Begründung zum Bebauungsplanentwurf

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ZEMBER 2016
BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“
14.12.2016
Vorentwurf
Projektleitung:
Dr.-Ing. Alexander Kuhn
Projektbearbeitung:
Dipl.-Ing. (FH) Lena Foltin
Dipl.-Ing. (FH) J. Winel
Projektzeichnung:
Heike Göpfert
Projekt-Nr.:
KEP 57208
MVV Regioplan GmbH
Besselstraße 14/16
68219 Mannheim
Tel.
0621 / 87675-0
Fax
0621 / 87675-99
E-mail [email protected]
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Gemeinde Mutterstadt
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INHALTSVERZEICHNIS
TEIL A: PLANUNGSBERICHT - BEGRÜNDUNG
1 1 Anlass und Ziel der Planung
1 2 Lage im Raum
1 3 3.1 3.2 3.3 3.4 Planungsvorgaben
Rechtsgrundlagen
Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
Flächennutzungsplan
Bestehendes Baurecht
2 2 3 3 4 4 Bestandssituation
4.1 Städtebauliche Situation / Bestandsbeschreibung
5 5 5 5.1 5.2 5.3 5.4 6 7 8 8 Planungsinhalte des Bebauungsplans
Städtebauliches Konzept und Grünordnung
Erschließung
Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen
Begründung der örtlichen Bauvorschriften gemäß
§ 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
5.5 Nachrichtliche Übernahme und Hinweise
5.6 Zusammenfassung des Umweltberichts
11 11 15 6 16 Flächenbilanz
TEIL B: UMWELTBERICHT mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz17 1 Einleitung
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Bauleitplans
1.2 Beschreibung der Festsetzungen
1.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung
2 2.1 2.2 2.3 17 17 19 22 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
25 25 34 41 3 Alternative Planungsmöglichkeiten
49 4 Beschreibung der verwendeten Methodik und Hinweise auf
Schwierigkeiten und Kenntnislücken
50 5 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
50 6 Allgemein verständliche Zusammenfassung
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ABBILDUNGEN
Abb. 1: Plangebiet
Abb. 2: Auszug ERP Rhein-Neckar (Plangebiet schwarz markiert)
Abb. 3: Auszug FNP Gemeinde Mutterstadt - Fortschreibung 1 Abb. 4: Luftbild des Plangebietes mit Flurstücksgrenzen
Abb. 5: Städtebauliches Konzept
Abb. 6: Flächenbilanz
Abb. 7: Flurstücke der externen Kompensationsflächen (vorläufig)
Abb. 8: Bedarf an Grund und Boden (intern)
Abb. 9: Bestand im Luftbild
Abb. 10: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Schutzgut Tiere und Pflanzen
Abb. 11: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Boden nach Flächen
Abb. 12: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Boden nach Punkten
Anlagen
1. Maßnahmen M 1:1.000
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2 3 4 5 7 16 18 19 27 44 47 48 Gemeinde Mutterstadt
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TEIL A: PLANUNGSBERICHT - BEGRÜNDUNG
1
Anlass und Ziel der Planung
Die Gemeinde Mutterstadt, Rhein-Pfalz-Kreis, beabsichtigt mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit zu schaffen und damit das
bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern. Die Planung verfolgt
das Ziel, für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbebauflächen
Baurecht zu schaffen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Mutterstadt hat am 02.02.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Dieser wurde am 10.02.2010
bekanntgemacht.
2
Lage im Raum
Das Plangebiet befindet sich südlich des Kernortes Mutterstadt südlich der Schifferstadter Straße L 524, westlich der Waldstraße (K 28), und stellt eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Süd dar.
Das Plangebiet mit 8,3 ha umfasst folgende Flurstücks-Nr. (s. Abbildung 1):
1202/2, 1203/2, 1205/2, 1213/1, 1214/1, 1215/1, 1218/1, 1220/1, 1222/1, 1226/1,
1228/1, 1234, 1238, 1241/1, 1242/1, 1245/1 und 1248/1.
Weiterhin Teilflächen folgender Flurstücke:
1210/8, 1239/1, 1240/12 und 1240/18.
Abgegrenzt ist das Plangebiet
nach Norden: durch den Fuß- und Radweg südlich der L 524,
nach Osten: durch den Kühbrunnenweg,
nach Westen: durch das „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 1“ und teilweise
durch die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle Waldstraße 43, sowie
nach Süden: durch die Sportplatzanlagen des Sportparks.
Die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle Waldstraße 43 ist nicht Bestandteil
des Plangebietes.
Als externe Ausgleichsflächen im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB
kommen 1,5 ha Ackerflächen mit den Flurstücken 9680/5, 9680/6, 9683/1 und
9685 „Im Pilgerbüschel“ hinzu. Weitere Ausgleichsflächen kommen im weiteren
Bebauungsplanverfahren hinzu.
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Abb. 1: Plangebiet
3
3.1
Planungsvorgaben
Rechtsgrundlagen
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen berücksichtigt worden:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I 1990, S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) m.W.v. 20.09.2013.
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258).
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490).
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in der Fassung vom 6. Oktober 2015
(GVBl. 2015, 283).
Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung vom 14. Juli 2015 (GVBI. S. 127)
geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBI. S. 383).
3.2
Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
Der durch Staatsvertrag mit Datum vom 15. Dezember 2014 für den badenwürttembergischen und den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandsgebietes
verbindliche Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar stellt das Plangebiet laut
Raumnutzungskarte als „geplantes Siedlungsgebiet Industrie und Gewerbe“ dar.
Abb. 2: Auszug ERP Rhein-Neckar (Plangebiet schwarz markiert)
3.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mutterstadt – Fortschreibung 1 – sieht
für das Plangebiet „Gewerbefläche geplant“ vor. Weiter sieht die Darstellung eine
Eingrünung des Gebietes zu allen Seiten hin, außer Richtung Sportplatz hin, vor,
in die auch ein bestehendes Biotop integriert ist. Nördlich und östlich des Gewerbegebietes sind die L 524 und K 28 als sonstige Hauptverkehrswege mit parallel
verlaufenden Fuß- und Radweg aufgenommen. Am nördlichen Rand wird das
Plangebiet von einer oberirdischen 220 kV-Leitung der Pfalzwerke sowie einer
Richtfunkstrecke geschnitten (nachrichtliche Darstellung). Der bestehende Aus-
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siedlerhof ist als solcher dargestellt und wird dem entsprechend von der Planung
ausgenommen.
In der Erläuterung zum FNP werden für das Gewerbegebiet als Anforderungen
an die Planung die Erschließung von der Kreisstraße, nicht von der Landstraße,
sowie der Erhalt des Biotopes genannt. Weiter ist sicherzustellen, dass die Ansiedlung von Einzelhandel ausgeschlossen ist. Die Vorgaben werden im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt. Der Bebauungsplan kann damit aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden (s. Abbildung 3).
Abb. 3: Auszug FNP Gemeinde Mutterstadt - Fortschreibung 1 -
3.4
Bestehendes Baurecht
Das Plangebiet „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ liegt im Außenbereich
nach § 35 BauGB. Südlich des Plangebietes schließt zudem der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Sportpark Süd – Teilplan 1“ an.
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4
4.1
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Bestandssituation
Städtebauliche Situation / Bestandsbeschreibung
Abb. 4: Luftbild des Plangebietes mit Flurstücksgrenzen
Lage und Nutzungen
Das Plangebiet stellt die östliche Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Süd der Gemeinde Mutterstadt dar. Dieses liegt südlich des eigentlichen
Kernortes an der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Limburgerhof an der L 524.
Das Plangebiet erstreckt sich südlich der L 524 und westlich der K 28 (Waldstraße) auf 8,3 ha vorwiegend landwirtschaftlich genutzter Fläche (Acker). Lediglich
im Nordwesten befindet sich eine kleine private Hundesportwiese und im Süden
ist eine Biotopfläche mit Gehölzstrukturen am Neugraben erfasst. Südlich des
Plangebietes schließt der Sportpark Mutterstadt an.
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Das nördliche Plangebiet wird von einer 220kV-Höchstspannungsfreileitung der
Pfalzwerke geschnitten. Zudem liegt im nördlichen Plangebiet eine Richtfunkstrecke (s. FNP).
Der bestehende Aussiedlerhof Waldstraße 43 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung.
Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Waldstraße, die über einen
Kreisverkehr an die Landstraße 524 angeschlossen ist, die wiederum zum Zubringer der Bundestraße 9 führt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes
ist damit gesichert.
Parallel zur Waldstraße verläuft ein Fuß- und Radweg mit Grünstreifen, der in
seiner Funktion erhalten bleiben soll.
Südlich des Plangebietes liegt in der Waldstraße ein Schmutzwasserkanal, der
zur Abwasserbeseitigung herangezogen werden kann. Ebenfalls kann die Stromund Wasserversorgung über eine Heranführung an die vorhandenen Leitungen in
dieser Straße erfolgen.
Das anfallende Niederschlagswasser muss nach Rechtslage auf dem Grundstück zurückgehalten und, da kein Gewässer/Vorfluter vorhanden ist, auch auf
dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist das Niederschlagswasser ortsnahe zu versickern, zu verrieseln oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser
in ein Gewässer einzuleiten. Hinsichtlich der Niederschlagswasser-Beseitigung
sollen voranging die Möglichkeiten ausgeschöpft werden, das Niederschlagswasser auf eigenem Grundstück zu verwerten.
Baugrund/ Boden
Für das Baugebiet wird ein Bodengutachten erstellt. Ergebnisse liegen noch nicht
vor.
Im Plangebiet besteht nach Angaben des Online-Kartenviewers des Landesamtes für Geologie und Bergbau ein erhöhtes Radonpotential (40 bis 100 kBq/m³):
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
5
Planungsinhalte des Bebauungsplans
Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und
zu bewerten. Ferner ist im Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung festzulegen, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für
die Abwägung erforderlich ist. Die umweltrelevanten Sachverhalte werden im
Umweltbericht (Teil B) erörtert.
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5.1
Städtebauliches Konzept und Grünordnung
Das geplante Gewerbegebiet mit 8,3 ha stellt eine Erweiterung des bestehenden
Gewerbegebietes Süd der Gemeinde Mutterstadt dar. Die Entwicklung des Gebietes mit rund 5,8 ha Gewerbefläche dient der Schaffung von Ansiedlungsflächen für vorzugsweise ortsansässige Gewerbebetriebe.
Das städtebauliche Konzept sieht eine Erschließung des Gebietes von der Waldstraße mit einer Stichstraße mit Wendemöglichkeit vor. Die Planstraße teilt die
Gewerbeflächen in zwei Baufelder. Das nördliche Baufeld umfasst rund 4,8 ha
und ist je nach Nachfrage und Bedarf der Gewerbetreibenden abteilbar. Das südliche Baufeld umfasst rund 1 ha.
Die vorgesehenen grünordnerischen Festsetzungen sehen entlang der Waldstraße analog zum bestehenden Gewerbegebiet Süd eine Baumreihe zur Eingrünung vor. Das Gebiet wird mithilfe eines 10 bis 15 m breiten Pflanzstreifens
entlang der äußeren Gebietsgrenze im Norden, Westen und Süden auf öffentlicher Grünfläche eingegrünt. Damit wird ein Übergang zur Landschaft geschaffen
werden. Der Geltungsbereich umfasst Teile eines schutzwürdigen Biotopes. Das
Plankonzept sieht den Erhalt und Schutz des Biotopes vor und integriert es mit
einer entsprechenden Pufferzone in die öffentliche Grünfläche. Für die privaten
Grundstücksflächen ist als Mindestbegrünung eine Stellplatzeingrünung vorgesehen.
Abb. 5:
Städtebauliches Konzept
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Das nördliche Plangebiet wird von einer 220-kV-Höchstspannungsleitung der
Pfalzwerke geschnitten.
5.2
Erschließung
Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Waldstraße (K 28). Nach Auskunft des Landesbetriebes Mobilität Speyer (LBM) ist für
die genehmigungsbedürftige Anbindung des Gewerbegebietes an die K 28 eine
Linksabbiegespur zu berücksichtigen. Die Planung des Knotenpunktes nach RAL
2012 ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen. Entlang der
K 28 wird die bestehende Fuß- und Radwegeverbindung beibehalten und im
Mündungsbereich der Planstraße entsprechend berücksichtigt.
Die interne Erschließung des Gebietes erfolgt über eine Stichstraße mit Wendemöglichkeit (Bemessungsfahrzeug Lastzug/Gelenkbus) mit einseitigem Park- und
Gehweg. Der Straßenquerschnitt umfasst 11,00 m. Hierin enthalten sind die
Fahrbahn mit 6,50 m, ein einseitiger Parkstreifen mit 2,50 m und ein einseitiger,
2,00 m breiter Gehweg. Die geplante Fahrbahnbreite ist für den Begegnungsfall
Lkw/Lkw ausgelegt.
Entlang der L 524 sowie der K 28 besteht gemäß § 22 LStrG eine Anbauverbotszone. Innerhalb der Bauverbotszone dürfen außerhalb der zur Erschließung der
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten, an
Landstraßen in einer Entfernung bis 20 m und an Kreisstraßen in einer Entfernung bis 15 m gemessen am äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Dies wird bei der vorliegenden Planung berücksichtigt.
