Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf -------------------------- 2. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPTES Nr. 4.00 idgF (ENTWICKLUNGSPLAN) Stand: 17. März 2016 GZ: 153FG14 Graz – Markt Hartmannsdorf, März 2016 Bearb.: Ja/Pap L:\02 - Kunden\01 Steiermark\WZ\Markt Hartmannsdorf\Gde\153FG14_Markt Hartmannsdorf_2. Änderung ÖEK\04 Auflageentwurf\20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Dieses Entwicklungspotenzial wird im Osten durch die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 (durchgehende grüne Linie) sowie im Norden durch die absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) begrenzt und mit der Änderung der bisherigen landwirtschaftlichen Betriebsnutzung (zuvor Streuobstbau) und der erfolgten Beendigung von Kulturveranstaltungen seitens der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf begründet. Entlang der von Nordosten Richtung Südwesten verlaufenden Gemeindestraße erfolgt eine Änderung der festgelegten absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durch-gehende rote Linie) in die relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) gemäß der angestrebten mittel- bis langfristigen Siedlungsentwicklung in Abstimmung mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Intensivobstbau (Förderungszusagen). [3] Im Südwesten des Hauptortes westlich des öffentlichen Gewässers Rittschein erfolgt die bedarfsorientierte Festlegung eines Entwicklungspotenziales für Wohnen (orange Schraffur) aufgrund der geänderten Hochwasseranschlagslinien der Rittschein sowie der geplanten Verlegung des Bauhofes. Dieses Entwicklungspotenzial wird im Norden mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie), im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) und der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) entlang der Rittschein begrenzt. Südlich des Hauptortes erfolgt eine Änderung des festgelegten Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe (violette Farbgebung) in einen Bereich mit 2 Funktionen (Überlagerung Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion sowie Industrie- und Gewerbe (orange - violette Schraffur) aufgrund der o.a. Änderung des Betriebsstandortes (Bauhofes) iVm der angestrebten Fortführung der bestehenden Siedlungsstruktur südöstlich des Reitbachweges. Zusätzlich erfolgt eine geringfügige Anpassung der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 an die aktuelle Hochwasserabflussuntersuchung Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Feistritz km 0,00 bis km 46,00 und Rittschein km 0,00 bis km 35,00 im Auftrag des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft, verfasst von der Geoconsult Wien ZT GmbH, Hütteldorfer Straße 85, 1150 Wien vom 07/2008, Projekt-Nr.: 5623 (Lage innerhalb der HQ100 - Hochwasseranschlaglinie der Rittschein). [4] Nördlich des öffentlichen Gewässers (Rittschein) und südlich des Hauptortes erfolgt eine Änderung des festgelegten Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe (violette Farbgebung) in einen Bereich mit 2 Funktionen (Überlagerung Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion sowie Industrie- und Gewerbe (orange - violette Schraffur) aufgrund der angestrebten Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen sowie der Bestandssituation (ehem. betriebszugehöriges Wohngebäude). [5] Im Süden des Hauptortes Markt Hartmannsdorf östlich der Landesstraße L 225 (Feldbacher Straße) erfolgt die Festlegung eines zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für Wohnen (orange Schraffur), welches mit dem kurz-, mittel- bis langfristigen Bedarf der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf zur planmäßigen Umsetzung im Rahmen eines Gesamtkonzeptes begründet wird. Der ökologische Schutzstreifen soll bei der geplanten Siedlungsentwicklung im Zuge einer nachfolgenden Bebauungsplanung berücksichtigt werden, wobei dieser dem o.a. Gesamtkonzept iVm der vorhandenen/ künftigen technischen Infrastruktur untergeordnet wird. Das neu festgelegte Entwicklungspotenzial grenzt im Norden an die bestehende Wohnsiedlungsstruktur an und wird im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) begrenzt. Im Westen schließt die Landesstraße L 225 an, wobei die südliche Begrenzung mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) erfolgt. Der o.a. Schutzstreifen war bisher seitens der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf an die Jäger verpachtet, jedoch ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Siedlungsentwicklung eine weitere Verwendung für Jagdzwecke auszuschließen. Zu der künftigen Siedlungsentwicklung erfolgte eine entsprechende Abwägung seitens des Gemeinderates. Zusätzlich erfolgt im Norden eine teilweise Rücknahme des festgelegten Wohnbereiches mit überwiegender Wohnfunktion aufgrund der zwischenzeitlich geänderten landwirtschaftlichen Betriebsstruktur östlich des Planungsgebietes (Intensivobstbau). Die o. a. Festlegung stellt die planmäßig voraus-schauende Siedlungsentwicklung im Hauptort Markt Hartmannsdorf unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom sowie Zufahrt) dar. Der Hauptort Markt Hartmannsdorf ist gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Weiz (LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010) als Teilregionales Versorgungszentrum festgelegt. Ergänzend wird die im Süden des Hauptortes westlich der Landesstraße L 225 festgelegte absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) durch die relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie), basierend auf der mittel- bis langfristigen Siedlungsentwicklung in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Betriebsnutzung (Intensivobstbau), ersetzt. [6] Im Süden der Industrie- und Gewerbezone zwischen der Landesstraße L 366 und des öffentlichen Gewässers Rittschein gelegen, erfolgt westlich des Bärnbachweges eine Rücknahme des zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur) aufgrund der aktuellen Hochwasserabflussuntersuchung Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Feistritz km 0,00 bis km 46,00 und Rittschein km 0,00 bis km 35,00 im Auftrag des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft, verfasst von der Geoconsult Wien ZT GmbH, Hüttel-dorfer Straße 85, 1150 Wien vom 07/2008, Projekt-Nr.: 5623 (Lage innerhalb der HQ100 – Hochwasseranschlagslinien der Rittschein), wodurch den gelt. Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) entsprochen wird. [7] Im Südosten der zusammenhängenden Industrie- und Gewerbezone südlich der Landesstraße L 366 erfolgt eine teilweise Rücknahme des festgelegten Entwicklungspotenziales für Industrieund Gewerbe (violette Schraffur) auf Basis der aktuellen Hochwasserabflussuntersuchung Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Feistritz km 0,00 bis km 46,00 und Rittschein km 0,00 bis km 35,00 im Auftrag des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft, verfasst von der Geoconsult Wien ZT GmbH, Hütteldorfer Straße 85, 1150 Wien vom 07/2008, Projekt-Nr.: 5623 (Lage innerhalb der HQ30/100 Hochwasseranschlagslinien der Rittschein). Entlang des von Norden nach Süden verlaufenden öffentlichen Gewässers (Mahrbach) wird gemäß den gelt. Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) beidseits des Gewässers festgelegt. Östlich und nördlich der o. a. Industrie- und Gewerbezone werden Entwicklungspotenziale für Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur) festgelegt. Diese werden im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) sowie im Norden und Süden mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt. Die o. a. Entwicklungspotenziale stellen teilweise Überlagerungen mit den festgelegten Örtlichen Eignungszonen (Lagerplatz und Hundeabrichteplatz) dar, wobei diese als zeitlich aufeinander folgende Nutzung gemäß der angestrebten Siedlungsentwicklung festgelegt werden. Die o. a. Festlegungen werden mit der Kompensation der im Südwesten und Süden zurück genommenen Entwicklungspotenziale iVm der vorhandenen wirtschaftlichen Aufschließung sowie weitgehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen begründet. [8] Im Südwesten des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Oed erfolgt die Festlegung eines zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion (orange Schraffur) im Anschluss an die bestehende Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes im Freiland iVm den vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt), wobei der bestehende Brunnen mit zugehörigem Schutzgebiet der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf berücksichtigt bzw. ersichtlich gemacht wird. Dieser wird im Westen, basierend auf dem vorhandenen namenlosen Gerinne, mit der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) und teilweise mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt. Die Abgrenzung Richtung Süden erfolgt teilweise mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) und der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie). Mit der o.a. Änderung soll eine planmäßige Nachverdichtung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur erreicht werden. [9] Entlang des öffentlichen Gewässers Reithbach wird unter Berücksichtigung der Bestandssituation gem. den gelt. Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehend grüne Linie) beidseits des Gewässers festgelegt. [10] Im Süden des Ortsteiles Oed südlich der Landesstraße L 366 wird das festgelegte Entwicklungspotenzial für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion (orange Schraffur) auf die Bestandssituation (1 Bautiefe) zurückgenommen und die derzeit festgelegten Funktionsbereiche mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt. Diese Rücknahme wird mit dem fehlenden kurzfristigen Bedarf hinsichtlich der Erweiterung der bestehenden Siedlungsstruktur Richtung Süden begründet. [11] Im Ortsteil Oed werden, basierend auf den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung iVm der angestrebten planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur, einzelne Wohnbereiche mit überwiegender Wohnfunktion (orange Farbgebung) sowie den zugehörigen Entwicklungspotenzialen künftig als Bereiche mit 2 Funktionen (Überlagerung – Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion und dörflich strukturiertes Gebiet) (orange braune Schraffur) festgelegt. [12] Im Osten des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Oed außerhalb der Schutzabstände für landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung erfolgt eine geringfügige flächenmäßige Erweiterung des festgelegten Entwicklungspotenziales für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion (orange Schraffur), welche mit der angestrebten planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt von der Landesstraße L 366) begründet wird. Diese Arrondierung wird künftig mit der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 (durchgehende grüne Linie) begrenzt. Diese Entwicklungsgrenze folgt der in der Natur vorhandenen Böschungskante und wird damit die derzeit entlang der bestehenden Verkehrsfläche festgelegte absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 plangraphisch richtiggestellt. [13] Westlich des Ortsteiles Großeck erfolgt die bedarfsorientierte Erweiterung der festgelegten Eignungszone Schipiste unter Berücksichtigung der vorhandenen Waldflächen. Im Rahmen der 2. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.00 idgF werden im Hauptort Markt Hartmannsdorf und im Ortsteil Oed die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung gemäß gelt. Planzeichenverordnung ersichtlich gemacht (Symboldarstellung). Die geltenden Bestimmungen unter § 3 (2) Z. 5 des Verordnungswortlautes (Bereiche mit zeitlich veränderlicher Entwicklung der Siedlungsstrukturen – Entwicklungsrichtungen) werden durch die nachfolgenden Bestimmungen für „Bereiche mit zwei Funktionen“ ersetzt: „Bereiche mit zwei Funktionen werden aufgrund des Erfordernisses der Darstellung zweier Funktionen, nämlich der bestehenden und künftig angestrebten Nutzung (schraffierter Punktraster in den Farben der jeweiligen Nutzungen) festgelegt. Diese betreffen zB Landwirtschaft und Wohnen, Industrie und Wohnen, wobei eine zeitliche Folgenutzung festgelegt wird (zB nachweisliche Löschung der bisherigen Nutzung bei landwirtschaftlichen Betrieben).