FFH-Verträglichkeitsprüfung

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FFH-Verträglichkeitsprüfung
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit
der 18. Änderung des Flächennutzungsplans
des OT Echtrop
FFH-Verträglichkeitsprüfung
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2
„Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des
Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Auftraggeber:
Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH
Königlicher Wald 7
33142 Büren
Verfasser:
Bertram Mestermann
Büro für Landschaftsplanung
Brackhüttenweg 1
59581 Warstein-Hirschberg
Bearbeiter:
Birgit Rexmann
Dipl.-Ing. Landespflege (FH)
Bertram Mestermann
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt
Proj.-Nr. 1318
Warstein-Hirschberg, November 2015
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Anlass und Aufgabenstellung .................................................................... 1
1.0
1.1
Rechtliche Grundlagen ............................................................................. 2
1.2
Verfahrensablauf ...................................................................................... 3
2.0
Vorhabensbeschreibung............................................................................. 5
2.1
Lage des Plangebiets ............................................................................... 5
2.2
Beschreibung des geplanten Vorhabens................................................... 8
2.3
Wirkungen des Vorhabens...................................................................... 10
2.3.1 Baubedingte Wirkfaktoren ................................................................... 10
2.3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren .............................................................. 10
2.3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren ............................................................ 11
2.4
Vorbelastungen....................................................................................... 11
3.0
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ ......................................................... 12
3.1
Beschreibung des Schutzgebietes .......................................................... 12
3.2
Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes ............................................... 16
3.2.1 Bedeutung des Untersuchungsgebiets als Lebensstätte für
maßgebliche Vogelarten ..................................................................... 17
3.2.2 Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets ............................................. 19
3.3
Beurteilung potenzieller Auswirkungen in Verbindung mit anderen Plänen
und Projekten.......................................................................................... 23
4.0
Zusammenfassung .................................................................................... 24
Literaturverzeichnis
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Anlass und Aufgabenstellung
1
1.0 Anlass und Aufgabenstellung
Dem im Plangebiet bereits ansässigen Landhandel soll durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Erweiterung des Betriebes ermöglicht werden. Im Geltungsbereich befindet sich bereits der Raiffeisenmarkt mit Tankstelle und mehreren
weiteren Gebäuden sowie baulichen Anlagen zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Düngemittel. Geplant ist die Erweiterung um eine SB-Waschanlage
im südlichen Bereich der Flurstücke 100 und 103, Flur 6 der Gemarkung Echtrop
(HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH 2015A).
Die 18. Änderung des Flächenutzungsplans und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans finden gem. § 8 (3) BauGB im Parallelverfahren statt
(HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH 2015A).
Abb. 1
Lage des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (rote Markierung)
westlich des Ortsrands von Echtrop auf Grundlage der Topografischen Karte
1:25.000.
Innerhalb eines 5 bis 10 m breiten Streifens im Osten des Plangebiets bzw. eines
ca. 0,5 m breiten Streifens im Westen befindet sich das Vogelschutzgebiet
DE-4415-401 „Hellwegbörde“. Im Süden liegt das Vogelschutzgebiet ca. 20 m vom
Plangebiet entfernt (LANUV 2015A). In der Regel liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen vor, wenn bauliche Anlagen einen Mindestabstand von 300 m zu Natura 2000-Gebieten einhalten. Da Teilbereiche des Vogelschutzgebietes im Plangebiet liegen bzw. dieser Mindestabstand unterschritten wird, ist gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VSchRL) zum Habitatschutz
(VV-Habitatschutz) im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen, ob mit
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Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Anlass und Aufgabenstellung
2
dem geplanten Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele des
Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ verbunden sind.
Abb. 2
Lage des Plangebiets (rote Markierung) zu dem VSG „Hellwegbörde“ (lila
Schraffur) auf Grundlage des Luftbildes.
1.1
Rechtliche Grundlagen
Die Europäische Union (EU) hat zum Erhalt von Natur und biologischer Vielfalt zwei
Richtlinien erlassen:
• Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG (Vogelschutzrichtlinie, VSchRL)
• Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt
geändert durch Richtlinie 97/43/EG (FFH-Richtlinie, FFH-RL)
Ein Ziel der FFH-Richtlinie ist es, neben dem unmittelbaren Artenschutz ein kohärentes europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“ besonderer Schutzgebiete zu
errichten, zu erhalten und zu entwickeln. In das Netz integriert werden sowohl die
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie als auch die
Vogelschutzgebiete (VSG) nach der Vogelschutzrichtlinie.
„Aufgabe des Netzes ist es, den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und wildlebender Tierund Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu gewährleisten (Art. 4
Abs. 2 FFH-RL). Aufgrund der VSchRL sollen darüber hinaus die Lebensräume und
Brutstätten der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten und auch die
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Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Anlass und Aufgabenstellung
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Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete der regelmäßig auftretenden
Zugvögel geschützt werden (Art. 4 Abs. 1,2 VSchRL)“ (BMVBW 2004).
Rechtliche Grundlage bildet Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL in Verbindung mit § 34 Abs. 1
BNatSchG. Demnach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen,
wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass eine Beeinträchtigung des Natura
2000-Gebiets und der Erhaltungsziele nicht eintritt.
1.2
Verfahrensablauf
Auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben der FFH-RL und des BNatSchG ergibt sich
im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung folgender Verfahrensablauf:
FFH-Vorprüfung gemäß § 7 i. V. m. § 34 Abs. 1 BNatSchG
Die FFH-Vorprüfung hat die Frage zu beantworten, ob von dem geplanten Vorhaben
eine Wirkung auf ein Natura 2000-Gebiet ausgeht. In der Konsequenz ergibt sich
daraus die Frage, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht.
Sind erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich erkennbar, muss eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Auf der Stufe der FFH-Vorprüfung
entfällt damit die weitere Ausarbeitung von Unterlagen oder weiteren Dokumenten.
Im Sinne einer Vorabschätzung wird daher in einem ersten Schritt geprüft, ob ein
Vorhaben in einem konkreten Fall überhaupt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet
erheblich zu beeinträchtigen. Verbleiben Zweifel über die Unerheblichkeit des Vorhabens, ist eine genauere Prüfung des Sachverhalts und damit eine vertiefende
FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG
„Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat die Beurteilung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zum Ziel. Die Prüfung
der Verträglichkeit eines Vorhabens ist erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind eine differenzierte Ermittlung
von Beeinträchtigungen und eine Beurteilung der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen des betroffenen Schutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vorzunehmen“ (BMVBW 2004). Die FFHVerträglichkeitsprüfung dient somit auch der Betrachtung von vorhabensspezifischen Wirkungen auf Natura 2000-Gebiete.
