Ge emeinde Mutters stadt Beba uungsp plan „Gewe erbegeb biet Süd d – Erwe eiterung g 2“ VO RENTWU URF BEGR RÜNDU UNG Te eil A: Planu ungsberich ht - Begründung Teil T B: Umw weltbericht mit integriiertem Grü nordnungs splan FAS SSUNG VO OM 14. DEZ ZEMBER 2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Projektleitung: Dr.-Ing. Alexander Kuhn Projektbearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Lena Foltin Dipl.-Ing. (FH) J. Winel Projektzeichnung: Heike Göpfert Projekt-Nr.: KEP 57208 MVV Regioplan GmbH Besselstraße 14/16 68219 Mannheim Tel. 0621 / 87675-0 Fax 0621 / 87675-99 E-mail [email protected] Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ MVV REGIOPLAN Vorentwurf 14.12.2016 INHALTSVERZEICHNIS TEIL A: PLANUNGSBERICHT - BEGRÜNDUNG 1 1 Anlass und Ziel der Planung 1 2 Lage im Raum 1 3 3.1 3.2 3.3 3.4 Planungsvorgaben Rechtsgrundlagen Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar Flächennutzungsplan Bestehendes Baurecht 2 2 3 3 4 4 Bestandssituation 4.1 Städtebauliche Situation / Bestandsbeschreibung 5 5 5 5.1 5.2 5.3 5.4 6 7 8 8 Planungsinhalte des Bebauungsplans Städtebauliches Konzept und Grünordnung Erschließung Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen Begründung der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) 5.5 Nachrichtliche Übernahme und Hinweise 5.6 Zusammenfassung des Umweltberichts 11 11 15 6 16 Flächenbilanz TEIL B: UMWELTBERICHT mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz17 1 Einleitung 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans 1.2 Beschreibung der Festsetzungen 1.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung 2 2.1 2.2 2.3 17 17 19 22 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 25 25 34 41 3 Alternative Planungsmöglichkeiten 49 4 Beschreibung der verwendeten Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken 50 5 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) 50 6 Allgemein verständliche Zusammenfassung 50 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Gemeinde Mutterstadt Vorentwurf ABBILDUNGEN Abb. 1: Plangebiet Abb. 2: Auszug ERP Rhein-Neckar (Plangebiet schwarz markiert) Abb. 3: Auszug FNP Gemeinde Mutterstadt - Fortschreibung 1 Abb. 4: Luftbild des Plangebietes mit Flurstücksgrenzen Abb. 5: Städtebauliches Konzept Abb. 6: Flächenbilanz Abb. 7: Flurstücke der externen Kompensationsflächen (vorläufig) Abb. 8: Bedarf an Grund und Boden (intern) Abb. 9: Bestand im Luftbild Abb. 10: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Schutzgut Tiere und Pflanzen Abb. 11: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Boden nach Flächen Abb. 12: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Boden nach Punkten Anlagen 1. Maßnahmen M 1:1.000 MVV REGIOPLAN 2 3 4 5 7 16 18 19 27 44 47 48 Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 1/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN TEIL A: PLANUNGSBERICHT - BEGRÜNDUNG 1 Anlass und Ziel der Planung Die Gemeinde Mutterstadt, Rhein-Pfalz-Kreis, beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit zu schaffen und damit das bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern. Die Planung verfolgt das Ziel, für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbebauflächen Baurecht zu schaffen. Der Gemeinderat der Gemeinde Mutterstadt hat am 02.02.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Dieser wurde am 10.02.2010 bekanntgemacht. 2 Lage im Raum Das Plangebiet befindet sich südlich des Kernortes Mutterstadt südlich der Schifferstadter Straße L 524, westlich der Waldstraße (K 28), und stellt eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Süd dar. Das Plangebiet mit 8,3 ha umfasst folgende Flurstücks-Nr. (s. Abbildung 1): 1202/2, 1203/2, 1205/2, 1213/1, 1214/1, 1215/1, 1218/1, 1220/1, 1222/1, 1226/1, 1228/1, 1234, 1238, 1241/1, 1242/1, 1245/1 und 1248/1. Weiterhin Teilflächen folgender Flurstücke: 1210/8, 1239/1, 1240/12 und 1240/18. Abgegrenzt ist das Plangebiet nach Norden: durch den Fuß- und Radweg südlich der L 524, nach Osten: durch den Kühbrunnenweg, nach Westen: durch das „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 1“ und teilweise durch die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle Waldstraße 43, sowie nach Süden: durch die Sportplatzanlagen des Sportparks. Die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle Waldstraße 43 ist nicht Bestandteil des Plangebietes. Als externe Ausgleichsflächen im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB kommen 1,5 ha Ackerflächen mit den Flurstücken 9680/5, 9680/6, 9683/1 und 9685 „Im Pilgerbüschel“ hinzu. Weitere Ausgleichsflächen kommen im weiteren Bebauungsplanverfahren hinzu. Seite 2/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Abb. 1: Plangebiet 3 3.1 Planungsvorgaben Rechtsgrundlagen Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen berücksichtigt worden: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990, S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) m.W.v. 20.09.2013. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 3/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490). Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in der Fassung vom 6. Oktober 2015 (GVBl. 2015, 283). Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung vom 14. Juli 2015 (GVBI. S. 127) geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBI. S. 383). 3.2 Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar Der durch Staatsvertrag mit Datum vom 15. Dezember 2014 für den badenwürttembergischen und den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandsgebietes verbindliche Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar stellt das Plangebiet laut Raumnutzungskarte als „geplantes Siedlungsgebiet Industrie und Gewerbe“ dar. Abb. 2: Auszug ERP Rhein-Neckar (Plangebiet schwarz markiert) 3.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mutterstadt – Fortschreibung 1 – sieht für das Plangebiet „Gewerbefläche geplant“ vor. Weiter sieht die Darstellung eine Eingrünung des Gebietes zu allen Seiten hin, außer Richtung Sportplatz hin, vor, in die auch ein bestehendes Biotop integriert ist. Nördlich und östlich des Gewerbegebietes sind die L 524 und K 28 als sonstige Hauptverkehrswege mit parallel verlaufenden Fuß- und Radweg aufgenommen. Am nördlichen Rand wird das Plangebiet von einer oberirdischen 220 kV-Leitung der Pfalzwerke sowie einer Richtfunkstrecke geschnitten (nachrichtliche Darstellung). Der bestehende Aus- Seite 4/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Gemeinde Mutterstadt Vorentwurf MVV REGIOPLAN siedlerhof ist als solcher dargestellt und wird dem entsprechend von der Planung ausgenommen. In der Erläuterung zum FNP werden für das Gewerbegebiet als Anforderungen an die Planung die Erschließung von der Kreisstraße, nicht von der Landstraße, sowie der Erhalt des Biotopes genannt. Weiter ist sicherzustellen, dass die Ansiedlung von Einzelhandel ausgeschlossen ist. Die Vorgaben werden im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt. Der Bebauungsplan kann damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden (s. Abbildung 3). Abb. 3: Auszug FNP Gemeinde Mutterstadt - Fortschreibung 1 - 3.4 Bestehendes Baurecht Das Plangebiet „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Südlich des Plangebietes schließt zudem der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sportpark Süd – Teilplan 1“ an. Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN 4 4.1 BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 5/53 Vorentwurf 14.12.2016 Bestandssituation Städtebauliche Situation / Bestandsbeschreibung Abb. 4: Luftbild des Plangebietes mit Flurstücksgrenzen Lage und Nutzungen Das Plangebiet stellt die östliche Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Süd der Gemeinde Mutterstadt dar. Dieses liegt südlich des eigentlichen Kernortes an der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Limburgerhof an der L 524. Das Plangebiet erstreckt sich südlich der L 524 und westlich der K 28 (Waldstraße) auf 8,3 ha vorwiegend landwirtschaftlich genutzter Fläche (Acker). Lediglich im Nordwesten befindet sich eine kleine private Hundesportwiese und im Süden ist eine Biotopfläche mit Gehölzstrukturen am Neugraben erfasst. Südlich des Plangebietes schließt der Sportpark Mutterstadt an. Seite 6/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Das nördliche Plangebiet wird von einer 220kV-Höchstspannungsfreileitung der Pfalzwerke geschnitten. Zudem liegt im nördlichen Plangebiet eine Richtfunkstrecke (s. FNP). Der bestehende Aussiedlerhof Waldstraße 43 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung. Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Waldstraße, die über einen Kreisverkehr an die Landstraße 524 angeschlossen ist, die wiederum zum Zubringer der Bundestraße 9 führt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist damit gesichert. Parallel zur Waldstraße verläuft ein Fuß- und Radweg mit Grünstreifen, der in seiner Funktion erhalten bleiben soll. Südlich des Plangebietes liegt in der Waldstraße ein Schmutzwasserkanal, der zur Abwasserbeseitigung herangezogen werden kann. Ebenfalls kann die Stromund Wasserversorgung über eine Heranführung an die vorhandenen Leitungen in dieser Straße erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser muss nach Rechtslage auf dem Grundstück zurückgehalten und, da kein Gewässer/Vorfluter vorhanden ist, auch auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist das Niederschlagswasser ortsnahe zu versickern, zu verrieseln oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Hinsichtlich der Niederschlagswasser-Beseitigung sollen voranging die Möglichkeiten ausgeschöpft werden, das Niederschlagswasser auf eigenem Grundstück zu verwerten. Baugrund/ Boden Für das Baugebiet wird ein Bodengutachten erstellt. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Im Plangebiet besteht nach Angaben des Online-Kartenviewers des Landesamtes für Geologie und Bergbau ein erhöhtes Radonpotential (40 bis 100 kBq/m³): Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 5 Planungsinhalte des Bebauungsplans Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Ferner ist im Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung festzulegen, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die umweltrelevanten Sachverhalte werden im Umweltbericht (Teil B) erörtert. Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 7/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN 5.1 Städtebauliches Konzept und Grünordnung Das geplante Gewerbegebiet mit 8,3 ha stellt eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Süd der Gemeinde Mutterstadt dar. Die Entwicklung des Gebietes mit rund 5,8 ha Gewerbefläche dient der Schaffung von Ansiedlungsflächen für vorzugsweise ortsansässige Gewerbebetriebe. Das städtebauliche Konzept sieht eine Erschließung des Gebietes von der Waldstraße mit einer Stichstraße mit Wendemöglichkeit vor. Die Planstraße teilt die Gewerbeflächen in zwei Baufelder. Das nördliche Baufeld umfasst rund 4,8 ha und ist je nach Nachfrage und Bedarf der Gewerbetreibenden abteilbar. Das südliche Baufeld umfasst rund 1 ha. Die vorgesehenen grünordnerischen Festsetzungen sehen entlang der Waldstraße analog zum bestehenden Gewerbegebiet Süd eine Baumreihe zur Eingrünung vor. Das Gebiet wird mithilfe eines 10 bis 15 m breiten Pflanzstreifens entlang der äußeren Gebietsgrenze im Norden, Westen und Süden auf öffentlicher Grünfläche eingegrünt. Damit wird ein Übergang zur Landschaft geschaffen werden. Der Geltungsbereich umfasst Teile eines schutzwürdigen Biotopes. Das Plankonzept sieht den Erhalt und Schutz des Biotopes vor und integriert es mit einer entsprechenden Pufferzone in die öffentliche Grünfläche. Für die privaten Grundstücksflächen ist als Mindestbegrünung eine Stellplatzeingrünung vorgesehen. Abb. 5: Städtebauliches Konzept Seite 8/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Das nördliche Plangebiet wird von einer 220-kV-Höchstspannungsleitung der Pfalzwerke geschnitten. 5.2 Erschließung Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Waldstraße (K 28). Nach Auskunft des Landesbetriebes Mobilität Speyer (LBM) ist für die genehmigungsbedürftige Anbindung des Gewerbegebietes an die K 28 eine Linksabbiegespur zu berücksichtigen. Die Planung des Knotenpunktes nach RAL 2012 ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen. Entlang der K 28 wird die bestehende Fuß- und Radwegeverbindung beibehalten und im Mündungsbereich der Planstraße entsprechend berücksichtigt. Die interne Erschließung des Gebietes erfolgt über eine Stichstraße mit Wendemöglichkeit (Bemessungsfahrzeug Lastzug/Gelenkbus) mit einseitigem Park- und Gehweg. Der Straßenquerschnitt umfasst 11,00 m. Hierin enthalten sind die Fahrbahn mit 6,50 m, ein einseitiger Parkstreifen mit 2,50 m und ein einseitiger, 2,00 m breiter Gehweg. Die geplante Fahrbahnbreite ist für den Begegnungsfall Lkw/Lkw ausgelegt. Entlang der L 524 sowie der K 28 besteht gemäß § 22 LStrG eine Anbauverbotszone. Innerhalb der Bauverbotszone dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten, an Landstraßen in einer Entfernung bis 20 m und an Kreisstraßen in einer Entfernung bis 15 m gemessen am äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Dies wird bei der vorliegenden Planung berücksichtigt. Die notwendigen Stellplätze sind auf den Grundstücken nachzuweisen. Südlich des Plangebietes liegt in der Waldstraße ein Schmutzwasserkanal, der zur Abwasserbeseitigung herangezogen werden kann. Ebenfalls kann die Stromund Wasserversorgung über eine Heranführung an die vorhandenen Leitungen in dieser Straße erfolgen. Im Plangebiet ist eine Versickerung des Niederschlagswassers entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorgesehen. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht als Brauchwasser genutzt wird, auf den privaten Grundstücken zur Versickerung zu bringen. Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser soll, sofern es nicht vor Ort versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in der öffentlichen Grünfläche zugeführt werden. Zurzeit wird ein Bodengutachten erstellt und anschließend ein Konzept zum Umgang mit dem Niederschlagswasser erarbeitet. 5.3 Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung wird die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgelegt. Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 9/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN Im Gewerbegebiet werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe sowie andere Handelsbetriebe, die auch an die Endverbraucher verkaufen, ausgeschlossen. Damit soll entsprechend der Zielsetzung der übergeordneten Planung verhindert werden, dass im Plangebiet ein unerwünschtes Nahversorgungszentrum als Nebenzentrum entsteht. Nicht zulässig sind Lagerplätze, da diese Nutzung dem Planungsziel entgegensteht, Gewerbeflächen für die Ansiedlung ortsansässiger Gewerbegetriebe zu schaffen. Vergnügungsstätten sind ebenfalls nicht zulässig, da sie aufgrund ihrer Störungsintensität beeinträchtigende Wirkung haben können. Analog den geltenden Regelungen im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ werden je Grundstück eine Betriebswohnung mit höchstens 200 m² Geschossfläche wie auch Gewerbebetriebe, die einer Genehmigung nach Vorschriften des Abfallrechts bedürfen, ausnahmsweise zugelassen. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Gewerbegebiet durch die maximale Grundflächenzahl (GRZ) sowie durch die maximale Gebäudehöhe (Traufhöhe) bestimmt. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch eine GRZ von 0,8, eine maximalen Gebäudehöhe von 10,0 m bei Betriebs-/Werksgebäuden/Hallen und bei Büro- und Wohngebäuden von 8,0 m begrenzt und ermöglicht so ein Einfügen des Gewerbegebietes in den baulichen Bestand an der Waldstraße. Das gewählte Maß der baulichen Nutzung entspricht den Regelungsinhalten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd Erweiterung“ westlich der Waldstraße. Die Zahl der Vollgeschosse wird nicht festgesetzt, da eine Unterteilung in Geschosse bei Gewerbebauten unzweckmäßig bzw. zum Teil gar nicht möglich ist. Stattdessen wird für alle Gebäude im Gewerbegebiet (GE) eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt. Eine flexibel auf die Bedürfnisse der Betriebe zugeschnittene Bauweise wird dadurch ermöglicht. Höhenbezugspunkte für Trauf- und Firsthöhe werden wie folgt definiert: Die Traufhöhe wird gemessen zwischen Oberkante des zukünftigen Straßenniveaus bis zum Schnittpunkt der Außenkante des Gebäudes mit der Oberkante Dachhaut. Als Außenkante des Gebäudes gelten Wände und/oder Stützen. Höhenbezugspunkt für das Straßenniveau ist die Hinterkante der für die Erschließung des betreffenden Grundstücks erforderlichen öffentlichen Verkehrsfläche in Grundstücksmitte. Bei Eckgrundstücken ist der höher liegende Bezugspunkt maßgeblich. Bauweise Im Gewerbegebiet erfolgt die Festlegung der offenen Bauweise, um zusammenhängende geschlossene Baustrukturen zu vermeiden. Diese Festlegung entspricht der gewünschten Grundstücks- und Baustruktur. Um jedoch entsprechend der Nutzung als Gewerbegebiet eine flexible Nutzung der Gewerbeflächen zur ermöglichen, ist eine Gebäudelänge von 70 m zulässig. Seite 10/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Überschreitungen für die Tor- und Zaunanlagen werden zugelassen. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen Um die städtebauliche Ordnung zu wahren sind im Gewerbegebiet Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und bauliche Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Stellplätze und Nebenanlagen für die Versorgung, Abwasserbeseitigung und fernmeldetechnische Anlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Von Bebauung freizuhaltenden Flächen Sowohl die Bauverbotszone an der L 524 wie auch an der K 28 werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Verkehrsflächen Als öffentliche Verkehrsfläche wird die bestehende Waldstraße mit parallelem Fuß- und Radweg sowie die geplante Gebietszufahrt mit Linksabbiegespur in den Bebauungsplan aufgenommen. Zudem ist die interne Erschließungsstraße als Stichstraße mit Parkstreifen und Fußweg mit Wendemöglichkeit als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt. Führung von oberirdischen und unterirdischen Versorgungsleitungen Die vorhandenen oberirdischen und unterirdischen Versorgungsleitungen (Strom und Telekommunikation werden in die Planzeichnung übernommen und entsprechend gekennzeichnet. Öffentliche Grünflächen Zur Gebietseingrünung der Gewerbeflächen sind zur L 524, zur freien Landschaft nach Osten sowie nach Südosten öffentliche Grünflächen vorgesehen, die gemäß Planungsrechtliche Festsetzungen unter A.6. (s. grünordnerische Festsetzungen) zu begrünen sind. Zudem wird das Biotop als öffentliche Grünfläche gesichert. Entlang der Waldstraße ist auf öffentlicher Grünfläche eine Baumreihe vorgesehen. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Für die bestehenden Strom- und Telekommunikationsleitungen werden, sofern sie auf privaten Flächen verlaufen, zugunsten derer Betreiber, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die im Bebauungsplan dargestellte Führung dieser Leitungen kann Abweichungen gegenüber deren tatsächlichen Bestand aufweisen. Die tatsächliche Lage und somit auch die Leitungsrechte ergeben sich aus der Örtlichkeit. Innerhalb der ausgewiesenen Schutzzonen der Leitungen ist die Herstellung baulicher Anlagen nicht zulässig. Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 11/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN Grünordnerische Festsetzungen Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Minderung und dem Ausgleich von Beeinträchtigungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die vorgesehenen grünordnerischen Festsetzungen sehen eine Ortsrandeingrünung auf öffentlicher Grünfläche mit geschlossenen standortheimischen Gehölzpflanzungen und Laubbäumen vor. An den Randbereichen der Gehölzpflanzung ist auf beiden Seiten innerhalb der öffentlichen Grünfläche ein 1 m breiter Wiesenkrautsaum anzulegen. Entlang der Waldstraße ist eine Baumreihe aus Laubbäumen 2. Ordnung anzulegen. Das bestehende Biotop „Graben NW Limburgerhof“ wird dauerhaft gesichert. Pkw-Stellplatzanlagen sind einzugrünen. Das Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zur Versickerung zu bringen. Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht vor Ort versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in der öffentlichen Grünfläche zuzuführen. Die öffentlichen Versickerungsflächen werden nach Vorliegen des Bodengutachtens im weiteren Verfahren definiert. Externe Kompensationsmaßnahmenflächen Als externe Ausgleichsflächen im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB sind bisher 1,5 ha Ackerflächen mit den Flurstücken 9680/5, 9680/6, 9683/1 und 9685 „Im Pilgerbüschel“ vorgesehen. Weitere Ausgleichflächen kommen im weiteren Bebauungsplanverfahren hinzu. Ziel ist es, Ackerflächen in eine Streuobstwiese zu wandeln. 5.4 Begründung der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Werbeanlagen Laufende Schriften, Bewegungsbilder, blinkende Werbeanlagen, Skybeamer kommen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der angrenzenden Straßen und Siedlungsbereiche nicht zum Einsatz und sind damit nicht zulässig. Notwendige Stellplätze Für die Zahl der notwendigen Stellplätze werden die Obergrenzen der in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 über „Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge“ genannten Richtzahlen verbindlich festgesetzt. 5.5 Nachrichtliche Übernahme und Hinweise Folgende nachrichtliche Übernahme und Hinweise erfolgen in den Bebauungsplan: Bauverbotszone L 524 und K 28 Innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 22 LStrG dürfen außerhalb der zur Er- Seite 12/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN schließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten, an Landstraßen in einer Entfernung bis 20 m und an Kreisstraßen in einer Entfernung bis 15 m gemessen am äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Entwässerungssystem Im Baugebiet sieht das Entwässerungskonzept ein modifiziertes Trennsystem vor. Das Schmutzwasser wird in den Bestandskanal in der Waldstraße eingeleitet. Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser wird, sofern es nicht vor Ort versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in der öffentlichen Grünfläche zugeführt. Ein Entwässerungskonzept wird erarbeitet. Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern. Archäologische Bodenfunde Die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (DSchG) sind zu beachten. Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend bei der zuständigen Stelle (Denkmalfachbehörde, Landesarchäologie, Außenstelle Speyer) anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist verkürzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mussten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (§ 18 DSchG). Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 33 DSchG) wird hingewiesen. 1. Bei der Vergabe aller Erdarbeiten, in erster Linie aber für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, die Denkmalfachbehörde zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können. 2. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes vom 23.3.1978 (GVBI. 1978 Nr 10 Seite159 ff) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. 3. Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Mel- Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 13/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN depflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie Speyer. 4. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. 5. Die Punkte 1-4 sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen. Kampfmittel Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen umgehend einzustellen und der Kampfmittelräumdienst (KMRD) des Landes Rheinland-Pfalz zu benachrichtigen (ADD Neustadt). Radonvorsorge Gemäß Radon-Prognosekarte für das Land Rheinland-Pfalz liegt das Plangebiet innerhalb eines Bereiches, in dem erhöhtes und lokal über einzelnen Gesteinshorizonten hohes Radonpotential ermittelt wurde. Radonmessungen in der Bodenluft des Bauplatzes werden vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz dringend empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauherren sein, sich für die Situation angepasste bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden. Das Landesamt für Geologie und Bergbau bittet um Mitteilung der Ergebnisse der Radonmessungen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radon-Prognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen. Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radon-Messung in der Bodenluft beantwortet das Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden. Boden: Oberboden / Baugrubenaushub Die Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind zu beachten. Pflichten des Eigentümers Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden (§ 126 Abs. 1 BauGB). Vorbeugende Artenschutzmaßnahmen Artenschutz Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens, die mit dem Bebauungsplan zulässig werdenden Bauvorha- Seite 14/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN ben, auch aufgrund der mit der Fachbehörde (behördliche Einschätzungsprärogative) abgestimmten Vorgaben zur Vermeidung und zum Ausgleich keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen. Allgemeiner Artenschutz Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes sind daher die für das Bauen erforderlichen Eingriffe einschließlich der in Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichte auch in der „Schonzeit“ vom 01. März bis 30. September gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zulässig. Aber: Besonderer Artenschutz Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes ist in Abstimmung mit der Fachbehörde gewährleistet, dass die im Baugebiet zulässigen Eingriffe ggf. unter Beachtung der als Festsetzung formulierten Vorgaben keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen. Je weiter das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes zurückliegt, desto eher besteht, da die Natur einem steten Wandel unterliegt, die Möglichkeit, dass die dem Bebauungsplan, seinen Vorgaben und seiner Rechtskraft zu Grunde liegenden Erfassungen und Beurteilungen nicht mehr zutreffen. Jedem Bauantrag sollte daher eine entsprechend qualifizierte Beurteilung des aktuellen Bestands und der möglicherweise seit In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes veränderten artenschutzrechtlichen Konfliktsituation beigelegt werden. Nach § 69 BNatSchG können Zuwiderhandlungen gegen die §§ 39 und 44 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen / Koordination von Erschließungs- und Baumaßnahmen Bei Anpflanzungen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen sind die Abstandsvorgaben der geltenden technischen Regelwerke (z. B. „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straße und Verkehrswesen) zu beachten. Bei Nichteinhaltung der dort angegebenen Abstandvorgaben sind auf Kosten des Verursachers, in Ab-sprache mit dem jeweiligen Versorgungsträger, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Leitungen (z. B. Einbau von Trennwänden) zu treffen. Das Erfordernis von Maßnahmen zur Sicherung/Änderung dieser Leitungen im Zusammenhang mit Erschließungs- und Baumaßnahmen ist frühzeitig mit den Leitungs-betreibern abzuklären. Der Träger der Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie ist für Planung und Bau zur Erweiterung/Anpassung des bestehenden Leitungsnetzes frühzeitig über den Beginn und Ablauf der Erschließungs- und Baumaßnahme zu unterrichten. Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN 5.6 BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 15/53 Vorentwurf 14.12.2016 Zusammenfassung des Umweltberichts Die Gemeinde Mutterstadt, Rhein-Pfalz-Kreis, beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit zu schaffen und damit das bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern. Die Planung verfolgt das Ziel, für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbebauflächen Baurecht zu schaffen. Der Gemeinderat der Gemeinde Mutterstadt hat am 2.02.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Dieser wurde am 10.02.2010 bekanntgemacht. Planungsziel ist es, für die Gemeinde Mutterstadt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit westlich der K 28 zu schaffen und damit das bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern, da an dieser Stelle ein städtebaulich wie auch ökologisch und infrastrukturell geeignetes Gebiet entwickelt werden kann. Die für das Planungsziel unvermeidliche Flächeninanspruchnahme erfolgt überwiegend auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Lage unmittelbar zwischen K 28, L524, dem bestehenden Gewerbegebiet im Westen und dem Sportplatz im Süden ist ökologisch sinnvoll und im Landschaftsraum unkritisch. Es werden keine naturnahen, ökologisch wertvollen Flächen beansprucht und aufgrund der isolierten Lage zwischen den vorhandenen intensiven Nutzungen werden auch indirekte Auswirkungen minimiert. Planungsziel ist die effiziente Ausnutzung dieser vergleichsweise konfliktarmen Fläche. Zur Eingriffsvermeidung und -verminderung sowie als schutzgutübergreifende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Erhaltung eines schutzwürdigen Biotops, Ortsrandeingrünung, Baumpflanzungen, Begrenzung der Versiegelung, Rückhaltung/Versickerung von Niederschlagswasser und Bepflanzung von Stellplatzanlagen formuliert. Bei den Schutzgütern Landschaftsbild, Klima und Wasser werden aufgrund der Vorbelastungen bzw. geringen Bedeutung sowie aufgrund der rechtlichen Anforderungen an die Niederschlagswasserbewirtschaftung einerseits und aufgrund der gebietsinternen Kompensationsmaßnahmen anderseits die Beeinträchtigungen kompensiert bzw. auf ein unerhebliches Maß reduziert. Auch bei den Schutzgütern Pflanzen und Tiere sind aufgrund der Vorbelastungen und der isolierten Lage keine nennenswerte Konflikte zu bewältigen. Gleichwohl geht durch die Bebauung und Versieglung Lebensraum verloren. Aufgrund der gegenüber dem ursprünglichen Ackerland höheren Wertigkeit der gebietsinternen Grünflächen für Pflanzen und Tiere kann dieser Verlust zwar auch gebietsintern kompensiert werden aber nicht vollständig. Hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Beim Schutzgut Boden ist ein gleichartiger Ausgleich des Verlustes an freier Bodenfläche im Sinne des BNatSchG nur durch Entsiegelungen in gleicher Dimension zu erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da entsprechende Flächen zur Entsiegelung fehlen. In der Abwägung kann die Beibehaltung des Seite 16/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Gemeinde Mutterstadt Vorentwurf MVV REGIOPLAN Planungsziels dennoch beschlossen werden, sofern geeignete Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden können. Beim Schutzgut Boden werden die als Lebensraum ungeeigneten vegetationslosen Flächen ohne nutzbare Bodenfunktionen im Plangebiet gegenüber dem Status Quo erheblich zunehmen. Die Wertsteigerung durch Umwandlung von intensivem Ackerland in Gehölz- und Wiesenflächen im Baugebiet reicht aufgrund der geringen verfügbaren Fläche im Gebiet nicht aus, um die mit dem Verlust der Ackerlandböden verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts zu kompensieren. Auch hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Der Verlust im Planungsgebiet betrifft vorrangig die Bodenfunktion landwirtschaftliche Eignung/Nutzung bzw. die Bodenfunktion als Standort für Kulturpflanzen und ihre kultur- und naturhistorische Bedeutung. Auch hier muss im Zuge des Verfahrens abgewogen werden, ob beim erforderlichen Ausgleich zu Gunsten der Entwicklung von schutzgutübergreifenden ökologisch wertvollen Flächen im Gebiet der Gemeinde Mutterstadt entschieden wird. Als externe Ausgleichsflächen werden im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a von der Gemeinde Mutterstadt Flächen bereitgestellt, die für die externe Kompensation herangezogen und aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen, extensiviert und dauerhaft als Biotopflächen erhalten werden. Da alle Kompensationsmaßnahmen schutzgutübergreifend wirken, bedeuten alle Kompensationsmaßnahmen, durch die in absehbarere Zeit Biotopflächen geschaffen werden, die wertvoller sind als die Ackerflächen der Eingriffsfläche, einen zusätzlich Zuwachs an ökologischer Wertigkeit und Vielfalt im Natur- und Landschaftsraum, der die geringen Beeinträchtigungen der anderen Schutzgüter mehr als ausgleicht. 6 Flächenbilanz Gewerbegebiet Verkehrsfläche gesamt öffentl. Grünfläche gesamt Summe Flächen Abb. 6: Flächenbilanz m² 57.621 6.106 19.327 83.054 % 69 7 23 100 Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 17/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN TEIL B: UMWELTBERICHT mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz 1 Einleitung Nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes die Durchführung einer Umweltprüfung obligatorisch. Die Umweltprüfung ist durch den Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu dokumentieren. Im Sinne des § 9 LNatSchG Abs. 3 ist der Fachbeitrag Naturschutz wesentliche Grundlage der Umweltprüfung und im vorliegenden Fall integrierter Bestandteil des Umweltberichts. 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans Die Gemeinde Mutterstadt, Rhein-Pfalz-Kreis, beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit zu schaffen und damit das bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern. Die Planung verfolgt das Ziel, für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbebauflächen Baurecht zu schaffen. Der Gemeinderat der Gemeinde Mutterstadt hat am 02.02.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Dieser wurde am 10.02.2010 bekanntgemacht. Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des geplanten Vorhabens Das Plangebiet befindet sich südlich des Kernortes Mutterstadt südlich der Schifferstadter Straße (L 524), westlich der Waldstraße (K 28) und stellt eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Süd dar. Das Plangebiet mit 8,3 ha umfasst folgende Flurstücke (s. Abbildung 1): 1202/2, 1203/2, 1205/2, 1213/1, 1214/1, 1215/1, 1218/1, 1220/1, 1222/1, 1226/1, 1228/1, 1234, 1238, 1241/1, 1242/1, 1245/1 und 1248/1. Weiterhin Teilflächen folgender Flurstücke: 1210/8, 1239/1, 1240/12 und 1240/18. Abgegrenzt ist das Plangebiet nach Norden: durch den Fuß- und Radweg südlich der L 524, nach Osten: durch den Kühbrunnenweg, nach Westen: durch das „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 1“ und teilweise durch die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle Waldstraße 43, sowie nach Süden: durch die Sportplatzanlagen des Sportparks. Die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle Waldstraße 43 ist nicht Bestandteil des Plangebietes. Seite 18/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Gemeinde Mutterstadt Vorentwurf MVV REGIOPLAN Als externe Kompensationsflächen im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB kommen hinzu: 1 2 3 4 Lage Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Grundbuchblatt Flurstück Fläche in m² 0740160007220 074016-00009680/0005.000 4.172 0740160007220 074016-00009680/0006.000 6.452 0740160001718 074016-00009683/0001.000 1.718 0740160004468 074016-00009685/0000.000 2.490 * 14.832 *weitere externe Kompensationsflächen werden im Zuge des Verfahrens ergänzt. Abb. 7: Flurstücke der externen Kompensationsflächen (vorläufig) Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 19/53 Vorentwurf 14.12.2016 *weitere externe Kompensationsflächen werden im Zuge des Verfahrens ergänzt. Abb. 8: Bedarf an Grund und Boden (intern) 1.2 Beschreibung der Festsetzungen Ausführliche Erläuterungen zu den Festsetzungen stehen in Teil A der Begründung. Hinsichtlich der Umweltprüfung bedeutsam sind folgende Festsetzungen und Hinweise: A.5 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die öffentlichen Grünflächen dienen der Baugebietseingrünung und damit auch dem gebietsinternen naturschutzfachlichen Ausgleich. Siehe auch planungsrechtliche Festsetzung A.6. A.6 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. 25a BauGB) A.6.1 Öffentliche Grünfläche – Biotop (Maßnahme M 1) Das bestehende Biotop „Graben NW Limburgerhof (BK 6516-0010-2009)“ ist dauerhaft zu erhalten. Einzelne Gehölze sind bei Abgang durch standortheimische Gehölze der Pflanzlisten II und/oder III zu ersetzen. A.6.2 Öffentliche Grünfläche – Ortsrandeingrünung (Maßnahme M 2) Auf den „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ sind geschlossene standortheimische Gehölzpflanzungen mit mindestens 1 Strauch pro m2 Pflanzfläche gemäß Pflanzliste III anzulegen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Sträucher sind in der Mindestqualität von 2 x verpflanzt, 60-100 cm, in Gruppen von 3 bis 5 Stück der gleichen Art zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Zusätzlich ist auf den „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ je angefangene 10 lfm Pflanzfläche ein standortheimischer Laubbaum 2. Ordnung als Hochstamm mit Stammumfang von mindestens 1820 cm, mind. 3 x verpflanzt, nach den FLL-Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen gemäß Pflanzliste II zu pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Seite 20/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN An den Randbereichen der Gehölzpflanzung ist auf beiden Seiten innerhalb der öffentlichen Grünfläche ein 1 m breiter Wiesenkrautsaum anzulegen. A.6.3 Öffentliche Grünfläche – Baumreihe (Maßnahme M 3) Entlang der Waldstraße ist eine Baumreihe aus Laubbäumen 2. Ordnung anzulegen. Die anzupflanzenden Laubbäume sind als Hochstämme mit Stammumfang von mindestens 20-25 cm, mind. 4 x verpflanzt, nach den FLL-Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen gemäß Pflanzliste I zu pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die festgesetzte Lage und Anzahl der Bäume ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Baumstandorte sind geringfügig (+/- 5 m) variabel. A.6.4 Öffentliche Grünfläche - Versickerung (Maßnahme M 4) Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht vor Ort versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in der öffentlichen Grünfläche zuzuführen. A.6.5 Private Baugrundstücke - Stellplatzeingrünung (Maßnahme M 5): Pkw-Stellplätze auf den privaten Grundstücken sind je angefangene 5 PkwStellplätze durch Anpflanzung eines Laubbaumes 1. oder 2. Ordnung gemäß Pflanzliste I zu begrünen. Die anzupflanzenden Laubbäume sind als Hochstämme mit Stammumfang von mindestens 20-25 cm, mind. 4 x verpflanzt, nach den FLLGütebestimmungen für Baumschulpflanzen zu pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Pro Baum ist eine Pflanzfläche von mindestens 6 m² vorzusehen. Im Bereich der Stellplätze muss eine Standortoptimierung durch den Einbau eines verdichtungsfähigen Wurzelsubstrates mit mindestens 12 m³ pro Baum erfolgen. Für Anpflanzungen von Bäumen im Bereich von befestigten Verkehrsflächen ist die FLLRichtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2“ zu berücksichtigen. A.6.6 Private Baugrundstücke - Versickerung von Niederschlagswasser (Maß nahme M 6): Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht als Brauchwasser genutzt wird, auf den privaten Grundstücken zur Versickerung zu bringen. Die erforderlichen Versickerungsflächen sind mit einer geeigneten standortgerechten Landschaftsrasenmischung einzusäen und extensiv zu pflegen (max. 2 Mahdtermine nicht vor dem 1. Juni). Das Mähgut ist zu entfernen. Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 21/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN A.7 Sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (gem. § 9 Abs. 1a i.V.m. §§ 11 und 135a Abs. 2 BauGB) Externe Kompensationsmaßnahmenflächen und darauf umzusetzende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Maßnahme M7): 1 2 3 4 Lage Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Grundbuchblatt Flurstück Fläche in m² 0740160007220 074016-00009680/0005.000 4.172 0740160007220 074016-00009680/0006.000 6.452 0740160001718 074016-00009683/0001.000 1.718 0740160004468 074016-00009685/0000.000 2.490 * 14.832 *weitere externe Kompensationsflächen werden im Zuge des Verfahrens ergänzt. Maßnahmen 1-4 Ziel: Streuobstwiese Initial: Entwicklung wiesenartiger Brache durch Mahd dreimal jährlich unter Belassung von wechselnden Altgrasbeständen; Pflanzung von 25 Obst- bzw. Wildobstbäumen Folgepflege: Mahd zweimal jährlich unter Belassung von wechselnden Altgrasbeständen; freie Entwicklung D.6 Vorbeugende Artenschutzmaßnahmen Artenschutz Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens, die mit dem Bebauungsplan zulässig werdenden Bauvorhaben, auch aufgrund der mit der Fachbehörde (behördliche Einschätzungsprärogative) abgestimmten Vorgaben zur Vermeidung und zum Ausgleich, keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen. Seite 22/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Allgemeiner Artenschutz Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes sind daher die für das Bauen erforderlichen Eingriffe einschließlich der in Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichte auch in der Zeit „Schonzeit“ vom 01. März bis 30. September gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zulässig. Aber: Besonderer Artenschutz Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes ist in Abstimmung mit der Fachbehörde gewährleistet, dass die im Baugebiet zulässigen Eingriffe ggf. unter Beachtung der als Festsetzung formulierten Vorgaben keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen. Je weiter das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes zurückliegt, desto eher besteht, da die Natur einem steten Wandel unterliegt, die Möglichkeit, dass die dem Bebauungsplan, seinen Vorgaben und seiner Rechtskraft zu Grunde liegenden Erfassungen und Beurteilungen nicht mehr zutreffen. Jedem Bauantrag sollte daher eine entsprechend qualifizierte Beurteilung des aktuellen Bestands und der möglicherweise seit In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes veränderten artenschutzrechtlichen Konfliktsituation beigelegt werden. Nach § 69 BNatSchG können Zuwiderhandlungen gegen die §§ 39 und 44 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 1.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung 1.3.1 Fachgesetze Baurecht • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Für die Belange des Umweltschutzes ist nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Dabei ist nach § 1a Abs. 3 BauGB auch die Eingriffsregelung abzuarbeiten und sind Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation von Beeinträchtigungen für die Abwägung darzulegen. Die Umweltprüfung wird gemäß § 2a BauGB in einem Umweltbericht als gesondertem Teil der Begründung zum Bebauungsplan und gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB dokumentiert. Die baurechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung der Umweltbelange werden im vorliegenden Fall bei der Planung und im Verfahren berücksichtigt. Der Fach- Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 23/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN beitrag Naturschutz und die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung sind integrativer Bestandteil des Umweltberichts. • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77). Naturschutzrecht • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258). • Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015. Schutzgebiete und geschützte Biotope nach Naturschutzrecht Ausgewiesene Schutzgebiete sind im vorliegenden Fall nicht betroffen. Im Plangebiet befinden sich ebenfalls keine gesetzlich geschützten Biotope. In den im Plangebiet vorhandenen Graben wird, da es sich hierbei um ein „schutzwürdiges Biotop“ handelt, nicht eingegriffen. Artenschutzrechtliche Belange In der Bauleitplanung artenschutzrechtlich relevant sind gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG i.V.m. § 7 BNatSchG Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie der EU und soweit vorliegend der Bundesartenschutzverordnung. Pflanzen: Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Tiere: Mit Ausnahme einiger Vogelarten (entsprechend der Vogelschutzrichtlinie sind alle europäischen Vögel geschützt) wurden aktuell keine artenschutzrechtlich relevanten Tierarten festgestellt. Die in den entsprechenden Artenlisten des Online-Kartendienstes „LANIS“ des Landes Rheinland-Pfalz aufgeführten Tierarten des Agrarlebensraumes sind sehr störanfällige Arten, die das Plangebiet mit seiner überwiegend intensiven landwirtschaftliche Nutzung, der isolierten Lage zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet, dem Sportplatz und den Straßen sowie die Vorbelastungen bzw. vielfältigen Störungen eher meiden. Soweit die Artenschutzproblematik im Zuge der Eingriffsregelung gesondert behandelt wird und die Naturschutzbehörden als zuständige Behörden für eine etwaige Ausnahme im Verfahren beteiligt sind, somit von dem Vorgang Kenntnis haben, kann die artenschutzrechtliche Prüfung und die ggf. gesondert erforderliche Beantragung einer Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 BNatSchG parallel bearbeitet werden. Soweit die zuständige Behörde den Eingriff nicht untersagt bzw. bei Erfordernis eine Ausnahme erteilt hat und der Verursacher den Seite 24/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN ihm ggf. auferlegten Verpflichtungen nachkommt, ist der spätere eigentliche Eingriff auch bereits durch die Satzung zugelassen. Wasserrecht Landeswassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LWG) – vom 14. Juli 2015, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 85 und 88 geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 383) Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist im Plangebiet vorgesehen. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Immissionsschutzrecht Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – in der Fassung der Bek. vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1474, 1893). Nach dem Vorsorgeprinzip (§ 50 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sind in der Bauleitplanung gesunde Wohnverhältnisse auch durch die Berücksichtigung möglicher Immissionen zu gewährleisten. Basis der Beurteilung ist die DIN 18005, die „Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“ benennt. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um Anhaltspunkte im Sinne von Orientierungswerten, denen keine strikte Rechtsverbindlichkeit zukommt. Der Gesetzgeber räumt einen gewissen Abwägungsspielraum ein. 1.3.2 Fachpläne Neben der Bundes- und Landesgesetzgebung sind hinsichtlich der Ziele des Umweltschutzes auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in Mutterstadt zu berücksichtigen: • Regionaler Raumordnungsplan Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar • Flächennutzungsplan und Landschaftsplan der Gemeinde Mutterstadt Ziele der Raumordnung Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar (ERP) ist nach Art. 5, Abs. 5, Satz 3 des Staatsvertrages mit Datum vom 15. Dezember 2014 für den badenwürttembergischen und den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandsgebietes verbindlich. Die Ziele der Raumordnung, die wiederum aus den Zielen der Landesplanung zu entwickeln sind, werden gemäß Raumordnungsgesetz in Regionalplänen (hier dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar) formuliert, wobei sie die Landschaftsrahmenplanung integrieren. Laut Raumnutzungskarte des Regionalplans ist das Plangebiet als „geplantes Siedlungsgebiet Industrie und Gewerbe“ berücksichtigt. Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 25/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN In der Erläuterungskarte „Natur, Landschaft und Umwelt“ des einheitlichen Regionalplans „Rhein-Neckar“ ist der Geltungsbereich ebenfalls als geplantes Siedlungsgebiet gekennzeichnet. Flächennutzungsplan/Landschaftsplan Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mutterstadt – Fortschreibung 1 – sieht für das Plangebiet „Gewerbefläche geplant“ vor. Weiter sieht die Darstellung eine Eingrünung des Gebietes an allen Seiten, außer Richtung Sportplatz, vor. Als Bestandteil der südlichen Eingrünung ist ein bestehendes Biotop integriert. Nördlich und östlich des Gewerbegebietes sind die L 524 und K 28 als sonstige Hauptverkehrswege mit parallel verlaufenden Fuß- und Radweg aufgenommen. Am nördlichen Rand wird das Plangebiet von einer oberirdischen 220 kV-Leitung der Pfalzwerke sowie einer Richtfunkstrecke geschnitten (nachrichtliche Darstellung). Der bestehende Aussiedlerhof ist als solcher dargestellt und wird dem entsprechend von der Planung ausgenommen. In der Erläuterung zum FNP werden für das Gewerbegebiet als Anforderung die Erschließung von der Kreisstraße, nicht von der Landstraße, sowie der Erhalt des Biotopes genannt. Weiter ist sicherzustellen, dass die Ansiedlung von Einzelhandel ausgeschlossen ist. Die Vorgaben werden im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt. Der Bebauungsplan kann damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden (s. Abbildung 3). Die Landespflegerische Entwicklungskonzeption des Landschaftsplans der Gemeinde Mutterstadt von 1994 sieht am nördlichen und westlichen Rand des Geltungsbereichs entlang der Straßen L 524 und K 28 die Entwicklung von Immissionsschutzstreifen vor. Das bestehende Biotop (Graben mit Gehölzbewuchs) ist als ökologisch bedeutsame Struktur in die Entwicklungskonzeption integriert, wobei der Graben selbst als „Fließgewässer“ zu sichern ist. Als Entwicklungsziel ist die Vernässung des Grabens sowie der Erhalt und die Pflege des Gehölzbestandes (inklusive Nachpflanzungen) angegeben. Die Böden des Geltungsbereiches sind im Landschaftsplan als „Bodendenkmal“ gekennzeichnet. Es handelt sich hierbei vermutlich um das Bodendenkmal Nr. 18 „Vom Kühbrunnenweg“ in Form einer Siedlung aus der Vorgeschichte unbekannter bzw. nicht gesicherter Ausdehnung. Des Weiteren wird im Landschaftsplan von 1994 eine weitere Ausdehnung der Siedlungsfläche, abgesehen von schon bestehenden, aber noch nicht realisierten Bebauungsplänen, grundsätzlich abgelehnt und somit auch nicht in der Entwicklungskonzeption dargestellt. 2 2.1 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme Gemäß § 2 (4) BauGB sind in der Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Nach Seite 26/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Art und Umfang der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen müssen zunächst alle Schutzgüter als untersuchungsrelevant angesehen werden. Die ökologische Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit eines Gebietes und der zu erwartende Einwirkungsbereich lassen sich anhand der vorhandenen Nutzungen (Nutzungskriterien) und anhand des Reichtums, der Qualität und der Regenerationsfähigkeit der Naturraumparameter (Qualitätskriterien) einschätzen. Besonders zu berücksichtigen wären hierbei die Schutzkriterien ausgewiesener Schutzgebiete und -objekte, sofern vorhanden. Basierend auf den aktuellen Erhebungen können Lage, Bestand und Einwirkungsbereich wie folgt beschrieben und bewertet werden: Naturräumliche Lage Das Plangebiet wird folgendermaßen naturräumlich eingegliedert: Haupteinheitengruppe „Nördliches Oberrheintiefland“ (Nr. 22), Haupteinheit „Vorderpfälzisches Tiefland“ (Nr. 221), Untereinheit „Frankenthaler Terrasse“ (Nr. 221.80). Lage und Nutzungen Das Plangebiet „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ stellt eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Süd der Gemeinde Mutterstadt dar. Dieses liegt südlich des eigentlichen Kernortes an der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Limburgerhof an der L 524 und K 28 (Waldstraße). Das Plangebiet erstreckt sich südlich der L 524 und östlich der K 28 auf 8,3 ha vorwiegend landwirtschaftlich genutzter Fläche (Acker). Lediglich im Nordwesten befindet sich eine kleine private Hundesportwiese und im Süden ist eine Biotopfläche, ein Graben mit Gehölzstrukturen, erfasst. Südlich des Plangebietes schließt der Sportpark Mutterstadt an. Das nördliche Plangebiet wird von einer 220kV-Freileitung der Pfalzwerke geschnitten. Zudem liegt im nördlichen Plangebiet eine Richtfunkstrecke (s. FNP). Der bestehende Aussiedlerhof Waldstraße 43 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung. 2.1.1 Schutzgut Mensch Alle Schutzgüter stehen in Wechselwirkung zum Menschen, da sie zum Erhalt einer gesunden und natürlichen Umwelt erforderlich sind. Insofern ist bei der Behandlung der einzelnen Schutzgüter des Naturschutzrechts der Mensch als Teil des Naturhaushalts immer einbezogen. Nur im Umweltrecht wird der Mensch nochmals gesondert angesprochen. Speziell auf den Menschen zugeschnitten sind die Schutzgüter Landschaftsbild und naturgebundene Erholung und im Umweltrecht zusätzlich die Kultur- bzw. sonstigen Sachgüter (s.u.). Direkt dem Menschen und seiner Gesundheit zuzuordnen sind mögliche Immissionsbelastungen, für die es entsprechende einzuhaltende Regelwerke gibt. Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 27/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN Lärm/ Immissionen Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage direkt an den stark befahrenen Straßen L 524 im Norden und K 28 im Westen sowie dem vorhandenen Gewerbegebiet „Süd“ im Westen bereits stark vorbelastet. An der südlichen Grenze des Geltungsbereichs schließt der Sportpark an, sodass sich nur östlich des Plangebiets unmittelbar angrenzend emissionsschwache Flächen anschließen. Aber auch im Osten ist durch die nur ca. 250 m entfernte Mainzer Straße (L 533) eine weitere Immissionsbelastung gegeben. Aufgrund der Vorbelastung kann für das Schutzgut Mensch am Standort nur eine geringe Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden. 2.1.2 Schutzgut Pflanzen Aus allen Naturraumfaktoren zusammen resultieren, nach Einflussnahme durch den Menschen, die aktuellen Biotop-, Nutzungs-, und Strukturtypen mit ihrer von der Nutzungsintensität bestimmten ökologischen Bedeutung. Das im Süden bestehende schutzwürdige Biotop bleibt erhalten. Ansonsten wird das Plangebiet nahezu vollständig intensiv landwirtschaftlich genutzt (s. folgende Abbildung). Abb. 9: Bestand im Luftbild Seite 28/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Lediglich im Nordwesten befindet sich eine kleine private Hundesportwiese. Der im Geltungsbereich enthaltene Teil der Waldstraße (K 28) mit dem begleitenden Radweg und Grünstreifen bleibt nahezu erhalten und wird nur durch eine Abbiegespur zur Erschließung des Plangebietes geringfügig angepasst. Die Umgebung ist durch die gewerbliche Nutzung im Westen, den Straßenverkehr im Norden und Westen sowie die intensive landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet selbst, geprägt. Im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung sind keine natürlichen ursprünglichen Biotoptypen vorhanden. Auch naturnahe ungestörte Biotoptypen sind nicht vorhanden. Lediglich das schutzwürdige Biotop im Süden des Plangebietes kann eine naturschutzfachliche Wertigkeit aufweisen: der „Graben NW Limburger Hof“ ist ein anthropogen entstandenes, gering beeinträchtigtes „lokal bedeutsames Vernetzungsbiotop in der intensiv genutzten Agrarlandschaft der nördlichen Oberrheinebene“. Diese lineare Biotopstruktur bleibt erhalten und erhält durch eine angrenzende öffentliche Grünfläche einen Pufferstreifen. Weder artenschutzrechtlich relevante noch national geschützte Pflanzenarten wurden vorgefunden und sind an diesem Standort auch nicht zu erwarten. Für das Schutzgut Pflanzen kann aufgrund der Biotoptypen im Plangebiet, die zwar deutlich überwiegend nur eine geringe ökologische Wertigkeit aufweisen, aber dennoch ein schutzwürdiges Biotop beinhalten, insgesamt nur eine mittlere naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden. 2.1.3 Schutzgut Tiere Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Wertvolle Lebensräume, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten wurden im Eingriffsbereich nicht festgestellt. Das vorhandene schutzwürdige Biotop mit seinem Gehölzbestand bleibt erhalten. Mit Ausnahme einiger Vogelarten (entsprechend der Vogelschutzrichtlinie sind alle europäischen Vögel geschützt) wurden auch keine artenschutzrechtlich relevanten Tierarten festgestellt bzw. sind aufgrund der Gegebenheit an diesem Standort auch nicht zu erwarten. Im Online-Kartendienst „LANIS“ des Landes Rheinland Pfalz werden Artennachweis-Listen im 2kmx2km-Raster geführt, die Aufschluss über wildlebende Tierarten, die im Untersuchungsgebiet gesichtet wurden, geben. Das Plangebiet wird von zwei Untersuchungsgebieten durchschnitten, sodass gesichtete Tierarten eines insgesamt 2kmx4xkm-Rasters betrachtet werden müssen. Die in den entsprechenden Artenlisten aufgeführten Tierarten des Agrarlebensraumes sind jedoch sehr störanfällige Arten. Die intensive landwirtschaftliche Nutzung, die isolierte Lage zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet, dem Sportplatz und den Straßen sowie die Vorbelastungen bzw. vielfältigen Störungen, verhindern die Ansiedlung artenschutzrechtlich relevanter Arten wie beispielsweise die Feldlerche. Auch für national zu beachtende Arten wie den Feldhasen stellt das Areal keinen bedeutsamen Lebensraum dar. Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 29/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN Aufgrund der Gegebenheiten bzw. Vorbelastungen und Störungen dominieren im Plangebiet und insbesondere auf den Eingriffsflächen die störungstoleranten Ubiquisten und Arten des Agrarlebensraumes. Auch in der Nachbarschaft sind nur störungstolerante Ubiquisten zu erwarten, die lediglich zur Nahrungsaufnahme hin und wieder das Plangebiet aufsuchen. Sie sind entsprechend unsensibel und anpassungsfähig, so dass für sie weder regional noch lokal ein Mangel an Lebensraum besteht, zumal Ackerlebensräume in der Umgebung des Plangebietes in großem Umfang bestehen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer lokalen Population ist nicht zu erwarten. Die tierökologische Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit der Flächen ist daher eher gering einzustufen. Verbotstatbestände im Sinne des § 44 (1) BNatSchG werden, da im Eingriffsbereich keine artenschutzrechtlich relevanten Arten oder deren Lebens- und Fortpflanzungsstätten festgestellt wurden und aufgrund der Gegebenheiten auch nicht zu erwarten sind, insbesondere auch aufgrund von § 44 Abs. 3 BNatSchG nicht erfüllt. Zumal durch die geplanten neuen Gehölzflächen neue und vielfältigere Lebensräume entstehen. 2.1.4 Schutzgut Boden Die Böden sind Voraussetzung für die Vegetation und die hiervon abhängigen Lebensräume. Für das Baugebiet wird ein Bodengutachten erstellt. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Altlasten, Kampfmittel, Baugrund Über Altlasten, altlastenverdächtige Flächen sowie über vorhandene Kampfmittel im Geltungsbereich des Plangebietes ist derzeit nichts bekannt. Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen umgehend einzustellen und der Kampfmittelräumdienst (KMRD) des Landes Rheinland-Pfalz zu benachrichtigen (ADD Neustadt). Radonvorsorge Radon ist ein radioaktives Edelgas, das aus dem natürlich vorkommenden, radioaktiven Schwermetall Uran entsteht. Da Uran, wenn auch nur in geringer Konzentration, fast überall in der Erdkruste vorhanden ist, ist Radon dort ebenfalls im Erdreich nachzuweisen. Das gasförmige Radon kann in diesem Zusammenhang mit der Bodenluft über Klüfte im Gestein und durch den Porenraum der Gesteine und Böden an die Erdoberfläche wandern. In der Luft außerhalb von Gebäuden wird das aus dem Boden austretende Radon sofort durch die Atmosphärenluft auf sehr niedrige Konzentrationen verdünnt. Innerhalb von Gebäuden können jedoch aufgrund des Bauuntergrundes Seite 30/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN und der Bauweise beträchtliche Radonkonzentrationen auftreten. Die Radonkonzentration hängt in diesem Zusammenhang von den folgenden Faktoren ab: - Technische Einflüsse des Bauwerks (wie z.B. Dichtigkeit des Gebäudes gegen Radoneintritt durch die Bodenplatte und erdberührende Wände, Luftdichtigkeit von Fenster und Türen, Lüftungsverhalten der Bewohner), - geologische Eigenschaften des Baugrunds (Uran- bzw. Radongehalt der Gesteine und Böden im Baugrund, Wegsamkeiten für das Radon im Erdreich, wie beispielsweise tektonische Störungen). Da radioaktive Stoffe, wie Radon, die Zellen eines lebenden Organismuses schädigen können, wurde für das Land Rheinland-Pfalz eine RadonPrognosekarte (Stand 02/2008 mit Erweiterung von 2013) erstellt. Die Karte enthält vier Radonpotenzial-Klassen, die einen Anhaltspunkt über die Höhe des wahrscheinlichen großflächigen Radonpotenzials aufzeigen. Kleinräumig, also am konkreten Bauplatz, können davon allerdings aufgrund der oben genannten geologischen Einflussgrößen deutliche Abweichungen bei den Radonwerten auftreten. Die bisher gemessenen Radonkonzentrationen in der Bodenluft lassen jedoch den Schluss zu, dass bei geeigneter Bauausführung praktisch überall in Rheinland-Pfalz Gebäude errichtet werden können, die den notwendigen Schutz vor Radon bieten. Effiziente und preiswerte Maßnahmen gegen Radon lassen sich am besten beim Bau eines Gebäudes verwirklichen. Im Plangebiet besteht nach Angaben des Online-Kartenviewers des Landesamtes für Geologie und Bergbau ein erhöhtes Radonpotential (40 bis 100 kBq/m³): „Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal auch erhöhtes und seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen orientierende Radonmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.“ Bodenfunktionen Die Bodenfunktionsbewertung des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Rheinland-Pfalz (abzurufen mit dem Online-Kartenviewer des LGB RLP) ergibt für das Plangebiet eine Gesamtbewertung mittlerer Einstufung (Stufe 3 von insgesamt 5 Stufen). Hierfür wurden die einzelnen Bodenfunktionen wie folgt bewertet: Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 31/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN Stufe Text Gesamtbewertung 3 mittel Standorttypisierung für die Biotopentwicklung 3 mittel Ertragspotential 4 hoch Feldkapazität 3 mittel Nitratrückhaltevermögen 3 mittel Quelle: Landesamt für Geologie und Bergbau, Online-Kartenviewer Sonderformen und bodenbezogene Sonderstandorte mit extremen oder selten auftretenden Standorteigenschaften (trocken, feucht, nass, nährstoffarm), die mit einer hohen Leistungsfähigkeit in ihrer Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation bewertet werden, da sie günstige Bedingungen für besonders schutzwürdige bzw. seltene Pflanzengesellschaften aufweisen, sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Bodenfunktion „Archiv der Kultur- und Naturgeschichte“ ist nicht Bestandteil der Gesamtbewertung und muss somit gesondert geprüft werden. Ebenfalls über den o. g. Online-Kartendienst des Landesamtes für Geologie und Bergbau lässt sich abrufen, dass es sich im Plangebiet um kultur- und naturhistorisch bedeutsame Böden handelt. Da diese Einstufung vermutlich auf archäologische Bodendenkmäler zurückzuführen ist, wird diese Bodenfunktion im Abschnitt „Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter“ abgehandelt. Für das Schutzgut Boden kann eine mittlere naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden. 2.1.5 Schutzgut Wasser Gewässer Im Plangebiet befindet sich ein „Graben mit extensiver Instandhaltung“ (Biotoptyp FN3 gemäß Online-Kartendienst LANIS). Es handelt sich um ein schutzwürdiges Biotop und befindet sich im Süden des Plangebietes. Der „Graben NW Limburger Hof“ ist ein anthropogen entstandenes, gering beeinträchtigtes „lokal bedeutsames Vernetzungsbiotop mit Gehölzstrukturen in der intensiv genutzten Agrarlandschaft der nördlichen Oberrheinebene“. Diese lineare Biotopstruktur bleibt erhalten und erhält durch eine angrenzende öffentliche Grünfläche einen Pufferstreifen. Die naturschutzfachliche Wertigkeit besteht jedoch mehr für Flora und Fauna in Form eines Vernetzungsbiotops als für das Schutzgut Wasser. Der Graben führt mit seiner geringen Tiefe kaum Wasser und wird durch die Lage unmittelbar an intensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen, stark durch Düngeeintrag beeinträchtigt. In den Online-Kartendiensten Seite 32/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN der Wasserwirtschaftsverwaltung und des Ministeriums für Umwelt, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz wird der Graben nicht als Gewässer geführt. Grundwasser Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet und befindet sich nach den Vorgaben des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar in keinem „Vorranggebiet für den Grundwasserschutz“ und ist auch kein Bestandteil der Planung eines Wasserschutz-/Heilquellenschutzgebietes. Aufgrund der Verdichtungen als Folge des Einsatzes schwerer landwirtschaftlicher Maschinen und aufgrund der Austrocknungsgefahr der vorherrschenden Böden in vegetationsloser Zeit kann von einer verringerten Grundwasserneubildung ausgegangen werden. Für das Schutzgut Wasser kann keine naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden. 2.1.6 Schutzgüter Klima und Luft Das Plangebiet liegt innerhalb klimatischer Wirkungsräume (gemäß Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz LANIS, Karte: „Klimatische Funktionen“). Die von Bebauung und Straßen umgebenen Flächen im Plangebiet haben allerdings durch die geringe Neigung der Ackerflächen nur eine geringe klimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der Emissionen durch die benachbarten stark befahrenen Straßen und das bestehende Gewerbegebiet muss der Standort im Hinblick auf das Schutzgut Klima/Luft als vorbelastet bezeichnet werden. Für das Schutzgut Klima und Luft kann insgesamt nur eine geringe naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden. 2.1.7 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Landschaftsbild und kulturhistorisch wertvoller Landschaftsraum haben als eigenständiger Wert Eingang in die Naturschutzgesetzgebung gefunden. Zur Beurteilung werden üblicherweise folgende Kriterien herangezogen: • Der symbolische Wertgehalt (Eigenart). • Die Naturnähe (Natürlichkeit). • Die Vielfalt an Einzelelementen (Vielfalt). Im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung sind heute keine natürlichen, ursprünglichen Landschaftsbildelemente oder naturnahe ungestörte Biotoptypen mehr vorhanden. Lediglich das schutzwürdige Biotop im Süden des Plangebietes kann eine naturschutzfachliche Wertigkeit aufweisen: der „Graben NW Limburger Hof“ ist ein anthropogen entstandenes, gering beeinträchtigtes „lokal bedeutsames Vernetzungsbiotop in der intensiv genutzten Agrarlandschaft der nördlichen Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 33/53 Vorentwurf 14.12.2016 Oberrheinebene“. Diese lineare Biotopstruktur bleibt erhalten und erhält durch eine angrenzende öffentliche Grünfläche einen Pufferstreifen. Das Plangebiet wird von monotonen Ackerflächen eingenommen. Neben der gewerblichen Nutzung im Westen, dem Straßenverkehr im Norden und Westen sowie der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Plangebiet, ist auch die weitere Umgebung von monotonen Ackerflächen und die Landschaft zerschneidenden stark, befahrenen Straßen geprägt. Der umgebende Landschaftsraum lässt auch im weiteren Umfeld des Plangebietes die ursprüngliche Eigenart, Natürlichkeit und Vielfalt vermissen. Nicht nur weil Eigenart, Natürlichkeit und Vielfalt fehlen bzw. die Vorbelastung u. a. durch die bestehenden Gewerbeflächen und Straßen groß sind, sondern auch aufgrund unzureichender Erreichbarkeit haben die Flächen im Plangebiet keinen Erholungswert für die Naherholung oder die Wohnumfelderholung. Das Schutzgut Landschaftsbild und Erholung hat hier keine nennenswerte naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit. 2.1.