Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring - Abschnitt 1 - Ausbauprogramm nach § 125 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB September 2015 Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring - Ausbauprogramm, Juni 2015 _________________________________________________________________________________________________________ Anlass für die Errichtung der neuen Straßenverbindung Die Stadt Menden (Sauerland) plant die Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring im Ortsteil Hüingsen. Diese dient zukünftig der Erschließung der gewerblich genutzten Flächen in diesem Bereich. Bislang wird dieser Gewerbeverkehr ausschließlich über die vorhandene Ohlstraße geführt. Hier sind jedoch vorrangig Wohnnutzungen angesiedelt. Zudem ist die Straßenfläche sehr eng, so dass ein hohes Gefährdungspotential und eine sehr unbefriedigende Verkehrssituation für die Anwohner und Nutzer der Ohlstraße das Erfordernis der neuen Straßenverbindung begründet. Durch die geplante Straßenverbindung kann eine Trennung des Gewerbeverkehrs vom Anliegerverkehr der Wohnnutzungen in der Ohlstraße erreicht werden. Rechtliche Rahmenbedingung Der rechtliche Rahmen für die Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen der Ohlstraße und dem Hüingser Ring ist durch § 125 Abs. 2 BauGB definiert. Der zuständige Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen hat am 04.09.2014 die Durchführung eines Verfahrens gem. § 125 Abs. 2 BauGB zur Sicherung der neuen Erschließungsanlage zwischen Ohlstraße und Hüingser Ring mit Fortführung nach Süden beschlossen. Die Durchführung des Verfahrens gem. § 125 Abs. 2 dient der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließungsanlage. Hierbei wird ein Verfahren für die Erschließungsanlage, in ähnlicher Weise wie bei einem Bebauungsplanverfahren, durchgeführt, jedoch ist hier kein weiteres Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB gegeben. Die Straße muss an die Ziele der Landesplanung angepasst sein und ihrer Herstellung ist eine fehlerfreie Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 Abs. 5 -2- Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring - Ausbauprogramm, Juni 2015 _________________________________________________________________________________________________________ bis 7 einschließlich der umweltschützenden Belange gem. § 1a BauGB zu Grunde zu legen. Die Herstellung der Anlage wird im Rahmen des Ausbauprogramms dokumentiert, das u.a. auch die Grundlage für das Beitragsverfahrens ist. Es handelt sich um eine parzellenscharfe und auf beschleunigten Vollzug angelegte Planung der Erschließungsanlage. Sofern ein Bebauungsplan nicht vorliegt, dürfen die Erschließungsanlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Soweit für die Maßnahme notwendig, wurden die nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB aufgeführten Anforderungen an das Ausbauprogramm geprüft und untersucht. Insbesondere handelt es sich hierbei um Belange, die nachfolgend zusammengefasst aufgeführt sind. Die ausführlichen Beschreibungen sind, aus den weiteren Unterlagen ersichtlich: • Ausbauplanungen • Prüfung der Umweltbelange • Altlasten-Gutachten • Schallimmissionsschutz-Gutachten Die Lage der neuen Straßenverbindung Die neue Straßenverbindung wird zukünftig vom Hüingser Ring aus zwischen Hausnummer 3 und 5 ihre Zufahrt erhalten und führt bis auf die Bahnlinie hin; von dort knickt sie nach Süden ab und verläuft entlang der vorhandenen Grundstücksgrenzen parallel zur Bahnlinie in südliche Richtung; nach ca. 270 m knickt die Straße nach Westen und wird an die vorhandene Ohlstraße angebunden. Anbindungen zum Buchenweg und einer weiteren vorhandenen Straßenfläche sind ebenfalls vorgesehen. Gespräche zum Erwerb der erforderlichen, privaten Grundstücksflächen werden derzeit geführt