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Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Anlass und Aufgabenstellung
Prüfung der Ausnahmebestimmungen gemäß § 34 Abs. 3, 4 und 5 BNatSchG
Sind erhebliche Beeinträchtigungen auf das Natura 2000-Gebiet und die Erhaltungsziele möglich, das heißt, ist das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung negativ, so kann im Rahmen des Ausnahmeverfahrens geprüft werden, ob spezifische
Tatbestände erfüllt werden, die eine Zulassung des geplanten Vorhabens rechtfertigen.
Gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG kann das Vorhaben zugelassen werden, wenn es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer
Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
Soll ein Projekt nach § 34 Abs. 3 BNatSchG, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs
des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (Kohärenzmaßnahmen).
Aus diesen Ausnahmetatbeständen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:
• Prüfung, ob zumutbare Alternativen gegeben sind
• Prüfung der Ausnahmegründe
• Festlegung von Kohärenzmaßnahmen
4
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Vorhabensbeschreibung
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2.0 Vorhabensbeschreibung
2.1
Lage des Plangebiets
Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich westlich des Ortsteils Echtrop in der
Gemeinde Möhnesee, im Kreis Soest im Regierungsbezirk Arnsberg.
Im Westen des Plangebiets verläuft die L 857 „Auf der Alm“. Daran schließen sich
westlich ein Ackerrandstreifen bzw. eine intensiv genutzte Ackerfläche an. Südwestlich des Plangebiets stockt eine Weihnachtsbaumkultur. Südlich des Plangebiets
verläuft die Kreisstraße. Südlich der Kreisstraße und östlich bzw. nordöstlich des
Plangebiets erstrecken sich intensiv genutzte Ackerflächen. Im Norden des Plangebiets befindet sich eine Fettweide, weiter nördlich davon schließt eine Wohnsiedlung
mit Ziergarten an.
Abb. 3
Lage des Plangebiets westlich des Ortsrands von Echtrop Ortsrand auf
Basis des Luftbilds und der Deutschen Grundkarte 1:5.000.
Die überwiegende zentrale Bereich des Plangebiets wird von einem Raiffeisenmarkt
mit Tankstelle sowie mehreren Gebäuden und baulichen Anlagen zur Lagerung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Düngemittel eingenommen. Im Nordosten und
Südosten des Plangebiets sind zwei langgestreckte Versickerungsmulden vorhanden. Die nördliche ist mit ruderalen Hochstaudenfluren bestanden. Die ständig wasserführende südliche Versickerungmulde ist mit Rohrkolbenbeständen bewachsen.
An den Böschungsbereichen der südlichen Versickerungsmulde stocken partiell
lebensraumtypische Gehölzbestände. Im östlichen zentralen Randbereich erstreckt
sich weiterhin ein mäßig artenreicher Extensivrasen. Auf den nördlichen und westli-
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Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
6
Vorhabensbeschreibung
chen Randbereichen des Plangebiets befinden sich Gehölzreihen aus überwiegend
lebensraumtypischen Gehölzarten. Der südliche Randbereich wird aus intensiv genutzten Rasenflächen mit einzelnen Ziergehölzen gebildet.
Abb. 4 Raiffeisenmarkt mit Tankstelle im
Süden sowie Silos im Nordwesten
des Plangebiets.
Abb. 5 Östliche Randbereiche des Plangebiets mit extensiv genutztem Rasen
(VSG Hellwegbörde) und weiteren
Gebäuden.
Abb. 6 Versickerungsmulde im Nordosten
des Plangebiets (VSG Hellwegbörde).
Abb. 7 Versickerungsmulde im Südosten des
Plangebiets (VSG Hellwegbörde).
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Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vorhabensbeschreibung
7
Abb. 8 Gehölzstreifen im Westen des Plangebiets.
Abb. 9 Mit Gebüschen bewachsener Wall im
Norden des Plangebiets.
Abb. 10 Ackerfläche westlich des Plangebiets
(VSG Hellwegbörde).
Abb. 11 Ackerfläche südlich des Plangebiets
(VSG Hellwegbörde).
Abb. 12 Ackerfläche östlich des Plangebiets
(VSG Hellwegbörde).
Abb. 13 Ackerfläche nordöstlich des Plangebiets (VSG Hellwegbörde).
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Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
8
Vorhabensbeschreibung
2.2
Beschreibung des geplanten Vorhabens
18. Änderung des Flächennutzungsplans
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als Fläche
für die Landwirtschaft dar. Es ist geplant, den Änderungsbereich als Sonderbaufläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB mit der Zweckbestimmung Landhandel, einschließlich Lagerung und Aufbereitung, auszuweisen. Mit dieser Änderung werden
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ geschaffen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2015A).
Abb. 14 Rechtswirksamer FNP.
Abb. 15 Geplante 18. Änderung des FNP.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Landhandel: Getreideund Düngerlager, Raiffeisenmarkt mit Tankstelle und Waschanlage“ mit einer
Grundflächenzahl von 0,8 gem. § 17 BauNVO fest.
Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 BauNVO wird entsprechend der Bestandsbauten und den Erweiterungsabsichten des Vorhabensträgers festgesetzt. Im Plangebiet werden sieben unterschiedliche Nutzungsbereiche
abgegrenzt, die sich hinsichtlich der Höchstmaße der baulichen Anlagen unterscheiden. Die unterschiedlichen maximal zulässigen Höhen der baulichen Anlagen
reichen von 6 m im Nordwesten (Flüssigdünger-Silo) bzw. Südosten (geplante
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Vorhabensbeschreibung
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Waschanlage) bis 20 m im Norden Getreide/Raps-Silo) bzw. Mitte (Silo/Düngerhalle) des Plangebiets.
Die überbaubare Fläche orientiert sich am Bestand und an den Erweiterungsabsichten des Vorhabensträgers. Randliche Bereiche im Norden, Westen und Süden sollen von der Bebauung freigehalten werden.
Der nördliche Bereich des Plangebiets wird als Fläche zum Anpflanzen und Erhalten
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB festgesetzt (HOFFMANN & STAKEMEIER GMBH 2015B+C).
Abb. 16
Auszug aus dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ der Gemeinde Möhnesee im OT Echtrop (HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH 2015B).