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Über den Online-Kartendienst des Landesamtes für Geologie und Bergbau lässt sich abrufen, dass es sich im Plangebiet um kultur- und naturhistorisch bedeutsame Böden handelt. Diese Einstufung ist vermutlich auf archäologische Bodendenkmäler zurückzuführen, da die Böden des Geltungsbereiches im Landschaftsplan als „Bodendenkmal“ gekennzeichnet sind. Es handelt sich hierbei vermutlich um das Bodendenkmal Nr. 18 „Vom Kühbrunnenweg“ in Form einer Siedlung aus der Vorgeschichte unbekannter bzw. nicht gesicherter Ausdehnung. Im weiteren Verfahren wird die Bedeutung des im Landschaftsplan großflächig gekennzeichneten Bodendenkmals für das Plangebiet überprüft. Aufgrund der Bezeichnung „unbekannter bzw. nicht gesicherter Ausdehnung“ wird derzeit davon ausgegangen, dass es sich bislang um keine konkreten ortsfesten Funde innerhalb des Plangebietes handelt. Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend bei der zuständigen Stelle (Denkmalfachbehörde, Landesarchäologie, Außenstelle Speyer) anzuzeigen. Im Plangebiet wurden keine weiteren geschützten Kulturgüter festgestellt. Nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter mit entsprechend großer sozialer Bedeutung oder einem engen Zusammenhang zur natürlichen Umwelt sind im Plangebiet nicht vorhanden. Für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter konnte nur eine geringe naturschutzfachliche Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit festgestellt werden. Seite 34/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN 2.1.9 Wechselwirkungen Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind zu berücksichtigen: • Freie Bodenfläche dient als Vegetationsstandort bzw. ist Voraussetzung für die Ausbildung geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für die Schaffung geeigneter Erholungsräume für den Menschen. • Freie Bodenfläche dient der Grundwasserregeneration einschließlich Filterfunktion. • Die Pflanzbestände werden von unterschiedlichen Tierarten im Tages- oder Jahresrhythmus aufgesucht und haben für sie als (Teil-)Lebensraum Bedeutung. • Alle offenen Grünflächen sind für den kleinklimatischen Ausgleich und die Luftströmung bedeutsam. 2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands Für die Beurteilung des Vorhabens ist es erforderlich die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens abzuschätzen. In der Umweltprüfung ist dieser durch die Planung verursachten Entwicklung auch die Entwicklung ohne Umsetzung der Planung gegenüberzustellen. 2.2.1 Bei Nichtdurchführung der Planung Die bisherige Nutzung der Flächen als Ackerflächen würde bei Nichtdurchführung der Planung voraussichtlich bestehen bleiben. Ohne Durchführung der Planung müssten an anderer Stelle Potenziale erschlossen werden, die ggf. ökologisch sensibler, städtebaulich ungünstiger und/oder infrastrukturell schwieriger zu entwickeln sind. 2.2.2 Bei Durchführung der Planung Eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung muss die geplanten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigen (s. Kapitel 2.3 des Umweltberichtes). Zudem sind gemäß Anlage zu § 2a BauGB im Sinne der Eingriffsregelung auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs unter Berücksichtigung der verfolgten Planungsziele zu prüfen (s. Kapitel 3 des Umweltberichtes). Nachfolgend werden die zu prüfenden umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens beschrieben. Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 35/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN 2.2.2.1 Schutzgut Mensch Lärm Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage direkt an den stark befahrenen Straßen L 524 im Norden und K 28 im Westen sowie dem vorhandenen Gewerbegebiet „Süd“ im Westen bereits stark vorbelastet. An der südlichen Grenze des Geltungsbereichs schließt der Sportpark an, so dass sich nur östlich des Plangebiets unmittelbar angrenzend emissionsschwache Flächen anschließen. Aber auch im Osten ist durch die nur ca. 250 m entfernte Mainzer Straße (L 533) eine weitere Immissionsbelastung gegeben. Für die im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch. 2.2.2.2 Schutzgut Pflanzen Außerhalb der bereits versiegelten Flächen handelt es sich bei den Eingriffsflächen um direkt oder indirekt durch die landwirtschaftliche Nutzung oder den Verkehr beeinträchtigte sehr artenarme Flächen. Neben den landwirtschaftlichen (Sonder-)Kulturen sind nur wenige weit verbreitete Pflanzenarten der Ackerbegleitflora bzw. Ackerunkräuter und Gräser der nährstoffreichen, teilweise belasteten Raine und Wegeränder anzutreffen. Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG werden nicht erfüllt. Diesbezüglich sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten Im Plangebiet befindet sich ein „Graben mit extensiver Instandhaltung“ (Biotoptyp FN3 gemäß Online-Kartendienst LANIS). Es handelt sich um ein schutzwürdiges Biotop und befindet sich im Süden des Plangebietes. Der „Graben NW Limburger Hof“ ist ein anthropogen entstandenes, gering beeinträchtigtes „lokal bedeutsames Vernetzungsbiotop mit Gehölzstrukturen in der intensiv genutzten Agrarlandschaft der nördlichen Oberrheinebene“. Diese lineare Biotopstruktur bleibt erhalten und erhält durch eine angrenzende öffentliche Grünfläche einen Pufferstreifen. Die naturschutzfachliche Wertigkeit besteht vor allem in der Funktion als Vernetzungsbiotop. Der Graben führt mit seiner geringen Tiefe kaum Wasser und wird derzeit durch die Lage unmittelbar an intensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen stark durch Düngeeintrag beeinträchtigt. Innerhalb des Plangebietes werden verschiedene Pflanzbindungen und maßnahmen festgesetzt. Es handelt sich bei den Eingriffsflächen überwiegend um artenarme Flächen, d. h. sehr geringwertige Biotoptypen, so dass durch die vorliegende Planung auf öffentlichen Grünflächen die Pflanzung von standortheimischen Gehölzen in Form einer großzügigen Ortsrandeingrünung, extensiv gepflegten Wiesenflächen (inkl. der Versickerungsmulden) und Baumpflanzungen entlang der K 28 höherwertigere Vegetationsflächen geschaffen werden und das Vegetationspotenzial gegenüber dem momentanen Zustand in der Kombination dieser Pflanzflächen so erhöht werden kann, dass Seite 36/53 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ 14.12.2016 Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN der Funktions- und Wertverlust durch den Eingriff zu einem Teil gebietsintern kompensiert wird. Da aber die vegetationslosen Flächen im Plangebiet gegenüber dem Status Quo deutlich zunehmen reicht die Wertsteigerung auf den neuen Vegetationsflächen im Baugebiet nicht aus, um die mit dem Verlust der (Kultur-)Pflanzen verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts vollständig auszugleichen. Hierzu werden auf externen Flächen weitere für eine Aufwertung der Pflanzenwelt geeignete (Pflanz-)Maßnahmen umgesetzt. 2.2.2.3 Schutzgut Tiere Rodungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Das schutzwürdige Biotop mit seinem Gehölzbestand im Süden des Plangebietes bleibt erhalten. Die ökologische Wertigkeit der Ackerflächen ist gering. Vom Verlust der Ackerflächen im Plangebiet sind nur wenige, weit verbreitete und entsprechend robuste Arten/Populationen betroffen. Die in den entsprechenden Artenlisten des OnlineKartendienstes „LANIS“ des Landes Rheinland-Pfalz aufgeführten Tierarten des Agrarlebensraumes sind sehr störanfällige Arten, die das Plangebiet mit seiner überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der isolierten Lage zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet, dem Sportplatz und den Straßen sowie die Vorbelastungen bzw. vielfältigen Störungen eher meiden. Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG werden, da im Eingriffsbereich des Plangebiets keine artenschutzrechtlich relevanten Arten oder deren Lebens- und Fortpflanzungsstätten festgestellt wurden und aufgrund der Gegebenheiten auch nicht zu erwarten sind, insbesondere auch aufgrund von § 44 Abs. 3 BNatSchG nicht erfüllt. Zumal durch die geplanten neuen Gehölzflächen neue und vielfältigere Lebensräume entstehen. Auch ökologisch funktional haben die Flächen aufgrund der Lage zwischen Gewerbeflächen, Sportplatz und Straßen keine besondere Bedeutung. Es sind keine unverzichtbaren Austauschbahnen, Wildwechsel, Rastplätze oder vergleichbare im Naturraum bedeutsamen Flächen betroffen. Indirekte erhebliche Beeinträchtigungen auf Lebensräume in der Nachbarschaft durch die Ausdehnung des Siedlungsrandes können ausgeschlossen werden, da sich angrenzend nur intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, vergleichbare bauliche Nutzungen, der Sportplatz und Verkehrsflächen befinden. Durch die festgesetzten Maßnahmen und Pflanzbindungen (Gehölzpflanzungen, Ortsrandeingrünung, straßenbegleitende Baumreihe und extensive Wiesenflächen) werden im Plangebiet gegenüber dem geringwertigen Status Quo für mehr Arten neue und überwiegend höherwertige Lebensräume geschaffen und das Funktions- und Wertedefizit zwischen Altbestand und Neuanlage zu einem Teil kompensiert. Es handelt sich bei den Eingriffsflächen überwiegend um artenarme Flächen, d.h. einen sehr geringwertigen Lebensraum, so dass durch die vorliegende Planung höherwertigere Lebensräume geschaffen werden und mit den standortheimi- Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 37/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN schen Gehölzen, extensiv gepflegten Wiesenflächen (inkl. der Versickerungsmulden) und Baumpflanzungen das Lebensraumpotenzial gegenüber dem momentanen Zustand in der Kombination der unterschiedlichen Pflanzflächen so erhöht werden kann, dass der Funktions- und Wertverlust durch den Eingriff zu einem Teil gebietsintern kompensiert wird. Da aber die als Lebensraum ungeeigneten vegetationslosen Flächen im Plangebiet gegenüber dem Status Quo zunehmen, reicht die Wertsteigerung auf den neuen Vegetationsflächen im Baugebiet nicht aus, um die mit dem Verlust des Ackerlandlebensraumes verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts auszugleichen. Hierzu werden auf externen Flächen weitere für eine Aufwertung als Tierlebensraum geeignete (Pflanz-) Maßnahmen umgesetzt. 2.2.2.4 Schutzgut Boden Bodenverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtliche Vorgaben, technische Regelwerke). Der anfallende Erdaushub wird entsprechend den rechtlichen Anforderungen gelagert und ausschließlich im Gebiet verwertet. Von den insgesamt 83.055 m² des Geltungsbereichs bleiben 2.915 m² als öffentliche Verkehrsfläche erhalten. Weitere 2.501 m² werden bei Durchführung der Planung für die verkehrliche Erschließung des Plangebietes benötigt. Bei Vollausnutzung der GRZ ergibt sich für das Schutzgut Boden folgende Aufteilung: Seite 3 38/53 14.12.2 2016 BP „Gewe erbegebiet Süd d- Erweiterung 2“ V Vorentwurf Gemeind de Mutterstadt MVV V REGIOPLAN *weite ere externe Kompensatio K onsflächen w werden im Zu uge des Verfa ahrens ergännzt. esultiert beii Vollausnuttzung der G GRZ gegenüber dem Bestand B einne zusätzliEs re che V Vollversiege elung von v. v a. bisherrigen Ackerfflächen auff einer Flächhe von ca. 48.59 98 m². Überr den Online e-Kartendie enst des La andesamtes s für Geolog gie und Berrgbau lässt sich abrufen, da ass es sich h im Plange ebiet um ku ultur- und na aturhistoriscch bedeutsame e Böden ha andelt. Dies se Einstufun ng ist vermu utlich auf arrchäologiscche Bodendenkkmäler zurü ückzuführen n, da die Böden des Geltungs sbereiches im Landscha aftsplan als „Bodenden nkmal“ gekkennzeichne et sind. Es handelt siich hierbei verm mutlich um das d Bodend denkmal Nrr. 18 „Vom Kühbrunne enweg“ in F Form einer Siedlung aus der d Vorgesc chichte unb bekannter bzw. nicht gesicherteer Ausdehnung g. Im weiterren Verfahrren wird die e Bedeutung des im Landschafts L splan großmals für da fläch hig gekennzzeichneten Bodendenk B as Plangebie et überprüftt. Aufgrund der B Bezeichnun ng „unbekan nnter bzw. nicht gesicherter Ausd dehnung“ w wird derzeit davo on ausgegangen, dass s es sich bisslang um ke eine konkre eten ortsfessten Funde innerrhalb des Plangebietes s handelt. Sollte en bei der Durchführu D ng der vorg gesehenen Baumaßnahmen archääologische Fund de oder Beffunde entde eckt werden n, sind diese e umgehend d bei der zuuständigen Stelle e (Denkma alfachbehörd de, Landessarchäologie e, Außenste elle Speyerr) anzuzeigen. derformen und u bodenb bezogene S Sonderstan ndorte mit großer g Bed eutung für Sond die n natürliche Vegetation kommen im Plangebiet nicht vor. Bezü üglich der Bodenfunkti B ion Ausglei chskörper im Wasserhaushalt si nd die bereits versiegelte en Flächen der K 28 i m Westen nicht mehrr von Bedeuutung. Ansonssten haben die Böden aufgrund d der mittleren n Feldkapaz zität (LA fü r Geologie und B Bergbau) eine mittlere Bedeutung g. Als F Filter und Puffer P (z. B. B Nitratrückkhaltevermö ögen) sind die vorherrrschenden Böde en (außerhalb der bereits versie egelten Fläc chen) eben nfalls nur m mittelmäßig geeig gnet. Die FilterF und Pufferfunktio P on wurde durch die Einträge auss der histoandwirtscha risch h schon seh hr lang andauernden la aftlichen Nu utzung und die räumlich begrenzten n Einträge aus a den V Verkehrsfläc chen beeintträchtigt unnd nur von mittle erer Bedeuttung. Dort wo Fläche en im Baugebiet aus d der landwirttschaftlichen Nutzung herausgenomm men und als Grünfläc chen angele egt werden,, unterbleib ben künftig die Beein- Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 39/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN trächtigungen/Einträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Eignung der Böden als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer wird sich dort bei künftiger dauerhafter Vegetationsdecke und Bodenruhe regenerieren und verbessern. Die Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruchnahme werden so zu einem Teil gebietsintern ausgeglichen. Die verbleibenden Beeinträchtigungen dieser Bodenfunktionen werden dadurch kompensiert, dass im Plangebiet das anfallende Regenwasser über Versickerungsanlagen ebenfalls über den Bodenfilter in den gleichen Grundwasserleiter gelangt. Die Bodenfunktionen als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie Filter und Puffer wird durch die geplanten gebietsinternen Ausgleichsmaßnahmen und das Trennsystem mit Versickerungsanlangen als Ersatzmaßnahmen kompensiert. Die Bodenfunktionen als Standort für Kulturpflanzen bzw. die Bodenfruchtbarkeit/Ertragspotential ist hoch. Die Ackerzahl beträgt im Norden 60-80, in der Mitte und im Süden des Plangebietes 40-60 (LA für Geologie und Bergbau). Der Verlust von ca. 4,86 ha freier Bodenfläche für die Gebäude und Verkehrsflächen im Planungsgebiet betrifft somit vorrangig die landwirtschaftliche Eignung/Nutzung. Da die Flächen ohne nutzbare Bodenfunktionen im Plangebiet gegenüber dem Status Quo zunehmen, reichen die internen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für einige der Bodenfunktionen nicht aus, um die mit dem Verlust der Ackerlandböden verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts auszugleichen. Auch hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. 