“ Zusätzlich werden die Bestimmungen gem. § 3 (1) lit. a) des Verordnungswortlautes gelöscht und die unter lit. b) an die aktuelle Rechtsgrundlage (Stmk. ROG 2010 idF LGBl. Nr. 139/2015 - § 26 (1)) angepasst. 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH INHALTSVERZEICHNIS Wortlaut 1 § 1 Geltungsbereiche/Plangrundlagen/Verfasser 1 § 2 Vorgesehene Änderungen (Entwicklungsplan) 1 § 3 Vorgesehene Änderungen (Verordnungswortlaut) 4 § 4 Auflage/Rechtskraft 5 Verfahrensblatt IST/ SOLL - Darstellungen 6 7-9 Erläuterungsbericht 10 1. Ausgangssituation/Rechtsgrundlagen 10 2. Strategische Umweltprüfung (SUP) 13 3. Begründungen 13 4. Beilagen 17 0 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH (2) Nördlich des Ortszentrums des Hauptortes Markt Hartmannsdorf erfolgt die Erweiterung des festgelegten Funktionsbereiches Wohnen (orange Farbgebung) (künftig Gebiet für bauliche Entwicklung für Wohnen) iVm der Festlegung der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) im Osten entlang des Weges sowie der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) im Norden im Hangbereich. Ergänzend wird ein Entwicklungspotenzial für Wohnen festgelegt, wobei die Richtung Südosten teilweise steile Hangzone freigehalten wird. Dieses Entwicklungspotenzial wird im Osten durch die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 (durchgehende grüne Linie) sowie im Norden durch die absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) begrenzt. Entlang der von Nordosten Richtung Südwesten verlaufenden Gemeindestraße erfolgt eine Änderung der festgelegten absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) in die relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie). (3) Im Südwesten des Hauptortes westlich des öffentlichen Gewässers Rittschein erfolgt die Festlegung eines Entwicklungspotenziales für Wohnen (orange Schraffur) aufgrund der geänderten Hochwasseranschlagslinien der Rittschein. Dieses Entwicklungspotenzial wird im Norden mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie), im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) und der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) entlang der Rittschein begrenzt. Südlich des Hauptortes erfolgt eine Änderung des festgelegten Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe (violette Farbgebung) in einen Bereich mit 2 Funktionen (Überlagerung Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion sowie Industrie- und Gewerbe (orange - violette Schraffur). Zusätzlich erfolgt eine geringfügige Anpassung der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 an die aktuelle Hochwasserabfluss-untersuchung. (4) Nördlich des öffentlichen Gewässers (Rittschein) und südlich des Hauptortes erfolgt eine Änderung des fest-gelegten Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe (violette Farbgebung) in einen Bereich mit 2 Funktionen (Überlagerung Wohnbereich mit überwiegender Wohn-funktion sowie Industrie- und Gewerbe (orange - violette Schraffur). (5) Im Süden des Hauptortes Markt Hartmannsdorf östlich der Landesstraße L 225 (Feldbacher Straße) erfolgt die Festlegung eines zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für Wohnen (orange Schraffur). Das neu festgelegte Entwicklungspotenzial grenzt im Norden an die bestehende Wohnsiedlungsstruktur an und wird im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) begrenzt. Im Westen schließt die Landesstraße L 225 an, wobei die südliche Begrenzung mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) erfolgt. Zusätzlich erfolgt im Norden eine teilweise Rücknahme des festgelegten Wohnbereiches mit überwiegender Wohnfunktion. 2 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH Im Süden des Hauptortes wird die westlich der Landesstraße L 225 festgelegte absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) durch die relative siedlungs-politische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) ersetzt. (6) Im Süden der Industrie- und Gewerbezone zwischen der Landesstraße L 366 und dem öffentlichen Gewässer Rittschein gelegen, erfolgt westlich des Bärnbachweges eine Rücknahme des zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur). (7) Im Südosten der zusammenhängenden Industrie- und Gewerbezone südlich der Landesstraße L 366 erfolgt eine teilweise Rücknahme des festgelegten Entwicklungspotenziales für Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur). Entlang des von Norden nach Süden verlaufenden öffentlichen Gewässers (Mahrbach) wird die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) beidseits des Gewässers festgelegt. Östlich und nördlich der o. a. Industrie- und Gewerbezone werden Entwicklungspotenziale für Industrie- und Gewerbe (violette Schraffur) festgelegt. Diese werden im Osten mit der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie) sowie im Norden und Süden mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt. (8) Im Südwesten des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Oed erfolgt die Festlegung eines zusammenhängenden Entwicklungspotenziales für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion (orange Schraffur). Dieser wird im Westen mit der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehende grüne Linie) und teilweise mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt. Die Abgrenzung Richtung Süden erfolgt teilweise mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) und der absoluten siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 (durchgehende rote Linie). (9) Entlang des öffentlichen Gewässers Reithbach wird die absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 1 (durchgehend grüne Linie) beidseits des Gewässers festgelegt. (10) Im Süden des Ortsteiles Oed südlich der Landesstraße L 366 wird das festgelegte Entwicklungspotenzial für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion (orange Schraffur) auf die Bestandssituation (1 Bautiefe) zurückgenommen und die derzeit festgelegten Funktionsbereiche mit der relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 (rot strichlierte Linie) begrenzt. 