Rechtsanwaltskanzlei Hütthaler-Brandauer A 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4/5 T +43/1/587 05 58, F +43/1/586 09 76 eMail: [email protected] Web: www.rechtsanwalt-huetthaler.at Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, RA Mag. Jakob E. Hütthaler, RAA Mag. Gottfried Schellmann, RAA DIE HEALTH CLAIMS VERORDNUNG FÜR APOTHEKER AUS RECHTLICHER SICHT in cooperazione con AVV. Euro Bartalucci, AVV. Maria R. Vitelli Lungarno Corsini 6, I-50123 Firenze T +39/055/21 79 32, F +39/055/29 46 86 eMail: [email protected] kooperacja: Kancelaria Adwokacka mgr Konrad Kozub-Ciembroniewicz ul.Madalińskiego 18, PL-30303 Kraków T +48/12/267 64 09, F +48/12/267 67 30 eMail: [email protected] Kooperation Familienrecht, Erbrecht und Immobilienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, Dr. Annegret Harz Belgradstraße 43, D-80796 München T +49/89/30 32 88, F +49/89/30 58 89 eMail: [email protected] Grund der Veranstaltung: Die Sorge der Apotheker, ob sie gesetzeskonforme Produkte verkaufen. Dazu ein Rückblick: LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) Dieses gilt für die Produktgruppen Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel und Kosmetika, soweit die Thematik für Apotheken interessant ist. § 1 Abs 1 regelt, dass das Gesetz für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gilt. § 3, Begriffsbestimmungen, definiert Zif 3 Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind. Bankverbindung: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG Kontonummer: 004 32709, Blz: 20111, IBAN: AT85 2011 1000 0043 2709, BIC-Code: GIBAATWW UID: ATU 12291205 Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen: a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder. Zif 4 definiert Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen. Zif 8 definiert Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten. Aus den weiteren Definitionen für Inverkehrbringen und Unternehmen, die sich beide bedauerlicherweise auf die Lebensmittelbasisverordnung EG Nr. 178/2002 beziehen und daher im LMSVG Text unlesbar sind, ergibt sich, dass auch der letzte in der Handelskette, also auch die Apotheker, Inverkehrbringer sind und Unternehmen im Sinne des Lebensmittelrechts. 2 § 5 LMSVG enthält wesentliche Bestimmungen § 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die 1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder 2. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder 3. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen. (2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere 1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; 2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt; 3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. (3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt. (4) Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung. (5) Lebensmittel sind 3 1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen; 2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist; 3. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden; 4. wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. ... § 18 regelt Vergleichbares für kosmetische Mittel: § 18. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel, 1. die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder 2. deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder 3. die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen. (2) § 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind. § 21 regelt, dass Unternehmer die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten haben und deren Einhaltung durch Eigenkontrolle überprüfen. 4 § 22 regelt schließlich noch die Verpflichtung der Unternehmer zur Rückverfolgbarkeit der Produkte. Die §§ 81 ff regeln die gerichtlich strafbaren Handlungen, die §§ 90 ff regeln die verwaltungsrechtlich strafbaren Handlungen. Das Alles gilt schon bisher. Die Europäische Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher (im Europäischen Recht sind Richtlinien Rechtsakte, die durch die nationale Gesetzgebung in staatliches Recht zu übertragen sind, Verordnungen jedoch Rechtsakte, die direkt in allen Nationalstaaten wirken) EU Nr. 1169/2011 wurde am 22.11.2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, hat Übergangsfristen mit Dezember 2014 und 2016, auf die hier nicht näher einzugehen ist, regelt aber in Artikel 1 Abs 3 (Gegenstand und Anwendungsbereich): Die Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, . .. Artikel 8, Verantwortlichkeiten, lautet wie folgt: (1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. (2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen 5 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel. (3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. (4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich. (5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. ... Auch wenn hier also die Primärverantwortung beim „Vermarkter“, wohl also beim Hersteller oder beim Importeur liegt, ist aber aus Abs 5 klar, dass alle Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen und nachprüfen. 