitlich geänderten landwirtschaftlichen
Betriebsstruktur östlich des Planungsgebietes (Intensivobstbau). Die o. a. Festlegung stellt die
planmäßig voraus-schauende Siedlungsentwicklung im Hauptort Markt Hartmannsdorf unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser,
Strom sowie Zufahrt) dar. Der Hauptort Markt Hartmannsdorf ist gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Weiz (LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010) als
Teilregionales Versorgungszentrum festgelegt. Ergänzend wird die im Süden des Hauptortes westlich der Landesstraße L 225 festgelegte absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) durch die relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie), basierend auf der mittel- bis langfristigen
Siedlungsentwicklung in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Betriebsnutzung (Intensivobstbau), ersetzt.
[6]
Im Süden der Industrie- und Gewerbezone zwischen der Landesstraße L 366 und des öffentlichen Gewässers Rittschein gelegen, erfolgt westlich des Bärnbachweges eine Rücknahme des
zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur)
aufgrund der aktuellen Hochwasserabflussuntersuchung Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Feistritz km 0,00 bis km 46,00 und Rittschein km 0,00 bis km 35,00 im Auftrag des Amtes der Stmk.
Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft, verfasst von der Geoconsult Wien ZT GmbH, Hüttel-dorfer Straße 85, 1150 Wien vom 07/2008,
Projekt-Nr.: 5623 (Lage innerhalb der HQ100 – Hochwasseranschlagslinien der Rittschein),
wodurch den gelt. Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der
Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) entsprochen wird.
[7]
Im Südosten der zusammenhängenden Industrie- und Gewerbezone südlich der Landesstraße
L 366 erfolgt eine teilweise Rücknahme des festgelegten Entwicklungspotenziales für Industrieund Gewerbe (violette Schraffur) auf Basis der aktuellen Hochwasserabflussuntersuchung
Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Feistritz km 0,00 bis km 46,00 und Rittschein km 0,00 bis km
35,00 im Auftrag des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche
Planung und Siedlungswasserwirtschaft, verfasst von der Geoconsult Wien ZT GmbH, Hütteldorfer Straße 85, 1150 Wien vom 07/2008, Projekt-Nr.: 5623 (Lage innerhalb der HQ30/100 Hochwasseranschlagslinien der Rittschein). Entlang des von Norden nach Süden verlaufenden
öffentlichen Gewässers (Mahrbach) wird gemäß den gelt. Bestimmungen des Programmes zur
hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) beidseits des Gewässers
festgelegt.
Östlich und nördlich der o. a. Industrie- und Gewerbezone werden Entwicklungspotenziale für
Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur) festgelegt. Diese werden im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) sowie im
Norden und Süden mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot
strichlierte Linie) begrenzt. Die o. a. Entwicklungspotenziale stellen teilweise Überlagerungen
mit den festgelegten Örtlichen Eignungszonen (Lagerplatz und Hundeabrichteplatz) dar, wobei
diese als zeitlich aufeinander folgende Nutzung gemäß der angestrebten Siedlungsentwicklung
festgelegt werden. Die o. a. Festlegungen werden mit der Kompensation der im Südwesten und
Süden zurück genommenen Entwicklungspotenziale iVm der vorhandenen wirtschaftlichen Aufschließung sowie weitgehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen
begründet.
[8]
Im Südwesten des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Oed erfolgt die Festlegung eines
zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für einen Wohnbereich mit überwiegender
Wohnfunktion (orange Schraffur) im Anschluss an die bestehende Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes im Freiland iVm den vorhandenen technischen
Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt), wobei der bestehende
Brunnen mit zugehörigem Schutzgebiet der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf berücksichtigt
bzw. ersichtlich gemacht wird. Dieser wird im Westen, basierend auf dem vorhandenen namenlosen Gerinne, mit der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) und teilweise mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze
lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt. Die Abgrenzung Richtung Süden erfolgt teilweise mit
der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) und der
absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie). Mit
der o.a. Änderung soll eine planmäßige Nachverdichtung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur erreicht werden.
[9]
Entlang des öffentlichen Gewässers Reithbach wird unter Berücksichtigung der Bestandssituation gem. den gelt. Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung
der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde.
Nr. 1 (durchgehend grüne Linie) beidseits des Gewässers festgelegt.
[10] Im Süden des Ortsteiles Oed südlich der Landesstraße L 366 wird das festgelegte Entwicklungspotenzial für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion (orange Schraffur) auf die
Bestandssituation (1 Bautiefe) zurückgenommen und die derzeit festgelegten Funktionsbereiche
mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt. Diese Rücknahme wird mit dem fehlenden kurzfristigen Bedarf hinsichtlich der
Erweiterung der bestehenden Siedlungsstruktur Richtung Süden begründet.
[11] Im Ortsteil Oed werden, basierend auf den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben mit
Tierhaltung iVm der angestrebten planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur, einzelne Wohnbereiche mit überwiegender Wohnfunktion (orange Farbgebung) sowie
den zugehörigen Entwicklungspotenzialen künftig als Bereiche mit 2 Funktionen (Überlagerung
– Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion und dörflich strukturiertes Gebiet) (orange braune Schraffur) festgelegt.
[12] Im Osten des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Oed außerhalb der Schutzabstände für
landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung erfolgt eine geringfügige flächenmäßige Erweiterung des festgelegten Entwicklungspotenziales für einen Wohnbereich mit überwiegender
Wohnfunktion (orange Schraffur), welche mit der angestrebten planmäßigen Nachverdichtung
der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen
Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt von der Landesstraße L
366) begründet wird. Diese Arrondierung wird künftig mit der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 (durchgehende grüne Linie) begrenzt. Diese Entwicklungsgrenze
folgt der in der Natur vorhandenen Böschungskante und wird damit die derzeit entlang der bestehenden Verkehrsfläche festgelegte absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2
plangraphisch richtiggestellt.
