Geschäftsfeld Starthilfe und Unternehmensförderung Jürgen Wager Stettenstr. 1 + 3, 86150 Augsburg Tel. (08 21) 31 62-255 Fax (08 21) 31 62-393 [email protected] 2007-08-29 Immobilienmakler – wichtige rechtliche Rahmenbedingungen 1. Öffentlich-rechtliche Voraussetzungen vor Beginn einer gewerbsmäßigen Tätigkeit als Immobilienmakler 1.1 Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung Die Erlaubnis ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu beantragen. Die Gebühr ist gestaffelt nach der Zahl der beantragten Tätigkeiten (z.B. Vermittlung von Grundstücken und Darlehen) und beträgt derzeit zwischen 100 € und 500 €. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller die für die Maklertätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel dann nachgewiesen, wenn das amtliche Führungszeugnis ergibt, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Beantragung der Erlaubnis nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Außerdem darf die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister keine einschlägigen Verstöße im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit ergeben. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist. Der Nachweis eines bestimmten Gründungskapitals wird vom Gesetz nicht gefordert. Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf mit der gewerbsmäßigen Maklertätigkeit begonnen werden. 1.2 Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung Vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit muss der Gewerbetreibende sein Gewerbe bei der Gemeinde am Sitz seines Betriebes anzeigen. 2. Vorschriften, die die Ausübung der Maklertätigkeit betreffen 2.1 Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -) a) Buchführungspflicht Nach § 10 MaBV hat der Makler eine gewerberechtliche Buchführungspflicht, die neben den handels- und steuerrechtlichen besteht. Danach sind Aufzeichnungen vorzunehmen, sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln, die sich auf das Auftragsverhältnis zwischen Makler und Nachfrage-Auftraggeber (Käufer, Mieter) beziehen, sowie auf Objekte und Darlehen, die vermittelt werden und auf die Abwicklung des Auftrages. Die Aufzeichnungspflicht besteht von der Annahme des Auftrages an. Dies ist der 2 Zeitpunkt, in dem der Makler einem Kunden die Vermittlung von Verträgen über Wohnungen, Grundstücke und dergleichen zusagt. Die Aufzeichnungspflicht betrifft also nicht jeden Interessenten, der z.B. auf ein Zeitungsinserat anruft und mit dem es zu keinen weiteren Maklerdienstleistungen kommt. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind übersichtlich geordnet fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. b) Informationspflicht Der Makler muss seinen Auftraggeber schriftlich über bestimmte Tatsachen informieren, die den Maklervertrag und das Maklerobjekt betreffen. Einzelheiten regelt § 11 MaBV. c) Entgegennahme fremder Vermögenswerte Nimmt der Makler von Auftraggebern Zahlungen oder sonstige Vermögenswerte an, die er in Erfüllung der von ihm vermittelten Verträge an Dritte (z. B. Verkäufer, Vermieter) weiterleiten muss, dann entstehen für ihn weitere Verpflichtungen. Er muss entweder eine VertrauensschadenVersicherung abschließen oder eine Bankbürgschaft beibringen, jeweils in Höhe der treuhänderisch entgegengenommenen Vermögenswerte. Aufzeichnungsund Informationspflichten erweitern sich entsprechend. Wir raten grundsätzlich jedem Makler davon ab, solche treuhänderischen Aufträge zu übernehmen, weil diese auch zu einem Verlust der Provision führen können. Ist dem Makler eine Inkassovollmacht von denjenigem erteilt, an den die Zahlung oder sonstige Vermögenswerte weiterzuleiten sind (z.B. Verkäufer, Vermieter), so liegt keine Entgegennahme fremder Vermögenswerte vor, da der Kunde an den Makler aufgrund der Vollmacht mit befreiender Wirkung vom Kunden leistet. 2.2 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) § 2 des Gesetzes regelt, wann dem Makler ein Anspruch auf Provision zusteht und wann nicht, z. B. wenn der Verwalter eines Mietshauses eine seiner Verwaltung unterliegende Wohnung vermittelt. Der Wohnungsvermittler hat die Höhe der Provision jeweils in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete einschließlich Mehrwertsteuer (z.B. 1,5 Monatsmieten) anzugeben. In der Inseratenwerbung muss er seinen Namen angeben, auf seine Eigenschaft als Wohnungsvermittler hinweisen und bei Wohnungsangeboten den Mietpreis nennen, sowie darauf hinweisen, ob zu dem Mietpreis Nebenkosten hinzukommen. Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nicht ohne Auftrag des Vermieters oder eines sonstigen Berechtigten anbieten. § 3 Absatz 2 WoVermRG verbietet dem Wohnungsvermittler, überhöhtes Vermittlungsentgelt zu fordern. Die Höhe des Entgelts für die Vermittlung von Wohnraum ist gesetzlich geregelt; sie darf zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Monatsmiete dürfen Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, nicht berücksichtigt werden. Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. 2.3 Gesetz zum (WoEigG) Wohnungseigentum Aufgrund des neuen WoEigG (seit 01.07.07) gelten neue Vorschriften für das Wohnungseigentum. Wohnungseigentum steht dabei für das Eigentum an einer Wohnung bei gleichzeitigem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem die Wohnung gehört (meistens dem Haus). Teileigentum beschreibt das gleiche Verhältnis für Eigentum, das nicht zu Wohnzwecken dient. Über das gemeinschaftliche Eigentum kann insoweit nur gemeinsam mit den anderen Miteigentümern verfügt werden. Insofern ist der Makler verpflichtet, bei zu vermittelnden Objekten auf Wohnungseigentum bzw. Teileigentum und die daraus folgenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. 3 2.4 Preisangabenverordnung (PAngV) Diese Verordnung verpflichtet den Makler, beim Angebot (nicht Werbung) seiner Maklerleistung seine Maklerprovision einschließlich aller Preisbestandteile – insbesondere der Mehrwertsteuer – zu nennen, wenn er sich mit seinem Angebot an einen Endverbraucher wendet. Wirbt der Makler mit Provisionssätzen, dann muss er auch in der Werbung die Provision einschließlich der Mehrwertsteuer (also z.B. 3,57 %) angeben. In seinem Büro hat der Makler ein Verzeichnis der Provisionen und Gebühren auszuhängen, die er gegenüber Endverbrauchern fordert. 2.5 Wettbewerbsrecht Als Makler stehen Sie im Wettbewerb mit einer großen Anzahl von Mitbewerbern. Sie sind verpflichtet, die Wettbewerbsregeln dieses Berufsstandes einzuhalten. Ein Verstoß dagegen ist in der Regel gleichzeitig auch ein Verstoß gegen §§ 3 – 7 UWG. Gemäß §§ 3, 4 UWG sind wettbewerbswidrige Handlungen verboten. Dazu zählen z. B. die Schleichwerbung oder die Belästigung von Verbrauchern durch unerbetene Telefonwerbung. Gemäß § 5 UWG ist insbesondere irreführende Werbung verboten. Beispielsweise dürfen Sie als Makler nicht über Ihre Befähigung oder Ihr Vermögen Angaben machen, die Ihren Kunden ein falsches Bild von Ihnen vermitteln könnten (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Auch das bloße Verschweigen relevanter Tatsachen kann unzulässig sein. weise dürfen Sie als Makler nicht einen Konkurrenten mit Ihnen selbst vergleichen und dabei verunglimpfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Gemäß § 7 UWG sind unzumutbare Belästigungen verboten. Dies kann z.B. der Fall sein bei unerwünschter Werbung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 UWG) über Telefon, Telefax, E-Mail oder SMS. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Richtig werben“ (IHK- Rechtsinformation Nr. 84). 2.6 Impressumpflicht setz) Wenn Sie als Makler Ihre Dienste im Internet anbieten, müssen Sie eine Reihe von Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Detaillierte Auskünfte darüber gibt Ihnen unser Merkblatt „Informationspflichten für Anbieter von Internetinhalten“ (IHKRechtsinformation Nr. 93), das wir auf unserer Homepage zum Download für Sie bereithalten. 2.7 Pflichten bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 b ff. BGB) Wenn Sie Ihre Maklerverträge mit Fernkommunikationsmitteln, insbesondere Briefen, Katalogen, Telefonanrufen oder E-Mails abschließen, haben Sie weitergehende Impressumpflichten zu beachten (§ 312 c BGB). Desweiteren besteht für den Auftraggeber ein Widerrufsrecht (§ 312 d BGB). Weitere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind in § 312 e BGB festgelegt. Stand 09/2007 Gemäß § 6 UWG kann auch vergleichende Werbung unzulässig sein. Beispiels- (Telemedienge-