Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen

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Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen
(Entspricht dem Informationsstand vom Juni 2002)
Länderliste:
Australien, Belgien, Bosnien-Herzogowina, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Grossbritannien
und Nordirland, Irland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Polen,
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz,
Slowakische
Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechische
Republik,
Türkei, Ungarn, USA
Australien
Zeugnisausstellung:
Certificate A
Ausstellung durch registrierten Tierarzt (Praxisbewilligung) oder
durch
Exportkontrolltierarzt.
Certificate A muss durch den Grenztierarzt unten auf jeder Seite
beglaubigt werden. Es ist zu empfehlen, das Exportzeugnis
rechtzeitig,
vor dem Ausreisetag einem Exportkontrolltierarzt oder dem
Veterinäramt zu unterbreiten.
Certificate B
Ausstellung durch den Grenztierarzt
Importbewilligung von Australien (AQIS) erforderlich: Department of
Agriculture, Fisheries and Forestry, Product Integrity, Animal and
Plant
Health, GPO Box 858, Canberra ACT 2601
http://www.aqis.gov.au/docs/anpolicy/dogcat.htm ,
Contact us by e-mail
[email protected]
ph 0061 262 72 4454 / 3933 , fax 0061 262 72 5697
/ 3110 Der Laborbefund der Österreichischen Tollwutzentrale muss
für
Exporte nach Australien und Neuseeland durch das BVET beglaubigt
werden
(wird durch die Tollwutzentrale organisiert).
Belgien
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die
Impfung
muss mindestens 1 Monat vor Einreise erfolgt sein. Für Hunde unter 3
Monaten und für Katzen ist die Bescheinigung 3 resp. 6 Monate gültig,
für
ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung 1 Jahr.
Der
Internationale Impfpass wird anerkannt.
Bosnien-Herzegowina
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend.
Anerkannt
wird für die Tollwutschutzimpfung ein 6-monatiger Impfschutz. Die
Impfung
muss mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgen.
Bulgarien
Internationaler Impfpass mit Tollwutimpfbescheinigung und
amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Das
amtstierärztliche
Gesundheitszeugnis darf bei Einreise nicht älter als 14 Tage sein, die
Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat zurückliegen und darf
höchstens
1
Jahr (Hund) bzw. 6 Monaten (Katze) vor der Einreise erfolgt sein.
Dänemark
Begleitete Tiere:
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich, aus dem in deutscher,
Tier
englischer, französischer oder dänischer Sprache hervorgeht, dass das
mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate vor der Einreise gegen
Tollwut
geimpft worden ist (Internationale Impfpass).
Hunde und Katzen, die zwischen 3 und 4 Monate alt sind, müssen
ebenfalls
gegen Tollwut geimpft und sein. Ist die Periode zwischen Impfung und
Einreise weniger als 30 Tage, so ist die dänische
Gesundheitsbescheinigung
La 23,0-840 1a erforderlich.
Tiere unter 3 Monaten müssen nicht gegen Tollwut geimpft worden
sein.
Unbegleitete Tiere:
aus
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für begleitete Tiere. Tiere
Nicht EU-Mitgliedstaaten unterliegen der grenztierärztlichen
Kontrolle.
Der Grenztierarzt muss 24 Stunden im Voraus benachrichtigt werden.
Aktuelle Informationen erhalten Sie bei: The Danish Veterinary and
Food
Administration, Mørkhøj Bygade 19, DK- 2860 Søborg, Tel: +45 33 95
60
00,
Fax: +45 44 95 60 01 http://www.fdir.dk/UK/catsanddogs.htm
Deutschland
Grundsatz:
Die Ein- und Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen bedarf der
tierseuchenrechtlichen Genehmigung durch die oberste
Veterinärbehörde
des
Bundeslandes, über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen die
Einfuhr
vorgesehen ist.
Ausnahmen:
Ohne tierseuchenrechtliche Genehmigung dürfen ein- oder
durchgeführt
werden:
1.Hunde und Hauskatzen, wenn im Reiseverkehr oder bei der
Wohnsitzverlegung höchstens drei - im Falle von Hunde- oder
Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten Wurf, wenn
dieser
weniger als drei Monate alt ist - nicht zur Abgabe an Dritte
bestimmte Tiere mitgeführt werden, sofern für jedes Tier oder im
Falle von Würfen für das Muttertier nachgewiesen wird, dass es
gegen
Tollwut schutzgeimpft worden ist und die Impfung
- mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem
Grenzübertritt
oder
- als Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach
vorausgegangener
Tollwutzschutzimpfung und längstens 12 Monate vor dem
Grenzübertritt
durchgeführt worden ist.
Die Durchführung der Impfung muss tierärztlich bescheinigt sein.