6 Warum also jetzt große Besorgnis wegen der Health Claims Verordnung? Die obigen Definitionen sind noch differenzierter durch weitere Rechtsakte: Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung, BGBl II/2004/88 in mehrfach novellierter Fassung, verfügt über Anhänge hinsichtlich Vitaminen und Mineralstoffen, die zulässig sind und hinsichtlich deren chemischer Zusammensetzung. Sie enthält Vorschriften über die Kennzeichnung wie folgt: § 3. (1) Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung “Nahrungsergänzungsmittel” Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten: 1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, 2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses, 3. einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten, 4. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen, 5. einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind. § 4. Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist. 7 § 5. (1) Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angegebenen Einheiten zu verwenden. (2) Die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen. (3) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben. (4) Die in Abs. 1 und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen. (5) Der in Abs. 3 genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden. Die Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke BGBl II/2000/416 in novellierter Form definiert zunächst diese Produktgruppe wie folgt: § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die besonderen Ernährungserfordernissen von Personen dienen, die an bestimmten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden oder auf Grund von ihnen unterernährt sind. (2) Gemäß dieser Verordnung sind: 1. "Säuglinge" Kinder unter zwölf Monaten; 2. "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" eine Kategorie von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten gedacht und unter ärztlicher Aufsicht zu verwenden sind. Ihr Zweck ist die 8 ausschließliche oder teilweise Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Metabolisierung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Unterschieden werden gemäß § 2. (1) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind in folgende drei Kategorien zu unterteilen: 1. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer Nährstoff-Standardformulierung, die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für die Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können; 2. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für die Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können; 3. diätetisch unvollständige Lebensmittel mit einer Standardformulierung oder einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen. (2) Die unter Z 1 und 2 genannten Erzeugnisse können auch eingesetzt werden, um die Ernährung des Patienten zu ergänzen oder teilweise zu ersetzen. Weiters verlangt § 3. (1) Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke hat auf fundierten medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Diese Lebensmittel müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, 9 entsprechen, was durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist. (2) Die Zusammensetzung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke muss den im Anhang angeführten Kriterien entsprechen. Im § 5 folgen komplizierte Kennzeichnungsbestimmungen. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, LMKV, BGBl 1993/72 in mehrfach novellierter Fassung enthält schließlich umfangreiche Vorschriften über die korrekte Kennzeichnung von Lebensmitteln, als Beispiele seien nur die Sichtfeldregelung zitiert oder die Haltbarkeitsregelung etc.. Diese Regelungen werden durch die oben zitierte Europäische Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher derogiert und es wird die neue europäische Verordnung gelten, die auch Neuerungen im Kennzeichnungsrecht bringt. All dies gilt bisher für die gesamte Vertriebskette! Bezüglich Werbung müsste die bestehende Rechtslage, die auch der Europäischen Etikettierungsrichtlinie entspricht, gereicht haben: Nämlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung und das Verbot irreführender Werbung. Bei entsprechender Überwachung durch die Überwachungsbehörden (Marktämter, AGES) und auch Kontrolle der Wirtschaftskreise selbst durch wettbewerbsrechtliche Klagen hätte Rechtsklarheit und Sicherheit geschaffen werden können. Die Apothekerkammer hat zahlreiche Prozesse gegen verbotene krankheitsbezogene Werbung – häufig durch mich, stets mit Erfolg – geführt. 10 Dennoch befand der europäische Gesetzgeber es für notwendig, die Health Claims Verordnung EG 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ins Leben zu rufen, welche seit Juli 2007 galt, aber mangels Vorliegens der sogenannten Artikel 13 Liste noch keine strengen Restriktionen hinsichtlich Werbungstexten enthielt. Der Paradigmenwechsel war jedoch drastisch: Nunmehr war nicht erlaubt, was nicht verboten war, sondern verboten, was nicht erlaubt ist. Die Artikel 13 Liste wurde am 25.5.2012 im europäischen Amtsblatt mit der Verordnung EU Nr. 432/2012 veröffentlicht und hat nun eine Übergangsfrist bis 13.12.2012. Ab 14.12.2012 müssen in sämtlichen Vertriebsstufen die Produkte dieser Verordnung entsprechen. Zunächst allgemeine Regelungen der EG Claims Verordnung, welche schon lange gelten (wobei sich der Vortrag mit den gesundheitsbezogenen, nicht mit den nährwertbezogenen Angaben befasst: Letztere sind im Anhang aufgelistet, Beispiele: Zuckerarm – nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder nicht mehr als 2,5 g Zucker pro 100 ml, oder: Fettfrei – nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml. Oder: Proteinquelle – wenn auf den Proteinanteil mindesten 12% des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen). Auf folgende Bestimmungen soll besonders hingewiesen werden: Gemäß Artikel 1 Abs 3: Handelsmarken, Markennamen, Phantasiebezeichnungen: In Kombination mit der Übergangsregelung des Artikel 28 können solche Marken bzw. Namen bzw. Bezeichnungen bis 19.1.2022 weiter verwendet werden, wenn sie bereits vor dem 1.1.2005 bestanden haben. Nicht erforderlich ist, dass damit verbunden Produkte in Verkehr waren. Gesundheitsbezogene Marken, wenn wir das vereinfacht so nennen, sind aber zulässig in Koppelung mit einer genehmigten Angabe nach der Artikel 13 Liste, auf welche später noch eingegangen wird. 11 Es gibt aber Substanzen, die von der EFSA noch nicht beurteilt wurden („on hold“) und vor allem pflanzliche Stoffe wurden bisher nicht beurteilt. Ich bin daher der Auffassung, dass hier mit unter unternehmerischer Eigenverantwortung wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitsbezogenen Angaben auch gekoppelt werden kann. Begründung: Artikel 10 Abs 3 der Health Claims Verordnung erlaubt Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, aber nur dann, wenn sie mit einer gesundheitsbezogenen Angabe laut Artikel 13 Liste gekoppelt sind (auch Artikel 14 Liste, das sind die individuell beantragten Angaben). Gemäß des 3. Orientierungserlasses des Gesundheitsministeriums gilt diese Bestimmung aber noch nicht für Substanzen, hinsichtlich welcher es eben noch keine Entscheidung und damit keine Artikel 13 Liste gibt, wie pflanzliche Stoffe. Ich bin der Auffassung, dass, was für derartige Angaben über das gesundheitliche Wohlbefinden und die Gesundheit im Allgemeinen gilt, auch für gesundheitsbezogene Marken gelten muss. Gemäß Artikel 1 Abs 4 ist ein besonderes Verfahren vorgesehen für die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten. Da für das entsprechende Antragsverfahren noch keine Regeln bestehen, gilt diese Bestimmung gemäß des 3. Orientierungserlasses des Gesundheitsministeriums (BMG-75335/0006/II/B/13/2012) nicht, derartige Angaben sind daher weiter verwendbar (Beispiele: Digestif, Hustenbonbon) Artikel 4 Abs 3 regelt, dass gesundheitsbezogene Angaben absolut unzulässig sind bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.%. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nicht für Nahrungsergänzungsmittel gemäß Erwägungsgrund 13. Artikel 10 regelt eben, dass gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn in einer Liste nach Artikel 13 oder 14 genannt (wie gesagt Ausnahme: noch nicht beurteilte „on hold“ und pflanzliche). 