Steuertipp Praxisniederlegung - Praxisschließung

Werbung
Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern
April/2010
Steuertipp
Praxisniederlegung - Praxisschließung
Gerade wenn es am Schönsten ist, soll man auch über das Aufhören nachdenken. Diese
Lebensweisheit trifft für die Praxisniederlegung in besonderer Weise zu.
Es ist aber nicht damit getan, erst wenige Monate vor dem geplanten Niederlegungszeitpunkt mit den
Überlegungen zu beginnen. Dabei kann zu vieles schief gehen. Und dies vor allem auch in steuerlicher
Hinsicht.
Hier geht es nicht um die Frage des geeigneten Nachfolgers, dabei sind ohnehin die Möglichkeiten durch
die derzeitigen Regelungen eingeschränkt. Das Ziel besteht vor allem auch darin, aus dem guten Preis
einen möglichst hohen Nettoertrag zu erzielen und damit im nächsten Lebensabschnitt mehr zur Verfügung
zu haben.
Um einen guten Preis für die Ordination zu erzielen, gilt es, eine Unternehmensbewertung durchzuführen.
Welches Verfahren künftig angewendet werden wird, soll ein von der Ärztekammer in Auftrag gegebenes
Gutachten klären. Bisher war der Umsatz der maßgebliche Parameter, um den Abfindungsbetrag zu
ermitteln. Ohne Umsatz kein Gewinn, daher besteht naturgemäß das Ziel, den Umsatz auch in den letzten
Jahren der Tätigkeit möglichst hoch zu halten und durch sparsame Ausgabenpolitik einen entsprechenden
Gewinn zu erzielen. Investitionen sind in den letzten Jahren vor der Praxisniederlegung nur auf das
Notwendigste zu beschränken, da eine Abgeltung durch einen Übernehmer nicht oder nur in sehr geringem
Maß erfolgen wird.
Vorsorge für Altlasten
Der Zeitpunkt der Praxisniederlegung muss sorgfältig geplant werden, steht doch die Abgeltung von
Altlasten an. Dazu zählen die Rückführung von privaten und betrieblichen Krediten, die jedenfalls bis zur
Praxisniederlegung abgedeckt werden sollten, aber vor allem auch Abfertigungszahlungen an Mitarbeiter.
Wird Ihre Praxis von einem Nachfolger übernommen, so sind auch die Mitarbeiter zu übernehmen.
Allerdings wird der Nachfolger die in den meisten Fällen bei Beendigung des Dienstverhältnisses
anfallenden Abfertigungen in dem Ausmaß abziehen, als diese zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen
würden. Abfertigungen erhalten alle Mitarbeiter, die bis 2002 eingestellt (Abfertigung Alt) und nicht
zwischenzeitig in das System Abfertigung Neu übernommen wurden, es sei denn, der Mitarbeiter kündigt
selbst. Der Abfertigungsanspruch Alt kann bis zu einem Jahresbezug des jeweiligen Dienstnehmers
ausmachen. Daraus ist ersichtlich, dass zeitgerecht für diese Verpflichtungen vorzusorgen ist, sei es durch
die Anschaffung von Wertpapieren, Veranlagung auf Sonderkonten u. dgl.
Steuerkonsequenzen
Natürlich ist man gewohnt, für alle Einkommen Einkommensteuer zu bezahlen. Dies gilt auch für den
Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis für die Praxis
abzüglich des steuerlichen Buchwertes der übergebenen Vermögensgegenstände. Dieser Buchwert ist im
Allgemeinen sehr gering, nicht zuletzt aufgrund der geringen Investitionen in den letzten Jahren. Daher
bedeutet dies im Ergebnis, dass nahezu der gesamte Preis der Besteuerung unterliegt. Für den
Veräußerungsgewinn ist der Hälftesteuersatz zu bezahlen, d.i. die Hälfte des tarifmäßigen
Einkommensteuersatzes, dies bedeutet meist etwa 25%. Er kann allerdings aufgrund der besonderen
Berechnungsmodalitäten auch bis zu 28% betragen. Der Hälftesteuersatz wird jedoch nur gewährt, wenn
mit der Praxisniederlegung jegliche berufliche Tätigkeit eingestellt wird. Als steuerunschädlich gilt hiebei ein
Jahresumsatz von maximal EUR 22.000,00 und Einkünfte von maximal EUR 730,00. Eine weitere Tätigkeit,
sei es als Wohnsitzarzt, Gutachter oder aus Vertretungstätigkeit führt dazu, dass der Hälftesteuersatz bei
Überschreiten der vorstehenden Grenzen verloren geht und der volle Steuersatz für den
Veräußerungsgewinn bezahlt werden muss. In diesem Fall kann der Veräußerungsgewinn zwar auf 3 Jahre
verteilt werden, doch führt dies im Ergebnis zu einer nur minimalen Verbesserung. Diese Grenzen zeigen –
insbesondere die Grenze der Einkünfte – dass nahezu jegliche Tätigkeit steuerschädlich ist.
