3. Wettbewerbsregeln für Makler

Werbung
Wettbewerbsregeln für Makler
Wettbewerbsregeln dienen dazu, einen fairen Leistungswettbewerb zwischen Konkurrenten
sicherzustellen und insbesondere Verbraucher vor irreführender und unlauterer Werbung zu
schützen. Unternehmer sollen sich nicht durch unlautere Geschäftspraktiken Vorteile gegenüber
Konkurrenten verschaffen können.
Achtung: Die Verletzung von Wettbewerbsregeln ist durch Mitbewerber (Konkurrenten),
Branchen- und Verbraucherverbände, IHK und Handwerkskammern abmahnfähig.
Die Abmahnung und ggf. die Unterlassungsklage sind mit Kosten für den sich
wettbewerbswidrig verhaltenden Makler verbunden.
Die Unterlassungsklage kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgewehrt werden.
Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht führt aber nicht zur Nichtigkeit des
Maklervertrages.
Das Wettbewerbsrecht ergibt sich in erster Linie aus dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb
(UWG).
In
Bezug
auf
Preisangabenverordnung
und
des
Wohnungsvermittlungsgesetztes wettbewerbsschützenden Charakter. Eine gewerbsmäßige
Maklertätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34 c GewO ist ebenfalls wettbewerbswidrig.
Keine für alle verbindliche Rechtswirkung haben die von den Maklerverbänden RDM und IVD
aufgestellten Wettbewerbsregeln. Sie binden nur die in diesen Verbänden Organisierten.
Unlautere Werbung
Gemäß § 3 UWG soll ein Verbraucher nicht über Angaben zur Person des Maklers, zu seiner
Leistung oder zu seinen Angeboten getäuscht werden.
Deshalb muss sich der gewerbliche Makler in Immobilienanzeigen als solcher zu erkennen geben.
Der gewerbliche Charakter des Angebots muss klar erkennbar sein. Die Immobilienanzeige darf
nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um ein privates, provisionsfreies und dadurch
günstigeres Angebot. In der Anzeige sollte die Firma des Maklerunternehmens oder die
Bezeichnung "Immobilienmakler", "Vermittler" o.Ä. enthalten sein. Nicht ausreichend bzw.
unzulässig sind:
•
•
•
•
•
•
Abkürzungen wie "Fa.", "Gew.", "Im.", "B-Im"
Angabe einer Chiffre oder einer gewerblichen Telefonnummer
Angabe einer zuständigen Person ("Herr K")
Werbeaussagen, die auf eine Privatanzeige schließen lassen ("direkt vom Eigentümer")
Titel und Berufsbezeichnungen wie "Dipl.-Kfm.", "Finanz- und Vermögensberater",
"Wirtschaftsberatung", weil nicht klar zum Ausdruck kommt, dass es sich um ein
provisionspflichtiges Angebot eines Maklers handelt.
ob die Bezeichnung eines Maklerverbandes ("RDM") ausreichend ist, ist in der
Rechtsprechung umstritten, der BGH hat die Frage offen gelassen
Bietet der Makler auch eine Vermittlung der Finanzierung an, muss er dies deutlich und
unmissverständlich angeben.
Seite 1 von 3
Nicht ausreichend ist:
•
•
eine Aussage wie: "günstige Finanzierung möglich",
wenn der Eindruck erweckt wird, der Anbieter finanziere selbst.
Wettbewerbswidrig können auch Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sein. Bei
Preisangaben des gewerblichen Maklers gegenüber dem Letztverbraucher ist immer der Endpreis
zu nennen, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Unzulässig sind
Preiszusätze wie "zzgl. Umsatzsteuer" oder "zzgl. Stellplatz". Etwaige Notar- und
Grundbuchgebühren sowie Maklerprovisionen beeinflussen den Endpreis nicht. Gliedert sich der
Endpreis optisch hervorzuheben.