Die notwendigen Stellplätze sind auf den Grundstücken nachzuweisen.
Südlich des Plangebietes liegt in der Waldstraße ein Schmutzwasserkanal, der
zur Abwasserbeseitigung herangezogen werden kann. Ebenfalls kann die Stromund Wasserversorgung über eine Heranführung an die vorhandenen Leitungen in
dieser Straße erfolgen.
Im Plangebiet ist eine Versickerung des Niederschlagswassers entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben vorgesehen. Das auf den privaten Grundstücken
anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht als Brauchwasser genutzt
wird, auf den privaten Grundstücken zur Versickerung zu bringen. Das auf den
öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser soll, sofern es nicht vor Ort
versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in der öffentlichen Grünfläche
zugeführt werden. Zurzeit wird ein Bodengutachten erstellt und anschließend ein
Konzept zum Umgang mit dem Niederschlagswasser erarbeitet.
5.3
Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung wird die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgelegt.
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Im Gewerbegebiet werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe
sowie andere Handelsbetriebe, die auch an die Endverbraucher verkaufen, ausgeschlossen. Damit soll entsprechend der Zielsetzung der übergeordneten Planung verhindert werden, dass im Plangebiet ein unerwünschtes Nahversorgungszentrum als Nebenzentrum entsteht.
Nicht zulässig sind Lagerplätze, da diese Nutzung dem Planungsziel entgegensteht, Gewerbeflächen für die Ansiedlung ortsansässiger Gewerbegetriebe zu
schaffen. Vergnügungsstätten sind ebenfalls nicht zulässig, da sie aufgrund ihrer
Störungsintensität beeinträchtigende Wirkung haben können.
Analog den geltenden Regelungen im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd –
Erweiterung 2“ werden je Grundstück eine Betriebswohnung mit höchstens
200 m² Geschossfläche wie auch Gewerbebetriebe, die einer Genehmigung nach
Vorschriften des Abfallrechts bedürfen, ausnahmsweise zugelassen.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Gewerbegebiet durch die maximale
Grundflächenzahl (GRZ) sowie durch die maximale Gebäudehöhe (Traufhöhe)
bestimmt.
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch eine GRZ von 0,8, eine
maximalen Gebäudehöhe von 10,0 m bei Betriebs-/Werksgebäuden/Hallen und
bei Büro- und Wohngebäuden von 8,0 m begrenzt und ermöglicht so ein Einfügen des Gewerbegebietes in den baulichen Bestand an der Waldstraße. Das
gewählte Maß der baulichen Nutzung entspricht den Regelungsinhalten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd Erweiterung“ westlich der Waldstraße.
Die Zahl der Vollgeschosse wird nicht festgesetzt, da eine Unterteilung in Geschosse bei Gewerbebauten unzweckmäßig bzw. zum Teil gar nicht möglich ist.
Stattdessen wird für alle Gebäude im Gewerbegebiet (GE) eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt. Eine flexibel auf die Bedürfnisse der Betriebe zugeschnittene Bauweise wird dadurch ermöglicht.
Höhenbezugspunkte für Trauf- und Firsthöhe werden wie folgt definiert: Die
Traufhöhe wird gemessen zwischen Oberkante des zukünftigen Straßenniveaus
bis zum Schnittpunkt der Außenkante des Gebäudes mit der Oberkante Dachhaut. Als Außenkante des Gebäudes gelten Wände und/oder Stützen.
Höhenbezugspunkt für das Straßenniveau ist die Hinterkante der für die Erschließung des betreffenden Grundstücks erforderlichen öffentlichen Verkehrsfläche in Grundstücksmitte. Bei Eckgrundstücken ist der höher liegende Bezugspunkt maßgeblich.
Bauweise
Im Gewerbegebiet erfolgt die Festlegung der offenen Bauweise, um zusammenhängende geschlossene Baustrukturen zu vermeiden. Diese Festlegung entspricht der gewünschten Grundstücks- und Baustruktur. Um jedoch entsprechend
der Nutzung als Gewerbegebiet eine flexible Nutzung der Gewerbeflächen zur
ermöglichen, ist eine Gebäudelänge von 70 m zulässig.
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Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Überschreitungen für die Tor- und Zaunanlagen werden zugelassen.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Um die städtebauliche Ordnung zu wahren sind im Gewerbegebiet Garagen,
überdachte Stellplätze (Carports) und bauliche Nebenanlagen nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Stellplätze und Nebenanlagen für die
Versorgung, Abwasserbeseitigung und fernmeldetechnische Anlagen sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Von Bebauung freizuhaltenden Flächen
Sowohl die Bauverbotszone an der L 524 wie auch an der K 28 werden im Bebauungsplan berücksichtigt.
Verkehrsflächen
Als öffentliche Verkehrsfläche wird die bestehende Waldstraße mit parallelem
Fuß- und Radweg sowie die geplante Gebietszufahrt mit Linksabbiegespur in den
Bebauungsplan aufgenommen. Zudem ist die interne Erschließungsstraße als
Stichstraße mit Parkstreifen und Fußweg mit Wendemöglichkeit als öffentliche
Verkehrsfläche dargestellt.
Führung von oberirdischen und unterirdischen Versorgungsleitungen
Die vorhandenen oberirdischen und unterirdischen Versorgungsleitungen (Strom
und Telekommunikation werden in die Planzeichnung übernommen und entsprechend gekennzeichnet.
Öffentliche Grünflächen
Zur Gebietseingrünung der Gewerbeflächen sind zur L 524, zur freien Landschaft
nach Osten sowie nach Südosten öffentliche Grünflächen vorgesehen, die gemäß Planungsrechtliche Festsetzungen unter A.6. (s. grünordnerische Festsetzungen) zu begrünen sind. Zudem wird das Biotop als öffentliche Grünfläche
gesichert. Entlang der Waldstraße ist auf öffentlicher Grünfläche eine Baumreihe
vorgesehen.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Für die bestehenden Strom- und Telekommunikationsleitungen werden, sofern
sie auf privaten Flächen verlaufen, zugunsten derer Betreiber, Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht festgesetzt. Die im Bebauungsplan dargestellte Führung dieser
Leitungen kann Abweichungen gegenüber deren tatsächlichen Bestand aufweisen. Die tatsächliche Lage und somit auch die Leitungsrechte ergeben sich aus
der Örtlichkeit.
Innerhalb der ausgewiesenen Schutzzonen der Leitungen ist die Herstellung
baulicher Anlagen nicht zulässig.
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Grünordnerische Festsetzungen
Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Minderung und dem Ausgleich
von Beeinträchtigungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts.
Die vorgesehenen grünordnerischen Festsetzungen sehen eine Ortsrandeingrünung auf öffentlicher Grünfläche mit geschlossenen standortheimischen Gehölzpflanzungen und Laubbäumen vor. An den Randbereichen der Gehölzpflanzung
ist auf beiden Seiten innerhalb der öffentlichen Grünfläche ein 1 m breiter Wiesenkrautsaum anzulegen. Entlang der Waldstraße ist eine Baumreihe aus Laubbäumen 2. Ordnung anzulegen. Das bestehende Biotop „Graben NW Limburgerhof“ wird dauerhaft gesichert. Pkw-Stellplatzanlagen sind einzugrünen.
Das Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zur Versickerung
zu bringen. Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser ist,
sofern es nicht vor Ort versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in der
öffentlichen Grünfläche zuzuführen. Die öffentlichen Versickerungsflächen werden nach Vorliegen des Bodengutachtens im weiteren Verfahren definiert.
Externe Kompensationsmaßnahmenflächen
Als externe Ausgleichsflächen im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB
sind bisher 1,5 ha Ackerflächen mit den Flurstücken 9680/5, 9680/6, 9683/1 und
9685 „Im Pilgerbüschel“ vorgesehen. Weitere Ausgleichflächen kommen im weiteren Bebauungsplanverfahren hinzu. Ziel ist es, Ackerflächen in eine Streuobstwiese zu wandeln.
5.4
Begründung der örtlichen Bauvorschriften gemäß
§ 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Werbeanlagen
Laufende Schriften, Bewegungsbilder, blinkende Werbeanlagen, Skybeamer
kommen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der angrenzenden Straßen
und Siedlungsbereiche nicht zum Einsatz und sind damit nicht zulässig.
Notwendige Stellplätze
Für die Zahl der notwendigen Stellplätze werden die Obergrenzen der in der
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 über
„Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge“ genannten
Richtzahlen verbindlich festgesetzt.
5.5
Nachrichtliche Übernahme und Hinweise
Folgende nachrichtliche Übernahme und Hinweise erfolgen in den Bebauungsplan:
Bauverbotszone L 524 und K 28
Innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 22 LStrG dürfen außerhalb der zur Er-
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schließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt
Hochbauten, an Landstraßen in einer Entfernung bis 20 m und an Kreisstraßen
in einer Entfernung bis 15 m gemessen am äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Entwässerungssystem
Im Baugebiet sieht das Entwässerungskonzept ein modifiziertes Trennsystem
vor. Das Schmutzwasser wird in den Bestandskanal in der Waldstraße eingeleitet.
Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser wird, sofern es
nicht vor Ort versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in der öffentlichen
Grünfläche zugeführt. Ein Entwässerungskonzept wird erarbeitet.
Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern.
Archäologische Bodenfunde
Die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (DSchG) sind zu
beachten.
Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen archäologische
Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend bei der zuständigen
Stelle (Denkmalfachbehörde, Landesarchäologie, Außenstelle Speyer) anzuzeigen.
Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung
der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist verkürzen; sie soll der Fortsetzung
der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen
werden mussten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe
Kosten verursachen würde (§ 18 DSchG).
Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(§ 33 DSchG) wird hingewiesen.
1. Bei der Vergabe aller Erdarbeiten, in erster Linie aber für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, die Denkmalfachbehörde zu gegebener
Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern
notwendig, überwacht werden können.
2. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des
Denkmalschutz- und Pflegegesetzes vom 23.3.1978 (GVBI. 1978 Nr 10
Seite159 ff) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.
3. Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Mel-
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depflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie Speyer.
4. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen,
damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden
Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen
Forschung entsprechend durchführen können.
5. Die Punkte 1-4 sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.
Kampfmittel
Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen umgehend einzustellen und der Kampfmittelräumdienst
(KMRD) des Landes Rheinland-Pfalz zu benachrichtigen (ADD Neustadt).
Radonvorsorge
Gemäß Radon-Prognosekarte für das Land Rheinland-Pfalz liegt das Plangebiet
innerhalb eines Bereiches, in dem erhöhtes und lokal über einzelnen Gesteinshorizonten hohes Radonpotential ermittelt wurde.
Radonmessungen in der Bodenluft des Bauplatzes werden vom Landesamt für
Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz dringend empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauherren sein, sich für die Situation angepasste bauliche
Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden.
Das Landesamt für Geologie und Bergbau bittet um Mitteilung der Ergebnisse
der Radonmessungen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung
der Radon-Prognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen.
Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radon-Messung in der Bodenluft beantwortet das Landesamt für Geologie und
Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamts für Strahlenschutz
entnommen werden.
Boden: Oberboden / Baugrubenaushub
Die Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind zu beachten.
Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für
Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden (§ 126 Abs. 1 BauGB).
Vorbeugende Artenschutzmaßnahmen
Artenschutz
Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist, dass zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens, die mit dem Bebauungsplan zulässig werdenden Bauvorha-
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ben, auch aufgrund der mit der Fachbehörde (behördliche Einschätzungsprärogative) abgestimmten Vorgaben zur Vermeidung und zum Ausgleich keine
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen.
Allgemeiner Artenschutz
Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes sind daher die für das Bauen erforderlichen Eingriffe einschließlich der in Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche
oder Röhrichte auch in der „Schonzeit“ vom 01. März bis 30. September gemäß
§ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zulässig.
Aber:
Besonderer Artenschutz
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes ist in Abstimmung mit
der Fachbehörde gewährleistet, dass die im Baugebiet zulässigen Eingriffe ggf.
unter Beachtung der als Festsetzung formulierten Vorgaben keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen.
Je weiter das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes zurückliegt, desto eher besteht, da die Natur einem steten Wandel unterliegt, die Möglichkeit, dass die dem
Bebauungsplan, seinen Vorgaben und seiner Rechtskraft zu Grunde liegenden
Erfassungen und Beurteilungen nicht mehr zutreffen. Jedem Bauantrag sollte
daher eine entsprechend qualifizierte Beurteilung des aktuellen Bestands und der
möglicherweise seit In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes veränderten artenschutzrechtlichen Konfliktsituation beigelegt werden.
Nach § 69 BNatSchG können Zuwiderhandlungen gegen die §§ 39 und 44 als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen / Koordination von Erschließungs- und Baumaßnahmen
Bei Anpflanzungen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen sind die Abstandsvorgaben der geltenden technischen Regelwerke (z. B. „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“
der Forschungsgesellschaft für Straße und Verkehrswesen) zu beachten. Bei
Nichteinhaltung der dort angegebenen Abstandvorgaben sind auf Kosten des
Verursachers, in Ab-sprache mit dem jeweiligen Versorgungsträger, geeignete
Maßnahmen zum Schutz der Leitungen (z. B. Einbau von Trennwänden) zu treffen.
