FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Auftraggeber: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7 33142 Büren Verfasser: Bertram Mestermann Büro für Landschaftsplanung Brackhüttenweg 1 59581 Warstein-Hirschberg Bearbeiter: Birgit Rexmann Dipl.-Ing. Landespflege (FH) Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Proj.-Nr. 1318 Warstein-Hirschberg, November 2015 FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Anlass und Aufgabenstellung .................................................................... 1 1.0 1.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................. 2 1.2 Verfahrensablauf ...................................................................................... 3 2.0 Vorhabensbeschreibung............................................................................. 5 2.1 Lage des Plangebiets ............................................................................... 5 2.2 Beschreibung des geplanten Vorhabens................................................... 8 2.3 Wirkungen des Vorhabens...................................................................... 10 2.3.1 Baubedingte Wirkfaktoren ................................................................... 10 2.3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren .............................................................. 10 2.3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren ............................................................ 11 2.4 Vorbelastungen....................................................................................... 11 3.0 Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ ......................................................... 12 3.1 Beschreibung des Schutzgebietes .......................................................... 12 3.2 Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes ............................................... 16 3.2.1 Bedeutung des Untersuchungsgebiets als Lebensstätte für maßgebliche Vogelarten ..................................................................... 17 3.2.2 Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets ............................................. 19 3.3 Beurteilung potenzieller Auswirkungen in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten.......................................................................................... 23 4.0 Zusammenfassung .................................................................................... 24 Literaturverzeichnis FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Anlass und Aufgabenstellung 1 1.0 Anlass und Aufgabenstellung Dem im Plangebiet bereits ansässigen Landhandel soll durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Erweiterung des Betriebes ermöglicht werden. Im Geltungsbereich befindet sich bereits der Raiffeisenmarkt mit Tankstelle und mehreren weiteren Gebäuden sowie baulichen Anlagen zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Düngemittel. Geplant ist die Erweiterung um eine SB-Waschanlage im südlichen Bereich der Flurstücke 100 und 103, Flur 6 der Gemarkung Echtrop (HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH 2015A). Die 18. Änderung des Flächenutzungsplans und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans finden gem. § 8 (3) BauGB im Parallelverfahren statt (HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH 2015A). Abb. 1 Lage des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (rote Markierung) westlich des Ortsrands von Echtrop auf Grundlage der Topografischen Karte 1:25.000. Innerhalb eines 5 bis 10 m breiten Streifens im Osten des Plangebiets bzw. eines ca. 0,5 m breiten Streifens im Westen befindet sich das Vogelschutzgebiet DE-4415-401 „Hellwegbörde“. Im Süden liegt das Vogelschutzgebiet ca. 20 m vom Plangebiet entfernt (LANUV 2015A). In der Regel liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen vor, wenn bauliche Anlagen einen Mindestabstand von 300 m zu Natura 2000-Gebieten einhalten. Da Teilbereiche des Vogelschutzgebietes im Plangebiet liegen bzw. dieser Mindestabstand unterschritten wird, ist gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VSchRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen, ob mit FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Anlass und Aufgabenstellung 2 dem geplanten Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ verbunden sind. Abb. 2 Lage des Plangebiets (rote Markierung) zu dem VSG „Hellwegbörde“ (lila Schraffur) auf Grundlage des Luftbildes. 1.1 Rechtliche Grundlagen Die Europäische Union (EU) hat zum Erhalt von Natur und biologischer Vielfalt zwei Richtlinien erlassen: • Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG (Vogelschutzrichtlinie, VSchRL) • Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/43/EG (FFH-Richtlinie, FFH-RL) Ein Ziel der FFH-Richtlinie ist es, neben dem unmittelbaren Artenschutz ein kohärentes europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“ besonderer Schutzgebiete zu errichten, zu erhalten und zu entwickeln. In das Netz integriert werden sowohl die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutzgebiete (VSG) nach der Vogelschutzrichtlinie. „Aufgabe des Netzes ist es, den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und wildlebender Tierund Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu gewährleisten (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL). Aufgrund der VSchRL sollen darüber hinaus die Lebensräume und Brutstätten der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten und auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Anlass und Aufgabenstellung 3 Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete der regelmäßig auftretenden Zugvögel geschützt werden (Art. 4 Abs. 1,2 VSchRL)“ (BMVBW 2004). Rechtliche Grundlage bildet Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BNatSchG. Demnach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass eine Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets und der Erhaltungsziele nicht eintritt. 