3.2 Bestimmung der Baumarten bei der Wiederaufforstung und

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3.2
Bestimmung der Baumarten bei der Wiederaufforstung
und Untersagung einer bestimmten Form der
Endnutzung
Erläuterungen:
Die Festsetzung der Wiederaufforstung mit
bestimmten Baumarten dient der Wiederherstellung des charakteristischen Landschaftsbildes und den positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt,
insbesondere aber der Wiederherstellung von
naturnahen Lebensstätten für Pflanzen und
Tiere und damit u.a. der Artenvielfalt in
der Natur sowie der Sicherung der Waldfunktionen (insbesondere Bodenschutz und Wasserregulierung).
In den folgenden Waldgebieten sollen deshalb die Fichtenbestände, wenn sie das
hiebreife Alter erreicht haben, durch bodenständige Laubwaldbestände flächendeckend
ersetzt werden. Die Baumartenzusammensetzung richtet sich nach der forstlichen
Standortkartierung. Bodenständige Laubwaldbestände können einen Anteil von nicht heimischen aber standortgerechten Arten (z.B.
Douglasie) von bis zu 20 % aufweisen.
Folgende allgemeine Festsetzungen gelten für die Waldbereiche unter der Nr. 3.2:
- Endnutzung der Koniferenbestände (überwiegend Fichte) im Realisierungszeitraum (15 Jahre) des rechtskräftigen Landschaftsplans, soweit die standörtlichen Gegebenheiten (z.B. Erosionsschutz) dem nicht
entgegenstehen.
- Aufbau eines bodenständigen Laubwaldbestandes nach
Endnutzung der Koniferen und
- Laubwaldwirtschaft mit Kahlschlagflächen unter 1 ha
Größe auf zusammenhängenden Flächen innerhalb von 10
Jahren unter Berücksichtigung einer Abstandshaltung
zwischen den Nachbarflächen.
Erläuterungen:
In den aufzubauenden Laubwaldbeständen soll
der Kahlschlag als Endnutzung auf kleine
Flächen beschränkt bleiben. Möglichst ist
die Verjüngung in Form eines Femel- oder
Streifenschlages herbeizuführen.
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