Das Erfordernis von Maßnahmen zur Sicherung/Änderung dieser Leitungen im
Zusammenhang mit Erschließungs- und Baumaßnahmen ist frühzeitig mit den
Leitungs-betreibern abzuklären. Der Träger der Versorgung des Plangebietes mit
elektrischer Energie ist für Planung und Bau zur Erweiterung/Anpassung des
bestehenden Leitungsnetzes frühzeitig über den Beginn und Ablauf der Erschließungs- und Baumaßnahme zu unterrichten.
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5.6
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Vorentwurf
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Zusammenfassung des Umweltberichts
Die Gemeinde Mutterstadt, Rhein-Pfalz-Kreis, beabsichtigt mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit zu schaffen und damit das
bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern. Die Planung verfolgt
das Ziel, für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbebauflächen
Baurecht zu schaffen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Mutterstadt hat am 2.02.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Dieser wurde am 10.02.2010 bekanntgemacht.
Planungsziel ist es, für die Gemeinde Mutterstadt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit westlich der K 28 zu schaffen und
damit das bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern, da an dieser Stelle ein städtebaulich wie auch ökologisch und infrastrukturell geeignetes
Gebiet entwickelt werden kann. Die für das Planungsziel unvermeidliche Flächeninanspruchnahme erfolgt überwiegend auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Lage unmittelbar zwischen K 28, L524, dem bestehenden Gewerbegebiet im Westen und dem Sportplatz im Süden ist ökologisch sinnvoll und
im Landschaftsraum unkritisch. Es werden keine naturnahen, ökologisch wertvollen Flächen beansprucht und aufgrund der isolierten Lage zwischen den vorhandenen intensiven Nutzungen werden auch indirekte Auswirkungen minimiert.
Planungsziel ist die effiziente Ausnutzung dieser vergleichsweise konfliktarmen
Fläche. Zur Eingriffsvermeidung und -verminderung sowie als schutzgutübergreifende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Erhaltung eines schutzwürdigen Biotops, Ortsrandeingrünung,
Baumpflanzungen, Begrenzung der Versiegelung, Rückhaltung/Versickerung von
Niederschlagswasser und Bepflanzung von Stellplatzanlagen formuliert.
Bei den Schutzgütern Landschaftsbild, Klima und Wasser werden aufgrund der
Vorbelastungen bzw. geringen Bedeutung sowie aufgrund der rechtlichen Anforderungen an die Niederschlagswasserbewirtschaftung einerseits und aufgrund
der gebietsinternen Kompensationsmaßnahmen anderseits die Beeinträchtigungen kompensiert bzw. auf ein unerhebliches Maß reduziert.
Auch bei den Schutzgütern Pflanzen und Tiere sind aufgrund der Vorbelastungen
und der isolierten Lage keine nennenswerte Konflikte zu bewältigen. Gleichwohl
geht durch die Bebauung und Versieglung Lebensraum verloren. Aufgrund der
gegenüber dem ursprünglichen Ackerland höheren Wertigkeit der gebietsinternen Grünflächen für Pflanzen und Tiere kann dieser Verlust zwar auch gebietsintern kompensiert werden aber nicht vollständig. Hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Beim Schutzgut Boden ist ein gleichartiger Ausgleich des Verlustes an freier Bodenfläche im Sinne des BNatSchG nur durch Entsiegelungen in gleicher Dimension zu erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da entsprechende
Flächen zur Entsiegelung fehlen. In der Abwägung kann die Beibehaltung des
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Planungsziels dennoch beschlossen werden, sofern geeignete Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden können.
Beim Schutzgut Boden werden die als Lebensraum ungeeigneten vegetationslosen Flächen ohne nutzbare Bodenfunktionen im Plangebiet gegenüber dem Status Quo erheblich zunehmen. Die Wertsteigerung durch Umwandlung von intensivem Ackerland in Gehölz- und Wiesenflächen im Baugebiet reicht aufgrund der
geringen verfügbaren Fläche im Gebiet nicht aus, um die mit dem Verlust der
Ackerlandböden verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts zu kompensieren. Auch hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Der Verlust im Planungsgebiet betrifft vorrangig die Bodenfunktion landwirtschaftliche Eignung/Nutzung bzw. die Bodenfunktion als Standort für
Kulturpflanzen und ihre kultur- und naturhistorische Bedeutung. Auch hier muss
im Zuge des Verfahrens abgewogen werden, ob beim erforderlichen Ausgleich
zu Gunsten der Entwicklung von schutzgutübergreifenden ökologisch wertvollen
Flächen im Gebiet der Gemeinde Mutterstadt entschieden wird.
Als externe Ausgleichsflächen werden im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a
von der Gemeinde Mutterstadt Flächen bereitgestellt, die für die externe Kompensation herangezogen und aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen,
extensiviert und dauerhaft als Biotopflächen erhalten werden.
Da alle Kompensationsmaßnahmen schutzgutübergreifend wirken, bedeuten alle
Kompensationsmaßnahmen, durch die in absehbarere Zeit Biotopflächen geschaffen werden, die wertvoller sind als die Ackerflächen der Eingriffsfläche, einen zusätzlich Zuwachs an ökologischer Wertigkeit und Vielfalt im Natur- und
Landschaftsraum, der die geringen Beeinträchtigungen der anderen Schutzgüter
mehr als ausgleicht.
6
Flächenbilanz
Gewerbegebiet
Verkehrsfläche gesamt
öffentl. Grünfläche gesamt
Summe Flächen
Abb. 6: Flächenbilanz
m²
57.621
6.106
19.327
83.054
%
69
7
23
100
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TEIL B: UMWELTBERICHT mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz
1
Einleitung
Nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes die Durchführung einer Umweltprüfung
obligatorisch. Die Umweltprüfung ist durch den Umweltbericht als gesonderter
Teil der Begründung zu dokumentieren. Im Sinne des § 9 LNatSchG Abs. 3 ist
der Fachbeitrag Naturschutz wesentliche Grundlage der Umweltprüfung und im
vorliegenden Fall integrierter Bestandteil des Umweltberichts.
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
Die Gemeinde Mutterstadt, Rhein-Pfalz-Kreis, beabsichtigt mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit zu schaffen und damit das
bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern. Die Planung verfolgt
das Ziel, für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbebauflächen
Baurecht zu schaffen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Mutterstadt hat am 02.02.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Dieser wurde am 10.02.2010
bekanntgemacht.
Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
des geplanten Vorhabens
Das Plangebiet befindet sich südlich des Kernortes Mutterstadt südlich der Schifferstadter Straße (L 524), westlich der Waldstraße (K 28) und stellt eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Süd dar.
Das Plangebiet mit 8,3 ha umfasst folgende Flurstücke (s. Abbildung 1):
1202/2, 1203/2, 1205/2, 1213/1, 1214/1, 1215/1, 1218/1, 1220/1, 1222/1, 1226/1,
1228/1, 1234, 1238, 1241/1, 1242/1, 1245/1 und 1248/1.
Weiterhin Teilflächen folgender Flurstücke:
1210/8, 1239/1, 1240/12 und 1240/18.
Abgegrenzt ist das Plangebiet
nach Norden: durch den Fuß- und Radweg südlich der L 524,
nach Osten: durch den Kühbrunnenweg,
nach Westen: durch das „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 1“ und teilweise
durch die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle Waldstraße 43, sowie
nach Süden: durch die Sportplatzanlagen des Sportparks.
Die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle Waldstraße 43 ist nicht Bestandteil
des Plangebietes.
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Gemeinde Mutterstadt
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Als externe Kompensationsflächen im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB kommen
hinzu:
1
2
3
4
Lage
Gemeinde Mutterstadt
„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
Gemeinde Mutterstadt
„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
Gemeinde Mutterstadt
„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
Gemeinde Mutterstadt
„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
Grundbuchblatt
Flurstück
Fläche in m²
0740160007220
074016-00009680/0005.000
4.172
0740160007220
074016-00009680/0006.000
6.452
0740160001718
074016-00009683/0001.000
1.718
0740160004468
074016-00009685/0000.000
2.490
*
14.832
*weitere externe Kompensationsflächen werden im Zuge des Verfahrens ergänzt.
Abb. 7: Flurstücke der externen Kompensationsflächen (vorläufig)
Gemeinde Mutterstadt
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*weitere externe Kompensationsflächen werden im Zuge des Verfahrens ergänzt.
Abb. 8: Bedarf an Grund und Boden (intern)
1.2
Beschreibung der Festsetzungen
Ausführliche Erläuterungen zu den Festsetzungen stehen in Teil A der Begründung. Hinsichtlich der Umweltprüfung bedeutsam sind folgende Festsetzungen
und Hinweise:
A.5
Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die öffentlichen Grünflächen dienen der Baugebietseingrünung und damit auch
dem gebietsinternen naturschutzfachlichen Ausgleich. Siehe auch planungsrechtliche Festsetzung A.6.
A.6
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. 25a BauGB)
A.6.1 Öffentliche Grünfläche – Biotop (Maßnahme M 1)
Das bestehende Biotop „Graben NW Limburgerhof (BK 6516-0010-2009)“
ist dauerhaft zu erhalten. Einzelne Gehölze sind bei Abgang durch standortheimische Gehölze der Pflanzlisten II und/oder III zu ersetzen.
A.6.2 Öffentliche Grünfläche – Ortsrandeingrünung (Maßnahme M 2)
Auf den „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ sind geschlossene standortheimische Gehölzpflanzungen mit mindestens 1
Strauch pro m2 Pflanzfläche gemäß Pflanzliste III anzulegen, zu pflegen,
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Sträucher sind in
der Mindestqualität von 2 x verpflanzt, 60-100 cm, in Gruppen von 3 bis 5
Stück der gleichen Art zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten.
Zusätzlich ist auf den „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ je angefangene 10 lfm Pflanzfläche ein standortheimischer Laubbaum 2. Ordnung als Hochstamm mit Stammumfang von mindestens 1820 cm, mind. 3 x verpflanzt, nach den FLL-Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen gemäß Pflanzliste II zu pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
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An den Randbereichen der Gehölzpflanzung ist auf beiden Seiten innerhalb der öffentlichen Grünfläche ein 1 m breiter Wiesenkrautsaum anzulegen.
A.6.3 Öffentliche Grünfläche – Baumreihe (Maßnahme M 3)
Entlang der Waldstraße ist eine Baumreihe aus Laubbäumen 2. Ordnung
anzulegen. Die anzupflanzenden Laubbäume sind als Hochstämme mit
Stammumfang von mindestens 20-25 cm, mind. 4 x verpflanzt, nach den
FLL-Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen gemäß Pflanzliste I zu
pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die festgesetzte Lage und Anzahl der Bäume ist der Planzeichnung zu
entnehmen. Die Baumstandorte sind geringfügig (+/- 5 m) variabel.
A.6.4 Öffentliche Grünfläche - Versickerung (Maßnahme M 4)
Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht vor Ort versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in
der öffentlichen Grünfläche zuzuführen.
A.6.5 Private Baugrundstücke - Stellplatzeingrünung (Maßnahme M 5):
Pkw-Stellplätze auf den privaten Grundstücken sind je angefangene 5 PkwStellplätze durch Anpflanzung eines Laubbaumes 1. oder 2. Ordnung gemäß Pflanzliste I zu begrünen.
Die anzupflanzenden Laubbäume sind als Hochstämme mit Stammumfang
von mindestens 20-25 cm, mind. 4 x verpflanzt, nach den FLLGütebestimmungen für Baumschulpflanzen zu pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Pro Baum ist eine Pflanzfläche von mindestens 6 m² vorzusehen. Im Bereich der Stellplätze muss eine
Standortoptimierung durch den Einbau eines verdichtungsfähigen Wurzelsubstrates mit mindestens 12 m³ pro Baum erfolgen. Für Anpflanzungen
von Bäumen im Bereich von befestigten Verkehrsflächen ist die FLLRichtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2“ zu berücksichtigen.
A.6.6 Private Baugrundstücke - Versickerung von Niederschlagswasser (Maß
nahme M 6):
Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist,
soweit es nicht als Brauchwasser genutzt wird, auf den privaten Grundstücken zur Versickerung zu bringen. Die erforderlichen Versickerungsflächen
sind mit einer geeigneten standortgerechten Landschaftsrasenmischung
einzusäen und extensiv zu pflegen (max. 2 Mahdtermine nicht vor dem 1.
Juni). Das Mähgut ist zu entfernen.
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A.7
Sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (gem. § 9 Abs. 1a i.V.m. §§ 11 und 135a
Abs. 2 BauGB)
Externe Kompensationsmaßnahmenflächen und darauf umzusetzende
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Maßnahme M7):
1
2
3
4
Lage
Gemeinde Mutterstadt
„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
Gemeinde Mutterstadt
„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
Gemeinde Mutterstadt
„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
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„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
Grundbuchblatt
Flurstück
Fläche in m²
0740160007220
074016-00009680/0005.000
4.172
0740160007220
074016-00009680/0006.000
6.452
0740160001718
074016-00009683/0001.000
1.718
0740160004468
074016-00009685/0000.000
2.490
*
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*weitere externe Kompensationsflächen werden im Zuge des Verfahrens ergänzt.
Maßnahmen
1-4
Ziel: Streuobstwiese
Initial: Entwicklung wiesenartiger Brache durch Mahd dreimal jährlich unter
Belassung von wechselnden Altgrasbeständen; Pflanzung von 25 Obst- bzw.