[13] Westlich des Ortsteiles Großeck erfolgt die bedarfsorientierte Erweiterung der festgelegten Eignungszone Schipiste unter Berücksichtigung der vorhandenen Waldflächen.
Im Rahmen der 2. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.00 idgF werden im Hauptort
Markt Hartmannsdorf und im Ortsteil Oed die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung gemäß gelt. Planzeichenverordnung ersichtlich gemacht (Symboldarstellung).
Die geltenden Bestimmungen unter § 3 (2) Z. 5 des Verordnungswortlautes (Bereiche mit zeitlich veränderlicher Entwicklung der Siedlungsstrukturen – Entwicklungsrichtungen) werden durch die nachfolgenden Bestimmungen für „Bereiche mit zwei Funktionen“ ersetzt:
„Bereiche mit zwei Funktionen werden aufgrund des Erfordernisses der Darstellung zweier Funktionen,
nämlich der bestehenden und künftig angestrebten Nutzung (schraffierter Punktraster in den Farben
der jeweiligen Nutzungen) festgelegt. Diese betreffen zB Landwirtschaft und Wohnen, Industrie und
Wohnen, wobei eine zeitliche Folgenutzung festgelegt wird (zB nachweisliche Löschung der bisherigen
Nutzung bei landwirtschaftlichen Betrieben).“
Zusätzlich werden die Bestimmungen gem. § 3 (1) lit. a) des Verordnungswortlautes gelöscht und die
unter lit. b) an die aktuelle Rechtsgrundlage (Stmk. ROG 2010 idF LGBl. Nr. 139/2015 - § 26 (1)) angepasst.
20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
Pumpernig & Partner ZT GmbH
INHALTSVERZEICHNIS
Wortlaut
1
§
1 Geltungsbereiche/Plangrundlagen/Verfasser
1
§
2 Vorgesehene Änderungen (Entwicklungsplan)
1
§
3 Vorgesehene Änderungen (Verordnungswortlaut)
4
§
4 Auflage/Rechtskraft
5
Verfahrensblatt
IST/ SOLL - Darstellungen
6
7-9
Erläuterungsbericht
10
1.
Ausgangssituation/Rechtsgrundlagen
10
2.
Strategische Umweltprüfung (SUP)
13
3.
Begründungen
13
4.
Beilagen
17
0
20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
Pumpernig & Partner ZT GmbH
(2)
Nördlich des Ortszentrums des Hauptortes Markt Hartmannsdorf erfolgt die Erweiterung des festgelegten Funktionsbereiches Wohnen (orange Farbgebung) (künftig
Gebiet für bauliche Entwicklung für Wohnen) iVm der Festlegung der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) im Osten entlang
des Weges sowie der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5
(durchgehende rote Linie) im Norden im Hangbereich. Ergänzend wird ein Entwicklungspotenzial für Wohnen festgelegt, wobei die Richtung Südosten teilweise steile
Hangzone freigehalten wird. Dieses Entwicklungspotenzial wird im Osten durch die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 (durchgehende grüne Linie)
sowie im Norden durch die absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5
(durchgehende rote Linie) begrenzt. Entlang der von Nordosten Richtung Südwesten
verlaufenden Gemeindestraße erfolgt eine Änderung der festgelegten absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) in die relative
siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie).
(3)
Im Südwesten des Hauptortes westlich des öffentlichen Gewässers Rittschein erfolgt
die Festlegung eines Entwicklungspotenziales für Wohnen (orange Schraffur) aufgrund
der geänderten Hochwasseranschlagslinien der Rittschein. Dieses Entwicklungspotenzial wird im Norden mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7
(rot strichlierte Linie), im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) und der absoluten naturräumlichen
Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) entlang der Rittschein begrenzt. Südlich des Hauptortes erfolgt eine Änderung des festgelegten
Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe (violette Farbgebung) in einen Bereich
mit 2 Funktionen (Überlagerung Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion sowie
Industrie- und Gewerbe (orange - violette Schraffur). Zusätzlich erfolgt eine geringfügige Anpassung der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 an die
aktuelle Hochwasserabfluss-untersuchung.
(4)
Nördlich des öffentlichen Gewässers (Rittschein) und südlich des Hauptortes erfolgt
eine Änderung des fest-gelegten Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe (violette Farbgebung) in einen Bereich mit 2 Funktionen (Überlagerung Wohnbereich mit
überwiegender Wohn-funktion sowie Industrie- und Gewerbe (orange - violette Schraffur).
(5)
Im Süden des Hauptortes Markt Hartmannsdorf östlich der Landesstraße L 225 (Feldbacher Straße) erfolgt die Festlegung eines zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für Wohnen (orange Schraffur). Das neu festgelegte Entwicklungspotenzial
grenzt im Norden an die bestehende Wohnsiedlungsstruktur an und wird im Osten mit
der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote
Linie) begrenzt. Im Westen schließt die Landesstraße L 225 an, wobei die südliche Begrenzung mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot
strichlierte Linie) erfolgt. Zusätzlich erfolgt im Norden eine teilweise Rücknahme des
festgelegten Wohnbereiches mit überwiegender Wohnfunktion.
2
20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
Pumpernig & Partner ZT GmbH
Im Süden des Hauptortes wird die westlich der Landesstraße L 225 festgelegte absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) durch
die relative siedlungs-politische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie)
ersetzt.
