Umstellung von Tieren Es gibt prinzipiell zwei verschiedene Möglichkeiten die Umstellung des Betriebes und seiner Produktionszweige durchzuführen: - Gleichzeitige Umstellung aller Produktionszweige Eine rückwirkende Anerkennung als Teil des Umstellungszeitraums ist nicht vorgesehen. - Aufeinander folgende Umstellung, zuerst pflanzliche Produktion und dann tierische Produktion oder umgekehrt. gleichzeitiger Umstellung Gesamtbetriebsumstellung 2 Jahre Bei nicht gleichzeitiger Umstellung, vorzeitiger Anerkennung, und konv. konformen Zukauf Milch 6 Monate Rinder, Pferde Mind. 12 Monate und in jedem Falle jedoch ¾ der Lebensdauer* Schafe, Ziegen 6 Monate Geflügel für die Fleischerzeugung 10 Wochen Geflügel für die Eiererzeugung 6 Wochen * Beispiel: Eine konform zugekaufte Kalbin im Alter von 2 Jahren müsste bis zu einem Alter von 8 Jahren am Betrieb bleiben bis sie als biologische Schlachtkuh vermarktet werden darf. Umstellungszeit für Tiere Der allgemeine Status der betreffenden Tierhaltung am Betrieb entscheidet den Status der am Betrieb geborenen Tiere unabhängig vom Status der Muttertiere. Das heißt, dass Nachkommen von nicht bio aber verordnungskonform zugekauften Tieren sofort bio sind, hingegen die Produkte dieser Tiere nicht. Z. B. Zukauf einer konventionellen Kalbin, das Kalb ist bio, die Milch bis zum Ende der Umstellungszeit konventionell. Tiere von Umstellungsbetrieben(betroffener Tierzweig noch nicht anerkannt) werden bei einem Zukauf (Zugang) nichtbiologischen Tieren gleichgestellt. (Übergang von Nicht-Biobetrieb oder Umstellungsbetrieb an Biobetrieb) Kauft ein Betrieb für einen anerkannten Produktionszweig Tiere mit konventionellem Status entweder - von einem Betrieb mit einem Produktionszweig, der für diese Tierkategorie anerkannt ist oder - von einem Betrieb, bei dem im betroffenen Produktionszweig dieser Tierkategorie die Umstellungsfristen laufen, und sind diese Tiere ursprünglich konform zugekaufte konventionelle Tiere, so nehmen diese Tiere die bereits am Herkunftsbetrieb durchlaufene Umstellungszeit beim Übergang in den zukaufenden Betrieb mit anerkanntem Produktionszweig mit. (d.h. die Umstellungszeit wird durch den Übergang von einem anerkannten (bzw. im Prozess der Anerkennung befindlichen) Produktionszweig in einen weiteren anerkannten Produktionszweig nicht unterbrochen.) Entsprechende Angaben sind auf den Begleitdokumenten zu machen. Begriffsbestimmung: konform zugekaufte Tiere „Konform zugekaufte Tiere“ sind solche Tiere, die entsprechend den Bedingungen der Bio-VO zugekauft werden können, wenn Bio-Tiere nicht verfügbar sind. Für Tierzugänge während der gleichzeitigen Umstellung gilt: Wird während der gleichzeitigen Umstellung zusätzlich mit einem neuen Betriebszweig der tierischen Produktion begonnen bzw. erfolgt in diesem Zeitraum ein Zugang von konformen Tieren, so endet die Umstellungsfrist für diese zugekauften Tiere frühestens mit Ende der zweijährigen Gesamtumstellungsdauer. Die individuellen Umstellungsfristen dieser zugekauften Tiere sind in jedem Fall einzuhalten (Beginn mit Datum des Zuganges). Für Tierzugänge zu einem anerkannten Produktionszweig gilt: Werden von einem Betrieb mit anerkanntem Produktionszweig Säugetiere dieses Produktionszweigs konform zugekauft, und werden während der sechsmonatigen Umstellungsfrist (für Milch bei Rindern; für das Tier bei Schweinen und kleinen Wiederkäuern) Jungtiere von diesem zugekauften Tier geboren, so gelten diese Jungtiere ab der Geburt als anerkanntes Tier. Für Tierzugänge bei nicht gleichzeitiger Umstellung gilt: Erstellt: Februar 2015 Seite 1 von 3 SGS Austria Controll-Co. Ges.m.b.H., Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, T: 01/512 25 67 0*, F: 01/512 25 67 9, [email