Wildobstbäumen
Folgepflege: Mahd zweimal jährlich unter Belassung von wechselnden Altgrasbeständen; freie Entwicklung
D.6
Vorbeugende Artenschutzmaßnahmen
Artenschutz
Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist, dass zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens, die mit dem Bebauungsplan zulässig werdenden Bauvorhaben, auch aufgrund der mit der Fachbehörde (behördliche Einschätzungsprärogative) abgestimmten Vorgaben zur Vermeidung
und zum Ausgleich, keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
auslösen.
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Allgemeiner Artenschutz
Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes sind daher die für das Bauen erforderlichen Eingriffe einschließlich der in Bäume, Hecken, lebende Zäune,
Gebüsche oder Röhrichte auch in der Zeit „Schonzeit“ vom 01. März bis 30.
September gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zulässig.
Aber:
Besonderer Artenschutz
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes ist in Abstimmung mit der Fachbehörde gewährleistet, dass die im Baugebiet zulässigen Eingriffe ggf. unter Beachtung der als Festsetzung formulierten Vorgaben keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen.
Je weiter das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes zurückliegt, desto eher
besteht, da die Natur einem steten Wandel unterliegt, die Möglichkeit, dass
die dem Bebauungsplan, seinen Vorgaben und seiner Rechtskraft zu
Grunde liegenden Erfassungen und Beurteilungen nicht mehr zutreffen.
Jedem Bauantrag sollte daher eine entsprechend qualifizierte Beurteilung
des aktuellen Bestands und der möglicherweise seit In-Kraft-Treten des
Bebauungsplanes veränderten artenschutzrechtlichen Konfliktsituation beigelegt werden.
Nach § 69 BNatSchG können Zuwiderhandlungen gegen die §§ 39 und 44
als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
1.3
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung
1.3.1 Fachgesetze
Baurecht
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Für die Belange des Umweltschutzes ist nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt werden. Dabei ist nach § 1a Abs. 3 BauGB auch die Eingriffsregelung
abzuarbeiten und sind Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation von Beeinträchtigungen für die Abwägung darzulegen. Die Umweltprüfung
wird gemäß § 2a BauGB in einem Umweltbericht als gesondertem Teil der Begründung zum Bebauungsplan und gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB dokumentiert.
Die baurechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung der Umweltbelange werden
im vorliegenden Fall bei der Planung und im Verfahren berücksichtigt. Der Fach-
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beitrag Naturschutz und die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung sind integrativer
Bestandteil des Umweltberichts.
•
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Juni 2015 (GVBl. S. 77).
Naturschutzrecht
•
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258).
•
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015.
Schutzgebiete und geschützte Biotope nach Naturschutzrecht
Ausgewiesene Schutzgebiete sind im vorliegenden Fall nicht betroffen. Im Plangebiet befinden sich ebenfalls keine gesetzlich geschützten Biotope. In den im
Plangebiet vorhandenen Graben wird, da es sich hierbei um ein „schutzwürdiges
Biotop“ handelt, nicht eingegriffen.
Artenschutzrechtliche Belange
In der Bauleitplanung artenschutzrechtlich relevant sind gemäß § 44 Abs. 5
BNatSchG i.V.m. § 7 BNatSchG Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie
der Vogelschutzrichtlinie der EU und soweit vorliegend der Bundesartenschutzverordnung.
Pflanzen:
Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten wurden im Plangebiet nicht festgestellt.
Tiere:
Mit Ausnahme einiger Vogelarten (entsprechend der Vogelschutzrichtlinie sind
alle europäischen Vögel geschützt) wurden aktuell keine artenschutzrechtlich
relevanten Tierarten festgestellt.
Die in den entsprechenden Artenlisten des Online-Kartendienstes „LANIS“ des
Landes Rheinland-Pfalz aufgeführten Tierarten des Agrarlebensraumes sind sehr
störanfällige Arten, die das Plangebiet mit seiner überwiegend intensiven landwirtschaftliche Nutzung, der isolierten Lage zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet, dem Sportplatz und den Straßen sowie die Vorbelastungen bzw. vielfältigen Störungen eher meiden.
Soweit die Artenschutzproblematik im Zuge der Eingriffsregelung gesondert behandelt wird und die Naturschutzbehörden als zuständige Behörden für eine etwaige Ausnahme im Verfahren beteiligt sind, somit von dem Vorgang Kenntnis
haben, kann die artenschutzrechtliche Prüfung und die ggf. gesondert erforderliche Beantragung einer Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 BNatSchG
parallel bearbeitet werden. Soweit die zuständige Behörde den Eingriff nicht untersagt bzw. bei Erfordernis eine Ausnahme erteilt hat und der Verursacher den
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ihm ggf. auferlegten Verpflichtungen nachkommt, ist der spätere eigentliche Eingriff auch bereits durch die Satzung zugelassen.
Wasserrecht
Landeswassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LWG) – vom 14. Juli
2015, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 85 und 88 geändert durch § 28 des
Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 383)
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist im Plangebiet vorgesehen. Das
Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Immissionsschutzrecht
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – in der Fassung der Bek. vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1474, 1893).
Nach dem Vorsorgeprinzip (§ 50 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sind in
der Bauleitplanung gesunde Wohnverhältnisse auch durch die Berücksichtigung
möglicher Immissionen zu gewährleisten. Basis der Beurteilung ist die DIN
18005, die „Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“ benennt. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um
Anhaltspunkte im Sinne von Orientierungswerten, denen keine strikte Rechtsverbindlichkeit zukommt. Der Gesetzgeber räumt einen gewissen Abwägungsspielraum ein.
1.3.2 Fachpläne
Neben der Bundes- und Landesgesetzgebung sind hinsichtlich der Ziele des
Umweltschutzes auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in Mutterstadt
zu berücksichtigen:
•
Regionaler Raumordnungsplan Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
•
Flächennutzungsplan und Landschaftsplan der Gemeinde Mutterstadt
Ziele der Raumordnung
Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar (ERP) ist nach Art. 5, Abs. 5, Satz 3
des Staatsvertrages mit Datum vom 15. Dezember 2014 für den badenwürttembergischen und den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandsgebietes verbindlich.
Die Ziele der Raumordnung, die wiederum aus den Zielen der Landesplanung zu
entwickeln sind, werden gemäß Raumordnungsgesetz in Regionalplänen (hier
dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar) formuliert, wobei sie die Landschaftsrahmenplanung integrieren.
Laut Raumnutzungskarte des Regionalplans ist das Plangebiet als „geplantes
Siedlungsgebiet Industrie und Gewerbe“ berücksichtigt.
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In der Erläuterungskarte „Natur, Landschaft und Umwelt“ des einheitlichen Regionalplans „Rhein-Neckar“ ist der Geltungsbereich ebenfalls als geplantes Siedlungsgebiet gekennzeichnet.
Flächennutzungsplan/Landschaftsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mutterstadt – Fortschreibung 1 – sieht
für das Plangebiet „Gewerbefläche geplant“ vor. Weiter sieht die Darstellung eine
Eingrünung des Gebietes an allen Seiten, außer Richtung Sportplatz, vor. Als
Bestandteil der südlichen Eingrünung ist ein bestehendes Biotop integriert. Nördlich und östlich des Gewerbegebietes sind die L 524 und K 28 als sonstige
Hauptverkehrswege mit parallel verlaufenden Fuß- und Radweg aufgenommen.
Am nördlichen Rand wird das Plangebiet von einer oberirdischen 220 kV-Leitung
der Pfalzwerke sowie einer Richtfunkstrecke geschnitten (nachrichtliche Darstellung). Der bestehende Aussiedlerhof ist als solcher dargestellt und wird dem entsprechend von der Planung ausgenommen.
In der Erläuterung zum FNP werden für das Gewerbegebiet als Anforderung die
Erschließung von der Kreisstraße, nicht von der Landstraße, sowie der Erhalt des
Biotopes genannt. Weiter ist sicherzustellen, dass die Ansiedlung von Einzelhandel ausgeschlossen ist. Die Vorgaben werden im vorliegenden Bebauungsplan
berücksichtigt. Der Bebauungsplan kann damit aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden (s. Abbildung 3).
Die Landespflegerische Entwicklungskonzeption des Landschaftsplans der Gemeinde Mutterstadt von 1994 sieht am nördlichen und westlichen Rand des Geltungsbereichs entlang der Straßen L 524 und K 28 die Entwicklung von Immissionsschutzstreifen vor. Das bestehende Biotop (Graben mit Gehölzbewuchs) ist
als ökologisch bedeutsame Struktur in die Entwicklungskonzeption integriert,
wobei der Graben selbst als „Fließgewässer“ zu sichern ist. Als Entwicklungsziel
ist die Vernässung des Grabens sowie der Erhalt und die Pflege des Gehölzbestandes (inklusive Nachpflanzungen) angegeben. Die Böden des Geltungsbereiches sind im Landschaftsplan als „Bodendenkmal“ gekennzeichnet. Es handelt
sich hierbei vermutlich um das Bodendenkmal Nr. 18 „Vom Kühbrunnenweg“ in
Form einer Siedlung aus der Vorgeschichte unbekannter bzw. nicht gesicherter
Ausdehnung.
Des Weiteren wird im Landschaftsplan von 1994 eine weitere Ausdehnung der
Siedlungsfläche, abgesehen von schon bestehenden, aber noch nicht realisierten
Bebauungsplänen, grundsätzlich abgelehnt und somit auch nicht in der Entwicklungskonzeption dargestellt.
2
2.1
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme
Gemäß § 2 (4) BauGB sind in der Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Nach
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Art und Umfang der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen müssen zunächst
alle Schutzgüter als untersuchungsrelevant angesehen werden.
Die ökologische Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit eines Gebietes und der zu
erwartende Einwirkungsbereich lassen sich anhand der vorhandenen Nutzungen
(Nutzungskriterien) und anhand des Reichtums, der Qualität und der Regenerationsfähigkeit der Naturraumparameter (Qualitätskriterien) einschätzen. Besonders
zu berücksichtigen wären hierbei die Schutzkriterien ausgewiesener Schutzgebiete und -objekte, sofern vorhanden.
Basierend auf den aktuellen Erhebungen können Lage, Bestand und Einwirkungsbereich wie folgt beschrieben und bewertet werden:
Naturräumliche Lage
Das Plangebiet wird folgendermaßen naturräumlich eingegliedert: Haupteinheitengruppe „Nördliches Oberrheintiefland“ (Nr. 22), Haupteinheit „Vorderpfälzisches Tiefland“ (Nr. 221), Untereinheit „Frankenthaler Terrasse“ (Nr. 221.80).
Lage und Nutzungen
Das Plangebiet „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ stellt eine Erweiterung des
bestehenden Gewerbegebietes Süd der Gemeinde Mutterstadt dar. Dieses liegt
südlich des eigentlichen Kernortes an der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde
Limburgerhof an der L 524 und K 28 (Waldstraße).
Das Plangebiet erstreckt sich südlich der L 524 und östlich der K 28 auf 8,3 ha
vorwiegend landwirtschaftlich genutzter Fläche (Acker). Lediglich im Nordwesten
befindet sich eine kleine private Hundesportwiese und im Süden ist eine Biotopfläche, ein Graben mit Gehölzstrukturen, erfasst. Südlich des Plangebietes
schließt der Sportpark Mutterstadt an.
Das nördliche Plangebiet wird von einer 220kV-Freileitung der Pfalzwerke geschnitten. Zudem liegt im nördlichen Plangebiet eine Richtfunkstrecke (s. FNP).
Der bestehende Aussiedlerhof Waldstraße 43 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung.
2.1.1 Schutzgut Mensch
Alle Schutzgüter stehen in Wechselwirkung zum Menschen, da sie zum Erhalt
einer gesunden und natürlichen Umwelt erforderlich sind. Insofern ist bei der Behandlung der einzelnen Schutzgüter des Naturschutzrechts der Mensch als Teil
des Naturhaushalts immer einbezogen. Nur im Umweltrecht wird der Mensch
nochmals gesondert angesprochen. Speziell auf den Menschen zugeschnitten
sind die Schutzgüter Landschaftsbild und naturgebundene Erholung und im Umweltrecht zusätzlich die Kultur- bzw. sonstigen Sachgüter (s.u.). Direkt dem Menschen und seiner Gesundheit zuzuordnen sind mögliche Immissionsbelastungen,
für die es entsprechende einzuhaltende Regelwerke gibt.
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Lärm/ Immissionen
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage direkt an den stark befahrenen Straßen
L 524 im Norden und K 28 im Westen sowie dem vorhandenen Gewerbegebiet
„Süd“ im Westen bereits stark vorbelastet. An der südlichen Grenze des Geltungsbereichs schließt der Sportpark an, sodass sich nur östlich des Plangebiets
unmittelbar angrenzend emissionsschwache Flächen anschließen. Aber auch im
Osten ist durch die nur ca. 250 m entfernte Mainzer Straße (L 533) eine weitere
Immissionsbelastung gegeben.
Aufgrund der Vorbelastung kann für das Schutzgut Mensch am Standort nur eine
geringe Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden.
