Posttraumatische Belastungsstörung

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Posttraumatische Belastungsstörung
in der gesetzlichen Unfallversicherung
Definition nach ICD-10 (F43.1)
Posttraumatische Belastungsstörung
Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes
Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher
Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe
Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte,
z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in
der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms
senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind
weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären.
Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden
Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen,
die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und
emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber
anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie
Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma
wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit
Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung
auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und
Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem
Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der
Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet
werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen
Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über.
Traumatische Neurose
Leitlinie der AWMF http://www.uni-duesseldorf.de/awmf/ll/051-010.htm
Agoraophobie: Eine posttraumatische Belastungsstörung schließt u. U. eine Agoraphobie aus
siehe hier
Kausalprüfung in der gesetzlichen Unfallversicherung:
Individueller Versicherter ist Maßstab:
Auch psychische Reaktionen können rechtlich wesentlich durch ein Unfallereignis verursacht
werden. Basis dieser Beurteilung müssen zum einen der konkrete Versicherte mit seinem
Unfallereignis und seinen Erkrankungen und zum anderen der aktuelle wissenschaftliche
Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und psychischen
Gesundheitsstörungen sein.
Diagnosesystem
Die Feststellung einer PTBS muss aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter
Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erfolgen, damit sie nachvollziehbar ist (zB
ICD 10 = Zehnte Revision der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und
verwandter Gesundheitsprobleme der WHO aus dem Jahre 1989, vom Deutschen Institut für
medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ins Deutsche übertragen, herausgegeben
und weiterentwickelt; DSM IV = Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen
der Amerikanischen psychiatrischen Vereinigung aus dem Jahre 1994, deutsche Bearbeitung
herausgegeben von Saß/Wittchen/Zaudig, 3. Aufl 2001).
Aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand ist Maßstab.
Ausgangsbasis müssen die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im
jeweiligen Bereich sein (vgl ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Fritze, Ärztliche Begutachtung, 6.
Aufl 2001, Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Aufl 2005;
Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO; vgl speziell Venzlaff/ Foerster, Psychiatrische Begutachtung,
4. Aufl 2004). Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien
der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu
berücksichtigen (vgl Leitlinie Somatoforme Störungen 1, AWMF-Leitlinien-Register Nr 051/001;
Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F 43.1, AWMF-Leitlinien-Register Nr
051/010; die nicht aktualisierte Leitlinie Ärztliche Begutachtung in der Psychosomatik und
Psychotherapeutischen Medizin Sozialrechtsfragen AWMF-Leitlinien-Register Nr 051/022, jeweils im
Internet unter: www.uni-duesseldorf.de/awmf). Hinzu kommen andere aktuelle Veröffentlichungen
(vgl nur die Beiträge in: MedSach 2006, 49 ff sowie M. Fabra, MedSach 2006, 26 ff; V. Kaiser, BG
2005, 679 ff; E. Wehking, MedSach 2004, 164 ff; zu ähnlichen Anforderungen bei der Beurteilung
psychischer Störungen im Rentenrecht: BSG Beschluss vom 9. April 2003 B 5 RJ 80/02 B -). Diese
verschiedenen Veröffentlichungen sind jedoch jeweils kritisch zu würdigen, zumal ein Teil der
Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sind oder diesen in anderer
Weise nahe stehen.
Anmerkung:
dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
L 31 U 477/08
24.09.2008 - Agoraphobie
"Der Senat hatte zunächst festzustellen, dass in der wissenschaftlichen Literatur ein noch nicht
entschiedener Meinungsstreit über die Verursachung einer Agoraphobie bzw. einer Panikstörung
mit Agoraphobie besteht. Dies haben Prof. Dr. S und Dr. S übereinstimmend dargestellt. Der Senat
hat keinen Zweifel daran, dass die jeweils angeführten Fundstellen in der Literatur so zutreffend
sind, wie die befassten Sachverständigen sich auch gegenseitig bestätigen. Nicht entscheidend ist,
dass die von Prof. Dr. S zitierten Fundstellen wenige Jahre jünger sind als die von Frau Dr. S
genannten. Daraus allein vermochte der Senat nicht zu folgern, dass die herr-schende Meinung in
der Wissenschaft nunmehr die von Prof. Dr. S favorisierte Ansicht vertritt. Der Senat hat auch
keine Bedenken, dass in den genannten Studien jeweils nachvollziehbar die jeweilige Hypothese
bestätigt wurde. Dies allein führt aber nicht zur Beseitigung des Meinungsstreites. Vielmehr muss
davon ausgegangen werden, dass weiter zwischen der so genannten biologischen Theorie und der
psychodynamischen Theorie Streit über die Verursachung der Agoraphobie und ihrer
Hierarchisierung besteht. Ist der Entstehungsmechanismus einer solchen psychiatrischen
Erkrankung aber nicht geklärt, ist es nicht Aufgabe der Gerichte durch die Auswahl von
Sachverständigen oder die juristische Bewertung naturwissenschaftlicher
Lehrmeinungen für die eine oder andere Position Partei zu ergreifen oder durch
Gutachtenaufträge den Fortschritt der medizinischen Erkenntnis voranzutreiben. Diesen
in ständiger Rechtsprechung des BSG dargelegten Grundsätzen folgt auch der Senat (vgl.
