MOSES-Trainerbrief12-2009 01

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Trainerbrief Nr. 12
1/2009
Gemeinsamer Trainerbrief von
MOSES und famoses
Vorwort
Fast drei Jahre sind vergangen seit
Sie einen MOSES-Trainerbrief in
Händen halten konnten.
Nun erhalten Sie erstmals einen Trainerbrief der gemeinsame von MOSES
und famoses gestaltet wurde.
MOSES: Warum kein Trainerbrief?
Nun könnte man vermuten, dass in
dieser Zeit wenig geschehen ist und
daher kein Bedarf an einem Rundbrief an alle MOSES-Trainerinnen
und Trainer bestand….
Doch das Gegenteil war der Fall: Es
wurde eine Neuauflage auf den Weg
gebracht, eine englischsprachige
MOSES-Grundversion erstellt und
das Verfahren der Kassenzulassung
vorangetrieben. Zudem sprang sehr
kurzfristig unser bisheriger Sponsor
ab. Dies führte dazu, dass keine fi-
nanziellen Mittel für Druck und Versand eines Trainerbriefes zur Verfügung standen. Nun – auch Dank
unseres neuen Partners Eisai ist
MOSES wieder in ruhigerem Fahrwasser angelangt.
Um Ressourcen zu bündeln und
möglichst breit zu informieren, erscheint der Trainerbrief zukünftig
als gemeinsame Ausgabe von MOSES und famoses.
MOSES: Neuer Sponsor Eisai
Mit der Firma Eisai konnte ein neuer
Sponsor für unser Moses-Projekt gewonnen werden. Eisai ist auf dem
Weg, ein führendes Unternehmen in
der Epilepsie-Therapie zu werden. Im
2. Quartal wird die Zulassung des
neuen Antiepileptikums Zebinix®
erwartet. Dies ergänzt das Portfolio
an Antiepileptika von Eisai, das aus
den Produkten Zonegran® (Zonisamid) und Inovelon® (Rufinamid) besteht.
Die Firmenphilosophie von Eisai findet Ausdruck im Leitgedanken des
„human health care“ (hhc). Denn das
Ziel von Eisai ist es, neben innovativen, qualitativ hochwertigen Medikamente kompetent aufbereitete Informationsangebote in Form von
praktischen Ratgebern und konkreten Hilfestellungen für Patienten,
Pflegedienst und Ärzte gezielt anbieten zu können.
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Austausch aller Epilepsieschulungsprogramme auf den LigaTagungen
Auf der Ligatagung in Rostock im
Mai 2009 trafen sich zum ersten Mal
Vertreter/innen aller Epilepsieschulungsprogramme zu einem Erfahrungsaustausch über Themen wie
Gewinnung von Teilnehmern, Zielgruppen, thematische und methodische Schwerpunkte, Finanzierung
und Evaluation unter der Moderation v. M. Pfäfflin. Beteiligt waren die
Schulungsprogramme Pepe (Herr Dr.
Huber), Flip & Flap (Frau Jantzen,
Frau Hallfahrt, Herr Dr. Sperner),
MOSES (Herr Dr. Dennig), und famoses (Herr Dr. Bettendorf, Frau
Treiblmeier, Frau Dr. Wohlrab). In
der verfügbaren Zeit haben sich die
Schulungsprogramme in einem ersten Schritt vorgestellt. Auf der
nächsten Liga-Tagung in Wiesbaden
(28.04 bis 01.05.2010) soll die Runde fortgesetzt werden, dazu werden
kurz vorher alle Trainerinnen und
Trainer von MOSES und famoses
eingeladen.
famoses stellt sich vor
Das Modulare Schulungsprogramm
Epilepsie für Familien (famoses) ist
aus der Gruppe der Epilepsieschulungen nicht mehr wegzudenken.
Die ehemalige Projektgruppe, die das
Schulungsprogramm entwickelt hat,
hat sich inzwischen als gemeinnütziger, eingetragener Förderverein
strukturiert. Dem Vorstand gehören
in der Wahlperiode (2009-2011) Vorsitzende Heilwig Fischbach, Epilepsie-Zentrum Bethel; Schriftführerin
Dagmar Rahn, Epilepsiezentrum
Kork, Kassier Anne Hauser, Epilepsie-Zentrum Bethel an. Der Förderverein gestaltet alle Aufgaben rund
um famoses und kümmert sich um
die Weiterentwicklung des Schulungsprogramms. Seit 2006 gibt es
systematische Trainer-the-Trainer-
Angebote, in denen künftige Schulungsleiterinnen und -leiter in die
Methoden und die Inhalte des Schulungsprogramms famoses sowohl für
Kinder als auch für Eltern eingeführt werden. Im Frühjahr eines jeden Jahres (März oder April) findet
ein Grundkurs statt und im November der Aufbaukurs. Dazwischen
bestehen Möglichkeiten der Hospitation und Supervision.
Alle Angebote sind über die gemeinsame Geschäftsstelle, Frau Hahn, zu
erfahren.
Nächste Termine:
20.-21.11.2009 Aufbaukurs
12.-14.03.2010 Grundkurs
19.-20.11.2010 Aufbaukurs
www.famoses.de
Hospitationsplätze für famoses gesucht
Die Geschäftsstelle, Frau Hahn, bittet dringend, ihr alle Schulungen zu
melden, damit wir einen Überblick
über die Verbreitung von famoses
haben. Außerdem gibt es ein großes
Interesse an Hospitationsmöglichkeiten für die Trainerinnen und Trainer
während der Ausbildung.
Geschäftsstelle: Frau B. Hahn, Rußheider
Weg 3, 33604 Bielefeld, Tel. 0521-2700127,
[email protected]
Seite 2
Finanzierung der famoses-Schulungen
Wir möchten alle famoses Trainerinnen und Trainer ermutigen, für ambulante Schulungen Anträge auf
Kostenerstattung bei den Krankenkassen einzureichen. Im Dezember
2008 wurde ein MDK-Gutachten zu
famoses erstellt: Für Familien mit
komplizierter Epilepsie des Kindes,
schwieriger Eltern-Kind-Beziehung,
Überforderung eines allein erziehenden Elternteils, schwierige psychosoziale Konstellation mit z.B. Integrationsproblemen in der Schule aufgrund der Epilepsie wird die Teilnahme an diesem indikationsspezifischen Schulungsangebot als sinnvoll
bescheinigt. Die Kostenübernahme
liegt weiter als Einzelfallentscheidung
im Ermessen der Kasse. Bisher haben beispielsweise folgende Krankenkassen in patientenindividueller
Entscheidung die Kosten übernommen: AOK, DAK, GEK, TKK und verschiedene BKKs. Vorlagen und Beispiele für Krankenkassenanträge
und Rechnungen können über die
Geschäftsstelle bei Frau Hahn bezogen werden. Sowie die unterstützende Stellungnahme der Dt. Gesellschaft für Epileptologie (DGfE) und
das MDK-Gutachten.