1.2 Verfahrensablauf Auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben der FFH-RL und des BNatSchG ergibt sich im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung folgender Verfahrensablauf: FFH-Vorprüfung gemäß § 7 i. V. m. § 34 Abs. 1 BNatSchG Die FFH-Vorprüfung hat die Frage zu beantworten, ob von dem geplanten Vorhaben eine Wirkung auf ein Natura 2000-Gebiet ausgeht. In der Konsequenz ergibt sich daraus die Frage, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Sind erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich erkennbar, muss eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Auf der Stufe der FFH-Vorprüfung entfällt damit die weitere Ausarbeitung von Unterlagen oder weiteren Dokumenten. Im Sinne einer Vorabschätzung wird daher in einem ersten Schritt geprüft, ob ein Vorhaben in einem konkreten Fall überhaupt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Verbleiben Zweifel über die Unerheblichkeit des Vorhabens, ist eine genauere Prüfung des Sachverhalts und damit eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG „Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat die Beurteilung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zum Ziel. Die Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens ist erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind eine differenzierte Ermittlung von Beeinträchtigungen und eine Beurteilung der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen des betroffenen Schutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vorzunehmen“ (BMVBW 2004). Die FFHVerträglichkeitsprüfung dient somit auch der Betrachtung von vorhabensspezifischen Wirkungen auf Natura 2000-Gebiete. FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Anlass und Aufgabenstellung Prüfung der Ausnahmebestimmungen gemäß § 34 Abs. 3, 4 und 5 BNatSchG Sind erhebliche Beeinträchtigungen auf das Natura 2000-Gebiet und die Erhaltungsziele möglich, das heißt, ist das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung negativ, so kann im Rahmen des Ausnahmeverfahrens geprüft werden, ob spezifische Tatbestände erfüllt werden, die eine Zulassung des geplanten Vorhabens rechtfertigen. Gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG kann das Vorhaben zugelassen werden, wenn es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Soll ein Projekt nach § 34 Abs. 3 BNatSchG, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (Kohärenzmaßnahmen). Aus diesen Ausnahmetatbeständen ergeben sich folgende Verfahrensschritte: • Prüfung, ob zumutbare Alternativen gegeben sind • Prüfung der Ausnahmegründe • Festlegung von Kohärenzmaßnahmen 4 FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vorhabensbeschreibung 5 2.0 Vorhabensbeschreibung 2.1 Lage des Plangebiets Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich westlich des Ortsteils Echtrop in der Gemeinde Möhnesee, im Kreis Soest im Regierungsbezirk Arnsberg. Im Westen des Plangebiets verläuft die L 857 „Auf der Alm“. Daran schließen sich westlich ein Ackerrandstreifen bzw. eine intensiv genutzte Ackerfläche an. Südwestlich des Plangebiets stockt eine Weihnachtsbaumkultur. Südlich des Plangebiets verläuft die Kreisstraße. Südlich der Kreisstraße und östlich bzw. nordöstlich des Plangebiets erstrecken sich intensiv genutzte Ackerflächen. Im Norden des Plangebiets befindet sich eine Fettweide, weiter nördlich davon schließt eine Wohnsiedlung mit Ziergarten an. Abb. 3 Lage des Plangebiets westlich des Ortsrands von Echtrop Ortsrand auf Basis des Luftbilds und der Deutschen Grundkarte 1:5.000. Die überwiegende zentrale Bereich des Plangebiets wird von einem Raiffeisenmarkt mit Tankstelle sowie mehreren Gebäuden und baulichen Anlagen zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Düngemittel eingenommen. Im Nordosten und Südosten des Plangebiets sind zwei langgestreckte Versickerungsmulden vorhanden. Die nördliche ist mit ruderalen Hochstaudenfluren bestanden. Die ständig wasserführende südliche Versickerungmulde ist mit Rohrkolbenbeständen bewachsen. An den Böschungsbereichen der südlichen Versickerungsmulde stocken partiell lebensraumtypische Gehölzbestände. Im östlichen zentralen Randbereich erstreckt sich weiterhin ein mäßig artenreicher Extensivrasen. Auf den nördlichen und westli- FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop 6 Vorhabensbeschreibung chen Randbereichen des Plangebiets befinden sich Gehölzreihen aus überwiegend lebensraumtypischen Gehölzarten. Der südliche Randbereich wird aus intensiv genutzten Rasenflächen mit einzelnen Ziergehölzen gebildet. Abb. 4 Raiffeisenmarkt mit Tankstelle im Süden sowie Silos im Nordwesten des Plangebiets. Abb. 5 Östliche Randbereiche des Plangebiets mit extensiv genutztem Rasen (VSG Hellwegbörde) und weiteren Gebäuden. Abb. 6 Versickerungsmulde im Nordosten des Plangebiets (VSG Hellwegbörde). Abb. 7 Versickerungsmulde im Südosten des Plangebiets (VSG Hellwegbörde). FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vorhabensbeschreibung 7 Abb. 8 Gehölzstreifen im Westen des Plangebiets. Abb. 9 Mit Gebüschen bewachsener Wall im Norden des Plangebiets. Abb. 10 Ackerfläche westlich des Plangebiets (VSG Hellwegbörde). Abb. 11 Ackerfläche südlich des Plangebiets (VSG Hellwegbörde). Abb. 12 Ackerfläche östlich des Plangebiets (VSG Hellwegbörde). Abb. 13 Ackerfläche nordöstlich des Plangebiets (VSG Hellwegbörde). FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop 8 Vorhabensbeschreibung 2.2 Beschreibung des geplanten Vorhabens 18. Änderung des Flächennutzungsplans Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Es ist geplant, den Änderungsbereich als Sonderbaufläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB mit der Zweckbestimmung Landhandel, einschließlich Lagerung und Aufbereitung, auszuweisen. Mit dieser Änderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ geschaffen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2015A). Abb. 14 Rechtswirksamer FNP. Abb. 15 Geplante 18. Änderung des FNP. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Landhandel: Getreideund Düngerlager, Raiffeisenmarkt mit Tankstelle und Waschanlage“ mit einer Grundflächenzahl von 0,8 gem. § 17 BauNVO fest. Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 BauNVO wird entsprechend der Bestandsbauten und den Erweiterungsabsichten des Vorhabensträgers festgesetzt. Im Plangebiet werden sieben unterschiedliche Nutzungsbereiche abgegrenzt, die sich hinsichtlich der Höchstmaße der baulichen Anlagen unterscheiden. Die unterschiedlichen maximal zulässigen Höhen der baulichen Anlagen reichen von 6 m im Nordwesten (Flüssigdünger-Silo) bzw. Südosten (geplante FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vorhabensbeschreibung 9 Waschanlage) bis 20 m im Norden Getreide/Raps-Silo) bzw. Mitte (Silo/Düngerhalle) des Plangebiets. Die überbaubare Fläche orientiert sich am Bestand und an den Erweiterungsabsichten des Vorhabensträgers. Randliche Bereiche im Norden, Westen und Süden sollen von der Bebauung freigehalten werden. Der nördliche Bereich des Plangebiets wird als Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt (HOFFMANN & STAKEMEIER GMBH 2015B+C). Abb. 16 Auszug aus dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ der Gemeinde Möhnesee im OT Echtrop (HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH 2015B). Die Erschließung erfolgt über die Kreisstraße südlich des Plangebiets und die L 857 „Auf der Alm“ im Westen des Plangebiets. Der obere Bereich entlang der L 857 wird auf Höhe der vorhandenen Silos als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt ausgewiesen, um sicherzustellen, dass die Waschanlage und sonstige Gebäude wei- FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vorhabensbeschreibung 10 terhin und ausschließlich über die bestehenden Zufahrten erreicht werden (HOFFMANN & STAKEMEIER GMBH 2015B+C). 2.3 Wirkungen des Vorhabens Die unmittelbaren Wirkungen können sich durch die Flächeninanspruchnahme im Bereich des Plangebiets ergeben. Mittelbare Wirkungen wie Schallemissionen und optische Störungen, insbesondere in Verbindung mit dem Betrieb der Waschanlage und dem zusätzlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen, die zu einer Störung an den Brutplätzen relevanter Vogelarten in der Umgebung des Plangebiets führen können, sind nicht gänzlich auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Effektdistanz von Vogelarten ist die Silhouettenwirkung der geplanten Gebäude zu betrachten. Im Weiteren werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren dargestellt: 2.3.1 Baubedingte Wirkfaktoren Es treten baubedingt optische und akustische Störungen während der Bauarbeiten auf. Diese sind jedoch zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf das Plangebiet beschränkt und werden zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet führen. 2.3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Östliche Randbereiche des Plangebiets liegen im Vogelschutzgebiet Hellwegbörde. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden randlich gelegene Flächen des EU-Vogelschutzgebiets in Anspruch genommen. Es handelt sich hierbei um intensiv genutzte Biotope, die aufgrund der Lage zum bestehenden Landhandel einer erheblichen Vorbelastung unterliegen. Silhouettenwirkung Hinsichtlich der Lage des Plangebiets zum Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ und der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können mittelbare Wirkungen auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des Schutzgebietes im Vorfeld durch Silhouettenwirkungen nicht ausgeschlossen werden. Die Silhouettenwirkung von vertikalen Strukturen wie Gebäuden kann generell bei Vogelarten der offenen Feldflur die Lebensraumeignung des Landschaftsraums negativ beeinflussen. Hierbei sind Störungen an Brutplätzen mit einer potenziellen Aufgabe der Bruthabitate nicht ausgeschlossen. Aufgrund des Meideverhaltens mit entsprechender Effektdistanz von empfindlichen Vogelarten gegenüber vertikalen Strukturen kann eine indirekte Ver- FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vorhabensbeschreibung 11 ringerung der offenen Feldflur und somit eine indirekte Beanspruchung von Flächen innerhalb des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“ erfolgen. 2.3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren Zu den betriebsbedingten Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der geplanten Anlage der SB-Waschanlage zählen Schallemissionen durch den allgemeinen Betriebsablauf und akustische und optische Wirkungen durch zusätzlichen An- und Zufahrten. Hierdurch können Störwirkungen auf empfindliche Vogelarten im Umfeld des Plangebiets entstehen. 2.4 Vorbelastungen Der überwiegende Teil des Plangebiets ist bereits baulich genutzt und versiegelt. Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet sowie die Silos im Nordwesten des Plangebiets weisen Gebäudehöhen von bis zu 20 m auf. Hierdurch bestehen bereits Störungen durch Silhouettenwirkungen der Gebäude auf das angrenzende Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Der Betrieb dem Raiffeisenmarktes und der Tankstelle führt bereits jetzt zu erheblichen akustischen und optischen Störungen. Weitere optische Beeinträchtigungen durch vertikale Strukturen bestehen durch die Wohnbebauung nördlich des Plangebiets. Weiterhin wirken optische und akustische Störungen auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ durch den Kfz-Verkehr der L 857 westlich und der Kreisstraße südlich des Plangebiets. FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 12 3.0 Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 3.1 Beschreibung des Schutzgebietes Das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ erstreckt sich über eine Fläche von 48.417 ha mit einer Ost-West-Erstreckung von Salzkotten im Osten bis nach Werl im Westen. Die Süd-Nord-Ausdehnung reicht von der Möhne im Süden bis nahezu an die Lippe im Norden. Abb. 17 Gesamtfläche des Vogelschutzgebietes DE-4415-401 „Hellwegbörde“ (gelbe Schraffur). Die Lage des Vorhabens ist rot markiert. „Das annähernd 500 km² große Vogelschutzgebiet umfasst große Teile der Hellwegbörden von Unna im Westen bis Salzkotten im Osten. Es handelt sich um eine zusammenhängende, in Ost-West-Richtung orientierte Fläche zwischen der Lippeaue im Norden und dem Ruhr-/Möhnetal im Süden. Diese überwiegend offene, durch landwirtschaftliche Nutzflächen (es dominieren traditionell Getreideäcker) geprägte Kulturlandschaft basiert auf den Lößböden und reichen Böden über den Plänerkalken der Oberkreide. Die Landschaft fällt von Nord nach Süd ab und wird in gleicher Ausrichtung durch sogenannte Schleddentäler (Karstgebiet) gegliedert. Eingestreut liegen zahlreiche kleine Weiler und Dörfer“ (LANUV 2015A). FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 13 Schutzzeck und Schutzziel Für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ wurde folgender Schutzzweck formuliert (MUNLV 2004): „Erhaltung und Entwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägten Agrarlandschaft als • Brutgebiet insbesondere für Wiesen- und Rohrweihe und Wachtelkönig • Rast- und Durchzugsgebiet insbesondere für Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Kornweihe und Rotmilans.