(6)
Im Süden der Industrie- und Gewerbezone zwischen der Landesstraße L 366 und dem
öffentlichen Gewässer Rittschein gelegen, erfolgt westlich des Bärnbachweges eine
Rücknahme des zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur).
(7)
Im Südosten der zusammenhängenden Industrie- und Gewerbezone südlich der
Landesstraße L 366 erfolgt eine teilweise Rücknahme des festgelegten Entwicklungspotenziales für Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur). Entlang des von Norden nach
Süden verlaufenden öffentlichen Gewässers (Mahrbach) wird die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) beidseits des
Gewässers festgelegt. Östlich und nördlich der o. a. Industrie- und Gewerbezone werden Entwicklungspotenziale für Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur) festgelegt.
Diese werden im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde.
Nr. 5 (durchgehende rote Linie) sowie im Norden und Süden mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt.
(8)
Im Südwesten des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Oed erfolgt die Festlegung eines
zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion (orange Schraffur). Dieser wird im Westen mit der absoluten
naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) und teilweise mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot
strichlierte Linie) begrenzt. Die Abgrenzung Richtung Süden erfolgt teilweise mit der
relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) und
der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote
Linie).
(9)
Entlang des öffentlichen Gewässers Reithbach wird die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehend grüne Linie) beidseits des Gewässers
festgelegt.
(10) Im Süden des Ortsteiles Oed südlich der Landesstraße L 366 wird das festgelegte Entwicklungspotenzial für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion (orange
Schraffur) auf die Bestandssituation (1 Bautiefe) zurückgenommen und die derzeit
festgelegten Funktionsbereiche mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt.
3
20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
Pumpernig & Partner ZT GmbH
(11) Im Ortsteil Oed werden einzelne Wohnbereiche mit überwiegender Wohnfunktion
(orange Farbgebung) sowie den zugehörigen Entwicklungspotenzialen künftig als Bereiche mit 2 Funktionen (Überlagerung – Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion und dörflich strukturiertes Gebiet) (orange-braune Schraffur) festgelegt.
(12) Im Osten des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes erfolgt eine geringfügige Erweiterung
des festgelegten Entwicklungspotenziales für einen Wohnbereich mit überwiegender
Wohnfunktion (orange Schraffur). Dieses wird künftig mit der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 (durchgehende grüne Linie) begrenzt.
(13) Westlich des Ortsteiles Großeck erfolgt die bedarfsorientierte Erweiterung der festgelegten Eignungszone Schipiste unter Berücksichtigung der vorhandenen Waldflächen.
Im Rahmen der 2. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.00 idgF werden im
Hauptort Markt Hartmannsdorf und im Ortsteil Oed die bestehenden landwirtschaftlichen
Betriebe mit Tierhaltung gemäß geltender Planzeichenverordnung ersichtlich gemacht
(Symboldarstellung).
§3
VORGESEHENE ÄNDERUNGEN (VERORDNUNGSWORTLAUT)
(1)
Die geltenden Bestimmungen unter § 3 (2) Z. 5 des Verordnungswortlautes (Bereiche
mit zeitlich veränderlicher Entwicklung der Siedlungsstrukturen – Entwicklungsrichtungen) werden durch die nachfolgenden Bestimmungen für „Bereiche mit zwei
Funktionen“ ersetzt:
„Bereiche mit zwei Funktionen werden aufgrund des Erfordernisses der Darstellung
zweier Funktionen, nämlich der bestehenden und künftig angestrebten Nutzung
(schraffierter Punktraster in den Farben der jeweiligen Nutzungen) festgelegt. Diese
betreffen zB Landwirtschaft und Wohnen, Industrie und Wohnen, wobei eine zeitliche
Folgenutzung festgelegt wird (zB nachweisliche Löschung der bisherigen Nutzung bei
landwirtschaftlichen
Betrieben).“
(2)
Zusätzlich werden die Bestimmungen gem. § 3 (1) lit. a) des Verordnungswortlautes
gelöscht und die unter lit. b) an die aktuelle Rechtsgrundlage (Stmk. ROG 2010 idF
LGBl. Nr. 139/2015 - § 26 (1)) angepasst.
4
MARKTGEMEINDE MARKT HARTMANNSDORF
2. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN
ENTWICKLUNGSKONZEPTES NR. 4.00 idgF
LEGENDE
1
Geltungsbereich mit lfde. Nr.
FESTELGUNGEN IM WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE / FUNKTIONSBEREICHE
Örtliche Siedlungsschwerpunkte
g
Entwicklungsgrenzen und Entwicklungsrichtungen
naturräumlich absolut
naturräumlich relativ
Örtlicher Siedlungsschwerpunkt
siedlungspolitisch absolut
Funktionsbereiche (künftig: Gebiet mit baulicher Entwicklung)
siedlungspolitisch relativ
Zentrumsbereiche (Zentrum)
1
Entwicklungsgrenze, lfde. Nr.
Wohnbereiche mit überwiegender Wohnfunktion
(Wohnen)
<
zeitlich veränderliche Entwicklung der Siedlungsstruktur, zB Wohnen
Industrie- und Gewerbebereiche (Industrie, Gewerbe)
Örtliche Vorrangzonen, Eignungszonen und schützenswerte Bereiche
Gemengelage Wohnen und Gewerbe
(Bereich mit 2 Funktionen, Wohnen und Industrie)
Schützenswerte Ensembles
Dörflich strukturierte Gebiete (Landwirtschaft)
Wohn-/ Witschaftsfunktion für landwirtschaftliche Nutzung
(Bereich mit 2 Funktionen, Wohnen und Landwirtschaft)
Entwicklungspotenzial (Farbe nach Funktionsbereich
bzw. Gebiet mit baulicher Enwicklung)
Bereiche für Spiel-, Sport- und Erholungszwecke
ökologischer Schutzstreifen
Funktionsbereiche der Nachbargemeinden werden heller dargestellt
FESTELGUNGEN GEM. REPRO FÜR DIE PLANUNGSREGION WEIZ (LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010)
Örtliche Siedlungsschwerpunkte
7
7
7
7
g
Regionaler Siedlungsschwerpunkt
(Teilregionales Versorgungszentrum)
Landwirtschaftliche Vorrangzone
ERSICHTLICHMACHUNGEN AUS ANDEREN MATERIENGESETZEN
! ! !