Evaluation famoses-Schulungen
Die Deutsche Gesellschaft für Epileptologie (DGfE) hat dem Antrag von
famoses und der Gesellschaft für
Epilepsieforschung (GfE) stattgegeben, die Evaluation des Schulungsprogramms famoses auf eine breitere
Datengrundlage zu stellen. famoses
ist während des Entwicklungsprozesses in einer Machbarkeitsstudie von
der Universität Bremen in Zusammenarbeit mit der GfE erstmals evaluiert worden. [Publiziert: Rau J, May
TW, Pfäfflin M, Heubrock D, Petermann F (2006). Schulung von Kindern
mit Epilepsie und deren Eltern mit
dem modularen Schulungsprogramm
Epilepsie für Familien (famoses) - Ergebnisse einer Evaluationsstudie. Rehabilitation 45: 27-39].
Eine über die Machbarkeitsbestätigung hinausgehende Studie ist für
die volle Anerkennung durch die
Kassen wichtig. Sollten Sie in Bezug
auf die Studienteilnahme angeschrieben werden, hoffen wir auf Beteiligung!
Darüber hinaus wertet eine Studentin zurzeit die Trainerfragebögen aus,
wir hoffen im nächsten Trainerbrief
darüber ausführlicher berichten zu
können.
Änderungen im Schulungsprogramm famoses
Seit der Fertigstellung des Programms vor etwa 4 Jahren haben
sich die Schulungsmaterialien und
die Trainerleitfäden in vielen Kursen
bewährt. Nun ist es an der Zeit die
gewonnen Erfahrungen für eine Ü-
berarbeitung der Trainerleitfäden zu
nutzen. Die über den Buchhandel
oder den Bethel-Verlag vertriebenen
Bücher für die Eltern und die Kinder
bleiben vorerst unverändert.
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Elternprogramm:
Als am schwierigsten und am wenigsten „flüssig“ wurde häufig das
sechste Modul „Leben mit Epilepsie“
empfunden; es war zu lang, es kam
zu inhaltlichen Wiederholungen und
auch das methodische Vorgehen
enthielt zu wenig Abwechslung. Wir
haben deshalb mit der Überarbeitung des Leitfadens von hinten begonnen und im Frühjahr, pünktlich
zu unserem diesjährigen Grundkurs,
das Modul 6 „neu“ fertig gestellt.
Dabei sind die Kernthemen erhalten
geblieben. Wir haben das Modul gestrafft und einige Schritte weg gelassen oder vereinfacht. Als weitere
Neuerung haben wir die Kennzeichnung von essentiellen und optionalen didaktischen Schritten eingeführt, so dass die Trainerinnen und
Trainer abhängig vom Diskussionsprozess und von der Interessenlage
der Gruppe eigene Schwerpunkte
setzen können, ohne den Rahmen
des Programms zu verlassen. Die
Neufassung hat sich inzwischen in
mehreren Kursen bewährt.
Wer sie noch nicht bekommen hat,
wende sich bitte an die Geschäftsstelle. Bis zum Aufbaukurs im November sollen auch die übrigen Module des Elternprogramms überarbeitet werden. Über Anregungen und
Verbesserungsvorschläge
würden
wir uns freuen.
Kinderprogramm:
Den Trainerordner für die Kindertrainer/innen gibt es inzwischen
auch in Farbe. In der Neuauflage hat
sich gegenüber der Version vom September 2005, so wenig geändert
(vorwiegend Korrektur von Schreibfehlern, die wir hier nicht aufführen), dass es sich für Sie nicht unbedingt lohnen würde, ein vollständig neues Exemplar zu bestellen.
Folgende
Änderungen
wurden
durchgeführt:
Auf S.17 sind die Reiseregeln im Anschluss der „Ausrüstung“, d.h. die
optionale Folie mit dem Motto: Ein
Schiff im Hafen ist sicher ...“ kommt
erst im Anschluss an die Reiseregeln.
Auf S.31 ist auf der Matrosenfolie
die zweite Zeile der Überschrift gelöscht worden, da man keine Frage
stellen kann, wenn die Antwort
schon auf der Folie drauf ist.
Auf S.71 wird das Spiel deutlicher
erklärt. Wir drucken die neue Seite
hier im Anhang ab. Sie kann auch
einzeln bei Frau Hahn bestellt werden.
Drei verbesserungswürdige Probleme
konnten noch nicht gelöst werden:
1. die fehlenden Elektroden auf der
Folie mit den fokalen und generalisierten Anfällen. Im Kinderheft sind
sie vorhanden, auf der Folie fehlen
die Elektroden. Dies ist dann ein
Problem, wenn die Folie über Beamer gezeigt wird und nicht ausgedruckt vorliegt. Im letzteren Fall
kann sie ja mit Filzstift ergänzt werden,
2. auf der ersten Folie der Ferieninsel fährt das Schiff in die verkehrte
Richtung und
3. der „Kiel“ beim Ratespiel ist für
die Meisten zu schwierig zu erraten,
die kleine Zeichnung ist zu kompliziert.
Diese Mängel beheben wir bei der
nächsten Auflage, wenn vielleicht
sogar von Ihrer Seite weitere Hinweise kommen - Ihre Vorschläge und
Hinweise sind gerne gesehen, scheuen Sie sich nicht diese an die Geschäftsstelle zu schicken, die diese
dann weiterleitet.
UNTERLAGEN / AKTIVITÄTEN
DIDAKTISCHE HINWEISE
• Folie (F4.2) Anfallserleben
Der erste
Teil der
Schatzkarte
¾ Mit dem Auflegen der Folie begeben Sie sich auf den ersten
Teil der Schatzsuche.
4.2
Einleitung: Sicher kennt ihr das Spiel „ich sehe
was, was du nicht siehst“. Wenn wir über das Erleben eines Anfalls sprechen, heißt das Spiel etwas
anders: „Ich _ _ _ _ _ (spüre) was, was du nicht
siehst!“ Möglicherweise spürt ihr etwas vom Anfall, bevor andere etwas sehen können.
Die Kinder werden aufgefordert, ein Bild von sich
zu malen und darin anzumalen, was sie vom Anfall
spüren.
Ersatzweise kann auf das Körperschema im Kursheft zurückgegriffen werden.
•
Wo in deinem Körper spürst du den Anfall?
•
Male die Stellen an, wo du etwas davon
merkst.
•
Überlege, welche Farbe zu der Empfindung
passt.
•
Versuche das Gefühl zu beschreiben. Oft ist
das gar nicht so leicht.
•
Wenn du außerdem noch weißt, wo du zuerst
etwas spürst, dann markiere diese Stelle mit
einem Pfeil.
• Spiel
Die Kinder erklären den anderen ihre Bilder.