2.2.2.5 Schutzgut Wasser Für das Baugebiet wird ein Bodengutachten erstellt. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Gemäß den rechtlichen Vorgaben ist es Planungsziel im Gebiet anfallendes Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern und dem gleichen Grundwasserleiter wie bisher zuzuführen. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll im Plangebiet verbleiben. Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser wird, sofern es nicht vor Ort versickert, einer öffentlichen Versickerungsmulde in einer öffentlichen Grünfläche im Süden des Plangebietes zugeführt. Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern. Die Grundwasserneubildung bleibt erhalten. Die geplante Versickerungsmulde in der öffentlichen Grünfläche sowie die Versickerungsmaßnahmen auf den privaten Grundstücken dienen auch der Regenwasserrückhaltung. Die geplante Nutzungsextensivierung mit dauerhafter Vegetationsdecke auf den externen Kompensationsflächen mindert dort ebenfalls den Wasserabfluss, vermindert Erosion und fördert die Grundwasserneubildung. Bei vollständiger Rückhaltung und Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers ist keine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem Status Quo zu Seite 40/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN erwarten. Es verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen. 2.2.2.6 Schutzgüter Klima und Luft Es sind für keine der benachbarten Siedlungsflächen unverzichtbare klimatische Ausgleichräume betroffen. Ausreichend große klimatische Ausgleichsräume in der Umgebung verbleiben, die diese Funktion für die bestehenden Siedlungsflächen, aber auch für das geplante Gewerbegebiet erfüllen. Die geplante Anpflanzung von Gehölzen entlang der Straßen verbessert zudem die Immissionssituation im Nahbereich. Aufgrund der starken Vorbelastung (Lage an der K 28 und L 524 und am bestehenden Gewerbegebiet einerseits und der gesetzlichen Vorgaben zur Energieeinsparung sowie der Festsetzungen zur Eingrünung und Durchgrünung anderseits ist in der Summe keine nennenswerte Verschlechterung des Lokalklimas oder des Bioklimas gegenüber dem Status Quo zu erwarten. Trotz des hohen Versiegelungsgrades im Plangebiet verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Klima und Luft. 2.2.2.7 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Aufgrund der Nutzung als landwirtschaftliche Fläche und der Lage an K 28, L 524 und am bestehenden Gewerbegebiet wird kein sensibler Landschaftsraum beansprucht. Ein Erholungswert im Sinne des Naturschutzrechtes ist für das Plangebiet nicht gegeben. Die lineare Biotopstruktur im Süden des Plangebietes bleibt erhalten und erhält durch eine angrenzende öffentliche Grünfläche einen Pufferstreifen. Durch die geplante Ortsrandeingrünung im Norden, Osten und Süden, die geplante Baumreihe im Westen sowie die Festsetzungen zur privaten Stellplatzeingrünung wird das Landschafts-/ und Ortsrandbild noch verbessert. In der Summe sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholung im Sinne des Naturschutzrechtes zu erwarten. 2.2.2.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Im weiteren Verfahren wird die Bedeutung des im Landschaftsplan großflächig gekennzeichneten Bodendenkmals für das Plangebiet überprüft. Aufgrund der Bezeichnung „unbekannter bzw. nicht gesicherter Ausdehnung“ wird derzeit davon ausgegangen, dass es sich bislang um keine konkreten ortsfesten Funde innerhalb des Plangebietes handelt. Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend bei der zuständigen Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 41/53 Vorentwurf 14.12.2016 Stelle (Denkmalfachbehörde, Landesarchäologie, Außenstelle Speyer) anzuzeigen. Im Plangebiet wurden keine weiteren geschützten Kulturgüter festgestellt. Nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter mit entsprechend großer sozialer Bedeutung oder einem engen Zusammenhang zur natürlichen Umwelt sind im Plangebiet nicht vorhanden. In der Summe sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen der Kultur- und sonstiger Sachgüter erwarten. 2.2.2.9 Wechselwirkungen Bei den einzelnen Schutzgütern wurden folgende Beeinträchtigungen aufgrund von Wechselwirkungen festgestellt: Der Verlust freier Bodenfläche bedeutet auch den Verlust von Versickerungsflächen sowie Vegetationsstandorten und damit von geeigneten Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie Landwirtschaftsflächen. Aus anderen Wechselwirkungen resultieren nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beeinträchtigungen. 2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 2.3.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung wurden als verpflichtend durchzuführende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen folgende Maßnahmen berücksichtigt: 1. Während der Bauphase wird auf die Einhaltung aller zum Schutz von Anwohnern, Boden, Wasser und Vegetation erlassener Regelvorschriften geachtet. 2. Der geplante Grünanteil einschließlich Gehölzpflanzungen mindert negative klimatische Auswirkungen. 3. Durch die geplante Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Geltungsbereiches wird dieses dem gleichen Grundwasserleiter wie bisher zugeführt. 4. Das vorhandene schutzwürdige Biotop im Süden des Plangebietes bleibt mit seinen Gehölzstrukturen erhalten. Seite 42/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN 2.3.2 Geplante Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Grundlage für die abschließende Beurteilung des Eingriffs sind Art und Maß der trotz Minderungsmaßnahmen aufgrund der (baulichen) Nutzung verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen. Ebenso wie die Vermeidung und die Minderung von Beeinträchtigungen ist auch der Ausgleich im Naturschutzrecht und im Baurecht geregelt. Wenn nach den Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung noch unvermeidbare Beeinträchtigungen verbleiben, sind diese vorrangig durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Ist der vorrangig angestrebte Ausgleich durch Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht möglich, sind die Beeinträchtigungen in sonstiger Weise zu kompensieren. Die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts sollen dann in gleichwertiger Weise ersetzt werden. Die Behandlung der Eingriffsregelung erfolgt gemäß § 18 BNatSchG aber nach den Vorgaben des BauGB. 2.3.2.1 Grundlagen der Kompensation Grundlage für die Beurteilung des verbleibenden Eingriffs und seiner Kompensation sind Art und Maß der trotz Minderungsmaßnahmen verbleibenden neu zulässigen (baulichen) Nutzung. Eine auf Messungen beruhende Quantifizierung der Eingriffsschwere ist nicht möglich. Für die Beurteilung des Eingriffs hinsichtlich der Schutzgüter der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Umweltprüfung nach BauGB gibt es nach den bestehenden Gesetzen keine verbindliche Regelung. Ausgehend von den jeweils betroffenen Flächendimensionen und Flächenqualitäten erfolgt eine argumentative Differenzierung der Eingriffsschwere. In Rheinland-Pfalz erstellte das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LfUG) im Jahre 1998 die „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE). Die Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) hat 1996 Vorschläge zur bundeseinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung erarbeiten lassen. Unter Wahrung fachlicher Mindestansprüche standen die Praktikabilität und die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes im Vordergrund. Für bislang nicht exakt definierbare Beurteilungskriterien wurden Konventionsvorschläge erarbeitet. Zur Veranschaulichung der relativen Wertigkeiten der einzelnen Biotoptypen im Vergleich zueinander wird der alte Bewertungsrahmen der Bezirksregierung Rheinland-Pfalz herangezogen. Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN 2.3.2.2 BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 43/53 Vorentwurf 14.12.2016 Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz Mensch, Wasser, Klima, Luft, Landschaftsbild und Erholung Es wurde bereits ausgeführt, dass bei den Schutzgütern Landschaftsbild, Klima/ Luft und Wasser aufgrund der Ausgangslage einerseits und der geplanten Minderungsmaßnahmen im Gebiet anderseits eine Minderung auf ein unerhebliches Maß erreicht wird und eine weiterführende Bilanzierung hier nicht erforderlich ist. Pflanzen und Tiere Die Inwertsetzung der Biotope erfolgt argumentativ differenzierend nach heutigem Stand der Wissenschaft und durch Vergleich der Biotoptypen untereinander. Grundlagen sind: 1. Die Naturnähe. 2. Die Bedeutung für gefährdete Arten. 3. Die Bedeutung als Indikator für standörtliche und naturräumliche Eigenart. Die unterschiedliche Wertigkeit verschiedener Biotoptypen ist unbestritten (u.a. Rote Liste der Biotoptypen der Bundesrepublik Deutschland). In Kapitel 2.2.2.2 und 2.2.2.3 wurde bereits dargelegt, dass aufgrund der isolierten Lage zwischen bebauten Flächen und Straßen sowie aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bei Durchführung der Planung kaum nachteilige Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere verbleiben. Seite 44/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Gemeinde Mutterstadt Vorentwurf Abb. 10: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Schutzgut Tiere und Pflanzen MVV REGIOPLAN Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 45/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN In der tabellarischen Gegenüberstellung der Biotoptypen in Bestand und Planung mittels Wertfaktoren zeigt sich, dass im Plangebiet selbst nur 67% des Eingriffs in das Schutzgut Pflanzen/Tiere ausgeglichen werden kann. Die Gemeinde Mutterstadt stellt zur externen Kompensation weitere Flächen zur Verfügung: 1 2 3 4 Lage Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Gemeinde Mutterstadt „Im Pilgerbüschel“ Oggersheimer Straße 10 67112 Mutterstadt Grundbuchblatt Flurstück Fläche in m² 0740160007220 074016-00009680/0005.000 4.172 0740160007220 074016-00009680/0006.000 6.452 0740160001718 074016-00009683/0001.000 1.718 0740160004468 074016-00009685/0000.000 2.490 * 14.832 *weitere externe Kompensationsflächen werden im Zuge des Verfahrens ergänzt. Maßnahmen 1-4 Ziel: Streuobstwiese Initial: Entwicklung wiesenartiger Brache durch Mahd dreimal jährlich unter Belassung von wechselnden Altgrasbeständen; Pflanzung von 25 Obst. bzw. Wildobstbäumen Folgepflege: Mahd zweimal jährlich unter Belassung von wechselnden Altgrasbeständen; freie Entwicklung Als externe Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde 1,48 ha (Stand November 2016) bereitgestellt, die für den externen Ausgleich herangezogen und aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen, extensiviert und dauerhaft als Biotopfläche erhalten werden. Somit kann der Eingriff in das Schutzgut Tiere/Pflanzen zu 103% ausgeglichen werden. Da alle Kompensationsmaßnahmen schutzgutübergreifend wirken, bedeuten alle Kompensationsmaßnahmen, durch die in absehbarere Zeit Biotopflächen geschaffen werden, die wertvoller sind als die Ackerflächen der Eingriffsfläche, einen zusätzlich Zuwachs an ökologischer Wertigkeit und Vielfalt im Natur- und Landschaftsraum, der die geringen Beeinträchtigungen der anderen Schutzgüter mehr als ausgleicht. Seite 46/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Boden In Kapitel 2.2.2.4 wurde bereits dargelegt, dass nicht alle Bodenfunktionen am Standort vorhanden sind und die Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ sowie als „Filter und Puffer“, aufgrund deren Vorbelastungen einerseits und der geplanten Pflanzflächen sowie Versickerung anderseits, so ersetzt werden, dass die Beeinträchtigungen dieser Funktionen des Naturhaushalts auf ein nicht mehr erhebliches Maß reduziert werden. Da aber bei voller Ausnutzung der GRZ ca. 4,86 ha freie Bodenfläche vollversiegelt wird, verbleiben erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden. Beim Schutzgut Boden ist ein gleichartiger Ausgleich des Verlustes an freier Bodenfläche im Sinne des BNatSchG nur durch Entsiegelungen in gleicher