3.2 Bestimmung der Baumarten bei der Wiederaufforstung und Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung Erläuterungen: Die Festsetzung der Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten dient der Wiederherstellung des charakteristischen Landschaftsbildes und den positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, insbesondere aber der Wiederherstellung von naturnahen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere und damit u.a. der Artenvielfalt in der Natur sowie der Sicherung der Waldfunktionen (insbesondere Bodenschutz und Wasserregulierung). In den folgenden Waldgebieten sollen deshalb die Fichtenbestände, wenn sie das hiebreife Alter erreicht haben, durch bodenständige Laubwaldbestände flächendeckend ersetzt werden. Die Baumartenzusammensetzung richtet sich nach der forstlichen Standortkartierung. Bodenständige Laubwaldbestände können einen Anteil von nicht heimischen aber standortgerechten Arten (z.B. Douglasie) von bis zu 20 % aufweisen. Folgende allgemeine Festsetzungen gelten für die Waldbereiche unter der Nr. 3.2: - Endnutzung der Koniferenbestände (überwiegend Fichte) im Realisierungszeitraum (15 Jahre) des rechtskräftigen Landschaftsplans, soweit die standörtlichen Gegebenheiten (z.B. Erosionsschutz) dem nicht entgegenstehen. - Aufbau eines bodenständigen Laubwaldbestandes nach Endnutzung der Koniferen und - Laubwaldwirtschaft mit Kahlschlagflächen unter 1 ha Größe auf zusammenhängenden Flächen innerhalb von 10 Jahren unter Berücksichtigung einer Abstandshaltung zwischen den Nachbarflächen. Erläuterungen: In den aufzubauenden Laubwaldbeständen soll der Kahlschlag als Endnutzung auf kleine Flächen beschränkt bleiben. Möglichst ist die Verjüngung in Form eines Femel- oder Streifenschlages herbeizuführen.