Bezirksgrenze
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Gemeindegrenze
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V V VV
Haltestelleneinzugsbereiche (Radius 300m)
Katastralgemeindegrenze
Landesstraßen
GSZ
öffentliche Einrichtungen z.B.
GSZ........GemeindeServiceZentrum
Rüh.........Rüsthaus
Kig...........Kindergarten
Sse..........Seelsorgeeinrichtung
Spo
Rückhaltebecken
Einrichtungen für Sport und Freizeit z.B.
Spi.............Spielplatz
Spo............Sportplatz
öpa/pPa.....öffentliche/private Parkanlage
Hap............Hundeabrichteplatz
Eg...............Erwerbsgärtnerei
Frh..............Friedhof
Mdp............Mülldeponie
Kla..............Kläranlage
Brunnenschutzgebiet
Meliorationsgebiete
geplante Ortsumfahrung
*
#
HQ100 Hochwasseranschlaglinien
*
#
HQ30 Hochwasseranschlusslinien
IST-Darstellung: HQ30 und HQ100 - Anschlaglinien,
nach Umsetzung der Maßnahmen des Hochwasserschutzprojektes 2000 (DI Kratzer)
SOLL-Darstellung: Hochwasserabflussuntersuchung
Sonderprogramm 2005 - Teil 1 Feistritz und
Rittschein, verfasst von GeoConsult Wien ZT GmbH
N
ME-ER
militärische Tiefflugstrecke GRAZ 2B
*
TS
(
Hochspannungsfreileitung
*
#
*
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Tierhaltungsbetrieb
*
#
.
*
#
Br
Lärm belastete Gebiete - Straße
*
durch Erdrutsch gefährdete Flächen (IST-Darstellung)
ausgebaute Rutschungen (SOLL-Darstellung)
nicht ausgebaute Rutschungen (SOLL-Darstellung)
MARKTGEMEINDE MARKT HARTMANNSDORF
2. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN
ENTWICKLUNGSKONZEPTES NR. 4.00 - ENTWURF
IST-DARSTELLUNG
±
0
100
Stand: 17.03.2016
GZ: 153FG14
Bearb.: Ja/Ru
Orthofotos: Stand 21.07.2004
M 1:10.000
200
400
600
800
1.000
Meter
Eg
1
7
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5
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7
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1
Markt Hartmannsdorf
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5
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20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
Pumpernig & Partner ZT GmbH
ERLÄUTERUNGSBERICHT
1.
Ausgangssituation/Rechtsgrundlagen:
1.1
Gebietsbeschreibung:
Die gegenständlichen Änderungsgebiete befinden sich nördlich und südlich der Landesstraße L 366 (Rittscheinstraße) im Hauptort Markt Hartmannsdorf der östlich
angrenzenden Gewerbezone sowie dem Ortsteil Oed. Die bestehende Siedlungsstruktur
wird, ausgenommen die Gewerbezone, von vorwiegend freistehenden Einfamilienwohnhäusern mit zugehörigen Nebengebäuden sowie für den Ortsteil Oed vorhandene
landwirtschaftliche Betriebsnutzungen in offener Bebauungsweise charakterisiert.
1.2
Festlegungen im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Weiz
(LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010):
Der Hauptort von Markt Hartmannsdorf ist gemäß gelt. Regionalen Entwicklungsprogramm als „Teilregionales Versorgungszentrum“ (Nahversorgungszentrum im Sinne
des Landesentwicklungsprogrammes 1977) festgelegt.
Die Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf liegt gemäß den Festlegungen des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Weiz (Regionalplan – vgl.
Beilagen) teilweise im Teilraum „Ackerbaugeprägte Talräume“. Hier gelten folgende
Zielsetzungen gemäß § 3 (6) leg. cit.:
∗
∗
Die weitere Zerschneidung bzw. Segmentierung landwirtschaftlicher Flächen
ist zu vermeiden, großflächige landwirtschaftliche Vorrangzonen sind zu
sichern.
Die Strukturausstattung ist zu erhalten bzw. zu verbessern. Hochwertige
Lebensräume (Biotope etc.) und landschaftsraumtypische Strukturelemente,
wie zB Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldsäume, Einzelbäume, sind einschließlich erforderlicher Abstandsflächen von störenden Nutzungen freizuhalten.
Die Freihaltung der weiter östlich befindlichen und aus landschaftlicher/naturräumlicher
Sicht sensiblen Bachbereiche samt bestehender Uferbegleitvegetation wird durch die
Festlegung einer absoluten Entwicklungsgrenze sichergestellt.
Einzelne Änderungsbereiche befinden sich innerhalb des im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Weiz festgelegten Teilraumes „Außeralpines
Hügelland“. Hier gelten folgende Zielsetzungen gem. § 3 (5) leg. cit.:
• Das durch eine äußerst kleinteilige Durchmischung von Wald, Wiesen, Acker-
land und landwirtschaftlichen Kulturen charakterisierte vielfältige Erscheinungsbild der Landschaft zu erhalten.