Dimension zu erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da entsprechende Flächen zur Entsieglung fehlen. In der Abwägung kann die Beibehaltung des Planungsziels dennoch beschlossen werden, sofern geeignete Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden können. Der Verlust im Planungsgebiet betrifft vorrangig die Bodenfunktion landwirtschaftliche Eignung/Nutzung bzw. die Bodenfunktion als Standort für Kulturpflanzen und ihre kultur- und naturhistorische Bedeutung. Der Ausgleich für Beeinträchtigungen/Verlust dieser Bodenfunktion steht immer im Wettbewerb zu den ökologischen Bodenfunktionen. Beim erforderlichen Ausgleich müssen die Belange der Landwirtschaft gegenüber den Belangen des Naturschutzes abgewogen werden. Es ist nicht möglich beiden Belangen gleichermaßen gerecht zu werden, denn entweder werden Flächen im Hinblick auf den Ausgleich und Ersatz von ökologischen Funktionen bereitgestellt und entsprechend angelegt oder aber es müssen umgekehrt bislang extensiv oder gar nicht genutzte, ökologisch wertvolle Flächen mit entsprechender Bodenfruchtbarkeit für die Landwirtschaft hergerichtet werden. Auch hier muss im Zuge des Verfahrens abgewogen werden, ob beim erforderlichen Ausgleich zu Gunsten der Entwicklung von schutzgutübergreifenden ökologisch wertvollen Flächen im Gebiet der Gemeinde Mutterstadt entschieden wird. Nachfolgend wird in tabellarischer Form durch Auflistung der Biotoptypen die Neuversiegelung im Planungsgebiet gegenüber dem Bestand ermittelt. Bei dieser Ermittlung wird von einem Kompensationsflächenbedarf von 1m² Kompensationsfläche pro 1m² neu versiegelter Fläche ausgegangen. Die bei derzeitigem Planungsstand und Vollausnutzung der GRZ ca. 4,86 ha neu versiegelten Flächen können teilweise durch interne Maßnahmen auf ca. 1,13 ha öffentlichen Grünflächen kompensiert werden. Weitere Kompensationsflächen werden von der Gemeinde Mutterstadt auf gemeindeeigenen Grundstücken zur Verfügung gestellt. Es handelt sich beim derzeitigen Planungsstand um ca. 1,48 ha intensiv genutzte Ackerflächen, die als extensive Streuobstwiesen umgenutzt werden sollen. Gegenüber den neu versiegelten Flächen ist somit eine Differenz von ca. 2,24 ha festzustellen, die im Optimalfall durch weitere externe Kompensationsflächen ausgeglichen werden soll. Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 47/53 Vorentwurf 14.12.2016 Abb. 11: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Boden nach Flächen In nachfolgender Tabelle wird Eingriff und Ausgleich für das Schutzgut Boden mittels einer Bodenfunktionsbewertung nach Punkten ermittelt (in Anlehnung an Seite 48/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN die „Bodenfunktionsbewertung für die Raum- und Bauleitplanung in Hessen und Rheinland-Pfalz“ vom Juni 2012). Folgende Bodenfunktionen wurden in der Gesamtbewertung berücksichtigt: - Lebensraum für Pflanzen (Standorttypisierung für die Biotopentwicklung und Ertragspotential) - Wasserhaushalt (Feldkapazität) - Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium (Nitratrückhaltevermögen). Abb. 12: Eingriffs- Ausgleichsbilanz Boden nach Punkten Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 49/53 Vorentwurf 14.12.2016 Die Bewertung nach Punkten bestätigt das Ergebnis der vorstehenden EingriffsAusgleichs-Ermittlung nach Flächen und ergibt einen noch fehlenden Bedarf an externen Kompensationsflächen von ca. 2,2 ha. In die Tabelle sind die zusätzlich benötigten Flächen von ca. 2,2 ha bereits eingeflossen, um darzustellen, dass mit diesen zusätzlichen 2,2 ha extensiven Kompensationsflächen der Eingriff in das Schutzgut Boden zu 100% ausgeglichen werden kann. Da alle Kompensationsmaßnahmen schutzgutübergreifend wirken, bedeuten alle Kompensationsmaßnahmen, durch die in absehbarer Zeit Biotopflächen geschaffen werden, die wertvoller sind als die Ackerflächen der Eingriffsfläche, einen zusätzlich Zuwachs an ökologischer Wertigkeit und Vielfalt im Natur- und Landschaftsraum, der die geringen Beeinträchtigungen der anderen Schutzgüter mehr als ausgleicht. Die Gemeinde Mutterstadt ist derzeit in Bemühung hierfür weitere Flächen und Möglichkeiten zu definieren. Sollten dennoch nicht ausreichende Ersatzflächen zur Verfügung stehen, muss in der baurechtlichen Abwägung festgestellt werden, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege an dieser Stelle gegenüber den anderen abzuwägenden Belangen und Planungszielen im Range nicht vorgehen. 2.3.2.3 Maßnahmenumsetzung Der Bebauungsplan hat die Empfehlungen des in den Umweltbericht integrierten Fachbeitrags Naturschutz hinsichtlich der naturschutzfachlichen Belange und des Ausgleichs im Sinne der Eingriffsregelung in seine Festsetzungen integriert. Innerhalb des Baugebietes werden die Maßnahmen im Zuge der Realisierung des Vorhabens umgesetzt. Als externe Kompensationsflächen werden im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a von der Gemeinde Mutterstadt aus Flächen bereitgestellt, die für den externen Ausgleich herangezogen und aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen, extensiviert und dauerhaft als Biotopfläche erhalten werden. Basis der Bilanz ist die Extensivierung von derzeit rund 3,7 ha bislang intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Auf den ausgewählten Flurstücken ist die Entwicklung von Streuobstwiesen auf einer wiesenartigen Brache durch Mahd dreimal jährlich unter Belassung von wechselnden Altgrasbeständen geplant. In der Folgepflege ist neben einer zweimal jährlichen Mahd, unter Belassung von wechselnden Altgrasbeständen, eine freie Entwicklung der Streuobstwiese sicher zu stellen. 3 Alternative Planungsmöglichkeiten Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind lediglich Planungsvarianten innerhalb des Geltungsbereichs zu prüfen. Alternative Planungsmöglichkeiten sind aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht umsetzbar. Seite 50/53 14.12.2016 4 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Beschreibung der verwendeten Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Bislang wurden keine technischen Verfahren beim vorliegenden Projekt benötigt und angewendet. Bei der Zusammenstellung der Angaben sind sonst keine Schwierigkeiten aufgetreten. 5 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Nach derzeitigem Kenntnistand verbleiben bei Umsetzung aller Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen bis auf den Verlust freier Bodenfläche. Eine Überwachung der Auswirkungen, auch um im Sinne des § 4c BauGB ggf. unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln, sind mit Ausnahme der Überwachung der Folgen des Flächenverlustes nicht erforderlich. Der Verlust von freier Bodenfläche/von Bodenfunktionen wirkt sich auf die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gesamtnaturhaushalts aus. Je nach Sensibilität bzw. Vorbelastung einzelner Teilräume haben diese eine unterschiedliche Toleranz gegenüber Verlusten an freier Bodenfläche. Eine Überwachung der Auswirkungen, um im Sinne des § 4c BauGB auch unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln, kann nur bedeuten diese unterschiedlichen Teilräume zu ermitteln und abzugrenzen, um dann Obergrenzen des noch tolerablen Flächenverlustes in Abhängigkeit von der Sensibilität festzulegen. Dies erfolgt auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mit der Ausweisung geeigneter Baugebiete. Auch die Überwachung der Auswirkungen von Flächeninanspruchnahmen kann nur auf übergeordneter Ebene erfolgen. 6 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Gemeinde Mutterstadt, Rhein-Pfalz-Kreis, beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit zu schaffen und damit das bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern. Die Planung verfolgt das Ziel für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbebauflächen Baurecht zu schaffen. Der Gemeinderat der Gemeinde Mutterstadt hat am 02.02.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Dieser wurde am 10.02.2010 bekanntgemacht. Planungsziel ist es, für die Gemeinde Mutterstadt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzbarkeit westlich der K 28 zu schaffen und damit das bestehende Gewerbegebiet Süd nach Westen zu erweitern, da an dieser Stelle ein städtebaulich wie auch ökologisch und infrastrukturell geeignetes Gebiet entwickelt werden kann. Die für das Planungsziel unvermeidliche Flächeninanspruchnahme erfolgt überwiegend auf intensiv landwirtschaftlich genutz- Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 51/53 Vorentwurf 14.12.2016 ten Flächen. Die Lage unmittelbar zwischen K 28, L524, dem bestehenden Gewerbegebiet im Westen und dem Sportplatz im Süden ist ökologisch sinnvoll und im Landschaftsraum unkritisch. Es werden keine naturnahen, ökologisch wertvollen Flächen beansprucht und aufgrund der isolierten Lage zwischen den vorhandenen intensiven Nutzungen werden auch indirekte Auswirkungen minimiert. Planungsziel ist die effiziente Ausnutzung dieser vergleichsweise konfliktarmen Fläche. Zur Eingriffsvermeidung und -verminderung sowie als schutzgutübergreifende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Erhaltung eines schutzwürdigen Biotops, Ortsrandeingrünung, Baumpflanzungen, Begrenzung der Versiegelung, Rückhaltung/Versickerung von Niederschlagswasser und Bepflanzung von Stellplatzanlagen formuliert. Bei den Schutzgütern Landschaftsbild, Klima und Wasser werden aufgrund der Vorbelastungen bzw. geringen Bedeutung sowie aufgrund der rechtlichen Anforderungen an die Niederschlagswasserbewirtschaftung einerseits und aufgrund der gebietsinternen Kompensationsmaßnahmen anderseits die Beeinträchtigungen kompensiert bzw. auf ein unerhebliches Maß reduziert. Auch bei den Schutzgütern Pflanzen und Tiere sind aufgrund der Vorbelastungen und der isolierten Lage keine nennenswerte Konflikte zu bewältigen. Gleichwohl geht durch die Bebauung und Versiegelung Lebensraum verloren. Aufgrund der gegenüber dem ursprünglichen Ackerland höheren Wertigkeit der gebietsinternen Grünflächen für Pflanzen und Tiere kann dieser Verlust zwar auch gebietsintern kompensiert werden aber nicht vollständig. Hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Beim Schutzgut Boden ist ein gleichartiger Ausgleich des Verlustes an freier Bodenfläche im Sinne des BNatSchG nur durch Entsieglungen in gleicher Dimension zu erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da entsprechende Flächen zur Entsieglung fehlen. In der Abwägung kann die Beibehaltung des Planungsziels dennoch beschlossen werden, sofern geeignete Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden können. Beim Schutzgut Boden werden die als Lebensraum ungeeigneten vegetationslosen Flächen ohne nutzbare Bodenfunktionen im Plangebiet gegenüber dem Status Quo erheblich zunehmen. Die Wertsteigerung durch Umwandlung von intensivem Ackerland in Gehölz- und Wiesenflächen im Baugebiet reicht aufgrund der geringen verfügbaren Fläche im Gebiet nicht aus, um die mit dem Verlust der Ackerlandböden verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts zu kompensieren. Auch hierzu sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Der Verlust im Planungsgebiet betrifft vorrangig die Bodenfunktion der landwirtschaftliche Eignung/Nutzung bzw. die Bodenfunktion als Standort für Kulturpflanzen und ihre kultur- und naturhistorische Bedeutung. Auch hier muss im Zuge des Verfahrens abgewogen werden, ob beim erforderlichen Ausgleich zu Gunsten der Entwicklung von schutzgutübergreifenden ökologisch wertvollen Flächen im Gebiet der Gemeinde Mutterstadt entschieden wird. Seite 52/53 14.12.2016 BP „Gewerbegebiet Süd- Erweiterung 2“ Vorentwurf Gemeinde Mutterstadt MVV REGIOPLAN Als externe Ausgleichsflächen werden im Sinne der §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB von der Gemeinde Mutterstadt Flächen bereitgestellt, die für die externe Kompensation herangezogen und aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen, extensiviert und dauerhaft als Biotopflächen erhalten werden. Da alle Kompensationsmaßnahmen schutzgutübergreifend wirken, bedeuten alle Kompensationsmaßnahmen, durch die in absehbarere Zeit Biotopflächen geschaffen werden, die wertvoller sind als die Ackerflächen der Eingriffsfläche einen zusätzlich Zuwachs an ökologischer Wertigkeit und Vielfalt im Natur- und Landschaftsraum, der die geringen Beeinträchtigungen der anderen Schutzgüter mehr als ausgleicht. Gemeinde Mutterstadt BP „Gewerbegebiet Süd – Erweiterung 2“ Seite 53/53 Vorentwurf 14.12.2016 MVV REGIOPLAN LITERATURVERZEICHNIS Metropolregion 15.12.2014. Rhein-Neckar: Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, Flächennutzungsplan der Gemeinde Muttertsadt, Fortschreibung 1, bekannt gemacht am 28.10.2004. Landschaftsplanung der Gemeinde Mutterstadt, 1994. Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung, Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LfUG), Dezember 1998. Institut für Landschaftspflege und Naturschutz der Universität Hannover im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA): Methodik der Eingriffsregelung, 1996. Bodenfunktionsbewertung für die Raum- und Bauleitplanung in Hessen und Rheinland-Pfalz, 2012. Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz inklusive Kartendienst, www.naturschutz.rlp.de. Online-Kartendienst des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Schutzwürdige und Schutzbedürftige Böden in Rheinland-Pfalz, www.lgb-rlp.de. Online-Kartendienst der www.gda-wasser.rlp.de. Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz, Online-Kartendienst des Ministeriums für Umwelt Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz, www.geoportal-wasser.rlp.de.