BSGE 81, 84, 89; SozR 3 2500 § 28 Nr. 4). Sind die Zusammenhänge aber ungeklärt, so
trägt die Klägerin die Feststellungslast."
Stellenwert des ärztlichen Sachverständigengutachtens
Die Klärung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes macht die Einholung von
Sachverständigengutachten und die eigenständige verantwortliche Beurteilung des konkreten
Einzelfalls durch einen Sachverständigen nicht entbehrlich. Dieser Erkenntnisstand ist aber die
Basis für die Beurteilung des Sachverständigen, von der er nur wissenschaftlich begründet
abweichen kann, und macht sein Gutachten für die Beteiligten und das Gericht transparent und
nachvollziehbar. Denn auch für die Beurteilung des Einzelfalles kommt es nicht auf die allgemeine
wissenschaftliche Auffassung des einzelnen Sachverständigen an, sondern den aktuellen
medizinischen Erkenntnisstand.
Schädigendes Ereignis muss klar festgestellt sein
Ohne klare Feststellung des oder der schädigenden Ereignisse und der naturwissenschaftlichen
Ursachenzusammenhänge hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsstörung kann eine
zuverlässige Ursachenbeurteilung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und in Abwägung
der verschiedenen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache nicht
erfolgen.
Schwere des Unfallereignisses ist von Bedeutung
Die Schwere des Unfallereignisses ist von Bedeutung (zum Missverhältnis zwischen Unfallereignis,
Krankheitsverlauf und psychischen Reaktionen vgl S. Brandenburg, MedSach 1997, 40, 41 f). Hinzu
kommt, dass bestimmte Diagnosen ein entsprechend schweres Ereignis voraussetzen, zB erfordert
das posttraumatische Belastungsssyndrom nach der ICD 10 F 43.1 "ein belastendes
außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit
außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe
Verzweiflung hervorrufen würde".
Wesentlichkeit wissenschaftlich begründet
Auch die Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache bei psychischen
Gesundheitsstörungen muss wissenschaftlich begründet sein.
Berücksichtigung konkurrierender Ursachen
Wunschbedingte Vorstellungen seitens des Versicherten nach einem Unfall, zB allgemein nach
einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ("Unfall als Regressionsangebot") oder konkret auf eine
Verletztenrente, vermögen einen wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und nun bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen nicht zu begründen. Soweit
diese Vorstellungen neben das als naturwissenschaftliche Ursache der bestehenden psychischen
Gesundheitsstörungen anzusehende Unfallereignis treten, sind sie als konkurrierende Ursache zu
würdigen und können nach dem oben Gesagten der Bejahung eines wesentlichen
Ursachenzusammenhangs zwischen der versicherten Ursache Unfallereignis und den psychischen
Gesundheitsstörungen entgegenstehen (BSGE 18, 173, 176 = SozR Nr 61 zu § 542 RVO; BSG vom
29. Januar 1986 9b RU 56/84 -; BSG vom 5. August 1987 9b RU 36/86 - SozR 2200 § 581 Nr 26;
vgl zum sozialen Entschädigungsrecht BSGE 19, 275, 278 = Nr 174 zu § 162 SGG; zum Zivilrecht:
BGHZ 137, 142, 148 ff).
siehe
Bundessozialgericht B 2 U 1/05 R
09.05.2006
Symptome
Dissoziation
Flashbacks ----Albträume
Vermeidungsverhalten -------Unterdrücken der belast.
Erinnerung
Gefühlstaubheit --- vegetative
Übererregung
Ängstlichkeit --- Depression
Erklärung(sversuch)
Verarbeitung im Sinne
exzessiver negativer Bewertung: => negative
Emotionen
zusätzlich => Vermeidungsverhalten
Störung des Traumagedächtnisses: ( schlimmes
Geheimnis) (Wiedererleben )
situative Auslöser erzeugen Gefühl der aktuellen Bedrohung
Therapie
Kontakte
wiederaufbauen
kontrolliertes
Wiedererleben
Imaginationsübung
en
Konfrontation in
vivo
Selbsterprobung
kontinuierliche Supervision
Traumagedächtnis elaborieren
dysfunktionale Traumabewertungen modifizieren
Verhaltensstrategien müssen fallengelassen
werden
http://www.joachim‐
skupien.de/?Glossar_zur_gesetzlichen_Unfallversicherung:P:Posttraumatische_Belastungsst%F6rung 
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