“ „Schutzziele und Maßnahmen für die Vogelarten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind: • Erhaltung und Entwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägten Agrarlandschaft. • Sicherung der großräumigen, offen strukturierten Bördelandschaft. • Vermeidung der Inanspruchnahme und Zerschneidung der Lebensräume durch Straßenbau, Siedlungs- und Gewerbeflächen, Windenergieanlagen und Stromleitungen. • Vermeidung von Störungen an den Brutplätzen von April bis August. a) Schutzziele und Maßnahmen für Wiesenweihe, Rohrweihe, Kornweihe und Rotmilan: • Erhaltung eines Systems von Brachflächen (ohne Biozidanwendung) und von Säumen als wichtige Nahrungshabitate. • Sicherung der Getreidebruten vor Zerstörung bei der Ernte durch Schutzbereiche um das Nest. • Verbesserung des Nahrungsangebotes durch Maßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: • Einsaat eines Saatgemenges mit hohem Luzerneanteil • Ein- bis mehrjährige Ackersukzessionsflächen • Stoppelacker zwischen August und März • Anbau von Winter- und Sommergetreide • Anlage von Lerchenfenstern b) Schutzziele und Maßnahmen für den Wachtelkönig: • Vermeidung/Reduzierung der Vogelverluste bei der Ernte durch: • Beerntung der Fläche von einer Seite her • Höheres Ansetzen der Erntemaschinen (längere Stoppel) • Belassen von Randstreifen (12 bis 18 m Breite) als geschützter Rückzugsraum von Juni bis Mitte August.“ (LANUV 2013A) Überblick über die Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL Für das Vogelschutzgebiet werden im Standard-Datenbogen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie genannt (vgl. LANUV 2013A). Diese Lebensräume sind von den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes nicht umfasst. FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ Tab. 1 14 Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL gemäß Standard-Datenbogen. Name EU-Code Atlantische Salzsümpfe und -wiesen sowie Salzsümpfe und -wiesen im Binnenland 1340* Salzwiesen im Binnenland Stehende Gewässer 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition Fließgewässer 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion Naturnahes trockenes Grasland und Verbuschungsstadien 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) Naturnahes feuchtes Grasland mit hohen Gräsern 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe Mesophiles Grünland 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Kalkreiche Niedermoore 7230 Kalkreiche Niedermoore Wälder des gemäßigten Europas 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder EichenHainbuchenwald (Carpinion betuli) 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) * = prioritärer Lebensraum Überblick über die für den Schutzzweck maßgeblichen Arten Für die Meldung des Vogelschutzgebietes sind die Vorkommen der nachstehend genannten Arten der V-RL ausschlaggebend. • Goldregenpfeifer (Rastvogel) • Kornweihe (Rastvogel) • Mornellregenpfeifer (Rastvogel) • Rohrweihe (Brutvogel) • Rotmilan (Rastvogel) • Wachtelkönig (Brutvogel) • Wiesenweihe (Brutvogel) Der Goldregenpfeifer wird im Schutzzweck des Vogelschutzgebietes ausdrücklich benannt. Obwohl keine Schutzziele für diese Art formuliert werden, wird der Goldregenpfeifer als maßgebliche Art betrachtet. FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 15 Gebietsmanagement und maßgebliche Pläne Der Standard-Datenbogen benennt die folgenden Managementpläne: • Erhalt der offenen Feldflur mit traditionellen Nutzungsformen und Strukturen sowie besonderen Schutzprogrammen zur Erhaltung und Förderung der Wiesen-, Rohr- und Kornweihe und des Wachtelkönigs • Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet „Pöppelsche Tal“, Amt für Landespflege Arnsberg (1984), Kreis Soest • Pflege- und Entwicklungsplan Naturschutzgebiet Muckenbruch, Loske Vollmer (1990), Kreis Soest • Managementplan für das Naturschutzgebiet „Thüler Moorkomplex“ (1988), Kreis Paderborn • Managementplan für das Naturschutzgebiet „Rabbruch“ (1988), Kreis Paderborn Einflüsse und Nutzungen im Schutzgebiet Für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ werden im Standard-Datenbogen die folgenden Einflüsse und Nutzungen im Gebiet genannt: Land- und Forstwirtschaft: • landwirtschaftliche Nutzung durch Pestizideinsatz, Düngung, Beweidung und die Aufgabe der Beweidung • forstwirtschaftliche Nutzung durch Anpflanzung nichtautochthoner Arten, Beseitigung von Tot- und Altholz Fischerei, Jagd, Entnahme von Arten: • Angelsport und Angeln • Jagd Abbau von Rohstoffen (Abgrabungen): • Abbau von Rohstoffen in Form des Torfabbaus Infrastruktur: • Verkehrswege und Anlagen in Form von Fuß- und Radwegen, Straßen und Autobahnen Freizeit und Tourismus: • Wassersport • Sport- und Freizeiteinrichtungen in Form von Wandern, Reiten und Radfahren Umweltverschmutzung, menschliche Eingriffe und Nutzungen: • Umweltverschmutzung in Form von Wasserverschmutzung und Trittbelastung (Überlastung durch Besucher) FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 16 anthropogene Eingriffe in den Wasserhaushalt (Feuchtgebiete, Küsten): • Verfüllen von Gräben, Teichen, Seen, Drainagen, Ausbaggerung von Gewässern, Veränderungen von Lauf und Struktur von Fließgewässern natürliche Prozesse (biotische und abiotische): • Überflutung, Überstauung • natürliche Prozesse durch die Konkurrenz mit eingeschleppten Arten Für das Vogelschutzgebiet werden die folgenden positiven Einflüsse genannt: • landwirtschaftliche Nutzung durch Beweidung • Abbau von Rohstoffen in Form des Torfabbaus Darstellung der Bedeutung des Schutzgebietes „Die Hellwegbörde weist international bedeutende Brutbestände der Wiesen- und Rohrweihe sowie des Wachtelkönigs auf. Ebenso bedeutsam sind einzelne Brutpaare und größere Winteransammlungen der Kornweihe. Als Rast- und Durchzugsquartier weist das Gebiet eine besondere Bedeutung für den Mornell- und den Goldregenpfeifer sowie für Rot- und Schwarzmilan auf. Zahlreiche weitere Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie andere bedrohte Arten treten in unterschiedlicher Häufigkeit und Regelmäßigkeit auf“ (LANUV 2013A). 3.2 Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines Funktionsgefüges oder das Zusammenspiel der Faktoren derart beeinflusst werden, dass die Funktionen des Systems gestört werden. Zu berücksichtigen sind alle relevanten bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen und Wirkfaktoren des geplanten Vorhabens entsprechend ihrer Intensität und ihrer maximalen Einflussbereiche auf die Lebensraumtypen und Arten. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Natura 2000-Gebiet seine Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele gemäß FFH-RL bzw. VSchRL oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Grundsätzlich kann jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich sein und muss „als Beeinträchtigung des Gebietes als solchen“ gewertet werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen in der Gesamtbilanz keine größere Beeinträchtigung als bei einer Nullvariante ergibt (MKULNV 2010). FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 3.2.1 17 Bedeutung des Untersuchungsgebiets als Lebensstätte für maßgebliche Vogelarten Maßgebliche rastende bzw. durchziehende Arten des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ sind Goldregenpfeifer, Kornweihe, Mornellregenpfeifer und Rotmilan. Generell halten Rastvogeltrupps einen Sicherheitsabstand zu vertikalen Strukturen ein. Gemieden werden u. a. Hecken, Baumreihen, Feldgehölze, Windenergieanlagen, Siedlungen und Einzelhäuser (REICHENBACH 2003). Bewohner baumloser Tundren meiden überwiegend vertikale Strukturen. Das Plangebiet mit den Gebäuden, die vertikale Strukturen darstellen, liegt inmitten einer offenen Agrarlandschaft. Gliedernde Elemente in Form von Baumreihen und anderen Gehölzstrukturen finden sich im Westen und Norden des Plangebiets sowie entlang der Straßen im Umfeld des Plangebiets. Im Plangebiet und der relevanten Umgebung sind keine Nachweise von den maßgeblichen rastenden bzw. durchziehenden Arten Goldregenpfeifer, Kornweihe und Rotmilan bekannt (LANUV 2015B / ABU 2015). Goldregenpfeifer rasten auf Viehweiden und kurzrasigen Mähwiesen, abgeernteten Ackerflächen und anderen weitgehend offenen Landschaften. Der Mornellregenpfeifer sucht während des Durchzugs steppenähnliche trockene Flächen auf (BAUER et al. 2012). Eine strukturelle Eignung des Plangebiets und der relevanten Umgebung als Rastgebiet für Goldregenpfeifer wird nicht erwartet. Nach der Darstellung des VSMP befindet sich ca. 100 m südwestlich des Plangebietes ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers (LANUV 2015c). Winterliche Schlafplätze der Kornweihe sind in erster von landesweiter Bedeutung Linie von einer höheren Vegetation gekennzeichnet. Bevorzugt werden Streuobstwiesen oder Schilfbestände. Negative Wirkungen des Vorhabens auf Habitatstrukturen potenzieller winterlicher Schlafplätze von Kornweihen sind ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Ansprüche der Kornweihe an ihre Schlafplätze wird eine Nutzung des Plangebiets und der relevanten Umgebung als Rastplatz für die Kornweihe nicht erwartet. Rotmilane bilden nachbrutzeitliche Schlafplatzgesellschaften, die mehrere 100 Individuen umfassen können. Genutzt werden als Schlafplätze überwiegend Baumreihen oder Feldgehölze, die großräumig angeflogen werden können. Laut ABU (2015) gibt es Schlafplätze des Rotmilans im Umkreis von über 1.000 m um das Vorhaben. Die Gehölzstrukturen im Plangebiet weisen keine Eignung als Schlafplätze für den Rotmilan auf. Eine vorhabensspezifische Beeinträchtigung geeigneter Schlafplätze ist daher ausgeschlossen. Das geplante Vorhaben wird sich nicht negativ auf potenzielle Rotmilan-Schlafplätze im Raum auswirken. Zu den maßgeblichen Brutvögeln des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ zählen Rohrweihe, Wachtelkönig und Wiesenweihe. Aufgrund der bestehenden Bebauung und der vorhandenen Störwirkung weisen das Plangebiet und die unmittelbare angrenzenden Ackerflächen keine Funktion als potenzieller Lebensraum auf. Die Flächen im Vogelschutzgebiet können aufgrund der bestehenden Nutzung, der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop 18 Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ akustischen und optischen Vorbelastung und der Nähe zur Bebauung auch keine Funktion als Jagdgebiet übernehmen. Innerhalb des Umkreises von 1.000 m um das Plangebiet gibt es keine Nachweise von Brutvorkommen der Rohr- und Wiesenweihe. In einer Entfernung von ca. 1.500 m südöstlich des Plangebiets gibt es den Nachweis eines Brutvorkommens der Wiesenweihe aus dem Jahr 2012. In einer Entfernung von ca. 850 m südwestlich und ca. 870 m südöstlich des Plangebiets liegen Rufnachweise des Wachtelkönigs aus dem Jahr 2009 vor (LANUV 2015B / ABU 2015). Nach Einschätzung der ABU ist davon auszugehen, dass aufgrund der Lebensweise des Wachtelkönigs die gesamte landwirtschaftlich genutzte Umgebung zum Lebensraum dieser Art gehört. Die folgende Abbildung stellt die recherchierten Vorkommen von maßgeblichen Arten im Untersuchungsraum dar. Abb. 18 Lage des Plangebiets zu den dokumentierten Brutstandorten bzw. -revieren bzw. Rufstandorten der maßgeblichen Arten im Umkreis von 1.000 m (ABU 2015 / LANUV 2015B). Legende: grüner Punkt: lila Punkt: Rufnachweis Wachtelkönig (2009) Rufnachweis Wachtelkönig (2007) FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 3.2.2 19 Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets Maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebiets VSG „Hellwegbörde“ sind die Rastvögel des Anhangs I der VSchRL Kornweihe, Mornellregenpfeifer und Rotmilan sowie die Brutvögel des Anhangs I der VSchRL Rohrweihe, Wachtelkönig und Wiesenweihe. Flächeninanspruchnahme Durch die Aufstellung des Bebauungsplans können Flächen innerhalb des durch den bestehenden Landhandel geprägten Plangebiets überbaut werden. Es handelt sich hierbei überwiegend um versiegelte Flächen, intensiv und extensiv genutzte Grünflächen und schmale Gehölzbestände. Weiterhin ermöglichen die Festsetzungen die Überbauung einer Versickerungsmulde mit kleinflächigem Rohrkolbenbestand. Die westlichen und östlichen Randbereiche des Plangebiets (ca. 1.443 m2) liegen im Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Bei den östlichen Flächen handelt es sich um einen 8 m breiten und 186 m langen Streifen, auf dem sich Teilbereiche eines Gebäudes, zwei Versickerungsmulden sowie Teilbereiche einer extensiv genutzten Rasenfläche befinden. Die westliche Fläche wird von Teilbereichen einer Straße eingenommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen eine Überbauung von 1.065 m2 innerhalb des Vogelschutzgebietes. Die 24 m2 im Westen des Plangebiets sind bereits jetzt versiegelt. Weiterhin werden im Bereich des Vogelschutzgebietes 354 m2 als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen (vgl. folgende Abbildung). FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ Abb. 19 20 Darstellung der Festsetzungen der Flächen des Vogelschutzgebietes im Plangebiet (rote Strichlinie). Von einer möglichen Überbauung im Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ sind ausschließlich intensiv genutzte Biotope betroffen, die aufgrund ihrer Lage zum Landhandel