Aus
dem Dienstsiegel oder Stempel muss die Dienststelle oder die
Anschrift des Tierarztes deutlich feststellbar sein. Der
Internationale Impfpass oder die tierärztliche Impfbescheinigung
muss in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Sofern sie
bedarf
mehrsprachig gedruckt sind und den deutschen Text enthalten,
es der amtlichen Beglaubigung nicht;
2.Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines
angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik
Deutschland
über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht
werden,
sofern dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der
Bundesrepublik
den
Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommen über
erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt;
3. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden;
4.Hunde, die
- als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder der Polizei oder im
Rettungsdienst
oder
- als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen in
Begleitung einer schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch
den
Rennveranstalter und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1
eingeführt
werden.
Achtung: Deutschland kennt besondere Bestimmungen für die
Einreise von
sog. "gefährlichen Hunden". Weitere Informationen finden Sie im
Kapitel
"Gefährliche Hunde".
Estland
Tollwutschutzimpfung vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12
Monaten
durchgeführt und im Internationalen Impfpass eingetragen.
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis in Englisch, Russisch oder
Estnisch
erforderlich. Mindestalter bei der Einreise: 10 Wochen.
Finnland
Tierärztliche Impfbescheinigung gegen Tollwut in deutscher,
englischer,
finnischer oder schwedischer Sprache erforderlich. Die Tollwutimpfung
darf
höchstens 12 Monate alt sein und muss mindestens 30 Tage vor
Einreise
erfolgen. Die Einreise aus EU-Ländern kann dagegen auch unmittelbar
nach
der Impfung erfolgen.
Frankreich
Für Hunde und Katzen, die bei der Einreise älter als 3 Monate sind,
ist
eine gültige Tollwutimpfung ausreichend. Bei Erstimpfung muss die
Impfung
mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgt sein. Bei einer
Auffrischungsimpfung muss der Abstand zwischen den Impfungen den
im
Herkunftsland gültigen Vorschriften entsprechen. Anerkannt wird ein
einjähriger Impfschutz. Die Tiere müssen gut identifizierbar sein
(durch
Tätowierung, andere Identifikationsmittel bzw. eine Beschreibung der
Tiere
im Internationalen Impfpass). Für die Einreise von mehr als drei
Tieren
de
l'
oder jüngeren als 3 Monate ist eine Sondergenehmigung des Ministère
Agriculture, Paris, erforderlich.
Achtung: Frankreich kennt besondere Bestimmungen für die Einreise
von sog.
"gefährlichen Hunden" (LOI SUR LES CHIENS DANGEREUX
insbesondere Art.
211-4).
Griechenland
Gesundheitszeugnis auf speziellem Formular erforderlich.
Bitte informieren Sie sich beim zuständigen Veterinärdienst.
Grossbritannien und Nordirland
Folgende Dokumente sind mitzuführen: Amtstierärztliche
Gesundheitsbescheinigung im PETS-Zertifikat über die erfüllten
Anforderungen (Mikrochip, Impfung, Bluttest), tierärztliche
Bescheinigung
über die Behandlung gegen Parasiten, Erklärung des Besitzers,
wonach
das
Tier in den letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht in einem Land
außerhalb der EU/EFTA-Staaten gewesen ist.
PET Travel-Scheme (offizielle Formulare A-2001 und A-2002):
1. Markierung mit Mikrochip nach ISO-Norm. Falls der Chip dieser
nicht entspricht, muss ein Lesegerät vom Tierhalter/der
Tierhalterin
zur Verfügung gestellt werden. Erst chippen, dann impfen!
2.Tollwutimpfung
S,
3.Prüfen des Impferfolges gegen Tollwut durch Titerbestimmung
Mindesthöhe 0.5 IU/ml Serum. Zwischen Impfung und
Titerbestimmung
wird ein Abstand von 4 Wochen empfohlen.
4.Mit dem Tag der Blutentnahme beginnt eine Wartezeit von
mindestens
6 Monaten bis zur möglichen Einreise.
5.Eine entsprechende amtliche
PETS-Tollwutantikörperbescheinigung
muss vom Amtstierarzt ausgestellt werden (A-2001).
gegen
6.In den letzten 24-48 Stunden vor der Abreise muss das Tier
Bandwürmer und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine
PETS-Bescheinigung (A-2002) vom Tierarzt zu bestätigen.
7.Vor der Einreise in das Vereinigte Königreich ist eine
Erklärung
zu unterzeichnen, dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht
an
das
einem Ort ausserhalb der EU/EFTA-Staaten gehalten wurde. Wird
Tier jährlich gegen Tollwut geimpft, bleibt die Blutanalyse
gültig,
d.h. eine weitere Titerbestimmung ist nicht nötig. Das Formular
Eine
Einreise
A-2001 muss jedoch mit jeder Nachimpfung erneuert werden.
Bandwurm- und Zeckenbehandlung muss jedoch vor jeder
erfolgen. Das Mindestalter für die Tollwutimpfung beträgt 3
Monate.
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