Fundamentalfragen der praktischen Philosophie

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Prof. Dr. Jürgen Rath
Philosophie des Rechts
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Fundamentalfragen der praktischen Philosophie
1.
Woraus kann der Mensch überhaupt bewerten?
2.
Was bedeutet bzw., wie kann „Wert“ begründet werden?
3.
Gibt es etwas schlechthin Gesolltes und (wenn ja) worin besteht dieses?
4.
Woraus resultiert die Verbindlichkeit von Werten und Normen?
5.
In welchem Verhältnis stehen Werte und Sollen zum Sein?
6.
Wie lautet die Definition des Rechtsbegriffs?
7.
Wie erlangt das Recht gegenüber dem einzelnen Menschen Verbindlichkeit?
8.
Darf Rechtsdurchsetzung mit Zwangsgewalt erfolgen?
9.
Hat der Mensch einen unbedingten Wert im Recht?
-1-
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1.
Woraus kann der Mensch überhaupt bewerten?
Stichworte:
a) Potential zum Transzendieren der vorfindlichen Situation
Woraus?
b) Normatives Potential zum Bewerten der Situation
Woraus?
Situation
Bewertung
Transzendieren
der
Situation
-2-
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René Descartes
(1596 - 1650)
Der Ansatz:
Ich erkenne also, dass nichts von dem, was ich durch die Einbildungskraft erfassen kann, zu diesem Wissen gehört, was ich von mir habe, und dass die Seele
mit Sorgfalt davon zurückzuhalten ist, wenn sie ihre Natur genau erkennen will.
- Aber was bin ich also? - Ein denkendes Ding. - Was ist dies? - Es ist ein Ding,
was zweifelt, einstellt, bejaht, verneint, begehrt, verabscheut, auch vorstellt und
wahrnimmt. Dies ist fürwahr nicht wenig, wenn es Alles mir zugehört. Aber
weshalb sollte dies nicht sein? Bin ich es nicht selbst, der beinahe Alles bezweifelt, der dennoch Einiges einsieht, der das Eine für wahr behauptet, das
Uebrige leugnet, der mehr zu wissen begehrt, der nicht betrogen sein will, der
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sich Vieles selbst unwillkürlich vorstellt und Vieles als solches bemerkt, was
nicht von den Sinnen ihm zugeführt worden?
Was ist von Alledem, wenn ich auch noch träumen sollte, wenn auch der,
welcher mich geschaffen, nach Möglichkeit mich täuschen sollte, nicht ebenso
wahr als der Satz, dass ich bin? Was unterscheidet es von meinem Denken?
Weshalb kann es von mir unterschieden gesetzt werden? - Denn dass Ich Der
bin, der zweifelt, der einsieht, der will, ist so offenbar, dass es nichts giebt,
was dies deutlicher machen könnte.
[Descartes: Untersuchungen über die Grundlagen der Philosophie, S. 36. 100 Werke der Philosophie, die jeder
haben muss, S. 8135 (vgl. Descartes-PW Abt. 2, S. 31-32)]
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Helmut Plessner
1892 – 1985
Der Mensch als Lebewesen
1967
Mit dem Durchbruch zum Ich ist jedenfalls eine Positionsform etabliert, die
ihrer eigenen Mitte ansichtig sein kann und muss und darum nicht mehr in sich
ruht. Sie hat ihren Schwerpunkt außer sich, weshalb ich von exzentrischer Positionsform spreche. Die Monpolstellung des Menschen als animal rationale, als
zoo logon echon (Wesen, das Sprache hat) ist darin eingeschlossen, weil
Vernunft, Einsicht, Versachlichung, Wortsprache nur dank des Außersichseins
dieser Art Lebewesen möglich werden.
Offen bleibt, auf welche Weise das Selbstbewusstsein
 zum Transzendieren
und
 zum Bewerten
führen kann.
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2.
Was bedeutet bzw., wie kann „Wert“ begründet werden?
 Bentham, Utilitarismus
3.
Gibt es etwas schlechthin Gesolltes und (wenn ja) worin besteht dieses?
Vorblick: Impliziert das Stellen dieser Frage die Antwort?