und der bestehenden Vorbelastungen keine Lebensraumeignung für maßgebliche Vogelarten des Vogelschutzgebietes übernehmen können (vgl. Kap. 3.2.1). Im Zusammenhang mit der möglichen Flächeninanspruchnahme werden keine Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL beansprucht. Durch die Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet zu erwarten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ führen. Silhouettenwirkung Die Silhouettenwirkung von vertikalen Strukturen wie Gebäuden kann generell bei Vogelarten der offenen Feldflur die Lebensraumeignung des Landschaftsraums negativ beeinflussen. In einer Entfernung von 100 m südwestlich des Plangebietes befindet sich ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers. Zwischen dem Rastplatz und dem Plangebiet verlaufen die Kreisstraße und die vielbefahrene B 516 mit den straßenbegleitenden Gehölzen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen im Bereich der geplanten Waschanlage Gebäudehöhen von 6,00 m. Diese werden die bestehenden Gebäude zur Getreidelagerung im Südwesten des Plangebietes nicht überragen, sich in die bestehende Gebäudekulisse integrieren und zu keinen zusätzlichen Sil- FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop 21 Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ houettenwirkungen führen. Unter Berücksichtigung der dargestellten Vorhabenscharakteristik sowie der bestehenden Vorbelastung durch die beiden Straßen sind Beeinträchtigungen des Rastgebietes des Mornellregenpfeifers durch Silhouettenwirkungen nicht zu erwarten. Wiesenweihen, die hinsichtlich der Silhouettenwirkung vertikaler Strukturen eine hohe Empfindlichkeit aufweisen, wurden im relevanten Umkreis von 1.000 zum Plangebiet nicht nachgewiesen. Da eine potenzielle Lebensraumeignung der offenen Ackerflächen im Untersuchungsgebiet für die Wiesenweihe jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, werden mögliche Störeffekte durch Silhouettenwirkung auf die Art betrachtet. Der Gebäudebestand im Plangebiet weist unterschiedliche Gebäudehöhen auf; prägende Gebäude sind die ca. 20 m hohen Silos im Nordwesten und das ca. 19 m hohe Gebäude zur Getreidelagerung im Südwesten des Plangebiets. Aufgrund der kompakten, engen Bauweise und der scharfen Abgrenzung zum Umfeld werden die Gebäude als Gesamtkomplex wahrgenommen. Abb. 20 Blick von Westen auf das Plangebiet. Abb. 21 Blick von Osten auf das Plangebiet Hinsichtlich der Beurteilung von Störwirkungen durch Silhouettenwirkungen sind die im Plangebiet vorhandenen Gebäude als Vorbelastung zu werten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse und Methodik von GRIESENBROCK (2006), der das Verhalten der Wiesenweihe bei der Brutplatzwahl in der Hellwegbörde auf Basis von Daten über Brutplätze der Jahre 2001 bis 2003 empirisch untersucht hat, ist das Plangebiet als Ortslage einzustufen. Nach GRIESENBROCK (2006) werden Flächen im Umkreis von über 400 bis 500 m um Ortslagen von gegenüber Silhouettenwirkung empfindlichen Offenlandarten wie der Wiesenweihe gemieden. Die im Bebauungsplan festgesetzten Höchstmaße der baulichen Anlagen orientieren sich überwiegend an den Bestandshöhen. Im zentralen östlichen Bereich werden jedoch Gebäudehöhen von 20 m ermöglicht, die über die vorhanden Gebäudehöhen von ca. 4 m hinausgehen. Da das festgesetzte Höchstmaß jedoch nicht die Bestandshöhen im Nordwesten bzw. im Südwesten des Plangebiets überschreiten FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 22 wird, werden sich die zusätzlichen Gebäude in die Gesamtsituation einfügen bzw. von bestehenden Gebäuden verdeckt. Zusätzliche Wirkungen, die über die bestehenden Wirkungen hinausgehen, sind daher nicht zu erwarten. Erhebliche Auswirkungen auf Flächen des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ im Umfeld des Plangebiets durch die Festsetzung von Höchstmaßen von baulichen Anlagen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ führen, sind nicht zu erwarten. Optische und akustische Störwirkungen Optische und akustische Störwirkungen bestehen durch den Betrieb des Landhandels und der Tankstelle sowie durch An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen zum Landhandel und zur Tankstelle. Weiterhin wirken optische und akustische Störungen auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ durch den Kfz-Verkehr der L 857 westlich und der Kreisstraße südlich des Plangebiets. In einer Entfernung von 100 m südwestlich des Plangebietes befindet sich ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers. Zwischen dem Rastplatz und dem Plangebiet verlaufen die Kreisstraße und die vielbefahrene B 516. Aufgrund der bestehenden akustischen Vorbelastung durch die beiden Verkehrswege sind zusätzliche akustische Wirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten. In einer Entfernung von ca. 850 m südwestlich und ca. 870 m südöstlich des Plangebiets liegen Rufnachweise des Wachtelkönigs aus dem Jahr 2009 vor (LANUV 2015B / ABU 2015). Nach Einschätzung der ABU ist davon auszugehen, dass aufgrund der Lebensweise des Wachtelkönigs die gesamte landwirtschaftlich genutzte Umgebung zum Plangebiet zum Lebensraum dieser Art gehört. Der dämmerungs- und nachtaktive Wachtelkönig wird von GARNIEL et al. (2010) als Art mit hoher Lärmempfindlichkeit eingestuft. Der ermittelte kritische Schallpegel liegt mit ca. 47 dB (A) nachts auf einem niedrigen Niveau. Innerhalb dieses lärmbelasteten Raumes verringert sich die Habitateignung um 100 %. GARNIEL et al. (2007) haben beobachtet, dass der Wachtelkönig bei gering befahrenen Straßen, die in der Nacht keine durchgehende Lärmkulisse aufbauen, straßennahe Bereiche durchaus nutzt. Der Ablauf und die Zusammensetzung der nächtlichen Lärmbelastung sind daher auch entscheidend. Lärmemissionen bestehen im Plangebiet vornehmlich während der Öffnungszeiten des Landhandels und der Tankstelle. Nächtliche Störeffekte können gegebenenfalls durch die Anlieferung von Gütern entstehen. Diese Effekte sind jedoch kurzfristig. Die Lärmbelastungen auf das Umfeld des Plangebiets liegen daher außerhalb des Aktivitätsschwerpunktes des Wachtelkönigs. Es ist davon auszugehen, dass z. Zt. keine relevanten akustischen Störwirkungen auf den Wachtelkönig ausgehen. FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 23 Das Schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Tags: 60 db(A), Nachts 45 dB(A)) eingehalten werden (HANSMEIER 2015). Kontinuierliche nächtliche Störwirkungen bzw. erhebliche Auswirkungen auf den Wachtelkönig sind