Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ Fundamentalfragen der praktischen Philosophie 1. Woraus kann der Mensch überhaupt bewerten? 2. Was bedeutet bzw., wie kann „Wert“ begründet werden? 3. Gibt es etwas schlechthin Gesolltes und (wenn ja) worin besteht dieses? 4. Woraus resultiert die Verbindlichkeit von Werten und Normen? 5. In welchem Verhältnis stehen Werte und Sollen zum Sein? 6. Wie lautet die Definition des Rechtsbegriffs? 7. Wie erlangt das Recht gegenüber dem einzelnen Menschen Verbindlichkeit? 8. Darf Rechtsdurchsetzung mit Zwangsgewalt erfolgen? 9. Hat der Mensch einen unbedingten Wert im Recht? -1- Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ 1. Woraus kann der Mensch überhaupt bewerten? Stichworte: a) Potential zum Transzendieren der vorfindlichen Situation Woraus? b) Normatives Potential zum Bewerten der Situation Woraus? Situation Bewertung Transzendieren der Situation -2- Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ René Descartes (1596 - 1650) Der Ansatz: Ich erkenne also, dass nichts von dem, was ich durch die Einbildungskraft erfassen kann, zu diesem Wissen gehört, was ich von mir habe, und dass die Seele mit Sorgfalt davon zurückzuhalten ist, wenn sie ihre Natur genau erkennen will. - Aber was bin ich also? - Ein denkendes Ding. - Was ist dies? - Es ist ein Ding, was zweifelt, einstellt, bejaht, verneint, begehrt, verabscheut, auch vorstellt und wahrnimmt. Dies ist fürwahr nicht wenig, wenn es Alles mir zugehört. Aber weshalb sollte dies nicht sein? Bin ich es nicht selbst, der beinahe Alles bezweifelt, der dennoch Einiges einsieht, der das Eine für wahr behauptet, das Uebrige leugnet, der mehr zu wissen begehrt, der nicht betrogen sein will, der -3- Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ sich Vieles selbst unwillkürlich vorstellt und Vieles als solches bemerkt, was nicht von den Sinnen ihm zugeführt worden? Was ist von Alledem, wenn ich auch noch träumen sollte, wenn auch der, welcher mich geschaffen, nach Möglichkeit mich täuschen sollte, nicht ebenso wahr als der Satz, dass ich bin? Was unterscheidet es von meinem Denken? Weshalb kann es von mir unterschieden gesetzt werden? - Denn dass Ich Der bin, der zweifelt, der einsieht, der will, ist so offenbar, dass es nichts giebt, was dies deutlicher machen könnte. [Descartes: Untersuchungen über die Grundlagen der Philosophie, S. 36. 100 Werke der Philosophie, die jeder haben muss, S. 8135 (vgl. Descartes-PW Abt. 2, S. 31-32)] -4- Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ Helmut Plessner 1892 – 1985 Der Mensch als Lebewesen 1967 Mit dem Durchbruch zum Ich ist jedenfalls eine Positionsform etabliert, die ihrer eigenen Mitte ansichtig sein kann und muss und darum nicht mehr in sich ruht. Sie hat ihren Schwerpunkt außer sich, weshalb ich von exzentrischer Positionsform spreche. Die Monpolstellung des Menschen als animal rationale, als zoo logon echon (Wesen, das Sprache hat) ist darin eingeschlossen, weil Vernunft, Einsicht, Versachlichung, Wortsprache nur dank des Außersichseins dieser Art Lebewesen möglich werden. Offen bleibt, auf welche Weise das Selbstbewusstsein zum Transzendieren und zum Bewerten führen kann. -5- Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ 2. Was bedeutet bzw., wie kann „Wert“ begründet werden? Bentham, Utilitarismus 3. Gibt es etwas schlechthin Gesolltes und (wenn ja) worin besteht dieses? Vorblick: Impliziert das Stellen dieser Frage die Antwort? Propositionaler Gehalt: Gibt es etwas schlechthin Gesolltes und (wenn ja) worin besteht dieses? Performativer Gehalt (1): Wissenserweiterung ist gesollt Performativer Gehalt (2): Erweiterung der Entscheidungsbasis ist gesollt Performativer Gehalt (3): Optimierung der Entscheidungsbasis ist gesollt Performativer Gehalt (4): Optimierung der Entscheidungen ist gesollt Performativer Gehalt (5): Optimierung der Entfaltung ist gesollt Performativer Gehalt (6): Seinsentfaltung ist gesollt Performativer Gehalt (…) … Performativer Gehalt (n): Maximale Seinsentfaltung und -erhaltung sind gesollt -6- Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ 4. Woraus resultiert die Verbindlichkeit von Werten und Normen? Warum soll man sich an die Erkenntnis des Richtigen halten? 