Propositionaler Gehalt:
Gibt es etwas schlechthin Gesolltes und (wenn ja)
worin besteht dieses?
Performativer Gehalt (1):
Wissenserweiterung ist gesollt
Performativer Gehalt (2):
Erweiterung der Entscheidungsbasis ist gesollt
Performativer Gehalt (3):
Optimierung der Entscheidungsbasis ist gesollt
Performativer Gehalt (4):
Optimierung der Entscheidungen ist gesollt
Performativer Gehalt (5):
Optimierung der Entfaltung ist gesollt
Performativer Gehalt (6):
Seinsentfaltung ist gesollt
Performativer Gehalt (…) …
Performativer Gehalt (n):
Maximale Seinsentfaltung und -erhaltung sind gesollt
-6-
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4.
Woraus resultiert die Verbindlichkeit von Werten und Normen?
Warum soll man sich an die Erkenntnis des Richtigen halten?
5.
In welchem Verhältnis stehen Werte und Sollen zum Sein?
Georg Wilhelm Friedrich Hegel
1770 – 1831
-7-
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Grundlinien der Philosophie des Rechts
(1821)
Ohnehin über Recht, Sittlichkeit, Staat ist die Wahrheit ebenso sehr alt, als in
den öffentlichen Gesetzen, der öffentlichen Moral und Religion offen dargelegt
und bekannt. Was bedarf diese Wahrheit weiter, insofern der denkende Geist sie
in dieser nächsten Weise zu besitzen nicht zufrieden ist, als sie auch zu begreifen und dem schon an sich selbst vernünftigen Inhalt auch die vernünftige Form
zu gewinnen, damit er für das freie Denken gerechtfertigt erscheine, welches
nicht bei dem Gegebenen, es sei durch die äußere positive Autorität des Staats
oder der Übereinstimmung der Menschen, oder durch die Autorität des inneren
Gefühls und Herzens und das unmittelbar beistimmende Zeugnis des Geistes
unterstützt, stehenbleibt, sondern von sich ausgeht und eben damit fordert, sich
im Innersten mit der Wahrheit geeint zu wissen?
[Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 6. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42236 (vgl.
Hegel-W Bd. 7, S. 13-14)]
Dieses Recht, so hoch, so göttlich es ist, wird aber in Unrecht verkehrt, wenn
nur dies für Denken gilt und das Denken nur dann sich frei weiß, insofern es
vom Allgemein-Anerkannten und Gültigen abweiche und sich etwas Besonderes
[Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 7. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42237 (vgl.
Hegel-W Bd. 7, S. 15)]
zu erfinden gewusst habe.
[Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 8. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42238 (vgl.
Hegel-W Bd. 7, S. 15)]
Was vernünftig ist, das ist wirklich;
und was wirklich ist, das ist vernünftig.
[Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 19. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42249 (vgl.
Hegel-W Bd. 7, S. 24)]
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So soll denn diese Abhandlung, insofern sie die Staatswissenschaft enthält,
nichts anderes sein als der Versuch, den Staat als ein in sich Vernünftiges zu begreifen und darzustellen. Als philosophische Schrift muss sie am entferntesten
davon sein, einen Staat, wie er sein soll, konstruieren zu sollen; die Belehrung,
die in ihr liegen kann, kann nicht darauf gehen, den Staat zu belehren, wie er
sein soll, sondern
[Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 21. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42251 (vgl.
Hegel-W Bd. 7, S. 26)]
vielmehr, wie er, das sittliche Universum, erkannt werden soll.
[Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 22. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 42252 (vgl.
Hegel-W Bd. 7, S. 26)]
Frage:
Hebt sich diese Philosophische Position im Vollzug ihrer Behauptung selbst auf?