Alle Kinder dürfen Fragen stellen.
¾ Hängen Sie die Bilder im Raum
auf.
¾ Erläutern Sie das Spiel anhand
nebenstehender Einleitung.
¾ Teilen Sie die Papiervorlage
aus. Es ist wichtig, dass die
Kinder individuelle Eintragungen machen können.
¾ Fordern Sie die Kinder auf, ein
Bild von sich zu malen / die Folie auszumalen und darin anzumalen, was sie vom Anfall spüren. Fragen Sie, ob das Kind
etwas vor oder nach dem Anfall
spürt und kennzeichnen Sie die
Bilder mit vor oder nach.
¾ Kinder, die nichts spüren oder
sich nicht erinnern, können das
Körperschema ausmalen.
• Folie (F4.3)
Ich spüre was, was du nicht siehst
¾ Benützen Sie die Folie nur,
wenn Sie keine Papiervorlage
haben. Anhand der Folie können Kinder auf unterschiedliche
Stellen deuten.
4.3
© FAMOSES
Seite 5
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Anerkennung von MOSES durch die Krankenkassen:
Aktueller Stand
Das Epilepsiezentrum Bethel verhandelt schon seit längerem mit dem
zuständigen AOK - Landesverband
über eine Anerkennung von MOSES.
Bisheriges Ergebnis ist die Feststellung, dass das MOSES-Schulungsprogramm und der Qualitätsleitfaden
nach Begutachtung durch den MDK
Westfalen-Lippe die Voraussetzungen
für Schulungsprogramme nach § 43
1 Nr. 2 SGB V erfüllen.
Ein Vertrag konnte bisher jedoch,
trotz bereits erfolgter Preisverhandlung, nicht geschlossen werden, wofür es zwei wesentliche Gründe gibt:
Zunächst wurde unter der Voraussetzung, dass alle gesetzlichen Krankenkassen im Einzugsbereich des
AOK-Landesverbandes sich einem
solchen Vertrag anschließen würden,
verhandelt. Es kam aber dann zum
Rückzug einzelner Kassen, so dass
einzig die AOK als Kasse, die bereit
ist einen solchen Vertrag abzuschließen, übrig blieb.
Seitens der AOK ergaben sich bei
erneuten
Verhandlungen
dann
Schwierigkeiten
hinsichtlich
der
Ausbezahlung der Vergütung. Dieser
Punkt soll in einer in Kürze stattfindenden Verhandlung geklärt werden.
Wir hoffen zu einem Vertragsabschluss zu kommen, der günstiger
als die reine Einzelbeantragung ist
bzw. der eine klare Grundlage für
Einzelanträge schafft.
Das MOSES-Curriculum: Termine
Die Qualifikation zum MOSESTrainer erfolgt nach einem festgelegten Curriculum in vier Ausbildungsblöcken, wobei Block I-III sukzessive
durchlaufen werden:
Block I:
Seminar: Grundkurs
Block II:
Durchführung von zwei Schulungen
unter Supervision
Block III:
Seminar: Aufbaukurs
Block IV:
Vertiefungskurse
(a) "medizinisches Wissen“
(b) „psychosoziales Wissen"
Mit Block IV soll dem unterschiedlichen Wissensstand der Berufsgruppen Rechnung getragen werden.
Medizinisches Fachpersonal erhält
im Kurs vertieftes „psychosoziales
Wissen“,
pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal im Kurs vertieftes „medizinisches Wissen“.
Ausnahmen sind möglich bei Nachweis des entsprechenden Fachwissens (z.B. das ärztliche Zertifikat „Epileptologie plus“ oder die von der
„Deutschen Gesellschaft für Epileptologie“ (DGfE) zertifizierte „Zusatzausbildung Epilepsie“).
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Eine Befreiungsmöglichkeit von anderen Kursteilen des Curriculums für
bestimmte Berufsgruppen besteht
nicht.
Medizinisches Fachpersonal, z.B.
Arzthelferinnen, kann pädagogisch therapeutische Qualifikationen im
Ergänzungskurs „Pädagogisch-therapeutische Qualifikation von MOSESTrainern“ erwerben.
Ein Schwerpunkt der Trainerausbildung bildet die Arbeit in Kleingruppen, in denen wesentliche Bestandteile des Programms praktisch eingeübt werden.
Termine
Grundkurskurs
22. -23. Januar 2010 in Bielefeld
Aufbaukurs
13.-14.November 2009 in Bielefeld
Vertiefungskurse
"medizinische
Grundlagen“ und "psychosoziale
Grundlagen"
In diesen parallel angebotenen Kursen werden die aktuellen wesentlichen Wissensgrundlagen über die
Epilepsien, deren Ursachen, Pathophysiologie, medikamentöse Behandlung und weitere medizinische
Therapiebausteine einerseits, sowie
psychosoziale Aspekte der Epilepsien
andererseits sollen vermittelt, diskutiert und für die Schulung handhabbar gemacht werden.
Termin: 14.11.2009, 14.00 – 17.00
Uhr in Bielefeld
Ergänzungskurs
„Pädagogischtherapeutische Qualifikation von
MOSES-Trainern
Durch den Kurs kann die Qualifikation des pädagogisch-therapeutischen Fachpersonals von medizinischem Fachpersonal erworben werden.
In diesem Kurs werden Grundkenntnisse in Gruppendynamik und der
Leitung von Gruppen erarbeitet werden. Es soll ein Verständnis für die
Perspektive der von Epilepsie Betroffenen gegenüber ihrer Erkrankung
entwickelt werden und darauf fußend
die Grundlagen der psychosozialen
Lerninhalte des MOSES Programms
erarbeitet werden.
Termin: 24.1.2010, 9.00-16.00 Uhr
in Bielefeld
Anmeldung Geschäftsstelle: Frau B. Hahn,
Rußheider Weg 3, 33604 Bielefeld, Tel.
0521-2700127
[email protected]
Benchmarking der eigenen MOSES-Schulung
Im letzten halben Jahr konnten wir
die im Rahmen der kontinuierlichen
Evaluation der MOSES-Schulungen
erfassten
Teilnehmerbewertungen
(Teilnehmer-Fragebogen) endlich in
eine Datenbank eingeben.
Nun liegen Bewertungen von über
1300
Schulungsteilnehmern
vor.
Deshalb wird es ab dem Jahr 2010
möglich sein, ein Benchmarking
durchzuführen. Dies bedeutet, jede(r)
Trainer/-in kann die Bewertung seiner Schulung durch die Teilnehmer
mit dem gesamten Datensatz vergleichen lassen. So ist es für jede(n)
Trainer(in) möglich, die eigene Schulungsqualität zu überprüfen.