Die Erschließung erfolgt über die Kreisstraße südlich des Plangebiets und die
L 857 „Auf der Alm“ im Westen des Plangebiets. Der obere Bereich entlang der
L 857 wird auf Höhe der vorhandenen Silos als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt ausgewiesen, um sicherzustellen, dass die Waschanlage und sonstige Gebäude wei-
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Vorhabensbeschreibung
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terhin und ausschließlich über die bestehenden Zufahrten erreicht werden (HOFFMANN & STAKEMEIER GMBH 2015B+C).
2.3
Wirkungen des Vorhabens
Die unmittelbaren Wirkungen können sich durch die Flächeninanspruchnahme im
Bereich des Plangebiets ergeben. Mittelbare Wirkungen wie Schallemissionen und
optische Störungen, insbesondere in Verbindung mit dem Betrieb der Waschanlage und dem zusätzlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen, die zu einer Störung an den Brutplätzen relevanter Vogelarten in der Umgebung des Plangebiets
führen können, sind nicht gänzlich auszuschließen. Im Zusammenhang mit der
Effektdistanz von Vogelarten ist die Silhouettenwirkung der geplanten Gebäude zu
betrachten.
Im Weiteren werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren dargestellt:
2.3.1
Baubedingte Wirkfaktoren
Es treten baubedingt optische und akustische Störungen während der Bauarbeiten
auf. Diese sind jedoch zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf das Plangebiet
beschränkt und werden zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet führen.
2.3.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
Östliche Randbereiche des Plangebiets liegen im Vogelschutzgebiet Hellwegbörde.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden randlich gelegene Flächen des
EU-Vogelschutzgebiets in Anspruch genommen. Es handelt sich hierbei um intensiv
genutzte Biotope, die aufgrund der Lage zum bestehenden Landhandel einer erheblichen Vorbelastung unterliegen.
Silhouettenwirkung
Hinsichtlich der Lage des Plangebiets zum Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ und
der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können mittelbare Wirkungen auf die
Erhaltungsziele und den Schutzzweck des Schutzgebietes im Vorfeld durch Silhouettenwirkungen nicht ausgeschlossen werden. Die Silhouettenwirkung von vertikalen Strukturen wie Gebäuden kann generell bei Vogelarten der offenen Feldflur die
Lebensraumeignung des Landschaftsraums negativ beeinflussen. Hierbei sind Störungen an Brutplätzen mit einer potenziellen Aufgabe der Bruthabitate nicht ausgeschlossen. Aufgrund des Meideverhaltens mit entsprechender Effektdistanz von
empfindlichen Vogelarten gegenüber vertikalen Strukturen kann eine indirekte Ver-
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Vorhabensbeschreibung
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ringerung der offenen Feldflur und somit eine indirekte Beanspruchung von Flächen
innerhalb des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“ erfolgen.
2.3.3
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Zu den betriebsbedingten Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der geplanten Anlage der SB-Waschanlage zählen Schallemissionen durch den allgemeinen Betriebsablauf und akustische und optische Wirkungen durch zusätzlichen An- und Zufahrten. Hierdurch können Störwirkungen auf empfindliche Vogelarten im Umfeld des
Plangebiets entstehen.
2.4
Vorbelastungen
Der überwiegende Teil des Plangebiets ist bereits baulich genutzt und versiegelt.
Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet sowie die Silos im Nordwesten des Plangebiets weisen Gebäudehöhen von bis zu 20 m auf. Hierdurch bestehen bereits
Störungen durch Silhouettenwirkungen der Gebäude auf das angrenzende Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Der Betrieb dem Raiffeisenmarktes und der Tankstelle
führt bereits jetzt zu erheblichen akustischen und optischen Störungen.
Weitere optische Beeinträchtigungen durch vertikale Strukturen bestehen durch die
Wohnbebauung nördlich des Plangebiets. Weiterhin wirken optische und akustische
Störungen auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ durch den Kfz-Verkehr der
L 857 westlich und der Kreisstraße südlich des Plangebiets.
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Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
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3.0 Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
3.1
Beschreibung des Schutzgebietes
Das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ erstreckt sich über eine Fläche von
48.417 ha mit einer Ost-West-Erstreckung von Salzkotten im Osten bis nach Werl
im Westen. Die Süd-Nord-Ausdehnung reicht von der Möhne im Süden bis nahezu
an die Lippe im Norden.
Abb. 17
Gesamtfläche des Vogelschutzgebietes DE-4415-401 „Hellwegbörde“ (gelbe
Schraffur). Die Lage des Vorhabens ist rot markiert.
„Das annähernd 500 km² große Vogelschutzgebiet umfasst große Teile der Hellwegbörden von Unna im Westen bis Salzkotten im Osten. Es handelt sich um eine
zusammenhängende, in Ost-West-Richtung orientierte Fläche zwischen der Lippeaue im Norden und dem Ruhr-/Möhnetal im Süden. Diese überwiegend offene,
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (es dominieren traditionell Getreideäcker) geprägte Kulturlandschaft basiert auf den Lößböden und reichen Böden über den Plänerkalken der Oberkreide. Die Landschaft fällt von Nord nach Süd ab und wird in
gleicher Ausrichtung durch sogenannte Schleddentäler (Karstgebiet) gegliedert.
Eingestreut liegen zahlreiche kleine Weiler und Dörfer“ (LANUV 2015A).
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Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
13
Schutzzeck und Schutzziel
Für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ wurde folgender Schutzzweck formuliert
(MUNLV 2004):
„Erhaltung und Entwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägten Agrarlandschaft als
• Brutgebiet insbesondere für Wiesen- und Rohrweihe und Wachtelkönig
• Rast- und Durchzugsgebiet insbesondere für Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Kornweihe und Rotmilans.“
„Schutzziele und Maßnahmen für die Vogelarten, die für die Meldung des Gebietes
ausschlaggebend sind:
• Erhaltung und Entwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägten
Agrarlandschaft.
• Sicherung der großräumigen, offen strukturierten Bördelandschaft.
• Vermeidung der Inanspruchnahme und Zerschneidung der Lebensräume
durch Straßenbau, Siedlungs- und Gewerbeflächen, Windenergieanlagen
und Stromleitungen.
• Vermeidung von Störungen an den Brutplätzen von April bis August.
a) Schutzziele und Maßnahmen für Wiesenweihe, Rohrweihe, Kornweihe und
Rotmilan:
• Erhaltung eines Systems von Brachflächen (ohne Biozidanwendung) und
von Säumen als wichtige Nahrungshabitate.
• Sicherung der Getreidebruten vor Zerstörung bei der Ernte durch Schutzbereiche um das Nest.
