liegenschafts- bewertung

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1/2017
1 – 20
Österreichische Zeitschrift für
LIEGENSCHAFTSBEWERTUNG
Schriftleitung: Heimo Kranewitter
gast & kommentar
Die kommende Wohnungsnot und ihre Lösung
im fokus
Rechte und Lasten in der Bewertung von Wäldern
schwerpunkt
Dienen, herrschen, streiten
befund & gutachten
Vom Leben vor dem Tod –
Grundsätze der Leibrentenberechnung
preis & markt
Wiener Einkaufsstraßen
bewertung international
Länderserie – Großbritannien
bilanz & steuern
Gemeine Wertminderung
finanzieren & investieren
ISSN 2072-2230
Grunddienstbarkeiten – Berücksichtigung bei der
immobilienfinanzierenden Bank
liegenschaftsbewertung.manz.at
Österreichische Post AG
PZ 09Z038013 P
Verlag Manz, Gutheil Schoder Gasse 17, 1230 Wien
editorial & inhalt
Heimo Kranewitter
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung
Grunddienstbarkeiten
Grunddienstbarkeiten sind Dienstbarkeiten, die nicht zugunsten einer bestimmten Person,
sondern zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft eingeräumt werden.
Grunddienstbarkeiten dienen der Ergänzung eines Liegenschaftseigentums und werden
idR durch ein Rechtsgeschäft wie zB einen Vertrag oder ein Testament, aber auch durch
Ersitzung oder richterliche Entscheidung begründet. Daneben gibt es auch die sogenannten
Legalservitute zB durch Starkstromwegegesetz, Rohrleitungsgesetz, Luftverkehrsgesetz,
Straßengesetze und Bauordnungen. Durch die Verbücherung einer Dienstbarkeit hat diese
dingliche Wirkung. Der Berechtigte erlangt dadurch die Rechtssicherheit, dass die Eintragung gegenüber Dritten Wirksamkeit entfaltet. Vor der Eintragung besteht die Dienstbarkeit im Regelfall nur als persönliches, aber nicht als dingliches Recht und wirkt daher nicht
gegenüber einem gutgläubigen Erwerber einer Liegenschaft.
Grunddienstbarkeiten beschränken das Eigentum am verpflichteten Gut und erweitern
oder fördern das am berechtigten Gut bestehende Eigentum. Das verpflichtete Grundstück
wird als dienendes Grundstück bzw Gut bezeichnet. Die Einverleibung erfolgt im C-Blatt
des durch die Dienstbarkeit belasteten Grundstücks. Das berechtigte Grundstück wird als
herrschendes Grundstück bzw Gut bezeichnet und die Dienstbarkeit im A2-Blatt ersichtlich gemacht.
Der Eigentümer der dienenden Liegenschaft ist verpflichtet, zum Vorteil eines anderen
etwas zu dulden – dies wird auch als bejahendes Servitut bezeichnet – oder zu unterlassen –
auch als verneinendes Servitut bezeichnet. Am häufigsten anzutreffen ist die Verpflichtung zur Duldung der Nutzung des Grundstücks durch den Berechtigten, wozu das Wegeund Fahrrecht, das Weiderecht, das Recht der Holzbringung ua zählen. Zu den Unterlassungsverpflichtungen zählt ua die Verpflichtung des Eigentümers, bauliche Maßnahmen
zu unterlassen, die das herrschende Grundstück einschränken, beispielsweise den Zugang,
die Aussicht oder den Lichteinfall.
Grunddienstbarkeiten sind durch den Berechtigten möglichst schonend und einschränkend auszuüben. Es darf zu keiner eigenmächtigen Erweiterung kommen, zB darf die
Dienstbarkeit des Gehens nicht durch das Befahren ausgeweitet werden. Grunddienstbarkeiten sind unteilbar, dh, bei Teilung des dienenden oder herrschenden Grundstücks bleibt
die Dienstbarkeit idR auf allen Teilen weiter bestehen. Eine Ausnahme davon bildet es
beispielsweise, wenn der von einem Wegerecht betroffene Weg nur mehr auf einem Teil
des geteilten Grundstücks liegt.
Unsere aktuelle Ausgabe der ZLB beschäftigt sich mit den unterschiedlichen Facetten
der Grunddienstbarkeiten und bietet auch eine Hilfestellung, wie diese zu beurteilen und in
der Folge bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Besonders interessant ist dabei die
Rubrik „bilanz & steuern“, in der sich Mag. Manfred Kunisch mit den Besonderheiten der
Berücksichtigung von Dienstbarkeiten bei der Ermittlung des gemeinen Werts im Vergleich zur klassischen Verkehrswertermittlung auseinandersetzt.
Mag. Christian Lenoble zeigt unter „schwerpunkt“ auf, welche Probleme und Streitigkeiten auftreten, wenn Grunddienstbarkeiten nicht im Grundbuch eingetragen sind.
Einen Exkurs unternehmen DI Martin M. Roth und Mag. Alexander Stögbauer, indem
sie einen Blick auf das durch das Brexit-Votum ins Rampenlicht gerückte Großbritannien
werfen und dabei einen Überblick über die dortigen Immobilienmarktentwicklungen geben.
ZLB 2017/1
dies & das 2
gast & kommentar 3
Die kommende Wohnungsnot
und ihre Lösung
Mismatch zwischen Nachfrage und
Angebot
im fokus 5
Rechte und Lasten in der Bewertung von Wäldern
Einflussfaktoren der Waldbewertung
schwerpunkt 6
Dienen, herrschen, streiten
Dienstbarkeit an Liegenschaften
befund & gutachten 8
Vom Leben vor dem Tod –
Grundsätze der Leibrentenberechnung
Über die Bewertung von Leib- und
Zeitrenten
preis & markt 10
Wiener Einkaufsstraßen
Fakten und Trends
bewertung international 12
Länderserie – Großbritannien
bilanz & steuern 14
Gemeine Wertminderung
Dienstbarkeiten
entscheidungen kompakt 17
OGH
Rechtsprechung zu Grunddienstbarkeiten
finanzieren & investieren 18
Grunddienstbarkeiten – Berücksichtigung bei der immobilienfinanzierenden Bank
Grunddienstbarkeiten – Hindernis bei der
Bewertung?
fragen & antworten 20
Häufig gestellte Seminarfragen
Seminartermine
Impressum
Liegenschaftsbewertung 1 | 2017
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