Wer ein solches Benchmarking
möchte, vermerkt dies bitte bei der
Einsendung der Evaluationsbögen
Seite 7
der Teilnehmer
Geschäftsstelle.
an
die
MOSES-
Besonderheiten der Evaluation bei
kontinuierlicher Durchführung von
MOSES:
Bei der Durchführung von MOSES in
Epilepsiezentren wird nach unserer
Information MOSES häufig kontinuierlich, sozusagen als Endlosprogramm, angeboten.
Die Teilnehmer beginnen mit dem
Kapitel/Modul, das, wenn sie in’s
Zentrum aufgenommen werden, gerade dran ist und beenden die Schulung mit dem Kapitel, das als letztes
vor ihrer Entlassung angeboten wird.
Zugleich wechseln die TrainerInnen
regelmäßig nach einer bestimmten
Zahl von Lektionen, was dazu führt,
dass ein/e Patient/in von mehreren
TrainerInnen geschult wird.
In diesen Fällen sollte die Evaluation
von den einzelnen Patienten für die
gesamte Schulung vorgenommen
werden.
Anderenfalls füllt ein Patient mehrmals für die verschiedenen TrainerInnen den Bogen aus, wodurch Fehler in der patientenbezogenen Datenbasis entstehen (es werden mehr
Patienten als tatsächlich geschult
wurden ausgewiesen).
Für solch eine abteilungsbezogene
Evaluation muss die Frage im Evaluationsbogen „8
Wie hat Ihnen Ihr
Trainer / Ihre Trainerin gefallen?“ in
„8 Wie haben Ihnen Ihre Trainer /
Ihre Trainerinnen gefallen?“ geändert
werden und die Patienten vor ihrer
Entlassung gebeten werden den Bogen für alle Schulungen, an denen
sie teilgenommen haben, auszufüllen.
Das Benchmarking bezieht sich dann
auf alle in Ihrer Abteilung aktiven
Trainer.
Fortbildung:
Gedächtnisstörungen bei Epilepsie
1.
Definition Gedächtnis und
Gedächtnisstörungen
Unter Gedächtnis versteht man ganz
allgemein die Fähigkeit des Nervensystems von Lebewesen, aufgenommene Informationen zu behalten, zu
ordnen und wieder abzurufen. Die
gespeicherten Informationen sind das
Ergebnis von bewussten oder unbewussten Lernprozessen. Die Fähigkeit zur Gedächtnisbildung ist Ausdruck der Plastizität von neuronalen
Systemen.
Früher stellte man sich das Gedächtnis als verschiedene Speicherorte wie Kammern in einer Burg vor
oder wie Schub- und Karteifächer in
einem altmodischen Bibliothekskatalog. Man ging davon aus, dass es
spezielle „Ablagerungsorte“ für spezi-
fische Erinnerungsinhalte gibt. Heute
wird die Abhängigkeit verschiedener
Areale voneinander betont, im Sinne
eines Netzwerks parallel-serieller Informationsverschaltung. Eine besondere Bedeutung kommt hier dem
limbischen System und den entsprechenden Schaltkreisen (Papez´scher
Schaltkreis und basolateraler limbischer Schaltkreis) zu, über die die
Interaktion verschiedener gedächtnisrelevanter Hirnstrukturen gesteuert ist. Gedächtnis wird nicht als eine
einheitliche Funktion gesehen, sondern es wird angenommen, dass es
mehrere Arten von Gedächtnisfunktionen gibt. Prinzipiell kann unterschieden werden zwischen der Aufnahme und Einspeicherung von Informationen, der Abspeicherung bzw.
der Konsolidierung und dem Abruf.
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Außerdem kann nach der Art des
Gedächtnismaterials
(z.B.
eher
sprachliches Material wie Textinhalte, Zahlen, Namen oder eher figurales, bildliches Material wie Gesichter,
Bilder, Wege). Eine weitere Einteilung
erfolgt nach inhaltlichen Gesichtspunkten (siehe Abbildung 1) bzw.
nach zeitlichen Aspekten (siehe Abbildung 2).
Das Kurzzeitgedächtnis wird als
Zwischen- oder Arbeitsspeicher mit
einer begrenzten Aufnahmekapazität
(5-7 Informationseinheiten) und einer
Verweildauer der Gedächtnisinhalte
von wenigen Sekunden bis zu ca.
einer
Minute
betrachtet.
Die
Merkspanne charakterisiert dabei
die Kapazität des Kurzzeitgedächtnisses. Der Begriff Arbeitsgedächtnis bezieht sich demgegenüber mehr
auf die Zeitspanne, über die Informationen für kurzfristige kognitive Verarbeitungsprozesse zur Verfügung
stehen (z.B. mehrere Zahlen und Rechenschritte beim Kopfrechnen behalten oder das Behalten eines längeren Satzes im Gespräch). Das
Langzeitgedächtnis hat im Vergleich
zum Kurzzeitgedächtnis eine weitgehend unbegrenzte Aufnahmekapazität. Die Inhalte zeigen meist eine hohe zeitliche Stabilität, d.h. sie verschwinden nicht wenn sich das Bewusstsein anderen Inhalten zuwendet. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass nur Inhalte ins Langzeitgedächtnis gelangen, die vorher
im Kurzzeitgedächtnis gespeichert
waren. Der Übertragungsvorgang
vom Kurzzeit- ins Langzeitgedächtnis
wird als Konsolidierung bezeichnet.
Allgemeine Begriffe für die Beschreibung von Gedächtnisstörungen sind
die anterograde Amnesie (Amnesie:
Erinnerungslosigkeit,
Gedächtnisschwund) und die retrograde Amnesie, wobei sich die Begriffe anterograd und retrograd auf den Zeitpunkt einer Erkrankung beziehen.
Die anterograde Amnesie meint hier
die Schwierigkeit, im Zeitraum nach
einer Schädigung oder Krankheit
neue Informationen zu speichern, die
retrograde Amnesie bezieht auf den
Verlust von Wissen, welches vor einer Erkrankung oder Schädigung
erworben wurde. Eine Besonderheit
bei Epilepsiepatienten ist, dass hier
häufig kein plötzliches Schädigungsereignis die Gedächtnisstörungen
hervorgerufen hat; insofern ist die
Beschreibung der Gedächtnisstörung
nicht so eindeutig der oben genannten anterograden oder retrograden
Amnesie zuzuordnen und erfasst eher graduell Neugedächtnis- und Altgedächtnisinhalte.
Ab wann überhaupt von einer Gedächtnisstörung oder Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung gesprochen wird ist nicht ganz klar definiert. Es existieren unterschiedliche
Konventionen für die inhaltliche Interpretation von Gedächtnistests.
Letztlich entscheidend sind jedoch
die funktionellen Auswirkungen auf
Alltag, Beruf und soziales Leben.
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Abbildung 1: Inhaltliche Einteilung von Gedächtnis. Aus: Gedächtnisstörungen nach Hirnschädigungen. Thöne und
Markowitsch, Hogrefe 2004.