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20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
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•
Ein zusammenhängendes Netz großflächiger Freilandbereiche, Retentionsräume
und landschaftsraumtypischer Strukturelemente wie Uferbegleitvegetation,
Hecken, Waldflächen, Waldsäume und Einzelbäume ist zu erhalten.
•
Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung
festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind folgende Baulandausweisungen unzulässig:
- Ausweisung neuer Baugebiete
- großflächige Baulanderweiterungen, die – auch bei mehrmaligen Änderungen – insgesamt 3.000 m² überschreiten. Die Festlegung von Baugebieten
für die Erweiterung bestehender Betriebe bleibt davon unberührt.
•
Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes besonders zu berücksichtigen. Dabei ist besonders Augenmerk auf die
Einbindung der Gebäude in das Gelände – vor allem in Hanglagen – und in bestehende Bebauungsstrukturen als auch auf die Höhenentwicklung und die
Farbgebung der Gebäude zu legen.
•
Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig. Ausgenommen sind Erweiterungen bestehender Gewinnungsstätten sowie Abbauvorhaben zur
Nutzung der Talklagerstätten im Raum Rabenwald – Stubenberg.
Basierend auf den festgelegten absoluten Entwicklungsgrenzen sowie der ausschließlich an die bestehende Siedlungsstruktur vorgesehene Erweiterung in den Hauptsiedlungsgebieten wird den o. a. Bestimmungen entsprochen.
Im Süden des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Oed sind Flächen als landwirtschaftliche Vorrangzone festgelegt, welche der Landwirtschaft in Produktion dienen und von
Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Kur-, Erholungs-, Spielund Sportzwecke udgl. freizuhalten sind.
1.3
Festlegungen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 idgF – Entwicklungsplan:
Innerhalb der verfahrensgegenständlichen Änderungsbereiche sind derzeit im Entwicklungsplan Nr. 4.00 idgF die jeweiligen Flächen teilweise als „Wohnbereich mit
überwiegender Wohnfunktion“ (orange Farbgebung), Bereiche für Wohn-/Wirtschaftsfunktion für landwirtschaftliche Nutzung einschließlich zugehöriger Entwicklungspotenziale und dem Funktionsbereich für Industrie- und Gewerbe (künftige Gebiete mit
baulicher Entwicklung für Industrie- und Gewerbe) festgelegt. Der Hauptort Markt
Hartmannsdorf und der Ortsteil Oed sind gem. Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 idgF als Örtliche Siedlungsschwerpunkte definiert, wobei der Hauptort
der Entwicklungspriorität 1 und der Ortsteil Oed Entwicklungspriorität 2 gem. § 3 (2)
Z.2 des Wortlautes zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 der Marktgemeinde
Markt Hartmannsdorf zugeordnet werden.
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20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
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Einzelne Bereiche werden Entwicklungspotenzialen (schraffierte Polygone – Farbe nach
jeweiliger Funktion) zugeordnet, welche der bedarfsorientierten und planmäßigen Entwicklung der Siedlungsstruktur innerhalb der festgelegten Entwicklungsgrenzen für
eine zeitliche Geltungsdauer des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes von max. 15 Jahren dienen. Zusätzlich sind neben Örtlichen Eignungszonen (Bereiche für Spiel-, Sportund Erholungszwecke (grün schraffiert)) schützenswerte Ensembles (schwarze Kreise
mit Strahlen) festgelegt, welche der Freihaltung der Sicht- und Blickbeziehung von Beeinträchtigungen und störenden baulichen Anlagen und Gebäuden (zB Schlossberg)
dienen. Unter Z. 5 leg. cit. sind Bereiche mit zeitlich veränderlicher Entwicklung der
Siedlungsstrukturen – Entwicklungsrichtung (Pfeildarstellung in der Farbgebung der
langfristigen angestrebten Nutzungskategorie innerhalb festgelegter Funktionsbereiche
gem. § 3 (2) Z. 2 des Wortlautes) festgelegt. Diese sind Gebiete, in welchen der Tierhaltung der bisherigen Nutzung aufgrund endogene sowie exogene Einflüsse mittel- bis
langfristig nicht sinnvoll erscheint und die hinkünftig (zB nach Auflassen des landwirtschaftlichen Betriebes/ der Wohnnutzung) einer anderen, den Zielsetzungen der
räumlichen-funktionellen Gliederung adäquateren Nutzungen zugeführt werden sollen.
1.4
Bestimmungen gemäß § 3 Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 139/2015:
Die verfahrensgegenständlichen Änderungen entsprechen den Raumordnungsgrundsätzen gemäß § 3 (1) Z. 2 Stmk ROG 2010 idgF, da dieser der bedarfsorientierten
Weiterentwicklung im Hauptort sowie dem Örtlichen Siedlungsschwerpunkt Oed als
auch der Vermeidung von Gefährdung durch Naturgewalten und Umweltschäden durch
entsprechende Standortauswahl (Anpassung der Gewerbezone an die aktuelle Hochwasserabflussuntersuchung Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Feistritz Km 0,00 bis Km
46,00 und Rittschein Km 0,00 bis Km 35,00 im Auftrag des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft
erfolgen. Einzelne Änderungen stellen aufgrund der beabsichtigen mittel- bis langfristigen Siedlungsentwicklung der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf das öffentliche
Interesse der Marktgemeinde dar, wobei die vorhandenen Einzugsbereiche von öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden.
1.5
Bestimmungen der Alpenkonvention:
In gegenständlichen Änderungsverfahren kann zu den Zielen für die Raumplanung und
die Nachentwicklung des Alpenraumes gem. Art. 1 des Protokolls zur Raumplanung,
BGBl. Nr. III Nr. 232/2002 idF BGBl. Nr. III 114/2005 und zu den weiteren Protokollen
zur Alpenkonvention kein Widerspruch abgeleitet werden, da die Marktgemeinde Markt
Hartmannsdorf sich außerhalb des Anwendungsbereiches befindet.