somit auszuschließen, da der kritische nächtliche Lärmpegel von < 47 dB (A) eingehalten wird. 3.3 Beurteilung potenzieller Auswirkungen in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten Aus dem Artikel 6 Absatz 3 FFH-RL ergibt sich das Erfordernis, zu prüfen, ob das geplante Vorhaben in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Zu ermitteln und betrachten sind alle Pläne oder Projekte, die mit dem Vorhaben kumulativ zusammenwirken könnten und • bereits abgeschlossen sind • bereits genehmigt, aber noch nicht realisiert sind • sich mit hinreichender inhaltlicher Konkretisierung und bereits erkennbarer planerischer Verfestigung in Planung befinden Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung werden bei den kumulativen Wirkungen folgende Fälle unterschieden: • mehrere Projekte oder Pläne führen durch gleiche Wirkfaktoren zur summierten Wirkung auf einzelne maßgebliche Bestandteile eines Gebietes • verschiedenartige Projekte oder Pläne mit unterschiedlichen Wirkfaktoren wirken auf den gleichen maßgeblichen Bestandteil eines Gebietes Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ wirkt sich nicht nachteilig auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ aus, da die Flächen innerhalb des Vogelschutzgebietes keine Lebensraumeignung für maßgebliche Vogelarten des Vogelschutzgebiets VSG „Hellwegbörde“ übernehmen können (vgl. Kap. 3.2.2). Demzufolge kann eine Betrachtung zur Beurteilung potenzieller Auswirkungen in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten entfallen. Vorhabensspezifische kumulative Wirkungen können ausgeschlossen werden. FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Zusammenfassung 24 4.0 Zusammenfassung Gegenstand der Planung ist die 18. Änderung des Flächennutzungsplans OT Echtrop und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in der Gemeinde Möhnesee. Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich westlich des Ortsteils Echtrop, in der Gemeinde Möhnesee im Kreis Soest im Regierungsbezirk Arnsberg. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop liegt östlich der Straße „Auf der Alm“ (L 857) auf den Flurstücken 100 und 103 (tlw.) der Flur 6, Gemarkung Echtrop. Im Westen des Plangebiets verläuft die L 857 „Auf der Alm“. Daran schließen sich westlich ein Ackerrandstreifen bzw. eine intensiv genutzte Ackerfläche an. Südwestlich des Plangebiets stockt eine Weihnachtsbaumkultur. Südlich des Plangebiets verläuft die Kreisstraße. Südlich der Kreisstraße und östlich bzw. nordöstlich des Plangebiets erstrecken sich intensiv genutzte Ackerflächen. Im Norden des Plangebiets befindet sich eine Fettweide, weiter nördlich davon erstreckt sich eine Wohnsiedlung mit Ziergarten. Der überwiegende zentrale Bereich des Plangebiets wird von einem Raiffeisenmarkt mit Tankstelle sowie mehreren Gebäuden und baulichen Anlagen zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Düngemittel eingenommen. Im Nordosten und Südosten des Plangebiets sind zwei langgestreckte Versickerungsmulden vorhanden. Die nördliche ist mit ruderalen Hochstaudenfluren bestanden. Die ständig wasserführende südliche Versickerungmulde ist mit Rohrkolbenbeständen bewachsen. An den Böschungsbereichen der südlichen Versickerungsmulde stocken partiell lebensraumtypische Gehölzbestände. Im östlichen zentralen Randbereich erstreckt sich weiterhin ein mäßig artenreicher Extensivrasen. Auf den nördlichen und westlichen Randbereichen des Plangebiets befinden sich Gehölzreihen aus überwiegend lebensraumtypischen Gehölzarten. Der südliche Randbereich wird aus intensiv genutzten Rasenflächen mit einzelnen Ziergehölzen gebildet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Landhandel: Getreideund Düngerlager, Raiffeisenmarkt mit Tankstelle und Waschanlage“ mit einer Grundflächenzahl von 0,8 gem. § 17 BauNVO fest. Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 BauNVO wird entsprechend der Bestandsbauten und den Erweiterungsabsichten des Vorhabensträgers festgesetzt. Im Plangebiet werden sieben unterschiedliche Nutzungsbereiche abgegrenzt, die sich hinsichtlich der Höchstmaße der baulichen Anlagen unterscheiden. Die unterschiedlichen maximal zulässigen Höhen der baulichen Anlagen FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Zusammenfassung 25 reichen von 6 m im Nordwesten (Flüssigdünger-Silo) bzw. Südosten (geplante Waschanlage) bis 20 m im Norden Getreide/Raps-Silo) bzw. Mitte (Silo/Düngerhalle) des Plangebiets. Der nördliche Bereich des Plangebiets wird als Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt (HOFFMANN & STAKEMEIER GMBH 2015B+C). Innerhalb eines 5 bis 10 m breiten Streifens im Osten des Plangebiets bzw. eines ca. 0,5 m breiten Streifens im Westen befindet sich das Vogelschutzgebiet DE-4415-401 „Hellwegbörde“. Im Süden liegt das Vogelschutzgebiet ca. 20 m vom Plangebiet entfernt. In der Regel liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen vor, wenn bauliche Anlagen einen Mindestabstand von 300 m zu Natura 2000-Gebieten einhalten (LANUV 2015). Da Teilbereiche des Vogelschutzgebietes im Plangebiet liegen bzw. dieser Mindestabstand unterschritten wird, ist gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VSchRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen, ob mit dem geplanten Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ verbunden sind. Wirkungen des Vorhabens Die unmittelbaren Wirkungen können sich durch die Flächeninanspruchnahme im Bereich des Plangebiets ergeben. Mittelbare Wirkungen wie Schallemissionen und optische Störungen, insbesondere in Verbindung mit dem Betrieb der Waschanlage und dem zusätzlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen, die zu einer Störung an den Brutplätzen relevanter Vogelarten in der Umgebung des Plangebiets führen können, sind nicht gänzlich auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Effektdistanz von Vogelarten können sich Wirkungen durch die Silhouette der geplanten Gebäude ergeben. Vorbelastungen Der überwiegende Teil des Plangebiets ist bereits baulich genutzt und versiegelt. Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet sowie die Silos im Nordwesten des Plangebiets weisen Gebäudehöhen von bis zu 20 m auf. Hierdurch bestehen bereits Störungen durch Silhouettenwirkungen der Gebäude auf das angrenzende Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Der Betrieb des Raiffeisenmarktes und der Tankstelle führt bereits jetzt zu erheblichen akustischen und optischen Störungen. Weitere optische Beeinträchtigungen durch vertikale Strukturen bestehen durch die Wohnbebauung nördlich des Plangebiets. Weiterhin wirken optische und akustische Störungen auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ durch den Kfz-Verkehr der L 857 westlich und der Kreisstraße südlich des Plangebiets. FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Zusammenfassung 26 Habitateignung des Untersuchungsgebiets Im Plangebiet und der relevanten Umgebung sind keine Nachweise von maßgeblichen rastenden bzw. durchziehenden Arten bekannt (LANUV 2015 / ABU 2015). Eine strukturelle Eignung des Plangebiets und der relevanten Umgebung als Rastgebiet für Goldregenpfeifer und Mornellregenpfeifer wird nicht erwartet. Nach der Darstellung des VSMP befindet sich ca. 100 m südwestlich des Plangebietes ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers (LANUV 2015c). Im Hinblick auf die Ansprüche der Kornweihe an ihre Schlafplätze wird eine Nutzung des Plangebiets und der relevanten Umgebung als Rastplatz für die Kornweihe nicht erwartet. Rotmilane bilden nachbrutzeitliche Schlafplatzgesellschaften, die mehrere 100 Individuen umfassen können. Genutzt werden als Schlafplätze überwiegend Baumreihen oder Feldgehölze, die großräumig angeflogen werden können. Laut ABU (2015) gibt es Schlafplätze des Rotmilans im Umkreis von über 1.000 m um das Vorhaben. Die Gehölzstrukturen im Plangebiet weisen keine Eignung als Schlafplätze für den Rotmilan auf. Eine vorhabensspezifische Beeinträchtigung geeigneter Schlafplätze ist daher ausgeschlossen. Das geplante Vorhaben wird sich nicht negativ auf potenzielle Rotmilan-Schlafplätze im Raum auswirken. Aufgrund der bestehenden Bebauung und der vorhandenen Störwirkung weisen das Plangebiet und die unmittelbar angrenzenden Ackerflächen keine Funktion als potenzieller Lebensraum für die maßgeblichen Brutvögel Rohrweihe, Wachtelkönig und Wiesenweihe auf. Innerhalb des Umkreises von 1.000 m um das Plangebiet gibt es keine Nachweise von Brutvorkommen der Rohr- und Wiesenweihe. In einer Entfernung von ca. 1.500 m südöstlich des Plangebiets gibt es ein Brutvorkommen der Wiesenweihe aus dem Jahr 2012. In einer Entfernung von ca. 850 m südwestlich und ca. 870 m südöstlich des Plangebiets liegen Rufnachweise des Wachtelkönigs aus dem Jahr 2009 vor (LANUV 2015B / ABU 2015). Nach Einschätzung der ABU ist davon auszugehen, dass aufgrund der Lebensweise des Wachtelkönigs die gesamte landwirtschaftlich genutzte Umgebung zum Lebensraum dieser Art gehört. Vorhabensspezifische Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebietes VSG „Hellwegbörde“ sind die Rastvögel des Anhangs I der VSchRL Kornweihe, Mornellregenpfeifer und Rotmilan sowie die Brutvögel des Anhangs I der VSchRL Rohrweihe, Wachtelkönig und Wiesenweihe. Eine vorhabensspezifische Betroffenheit wird nicht erwartet. Durch die Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet zu er- FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Zusammenfassung 27 warten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ führen. Erhebliche Auswirkungen auf Flächen des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ im Umfeld des Plangebiets durch Silhouettenwirkung von geplanten baulichen Anlagen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ führen, sind nicht zu erwarten. Die jetzigen geplanten Nutzungen werden zu keinen zusätzlichen akustischen und optischen Störwirkungen führen. Das geplante Vorhaben wird zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die genannten maßgeblichen Vogelarten führen. Das Schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Tags: 60 db(A), Nachts 45 dB(A)) eingehalten werden (HANSMEIER 2015). Kontinuierliche nächtliche Störwirkungen bzw. erhebliche Auswirkungen auf den Wachtelkönig sind somit auszuschließen, da der kritische nächtliche Lärmpegel von < 47 dB (A) eingehalten wird. Kumulative Wirkungen Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ wirkt sich nicht nachteilig auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ aus, da die Flächen innerhalb des Vogelschutzgebietes keine Lebensraumeignung für maßgebliche Vogelarten des Vogelschutzgebiets VSG „Hellwegbörde“ übernehmen können (vgl. Kap. 3.2.2). Demzufolge kann eine Betrachtung zur Beurteilung potenzieller Auswirkungen in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten entfallen. Vorhabensspezifische kumulative Wirkungen können ausgeschlossen werden. Ergebnis Mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ gehen keine vorhabensspezifischen Auswirkungen aus, die zu erheblichen Beeinträchtigungen auf das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ und seine Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele gegenüber den maßgeblichen Vogelarten führen. Warstein-Hirschberg, November 2015 Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Literaturverzeichnis 28 Literaturverzeichnis ABU (2015): Schriftliche Mitteilung vom 08.05.2015. Bad Sassendorf - Lohne BAUER, H.G., BEZZEL E. & FIEDLER W. (2012): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, AULA-Verlag, Wiesbaden. BMVBW (2004): Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau. Bonn. GARNIEL, A., DAUNICHT, W.D., MIERWALD, U. & OJOWSKI U. (2007): Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007 / Kurzfassung. - FuE-vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung. 273 S.. - Bonn, Kiel. GARNIEL, A., DAUNICHT, W.D., MIERWALD, U. & OJOWSKI U. (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. 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HOFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH (2015C): Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“, der Gemeinde Möhnesee. Büren. LANUV (2015A): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Natura 2000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. (WWW-Seite) http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/natura2000meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-4415-401. Zugriff: 28.04.2015, 11:15 MESZ. FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Kornhaus Echtrop“ in Verbindung mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans des OT Echtrop Literaturverzeichnis 29 LANUV (2015B): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. @LINFOS – Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf. WWW-Seite) http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm. Zugriff: 28.04.2015, 14:30 MESZ. Lanvu (2015c): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. 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