Zeitliche Struktur der Gedächtnisfunktion
Neugedächtnis –
anterograde Prozesse
• Kurzzeitgedächtnis
Altgedächtnis –
retrograde Prozesse
• Episodisch
• persönliches Leben
• öffentliches Leben
• Merkspanne (max. 60 Sekunden,
begrenzte Kapazität)
• Arbeitsgedächtnis (aktuelle Informationen
halten, z.B. im Gespräch)
• Langzeitgedächtnis
• Semantisch
• allgemeine Kenntnisse
• Faktenwissen
• Prozedural
• Routinen (Handlung,
Wahrnehmung, Denken)
• explizit/intentional/deklarativ
• implizit/inzidentell/prozedural
Abb. 2: Zeitliche Einteilung von Gedächtnis
Seite 10
2.
Verschiedene Formen von
Gedächtnisstörungen
Entsprechend der zeitlichen und inhaltlichen Einteilung von Gedächtnisleistungen können auch verschiedene Aspekte von Gedächtnis beeinträchtigt oder gestört sein. Besonders
häufig sind Störungen des Langzeitgedächtnisses bzw. der Speicherung neu aufgenommener Informationen. Patienten beschreiben meist
Probleme mit dem „Kurzzeitgedächtnis“ und meinen damit, dass sie sich
neue Dinge nicht gut über einen
vermeintlich kurzen Zeitraum (z.B.
einige Stunden oder Tage) einprägen
können. Eigentlich betroffen wäre
aber hier nicht das Kurzzeitgedächtnis (das nur einen Zeitraum von ca.
60 Sekunden betrifft, siehe Abbildung 2) sondern das längerfristige
Behalten und somit das Langzeitgedächtnis. Eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses im engeren Sinne,
wie es mit der Merkspanne erfasst
wird, ist selbst bei schwer amnestischen Patienten eher selten. Störungen des Kurzzeitgedächtnisses oder
Arbeitsgedächtnisses, also tatsächlich Beeinträchtigungen sich Informationen über wenige Sekunden zu
merken liegen häufig eher Aufmerksamkeitsstörungen zugrunde.
Eine ausgeprägte Störung der längerfristigen Lern- und Merkfähigkeit
kann zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen im Berufs- und Alltagsleben führen. Die Betroffenen
sind nicht mehr oder nur eingeschränkt fähig, einzelne Eindrücke,
Ereignisse und Erlebnisse zu behalten oder sich neues Wissen bewusst
anzueignen. Der bewusst in Gang
gesetzte Speichervorgang wird als
deklarativer oder expliziter Gedächtnisprozess bezeichnet. Ebenso wenig
wie das Erlernen neuer Informationen gelingt bei einer Störung des
Langzeitgedächtnisses häufig das
Behalten von z.B. Handlungsabsichten. Aufträge, die nicht sofort zu erledigen sind, Vereinbarungen oder
Zeitpunkte einer regelmäßigen Medikamenteneinnahme werden vergessen. Bei einer Störung des Neugedächtnisses in Folge einer Hirnschädigung sind prozedurale oder implizite Gedächtnisinhalte bzw. Gedächtnisfunktionen meist nicht beeinträchtigt. Hierzu gehört das Erlernen
sensomotorischer und perzeptueller
Fähigkeiten wie z.B. das Spielen eines Musikinstrumentes oder die Fertigkeit ein nur im Spiegelbild wahrzunehmendes Bewegungsmuster zu
erlernen (z.B. Krawatte binden) oder
Spiegelschrift zu lesen.
Eine Störung des episodischen Altgedächtnisses bezeichnet die Unfähigkeit oder Schwierigkeit sich an
persönliche, autobiographische Ereignisse und/oder an markante Ereignisse des öffentlichen Lebens zu
erinnern. Meist weist die retrograde
Amnesie einen zeitlichen Gradienten
auf, d.h. die Gedächtniseindrücke
sind umso stärker beeinträchtigt je
kürzer ihr zeitlicher Abstand zum
Eintritt der Schädigung ist. Eine Variante der episodischen retrograden
Amnesie ist die sog. QuellenAmnesie. Hier werden Erlebnisse
und Ereignisse zwar als Fakten erinnert, jedoch ohne den zeitlichörtlichen Ursprung der Erinnerung
angeben zu können. Die Störung des
semantischen Altgedächtnisses im
engeren Sinne (Sprach- Fach- und
Sachwissen) ist eher selten nach erworbenen
Hirnschädigungen.
Es
wurden jedoch Patienten mit intakten autobiographischen Erinnerungen beschrieben, die große Teile des
Schulwissens verloren hatten.
Als amnestisches Syndrom werden
schwere Störungen der Gedächtnisfunktionen bezeichnet, die nicht auf
andere Funktionsbeeinträchtigungen
Seite 11
wie z.B. eine Aufmerksamkeitsstörung zurückgeführt werden können.
Ein amnestisches Syndrom ist in den
meisten Fällen durch das gleichzeitige Bestehen anterograder und retrograder Gedächtnisstörungen gekennzeichnet. Ursache sind meist bilaterale Schädigungen des limbischen
Systems (Hippocampus, Amygdala,
Gyrus Cinguli, Mammillarkörper,
Gyrus Parahippocampalis). Vom amnestischen Syndrom abzugrenzen
sind materialspezifische Gedächtnisstörungen, die in der Regel nach unilateralen Hirnschädigungen der limbischen Strukturen auftreten. Materialspezifische Gedächtnisstörungen
bezeichnen Beeinträchtigungen sich
bestimmte
Gedächtnisinhalte
zu
merken, z.B. sprachliche oder bildliche Inhalte.
3.
sie
Besonderheiten bei Epilep-
Hinter dem Begriff Epilepsie verbirgt
sich eine große Anzahl unterschiedlicher
Krankheitsbilder
bzw.
ausprägungen. Ursachen von Epilepsien und die Behandlung sind sehr
verschieden voneinander. Gedächtnisstörungen sind häufige Begleiterscheinungen bei Epilepsie und werden sehr häufig von Epilepsiepatienten als Problem angegeben. In Abhängigkeit von der Ätiologie und der
Behandlung sowie von Begleiterkrankungen wie z.B. psychiatrischen
Erkrankungen variieren die Gedächtnisleistungen von Menschen
mit Epilepsie. Insbesondere bei fokalen Epilepsien des Temporallappens
kommt es häufig zu Gedächtnisstörungen, da dem Temporallappen eine
besondere Bedeutung für die Aufnahme und Speicherung neuer Informationen zukommt. Diese Gedächtnisstörungen sind oft materialspezifisch: ist der Temporallappen
der nicht-sprachdominanten Hirn-
hemisphäre betroffen, finden sich
Gedächtnisprobleme eher in Bezug
auf bildliche Informationen, beim
sprachdominanten eher in Bezug auf
sprachliche Informationen.