2.1.2 Schutzgut Pflanzen
Aus allen Naturraumfaktoren zusammen resultieren, nach Einflussnahme durch
den Menschen, die aktuellen Biotop-, Nutzungs-, und Strukturtypen mit ihrer von
der Nutzungsintensität bestimmten ökologischen Bedeutung.
Das im Süden bestehende schutzwürdige Biotop bleibt erhalten. Ansonsten wird
das Plangebiet nahezu vollständig intensiv landwirtschaftlich genutzt (s. folgende
Abbildung).
Abb. 9: Bestand im Luftbild
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Lediglich im Nordwesten befindet sich eine kleine private Hundesportwiese. Der
im Geltungsbereich enthaltene Teil der Waldstraße (K 28) mit dem begleitenden
Radweg und Grünstreifen bleibt nahezu erhalten und wird nur durch eine Abbiegespur zur Erschließung des Plangebietes geringfügig angepasst.
Die Umgebung ist durch die gewerbliche Nutzung im Westen, den Straßenverkehr im Norden und Westen sowie die intensive landwirtschaftliche Nutzung im
Plangebiet selbst, geprägt.
Im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung sind keine natürlichen ursprünglichen Biotoptypen vorhanden. Auch naturnahe ungestörte Biotoptypen
sind nicht vorhanden. Lediglich das schutzwürdige Biotop im Süden des Plangebietes kann eine naturschutzfachliche Wertigkeit aufweisen: der „Graben NW
Limburger Hof“ ist ein anthropogen entstandenes, gering beeinträchtigtes „lokal
bedeutsames Vernetzungsbiotop in der intensiv genutzten Agrarlandschaft der
nördlichen Oberrheinebene“. Diese lineare Biotopstruktur bleibt erhalten und erhält durch eine angrenzende öffentliche Grünfläche einen Pufferstreifen.
Weder artenschutzrechtlich relevante noch national geschützte Pflanzenarten
wurden vorgefunden und sind an diesem Standort auch nicht zu erwarten.
Für das Schutzgut Pflanzen kann aufgrund der Biotoptypen im Plangebiet, die
zwar deutlich überwiegend nur eine geringe ökologische Wertigkeit aufweisen,
aber dennoch ein schutzwürdiges Biotop beinhalten, insgesamt nur eine mittlere
naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden.
2.1.3 Schutzgut Tiere
Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Wertvolle Lebensräume, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten wurden im Eingriffsbereich nicht festgestellt. Das
vorhandene schutzwürdige Biotop mit seinem Gehölzbestand bleibt erhalten. Mit
Ausnahme einiger Vogelarten (entsprechend der Vogelschutzrichtlinie sind alle
europäischen Vögel geschützt) wurden auch keine artenschutzrechtlich relevanten Tierarten festgestellt bzw. sind aufgrund der Gegebenheit an diesem Standort
auch nicht zu erwarten.
Im Online-Kartendienst „LANIS“ des Landes Rheinland Pfalz werden Artennachweis-Listen im 2kmx2km-Raster geführt, die Aufschluss über wildlebende Tierarten, die im Untersuchungsgebiet gesichtet wurden, geben. Das Plangebiet wird
von zwei Untersuchungsgebieten durchschnitten, sodass gesichtete Tierarten
eines insgesamt 2kmx4xkm-Rasters betrachtet werden müssen. Die in den entsprechenden Artenlisten aufgeführten Tierarten des Agrarlebensraumes sind
jedoch sehr störanfällige Arten. Die intensive landwirtschaftliche Nutzung, die
isolierte Lage zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet, dem Sportplatz und
den Straßen sowie die Vorbelastungen bzw. vielfältigen Störungen, verhindern
die Ansiedlung artenschutzrechtlich relevanter Arten wie beispielsweise die Feldlerche. Auch für national zu beachtende Arten wie den Feldhasen stellt das Areal
keinen bedeutsamen Lebensraum dar.
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Aufgrund der Gegebenheiten bzw. Vorbelastungen und Störungen dominieren im
Plangebiet und insbesondere auf den Eingriffsflächen die störungstoleranten
Ubiquisten und Arten des Agrarlebensraumes. Auch in der Nachbarschaft sind
nur störungstolerante Ubiquisten zu erwarten, die lediglich zur Nahrungsaufnahme hin und wieder das Plangebiet aufsuchen. Sie sind entsprechend unsensibel
und anpassungsfähig, so dass für sie weder regional noch lokal ein Mangel an
Lebensraum besteht, zumal Ackerlebensräume in der Umgebung des Plangebietes in großem Umfang bestehen.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer lokalen Population ist nicht
zu erwarten.
Die tierökologische Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit der Flächen ist daher
eher gering einzustufen.
Verbotstatbestände im Sinne des § 44 (1) BNatSchG werden, da im Eingriffsbereich keine artenschutzrechtlich relevanten Arten oder deren Lebens- und Fortpflanzungsstätten festgestellt wurden und aufgrund der Gegebenheiten auch
nicht zu erwarten sind, insbesondere auch aufgrund von § 44 Abs. 3 BNatSchG
nicht erfüllt. Zumal durch die geplanten neuen Gehölzflächen neue und vielfältigere Lebensräume entstehen.
2.1.4 Schutzgut Boden
Die Böden sind Voraussetzung für die Vegetation und die hiervon abhängigen
Lebensräume.
Für das Baugebiet wird ein Bodengutachten erstellt. Ergebnisse liegen noch nicht
vor.
Altlasten, Kampfmittel, Baugrund
Über Altlasten, altlastenverdächtige Flächen sowie über vorhandene Kampfmittel
im Geltungsbereich des Plangebietes ist derzeit nichts bekannt. Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen
umgehend einzustellen und der Kampfmittelräumdienst (KMRD) des Landes
Rheinland-Pfalz zu benachrichtigen (ADD Neustadt).
Radonvorsorge
Radon ist ein radioaktives Edelgas, das aus dem natürlich vorkommenden, radioaktiven Schwermetall Uran entsteht. Da Uran, wenn auch nur in geringer Konzentration, fast überall in der Erdkruste vorhanden ist, ist Radon dort ebenfalls im
Erdreich nachzuweisen. Das gasförmige Radon kann in diesem Zusammenhang
mit der Bodenluft über Klüfte im Gestein und durch den Porenraum der Gesteine
und Böden an die Erdoberfläche wandern.
In der Luft außerhalb von Gebäuden wird das aus dem Boden austretende Radon sofort durch die Atmosphärenluft auf sehr niedrige Konzentrationen verdünnt. Innerhalb von Gebäuden können jedoch aufgrund des Bauuntergrundes
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und der Bauweise beträchtliche Radonkonzentrationen auftreten. Die Radonkonzentration hängt in diesem Zusammenhang von den folgenden Faktoren ab:
-
Technische Einflüsse des Bauwerks (wie z.B. Dichtigkeit des Gebäudes
gegen Radoneintritt durch die Bodenplatte und erdberührende Wände,
Luftdichtigkeit von Fenster und Türen, Lüftungsverhalten der Bewohner),
-
geologische Eigenschaften des Baugrunds (Uran- bzw. Radongehalt der
Gesteine und Böden im Baugrund, Wegsamkeiten für das Radon im Erdreich, wie beispielsweise tektonische Störungen).
Da radioaktive Stoffe, wie Radon, die Zellen eines lebenden Organismuses
schädigen können, wurde für das Land Rheinland-Pfalz eine RadonPrognosekarte (Stand 02/2008 mit Erweiterung von 2013) erstellt. Die Karte enthält vier Radonpotenzial-Klassen, die einen Anhaltspunkt über die Höhe des
wahrscheinlichen großflächigen Radonpotenzials aufzeigen. Kleinräumig, also
am konkreten Bauplatz, können davon allerdings aufgrund der oben genannten
geologischen Einflussgrößen deutliche Abweichungen bei den Radonwerten auftreten.
Die bisher gemessenen Radonkonzentrationen in der Bodenluft lassen jedoch
den Schluss zu, dass bei geeigneter Bauausführung praktisch überall in Rheinland-Pfalz Gebäude errichtet werden können, die den notwendigen Schutz vor
Radon bieten. Effiziente und preiswerte Maßnahmen gegen Radon lassen sich
am besten beim Bau eines Gebäudes verwirklichen.
Im Plangebiet besteht nach Angaben des Online-Kartenviewers des Landesamtes für Geologie und Bergbau ein erhöhtes Radonpotential (40 bis 100 kBq/m³):
„Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal auch erhöhtes und
seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen orientierende Radonmessungen in der Bodenluft
vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen
der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.“
Bodenfunktionen
Die Bodenfunktionsbewertung des Landesamtes für Geologie und Bergbau,
Rheinland-Pfalz (abzurufen mit dem Online-Kartenviewer des LGB RLP) ergibt
für das Plangebiet eine Gesamtbewertung mittlerer Einstufung (Stufe 3 von insgesamt 5 Stufen). Hierfür wurden die einzelnen Bodenfunktionen wie folgt bewertet:
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Stufe
Text
Gesamtbewertung
3
mittel
Standorttypisierung für
die Biotopentwicklung
3
mittel
Ertragspotential
4
hoch
Feldkapazität
3
mittel
Nitratrückhaltevermögen
3
mittel
Quelle: Landesamt für Geologie und Bergbau, Online-Kartenviewer
Sonderformen und bodenbezogene Sonderstandorte mit extremen oder selten
auftretenden Standorteigenschaften (trocken, feucht, nass, nährstoffarm), die mit
einer hohen Leistungsfähigkeit in ihrer Bedeutung als Standort für die natürliche
Vegetation bewertet werden, da sie günstige Bedingungen für besonders
schutzwürdige bzw. seltene Pflanzengesellschaften aufweisen, sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Die Bodenfunktion „Archiv der Kultur- und Naturgeschichte“ ist nicht Bestandteil
der Gesamtbewertung und muss somit gesondert geprüft werden.
Ebenfalls über den o. g. Online-Kartendienst des Landesamtes für Geologie und
Bergbau lässt sich abrufen, dass es sich im Plangebiet um kultur- und naturhistorisch bedeutsame Böden handelt. Da diese Einstufung vermutlich auf archäologische Bodendenkmäler zurückzuführen ist, wird diese Bodenfunktion im Abschnitt
„Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter“ abgehandelt.
Für das Schutzgut Boden kann eine mittlere naturschutzfachliche Bedeutung
bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden.
2.1.5 Schutzgut Wasser
Gewässer
Im Plangebiet befindet sich ein „Graben mit extensiver Instandhaltung“ (Biotoptyp
FN3 gemäß Online-Kartendienst LANIS). Es handelt sich um ein schutzwürdiges
Biotop und befindet sich im Süden des Plangebietes.
Der „Graben NW Limburger Hof“ ist ein anthropogen entstandenes, gering beeinträchtigtes „lokal bedeutsames Vernetzungsbiotop mit Gehölzstrukturen in der
intensiv genutzten Agrarlandschaft der nördlichen Oberrheinebene“. Diese lineare Biotopstruktur bleibt erhalten und erhält durch eine angrenzende öffentliche
Grünfläche einen Pufferstreifen. Die naturschutzfachliche Wertigkeit besteht jedoch mehr für Flora und Fauna in Form eines Vernetzungsbiotops als für das
Schutzgut Wasser. Der Graben führt mit seiner geringen Tiefe kaum Wasser und
wird durch die Lage unmittelbar an intensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche
Flächen, stark durch Düngeeintrag beeinträchtigt. In den Online-Kartendiensten
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der Wasserwirtschaftsverwaltung und des Ministeriums für Umwelt, Ernährung
und Forsten Rheinland-Pfalz wird der Graben nicht als Gewässer geführt.
Grundwasser
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet und befindet sich nach
den Vorgaben des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar in keinem „Vorranggebiet für den Grundwasserschutz“ und ist auch kein Bestandteil der Planung eines Wasserschutz-/Heilquellenschutzgebietes.
Aufgrund der Verdichtungen als Folge des Einsatzes schwerer landwirtschaftlicher Maschinen und aufgrund der Austrocknungsgefahr der vorherrschenden
Böden in vegetationsloser Zeit kann von einer verringerten Grundwasserneubildung ausgegangen werden.
Für das Schutzgut Wasser kann keine naturschutzfachliche Bedeutung bzw.
Schutzbedürftigkeit festgestellt werden.
2.1.6 Schutzgüter Klima und Luft
Das Plangebiet liegt innerhalb klimatischer Wirkungsräume (gemäß Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz LANIS,
Karte: „Klimatische Funktionen“). Die von Bebauung und Straßen umgebenen
Flächen im Plangebiet haben allerdings durch die geringe Neigung der Ackerflächen nur eine geringe klimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der Emissionen
durch die benachbarten stark befahrenen Straßen und das bestehende Gewerbegebiet muss der Standort im Hinblick auf das Schutzgut Klima/Luft als vorbelastet bezeichnet werden.
Für das Schutzgut Klima und Luft kann insgesamt nur eine geringe naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden.
2.1.7 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Landschaftsbild und kulturhistorisch wertvoller Landschaftsraum haben als eigenständiger Wert Eingang in die Naturschutzgesetzgebung gefunden. Zur Beurteilung werden üblicherweise folgende Kriterien herangezogen:
•
Der symbolische Wertgehalt (Eigenart).
•
Die Naturnähe (Natürlichkeit).