Des Weiteren sind folgende Aussagen wettbewerbswidrig:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
die Mitteilung von Selbstverständlichkeiten ("Angebot und Beratung kostenlos")
die Angabe "provisionsfrei", wenn zwar der angesprochene , potentielle Kunde keine
Provision zahlt, der Makler seine Provision aber vom Auftraggeber erhält;
die Angabe "Provision 2,5%" wenn nicht nur der angesprochene Kunde diese Provision
schuldet, sondern der Auftraggeber weitere 2,5% Provision zahlt;
Vortäuschung der Fertigstellung, z.B. "Einfamilienhaus mit Carport, Neubau, KP 350.000€",
da bei einem "Neubau" mit einer sofortigen Beziehbarkeit gerechnet werden darf;
Abkürzungen, die die mangelnde Bezugsfertigkeit verschleiern sollen, wie "Proj." oder "BV"
für Bauvorhaben;
Zusammenfassung und Abkürzung von Wohnfläche und Nutzfläche, beide Angaben sind
erforderlich, Angaben wie 2Wohn/Nutzfläche...m²", "Wfl/Nfl...";
Angabe einer Firma ("Immobilienservice X"), wenn der Makler nicht als Kaufmann unter
einer Firma handelt;
Angabe unzutreffender Rechtsformzusätze, z.B. "mit beschränkter Haftung", wenn keine
haftungsbeschränkte Gesellschaftsform vorliegt; die Angabe "&Partner" ist eingetragenen
Partnergesellschaften vorbehalten, die Angabe "Sozietät" den Angehörigen der freien
Berufe;
Täuschung über die Unternehmensgröße, z.B. der Zusatz "& Co.", wenn weitere
Berufskollegen nicht vorhanden sind, oder "Immobiliengroßmarkt" für einen unbedeutenden
Ein-Mann-Betrieb;
Irreführung über regionale Ausdehnung der Tätigkeit, z.B. "Deutsche..." wenn die Tätigkeit
sich auf einen Ort beschränkt, oder "Berliner...", wenn der Makler keine führende Rolle in
dieser Stadt innehat;
Werbung mit unzutreffenden Titeln, wie "Dr." oder "Dipl."
Werbung mit Superlativen ("größte", "führende"), wenn diese nicht zutreffen;
Werbung mit einem Fabrikkomplex oder der Silhouette einer Stadt, wenn es sich nicht um
ein Unternehmen mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung handelt bzw. das Unternehmen
keine führende Rolle in dieser Stadt einnimmt;
Bezeichnungen wie "Fachmakler" oder "Spezialist", wenn keine Spezialisierung des
Maklerunternehmens gegeben ist, d.h. keine speziellen Kenntnisse und Erfahrungen
erworben wurden;
Vortäuschung einer vertraglichen Bindung, z.B. wenn der Käufer eine bestimmte Summe
im dem Fall zahlen soll, dass er vom Kauf des Objekts Abstand nimmt.
Angabe des Kaufpreise, der Miete usw. ohne den Zusatz der zusätzlich zu zahlenden
Provision;
Angabe des Kaufpreises ohne Zusatz des zwingend zu erwerbenden Carports oder
Stellplatzes;
Werbung mit unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zu Steuervorteilen, z.B.
"Verlustzuweisung 233%" oder "Steuervorteil: 250%", wenn nicht klargestellt wird, dass
sich die Prozentangabe auf das Kapital bezieht;
Seite 2 von 3
•
•
Werbung mit unzutreffenden oder beschönigenden Objektaussagen, z.B. "StadtzentrumsLage", wenn bis zum Stadtzentrum eine nicht unerhebliche Wegstrecke zurückgelegt
werden muss;
Versprechen einer unverhältnismäßig hohen Prämie für Zubringer-Informationen eine
Prämie von 10 % der Maklerprovision oder mehr ist bereits wettbewerbswidrig.
Werbung bei Wohnungsvermittlung
Die Vermakelung von Mietverträgen über Wohnraum ist im Wohnungsvermittlungsgesetz
gesondert geregelt. Insbesondere hat der Wohnungsvermittler sicherzustellen, dass er
•
•
•
•
•
•
•
im Auftrag des Eigentümers, Vermieters oder sonstigen Berechtigten handelt,
seinen Namen, bzw. die Firmenbezeichnung angibt,
die Bezeichnung "Wohnungsvermittler" angibt
den Mietpreis der Wohnung und gesondert zu vergütende Nebenleistungen angibt
("Miete X € + Miete Y € Nebenkosten einschl. Heizkosten"),
seine Provision als Bruchteil oder Vielfaches der Monatsmiete angibt, wobei nicht mehr
als zwei Monatsmieten zzgl. der Umsatzsteuer verlangt werden können,
seine Provision als Endpreis einschließlich Umsatzsteuer angibt,
keinen Vorschuss und keine pauschale Auslagenerstattung verlangt
Mangelnder Verkäuferauftrag
Der Makler darf im Bereich der Wohnraummiete kein Objekt bewerben, für das er keinen Auftrag
hat, § 6 Abs. 1 WoVermG. Fehlt der Verkäuferauftrag, so handelt der Makler wettbewerbswidrig.
Dies schließt aber das Zustandekommen eines Maklervertrages und den Provisionsanspruch nicht
aus.
Doch auch allgemein ist ein Maklerangebot wettbewerbswidrig, wenn der Makler nicht im Auftrag
des Objektanbieter oder des Suchinteressenten handelt.
Seite 3 von 3
Herunterladen