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20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
2.
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Strategische Umweltprüfung (SUP):
Nachdem nur teilweise ein Plan höherer Stufe vorliegt, kann das Kriterium „Abschichtung“ für die künftige Siedlungsentwicklung im Hauptort Markt Hartmannsdorf im
Ortsteil Oed sowie der Gewerbezone nicht herangezogen werden. Somit sind für diese
Teilbereiche gem. Prüfschritt 2 der Anwendung der Ausschlusskriterien und des obligatorischen Tatbestandes erforderlich. Für die gegenständlichen Änderungen bzw.
Festlegungen von Funktionsbereichen für Wohnen (künftig Gebiet mit baulicher Entwicklung) einschließlich Entwicklungspotenzialen kann das Ausschlusskriterium
„Eigenart und Charakteristik des Gebietes werden nicht verändert“ herangezogen
werden, da die beabsichtigte Änderung eine planmäßig sowie bedarfsorientierte Fortführung insbesondere Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur unter
Berücksichtigung der vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen insbesondere Zufahrten darstellen.
Zu den Änderungen im Bereich der zusammenhängenden Gewerbezone stellt die künftige Festlegung des Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe nördlich und
südlich der Landestraße L 366 eine auf die örtlichen Gegebenheiten sowie der Funktion
als Teilregionales Versorgungszentrum gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die
Planungsregion Weiz abgestimmte gewerbliche Entwicklung dar, wobei die geltenden
Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung von Siedlungsräumen (LGBl. Nr. 117/2005) im Sinne der Rücknahme von Entwicklungspotenzialen
innerhalb der aktuellen Hochwasseranschlagslinien der Rittschein berücksichtigt
werden.
3.
Begründungen:
3.1
Hauptort Markt Hartmannsdorf:
Die Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf ist gem. Regionalem Entwicklungsprogramm
für die Planungsregion Weiz (LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010) als Teilregionales Versorgungszentrum festgelegt und der Hauptort einschließlich dem Ortsteil
Peint im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 der Entwicklungspriorität 1 zugeordnet.
Die verfahrensgegenständliche Änderungen stehen im Einklang mit den geltenden Zielsetzungen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 und werden darin gem. § 4 (1)
Z. 2 des Verordnungswortlautes (Siedlungsraum und Bevölkerung) nachfolgende Ziele
festgelegt bzw. formuliert:
„Planmäßige und bedarfsorientierte Erweiterung von Wohngebieten, vorwiegend im
Hauptort unter Berücksichtigung der Bestimmungen des geltenden Ortsbildschutzgebietes (LGBl. Nr. 2/1990) sowie den Örtlichen Siedlungsschwerpunkten unter
Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen.“
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20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
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Im Hauptort Markt Hartmannsdorf erfolgen Änderungen im Norden, Nordwesten (lfde.
Nr. 1 und 2), südwestlich des Ortszentrums (zugehöriger Ortsteil Peint - lfde. Nr. 3),
südlich des Hauptortes entlang der Landesstraße L 225 (lfde. Nr. 4 und 5) aufgrund
der nachfolgenden wesentlich geänderten Planungsvoraussetzungen bzw. öffentlichen
Interesse der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf.
Die Änderung lfde. Nr. 1 der festgelegten relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 in eine absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5
wird mit der Nahelage zum öffentlichen Gewässer bzw. der vorhandenen Hanglage iVm
der Fortführung der bestehenden Siedlungsstruktur begründet. Die Änderung im
Nordwesten des Hauptortes wird mit der zwischenzeitlich durch Maßnahmen gesicherten Erdrutschfläche (ME – ER) und der damit gegebenen Möglichkeit einer auf die
technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt)
abgestimmte Siedlungsentwicklung begründet.
Die Änderung lfde. Nr. 2 im Bereich des Schlossberges wird mit der angestrebten
planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der Bestandssituation (Gebäudebestand im Freiland) sowie der bisherigen
landwirtschaftlichen Betriebsnutzung (zuvor Streuobstanlage) und der erfolgten Beendigung von Kulturveranstaltungen seitens der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf
begründet. Gleichzeitig wird die vorhandene steile Hangzone durch die Festlegung der
absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 freigehalten. Ergänzend wird
die Änderung der festgelegten Entwicklungsgrenze im Osten gemäß der angestrebten
mittel- bis langfristigen Siedlungsentwicklung in Abstimmung mit dem bestehenden
landwirtschaftlichen Betrieb mit Intensivobstbau (Förderungszusagen) begründet.
Die Änderung lfde. Nr. 3 im Westen des Hauptortes westlich des öffentlichen
Gewässers Rittschein wird mit der geänderten Hochwasseranschlaglinie Rittschein iVm
der planmäßig vorausschauenden Siedlungsentwicklung im Westen des Hauptortes
Markt Hartmannsdorf begründet. Mit der künftigen bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung soll eine kompakte Wohnsiedlungsstruktur erreicht werden. Ergänzend wird
auf die geplante Verlegung des Bauhofes Richtung Osten in die bereits bestehende
Gewerbezone durch Entwicklung der Siedlungsstruktur durch Ausrichtung an der Infrastruktur sowie unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen
Tragfähigkeit.
Die Änderung lfde. Nr. 4 im Süden des Hauptortes Markt Hartmannsdorf und westlich
der Landesstraße L 225 wird mit der angestrebten Entwicklung der Siedlungsstruktur
unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Tragfähigkeit
sowie der angestrebten Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen und
der Bestandssituation (ehem. betriebszugehöriges Wohngebäude) begründet.