Einem zweiten Aspekt ist besondere Bedeutung beizumessen. Als Gewinnermittlung wurde in nahezu allen
Fällen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt. Bei der Praxisniederlegung ist ein sog.
Übergangsgewinn zu ermitteln, welcher den Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu einer
Bilanzierung unterstellt. Durch geschickte Gestaltung kann es dabei gelingen, Ausgaben vor der
Praxisniederlegung zu bezahlen und offene Honorare nach Möglichkeit erst nach dem Schließungstag
einzunehmen. Dies bewirkt im Ergebnis, dass der laufende Gewinn der letzten Monate bis zur
Praxisniederlegung, welcher zum vollen Tarif zu versteuern ist, gering gehalten werden kann und der
Übergangsgewinn, welcher mit dem Hälftesteuersatz besteuert wird, entsprechend hoch ist.
Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern
April/2010
Sonderprobleme können sich ergeben, wenn die Ordination in einem eigenen Gebäude untergebracht ist
bzw. einer eigenen Eigentumswohnung ausgeübt wird. Hier könnte der Fall eintreten, dass die Differenz
zwischen dem Verkehrswert und dem steuerlichen Buchwert des Gebäudes (stille Reserve) als Teil des
Veräußerungsgewinnes mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden muss. Dient das Objekt auch als
Hauptwohnsitz und erfolgt keine Veräußerung innerhalb von 5 Jahren nach Praxisniederlegung, so erfolgt
keine Besteuerung. Wird hingegen innerhalb dieser Frist veräußert, muss die stille Reserve versteuert
werden.
Optimaler Zeitpunkt
Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass im Jahr der Praxisniederlegung erhebliche
Steuerlasten entstehen können. Um die Steuerbelastung insgesamt geringer zu halten, empfiehlt es sich,
die Praxisniederlegung nicht zum Jahresende, sondern möglichst in den ersten Monaten eines
Kalenderjahres vorzunehmen. Sollten Kassenverträge mit übertragen werden, so erscheint das Ende eines
Quartals ohnehin vorgegeben.
Optimierung des Pensionsanspruches
Vor Pensionsantritt sollte unbedingt die Höhe der Pension geklärt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob es
wirtschaftlich ist, Versicherungszeiten (Schul- bzw. Studienzeiten) nachzukaufen. Ein diesbezüglicher
Antrag muss vor dem Pensionsstichtag gestellt werden. Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist
steuerlich zur Gänze absetzbar, dies allein ist allerdings kein Kriterium für die Beurteilung der
Zweckmäßigkeit.
Zeit nach der Praxisniederlegung
Auch nach der Praxisniederlegung ist auf verschiedene Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. Wichtig ist die
zu erwartenden Steuerbelastungen aus den Steuererklärungen vor der Praxisniederlegung sowie des
Niederlegungsjahres abzuschätzen und Vorsorge zu treffen. Es muss auch damit gerechnet werden, dass
Steuerprüfungen (Betriebsprüfung, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung) nach der
Praxisniederlegung erfolgen werden, welche finanzielle Belastungen nach sich ziehen können.
Zusammengefasst ist zu ersehen, dass die rechtzeitige Planung und optimale Festsetzung des Zeitpunktes
bei der Praxisniederlegung wesentliche Einsparungen erzielen lassen.
Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.
Herunterladen