protected]; www.sgs-kontrolle.at Nachkommen von weiblichen Tieren, die während der sechsmonatigen Umstellungsfrist (für Milch bei Rindern; für das Tier bei Schweinen und kleinen Wiederkäuern) konform zugekauft werden, gelten mit Ablauf der Mindestumstellungszeiten ab Geburtstermin als anerkannte Tiere. Nachkommen von weiblichen Tieren, die sich bereits vor Beginn der nicht gleichzeitigen Umstellung auf dem Betrieb befunden haben, gelten frühestens nach Ablauf der 6monatigen Umstellungszeit (für Milch bei Rindern; für das Tier bei Schweinen und kleinen Wiederkäuern) als anerkanntes Tier. Ersatzkälber im Mutterkuhbetrieb Bei Totgeburt bzw. Verendung von Kälbern (bis zum Alter von sechs Monaten) ist das ersatzweise Nachbesetzen mit Kälbern aus konventioneller Landwirtschaft unter folgender Bedingung erlaubt: Die Bestätigung über die Entsorgung des Tierkörpers muss am Betrieb aufliegen (Tierkörperverwertung TKV). Konsequenz: Für die Zucht verwendete Tiere erlangen nach der Umstellungszeit den Biostatus. Für die Mast verwendete Tiere erlangen keinesfalls Biostatus und müssen daher konventionell vermarktet werden. Kälber, die im Mutterkuhbereich nach Totgeburt oder nach Verenden eines Kalbes bis zum Alter von 6 Monaten zugekauft werden, müssen spätestens nach dem vollkommenen Absetzen konventionell vermarktet werden. Zukauf von konv. Tieren Die Regelungen für den Aufbau eines Bestandes (Kälber < 6 Monate, Lämmer + Zicklein < 60 Tage, Ferkel < 35 kg, für die Zucht, Bio nicht Verfügbar) und für die Erneuerung des Bestandes (10% bzw. 20% Regelung, nullipare weibliche Tiere bzw. weibliche seltene Nutztierrassen, Bio nicht Verfügbar) bleiben gleich. Bei Zukauf von folgenden konv. Tieren muss um schriftliche Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Lebensmittelbehörde des jeweiligen Landes angesucht werden: • Junglegehennen von weniger als 18 Wochen • 40% konv. Zukauf bei o Erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung o Rassenumstellung o Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion o Zukauf gefährdeter Tierrassen • Bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen Für dieses Ansuchen ist das entsprechende Formular der Behörde zu verwenden. Dieses können sie von unserer Homepage downloaden. Vorgriff auf das Kontingent des darauffolgenden Jahres ist nicht möglich. Bei mehreren Tierarten erfolgt die Berechnung auf Basis der bestehenden Anzahl der in Frage kommenden Tierart. Berechnung ausgewachsener Tiere Ab dem angeführten Alter gelten die folgenden Tierarten) als ausgewachsen: Rinder ab 1 Jahr Pferde ab 1 Jahr Schafe + Ziegen ab ½ Jahr Schweine ab ½ Jahr Gatterwild ab ½ Jahr Erstellt: Februar 2015 Seite 2 von 3 SGS Austria Controll-Co. Ges.m.b.H., Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, T: 01/512 25 67 0*, F: 01/512 25 67 9, [email protected]; www.sgs-kontrolle.at Seltene Nutztierrassen Gefährdete Nutztierrassen in Österreich: Rinder: Schafe: Original Braunvieh Krainer Steinschaf Original Pinzgauer Tiroler Steinschaf Tiroler Grauvieh Braunes Bergschaf Waldviertler Blondvieh Zackelschaf Kärntner Blondvieh Kärtner Brillenschaf Tux-Zillertaler Rind Waldschaf Pustertaler Rind Alpines Steinschaf Murbodner Rind Montafoner Steinschaf Ennstaler Bergschecken Pferde: Österreichischer Noriker Altösterreichisches Warmblut Lipizzaner Shagya Araber Huzule Pferd Ziegen: Pinzgauer Ziege Gemsfärbige Gebirgsziege Tauernscheckenziege Steirische Scheckenziege Pinzgauer Strahlenziege Pfauenziege Blobe Ziege Schweine: Mangalizza (Wollschwein) Turopolje Erstellt: Februar 2015 Seite 3 von 3 SGS Austria Controll-Co. Ges.m.b.H., Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, T: 01/512 25 67 0*, F: 01/512 25 67 9, [email protected]; www.sgs-kontrolle.at