Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen (Entspricht dem Informationsstand vom Juni 2002) Länderliste: Australien, Belgien, Bosnien-Herzogowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, USA Australien Zeugnisausstellung: Certificate A Ausstellung durch registrierten Tierarzt (Praxisbewilligung) oder durch Exportkontrolltierarzt. Certificate A muss durch den Grenztierarzt unten auf jeder Seite beglaubigt werden. Es ist zu empfehlen, das Exportzeugnis rechtzeitig, vor dem Ausreisetag einem Exportkontrolltierarzt oder dem Veterinäramt zu unterbreiten. Certificate B Ausstellung durch den Grenztierarzt Importbewilligung von Australien (AQIS) erforderlich: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry, Product Integrity, Animal and Plant Health, GPO Box 858, Canberra ACT 2601 http://www.aqis.gov.au/docs/anpolicy/dogcat.htm , Contact us by e-mail [email protected] ph 0061 262 72 4454 / 3933 , fax 0061 262 72 5697 / 3110 Der Laborbefund der Österreichischen Tollwutzentrale muss für Exporte nach Australien und Neuseeland durch das BVET beglaubigt werden (wird durch die Tollwutzentrale organisiert). Belgien Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muss mindestens 1 Monat vor Einreise erfolgt sein. Für Hunde unter 3 Monaten und für Katzen ist die Bescheinigung 3 resp. 6 Monate gültig, für ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung 1 Jahr. Der Internationale Impfpass wird anerkannt. Bosnien-Herzegowina Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 6-monatiger Impfschutz. Die Impfung muss mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgen. Bulgarien Internationaler Impfpass mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis darf bei Einreise nicht älter als 14 Tage sein, die Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat zurückliegen und darf höchstens 1 Jahr (Hund) bzw. 6 Monaten (Katze) vor der Einreise erfolgt sein. Dänemark Begleitete Tiere: Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich, aus dem in deutscher, Tier englischer, französischer oder dänischer Sprache hervorgeht, dass das mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate vor der Einreise gegen Tollwut geimpft worden ist (Internationale Impfpass). Hunde und Katzen, die zwischen 3 und 4 Monate alt sind, müssen ebenfalls gegen Tollwut geimpft und sein. Ist die Periode zwischen Impfung und Einreise weniger als 30 Tage, so ist die dänische Gesundheitsbescheinigung La 23,0-840 1a erforderlich. Tiere unter 3 Monaten müssen nicht gegen Tollwut geimpft worden sein. Unbegleitete Tiere: aus Es gelten die gleichen Anforderungen wie für begleitete Tiere. Tiere Nicht EU-Mitgliedstaaten unterliegen der grenztierärztlichen Kontrolle. Der Grenztierarzt muss 24 Stunden im Voraus benachrichtigt werden. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei: The Danish Veterinary and Food Administration, Mørkhøj Bygade 19, DK- 2860 Søborg, Tel: +45 33 95 60 00, Fax: +45 44 95 60 01 http://www.fdir.dk/UK/catsanddogs.htm Deutschland Grundsatz: Die Ein- und Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen bedarf der tierseuchenrechtlichen Genehmigung durch die oberste Veterinärbehörde des Bundeslandes, über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen die Einfuhr vorgesehen ist. Ausnahmen: Ohne tierseuchenrechtliche Genehmigung dürfen ein- oder durchgeführt werden: 1.Hunde und Hauskatzen, wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei - im Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt ist - nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden, sofern für jedes Tier oder im Falle von Würfen für das Muttertier nachgewiesen wird, dass es gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist und die Impfung - mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt oder - als Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorausgegangener Tollwutzschutzimpfung und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist. Die Durchführung der Impfung muss tierärztlich bescheinigt sein. Aus dem Dienstsiegel oder Stempel muss die Dienststelle oder die Anschrift des Tierarztes deutlich feststellbar sein. Der Internationale Impfpass oder die tierärztliche Impfbescheinigung muss in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Sofern sie bedarf mehrsprachig gedruckt sind und den deutschen Text enthalten, es der amtlichen Beglaubigung nicht; 2.Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik den Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommen über erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt; 3. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden; 4.Hunde, die - als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder - als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch den Rennveranstalter und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 eingeführt werden. Achtung: Deutschland kennt besondere Bestimmungen für die Einreise von sog. "gefährlichen Hunden". Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Gefährliche Hunde". Estland Tollwutschutzimpfung vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten durchgeführt und im Internationalen Impfpass eingetragen. Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis in Englisch, Russisch oder Estnisch erforderlich. Mindestalter bei der Einreise: 10 Wochen. Finnland Tierärztliche Impfbescheinigung gegen Tollwut in deutscher, englischer, finnischer oder schwedischer Sprache erforderlich. Die Tollwutimpfung darf höchstens 12 Monate alt sein und muss mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Einreise aus EU-Ländern kann dagegen auch unmittelbar nach der Impfung erfolgen. Frankreich Für Hunde und Katzen, die bei der Einreise älter als 3 Monate sind, ist eine gültige Tollwutimpfung ausreichend. Bei Erstimpfung muss die Impfung mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgt sein. Bei einer Auffrischungsimpfung muss der Abstand zwischen den Impfungen den im Herkunftsland gültigen Vorschriften entsprechen. Anerkannt wird ein einjähriger Impfschutz. Die Tiere müssen gut identifizierbar sein (durch Tätowierung, andere Identifikationsmittel bzw. eine Beschreibung der Tiere im Internationalen Impfpass). Für die Einreise von mehr als drei Tieren de l' oder jüngeren als 3 Monate ist eine Sondergenehmigung des Ministère Agriculture, Paris, erforderlich. Achtung: Frankreich kennt besondere Bestimmungen für die Einreise von sog. "gefährlichen Hunden" (LOI SUR LES CHIENS DANGEREUX insbesondere Art. 211-4). Griechenland Gesundheitszeugnis auf speziellem Formular erforderlich. Bitte informieren Sie sich beim zuständigen Veterinärdienst. Grossbritannien und Nordirland Folgende Dokumente sind mitzuführen: Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung im PETS-Zertifikat über die erfüllten Anforderungen (Mikrochip, Impfung, Bluttest), tierärztliche Bescheinigung über die Behandlung gegen Parasiten, Erklärung des Besitzers, wonach das Tier in den letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht in einem Land außerhalb der EU/EFTA-Staaten gewesen ist. PET Travel-Scheme (offizielle Formulare A-2001 und A-2002): 1. Markierung mit Mikrochip nach ISO-Norm. Falls der Chip dieser nicht entspricht, muss ein Lesegerät vom Tierhalter/der Tierhalterin zur Verfügung gestellt werden. Erst chippen, dann impfen! 2.Tollwutimpfung S, 3.Prüfen des Impferfolges gegen Tollwut durch Titerbestimmung Mindesthöhe 0.5 IU/ml Serum. Zwischen Impfung und Titerbestimmung wird ein Abstand von 4 Wochen empfohlen. 4.Mit dem Tag der Blutentnahme beginnt eine Wartezeit von mindestens 6 Monaten bis zur möglichen Einreise. 5.Eine entsprechende amtliche PETS-Tollwutantikörperbescheinigung muss vom Amtstierarzt ausgestellt werden (A-2001). gegen 6.In den letzten 24-48 Stunden vor der Abreise muss das Tier Bandwürmer und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine PETS-Bescheinigung (A-2002) vom Tierarzt zu bestätigen. 7.Vor der Einreise in das Vereinigte Königreich ist eine Erklärung zu unterzeichnen, dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht an das einem Ort ausserhalb der EU/EFTA-Staaten gehalten wurde. Wird Tier jährlich gegen Tollwut geimpft, bleibt die Blutanalyse gültig, d.h. eine weitere Titerbestimmung ist nicht nötig. Das Formular Eine Einreise A-2001 muss jedoch mit jeder Nachimpfung erneuert werden. Bandwurm- und Zeckenbehandlung muss jedoch vor jeder erfolgen. Das Mindestalter für die Tollwutimpfung beträgt 3 Monate.