•
Die Vielfalt an Einzelelementen (Vielfalt).
Im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung sind heute keine natürlichen,
ursprünglichen Landschaftsbildelemente oder naturnahe ungestörte Biotoptypen
mehr vorhanden. Lediglich das schutzwürdige Biotop im Süden des Plangebietes
kann eine naturschutzfachliche Wertigkeit aufweisen: der „Graben NW Limburger
Hof“ ist ein anthropogen entstandenes, gering beeinträchtigtes „lokal bedeutsames Vernetzungsbiotop in der intensiv genutzten Agrarlandschaft der nördlichen
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Oberrheinebene“. Diese lineare Biotopstruktur bleibt erhalten und erhält durch
eine angrenzende öffentliche Grünfläche einen Pufferstreifen.
Das Plangebiet wird von monotonen Ackerflächen eingenommen. Neben der
gewerblichen Nutzung im Westen, dem Straßenverkehr im Norden und Westen
sowie der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Plangebiet, ist auch die
weitere Umgebung von monotonen Ackerflächen und die Landschaft zerschneidenden stark, befahrenen Straßen geprägt. Der umgebende Landschaftsraum
lässt auch im weiteren Umfeld des Plangebietes die ursprüngliche Eigenart, Natürlichkeit und Vielfalt vermissen.
Nicht nur weil Eigenart, Natürlichkeit und Vielfalt fehlen bzw. die Vorbelastung u.
a. durch die bestehenden Gewerbeflächen und Straßen groß sind, sondern auch
aufgrund unzureichender Erreichbarkeit haben die Flächen im Plangebiet keinen
Erholungswert für die Naherholung oder die Wohnumfelderholung.
Das Schutzgut Landschaftsbild und Erholung hat hier keine nennenswerte naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit.
2.1.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Über den Online-Kartendienst des Landesamtes für Geologie und Bergbau lässt
sich abrufen, dass es sich im Plangebiet um kultur- und naturhistorisch bedeutsame Böden handelt. Diese Einstufung ist vermutlich auf archäologische Bodendenkmäler zurückzuführen, da die Böden des Geltungsbereiches im Landschaftsplan als „Bodendenkmal“ gekennzeichnet sind. Es handelt sich hierbei
vermutlich um das Bodendenkmal Nr. 18 „Vom Kühbrunnenweg“ in Form einer
Siedlung aus der Vorgeschichte unbekannter bzw. nicht gesicherter Ausdehnung. Im weiteren Verfahren wird die Bedeutung des im Landschaftsplan großflächig gekennzeichneten Bodendenkmals für das Plangebiet überprüft. Aufgrund
der Bezeichnung „unbekannter bzw. nicht gesicherter Ausdehnung“ wird derzeit
davon ausgegangen, dass es sich bislang um keine konkreten ortsfesten Funde
innerhalb des Plangebietes handelt.
Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen archäologische
Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend bei der zuständigen
Stelle (Denkmalfachbehörde, Landesarchäologie, Außenstelle Speyer) anzuzeigen.
Im Plangebiet wurden keine weiteren geschützten Kulturgüter festgestellt.
Nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter mit entsprechend großer sozialer
Bedeutung oder einem engen Zusammenhang zur natürlichen Umwelt sind im
Plangebiet nicht vorhanden.
Für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter konnte nur eine geringe naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden.
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2.1.9 Wechselwirkungen
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind zu berücksichtigen:
•
Freie Bodenfläche dient als Vegetationsstandort bzw. ist Voraussetzung für
die Ausbildung geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für
die Schaffung geeigneter Erholungsräume für den Menschen.
•
Freie Bodenfläche dient der Grundwasserregeneration einschließlich Filterfunktion.
•
Die Pflanzbestände werden von unterschiedlichen Tierarten im Tages- oder
Jahresrhythmus aufgesucht und haben für sie als (Teil-)Lebensraum Bedeutung.
•
Alle offenen Grünflächen sind für den kleinklimatischen Ausgleich und die
Luftströmung bedeutsam.
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
Für die Beurteilung des Vorhabens ist es erforderlich die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens abzuschätzen. In der Umweltprüfung ist dieser durch
die Planung verursachten Entwicklung auch die Entwicklung ohne Umsetzung
der Planung gegenüberzustellen.
2.2.1 Bei Nichtdurchführung der Planung
Die bisherige Nutzung der Flächen als Ackerflächen würde bei Nichtdurchführung
der Planung voraussichtlich bestehen bleiben.
Ohne Durchführung der Planung müssten an anderer Stelle Potenziale erschlossen werden, die ggf. ökologisch sensibler, städtebaulich ungünstiger und/oder
infrastrukturell schwieriger zu entwickeln sind.
2.2.2 Bei Durchführung der Planung
Eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung muss die geplanten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigen (s. Kapitel 2.3 des Umweltberichtes).
Zudem sind gemäß Anlage zu § 2a BauGB im Sinne der Eingriffsregelung auch
in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs unter Berücksichtigung der verfolgten Planungsziele zu prüfen (s.
Kapitel 3 des Umweltberichtes).
Nachfolgend werden die zu prüfenden umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens beschrieben.
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2.2.2.1
Schutzgut Mensch
Lärm
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage direkt an den stark befahrenen Straßen
L 524 im Norden und K 28 im Westen sowie dem vorhandenen Gewerbegebiet
„Süd“ im Westen bereits stark vorbelastet. An der südlichen Grenze des Geltungsbereichs schließt der Sportpark an, so dass sich nur östlich des Plangebiets
unmittelbar angrenzend emissionsschwache Flächen anschließen. Aber auch im
Osten ist durch die nur ca. 250 m entfernte Mainzer Straße (L 533) eine weitere
Immissionsbelastung gegeben.
Für die im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen verbleiben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen für das Schutzgut
Mensch.
2.2.2.2
Schutzgut Pflanzen
Außerhalb der bereits versiegelten Flächen handelt es sich bei den Eingriffsflächen um direkt oder indirekt durch die landwirtschaftliche Nutzung oder den Verkehr beeinträchtigte sehr artenarme Flächen. Neben den landwirtschaftlichen
(Sonder-)Kulturen sind nur wenige weit verbreitete Pflanzenarten der Ackerbegleitflora bzw. Ackerunkräuter und Gräser der nährstoffreichen, teilweise belasteten Raine und Wegeränder anzutreffen. Verbotstatbestände im Sinne des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG werden nicht erfüllt. Diesbezüglich sind keine nachteiligen
Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten
Im Plangebiet befindet sich ein „Graben mit extensiver Instandhaltung“ (Biotoptyp
FN3 gemäß Online-Kartendienst LANIS). Es handelt sich um ein schutzwürdiges
Biotop und befindet sich im Süden des Plangebietes.
Der „Graben NW Limburger Hof“ ist ein anthropogen entstandenes, gering beeinträchtigtes „lokal bedeutsames Vernetzungsbiotop mit Gehölzstrukturen in der
intensiv genutzten Agrarlandschaft der nördlichen Oberrheinebene“. Diese lineare Biotopstruktur bleibt erhalten und erhält durch eine angrenzende öffentliche
Grünfläche einen Pufferstreifen. Die naturschutzfachliche Wertigkeit besteht vor
allem in der Funktion als Vernetzungsbiotop. Der Graben führt mit seiner geringen Tiefe kaum Wasser und wird derzeit durch die Lage unmittelbar an intensiv
bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen stark durch Düngeeintrag beeinträchtigt.
Innerhalb des Plangebietes werden verschiedene Pflanzbindungen und maßnahmen festgesetzt. Es handelt sich bei den Eingriffsflächen überwiegend
um artenarme Flächen, d. h. sehr geringwertige Biotoptypen, so dass durch die
vorliegende Planung auf öffentlichen Grünflächen die Pflanzung von
standortheimischen Gehölzen in Form einer großzügigen Ortsrandeingrünung,
extensiv gepflegten Wiesenflächen (inkl. der Versickerungsmulden) und
Baumpflanzungen entlang der K 28 höherwertigere Vegetationsflächen
geschaffen werden und das Vegetationspotenzial gegenüber dem momentanen
Zustand in der Kombination dieser Pflanzflächen so erhöht werden kann, dass
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der Funktions- und Wertverlust durch den Eingriff zu einem Teil gebietsintern
kompensiert wird.
Da aber die vegetationslosen Flächen im Plangebiet gegenüber dem Status Quo
deutlich zunehmen reicht die Wertsteigerung auf den neuen Vegetationsflächen
im Baugebiet nicht aus, um die mit dem Verlust der (Kultur-)Pflanzen verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts vollständig auszugleichen. Hierzu werden auf externen Flächen weitere für eine Aufwertung der
Pflanzenwelt geeignete (Pflanz-)Maßnahmen umgesetzt.
2.2.2.3
Schutzgut Tiere
Rodungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Das schutzwürdige Biotop mit seinem Gehölzbestand im Süden des Plangebietes bleibt erhalten. Die ökologische
Wertigkeit der Ackerflächen ist gering. Vom Verlust der Ackerflächen im Plangebiet sind nur wenige, weit verbreitete und entsprechend robuste Arten/Populationen betroffen. Die in den entsprechenden Artenlisten des OnlineKartendienstes „LANIS“ des Landes Rheinland-Pfalz aufgeführten Tierarten des
Agrarlebensraumes sind sehr störanfällige Arten, die das Plangebiet mit seiner
überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der isolierten Lage zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet, dem Sportplatz und den Straßen sowie
die Vorbelastungen bzw. vielfältigen Störungen eher meiden.
Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG werden, da im Eingriffsbereich des Plangebiets keine artenschutzrechtlich relevanten Arten oder deren
Lebens- und Fortpflanzungsstätten festgestellt wurden und aufgrund der Gegebenheiten auch nicht zu erwarten sind, insbesondere auch aufgrund von § 44
Abs. 3 BNatSchG nicht erfüllt. Zumal durch die geplanten neuen Gehölzflächen
neue und vielfältigere Lebensräume entstehen.
Auch ökologisch funktional haben die Flächen aufgrund der Lage zwischen Gewerbeflächen, Sportplatz und Straßen keine besondere Bedeutung. Es sind keine unverzichtbaren Austauschbahnen, Wildwechsel, Rastplätze oder vergleichbare im Naturraum bedeutsamen Flächen betroffen.
Indirekte erhebliche Beeinträchtigungen auf Lebensräume in der Nachbarschaft
durch die Ausdehnung des Siedlungsrandes können ausgeschlossen werden, da
sich angrenzend nur intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, vergleichbare
bauliche Nutzungen, der Sportplatz und Verkehrsflächen befinden.
Durch die festgesetzten Maßnahmen und Pflanzbindungen (Gehölzpflanzungen,
Ortsrandeingrünung, straßenbegleitende Baumreihe und extensive Wiesenflächen) werden im Plangebiet gegenüber dem geringwertigen Status Quo für mehr
Arten neue und überwiegend höherwertige Lebensräume geschaffen und das
Funktions- und Wertedefizit zwischen Altbestand und Neuanlage zu einem Teil
kompensiert.
Es handelt sich bei den Eingriffsflächen überwiegend um artenarme Flächen, d.h.
einen sehr geringwertigen Lebensraum, so dass durch die vorliegende Planung
höherwertigere Lebensräume geschaffen werden und mit den standortheimi-
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schen Gehölzen, extensiv gepflegten Wiesenflächen (inkl. der Versickerungsmulden) und Baumpflanzungen das Lebensraumpotenzial gegenüber dem momentanen Zustand in der Kombination der unterschiedlichen Pflanzflächen so
erhöht werden kann, dass der Funktions- und Wertverlust durch den Eingriff zu
einem Teil gebietsintern kompensiert wird.
Da aber die als Lebensraum ungeeigneten vegetationslosen Flächen im Plangebiet gegenüber dem Status Quo zunehmen, reicht die Wertsteigerung auf den
neuen Vegetationsflächen im Baugebiet nicht aus, um die mit dem Verlust des
Ackerlandlebensraumes verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des
Naturhaushalts auszugleichen. Hierzu werden auf externen Flächen weitere für
eine Aufwertung als Tierlebensraum geeignete (Pflanz-) Maßnahmen umgesetzt.
2.2.2.4
Schutzgut Boden
Bodenverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtliche Vorgaben, technische
Regelwerke). Der anfallende Erdaushub wird entsprechend den rechtlichen Anforderungen gelagert und ausschließlich im Gebiet verwertet.
Von den insgesamt 83.055 m² des Geltungsbereichs bleiben 2.915 m² als öffentliche Verkehrsfläche erhalten. Weitere 2.501 m² werden bei Durchführung der
Planung für die verkehrliche Erschließung des Plangebietes benötigt. Bei Vollausnutzung der GRZ ergibt sich für das Schutzgut Boden folgende Aufteilung:
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Vorentwurf
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trächtigungen/Einträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Eignung der
Böden als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer wird
sich dort bei künftiger dauerhafter Vegetationsdecke und Bodenruhe regenerieren und verbessern. Die Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruchnahme
werden so zu einem Teil gebietsintern ausgeglichen. Die verbleibenden Beeinträchtigungen dieser Bodenfunktionen werden dadurch kompensiert, dass im
Plangebiet das anfallende Regenwasser über Versickerungsanlagen ebenfalls
über den Bodenfilter in den gleichen Grundwasserleiter gelangt. Die Bodenfunktionen als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie Filter und Puffer wird
durch die geplanten gebietsinternen Ausgleichsmaßnahmen und das Trennsystem mit Versickerungsanlangen als Ersatzmaßnahmen kompensiert.