3 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH (11) Im Ortsteil Oed werden einzelne Wohnbereiche mit überwiegender Wohnfunktion (orange Farbgebung) sowie den zugehörigen Entwicklungspotenzialen künftig als Bereiche mit 2 Funktionen (Überlagerung – Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion und dörflich strukturiertes Gebiet) (orange-braune Schraffur) festgelegt. (12) Im Osten des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes erfolgt eine geringfügige Erweiterung des festgelegten Entwicklungspotenziales für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion (orange Schraffur). Dieses wird künftig mit der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 (durchgehende grüne Linie) begrenzt. (13) Westlich des Ortsteiles Großeck erfolgt die bedarfsorientierte Erweiterung der festgelegten Eignungszone Schipiste unter Berücksichtigung der vorhandenen Waldflächen. Im Rahmen der 2. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.00 idgF werden im Hauptort Markt Hartmannsdorf und im Ortsteil Oed die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung gemäß geltender Planzeichenverordnung ersichtlich gemacht (Symboldarstellung). §3 VORGESEHENE ÄNDERUNGEN (VERORDNUNGSWORTLAUT) (1) Die geltenden Bestimmungen unter § 3 (2) Z. 5 des Verordnungswortlautes (Bereiche mit zeitlich veränderlicher Entwicklung der Siedlungsstrukturen – Entwicklungsrichtungen) werden durch die nachfolgenden Bestimmungen für „Bereiche mit zwei Funktionen“ ersetzt: „Bereiche mit zwei Funktionen werden aufgrund des Erfordernisses der Darstellung zweier Funktionen, nämlich der bestehenden und künftig angestrebten Nutzung (schraffierter Punktraster in den Farben der jeweiligen Nutzungen) festgelegt. Diese betreffen zB Landwirtschaft und Wohnen, Industrie und Wohnen, wobei eine zeitliche Folgenutzung festgelegt wird (zB nachweisliche Löschung der bisherigen Nutzung bei landwirtschaftlichen Betrieben).“ (2) Zusätzlich werden die Bestimmungen gem. § 3 (1) lit. a) des Verordnungswortlautes gelöscht und die unter lit. b) an die aktuelle Rechtsgrundlage (Stmk. ROG 2010 idF LGBl. Nr. 139/2015 - § 26 (1)) angepasst. 4 MARKTGEMEINDE MARKT HARTMANNSDORF 2. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPTES NR. 4.00 idgF LEGENDE 1 Geltungsbereich mit lfde. Nr. FESTELGUNGEN IM WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE / FUNKTIONSBEREICHE Örtliche Siedlungsschwerpunkte g Entwicklungsgrenzen und Entwicklungsrichtungen naturräumlich absolut naturräumlich relativ Örtlicher Siedlungsschwerpunkt siedlungspolitisch absolut Funktionsbereiche (künftig: Gebiet mit baulicher Entwicklung) siedlungspolitisch relativ Zentrumsbereiche (Zentrum) 1 Entwicklungsgrenze, lfde. Nr. Wohnbereiche mit überwiegender Wohnfunktion (Wohnen) < zeitlich veränderliche Entwicklung der Siedlungsstruktur, zB Wohnen Industrie- und Gewerbebereiche (Industrie, Gewerbe) Örtliche Vorrangzonen, Eignungszonen und schützenswerte Bereiche Gemengelage Wohnen und Gewerbe (Bereich mit 2 Funktionen, Wohnen und Industrie) Schützenswerte Ensembles Dörflich strukturierte Gebiete (Landwirtschaft) Wohn-/ Witschaftsfunktion für landwirtschaftliche Nutzung (Bereich mit 2 Funktionen, Wohnen und Landwirtschaft) Entwicklungspotenzial (Farbe nach Funktionsbereich bzw. Gebiet mit baulicher Enwicklung) Bereiche für Spiel-, Sport- und Erholungszwecke ökologischer Schutzstreifen Funktionsbereiche der Nachbargemeinden werden heller dargestellt FESTELGUNGEN GEM. REPRO FÜR DIE PLANUNGSREGION WEIZ (LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010) Örtliche Siedlungsschwerpunkte 7 7 7 7 g Regionaler Siedlungsschwerpunkt (Teilregionales Versorgungszentrum) Landwirtschaftliche Vorrangzone ERSICHTLICHMACHUNGEN AUS ANDEREN MATERIENGESETZEN ! ! ! Bezirksgrenze ! ! Gemeindegrenze ! ! V V VV Haltestelleneinzugsbereiche (Radius 300m) Katastralgemeindegrenze Landesstraßen GSZ öffentliche Einrichtungen z.B. GSZ........GemeindeServiceZentrum Rüh.........Rüsthaus Kig...........Kindergarten Sse..........Seelsorgeeinrichtung Spo Rückhaltebecken Einrichtungen für Sport und Freizeit z.B. Spi.............Spielplatz Spo............Sportplatz öpa/pPa.....öffentliche/private Parkanlage Hap............Hundeabrichteplatz Eg...............Erwerbsgärtnerei Frh..............Friedhof Mdp............Mülldeponie Kla..............Kläranlage Brunnenschutzgebiet Meliorationsgebiete geplante Ortsumfahrung * # HQ100 Hochwasseranschlaglinien * # HQ30 Hochwasseranschlusslinien IST-Darstellung: HQ30 und HQ100 - Anschlaglinien, nach Umsetzung der Maßnahmen des Hochwasserschutzprojektes 2000 (DI Kratzer) SOLL-Darstellung: Hochwasserabflussuntersuchung Sonderprogramm 2005 - Teil 1 Feistritz und Rittschein, verfasst von GeoConsult Wien ZT GmbH N ME-ER militärische Tiefflugstrecke GRAZ 2B * TS ( Hochspannungsfreileitung * # * " Tierhaltungsbetrieb * # . * # Br Lärm belastete Gebiete - Straße * durch Erdrutsch gefährdete Flächen (IST-Darstellung) ausgebaute Rutschungen (SOLL-Darstellung) nicht ausgebaute Rutschungen (SOLL-Darstellung) MARKTGEMEINDE MARKT HARTMANNSDORF 2. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPTES NR. 4.00 - ENTWURF IST-DARSTELLUNG ± 0 100 Stand: 17.03.2016 GZ: 153FG14 Bearb.: Ja/Ru Orthofotos: Stand 21.07.2004 M 1:10.000 200 400 600 800 1.000 Meter Eg 1 7 ! 5 ! 7 ! 1 Markt Hartmannsdorf * # 5 ! 2 ! * # * # 5 ! * # ! 1 ! 4 1 ! * # * # Spo Mdp 9 ! ! 5 Freibad * # * # ! 5 Erholungsfläche 2 ! TS ( 5 ! * # ! 7 ! 9 8 7 ! 5 ! 5 ! 1 ! 9 ! 13 5 ! 10 5 ! 5 9 Oed 5 ! 7 7 ! Kla 1 ! 7 ! 6 Skipiste 2 ! Grosseck 5 ! KG Hartmannsdorf TS ( KG Oed 5 ! 4 ! 2 ! 7 ! ( TS 9 ! 5 ! 7 ! Bärnbach 5 ! 2 ! 1 ! ! 1 ! < < 3 5 ! 1 ! 8 Hap * # 7 ! ! 7 5 ! Rüh 1 ! 5 ! 9 ! 5 ! * # ! 3 ! 5 ! ! #* 1 * # * # * # 5 ! 5 ! * # * # ! 1 2 ! 11 Spo * # * # 7 ! 5 ! 9 ! Schulzentrum * # * # GSZ 1 #* # * #* Frh 9 ! Polizei * ## * * ## * 1 ! 5 ! 1 ! pPa * # * # * # 5 ! 7 ! Sse * # # * 5 ! * # 3 7 ! * # 5 ! * # 7 ! * öPa # * # 2 ! 7 ! * * # # 5 ! 5 ! Kig * # * # < 2 *# # * * # * # Peint ! ! 6 * # 1 ! Festhalle 1 ! 5 * # 7 ! 5 ! 1 ! 1 ! * # * # Spi * # * # * # * # KG Oed * # ! 1 * # * # *# # * * # 5 ! * # * # 9 ! 12 ! ! " 1.000 Meter RU ! N ME-ER ME-ER # # # # # # # # ## * # # # ! ## # # # # # # # # # V V # # # * V V " V V # * # N # # * # # ME-ER # # ! RU KG Oed # # # ( # # ! # # # V ## # N " # # ## ! # # HQ 30 ! ME-ER ( TS 5 ! 