EHEC - Merkblatt des Gesundheitsamtes zu EHEC

Werbung
Merkblatt
Landratsamt MainMain-TauberTauber-Kreis
Gesundheitsamt
Albert-Schweitzer-Str. 31
97941 Tauberbischofsheim
Tel.: 09341/82-5579, Fax: 09341/82-5560
E-Mail: [email protected]
Internet: www.main-tauber-kreis.de
EHEC-Durchfallerkrankung
Erreger
Enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) sind Bakterien, die beim Menschen blutige Durchfälle verursachen
können, während Escherichia coli (E-coli) harmlose Bewohner im Darm von Mensch und Tier sind. EHEC stellen
eine gefährliche Sondergruppe dieser Colibakterien dar und kommen normalerweise nicht im menschlichen Darm
vor. Sie können durch Abgabe von Toxinen (Zellgiften) beim Menschen schwere Krankheitserscheinungen
hervorrufen.
Reservoir
Als Hauptreservoir gelten Wiederkäuer (vor allem Rinder, Schafe, Ziegen, Rehe und Hirsche) Vereinzelt wurde
nachgewiesen, dass gelegentlich auch andere Nutztiere sowie Haustiere den Erreger ausscheiden können.
Infektion
EHEC-Bakterien zeichnen sich durch eine hohe Infektiosität aus. Eine Übertragung von weniger als 100 Keimen
kann ausreichen, um beim Menschen eine Infektion auszulösen. Durch kontaminierte (mit dem Erreger
verunreinigte) Nahrungsmittel, besonders Lammfleisch, streichfähige Rohwürste, Rinderhackfleisch, Rohmilch und
deren Produkte, aber auch Gemüse und Obst aus Anbau mit natürlicher Düngung z.B. nicht pasteurisierter
Apfelsaft, sowie Bade- und Trinkwasser. Der Erreger ist relativ umweltstabil. Die Übertragung erfolgt fäkal-oral oder
durch Schmierinfektion von Mensch zu Mensch. (Schmierinfektion) und direkten Kontakt mit o.g. Tieren.
Inkubationszeit
Die Dauer von Aufnahme des Erregers bis zum Auftreten von ersten Krankheitszeichen beträgt 2 – 10 Tage,
(durchschnittlich 3-4 Tage)
Ansteckungsdauer
Solange der Erreger im Stuhl nachweisbar ist, durchschnittlich einige Tage bis mehrere Wochen. Bei Kindern ist der
Erreger im Stuhl länger nachweisbar als beim Erwachsenen. Mit einer Ausscheidungsdauer von über einem Monat
ohne Krankheitszeichen muss daher gerechnet werden.
Symptome
EHEC-Infektionen können asymptomatisch, ohne dass Krankheitszeichen auftreten, verlaufen und somit unerkannt
bleiben. Bei der Mehrzahl der Erkrankten tritt unblutiger, meistens wässriger Durchfall zum Teil mit Übelkeit und
Erbrechen, seltener Fieber auf. Bei 10 - 20% der Erkrankten entwickelt sich als schwere Verlaufsform eine
hämorrahgische Kolitis (Dickdarmentzündung mit blutigem Stuhl) mit krampfartigen Bauchschmerzen, blutigen
Stuhl und teilweise Fieber.
Säuglinge, Kleinkinder, alte Menschen und abwehrgeschwächten Personen erkranken häufiger schwer. Gefürchtet
ist das vor allem bei Kindern vorkommende HUS (hämolytisch-urämisches Syndrom) mit Anämie (Blutarmut),
Thrombozytopenie (Blutblättchenmangel) und akutem Nierenversagen. Diese schwere Verlaufsform tritt in etwa 5
bis 10 % der symptomatischen EHEC-Infektionen auf und ist der häufigste Grund für akutes Nierenversagen im
Kindesalter.
Hierbei kommt es meist zur kurzzeitigen Dialysepflicht, seltener zum irreversiblen
Nierenfunktionsverlust mit dauerhafter Dialysepflichtigkeit. Die Todesrate des HUS liegt bei ca. 2%.
Therapie
Die Behandlung der Krankheitssymptome erfolgt symptomatisch. Eine antibakterielle Therapie ist nicht angezeigt.
Bei Vorliegen eines HUS sind weitere Behandlungsschritte erforderlich.
Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Es besteht Meldepflicht gem. §§ 6, 7. Volljährige Betroffene sowie Sorgeberechtigte von Kindern müssen der
Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich Mitteilung machen. Die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen müssen
gem. § 34 Abs.6 unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene
Angaben machen.