Die Bodenfunktionen als Standort für Kulturpflanzen bzw. die Bodenfruchtbarkeit/Ertragspotential ist hoch. Die Ackerzahl beträgt im Norden 60-80, in der Mitte
und im Süden des Plangebietes 40-60 (LA für Geologie und Bergbau). Der Verlust von ca. 4,86 ha freier Bodenfläche für die Gebäude und Verkehrsflächen im
Planungsgebiet betrifft somit vorrangig die landwirtschaftliche Eignung/Nutzung.
Da die Flächen ohne nutzbare Bodenfunktionen im Plangebiet gegenüber dem
Status Quo zunehmen, reichen die internen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
für einige der Bodenfunktionen nicht aus, um die mit dem Verlust der Ackerlandböden verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts auszugleichen. Auch hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
2.2.2.5
Schutzgut Wasser
Für das Baugebiet wird ein Bodengutachten erstellt. Ergebnisse liegen noch nicht
vor.
Gemäß den rechtlichen Vorgaben ist es Planungsziel im Gebiet anfallendes Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern und dem gleichen Grundwasserleiter wie bisher zuzuführen.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll im Plangebiet verbleiben.
Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser wird, sofern es
nicht vor Ort versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in einer öffentlichen Grünfläche im Süden des Plangebietes zugeführt. Das auf den privaten
Flächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu
versickern. Die Grundwasserneubildung bleibt erhalten.
Die geplante Versickerungsmulde in der öffentlichen Grünfläche sowie die Versickerungsmaßnahmen auf den privaten Grundstücken dienen auch der Regenwasserrückhaltung.
Die geplante Nutzungsextensivierung mit dauerhafter Vegetationsdecke auf den
externen Kompensationsflächen mindert dort ebenfalls den Wasserabfluss, vermindert Erosion und fördert die Grundwasserneubildung.
Bei vollständiger Rückhaltung und Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers ist keine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem Status Quo zu
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Vorentwurf
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erwarten. Es verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
bzw. Beeinträchtigungen.
2.2.2.6
Schutzgüter Klima und Luft
Es sind für keine der benachbarten Siedlungsflächen unverzichtbare klimatische
Ausgleichräume betroffen. Ausreichend große klimatische Ausgleichsräume in
der Umgebung verbleiben, die diese Funktion für die bestehenden Siedlungsflächen, aber auch für das geplante Gewerbegebiet erfüllen.
Die geplante Anpflanzung von Gehölzen entlang der Straßen verbessert zudem
die Immissionssituation im Nahbereich. Aufgrund der starken Vorbelastung (Lage
an der K 28 und L 524 und am bestehenden Gewerbegebiet einerseits und der
gesetzlichen Vorgaben zur Energieeinsparung sowie der Festsetzungen zur Eingrünung und Durchgrünung anderseits ist in der Summe keine nennenswerte
Verschlechterung des Lokalklimas oder des Bioklimas gegenüber dem Status
Quo zu erwarten.
Trotz des hohen Versiegelungsgrades im Plangebiet verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Klima und Luft.
2.2.2.7
Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Aufgrund der Nutzung als landwirtschaftliche Fläche und der Lage an K 28, L 524
und am bestehenden Gewerbegebiet wird kein sensibler Landschaftsraum beansprucht. Ein Erholungswert im Sinne des Naturschutzrechtes ist für das Plangebiet nicht gegeben. Die lineare Biotopstruktur im Süden des Plangebietes bleibt
erhalten und erhält durch eine angrenzende öffentliche Grünfläche einen Pufferstreifen. Durch die geplante Ortsrandeingrünung im Norden, Osten und Süden,
die geplante Baumreihe im Westen sowie die Festsetzungen zur privaten Stellplatzeingrünung wird das Landschafts-/ und Ortsrandbild noch verbessert.
In der Summe sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholung im Sinne des Naturschutzrechtes zu erwarten.
2.2.2.8
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im weiteren Verfahren wird die Bedeutung des im Landschaftsplan großflächig
gekennzeichneten Bodendenkmals für das Plangebiet überprüft. Aufgrund der
Bezeichnung „unbekannter bzw. nicht gesicherter Ausdehnung“ wird derzeit davon ausgegangen, dass es sich bislang um keine konkreten ortsfesten Funde
innerhalb des Plangebietes handelt.
Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen archäologische
Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend bei der zuständigen
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Stelle (Denkmalfachbehörde, Landesarchäologie, Außenstelle Speyer) anzuzeigen.
Im Plangebiet wurden keine weiteren geschützten Kulturgüter festgestellt.
Nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter mit entsprechend großer sozialer
Bedeutung oder einem engen Zusammenhang zur natürlichen Umwelt sind im
Plangebiet nicht vorhanden.
In der Summe sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen der Kultur- und sonstiger Sachgüter erwarten.
2.2.2.9
Wechselwirkungen
Bei den einzelnen Schutzgütern wurden folgende Beeinträchtigungen aufgrund
von Wechselwirkungen festgestellt:
Der Verlust freier Bodenfläche bedeutet auch den Verlust von Versickerungsflächen sowie Vegetationsstandorten und damit von geeigneten Lebensräumen für
Pflanzen und Tiere sowie Landwirtschaftsflächen.
Aus anderen Wechselwirkungen resultieren nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beeinträchtigungen.
2.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
2.3.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger
Auswirkungen
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung wurden als verpflichtend durchzuführende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen folgende Maßnahmen berücksichtigt:
1. Während der Bauphase wird auf die Einhaltung aller zum Schutz von Anwohnern, Boden, Wasser und Vegetation erlassener Regelvorschriften
geachtet.
2. Der geplante Grünanteil einschließlich Gehölzpflanzungen mindert negative klimatische Auswirkungen.
3. Durch die geplante Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
innerhalb des Geltungsbereiches wird dieses dem gleichen Grundwasserleiter wie bisher zugeführt.
4. Das vorhandene schutzwürdige Biotop im Süden des Plangebietes bleibt
mit seinen Gehölzstrukturen erhalten.
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Vorentwurf
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2.3.2 Geplante Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Grundlage für die abschließende Beurteilung des Eingriffs sind Art und Maß der
trotz Minderungsmaßnahmen aufgrund der (baulichen) Nutzung verbleibenden
unvermeidbaren Beeinträchtigungen.
Ebenso wie die Vermeidung und die Minderung von Beeinträchtigungen ist auch
der Ausgleich im Naturschutzrecht und im Baurecht geregelt. Wenn nach den
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung noch unvermeidbare Beeinträchtigungen verbleiben, sind diese vorrangig durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Ist der vorrangig angestrebte Ausgleich durch Wiederherstellung der
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes
nicht möglich, sind die Beeinträchtigungen in sonstiger Weise zu kompensieren.
Die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts sollen dann in gleichwertiger
Weise ersetzt werden. Die Behandlung der Eingriffsregelung erfolgt gemäß § 18
BNatSchG aber nach den Vorgaben des BauGB.
2.3.2.1
Grundlagen der Kompensation
Grundlage für die Beurteilung des verbleibenden Eingriffs und seiner Kompensation sind Art und Maß der trotz Minderungsmaßnahmen verbleibenden neu zulässigen (baulichen) Nutzung. Eine auf Messungen beruhende Quantifizierung
der Eingriffsschwere ist nicht möglich. Für die Beurteilung des Eingriffs hinsichtlich der Schutzgüter der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Umweltprüfung nach BauGB gibt es nach den bestehenden Gesetzen keine verbindliche Regelung. Ausgehend von den jeweils betroffenen Flächendimensionen
und Flächenqualitäten erfolgt eine argumentative Differenzierung der Eingriffsschwere.
In Rheinland-Pfalz erstellte das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LfUG) im Jahre 1998 die „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung“
(HVE).
Die Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung
(LANA) hat 1996 Vorschläge zur bundeseinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung erarbeiten lassen. Unter Wahrung fachlicher Mindestansprüche standen
die Praktikabilität und die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes im Vordergrund.
Für bislang nicht exakt definierbare Beurteilungskriterien wurden Konventionsvorschläge erarbeitet. Zur Veranschaulichung der relativen Wertigkeiten der einzelnen Biotoptypen im Vergleich zueinander wird der alte Bewertungsrahmen der
Bezirksregierung Rheinland-Pfalz herangezogen.
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2.3.2.2
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Vorentwurf
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Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Mensch, Wasser, Klima, Luft, Landschaftsbild und Erholung
Es wurde bereits ausgeführt, dass bei den Schutzgütern Landschaftsbild, Klima/
Luft und Wasser aufgrund der Ausgangslage einerseits und der geplanten Minderungsmaßnahmen im Gebiet anderseits eine Minderung auf ein unerhebliches
Maß erreicht wird und eine weiterführende Bilanzierung hier nicht erforderlich ist.
Pflanzen und Tiere
Die Inwertsetzung der Biotope erfolgt argumentativ differenzierend nach heutigem Stand der Wissenschaft und durch Vergleich der Biotoptypen untereinander.
Grundlagen sind:
1. Die Naturnähe.
2. Die Bedeutung für gefährdete Arten.
3. Die Bedeutung als Indikator für standörtliche und naturräumliche Eigenart.
Die unterschiedliche Wertigkeit verschiedener Biotoptypen ist unbestritten (u.a.
Rote Liste der Biotoptypen der Bundesrepublik Deutschland).
In Kapitel 2.2.2.2 und 2.2.2.3 wurde bereits dargelegt, dass aufgrund der isolierten Lage zwischen bebauten Flächen und Straßen sowie aufgrund der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung bei Durchführung der Planung kaum nachteilige
Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Pflanzen und
Tiere verbleiben.
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Vorentwurf
Abb. 10: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Schutzgut Tiere und Pflanzen
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In der tabellarischen Gegenüberstellung der Biotoptypen in Bestand und Planung
mittels Wertfaktoren zeigt sich, dass im Plangebiet selbst nur 67% des Eingriffs in
das Schutzgut Pflanzen/Tiere ausgeglichen werden kann. Die Gemeinde Mutterstadt stellt zur externen Kompensation weitere Flächen zur Verfügung:
1
2
3
4
Lage
Gemeinde Mutterstadt
„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
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„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
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„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
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„Im Pilgerbüschel“
Oggersheimer Straße 10
67112 Mutterstadt
Grundbuchblatt
Flurstück
Fläche in m²
0740160007220
074016-00009680/0005.000
4.172
0740160007220
074016-00009680/0006.000
6.452
0740160001718
074016-00009683/0001.000
1.718
0740160004468
074016-00009685/0000.000
2.490
*
14.832
*weitere externe Kompensationsflächen werden im Zuge des Verfahrens ergänzt.
Maßnahmen
1-4
Ziel: Streuobstwiese
Initial: Entwicklung wiesenartiger Brache durch Mahd dreimal jährlich unter
Belassung von wechselnden Altgrasbeständen; Pflanzung von 25 Obst. bzw.
Wildobstbäumen
Folgepflege: Mahd zweimal jährlich unter Belassung von wechselnden Altgrasbeständen; freie Entwicklung
Als externe Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde 1,48 ha (Stand November 2016) bereitgestellt, die für den externen Ausgleich herangezogen und
aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen, extensiviert und dauerhaft als
Biotopfläche erhalten werden.
Somit kann der Eingriff in das Schutzgut Tiere/Pflanzen zu 103% ausgeglichen
werden.
Da alle Kompensationsmaßnahmen schutzgutübergreifend wirken, bedeuten alle
Kompensationsmaßnahmen, durch die in absehbarere Zeit Biotopflächen geschaffen werden, die wertvoller sind als die Ackerflächen der Eingriffsfläche, einen zusätzlich Zuwachs an ökologischer Wertigkeit und Vielfalt im Natur- und
Landschaftsraum, der die geringen Beeinträchtigungen der anderen Schutzgüter
mehr als ausgleicht.
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Boden
In Kapitel 2.2.2.4 wurde bereits dargelegt, dass nicht alle Bodenfunktionen am
Standort vorhanden sind und die Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ sowie als „Filter und Puffer“, aufgrund deren
Vorbelastungen einerseits und der geplanten Pflanzflächen sowie Versickerung
anderseits, so ersetzt werden, dass die Beeinträchtigungen dieser Funktionen
des Naturhaushalts auf ein nicht mehr erhebliches Maß reduziert werden.
Da aber bei voller Ausnutzung der GRZ ca. 4,86 ha freie Bodenfläche vollversiegelt wird, verbleiben erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden. Beim Schutzgut Boden ist ein gleichartiger Ausgleich des Verlustes an freier Bodenfläche im Sinne des BNatSchG nur
durch Entsiegelungen in gleicher Dimension zu erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da entsprechende Flächen zur Entsieglung fehlen. In der
Abwägung kann die Beibehaltung des Planungsziels dennoch beschlossen werden, sofern geeignete Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden können.