Dennoch ist die Übereinstimmung
von subjektiv berichteten Gedächtnisstörungen und den in psychologischen Tests messbaren Einschränkungen gering. Hier ergeben sich
Abweichungen in allen möglichen
Richtungen,
d.h.
Testergebnisse
können eingeschränkt sein bei
gleichzeitiger subjektiver Angabe des
Patienten keine Gedächtnisprobleme
bemerkt zu haben (siehe Abbildung
3). Genauso geben Patienten häufig
Gedächtnisschwierigkeiten an, sind
aber in den Testleistungen unauffällig. Es sind mehrere Gründe für die
fehlende
Übereinstimmung
der
Selbsteinschätzung und der Testleistungen denkbar. Ein Grund liegt in
den unterschiedlichen Anforderungen von Alltag oder Beruf und den
meist klar strukturierten Tests, die
das Ziel haben möglichst spezifische
Funktionen zu messen. So ist es
durchaus denkbar, dass eine grundlegend intakte Gedächtnisleistung im
Alltag für Patienten nicht abrufbar
ist, da zu viele Anforderungen gleichzeitig bewältigt werden müssen und
eine allgemeine Überforderung dazu
führt, dass Informationen nicht gespeichert oder erinnert werden können. Ein weiterer Grund ist eine
mangelnde Fähigkeit zur Selbsteinschätzung (Über- oder Unterschätzung der eigenen Leistungen) mancher Patienten. Zudem werden
Schwierigkeiten im Alltag meist als
Konzentrations- und/oder Gedächtnisproblem beschrieben, da diese
Leistungseinschränkungen
direkt
wahrnehmbar sind und offensichtlich
werden (auch für andere Personen).
Die Vermittlung eines komplexeren
Störungsbildes mit unterschiedlichen
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Einflussfaktoren auf die kognitiven
Leistungen bzw. die Gedächtnisleistungen (siehe Abbildung 4) sollte
dann neben der eigentlichen Erfas-
sung der kognitiven Leistungen auch
Ziel der neuropsychologischen Diagnostik und Therapie sein.
Patient beklagt Störungen
Patient beklagt keine Störungen
Testleistungen Keine Übereinstimmung subÜbereinstimmung subjekunauffällig
jektiv/testpsychologisch
tiv/testpsychologisch
Testleistungen
Übereinstimmung subjek- Keine Übereinstimmung subjekauffällig
tiv/testpsychologisch
tiv/testpsychologisch
Abb. 3: Abweichung subjektiver und testpsychologisch messbarer Leistungen.
Hirnstruktur:
¾ Lokalisation
¾ Lateralisation
¾ primäre/sekundäre
Läsion
¾ einzelne/multiple
Läsionen
Epilepsie:
¾ Anfallstyp
¾ Frequenz / Status
¾ inter-/ iktale
Entladungen
¾ Ausbreitungsweg
¾ postiktale Störungen
¾ Beginn/Dauer Epilepsie
Medikation:
Psychosoziales:
¾ Primärpersönlichkeit
¾ Selbstvertrauen
¾ Bildung
¾ soziale Situation
¾ Depressivität
¾ Substanz
¾ Mono- vs.
Polytherapie
¾ Serumspiegel
Abb. 4: Mögliche Einflussfaktoren auf kognitive Leistungen. Nach Kwan & Brodie,
Lancet 2001.
4.
Therapie
störungen
von
Gedächtnis-
Es lassen sich grob zwei Therapieansätze unterscheiden: eher funktionsorientierte Ansätze, die die Verbesserung gestörter Gedächtnisfunktionen
durch Übung oder kompensatorische
Strategien anstreben und eher alltagsorientierte Ansätze, bei denen die
Bewältigung individueller Alltagsanforderungen im Mittelpunkt steht. Es
lassen sich interne Strategien und
externe Gedächtnisstrategien unterscheiden. Zudem kann zwischen eher
verbalen und eher visuellen Strategien unterschieden werden. Bei den
externen Gedächtnisstrategien übernehmen elektronische und nichtelektronische Hilfsmittel die Speicherung von Informationen. Sie zielen
auf die Entlastung der Anforderung
an das Gedächtnis ab. Beispiele sind
der Einsatz von Tagebüchern, Einkaufslisten, Terminkalendern usw.
Externe Strategien spielen in der Ge-
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dächtnistherapie eine zentrale Rolle.
Interne Gedächtnisstrategien zielen
darauf ab, das Einspeichern und den
Abruf von Informationen besser zu
organisieren und dadurch zu erleichtern. In vielen Studien wurde die
Wirksamkeit interner Gedächtnisstrategien in Bezug auf Testleistungen nachgewiesen. Die Nützlichkeit
im Alltag ist jedoch fragwürdig, zumal Aufwand und Nutzen in einem
ungünstigen Verhältnis stehen. Die
Verwendung von Gedächtnisstrategien hängt wesentlich von der Akzeptanz der Gedächtnisstörung ab. Bevor diese nicht gegeben ist, ist die
Vermittlung von Gedächtnisstrategien nicht sinnvoll. Die Auswahl spezieller Gedächtnisstrategien hängt
vom jeweiligen Störungsbild ab, von
der Motivation der Patienten und der
intellektuellen
Leistungsfähigkeit.
Die Anwendbarkeit und der Nutzen
im Alltag sollten die entscheidende
Rolle bei der Auswahl der zu vermittelnden Gedächtnisstrategien spielen.
Es sei noch erwähnt, dass es für Patienten mit Epilepsie keine speziellen
Therapieverfahren gibt, sondern die
hier genannten bei dieser Patientengruppe genauso wie bei Patienten mit
anderen Störungs- und Krankheitsbildern eingesetzt werden können.
Im Folgenden werden einige
dächtnisstrategien vorgestellt:
4.1
Ge-
Verbale Strategien:
den größeren Nutzen eines solchen
Vorgehens im Vergleich zu anderen
Strategien.
Geschichtentechnik
Bei der Geschichtentechnik werden
verschiedene Begriffe zu einer zusammenhängenden Geschichte verknüpft. Damit bekommen unzusammenhängende Informationen eine
Bedeutung und können nachfolgend
häufig besser abgerufen werden.
PQRST-Technik
Bei der PQRST-Technik soll die Aufnahme und Wiedergabe komplexer
Textinformationen mit Hilfe von bestimmten Teilschritten verbessert
werden. PQRST steht für:
¾ Preview - was weiß ich bereits
zum Thema des Textes
¾ Question - Welche Fragen habe
ich an den Text
¾ Read - aktives Lesen des Textes
und Beantworten der Fragen
¾ State - Wiederholen der gelesenen Informationen
¾ Test - Fragen beantworten ohne
Vorliegen des Textes
Kategorisieren
Bei der Technik des Kategorisierens
werden Oberbegriffe gesucht, die
Einzelinformationen zugeordnet werden können. Dabei kommt es zu einer Informationsreduktion. Das Lernen einer Einkaufsliste kann mit Hilfe des Kategorisierens erleichtert werden.