• Verbesserung des Nahrungsangebotes durch Maßnahmen im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
• Einsaat eines Saatgemenges mit hohem Luzerneanteil
• Ein- bis mehrjährige Ackersukzessionsflächen
• Stoppelacker zwischen August und März
• Anbau von Winter- und Sommergetreide
• Anlage von Lerchenfenstern
b) Schutzziele und Maßnahmen für den Wachtelkönig:
• Vermeidung/Reduzierung der Vogelverluste bei der Ernte durch:
• Beerntung der Fläche von einer Seite her
• Höheres Ansetzen der Erntemaschinen (längere Stoppel)
• Belassen von Randstreifen (12 bis 18 m Breite) als geschützter
Rückzugsraum von Juni bis Mitte August.“ (LANUV 2013A)
Überblick über die Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL
Für das Vogelschutzgebiet werden im Standard-Datenbogen die in der folgenden
Tabelle aufgeführten Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie genannt
(vgl. LANUV 2013A). Diese Lebensräume sind von den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes nicht umfasst.
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Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
Tab. 1
14
Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL gemäß Standard-Datenbogen.
Name
EU-Code
Atlantische Salzsümpfe und -wiesen sowie Salzsümpfe und -wiesen im Binnenland
1340*
Salzwiesen im Binnenland
Stehende Gewässer
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae
und/oder der Isoeto-Nanojuncetea
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition
Fließgewässer
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis
und des Callitricho-Batrachion
Naturnahes trockenes Grasland und Verbuschungsstadien
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
Naturnahes feuchtes Grasland mit hohen Gräsern
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden
(Molinion caeruleae)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Mesophiles Grünland
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Kalkreiche Niedermoore
7230
Kalkreiche Niedermoore
Wälder des gemäßigten Europas
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9160
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder EichenHainbuchenwald (Carpinion betuli)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
* = prioritärer Lebensraum
Überblick über die für den Schutzzweck maßgeblichen Arten
Für die Meldung des Vogelschutzgebietes sind die Vorkommen der nachstehend
genannten Arten der V-RL ausschlaggebend.
• Goldregenpfeifer (Rastvogel)
• Kornweihe (Rastvogel)
• Mornellregenpfeifer (Rastvogel)
• Rohrweihe (Brutvogel)
• Rotmilan (Rastvogel)
• Wachtelkönig (Brutvogel)
• Wiesenweihe (Brutvogel)
Der Goldregenpfeifer wird im Schutzzweck des Vogelschutzgebietes ausdrücklich
benannt. Obwohl keine Schutzziele für diese Art formuliert werden, wird der Goldregenpfeifer als maßgebliche Art betrachtet.
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
15
Gebietsmanagement und maßgebliche Pläne
Der Standard-Datenbogen benennt die folgenden Managementpläne:
• Erhalt der offenen Feldflur mit traditionellen Nutzungsformen und Strukturen
sowie besonderen Schutzprogrammen zur Erhaltung und Förderung der
Wiesen-, Rohr- und Kornweihe und des Wachtelkönigs
• Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet „Pöppelsche Tal“,
Amt für Landespflege Arnsberg (1984), Kreis Soest
• Pflege- und Entwicklungsplan Naturschutzgebiet Muckenbruch, Loske Vollmer (1990), Kreis Soest
• Managementplan für das Naturschutzgebiet „Thüler Moorkomplex“ (1988),
Kreis Paderborn
• Managementplan für das Naturschutzgebiet „Rabbruch“ (1988), Kreis Paderborn
Einflüsse und Nutzungen im Schutzgebiet
Für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ werden im Standard-Datenbogen die
folgenden Einflüsse und Nutzungen im Gebiet genannt:
Land- und Forstwirtschaft:
• landwirtschaftliche Nutzung durch Pestizideinsatz, Düngung, Beweidung und
die Aufgabe der Beweidung
• forstwirtschaftliche Nutzung durch Anpflanzung nichtautochthoner Arten, Beseitigung von Tot- und Altholz
Fischerei, Jagd, Entnahme von Arten:
• Angelsport und Angeln
• Jagd
Abbau von Rohstoffen (Abgrabungen):
• Abbau von Rohstoffen in Form des Torfabbaus
Infrastruktur:
• Verkehrswege und Anlagen in Form von Fuß- und Radwegen, Straßen und
Autobahnen
Freizeit und Tourismus:
• Wassersport
• Sport- und Freizeiteinrichtungen in Form von Wandern, Reiten und Radfahren
Umweltverschmutzung, menschliche Eingriffe und Nutzungen:
• Umweltverschmutzung in Form von Wasserverschmutzung und Trittbelastung (Überlastung durch Besucher)
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
16
anthropogene Eingriffe in den Wasserhaushalt (Feuchtgebiete, Küsten):
• Verfüllen von Gräben, Teichen, Seen, Drainagen, Ausbaggerung von Gewässern, Veränderungen von Lauf und Struktur von Fließgewässern
natürliche Prozesse (biotische und abiotische):
• Überflutung, Überstauung
• natürliche Prozesse durch die Konkurrenz mit eingeschleppten Arten
Für das Vogelschutzgebiet werden die folgenden positiven Einflüsse genannt:
• landwirtschaftliche Nutzung durch Beweidung
• Abbau von Rohstoffen in Form des Torfabbaus
Darstellung der Bedeutung des Schutzgebietes
„Die Hellwegbörde weist international bedeutende Brutbestände der Wiesen- und
Rohrweihe sowie des Wachtelkönigs auf. Ebenso bedeutsam sind einzelne Brutpaare und größere Winteransammlungen der Kornweihe. Als Rast- und Durchzugsquartier weist das Gebiet eine besondere Bedeutung für den Mornell- und den Goldregenpfeifer sowie für Rot- und Schwarzmilan auf. Zahlreiche weitere Vogelarten des
Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie andere bedrohte Arten treten in unterschiedlicher Häufigkeit und Regelmäßigkeit auf“ (LANUV 2013A).
3.2
Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes
Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines Funktionsgefüges oder das Zusammenspiel der Faktoren derart beeinflusst werden, dass die
Funktionen des Systems gestört werden. Zu berücksichtigen sind alle relevanten
bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen und Wirkfaktoren des geplanten
Vorhabens entsprechend ihrer Intensität und ihrer maximalen Einflussbereiche auf
die Lebensraumtypen und Arten.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderungen und Störungen
in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Natura 2000-Gebiet seine Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele gemäß FFH-RL bzw. VSchRL oder die
für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann.
Grundsätzlich kann jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich sein und
muss „als Beeinträchtigung des Gebietes als solchen“ gewertet werden. Dies ist
jedoch nicht der Fall, wenn sich unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen in der Gesamtbilanz keine größere Beeinträchtigung als bei einer
Nullvariante ergibt (MKULNV 2010).