bzw. befinden sich größtenteils bereits kurz vor einem erfolgreichen Abschluss. Hier eine Zusammenstellung der betroffenen Flurstücke: Flächenbedarf Abschnitt 1 Lendringsen Flur 17 18 22 18 18 18 18 19 18 18 19 18 18 19 18 18 22 19 19 19 19 Flurstück 142 576 1 746 746 748 749 120 1074 138 673 130 128 317 1013 1012 145 508 504, 506 521 672 Anteil m² Flächenbedarf 324 294 171 723 35 584 99 295 83 129 5 34 636 30 186 19 97 44 2 3790 m² -3- Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring - Ausbauprogramm, Juni 2015 _________________________________________________________________________________________________________ Südliche Fortführung der Straßenverbindung in Abschnitt 2 Der Eigentümer der südlich angrenzenden Flächen hat ebenfalls angeboten, zur endgültigen Erschließung des gesamten Gewerbegebietes die neue Straßenverbindung über seine Eigentumsflächen fortzuführen. Die Fortführung ist aus verkehrlicher Sicht sinnvoll und wünschenswert. Diese Fortführung sollte in einem 2. Abschnitt, auch zeitlich im Anschluss an den 1. Abschnitt, ebenfalls gesichert werden. Flächenbedarf Abschnitt 2 Lendringsen Flur 22 22 19 19 19 19 22 22 Flurstück 1 145 120 661 663 661 247 136 Anteil m² Flächenbedarf 21 67 712 1357 2181 45 146 40 4569 m² § 1 Abs. 4 BauGB Ziele der Raumordnung Die Ziele der Raumordnung sind nicht betroffen. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Menden stellt für den betreffenden Bereich die vorhandenen Flächennutzungen als Wohnbaufläche, gewerbliche Baufläche, Fläche für Landwirtschaft, Bahnfläche und Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar. Verkehrsflächen werden nur bei überörtlicher Bedeutung dargestellt. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen werden durch die geplante Straßenverbindung nicht geändert oder berührt. Das Ausbauprogramm für die neue Straßenverbindung entspricht somit dem Anpassungserfordernis an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 (4) BauGB, der Flächennutzungsplan der Stadt Menden steht der Planung nicht entgegen. -4- Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring - Ausbauprogramm, Juni 2015 _________________________________________________________________________________________________________ Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Menden (Sauerland) § 1 Abs. 5 BauGB Nachhaltige städtebauliche Entwicklung Durch die geplante Straßenverbindung kann eine Trennung des Gewerbeverkehrs vom Anliegerverkehr der Wohnnutzungen in der Ohlstraße erreicht werden. Diese dient zukünftig der Erschließung der gewerblich genutzten Flächen in diesem Bereich. Bislang wird dieser Gewerbeverkehr ausschließlich über die vorhandene Ohlstraße geführt. Hier sind jedoch vorrangig Wohnnutzungen angesiedelt. Zudem ist die Straßenfläche sehr eng, so dass ein hohes Gefährdungspotential und eine sehr unbefriedigende Verkehrssituation für die Anwohner und Nutzer der Ohlstraße das Erfordernis der neuen Straßenverbindung begründet. Anlage 4 zu § 1 Abs. 6 BauGB Belange des Umweltschutzes einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege Die Prüfung der Umweltbelange zum Ausbauprogramm nach § 125 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB ist in der Anlage 1 umfassend dargestellt. -5- Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring - Ausbauprogramm, Juni 2015 _________________________________________________________________________________________________________ § 1 Abs. 6 BauGB Verkehrliche Belange Die Stadt Menden (Sauerland) plant die Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring im Ortsteil Hüingsen. Diese dient zukünftig der Erschließung der gewerblich genutzten Flächen in diesem Bereich. Bislang wird dieser Gewerbeverkehr ausschließlich über die vorhandene Ohlstraße geführt. Hier sind jedoch vorrangig Wohnnutzungen