4.2
Üben oder Rehearsal
Das Prinzip des „Rehearsal“ beruht
auf der Vorstellung einer Verbesserung der Gedächtnisfunktion durch
häufiges Wiederholen einer Information (z.B. Einkaufsliste auswendig
lernen). Es fehlen Belege aus wissenschaftlichen Untersuchungen über
Visuelle Strategien
Imagery
Bei der Imagery-Technik handelt es
sich um die Verknüpfung verschiedener verbaler Gedächtnisinhalte
mithilfe lebhaft vorgestellter visueller
Bilder.
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Methode der Orte
Diese Methode ist besonders geeignet
bei Informationen, bei denen es auf
die Reihenfolge ankommt (z.B. Kochrezepte). Die Informationen werden
zu festen Punkten eines Weges assoziiert, die beim späteren Abruf als
Hinweisreize dienen.
Gesichter-Namen-Assoziationen
Für das Erlernen neuer GesichterNamen-Assoziationen werden hier
bildliche Vorstellungen mit dem Namen und Merkmalen des Gesichtes
verknüpft. In mehreren Schritten
wird dies vorzubereiten versucht.
Literatur
Gedächtnisstörungen nach Hirnschädigungen. Markowitsch &Thöne-Otto.
Hogrefe 2004.
Klinische Neuropsychologie. Hartje & Poeck. Thieme 2002.
Lehrbuch der klinischen Neuropsychologie.
Sturm, Herrmann, Wallesch. Swets &
Zeitlinger 2000.
Dr. Denise Lahr
Diplompsychologin, Klinische Neuropsychologin GNP
Rehabilitations-Abteilung,
Epilepsie-Zentrum Bethel
Krankenhaus Mara gGmbH
Maraweg 21, 33617 Bielefeld
E-Mail: [email protected]
Fortbildung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
vom 18.8.2006 auch Antidiskriminierungsgesetz genannt
Ziel des Gesetzes ist es Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Identität zu
verhindern oder zu beseitigen. (§ 1)
Für Menschen mit Epilepsie ist das
Gesetz in mindestens 3 Bereichen,
die auch in MOSES (Modul 8 Psychosoziale Aspekte) angesprochen
werden relevant:
- Verhinderung einer Benachteiligung wegen der Epilepsie bei der
Bewerbung um ein Arbeitsverhältnis
- Verhinderung des Ausschlusses
oder der Benachteiligung auf
Grund der Epilepsie beim Bemühen eine Versicherung abzuschließen.
- Verhinderung des Ausschlusses
von bestimmten Freizeit-/Sportangeboten
Benachteiligung bei der Bewerbung
um einen Arbeitsplatz
Menschen mit Epilepsie befürchten
häufig, dass sie, sofern sie bei einer
Bewerbung über ihre Erkrankung
und die möglicherweise damit verbundene
Schwerbehinderteneigenschaft (GdB > 50 oder Gleichstellung
bei GdB ≥ 30) informieren, bei der
Bewerbung nicht berücksichtigt werden, ohne dass zuvor geprüft worden
wäre, ob ihre Epilepsie tatsächlich
die Ausführung der geforderten Tätigkeit unmöglich macht.
Eine Möglichkeit dies zu vermeiden,
ist das Verschweigen der Epilepsie
und der Schwerbehinderteneigenschaft bei der Bewerbung und im
Einstellungsgespräch.
Allerdings
stellt sich die Frage, inwieweit dies
zulässig ist oder inwieweit der zukünftige Arbeitgeber nicht einen Anspruch hat über die Erkrankung und
den Behindertenstatus informiert zu
werden.
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Nach bisheriger Rechtsprechung war
eine Person mit einer chronischen
Krankheit nur dann verpflichtet die
Frage des Arbeitgebers nach dem
Vorliegen einer Krankheit/ Behinderung wahrheitsgemäß zu beantworten, wenn die Krankheit/ Behinderung ihr die Ausübung der geforderten Tätigkeit unmöglich machte z. B.
ein Maurer, bei dem das Auftreten
großer Anfälle noch wahrscheinlich
ist. Daran hat sich durch das AGG
nichts geändert. Weiterhin ist auch
davon auszugehen, dass in solch einer Situation die Person ggf. auch
ohne Frage des Arbeitgebers von sich
aus über die Behinderung/ Erkrankung informieren muss.
Nach der bisherigen Rechtsprechung
war eine Person mit einer chronischen Erkrankung/Behinderung jedoch verpflichtet, die Frage nach dem
Vorliegen einer Schwerbehinderung
oder einer Gleichstellung immer
wahrheitsgemäß zu beantworten.
Dies wurde damit begründet, dass
die Beschäftigung einer schwerbehinderten oder ihr gleichgestellten
Person für den Arbeitgeber mit zahlreichen dauerhaften und darüber
hinaus nicht selten, kostenintensiven
Pflichten verknüpft ist. Diese Argumentation ist aufgrund des AGG
nicht mehr zulässig, d.h. die Frage
nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. einer Gleichstellung
ist grundsätzlich unzulässig. Die behinderte Person hat in solchen Fällen
ein Recht auf Lüge.
Anderes gilt nur, wenn bestimmte
Teile einer Arbeit aufgrund der Behinderung nicht geleistet werden
können, z. B. Nachtschichten oder
wenn bestimmte Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden oder Hilfen
organisiert werden müssen, für deren
Organisierung /Finanzierung durch
das Integrationsamt ein Schwerbehindertenausweis oder eine Gleichstellung vorliegen muss.
Selbstverständlich können, sofern
über das Vorliegen einer Schwerbehinderung nicht informiert worden
ist, die entsprechenden Nachteilsausgleiche wie z. B. der zusätzliche Urlaub von 5 Tagen pro Jahr, nicht in
Anspruch genommen werden.
Nun stellt sich hier die Frage, ob in
solch einem Fall der besondere Kündigungsschutz (Kapitel IV SGB IX)
dennoch wirksam wird. Dies ist der
Fall, sofern die behinderte/chronisch
kranke Person spätestens binnen 3
Wochen nach Zustellung der Kündigung (früher betrug die Frist 4 Wochen) dem Arbeitgeber mitteilt, dass
bei ihr eine Schwerbehinderung anerkannt oder dass sie einer schwerbehinderten Person gleichgestellt
wurde.
Ausschluss oder der Benachteiligung auf Grund der Epilepsie beim
Bemühen eine private Versicherung abzuschließen
In bestimmten Lebenslagen sind
Menschen in unserer Gesellschaft
darauf angewiesen eine private
Kranken – oder eine Lebensversicherung abzuschließen. Wenn jemand z.