7 ! Bärnbach !!! ME-ER ( !!! ME-ER L 225 ( " ! !!! N N ME-ER " ! # ## # N ## # # # 10 # N 8 HQ 100 # ! ## 9 ! ME-ER Br 7 ! 7 ! " 9 ! !! TS ( # # # ! 66 !! # # ! 6 L3 # # " 2 ! ( ( ME-ER 4 ! ME-ER ME-ER KG Hartmannsdorf ! L 225 ME-ER # ## ## 12 2 ! 7V V V V ## L 225 5 7 ! V Oed # 7 ! V ## 7 ! # ME-ER 5 ! Grosseck 1 1! ! 5 # # 2 ! 7 ! 1 ! !!! # 5 ! # # V Skipiste 5 ! Kla V 7 ! 1 ! 7 # V ! 9 ! 13 ( ! L 366 TS ( 5 ! ## V * ME-ER 9 ! V * RU V 3 5 ME-ER ! 5 ! ! 3 ! 2 ! RU V ME-ER 1 ! ! ! # 1 ## 1 ! Hap 1 ! 8 g ! 11 ## Freibad 9 5 ! 7 ! # V V V V V L 366 5 ! ! 5 ! ! ME-ER 5 Mdp 7 ! ! ! ! !! # # Spo Rüh # 5 1! ! 1 ! 1 ! ( ( ( ( ! ! ( ! ! ( ! ! ( (( ! ! (! ! ! 5 ! # 4 ## 5 ! Spo 5 ! 11 9 ! 5 ! # 1 ! # 5 ! # # # 1 ! ( 5 ! ME-ER 2 ! V V V V Schulzentrum V 1 ! 7 ! # ME-ER g ME-ER ! 7 ! 9 V ME-ER # L 225 V 1 ! (! GSZ ! ( Frh ! 5 9 ! ! ( ! 5 ! Sse V V V 5 ! ME-ER 7 ! ME-ER pPa 7 ! Polizei 1 ! # # ( ! 1 ! ## 3 # # g 7 ! ( öPa 7 ! 5 ! 5 ! Kig ! ## 2 2 ! 7 ! ME-ER 5 ! V # ME-ER # # * # V V # 5 ! V # * 5V ! ! 6 # V #V 1 ! V Festhalle V 5 ! V ! KG Oed 5 ! ( ( 11 ! ! V V V V ## # < ME-ER ! V V V V V # * RU Spi 7 ! Markt Hartmannsdorf 9 ! 5 ! 2 ! # RU ( V # # 1 ! V V 5 ! # 5 ME-ER ! ! 7 ! 5 ! 2 ! 1 V # " N L 366 ! !! 7 ! # ME-ER 7 ! ME-ER ! ME-ER 1 !! 7 ! ! ** ME-ER 5 ! ( RU * ME-ER ! Eg ME-ER !! " 800 * 600 * !! ! 400 ! ME-ER 200 ME-ER * 100 * ! " 0 !! * ± M 1:10.000 ME-ER RU ( ( N Stand: 17.03.2016 GZ: 153FG14 Bearb.: Ja/Ru !!! ! !! RU * ME-ER ME-ER Orthofotos: Stand 14.06.2009 RU ( N ME-ER ME-ER ME-ER !! ! 2. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPTES NR. 4.00 - ENTWURF ME-ER SOLL-DARSTELLUNG !ME-ER RU * ! N " !! ! ! !! !! * !! !! * MARKTGEMEINDE MARKT HARTMANNSDORF ME-ER ME-ER !! ! !! ME-ER !! !! ! ! RU 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH ERLÄUTERUNGSBERICHT 1. Ausgangssituation/Rechtsgrundlagen: 1.1 Gebietsbeschreibung: Die gegenständlichen Änderungsgebiete befinden sich nördlich und südlich der Landesstraße L 366 (Rittscheinstraße) im Hauptort Markt Hartmannsdorf der östlich angrenzenden Gewerbezone sowie dem Ortsteil Oed. Die bestehende Siedlungsstruktur wird, ausgenommen die Gewerbezone, von vorwiegend freistehenden Einfamilienwohnhäusern mit zugehörigen Nebengebäuden sowie für den Ortsteil Oed vorhandene landwirtschaftliche Betriebsnutzungen in offener Bebauungsweise charakterisiert. 1.2 Festlegungen im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Weiz (LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010): Der Hauptort von Markt Hartmannsdorf ist gemäß gelt. Regionalen Entwicklungsprogramm als „Teilregionales Versorgungszentrum“ (Nahversorgungszentrum im Sinne des Landesentwicklungsprogrammes 1977) festgelegt. Die Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf liegt gemäß den Festlegungen des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Weiz (Regionalplan – vgl. Beilagen) teilweise im Teilraum „Ackerbaugeprägte Talräume“. Hier gelten folgende Zielsetzungen gemäß § 3 (6) leg. cit.: ∗ ∗ Die weitere Zerschneidung bzw. Segmentierung landwirtschaftlicher Flächen ist zu vermeiden, großflächige landwirtschaftliche Vorrangzonen sind zu sichern. Die Strukturausstattung ist zu erhalten bzw. zu verbessern. Hochwertige Lebensräume (Biotope etc.) und landschaftsraumtypische Strukturelemente, wie zB Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldsäume, Einzelbäume, sind einschließlich erforderlicher Abstandsflächen von störenden Nutzungen freizuhalten. Die Freihaltung der weiter östlich befindlichen und aus landschaftlicher/naturräumlicher Sicht sensiblen Bachbereiche samt bestehender Uferbegleitvegetation wird durch die Festlegung einer absoluten Entwicklungsgrenze sichergestellt. Einzelne Änderungsbereiche befinden sich innerhalb des im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Weiz festgelegten Teilraumes „Außeralpines Hügelland“. Hier gelten folgende Zielsetzungen gem. § 3 (5) leg. cit.: • Das durch eine äußerst kleinteilige Durchmischung von Wald, Wiesen, Acker- land und landwirtschaftlichen Kulturen charakterisierte vielfältige Erscheinungsbild der Landschaft zu erhalten. 10 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH • Ein zusammenhängendes Netz großflächiger Freilandbereiche, Retentionsräume und landschaftsraumtypischer Strukturelemente wie Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldflächen, Waldsäume und Einzelbäume ist zu erhalten. • Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind folgende Baulandausweisungen unzulässig: - Ausweisung neuer Baugebiete - großflächige Baulanderweiterungen, die – auch bei mehrmaligen Änderungen – insgesamt 3.000 m² überschreiten. Die Festlegung von Baugebieten für die Erweiterung bestehender Betriebe bleibt davon unberührt. • Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes besonders zu berücksichtigen. Dabei ist besonders Augenmerk auf die Einbindung der Gebäude in das Gelände – vor allem in Hanglagen – und in bestehende Bebauungsstrukturen als auch auf die Höhenentwicklung und die Farbgebung der Gebäude zu legen. • Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig. Ausgenommen sind Erweiterungen bestehender Gewinnungsstätten sowie Abbauvorhaben zur Nutzung der Talklagerstätten im Raum Rabenwald – Stubenberg. Basierend auf den festgelegten absoluten Entwicklungsgrenzen sowie der ausschließlich an die bestehende Siedlungsstruktur vorgesehene Erweiterung in den Hauptsiedlungsgebieten wird den o. a. Bestimmungen entsprochen. Im Süden des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Oed sind Flächen als landwirtschaftliche Vorrangzone festgelegt, welche der Landwirtschaft in Produktion dienen und von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Kur-, Erholungs-, Spielund Sportzwecke udgl. freizuhalten sind. 1.3 Festlegungen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 idgF – Entwicklungsplan: Innerhalb der verfahrensgegenständlichen Änderungsbereiche sind derzeit im Entwicklungsplan Nr. 4.00 idgF die jeweiligen Flächen teilweise als „Wohnbereich mit überwiegender Wohnfunktion“ (orange Farbgebung), Bereiche für Wohn-/Wirtschaftsfunktion für landwirtschaftliche Nutzung einschließlich zugehöriger Entwicklungspotenziale und dem Funktionsbereich für Industrie- und Gewerbe (künftige Gebiete mit baulicher Entwicklung für Industrie- und Gewerbe) festgelegt. Der Hauptort Markt Hartmannsdorf und der Ortsteil Oed sind gem. Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 idgF als Örtliche Siedlungsschwerpunkte definiert, wobei der Hauptort der Entwicklungspriorität 1 und der Ortsteil Oed Entwicklungspriorität 2 gem. § 3 (2) Z.2 des Wortlautes zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf zugeordnet werden. 11 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH Einzelne Bereiche werden Entwicklungspotenzialen (schraffierte Polygone – Farbe nach jeweiliger Funktion) zugeordnet, welche der bedarfsorientierten und planmäßigen Entwicklung der Siedlungsstruktur innerhalb der festgelegten Entwicklungsgrenzen für eine zeitliche Geltungsdauer des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes von max. 15 Jahren dienen. Zusätzlich sind neben Örtlichen Eignungszonen (Bereiche für Spiel-, Sportund Erholungszwecke (grün schraffiert)) schützenswerte Ensembles (schwarze Kreise mit Strahlen) festgelegt, welche der Freihaltung der Sicht- und Blickbeziehung von Beeinträchtigungen und störenden baulichen Anlagen und Gebäuden (zB Schlossberg) dienen. Unter Z. 5 leg. cit. sind Bereiche mit zeitlich veränderlicher Entwicklung der Siedlungsstrukturen – Entwicklungsrichtung (Pfeildarstellung in der Farbgebung der langfristigen angestrebten Nutzungskategorie innerhalb festgelegter Funktionsbereiche gem. § 3 (2) Z. 2 des Wortlautes) festgelegt. Diese sind Gebiete, in welchen der Tierhaltung der bisherigen Nutzung aufgrund endogene sowie exogene Einflüsse mittel- bis langfristig nicht sinnvoll erscheint und die hinkünftig (zB nach Auflassen des landwirtschaftlichen Betriebes/ der Wohnnutzung) einer anderen, den Zielsetzungen der räumlichen-funktionellen Gliederung adäquateren Nutzungen zugeführt werden sollen. 1.4 Bestimmungen gemäß § 3 Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 139/2015: Die verfahrensgegenständlichen Änderungen entsprechen den Raumordnungsgrundsätzen gemäß § 3 (1) Z. 2 Stmk ROG 2010 idgF, da dieser der bedarfsorientierten Weiterentwicklung im Hauptort sowie dem Örtlichen Siedlungsschwerpunkt Oed als auch der Vermeidung von Gefährdung durch Naturgewalten und Umweltschäden durch entsprechende Standortauswahl (Anpassung der Gewerbezone an die aktuelle Hochwasserabflussuntersuchung Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Feistritz Km 0,00 bis Km 46,00 und Rittschein Km 0,00 bis Km 35,00 im Auftrag des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft erfolgen. Einzelne Änderungen stellen aufgrund der beabsichtigen mittel- bis langfristigen Siedlungsentwicklung der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf das öffentliche Interesse der Marktgemeinde dar, wobei die vorhandenen Einzugsbereiche von öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden. 1.5 Bestimmungen der Alpenkonvention: In gegenständlichen Änderungsverfahren kann zu den Zielen für die Raumplanung und die Nachentwicklung des Alpenraumes gem. Art. 1 des Protokolls zur Raumplanung, BGBl. Nr. III Nr. 232/2002 idF BGBl. Nr. III 114/2005 und zu den weiteren Protokollen zur Alpenkonvention kein Widerspruch abgeleitet werden, da die Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf sich außerhalb des Anwendungsbereiches befindet. 12 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc 2. Pumpernig & Partner ZT GmbH Strategische Umweltprüfung (SUP): Nachdem nur teilweise ein Plan höherer Stufe vorliegt, kann das Kriterium „Abschichtung“ für die künftige Siedlungsentwicklung im Hauptort Markt Hartmannsdorf im Ortsteil Oed sowie der Gewerbezone nicht herangezogen werden. Somit sind für diese Teilbereiche gem. Prüfschritt 2 der Anwendung der Ausschlusskriterien und des obligatorischen Tatbestandes erforderlich. Für die gegenständlichen Änderungen bzw. Festlegungen von Funktionsbereichen für Wohnen (künftig Gebiet mit baulicher Entwicklung) einschließlich Entwicklungspotenzialen kann das Ausschlusskriterium „Eigenart und Charakteristik des Gebietes werden nicht verändert“ herangezogen werden, da die beabsichtigte Änderung eine planmäßig sowie bedarfsorientierte Fortführung insbesondere Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen insbesondere Zufahrten darstellen. Zu den Änderungen im Bereich der zusammenhängenden Gewerbezone stellt die künftige Festlegung des Funktionsbereiches für Industrie- und Gewerbe nördlich und südlich der Landestraße L 366 eine auf die örtlichen Gegebenheiten sowie der Funktion als Teilregionales Versorgungszentrum gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Weiz abgestimmte gewerbliche Entwicklung dar, wobei die geltenden Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung von Siedlungsräumen (LGBl. Nr. 117/2005) im Sinne der Rücknahme von Entwicklungspotenzialen innerhalb der aktuellen Hochwasseranschlagslinien der Rittschein berücksichtigt werden. 3. Begründungen: 3.1 Hauptort Markt Hartmannsdorf: Die Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf ist gem. Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Weiz (LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010) als Teilregionales Versorgungszentrum festgelegt und der Hauptort einschließlich dem Ortsteil Peint im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 der Entwicklungspriorität 1 zugeordnet. Die verfahrensgegenständliche Änderungen stehen im Einklang mit den geltenden Zielsetzungen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 und werden darin gem. § 4 (1) Z. 2 des Verordnungswortlautes (Siedlungsraum und Bevölkerung) nachfolgende Ziele festgelegt bzw. formuliert: „Planmäßige und bedarfsorientierte Erweiterung von Wohngebieten, vorwiegend im Hauptort unter Berücksichtigung der Bestimmungen des geltenden Ortsbildschutzgebietes (LGBl. Nr. 2/1990) sowie den Örtlichen Siedlungsschwerpunkten unter Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen.“ 13 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH Im Hauptort Markt Hartmannsdorf erfolgen Änderungen im Norden, Nordwesten (lfde. Nr. 1 und 2), südwestlich des Ortszentrums (zugehöriger Ortsteil Peint - lfde. Nr. 3), südlich des Hauptortes entlang der Landesstraße L 225 (lfde. Nr. 4 und 5) aufgrund der nachfolgenden wesentlich geänderten Planungsvoraussetzungen bzw. öffentlichen Interesse der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf. Die Änderung lfde. Nr. 1 der festgelegten relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 7 in eine absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 5 wird mit der Nahelage zum öffentlichen Gewässer bzw. der vorhandenen Hanglage iVm der Fortführung der bestehenden Siedlungsstruktur begründet. Die Änderung im Nordwesten des Hauptortes wird mit der zwischenzeitlich durch Maßnahmen gesicherten Erdrutschfläche (ME – ER) und der damit gegebenen Möglichkeit einer auf die technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt) abgestimmte Siedlungsentwicklung begründet. Die Änderung lfde. Nr. 2 im Bereich des Schlossberges wird mit der angestrebten planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der Bestandssituation (Gebäudebestand im Freiland) sowie der bisherigen landwirtschaftlichen Betriebsnutzung (zuvor Streuobstanlage) und der erfolgten Beendigung von Kulturveranstaltungen seitens der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf begründet. Gleichzeitig wird die vorhandene steile Hangzone durch die Festlegung der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 freigehalten. Ergänzend wird die Änderung der festgelegten Entwicklungsgrenze im Osten gemäß der angestrebten mittel- bis langfristigen Siedlungsentwicklung in Abstimmung mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Intensivobstbau (Förderungszusagen) begründet. Die Änderung lfde. Nr. 3 im Westen des Hauptortes westlich des öffentlichen Gewässers Rittschein wird mit der geänderten Hochwasseranschlaglinie Rittschein iVm der planmäßig vorausschauenden Siedlungsentwicklung im Westen des Hauptortes Markt Hartmannsdorf begründet. Mit der künftigen bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung soll eine kompakte Wohnsiedlungsstruktur erreicht werden. Ergänzend wird auf die geplante Verlegung des Bauhofes Richtung Osten in die bereits bestehende Gewerbezone durch Entwicklung der Siedlungsstruktur durch Ausrichtung an der Infrastruktur sowie unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Tragfähigkeit. Die Änderung lfde. Nr. 4 im Süden des Hauptortes Markt Hartmannsdorf und westlich der Landesstraße L 225 wird mit der angestrebten Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Tragfähigkeit sowie der angestrebten Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen und der Bestandssituation (ehem. betriebszugehöriges Wohngebäude) begründet. 14 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH Die Änderung lfde. Nr. 5 wird mit der planmäßig vorausschauenden Siedlungsentwicklung zur Fortführung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur begründet. Der ökologische Schutzstreifen soll im Zuge einer nachfolgenden Bebauungsplanung bei Bedarf Berücksichtigung finden, wobei dieser dem o. a. Gesamtkonzept iVm den vorhandenen/ künftigen technischen Infrastruktureinrichtungen untergeordnet wird. Ergänzend stellt die zwischenzeitlich geänderte landwirtschaftliche Betriebsnutzung (ehem. Intensivobstanlage) für die Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf eine wesentliche geänderte Planungsvoraussetzung gemäß der angestrebten bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung dar. Der derzeit festgelegte Schutzstreifen war bisher von der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf an die Jäger verpachtet, jedoch ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Siedlungsentwicklung eine weitere Verwendung für Jagdzwecke auszuschließen. Zu der künftigen Siedlungsentwicklung erfolgte eine entsprechende Abwägung seitens des Gemeinderates. 3.2 Gewerbezone: Die Änderung lfde. Nr. 6 wird mit den geänderten Hochwasseranschlaglinien der Rittschein aufgrund der aktuellen Hochwasserabflussuntersuchung – Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Feistritz Km 0,00 bis Km 46,00 und Rittschein Km 0,00 bis Km 35,00 im Auftrag des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft, verfasst von der Geoconsult Wien ZT GmbH, Hütteldorfer Straße 85, 1150 Wien vom 07/2008, Projekt-Nr.: 5623 iVm der Einhaltung der Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) begründet. Die Änderung lfde. Nr. 7 wird mit der Einhaltung der gelt. Bestimmungen zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) entlang des öffentlichen Gewässers (Marbach) und der Richtung Osten vorgesehenen planmäßig vorausschauenden Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtung (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt) begründet. Mit der bedarfsorientierten Festlegung von Entwicklungspotenzialen nördlich und südlich der Landesstraße L 366 sollen die im Südwesten bzw. Süden zurückgenommen Entwicklungspotenziale kompensiert und eine auf die örtlichen Gegebenheiten (Mülldeponie und Hundeabrichteplatz) abgestimmte gewerbliche Entwicklung sichergestellt werden. Dieses erfolgt unter der Prämisse einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weitgehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen. 3.3 Ortsteil Oed: Für den Örtlichen Siedlungsschwerpunkt Oed ist u.a. folgendes Ziel festgelegt: „Erhaltung des dörflich strukturierten Ortszentrums sowie gleichzeitige Festlegung von Entwicklungspotenzialen für Wohnen.“ 15 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH Die Änderung lfde. Nr. 8 erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtung (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt) sowie der bestehenden Brunnenanlage sowie zugehörigem Schutzgebiet der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf im Süden (Ersichtlichmachung) und soll kurz- mittel- bis langfristig eine planmäßige Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur (Bestand im Freiland) in Abstimmung mit den gelt. Bestimmung des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Weiz erreicht werden. Die Änderung lfde. Nr. 9 wird mit der Einhaltung der gelt. Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) entlang des öffentlichen Gewässers (Reithbach) begründet. Die Änderung lfde. Nr. 10 im Süden des Ortsteiles Oed wird mit dem mangelnden kurzfristigen Baulandbedarf sowie der angestrebten Nachverdichtung und bedarfsorientierten Erweiterung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur nördlich der Landesstraße L 366 begründet. Die o. a. Rücknahmen stellen den einzelnen Gebäuden, vorwiegend Wohngebäude, zugehörige Gartenflächen dar. Die Änderung lfde. Nr. 11 wird mit der Aktualisierung der landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung und damit verbundene angestrebte Betriebsstandortsicherung iVm der angestrebten planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur begründet. Die gegenständlichen Änderungen im Norden des Ortsteiles Oed erfolgen aufgrund der Anpassung an die geltende Planzeichenverordnung iVm der Ersichtlichmachung der tierhaltenden Betriebe nach ergänzender detaillierter Überprüfung seitens der Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf. Unter Berücksichtigung der bestehenden Siedlungsstruktur (landwirtschaftliche Betriebe sowie Einfamilienwohnhäuser in offener Bebauungsweise) und der angestrebten Siedlungsentwicklung bei o.a. gleichzeitiger Standortsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe, erfolgen teilweise Änderungen des festgelegten Funktionsbereiches Wohnen mit überwiegender Wohnfunktion (orange Farbgebung) einschließlich Entwicklungspotenziale in einen Bereich mit zwei Funktionen (überlagernde Nutzung Landwirtschaft/ Wohnen). Die Änderung lfde. Nr. 12 erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Landesstraßenverwaltung (Bescheid der Baubezirksleitung Feldbach vom 10.04.1997, GZ: 681-B-1/11997) sowie den vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom) iVm einer künftigen rechtlich gesicherten Verkehrserschließung (öffentliches Gut – Gemeindestraße) und vorgesehener planmäßig vorausschauender Verwertung der Flächen nach einem Gesamtkonzept iVm der angestrebten planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur. Diese stellt eine geringfügige flächenmäßige Arrondierung des festgelegten Entwicklungspotenziales dar. Die nunmehr festgelegte Entwicklungsgrenze folgt der in der Natur vorhandenen Böschungskante und wird damit die derzeit entlang der bestehenden Verkehrsfläche festgelegte absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze lfde. Nr. 2 plangraphisch richtiggestellt. 16 20160309_153FG14_Ja_2.ÖEK Änd.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich weiters innerhalb des Haltestelleneinzugsbereiches des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). 3.4 Ortsteil Großeck: Die Änderung lfde. Nr. 13 westlich des Ortsteiles Großeck wird mit der angestrebten Betriebsstandortsicherung der temporären Nutzung des bestehenden Schiliftes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (angrenzende Waldflächen) begründet. 4. Beilagen: • • Ausschnitt Regionalplan - Regionales Entwicklungsprogramm Weiz (unmaßstäblich) Ausschnitt Hochwasserabflussuntersuchung – Sonderprogramm 2005 – Teil 1 Rittschein Km 0,00 bis Km 35,00 (unmaßstäblich) 17 Ausschnitte Regionalplan, REPRO Weiz, LGBl. Nr. 78/2009 idF LGBl. Nr. 58/2010 (unmaßstäblich) 299.5 H ÜBERSICHT BLATTSCHNITTE Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft 11 STEIERMARK 10 BURGENLAND 9 8 Hochwasserabflussuntersuchungen Sonderprogramm 2005 - Teil 1 Feistritz 7 6 7 9 29 5 10 Rittschein 4 6 5 Rittschein 0 5 km 0.00 bis km 35.00 3 4 3 2 2 1 20 km 1 Planinhalt Legende Verwaltungsgrenzen Gewässer Sonstige Planzeichen Überflutungstiefe t [m] Landesgrenze Kilometrierung Flussachsen Brücke > 4.00 Bezirksgrenze Flussachse Hauptgewässer Wehr 3.00 - 4.00 Gemeindegrenze Einmündung Nebengewässer Blattschnitt 2.00 - 3.00 Katastralgemeindegrenze Nebengewässer Kataster Bach A... 1.00 - 1.50 Ortsnamen Graben B... 0.75 - 1.00 Gemeindenamen Anschlagslinie HQ 100 L... 0.50 - 0.75 Katastralgemeindename 0.5m-Isolinien der Wasserspiegellagen bei HW 100 [m.ü.A.] ÖBB 0.25 - 0.50 Lageplan Istzustand Wassertiefen HQ100 Rittschein Blatt 7 Planverfasser SÖCHAU Stadtgemeinde Fürstenfeld Kaibing Gebäude gefährdetes Objekt nicht gefährdetes Objekt Kote Wasserspiegel und Wassertiefe Keine eigene HWÜberflutungsausweisung für Zubringer Verkehr 1.50 - 2.00 0.10 - 0.25 0.01 - 0.10 GEOCONSULT WIEN ZT GmbH Hütteldorfer Straße 85 A-1150 Wien Tel: 01-786 30 20, Fax: 01-786 30 20 - 50 e-mail:[email protected] Plangrösse 0.43 m² Massstab 1:5.000 DATUM NAME PROJEKTLEITER 06.2008 DI SCHULZ BEARBEITET 06.2008 GST / MKU GEZEICHNET 06.2008 MKU GEPRÜFT 06.2008 DI SCHULZ Einlage 275 Parie PROJEKT-NR.: 5623 DATEINAME: 275 Lageplan Istzustand Wassertiefen HQ100 Rittschein Blatt7.mxd Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf Oed Oed km 32.922 29.5 307 315 31 4 5 313. 302 311 2.5 31 3 31 311.5 4.5 31 7 31 Schlapfe nbach 305.5 312 .5 29 WSP HQ100 [m]: 308.61 WT HQ100 [m]: 0.35 30.5 B 30 31 28.5 B 28 308.5 0.5 31.5 3 31 316.5 317.5 31 31 3.5 .5 310 5 4. 31 6 31 31 5 307 .5 309 4 31 5 306. 5 31 .5 30 303 308 5.5 31 314.5 4 30 32 6 31 315 305 6 30 317 316.5 5 316. 316 B 27 300 .5 5 302. .5 318 318 317 299.5 9 31 300 5 319. 300.5 32 32.5 de nb ac h 0.5 304.5 321 32 301 .5 20 0.53 32 301.5 5 321. Wiedenbach Keine eigene HW-Überflutungsausweisung für Zubringer 3.5 30 302 321 3.5 32 1.5 32 L366 320 306 .5 322 307 33 MARKT HARTMANNSDORF 2 32 309 322.5 323 km 33.152 OED L225 323.5 322.5 1.5 WT HQ100 [m]: 0.46 32 WSP HQ100 [m]: 323.15 Hartmannsdorferbach Hartmannsdorferbach Keine eigene HW-Überflutungsausweisung für Zubringer 5 32 316 32 32 6 32 6.5 6.5 km 33.461 31 7.5 2 325.5 6 0.5 33.5 3 32 2 325 .5 5 326. 326 OED Hartmannsdorf Kirchbach Keine eigene HW-Überflutungsausweisung für Zubringer W ie 327.5 328.5 8 32 327 ch 329.5 34 9 32 Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf hba Kirc 33 0 Hartmannsdorf B 29 GELDHOF Schlapfenbach Keine eigene HW-Überflutungsausweisung für Zubringer km 31.280 Reith Marktgemeinde Markt Hartmannsdorf Hartmannsdorf Reith Reith BÄRNBACH 9 29