angesiedelt. Zudem ist die Straßenfläche sehr eng, so dass ein hohes Gefährdungspotential und eine sehr unbefriedigende Verkehrssituation für die Anwohner und Nutzer der Ohlstraße das Erfordernis der neuen Straßenverbindung begründet. Durch die geplante Straßenverbindung kann eine Trennung des Gewerbeverkehrs vom Anliegerverkehr der Wohnnutzungen in der Ohlstraße erreicht werden. Die Ohlstraße ist die einzige Erschließungsstraße in das Gewerbegebiet „Ohl“ in MendenHüingsen. Über diese Straße wird somit der gesamte Ziel- und Quellverkehr des Gewerbegebietes bzw. der dort ansässigen Betriebe geführt. Hierzu gehört auch ein nicht unwesentlicher Anteil an Schwerlastverkehr. Zwischen den Einmündungen Hüingser Ring bis etwa in Höhe der Einmündung Buchenweg (dort schließt sich das Gewerbegebiet Ohl an) hat die Ohlstraße den Charakter einer Wohnstraße mit einem Altbestand an Ein- und Mehrfamilienhäusern. Gesicherte Gehwege für den Fußgängerverkehr sind nicht vorhanden. Infolge der schmalen Fahrbahnen können keine geeigneten Fußgängeranlagen errichtet werden. Auch provisorische Sicherungsmaßnahmen wie etwa die Installation von Sperrpfosten zur Abtrennung eines Fußwegestreifens können nicht in Betracht gezogen werden da in den beiden Kurvenbereichen der Ohlstraße die sog. Schleppkurven im Falle von Lkw- Lkw-Begegnungsverkehr oder auch schon bei Lkw-PkwBegegnungsverkehr für derartige Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen. Die Ohlstraße liegt innerhalb einer Tempo-30-Zone. Allerdings wurde schon vor einigen Jahren die Geschwindigkeit für Lkw in der Ohlstraße auf 10 km/h begrenzt. Vor diesem Hintergrund wurden seit vielen Jahren verschiedene Varianten untersucht, um durch die Errichtung einer alternativen Straßenverbindung eine Entlastung der Wohngebiete zu erreichen. Ausgelöst durch mehrere Grundstücksverkäufe ergibt sich nun die Möglichkeit, die dargestellte Trasse zu realisieren. Der Verlauf der Ohlstraße soll bis zum Bahndamm verlängert werden. Entlang des Bahndamms wird die Trasse bis zum Parkplatz des Getränkemarktes geführt werden, über den dann ein Anschluss an den Hüingser Ring erfolgen könnte. Der Schwerlastverkehr wird so an den bislang betroffenen Wohngebieten verbeigeführt werden. Für das Wohngebäude im Einmündungsbereich der neuen Straße in den Hüingser Ring werden keine zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Dies ist als ein Ergebnis des Schallschutzgutachtens nachgewiesen worden. Entlang der neuen Straßenflächen beginnend am Hüingser Ring bis zur geplanten neuen Toranlage im Süden des Flurstücks 1144 soll mit Ausnahme von zwei Fußgängertoren eine lückenlose Einfriedigung erfolgen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass aufgrund des hohen Anteils an Schwerlastverkehr eine erhebliche Verkehrsgefährdung besteht, wenn an dieser Stelle private Grundstückszufahrten zugelassen werden. Wegen der beengten Grundstücksverhältnisse entlang der Bahntrasse kann kein breiterer Ausbau erfolgen, so dass durch den Verzicht auf private Grundstückszufahrten die Verkehrssicherheit erhöht werden muss. Die Erschließung des Grundstückes kann ohne Probleme an anderen Stellen erfolgen und ist somit ausreichend gesichert. § 1 Abs. 7 BauGB Abwägung der öffentlichen und privaten Belange Das nach § 1 Abs. 7 normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wurde berücksichtigt. Im Rahmen der geplanten öffentlichen Auslegung des Ausbauprogramms werden die privaten Belange aufgenommen und im weiteren Verfahren, soweit möglich, berücksichtigt. Durch die erarbeiteten Planungen und Gutachten und Untersuchungen sollen sämtliche betroffenen Belange erfasst, bewertet und anschließend gerecht gegeneinander abgewogen werden. Danach entspricht die Rechtmäßigkeit des Ausbauprogramms den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen. -6-