Personen, die an EHEC erkrankt sind oder dessen verdächtig sind dürfen Kindergärten, Schulen u.ä.
Gemeinschaftseinrichtigen nicht besuchen. Diese Regelung gilt auch für Personen die den Erreger noch
vorübergehend ausscheiden. Für häusliche Kontaktpersonen besteht ebenfalls ein Tätigkeits- und Besuchsverbot
für Gemeinschaftseinrichtungen.
Eine Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen nach klinischer Genesung ist im Regelfall möglich, wenn bei
drei im Abstand von 1 bis 2 Tagen untersuchten Stuhlproben negative Befunde vorliegen. Ein schriftliches Attest
ist erforderlich. Diese Empfehlung zur Wiederzulassung gilt auch für Ausscheider, da anschließend eine
Weiterverbreitung der Infektion im Allgemeinen nicht zu befürchten ist. Ausnahmen sind mit Zustimmung des
Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen
möglich.
Kranke, Krankheitsverdächtige sowie Ausscheider von Krankheitserregern dürfen nicht beim gewerbsmäßigen
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln tätig sein oder beschäftigt werden (§ 42).
Hygienemaßnahmen
Einhaltung einer effektiven Händehygiene zur Vermeidung von fäkal-oralen Infektionen durch gründliches
Händewaschen, Händetrocknung mit Einmalhandtüchern und richtige Händedesinfektion mit alkoholischem
Händedesinfektionsmittel nach jedem Toilettengang und Flächendesinfektion von allen Handkontaktflächen. Mit
Stuhl oder Erbrochenen kontaminierte Gegenstände, Kleidungsstücke oder Flächen sollten umgehend gereinigt
und desinfiziert werden. Strikte Einhaltung der Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln mit zuverlässiger
Händedesinfektion vor der Zubereitung von Mahlzeiten, Einsatz von Einmalhandtüchern ist erforderlich.
Besonderes Augenmerk sollte auf Maßnahmen zur Vermeidung von EHEC-Infektionen bei Kindern durch Tierkontakt
(Streichelzoos oder Bauernhöfe) gelegt werden.
Die Finger sollten nach Tier- oder Bodenkontakt nicht in den Mund gesteckt, sondern gründlich mit warmem
Wasser und Seife gereinigt werden. Speisen und Getränke sollten nur außerhalb der Tierkontaktzonen
eingenommen werden. Weitere Präventionsmaßnahmen betreffen die Vermeidung von Mensch-zu-Mensch
Übertragungen und den sicheren Umgang mit Lebensmitteln. Im Besonderen sollten rohe Lebensmittel tierischer
Herkunft und andere leicht verderbliche Lebensmittel (z.B. Fleisch, Mettwurst, Wurstaufschnitt, Milch und
Milcherzeugnisse, Feinkostsalate) stets bei Kühlschranktemperatur gelagert werden.
Bei der Zubereitung von Lebensmitteln (insbesondere Fleisch) sollte beachtet werden, dass die Speisen gut
durchgegart sind (Kerntemperatur mindestens 70°C für 10 min). Zudem sollte Fleisch zur Vermeidung von
Kreuzkontaminationen möglichst nicht zeitgleich mit anderen, unmittelbar zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln,
auf keinen Fall jedoch unter Verwendung derselben Arbeitsgeräte und Arbeitsflächen zubereitet werden, solange
letztere nicht vor Weiterverwendung gründlich gereinigt wurden. Die Hände sollten zwischenzeitlich ebenfalls
gewaschen werden.
Milch sollte nicht in rohem Zustand, sondern nur nach Wärmebehandlung verzehrt werden. Die Abgabe von
Rohmilch, Rohrahm oder nicht ausreichend erhitzter Milch an Verbraucher ist in Einrichtungen der
Gemeinschaftsverpflegung rechtlich untersagt. Deren Verarbeitung (z. B. zu Milcherzeugnissen) ist in diesen
Einrichtungen zwar rechtlich zulässig, aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wird jedoch davon
abgeraten. Insbesondere Kinder und ältere Menschen sollten Lebensmittel tierischer Herkunft grundsätzlich nur
durchgegart oder nach Anwendung eines anderen Bakterien abtötenden Verfahrens zu sich nehmen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Merkblatt haben, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Main-Tauber-Kreis.
Stand: Oktober 2013
Herunterladen