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David Hume
1711 – 1776
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Ein Traktat über die menschliche Natur
1739/1740
Plötzlich werde ich damit überrascht, dass mir anstatt der üblichen Verbindungen von Worten mit „ist“ und „ist nicht“ kein Satz mehr begegnet, in dem es
nicht ein „sollte“ oder „sollte nicht“ sich fände. Dieser Wechsel vollzieht sich
unmerklich; aber er ist von größter Wichtigkeit. Dies sollte oder sollte nicht
drückt eine neue Beziehung oder Behauptung aus, muss notwendigerweise beachtet und erklärt werden. Gleichzeitig muss ein Grund angegeben werden für
etwas, das sonst ganz unbegreiflich scheint, nämlich dafür, wie diese neue Beziehung zurückgeführt werden kann auf andere, die von ihr ganz verschieden
sind. Da die Schriftsteller diese Vorsicht meistens nicht gebrauchen, so erlaube
ich mir, sie meinen Lesern zu empfehlen; ich bin überzeugt, dass dieser kleine
Akt der Aufmerksamkeit alle Moralsysteme umwerfen und zeigen würde; dass
die Unterscheidung von Laster und Tugend nicht in der bloßen Beziehung der
Gegenstände begründet ist.
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Sein-Normativitäts-Verhältnis
(Entfaltung nach Rath)
Monismus
Dualismus
Dualistischer Monismus
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6.
Wie lautet die Definition des Rechtsbegriffs?
a) Wesentliche Regelungsaspekte
aa) Wer soll das Regelungsziel des Rechts festlegen dürfen?
bb) Wie ist diese Regelungskompetenz zu begründen?
cc) Welches Regelungsziel soll das Recht haben?
dd) Wie ist dieses Ziel des Rechts zu begründen?
- Insbesondere: Soll die Begründung überpositiv ansetzen?
ee) Welches Verhältnis soll zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft
bestehen?
ff)
Welche Sphären soll das Recht regeln?
(1) Das äußere raum-zeit-einheitliche Interaktionsverhältnis?
(2) Die Privatsphäre?
(3) Gedanken/Motive/Gesinnungen?
gg) Soll das Recht durchgesetzt werden können und – wenn ja – wie soll es
durchgesetzt werden können?
hh) Soll das Recht ein Widerstandsrecht gegen sich selbst vorsehen?
Jeweils sind Letztbegründungen erforderlich!
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b) Beispiel einer Definition:
Die sog. Imperativentheorie in der Ausarbeitung von John Austin
(1790 – 1859)
„Jede Norm oder Regel (im weitesten, aber noch angemessenen Sinn des Wortes)
ist ein Befehl …
Die charakteristische Eigenschaft einer Rechtsnorm, die sie von anderen Normen unterscheidet, lässt sich folgendermaßen umschreiben:
Jede Rechtsnorm, das heißt jede Norm im eigentlichen und engeren Sinne, wird
von einer souveränen Person oder Körperschaft erlassen und richtet sich an eines oder mehrere Mitglieder jener unabhängigen politischen Gemeinschaft, in
der die normsetzende Person oder Körperschaft souverän ist oder an der Spitze
steht … der die große Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig Gehorsam
leistet … diese Person oder Körperschaft leistet ihrerseits keiner bestimmten,
höhergestellten Instanz gewohnheitsmäßig Gehorsam …“
The Providence of Jurisprudence Determined, London 1955, übers. von Hoerster, 1987 15 und 18 f.
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7.
Wie erlangt das Recht gegenüber dem einzelnen Menschen Verbindlichkeit?
Jean-Jacques Rousseau
1712 - 1778
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»Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen gemeinsamen
Kraft die Person und das Vermögen jedes Gesellschaftsgliedes verteidigt und
schützt und kraft dessen jeder einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie vorher?« Dies ist die Hauptfrage, deren Lösung der Gesellschaftsvertrag gibt.
[Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 24. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21165 (vgl. RousseauGesell., S. 45)]
Scheidet man also vom Gesellschaftsvertrage alles aus, was nicht zu seinem Wesen gehört, so wird man sich überzeugen, daß er sich in folgende Worte zusammenfassen läßt: »Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine
ganze Kraft unter
[Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 25. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21166 (vgl. RousseauGesell., S. 46)]
die oberste Leitung des allgemeinen Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als
untrennbaren Teil des Ganzen auf.«
[Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 26. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21167 (vgl. RousseauGesell., S. 46)]
An die Stelle der einzelnen Person jedes Vertragsabschließers setzt solcher Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtkörper, dessen Mitglieder aus
sämtlichen Stimmabgebenden bestehen, und der durch ebendiesen Akt seine
Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinen Willen erhält. Diese
öffentliche Person, die sich auf solche Weise aus der Vereinigung aller übrigen
bildet, wurde ehemals Stadt genannt und heißt jetzt Republik oder Staatskörper.