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20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
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Die Änderung lfde. Nr. 5 wird mit der planmäßig vorausschauenden Siedlungsentwicklung zur Fortführung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur begründet. Der
ökologische Schutzstreifen soll im Zuge einer nachfolgenden Bebauungsplanung bei
Bedarf Berücksichtigung finden, wobei dieser dem o. a. Gesamtkonzept iVm den vorhandenen/ künftigen technischen Infrastruktureinrichtungen untergeordnet wird.
Ergänzend stellt die zwischenzeitlich geänderte landwirtschaftliche Betriebsnutzung
(ehem. Intensivobstanlage) für die Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf eine wesentliche geänderte Planungsvoraussetzung gemäß der angestrebten bedarfsorientierten
Siedlungsentwicklung dar. Der derzeit festgelegte Schutzstreifen war bisher von der
Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf an die Jäger verpachtet, jedoch ist durch die
zwischenzeitlich erfolgte Siedlungsentwicklung eine weitere Verwendung für Jagdzwecke auszuschließen. Zu der künftigen Siedlungsentwicklung erfolgte eine entsprechende Abwägung seitens des Gemeinderates.
3.2
Gewerbezone:
Die Änderung lfde. Nr. 6 wird mit den geänderten Hochwasseranschlaglinien der Rittschein aufgrund der aktuellen Hochwasserabflussuntersuchung – Sonderprogramm
2005 – Teil 1 Feistritz Km 0,00 bis Km 46,00 und Rittschein Km 0,00 bis Km 35,00 im
Auftrag des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung
und Siedlungswasserwirtschaft, verfasst von der Geoconsult Wien ZT GmbH, Hütteldorfer Straße 85, 1150 Wien vom 07/2008, Projekt-Nr.: 5623 iVm der Einhaltung der
Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) begründet.
Die Änderung lfde. Nr. 7 wird mit der Einhaltung der gelt. Bestimmungen zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) entlang des
öffentlichen Gewässers (Marbach) und der Richtung Osten vorgesehenen planmäßig
vorausschauenden Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung der vorhandenen
technischen Infrastruktureinrichtung (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt) begründet. Mit der bedarfsorientierten Festlegung von Entwicklungspotenzialen nördlich
und südlich der Landesstraße L 366 sollen die im Südwesten bzw. Süden zurückgenommen Entwicklungspotenziale kompensiert und eine auf die örtlichen Gegebenheiten
(Mülldeponie und Hundeabrichteplatz) abgestimmte gewerbliche Entwicklung sichergestellt werden. Dieses erfolgt unter der Prämisse einer wirtschaftlichen Aufschließung
sowie weitgehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen.
3.3
Ortsteil Oed:
Für den Örtlichen Siedlungsschwerpunkt Oed ist u.a. folgendes Ziel festgelegt:
„Erhaltung des dörflich strukturierten Ortszentrums sowie gleichzeitige Festlegung von
Entwicklungspotenzialen für Wohnen.“
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20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
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Die Änderung lfde. Nr. 8 erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen
Infrastruktureinrichtung (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt) sowie der bestehenden Brunnenanlage sowie zugehörigem Schutzgebiet der Marktgemeinde Markt
Hartmannsdorf im Süden (Ersichtlichmachung) und soll kurz- mittel- bis langfristig eine
planmäßige Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur (Bestand im Freiland)
in Abstimmung mit den gelt. Bestimmung des Regionalen Entwicklungsprogrammes für
die Planungsregion Weiz erreicht werden.
Die Änderung lfde. Nr. 9 wird mit der Einhaltung der gelt. Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr.
117/2005) entlang des öffentlichen Gewässers (Reithbach) begründet.
Die Änderung lfde. Nr. 10 im Süden des Ortsteiles Oed wird mit dem mangelnden kurzfristigen Baulandbedarf sowie der angestrebten Nachverdichtung und bedarfsorientierten Erweiterung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur nördlich der Landesstraße L 366 begründet. Die o. a. Rücknahmen stellen den einzelnen Gebäuden,
vorwiegend Wohngebäude, zugehörige Gartenflächen dar.
Die Änderung lfde. Nr. 11 wird mit der Aktualisierung der landwirtschaftlichen Betriebe
mit Tierhaltung und damit verbundene angestrebte Betriebsstandortsicherung iVm der
angestrebten planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur begründet. Die gegenständlichen Änderungen im Norden des Ortsteiles Oed erfolgen
aufgrund der Anpassung an die geltende Planzeichenverordnung iVm der Ersichtlichmachung der tierhaltenden Betriebe nach ergänzender detaillierter Überprüfung seitens
der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf. Unter Berücksichtigung der bestehenden
Siedlungsstruktur (landwirtschaftliche Betriebe sowie Einfamilienwohnhäuser in offener
Bebauungsweise) und der angestrebten Siedlungsentwicklung bei o.a. gleichzeitiger
Standortsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe, erfolgen teilweise Änderungen des
festgelegten Funktionsbereiches Wohnen mit überwiegender Wohnfunktion (orange
Farbgebung) einschließlich Entwicklungspotenziale in einen Bereich mit zwei Funktionen (überlagernde Nutzung Landwirtschaft/ Wohnen).
Die Änderung lfde. Nr. 12 erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Landesstraßenverwaltung (Bescheid der Baubezirksleitung Feldbach vom 10.04.1997, GZ: 681-B-1/11997) sowie den vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser,
Strom) iVm einer künftigen rechtlich gesicherten Verkehrserschließung (öffentliches
Gut – Gemeindestraße) und vorgesehener planmäßig vorausschauender Verwertung
der Flächen nach einem Gesamtkonzept iVm der angestrebten planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur. Diese stellt eine geringfügige
flächenmäßige Arrondierung des festgelegten Entwicklungspotenziales dar. Die nunmehr festgelegte Entwicklungsgrenze folgt der in der Natur vorhandenen Böschungskante und wird damit die derzeit entlang der bestehenden Verkehrsfläche festgelegte
absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 plangraphisch richtiggestellt.