Der Verlust im Planungsgebiet betrifft vorrangig die Bodenfunktion landwirtschaftliche Eignung/Nutzung bzw. die Bodenfunktion als Standort für Kulturpflanzen
und ihre kultur- und naturhistorische Bedeutung. Der Ausgleich für Beeinträchtigungen/Verlust dieser Bodenfunktion steht immer im Wettbewerb zu den ökologischen Bodenfunktionen. Beim erforderlichen Ausgleich müssen die Belange der
Landwirtschaft gegenüber den Belangen des Naturschutzes abgewogen werden.
Es ist nicht möglich beiden Belangen gleichermaßen gerecht zu werden, denn
entweder werden Flächen im Hinblick auf den Ausgleich und Ersatz von ökologischen Funktionen bereitgestellt und entsprechend angelegt oder aber es müssen
umgekehrt bislang extensiv oder gar nicht genutzte, ökologisch wertvolle Flächen
mit entsprechender Bodenfruchtbarkeit für die Landwirtschaft hergerichtet werden. Auch hier muss im Zuge des Verfahrens abgewogen werden, ob beim erforderlichen Ausgleich zu Gunsten der Entwicklung von schutzgutübergreifenden
ökologisch wertvollen Flächen im Gebiet der Gemeinde Mutterstadt entschieden
wird.
Nachfolgend wird in tabellarischer Form durch Auflistung der Biotoptypen die
Neuversiegelung im Planungsgebiet gegenüber dem Bestand ermittelt. Bei dieser
Ermittlung wird von einem Kompensationsflächenbedarf von 1m² Kompensationsfläche pro 1m² neu versiegelter Fläche ausgegangen. Die bei derzeitigem
Planungsstand und Vollausnutzung der GRZ ca. 4,86 ha neu versiegelten Flächen können teilweise durch interne Maßnahmen auf ca. 1,13 ha öffentlichen
Grünflächen kompensiert werden. Weitere Kompensationsflächen werden von
der Gemeinde Mutterstadt auf gemeindeeigenen Grundstücken zur Verfügung
gestellt. Es handelt sich beim derzeitigen Planungsstand um ca. 1,48 ha intensiv
genutzte Ackerflächen, die als extensive Streuobstwiesen umgenutzt werden
sollen.
Gegenüber den neu versiegelten Flächen ist somit eine Differenz von ca. 2,24 ha
festzustellen, die im Optimalfall durch weitere externe Kompensationsflächen
ausgeglichen werden soll.
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Abb. 11: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Boden nach Flächen
In nachfolgender Tabelle wird Eingriff und Ausgleich für das Schutzgut Boden
mittels einer Bodenfunktionsbewertung nach Punkten ermittelt (in Anlehnung an
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die „Bodenfunktionsbewertung für die Raum- und Bauleitplanung in Hessen und
Rheinland-Pfalz“ vom Juni 2012).
Folgende Bodenfunktionen wurden in der Gesamtbewertung berücksichtigt:
-
Lebensraum für Pflanzen (Standorttypisierung für die Biotopentwicklung
und Ertragspotential)
-
Wasserhaushalt (Feldkapazität)
-
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium (Nitratrückhaltevermögen).
Abb. 12: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Boden nach Punkten
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Vorentwurf
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Die Bewertung nach Punkten bestätigt das Ergebnis der vorstehenden EingriffsAusgleichs-Ermittlung nach Flächen und ergibt einen noch fehlenden Bedarf an
externen Kompensationsflächen von ca. 2,2 ha. In die Tabelle sind die zusätzlich
benötigten Flächen von ca. 2,2 ha bereits eingeflossen, um darzustellen, dass
mit diesen zusätzlichen 2,2 ha extensiven Kompensationsflächen der Eingriff in
das Schutzgut Boden zu 100% ausgeglichen werden kann.
Da alle Kompensationsmaßnahmen schutzgutübergreifend wirken, bedeuten alle
Kompensationsmaßnahmen, durch die in absehbarer Zeit Biotopflächen geschaffen werden, die wertvoller sind als die Ackerflächen der Eingriffsfläche, einen
zusätzlich Zuwachs an ökologischer Wertigkeit und Vielfalt im Natur- und Landschaftsraum, der die geringen Beeinträchtigungen der anderen Schutzgüter mehr
als ausgleicht.
Die Gemeinde Mutterstadt ist derzeit in Bemühung hierfür weitere Flächen und
Möglichkeiten zu definieren. Sollten dennoch nicht ausreichende Ersatzflächen
zur Verfügung stehen, muss in der baurechtlichen Abwägung festgestellt werden,
dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege an dieser Stelle
gegenüber den anderen abzuwägenden Belangen und Planungszielen im Range
nicht vorgehen.
2.3.2.3
Maßnahmenumsetzung
Der Bebauungsplan hat die Empfehlungen des in den Umweltbericht integrierten
Fachbeitrags Naturschutz hinsichtlich der naturschutzfachlichen Belange und des
Ausgleichs im Sinne der Eingriffsregelung in seine Festsetzungen integriert. Innerhalb des Baugebietes werden die Maßnahmen im Zuge der Realisierung des
Vorhabens umgesetzt.
Als externe Kompensationsflächen werden im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs.
1a von der Gemeinde Mutterstadt aus Flächen bereitgestellt, die für den externen
Ausgleich herangezogen und aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen,
extensiviert und dauerhaft als Biotopfläche erhalten werden.
Basis der Bilanz ist die Extensivierung von derzeit rund 3,7 ha bislang intensiv
ackerbaulich genutzter Flächen. Auf den ausgewählten Flurstücken ist die Entwicklung von Streuobstwiesen auf einer wiesenartigen Brache durch Mahd dreimal jährlich unter Belassung von wechselnden Altgrasbeständen geplant.
In der Folgepflege ist neben einer zweimal jährlichen Mahd, unter Belassung von
wechselnden Altgrasbeständen, eine freie Entwicklung der Streuobstwiese sicher
zu stellen.
3
Alternative Planungsmöglichkeiten
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind lediglich Planungsvarianten
innerhalb des Geltungsbereichs zu prüfen. Alternative Planungsmöglichkeiten
sind aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht umsetzbar.
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Beschreibung der verwendeten Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Bislang wurden keine technischen Verfahren beim vorliegenden Projekt benötigt
und angewendet.
Bei der Zusammenstellung der Angaben sind sonst keine Schwierigkeiten aufgetreten.
5
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Nach derzeitigem Kenntnistand verbleiben bei Umsetzung aller Vermeidungs-,
Minderungs- und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen bis auf den Verlust freier Bodenfläche. Eine Überwachung
der Auswirkungen, auch um im Sinne des § 4c BauGB ggf. unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln, sind mit Ausnahme der Überwachung der Folgen des Flächenverlustes nicht erforderlich.
Der Verlust von freier Bodenfläche/von Bodenfunktionen wirkt sich auf die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gesamtnaturhaushalts aus. Je nach Sensibilität
bzw. Vorbelastung einzelner Teilräume haben diese eine unterschiedliche Toleranz gegenüber Verlusten an freier Bodenfläche. Eine Überwachung der Auswirkungen, um im Sinne des § 4c BauGB auch unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln, kann nur bedeuten diese unterschiedlichen
Teilräume zu ermitteln und abzugrenzen, um dann Obergrenzen des noch tolerablen Flächenverlustes in Abhängigkeit von der Sensibilität festzulegen. Dies
erfolgt auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mit der Ausweisung geeigneter Baugebiete. Auch die Überwachung der Auswirkungen von Flächeninanspruchnahmen kann nur auf übergeordneter Ebene erfolgen.
6
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Gemeinde Mutterstadt, Rhein-Pfalz-Kreis, beabsichtigt mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit zu schaffen und damit das
bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern. Die Planung verfolgt
das Ziel für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbebauflächen
Baurecht zu schaffen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Mutterstadt hat am 02.02.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Dieser wurde am 10.02.2010
bekanntgemacht.
Planungsziel ist es, für die Gemeinde Mutterstadt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit westlich der K 28 zu schaffen und
damit das bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern, da an dieser Stelle ein städtebaulich wie auch ökologisch und infrastrukturell geeignetes
Gebiet entwickelt werden kann. Die für das Planungsziel unvermeidliche Flächeninanspruchnahme erfolgt überwiegend auf intensiv landwirtschaftlich genutz-
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ten Flächen. Die Lage unmittelbar zwischen K 28, L524, dem bestehenden Gewerbegebiet im Westen und dem Sportplatz im Süden ist ökologisch sinnvoll und
im Landschaftsraum unkritisch. Es werden keine naturnahen, ökologisch wertvollen Flächen beansprucht und aufgrund der isolierten Lage zwischen den vorhandenen intensiven Nutzungen werden auch indirekte Auswirkungen minimiert.
Planungsziel ist die effiziente Ausnutzung dieser vergleichsweise konfliktarmen
Fläche. Zur Eingriffsvermeidung und -verminderung sowie als schutzgutübergreifende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Erhaltung eines schutzwürdigen Biotops, Ortsrandeingrünung,
Baumpflanzungen, Begrenzung der Versiegelung, Rückhaltung/Versickerung von
Niederschlagswasser und Bepflanzung von Stellplatzanlagen formuliert.
Bei den Schutzgütern Landschaftsbild, Klima und Wasser werden aufgrund der
Vorbelastungen bzw. geringen Bedeutung sowie aufgrund der rechtlichen Anforderungen an die Niederschlagswasserbewirtschaftung einerseits und aufgrund
der gebietsinternen Kompensationsmaßnahmen anderseits die Beeinträchtigungen kompensiert bzw. auf ein unerhebliches Maß reduziert.
Auch bei den Schutzgütern Pflanzen und Tiere sind aufgrund der Vorbelastungen
und der isolierten Lage keine nennenswerte Konflikte zu bewältigen. Gleichwohl
geht durch die Bebauung und Versiegelung Lebensraum verloren. Aufgrund der
gegenüber dem ursprünglichen Ackerland höheren Wertigkeit der gebietsinternen Grünflächen für Pflanzen und Tiere kann dieser Verlust zwar auch gebietsintern kompensiert werden aber nicht vollständig. Hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Beim Schutzgut Boden ist ein gleichartiger Ausgleich des Verlustes an freier Bodenfläche im Sinne des BNatSchG nur durch Entsieglungen in gleicher Dimension zu erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da entsprechende
Flächen zur Entsieglung fehlen. In der Abwägung kann die Beibehaltung des
Planungsziels dennoch beschlossen werden, sofern geeignete Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden können.
Beim Schutzgut Boden werden die als Lebensraum ungeeigneten vegetationslosen Flächen ohne nutzbare Bodenfunktionen im Plangebiet gegenüber dem Status Quo erheblich zunehmen. Die Wertsteigerung durch Umwandlung von intensivem Ackerland in Gehölz- und Wiesenflächen im Baugebiet reicht aufgrund der
geringen verfügbaren Fläche im Gebiet nicht aus, um die mit dem Verlust der
Ackerlandböden verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts zu kompensieren. Auch hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Der Verlust im Planungsgebiet betrifft vorrangig die Bodenfunktion der landwirtschaftliche Eignung/Nutzung bzw. die Bodenfunktion als Standort
für Kulturpflanzen und ihre kultur- und naturhistorische Bedeutung. Auch hier
muss im Zuge des Verfahrens abgewogen werden, ob beim erforderlichen Ausgleich zu Gunsten der Entwicklung von schutzgutübergreifenden ökologisch
wertvollen Flächen im Gebiet der Gemeinde Mutterstadt entschieden wird.
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Als externe Ausgleichsflächen werden im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a
BauGB von der Gemeinde Mutterstadt Flächen bereitgestellt, die für die externe
Kompensation herangezogen und aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen, extensiviert und dauerhaft als Biotopflächen erhalten werden.
Da alle Kompensationsmaßnahmen schutzgutübergreifend wirken, bedeuten alle
Kompensationsmaßnahmen, durch die in absehbarere Zeit Biotopflächen geschaffen werden, die wertvoller sind als die Ackerflächen der Eingriffsfläche einen zusätzlich Zuwachs an ökologischer Wertigkeit und Vielfalt im Natur- und
Landschaftsraum, der die geringen Beeinträchtigungen der anderen Schutzgüter
mehr als ausgleicht.
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LITERATURVERZEICHNIS
Metropolregion
15.12.2014.
Rhein-Neckar:
Einheitlicher
Regionalplan
Rhein-Neckar,
Flächennutzungsplan der Gemeinde Muttertsadt, Fortschreibung 1, bekannt gemacht am 28.10.2004.
Landschaftsplanung der Gemeinde Mutterstadt, 1994.
Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung, Landesamt für Umweltschutz und
Gewerbeaufsicht (LfUG), Dezember 1998.
Institut für Landschaftspflege und Naturschutz der Universität Hannover im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA): Methodik der Eingriffsregelung, 1996.
Bodenfunktionsbewertung für die Raum- und Bauleitplanung in Hessen und
Rheinland-Pfalz, 2012.
Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz inklusive Kartendienst, www.naturschutz.rlp.de.
Online-Kartendienst des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Schutzwürdige
und Schutzbedürftige Böden in Rheinland-Pfalz, www.lgb-rlp.de.
Online-Kartendienst
der
www.gda-wasser.rlp.de.
Wasserwirtschaftsverwaltung
Rheinland-Pfalz,
Online-Kartendienst des Ministeriums für Umwelt Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz, www.geoportal-wasser.rlp.de.
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