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
3.2.1
17
Bedeutung des Untersuchungsgebiets als Lebensstätte für
maßgebliche Vogelarten
Maßgebliche rastende bzw. durchziehende Arten des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ sind Goldregenpfeifer, Kornweihe, Mornellregenpfeifer und Rotmilan. Generell halten Rastvogeltrupps einen Sicherheitsabstand zu vertikalen Strukturen ein. Gemieden werden u. a. Hecken, Baumreihen, Feldgehölze, Windenergieanlagen, Siedlungen und Einzelhäuser (REICHENBACH 2003). Bewohner baumloser
Tundren meiden überwiegend vertikale Strukturen. Das Plangebiet mit den Gebäuden, die vertikale Strukturen darstellen, liegt inmitten einer offenen Agrarlandschaft.
Gliedernde Elemente in Form von Baumreihen und anderen Gehölzstrukturen finden sich im Westen und Norden des Plangebiets sowie entlang der Straßen im Umfeld des Plangebiets.
Im Plangebiet und der relevanten Umgebung sind keine Nachweise von den maßgeblichen rastenden bzw. durchziehenden Arten Goldregenpfeifer, Kornweihe und
Rotmilan bekannt (LANUV 2015B / ABU 2015).
Goldregenpfeifer rasten auf Viehweiden und kurzrasigen Mähwiesen, abgeernteten Ackerflächen und anderen weitgehend offenen Landschaften. Der Mornellregenpfeifer sucht während des Durchzugs steppenähnliche trockene Flächen auf
(BAUER et al. 2012). Eine strukturelle Eignung des Plangebiets und der relevanten
Umgebung als Rastgebiet für Goldregenpfeifer wird nicht erwartet. Nach der Darstellung des VSMP befindet sich ca. 100 m südwestlich des Plangebietes ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers (LANUV 2015c).
Winterliche Schlafplätze der Kornweihe sind in erster von landesweiter Bedeutung
Linie von einer höheren Vegetation gekennzeichnet. Bevorzugt werden Streuobstwiesen oder Schilfbestände. Negative Wirkungen des Vorhabens auf Habitatstrukturen potenzieller winterlicher Schlafplätze von Kornweihen sind ausgeschlossen. Im
Hinblick auf die Ansprüche der Kornweihe an ihre Schlafplätze wird eine Nutzung
des Plangebiets und der relevanten Umgebung als Rastplatz für die Kornweihe nicht
erwartet.
Rotmilane bilden nachbrutzeitliche Schlafplatzgesellschaften, die mehrere 100 Individuen umfassen können. Genutzt werden als Schlafplätze überwiegend Baumreihen oder Feldgehölze, die großräumig angeflogen werden können. Laut ABU (2015)
gibt es Schlafplätze des Rotmilans im Umkreis von über 1.000 m um das Vorhaben.
Die Gehölzstrukturen im Plangebiet weisen keine Eignung als Schlafplätze für den
Rotmilan auf. Eine vorhabensspezifische Beeinträchtigung geeigneter Schlafplätze
ist daher ausgeschlossen. Das geplante Vorhaben wird sich nicht negativ auf potenzielle Rotmilan-Schlafplätze im Raum auswirken.
Zu den maßgeblichen Brutvögeln des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ zählen
Rohrweihe, Wachtelkönig und Wiesenweihe. Aufgrund der bestehenden Bebauung und der vorhandenen Störwirkung weisen das Plangebiet und die unmittelbare
angrenzenden Ackerflächen keine Funktion als potenzieller Lebensraum auf. Die
Flächen im Vogelschutzgebiet können aufgrund der bestehenden Nutzung, der
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
18
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
akustischen und optischen Vorbelastung und der Nähe zur Bebauung auch keine
Funktion als Jagdgebiet übernehmen.
Innerhalb des Umkreises von 1.000 m um das Plangebiet gibt es keine Nachweise
von Brutvorkommen der Rohr- und Wiesenweihe. In einer Entfernung von
ca. 1.500 m südöstlich des Plangebiets gibt es den Nachweis eines Brutvorkommens der Wiesenweihe aus dem Jahr 2012.
In einer Entfernung von ca. 850 m südwestlich und ca. 870 m südöstlich des Plangebiets liegen Rufnachweise des Wachtelkönigs aus dem Jahr 2009 vor (LANUV
2015B / ABU 2015). Nach Einschätzung der ABU ist davon auszugehen, dass aufgrund der Lebensweise des Wachtelkönigs die gesamte landwirtschaftlich genutzte
Umgebung zum Lebensraum dieser Art gehört. Die folgende Abbildung stellt die
recherchierten Vorkommen von maßgeblichen Arten im Untersuchungsraum dar.
Abb. 18
Lage des Plangebiets zu den dokumentierten Brutstandorten bzw. -revieren bzw.
Rufstandorten der maßgeblichen Arten im Umkreis von 1.000 m (ABU 2015 /
LANUV 2015B).
Legende:
grüner Punkt:
lila Punkt:
Rufnachweis Wachtelkönig (2009)
Rufnachweis Wachtelkönig (2007)
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
3.2.2
19
Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets
Maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebiets VSG „Hellwegbörde“ sind die
Rastvögel des Anhangs I der VSchRL Kornweihe, Mornellregenpfeifer und Rotmilan
sowie die Brutvögel des Anhangs I der VSchRL Rohrweihe, Wachtelkönig und Wiesenweihe.
Flächeninanspruchnahme
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans können Flächen innerhalb des durch
den bestehenden Landhandel geprägten Plangebiets überbaut werden. Es handelt
sich hierbei überwiegend um versiegelte Flächen, intensiv und extensiv genutzte
Grünflächen und schmale Gehölzbestände. Weiterhin ermöglichen die Festsetzungen die Überbauung einer Versickerungsmulde mit kleinflächigem Rohrkolbenbestand.
Die westlichen und östlichen Randbereiche des Plangebiets (ca. 1.443 m2) liegen im
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Bei den östlichen Flächen handelt es sich um
einen 8 m breiten und 186 m langen Streifen, auf dem sich Teilbereiche eines Gebäudes, zwei Versickerungsmulden sowie Teilbereiche einer extensiv genutzten
Rasenfläche befinden. Die westliche Fläche wird von Teilbereichen einer Straße
eingenommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen eine Überbauung von 1.065 m2 innerhalb des Vogelschutzgebietes. Die 24 m2 im Westen des
Plangebiets sind bereits jetzt versiegelt. Weiterhin werden im Bereich des Vogelschutzgebietes 354 m2 als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen (vgl. folgende Abbildung).