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20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc
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Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich weiters innerhalb des Haltestelleneinzugsbereiches des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
3.4
Ortsteil Großeck:
Die Änderung lfde. Nr. 13 westlich des Ortsteiles Großeck wird mit der angestrebten
Betriebsstandortsicherung der temporären Nutzung des bestehenden Schiliftes unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (angrenzende Waldflächen) begründet.
4.
Beilagen:
•
•
Ausschnitt Regionalplan - Regionales Entwicklungsprogramm Weiz (unmaßstäblich)
Ausschnitt Hochwasserabflussuntersuchung – Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Rittschein Km 0,00 bis Km 35,00 (unmaßstäblich)
17
Ausschnitte Regionalplan, REPRO Weiz, LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010
(unmaßstäblich)
299.5
H
ÜBERSICHT BLATTSCHNITTE
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung
und Siedlungswasserwirtschaft
11
STEIERMARK
10
BURGENLAND
9
8
Hochwasserabflussuntersuchungen
Sonderprogramm 2005 - Teil 1
Feistritz
7
6
7
9
29
5
10
Rittschein
4
6
5
Rittschein
0
5
km 0.00 bis km 35.00
3
4
3
2
2
1
20
km
1
Planinhalt
Legende
Verwaltungsgrenzen
Gewässer
Sonstige Planzeichen
Überflutungstiefe t [m]
Landesgrenze
Kilometrierung Flussachsen
Brücke
> 4.00
Bezirksgrenze
Flussachse Hauptgewässer
Wehr
3.00 - 4.00
Gemeindegrenze
Einmündung Nebengewässer
Blattschnitt
2.00 - 3.00
Katastralgemeindegrenze
Nebengewässer
Kataster
Bach
A...
1.00 - 1.50
Ortsnamen
Graben
B...
0.75 - 1.00
Gemeindenamen
Anschlagslinie HQ 100
L...
0.50 - 0.75
Katastralgemeindename
0.5m-Isolinien der
Wasserspiegellagen
bei HW 100 [m.ü.A.]
ÖBB
0.25 - 0.50
Lageplan Istzustand
Wassertiefen HQ100
Rittschein Blatt 7
Planverfasser
SÖCHAU
Stadtgemeinde
Fürstenfeld
Kaibing
Gebäude
gefährdetes Objekt
nicht gefährdetes Objekt
Kote Wasserspiegel
und Wassertiefe
Keine eigene HWÜberflutungsausweisung
für Zubringer
Verkehr
1.50 - 2.00
0.10 - 0.25
0.01 - 0.10
GEOCONSULT WIEN ZT GmbH
Hütteldorfer Straße 85
A-1150 Wien
Tel: 01-786 30 20, Fax: 01-786 30 20 - 50
e-mail:[email protected]
Plangrösse
0.43 m²
Massstab
1:5.000
DATUM
NAME
PROJEKTLEITER
06.2008
DI SCHULZ
BEARBEITET
06.2008
GST / MKU
GEZEICHNET
06.2008
MKU
GEPRÜFT
06.2008
DI SCHULZ
Einlage
275
Parie
PROJEKT-NR.:
5623
DATEINAME:
275 Lageplan Istzustand Wassertiefen HQ100 Rittschein Blatt7.mxd
Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf
Oed
Oed
km 32.922
29.5
307
315
31
4
5
313.
302
311
2.5
31
3
31
311.5
4.5
31
7
31
Schlapfe
nbach
305.5
312
.5
29
WSP HQ100 [m]: 308.61
WT HQ100 [m]: 0.35
30.5
B 30
31
28.5
B 28
308.5
0.5
31.5
3
31
316.5
317.5
31
31
3.5
.5
310
5
4.
31
6
31 31
5
307
.5
309
4
31
5
306.
5
31
.5
30
303
308
5.5
31
314.5
4
30
32
6
31
315
305
6
30
317
316.5
5
316.
316
B 27
300
.5
5
302.
.5
318 318 317
299.5
9
31
300
5
319.
300.5
32
32.5
de
nb
ac
h
0.5
304.5
321
32
301
.5
20
0.53
32
301.5
5
321.
Wiedenbach
Keine eigene HW-Überflutungsausweisung für Zubringer
3.5
30
302
321
3.5
32
1.5
32
L366
320
306
.5
322
307
33
MARKT HARTMANNSDORF
2
32
309
322.5
323
km 33.152
OED
L225
323.5
322.5
1.5
WT HQ100 [m]: 0.46
32
WSP HQ100 [m]: 323.15
Hartmannsdorferbach
Hartmannsdorferbach
Keine eigene HW-Überflutungsausweisung für Zubringer
5
32
316
32
32 6
32 6.5
6.5
km 33.461
31
7.5
2
325.5 6
0.5
33.5 3
32
2
325
.5
5
326.
326
OED
Hartmannsdorf
Kirchbach
Keine eigene HW-Überflutungsausweisung für Zubringer
W
ie
327.5
328.5
8
32
327
ch
329.5
34
9
32
Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf
hba
Kirc
33
0
Hartmannsdorf
B 29
GELDHOF
Schlapfenbach
Keine eigene HW-Überflutungsausweisung für Zubringer
km 31.280
Reith
Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf
Hartmannsdorf
Reith
Reith
BÄRNBACH
9
29
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