5. In welchem Verhältnis stehen Werte und Sollen zum Sein? Georg Wilhelm Friedrich Hegel 1770 – 1831 -7- Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821) Ohnehin über Recht, Sittlichkeit, Staat ist die Wahrheit ebenso sehr alt, als in den öffentlichen Gesetzen, der öffentlichen Moral und Religion offen dargelegt und bekannt. Was bedarf diese Wahrheit weiter, insofern der denkende Geist sie in dieser nächsten Weise zu besitzen nicht zufrieden ist, als sie auch zu begreifen und dem schon an sich selbst vernünftigen Inhalt auch die vernünftige Form zu gewinnen, damit er für das freie Denken gerechtfertigt erscheine, welches nicht bei dem Gegebenen, es sei durch die äußere positive Autorität des Staats oder der Übereinstimmung der Menschen, oder durch die Autorität des inneren Gefühls und Herzens und das unmittelbar beistimmende Zeugnis des Geistes unterstützt, stehenbleibt, sondern von sich ausgeht und eben damit fordert, sich im Innersten mit der Wahrheit geeint zu wissen? [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 6. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42236 (vgl. Hegel-W Bd. 7, S. 13-14)] Dieses Recht, so hoch, so göttlich es ist, wird aber in Unrecht verkehrt, wenn nur dies für Denken gilt und das Denken nur dann sich frei weiß, insofern es vom Allgemein-Anerkannten und Gültigen abweiche und sich etwas Besonderes [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 7. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42237 (vgl. Hegel-W Bd. 7, S. 15)] zu erfinden gewusst habe. [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 8. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42238 (vgl. Hegel-W Bd. 7, S. 15)] Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig. [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 19. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42249 (vgl. Hegel-W Bd. 7, S. 24)] -8- Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ So soll denn diese Abhandlung, insofern sie die Staatswissenschaft enthält, nichts anderes sein als der Versuch, den Staat als ein in sich Vernünftiges zu begreifen und darzustellen. Als philosophische Schrift muss sie am entferntesten davon sein, einen Staat, wie er sein soll, konstruieren zu sollen; die Belehrung, die in ihr liegen kann, kann nicht darauf gehen, den Staat zu belehren, wie er sein soll, sondern [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 21. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42251 (vgl. Hegel-W Bd. 7, S. 26)] vielmehr, wie er, das sittliche Universum, erkannt werden soll. [Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 22. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42252 (vgl. Hegel-W Bd. 7, S. 26)] Frage: Hebt sich diese Philosophische Position im Vollzug ihrer Behauptung selbst auf? -9- Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ David Hume 1711 – 1776 - 10 - Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ Ein Traktat über die menschliche Natur 1739/1740 Plötzlich werde ich damit überrascht, dass mir anstatt der üblichen Verbindungen von Worten mit „ist“ und „ist nicht“ kein Satz mehr begegnet, in dem es nicht ein „sollte“ oder „sollte nicht“ sich fände. Dieser Wechsel vollzieht sich unmerklich; aber er ist von größter Wichtigkeit. Dies sollte oder sollte nicht drückt eine neue Beziehung oder Behauptung aus, muss notwendigerweise beachtet und erklärt werden. Gleichzeitig muss ein Grund angegeben werden für etwas, das sonst ganz unbegreiflich scheint, nämlich dafür, wie diese neue Beziehung zurückgeführt werden kann auf