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
Abb. 19
20
Darstellung der Festsetzungen der Flächen des Vogelschutzgebietes im Plangebiet
(rote Strichlinie).
Von einer möglichen Überbauung im Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ sind ausschließlich intensiv genutzte Biotope betroffen, die aufgrund ihrer Lage zum Landhandel und der bestehenden Vorbelastungen keine Lebensraumeignung für maßgebliche Vogelarten des Vogelschutzgebietes übernehmen können (vgl. Kap. 3.2.1).
Im Zusammenhang mit der möglichen Flächeninanspruchnahme werden keine Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL beansprucht.
Durch die Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet zu erwarten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ führen.
Silhouettenwirkung
Die Silhouettenwirkung von vertikalen Strukturen wie Gebäuden kann generell bei
Vogelarten der offenen Feldflur die Lebensraumeignung des Landschaftsraums negativ beeinflussen.
In einer Entfernung von 100 m südwestlich des Plangebietes befindet sich ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers. Zwischen dem Rastplatz und dem Plangebiet verlaufen die Kreisstraße und die vielbefahrene B 516 mit den straßenbegleitenden Gehölzen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen im Bereich der geplanten Waschanlage Gebäudehöhen von 6,00 m. Diese werden die bestehenden
Gebäude zur Getreidelagerung im Südwesten des Plangebietes nicht überragen,
sich in die bestehende Gebäudekulisse integrieren und zu keinen zusätzlichen Sil-
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
21
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
houettenwirkungen führen. Unter Berücksichtigung der dargestellten Vorhabenscharakteristik sowie der bestehenden Vorbelastung durch die beiden Straßen sind Beeinträchtigungen des Rastgebietes des Mornellregenpfeifers durch Silhouettenwirkungen nicht zu erwarten.
Wiesenweihen, die hinsichtlich der Silhouettenwirkung vertikaler Strukturen eine
hohe Empfindlichkeit aufweisen, wurden im relevanten Umkreis von 1.000 zum
Plangebiet nicht nachgewiesen. Da eine potenzielle Lebensraumeignung der offenen Ackerflächen im Untersuchungsgebiet für die Wiesenweihe jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, werden mögliche Störeffekte durch Silhouettenwirkung auf die Art betrachtet.
Der Gebäudebestand im Plangebiet weist unterschiedliche Gebäudehöhen auf; prägende Gebäude sind die ca. 20 m hohen Silos im Nordwesten und das ca. 19 m
hohe Gebäude zur Getreidelagerung im Südwesten des Plangebiets. Aufgrund der
kompakten, engen Bauweise und der scharfen Abgrenzung zum Umfeld werden die
Gebäude als Gesamtkomplex wahrgenommen.
Abb. 20 Blick von Westen auf das Plangebiet.
Abb. 21 Blick von Osten auf das Plangebiet
Hinsichtlich der Beurteilung von Störwirkungen durch Silhouettenwirkungen sind die
im Plangebiet vorhandenen Gebäude als Vorbelastung zu werten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse und Methodik von GRIESENBROCK (2006), der das Verhalten der Wiesenweihe bei der Brutplatzwahl in der Hellwegbörde auf Basis von Daten
über Brutplätze der Jahre 2001 bis 2003 empirisch untersucht hat, ist das Plangebiet als Ortslage einzustufen. Nach GRIESENBROCK (2006) werden Flächen im Umkreis von über 400 bis 500 m um Ortslagen von gegenüber Silhouettenwirkung empfindlichen Offenlandarten wie der Wiesenweihe gemieden.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Höchstmaße der baulichen Anlagen orientieren sich überwiegend an den Bestandshöhen. Im zentralen östlichen Bereich werden jedoch Gebäudehöhen von 20 m ermöglicht, die über die vorhanden Gebäudehöhen von ca. 4 m hinausgehen. Da das festgesetzte Höchstmaß jedoch nicht die
Bestandshöhen im Nordwesten bzw. im Südwesten des Plangebiets überschreiten
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
22
wird, werden sich die zusätzlichen Gebäude in die Gesamtsituation einfügen bzw.
von bestehenden Gebäuden verdeckt. Zusätzliche Wirkungen, die über die bestehenden Wirkungen hinausgehen, sind daher nicht zu erwarten.
Erhebliche Auswirkungen auf Flächen des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ im
Umfeld des Plangebiets durch die Festsetzung von Höchstmaßen von baulichen
Anlagen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ führen, sind nicht zu erwarten.
Optische und akustische Störwirkungen
Optische und akustische Störwirkungen bestehen durch den Betrieb des Landhandels und der Tankstelle sowie durch An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen zum
Landhandel und zur Tankstelle. Weiterhin wirken optische und akustische Störungen auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ durch den Kfz-Verkehr der L 857
westlich und der Kreisstraße südlich des Plangebiets.
In einer Entfernung von 100 m südwestlich des Plangebietes befindet sich ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers. Zwischen dem Rastplatz und dem Plangebiet verlaufen die Kreisstraße und die vielbefahrene B 516. Aufgrund der bestehenden akustischen Vorbelastung durch die beiden Verkehrswege sind zusätzliche akustische
Wirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
In einer Entfernung von ca. 850 m südwestlich und ca. 870 m südöstlich des Plangebiets liegen Rufnachweise des Wachtelkönigs aus dem Jahr 2009 vor (LANUV
2015B / ABU 2015). Nach Einschätzung der ABU ist davon auszugehen, dass aufgrund der Lebensweise des Wachtelkönigs die gesamte landwirtschaftlich genutzte
Umgebung zum Plangebiet zum Lebensraum dieser Art gehört.
Der dämmerungs- und nachtaktive Wachtelkönig wird von GARNIEL et al. (2010) als
Art mit hoher Lärmempfindlichkeit eingestuft. Der ermittelte kritische Schallpegel
liegt mit ca. 47 dB (A) nachts auf einem niedrigen Niveau. Innerhalb dieses lärmbelasteten Raumes verringert sich die Habitateignung um 100 %. GARNIEL et al. (2007)
haben beobachtet, dass der Wachtelkönig bei gering befahrenen Straßen, die in der
Nacht keine durchgehende Lärmkulisse aufbauen, straßennahe Bereiche durchaus
nutzt. Der Ablauf und die Zusammensetzung der nächtlichen Lärmbelastung sind
daher auch entscheidend.