Im passiven Zustand wird er von seinen Mitgliedern Staat, im aktiven Zustand
Oberhaupt, im Vergleich mit anderen seiner Art, Macht genannt. Die Gesellschaftsgenossen führen als Gesamtheit den Namen Volk und nennen sich einzeln als Teilhaber der höchsten Gewalt Staatsbürger und im Hinblick auf den
Gehorsam, den sie den Staatsgesetzen schuldig sind, Untertanen. Aber diese
Ausdrücke gehen oft ineinander über und werden miteinander verwechselt; es
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genügt, sie unterscheiden zu können, wenn sie in ihrer eigentlichen Bedeutung
gebraucht werden.
[Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 26. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21167 (vgl. RousseauGesell., S. 47)]
Damit demnach der Gesellschaftsvertrag keine leere Form sei, enthält er stillschweigend folgende Verpflichtung, die allein den übrigen Kraft gewähren kann;
sie besteht darin, daß jeder, der dem allgemeinen Willen den Gehorsam verweigert, von dem ganzen Körper dazu gezwungen werden soll; das hat keine andere
Bedeutung, als daß man ihn zwingen werde, frei zu sein.
[Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 30. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21171 (vgl. RousseauGesell., S. 49-50)]
Oft ist ein großer Unterschied zwischen dem Willen aller und dem allgemeinen
Willen; letzterer geht nur auf das allgemeine Beste aus, ersterer auf das Privatinteresse und ist nur eine Summe einzelner Willensmeinungen. Zieht man nun
von diesen Willensmeinungen das Mehr und Minder, das sich gegenseitig aufhebt, ab, so bleibt als Differenzsumme der allgemeine Wille übrig.
[Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag, S. 46. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 21187 (vgl. RousseauGesell., S. 59)]
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8.
Darf Rechtsdurchsetzung mit Zwangsgewalt erfolgen?
§ D. Das Recht ist mit der Befugnis zu zwingen verbunden
Der Widerstand, der dem Hindernisse einer Wirkung entgegengesetzt wird, ist
eine Beförderung dieser Wirkung und stimmt mit ihr zusammen. Nun ist alles,
was Unrecht ist, ein Hindernis der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen; der
Zwang aber ist ein Hindernis oder Widerstand, der der Freiheit geschieht. Folglich: wenn ein gewisser Gebrauch der Freiheit selbst ein Hindernis der Freiheit
nach allgemeinen Gesetzen (d.i. unrecht) ist, so ist der Zwang, der diesem
entgegengesetzt wird, als Verhinderung eines Hindernis[Kant: Die Metaphysik der Sitten, S. 45. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 26933 (vgl. Kant-W Bd. 8,
S. 338)]
ses der Freiheit mit der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammen stimmend, d.i. recht: mithin ist mit dem Rechte zugleich eine Befugnis, den, der ihm
Abbruch tut, zu zwingen, nach dem Satze des Widerspruchs verknüpft.
[Kant: Die Metaphysik der Sitten, S. 46. Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 26934 (vgl. Kant-W Bd. 8,
S. 338-339)]
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9.
Hat der Mensch einen unbedingten Wert im Recht?
a) Bedeutung der Fragestellung
b) Grundstruktur der Problematik
aa)
Endlichkeit des Menschen
bb)
Absolutes
cc)
Normativität des Absoluten
dd)
Relation zwischen Endlichem und normativem Absoluten
ee)
Normativ-ontologische Problematik
(1) Rücksichtlich des Absoluten
(2) Rücksichtlich des Menschen
ff)
Pluralität von Trägern eines absoluten Rechtsstatus
(1) Rücksichtlich der Absolutheit
(2) Konsequenzen:
(2a) Unantastbarkeit  absurde Konsequenzen
(2b) Optimierungsgebot in quantitativer Hinsicht
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