andere, die von ihr ganz verschieden sind. Da die Schriftsteller diese Vorsicht meistens nicht gebrauchen, so erlaube ich mir, sie meinen Lesern zu empfehlen; ich bin überzeugt, dass dieser kleine Akt der Aufmerksamkeit alle Moralsysteme umwerfen und zeigen würde; dass die Unterscheidung von Laster und Tugend nicht in der bloßen Beziehung der Gegenstände begründet ist. - 11 - Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ Sein-Normativitäts-Verhältnis (Entfaltung nach Rath) Monismus Dualismus Dualistischer Monismus - 12 - Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ 6. Wie lautet die Definition des Rechtsbegriffs? a) Wesentliche Regelungsaspekte aa) Wer soll das Regelungsziel des Rechts festlegen dürfen? bb) Wie ist diese Regelungskompetenz zu begründen? cc) Welches Regelungsziel soll das Recht haben? dd) Wie ist dieses Ziel des Rechts zu begründen? - Insbesondere: Soll die Begründung überpositiv ansetzen? ee) Welches Verhältnis soll zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft bestehen? ff) Welche Sphären soll das Recht regeln? (1) Das äußere raum-zeit-einheitliche Interaktionsverhältnis? (2) Die Privatsphäre? (3) Gedanken/Motive/Gesinnungen? gg) Soll das Recht durchgesetzt werden können und – wenn ja – wie soll es durchgesetzt werden können? hh) Soll das Recht ein Widerstandsrecht gegen sich selbst vorsehen? Jeweils sind Letztbegründungen erforderlich! - 13 - Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ b) Beispiel einer Definition: Die sog. Imperativentheorie in der Ausarbeitung von John Austin (1790 – 1859) „Jede Norm oder Regel (im weitesten, aber noch angemessenen Sinn des Wortes) ist ein Befehl … Die charakteristische Eigenschaft einer Rechtsnorm, die sie von anderen Normen unterscheidet, lässt sich folgendermaßen umschreiben: Jede Rechtsnorm, das heißt jede Norm im eigentlichen und engeren Sinne, wird von einer souveränen Person oder Körperschaft erlassen und richtet sich an eines oder mehrere Mitglieder jener unabhängigen politischen Gemeinschaft, in der die normsetzende Person oder Körperschaft souverän ist oder an der Spitze steht … der die große Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig Gehorsam leistet … diese Person oder Körperschaft leistet ihrerseits keiner bestimmten, höhergestellten Instanz gewohnheitsmäßig Gehorsam …“ The Providence of Jurisprudence Determined, London 1955, übers. von Hoerster, 1987 15 und 18 f. - 14 - Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ 7. Wie erlangt das Recht gegenüber dem einzelnen Menschen Verbindlichkeit? Jean-Jacques Rousseau 1712 - 1778 - 15 - Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ »Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes Gesellschaftsgliedes verteidigt und schützt und kraft dessen jeder einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie vorher?« Dies ist die Hauptfrage, deren Lösung der Gesellschaftsvertrag gibt. [Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 24. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21165 (vgl. RousseauGesell., S. 45)] Scheidet man also vom Gesellschaftsvertrage alles aus, was nicht zu seinem Wesen gehört, so wird man sich überzeugen, daß er sich in folgende Worte zusammenfassen läßt: »Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter [Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 25. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21166 (vgl. RousseauGesell., S. 46)] die oberste Leitung des allgemeinen Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.« [Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 26. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21167 (vgl. RousseauGesell., S. 46)] An die Stelle der einzelnen Person jedes Vertragsabschließers setzt solcher Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtkörper, dessen Mitglieder aus sämtlichen Stimmabgebenden bestehen, und der durch ebendiesen Akt seine Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinen Willen erhält. Diese öffentliche Person, die sich auf solche Weise aus der Vereinigung aller übrigen bildet, wurde ehemals Stadt genannt und heißt jetzt Republik oder Staatskörper. Im passiven Zustand wird er von seinen Mitgliedern Staat, im aktiven Zustand Oberhaupt, im Vergleich mit anderen seiner Art, Macht genannt. Die Gesellschaftsgenossen führen als Gesamtheit den Namen Volk und nennen sich einzeln als Teilhaber der höchsten Gewalt Staatsbürger und im Hinblick auf den Gehorsam, den sie den Staatsgesetzen schuldig sind, Untertanen. Aber diese Ausdrücke gehen oft ineinander über und werden miteinander verwechselt; es - 16 - Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ genügt, sie unterscheiden zu können, wenn sie in ihrer eigentlichen Bedeutung gebraucht werden. [Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 26. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21167 (vgl. RousseauGesell., S. 47)] Damit demnach der Gesellschaftsvertrag keine leere Form sei, enthält er stillschweigend folgende Verpflichtung, die allein den übrigen Kraft gewähren kann; sie besteht darin, daß jeder, der dem allgemeinen Willen den Gehorsam verweigert, von dem ganzen Körper dazu gezwungen werden soll; das hat keine andere Bedeutung, als daß man ihn zwingen werde, frei zu sein. [Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 30. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21171 (vgl. RousseauGesell., S. 49-50)] Oft ist ein großer Unterschied zwischen dem Willen aller und dem allgemeinen Willen; letzterer geht nur auf das allgemeine Beste aus, ersterer auf das Privatinteresse und ist nur eine Summe einzelner Willensmeinungen. Zieht man nun von diesen Willensmeinungen das Mehr und Minder, das sich gegenseitig aufhebt, ab, so bleibt als Differenzsumme der allgemeine Wille übrig. [Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 46. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21187 (vgl. RousseauGesell., S. 59)] - 17 - Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ 8. Darf Rechtsdurchsetzung mit Zwangsgewalt erfolgen? § D. Das Recht ist mit der Befugnis zu zwingen verbunden Der Widerstand, der dem Hindernisse einer Wirkung entgegengesetzt wird, ist eine Beförderung dieser Wirkung und stimmt mit ihr zusammen. Nun ist alles, was Unrecht ist, ein Hindernis der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen; der Zwang aber ist ein Hindernis oder Widerstand, der der Freiheit geschieht. Folglich: wenn ein gewisser Gebrauch der Freiheit selbst ein Hindernis der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen (d.i. unrecht) ist, so ist der Zwang, der diesem entgegengesetzt wird, als Verhinderung eines Hindernis[Kant: Die Metaphysik der Sitten, S. 45. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 26933 (vgl. Kant-W Bd. 8, S. 338)] ses der Freiheit mit der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammen stimmend, d.i. recht: mithin ist mit dem Rechte zugleich eine Befugnis, den, der ihm Abbruch tut, zu zwingen, nach dem Satze des Widerspruchs verknüpft. [Kant: Die Metaphysik der Sitten, S. 46. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 26934 (vgl. Kant-W Bd. 8, S. 338-339)] - 18 - Prof. Dr. Jürgen Rath Philosophie des Rechts ________________________________________________________________ 9. Hat der Mensch einen unbedingten Wert im Recht? a) Bedeutung der Fragestellung b) Grundstruktur der Problematik aa) Endlichkeit des Menschen bb) Absolutes cc) Normativität des Absoluten dd) Relation zwischen Endlichem und normativem Absoluten ee) Normativ-ontologische Problematik (1) Rücksichtlich des Absoluten (2) Rücksichtlich des Menschen ff) Pluralität von Trägern eines absoluten Rechtsstatus (1) Rücksichtlich der Absolutheit (2) Konsequenzen: (2a) Unantastbarkeit absurde Konsequenzen (2b) Optimierungsgebot in quantitativer Hinsicht - 19 -