Lärmemissionen bestehen im Plangebiet vornehmlich während der Öffnungszeiten
des Landhandels und der Tankstelle. Nächtliche Störeffekte können gegebenenfalls
durch die Anlieferung von Gütern entstehen. Diese Effekte sind jedoch kurzfristig.
Die Lärmbelastungen auf das Umfeld des Plangebiets liegen daher außerhalb des
Aktivitätsschwerpunktes des Wachtelkönigs. Es ist davon auszugehen, dass
z. Zt. keine relevanten akustischen Störwirkungen auf den Wachtelkönig ausgehen.
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“
23
Das Schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Tags: 60 db(A), Nachts 45 dB(A)) eingehalten werden
(HANSMEIER 2015). Kontinuierliche nächtliche Störwirkungen bzw. erhebliche Auswirkungen auf den Wachtelkönig sind somit auszuschließen, da der kritische nächtliche Lärmpegel von < 47 dB (A) eingehalten wird.
3.3
Beurteilung potenzieller Auswirkungen in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten
Aus dem Artikel 6 Absatz 3 FFH-RL ergibt sich das Erfordernis, zu prüfen, ob das
geplante Vorhaben in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten das
Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Zu ermitteln und betrachten
sind alle Pläne oder Projekte, die mit dem Vorhaben kumulativ zusammenwirken
könnten und
• bereits abgeschlossen sind
• bereits genehmigt, aber noch nicht realisiert sind
• sich mit hinreichender inhaltlicher Konkretisierung und bereits erkennbarer
planerischer Verfestigung in Planung befinden
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung werden bei den kumulativen Wirkungen folgende Fälle unterschieden:
• mehrere Projekte oder Pläne führen durch gleiche Wirkfaktoren zur summierten Wirkung auf einzelne maßgebliche Bestandteile eines Gebietes
• verschiedenartige Projekte oder Pläne mit unterschiedlichen Wirkfaktoren
wirken auf den gleichen maßgeblichen Bestandteil eines Gebietes
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ wirkt sich nicht
nachteilig auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ aus, da die Flächen innerhalb
des Vogelschutzgebietes keine Lebensraumeignung für maßgebliche Vogelarten
des Vogelschutzgebiets VSG „Hellwegbörde“ übernehmen können (vgl. Kap. 3.2.2).
Demzufolge kann eine Betrachtung zur Beurteilung potenzieller Auswirkungen in
Verbindung mit anderen Plänen und Projekten entfallen. Vorhabensspezifische kumulative Wirkungen können ausgeschlossen werden.
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Zusammenfassung
24
4.0 Zusammenfassung
Gegenstand der Planung ist die 18. Änderung des Flächennutzungsplans
OT Echtrop und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2
„Kornhaus Echtrop“ in der Gemeinde Möhnesee.
Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich westlich des Ortsteils Echtrop, in der
Gemeinde Möhnesee im Kreis Soest im Regierungsbezirk Arnsberg. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop liegt östlich der Straße „Auf
der Alm“ (L 857) auf den Flurstücken 100 und 103 (tlw.) der Flur 6, Gemarkung
Echtrop.
Im Westen des Plangebiets verläuft die L 857 „Auf der Alm“. Daran schließen sich
westlich ein Ackerrandstreifen bzw. eine intensiv genutzte Ackerfläche an. Südwestlich des Plangebiets stockt eine Weihnachtsbaumkultur. Südlich des Plangebiets
verläuft die Kreisstraße. Südlich der Kreisstraße und östlich bzw. nordöstlich des
Plangebiets erstrecken sich intensiv genutzte Ackerflächen. Im Norden des Plangebiets befindet sich eine Fettweide, weiter nördlich davon erstreckt sich eine Wohnsiedlung mit Ziergarten.
Der überwiegende zentrale Bereich des Plangebiets wird von einem Raiffeisenmarkt
mit Tankstelle sowie mehreren Gebäuden und baulichen Anlagen zur Lagerung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Düngemittel eingenommen. Im Nordosten und
Südosten des Plangebiets sind zwei langgestreckte Versickerungsmulden vorhanden. Die nördliche ist mit ruderalen Hochstaudenfluren bestanden. Die ständig wasserführende südliche Versickerungmulde ist mit Rohrkolbenbeständen bewachsen.
An den Böschungsbereichen der südlichen Versickerungsmulde stocken partiell
lebensraumtypische Gehölzbestände. Im östlichen zentralen Randbereich erstreckt
sich weiterhin ein mäßig artenreicher Extensivrasen. Auf den nördlichen und westlichen Randbereichen des Plangebiets befinden sich Gehölzreihen aus überwiegend
lebensraumtypischen Gehölzarten. Der südliche Randbereich wird aus intensiv genutzten Rasenflächen mit einzelnen Ziergehölzen gebildet.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Landhandel: Getreideund Düngerlager, Raiffeisenmarkt mit Tankstelle und Waschanlage“ mit einer
Grundflächenzahl von 0,8 gem. § 17 BauNVO fest.
Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 BauNVO wird entsprechend der Bestandsbauten und den Erweiterungsabsichten des Vorhabensträgers festgesetzt. Im Plangebiet werden sieben unterschiedliche Nutzungsbereiche
abgegrenzt, die sich hinsichtlich der Höchstmaße der baulichen Anlagen unterscheiden. Die unterschiedlichen maximal zulässigen Höhen der baulichen Anlagen
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Zusammenfassung
25
reichen von 6 m im Nordwesten (Flüssigdünger-Silo) bzw. Südosten (geplante
Waschanlage) bis 20 m im Norden Getreide/Raps-Silo) bzw. Mitte (Silo/Düngerhalle) des Plangebiets.
Der nördliche Bereich des Plangebiets wird als Fläche zum Anpflanzen und Erhalten
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB festgesetzt (HOFFMANN & STAKEMEIER GMBH 2015B+C).
Innerhalb eines 5 bis 10 m breiten Streifens im Osten des Plangebiets bzw.
eines ca. 0,5 m breiten Streifens im Westen befindet sich das Vogelschutzgebiet
DE-4415-401 „Hellwegbörde“. Im Süden liegt das Vogelschutzgebiet ca. 20 m vom
Plangebiet entfernt. In der Regel liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen vor,
wenn bauliche Anlagen einen Mindestabstand von 300 m zu Natura 2000-Gebieten
einhalten (LANUV 2015). Da Teilbereiche des Vogelschutzgebietes im Plangebiet
liegen bzw. dieser Mindestabstand unterschritten wird, ist gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VSchRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen, ob mit dem geplanten Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ verbunden sind.