B. eine Zusage für eine Ausbildung
im mittleren Dienst (Inspektorenlaufbahn) erhalten hat, muss er sich
um eine private Krankenversicherung, die ihn während der Ausbildung versichert, bemühen. Als Alternative bleibt ihm nur die freiwillige
Versicherung in einer der gesetzlichen Krankenkassen. Dies ist allerdings mit dem (großen) finanziellen
Nachteil verbunden, dass der Arbeitgeber nicht, so wie bei einem Angestellten oder Arbeiter, die Hälfte des
Beitrages als Arbeitgeberanteil bezahlt. - Eine andere Situation, in der
man auf den Abschluss einer Versicherung angewiesen ist, ist die einer
jungen Familie, die ein Haus bauen
und die erforderlichen Bankkredite,
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wie allgemein üblich, über eine Risikolebensversicherung absichern will.
Wenn die Bewerber für solche Versicherungen anfallskrank sind und
dies der Versicherung mitteilten, was
dringend zu empfehlen ist, dann kam
es im Bereich der privaten Krankenversicherungen bisher häufig zu
Ausschlüssen und im Bereich der
Lebensversicherung
ebenfalls
zu
Ausschlüssen oder zu hohen Risikozuschlägen.
Das AGG zielt auf eine Verbesserung
in diesem Bereich ab. In AGG § 19
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot heißt es: „Eine Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion,
einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. …., 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig“. In § 20
Zulässige unterschiedliche Behandlung heißt es dann in Absatz 2 „ ….
Eine unterschiedliche Behandlung
wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1
Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf
anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung
unter Heranziehung statistischer Erhebungen“.
D. h. die Versicherung muss ihre
Kalkulation offen legen. Aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf ergibt sich, dass statistische Erhebungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 3
AGG nur solche sein sollen, die öffentlich zugänglich sind. Nach § 22
AGG Beweislast, liegt diese, wenn
Indizien für eine Benachteiligung
nachgewiesen werden, bei der ande-
ren Partei, also beim Versicherungsunternehmen.
Das Antidiskriminierungsgesetz sieht
die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§ 25) vor,
an die sich jeder, der der Ansicht ist,
wegen eines der in § 1 genannten
Gründe benachteiligt worden zu sein,
wenden kann. Diese Stelle ist eingerichtet
worden
(siehe
unter
http://www.antidiskriminierungsstelle.de/).
U. E. werden die Möglichkeiten des
Antidiskriminierungsgesetzes für zivilrechtliche Benachteiligungen, insbesondere den Abschluss privater
Versicherungsverhältnisse noch viel
zu wenig genutzt.
Verhinderung des
Ausschlusses
von bestimmten Freizeit-/ Sportangeboten
Für die Mehrzahl der Menschen gilt
heutzutage wegen des allgemein
günstigen Verlaufs der Erkrankung
die Empfehlung, die allgemein zur
Verfügung stehenden Sportangebote,
z. B. von Sportvereinen, zu nutzen.
Für die anfallskranke Person stellt
sich dann die Frage: Muss ich über
meine Anfälle informieren, wenn ja
wen? Informieren muss die Person
immer dann, wenn es wahrscheinlich
ist, dass sie während des Sports Anfälle erleidet, die sie oder andere beeinträchtigt oder gefährdet. Sie
macht sich, wenn sie nicht informiert
und es zu einem Unfall kommt, einer
Verletzung der Sorgfaltspflicht nach §
276 BGB (Fahrlässigkeit) schuldig
und kann ggf. nach §823 BGB haftbar gemacht werden. Für den Fall,
dass die anfallskranke Person selbst
durch das Tun oder Unterlassen eines anderen verletzt wird, kann die
unterlassene Information über ihre
Epilepsie dann zu einem die Haftung
des anderen deutlich einschränkenden Mitverschulden führen. Dem
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steht nicht entgegen, dass jemand
für während eines Anfalls verursachte Schäden nicht verantwortlich gemacht werden kann, da er im Anfall
nicht seiner Sinne mächtig oder/und
seine Bewegungen nicht mehr kontrollieren kann. Dies gilt nicht sofern
voraussehbar war, dass es zu einem
Anfall kommen konnte.
Möglicherweise zögert die anfallskranke Person ja deshalb über ihre
Epilepsie zu informieren, weil sie befürchtet dann vom gewünschten
Sportangebot ausgeschlossen zu werden. Es stellt sich die Frage, ob dies
möglich ist:
In AGG § 2 Anwendungsbereich
heißt es in Absatz 1: „Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten
Grund sind nach Maßgabe des Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1.,
2., …8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, einschließlich von
Wohnraum. Zu den hier aufgezählten
Dienstleistungen zählen auch Sportangebote von Vereinen und Fitnessstudios.
Kann ein Anbieter dennoch mit Hinweis auf die Epilepsie die Teilnahme
an einem Angebot ablehnen? Dies ist
möglich, wenn es wahrscheinlich ist,
dass es während des Sports zu einem
Anfall kommt und die anfallskranke
Person sich selbst oder andere im
Falle eines Anfalls erheblich gefährdet, oder ein erheblicher Sachschaden wahrscheinlich ist, so dass die
sich ergebenden Gefahren bzw. die in
Aussicht stehenden Schäden das
allgemeine Lebensrisiko erheblich
überschreiten. Es liegen dann nach §
20 AGG sachliche, eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe
vor.
Hier stellt sich die Frage: Was kann
die anfallskranke Person tun, damit
es zu keiner ungerechtfertigten Ablehnung kommt, wenn sie Übungsleiter, Sportlehrer etc. über ihre Epilepsie informiert? Das Wichtigste ist,
dass die Person gut über ihre Anfälle
und die tatsächlich damit verbundenen Risiken Bescheid weiß (MOSES!!!). Dann kann sie rasch Befürchtungen über nur vermeintliche
Risiken ausräumen.
Bei der Beurteilung, wie stark gefährdend die jeweilige Sportart ist,
sollte die Sichtweise eines objektiven
Beobachters einbezogen werden, damit nicht der Vorwurf eines übertriebenen Sicherheitsbedürfnisses bzw.
einer Bagatellisierung von Gefährdungen gemacht werden kann. Als
objektives Kriterium kann eine genaue Beschreibung der Anfälle durch
Betroffenen und Arzt genommen
werden, aus der die in Hinblick auf
die gewünschte Sportart möglichen
Risiken hervorgehen und die eine
Unbedenklichkeitserklärung
bzw.
konkrete Hinweise auf mögliche Vorkehrungen und Hilfen, durch die mit
der Sportart verbundene Risiken gemindert werden, enthält.
Rupprecht Thorbecke
Bielefeld
Impressum:
Verein für Epilepsieschulungen &
Förderverein famoses
Geschäftsstelle Frau B. Hahn
Rußheider Weg 3
33604 Bielefeld
ViSdP: Rainer Wohlfarth & Margarete
Pfäfflin
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