Wirkungen des Vorhabens
Die unmittelbaren Wirkungen können sich durch die Flächeninanspruchnahme im
Bereich des Plangebiets ergeben. Mittelbare Wirkungen wie Schallemissionen und
optische Störungen, insbesondere in Verbindung mit dem Betrieb der Waschanlage und dem zusätzlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen, die zu einer Störung an den Brutplätzen relevanter Vogelarten in der Umgebung des Plangebiets
führen können, sind nicht gänzlich auszuschließen. Im Zusammenhang mit der
Effektdistanz von Vogelarten können sich Wirkungen durch die Silhouette der geplanten Gebäude ergeben.
Vorbelastungen
Der überwiegende Teil des Plangebiets ist bereits baulich genutzt und versiegelt.
Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet sowie die Silos im Nordwesten des Plangebiets weisen Gebäudehöhen von bis zu 20 m auf. Hierdurch bestehen bereits
Störungen durch Silhouettenwirkungen der Gebäude auf das angrenzende Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Der Betrieb des Raiffeisenmarktes und der Tankstelle
führt bereits jetzt zu erheblichen akustischen und optischen Störungen.
Weitere optische Beeinträchtigungen durch vertikale Strukturen bestehen durch die
Wohnbebauung nördlich des Plangebiets. Weiterhin wirken optische und akustische
Störungen auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ durch den Kfz-Verkehr der
L 857 westlich und der Kreisstraße südlich des Plangebiets.
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Zusammenfassung
26
Habitateignung des Untersuchungsgebiets
Im Plangebiet und der relevanten Umgebung sind keine Nachweise von maßgeblichen rastenden bzw. durchziehenden Arten bekannt (LANUV 2015 / ABU 2015).
Eine strukturelle Eignung des Plangebiets und der relevanten Umgebung als Rastgebiet für Goldregenpfeifer und Mornellregenpfeifer wird nicht erwartet. Nach der
Darstellung des VSMP befindet sich ca. 100 m südwestlich des Plangebietes ein
Rastplatz des Mornellregenpfeifers (LANUV 2015c).
Im Hinblick auf die Ansprüche der Kornweihe an ihre Schlafplätze wird eine Nutzung
des Plangebiets und der relevanten Umgebung als Rastplatz für die Kornweihe nicht
erwartet.
Rotmilane bilden nachbrutzeitliche Schlafplatzgesellschaften, die mehrere 100 Individuen umfassen können. Genutzt werden als Schlafplätze überwiegend Baumreihen oder Feldgehölze, die großräumig angeflogen werden können. Laut ABU (2015)
gibt es Schlafplätze des Rotmilans im Umkreis von über 1.000 m um das Vorhaben.
Die Gehölzstrukturen im Plangebiet weisen keine Eignung als Schlafplätze für den
Rotmilan auf. Eine vorhabensspezifische Beeinträchtigung geeigneter Schlafplätze
ist daher ausgeschlossen. Das geplante Vorhaben wird sich nicht negativ auf potenzielle Rotmilan-Schlafplätze im Raum auswirken.
Aufgrund der bestehenden Bebauung und der vorhandenen Störwirkung weisen das
Plangebiet und die unmittelbar angrenzenden Ackerflächen keine Funktion als potenzieller Lebensraum für die maßgeblichen Brutvögel Rohrweihe, Wachtelkönig
und Wiesenweihe auf.
Innerhalb des Umkreises von 1.000 m um das Plangebiet gibt es keine Nachweise
von Brutvorkommen der Rohr- und Wiesenweihe. In einer Entfernung von
ca. 1.500 m südöstlich des Plangebiets gibt es ein Brutvorkommen der Wiesenweihe aus dem Jahr 2012.
In einer Entfernung von ca. 850 m südwestlich und ca. 870 m südöstlich des Plangebiets liegen Rufnachweise des Wachtelkönigs aus dem Jahr 2009 vor (LANUV
2015B / ABU 2015). Nach Einschätzung der ABU ist davon auszugehen, dass aufgrund der Lebensweise des Wachtelkönigs die gesamte landwirtschaftlich genutzte
Umgebung zum Lebensraum dieser Art gehört.
Vorhabensspezifische Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes
Maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebietes VSG „Hellwegbörde“ sind die
Rastvögel des Anhangs I der VSchRL Kornweihe, Mornellregenpfeifer und Rotmilan
sowie die Brutvögel des Anhangs I der VSchRL Rohrweihe, Wachtelkönig und Wiesenweihe. Eine vorhabensspezifische Betroffenheit wird nicht erwartet.
Durch die Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet zu er-
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Zusammenfassung
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warten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ führen.
Erhebliche Auswirkungen auf Flächen des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ im
Umfeld des Plangebiets durch Silhouettenwirkung von geplanten baulichen Anlagen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ führen, sind nicht zu erwarten.
Die jetzigen geplanten Nutzungen werden zu keinen zusätzlichen akustischen und
optischen Störwirkungen führen. Das geplante Vorhaben wird zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die genannten maßgeblichen Vogelarten führen.
Das Schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Tags: 60 db(A), Nachts 45 dB(A)) eingehalten werden
(HANSMEIER 2015). Kontinuierliche nächtliche Störwirkungen bzw. erhebliche Auswirkungen auf den Wachtelkönig sind somit auszuschließen, da der kritische nächtliche Lärmpegel von < 47 dB (A) eingehalten wird.
Kumulative Wirkungen
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ wirkt sich nicht
nachteilig auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ aus, da die Flächen innerhalb
des Vogelschutzgebietes keine Lebensraumeignung für maßgebliche Vogelarten
des Vogelschutzgebiets VSG „Hellwegbörde“ übernehmen können (vgl. Kap. 3.2.2).
Demzufolge kann eine Betrachtung zur Beurteilung potenzieller Auswirkungen in
Verbindung mit anderen Plänen und Projekten entfallen. Vorhabensspezifische kumulative Wirkungen können ausgeschlossen werden.
Ergebnis
Mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ gehen keine vorhabensspezifischen Auswirkungen aus, die zu erheblichen Beeinträchtigungen auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ und seine Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele
gegenüber den maßgeblichen Vogelarten führen.
Warstein-Hirschberg, November 2015
Bertram Mestermann
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt
FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
Literaturverzeichnis
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Literaturverzeichnis
ABU (2015): Schriftliche Mitteilung vom 08.05.2015. Bad Sassendorf - Lohne
BAUER, H.G., BEZZEL E. & FIEDLER W. (2012): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, AULA-Verlag, Wiesbaden.
BMVBW (2004): Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau. Bonn.
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FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in
Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop
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