12 Artikel 10 Abs 2 regelt, dass gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen in Kombination mit einem Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen und gegebenenfalls Warnhinweise. Und dann folgt eben in Artikel 10 Abs 3 die schon oben geschilderte Ermöglichung einer Koppelung von Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittel für die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitliche Wohlbefinden. Schließlich verbietet Artikel 12 a) Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden b) Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme c) Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe verweisen. Die geschilderten Bestimmungen galten seit Sommer 2007, nunmehr mit Vorliegen der Artikel 13 Liste sind aber für die dort genannten Substanzen die Werbungstexte eben eingeschränkt nach der Artikel 13 Liste, die sich überwiegend mit Vitaminen und Mineralstoffen befasst. Beispiele: Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei Folat trägt zum Wachstum des mütterlichen Gewebes während der Schwangerschaft bei Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei Niacin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei 13 Selen trägt zu einer normalen Spermabildung bei Vitamin B trägt zur normalen Bildung roter Blutkörperchen bei Eine gewisse Monotonie ist den Textierungen nicht abzusprechen. Die Problematik für die Hersteller stellt sich nun dar wie folgt: Einerseits können die Claims laut Artikel 13 Listen bei Vorhandensein der entsprechenden Substanzen mit – im Regelfall – mindestens 15% der empfohlenen Tagesdosis verwendet werden. Andererseits können gekoppelt werden Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden. Was darunter genau zu verstehen ist, wird erst die künftige Entwicklung, insbesondere die Judikatur zeigen. Die gleiche Unklarheit besteht bezüglich Marken. JUDIKATUR EUGH Am 6.9.2012 entschied der EUGH, C 544/10 im Vorabentscheidungsverfahren betreffend einen Wein, also einem Getränk mit mehr als 1,2 Vol.% Alkohol, dass der Begriff gesundheitsbezogene Angabe eine Bezeichnung wie „bekömmlich“ verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst. Dies widerspreche auch nicht Artikel 6 Abs 1 EU Vertrag, Erwerbsfreiheit. Zur Information: Das Wort bekömmlich wurde verwendet im Zusammenhang mit „Edition mild – sanfte Säure“. Eine bedauerliche, weil äußerst restriktive Entscheidung, die auch für die Zukunft nichts Gutes vom EUGH hinsichtlich Health Claims erwarten lässt. Beim EUGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren: 14 Health Claims – Abgrenzung Health risk reduction – Handelsmarke oder Markenname – Vorabentscheidungsersuchen in einem tschechischen Verfahren: Folgende Vorlagefragen wurden an den EUGH, RS C 299/12, gerichtet: 1. Ist die gesundheitsbezogene Angabe „Das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“ eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 [1] (des Europäischen Parlaments und des Rates) vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 116/2010 [2] der Kommission vom 9. Februar 2010, auch wenn damit nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr dieses Mittels das Risiko für die Entwicklung der angeführten Krankheit deutlich senkt? 2. Schließt der Begriff Handelsmarken oder Markennamen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (des Europäischen Parlaments und des Rates) vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 auch eine auf der Verpackung des Produkts angebrachte kommerzielle Mitteilung ein? 3. Ist die in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (des Europäischen Parlaments und des Rates) vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 enthaltene Übergangsmaßnahme dahin auszulegen, dass sie sich auf (jegliche) Lebensmittel bezieht, die vor dem 1. Januar 2005 bestanden, oder dahin, dass sie sich auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen waren und in dieser Form bereits vor diesem Datum bestanden? Es ist zu hoffen, dass vermehrt Vorlagefragen zur Health Claims Verordnung an den EUGH herangetragen werden! Das gegenständliche Ergebnis ist jedenfalls mit Spannung abzuwarten. 15 ÖSTERREICHISCHE JUDIKATUR Es gibt nur ein einziges österreichisches höchstgerichtliches Erkenntnis des VWGH, wo der Begriff Health Claims Verordnung überhaupt – als ungeschickt angebrachtes Argument des Beschwerdeführers – aufscheint. Konkrete erstinstanzliche Entscheidungen kann ich nur aus eigener Praxis liefern: LG Graz 39 Cg 58/09t: Eine Einstweilige Verfügung wurde erlassen, weil auf der Homepage eines Unternehmens unter Bezugnahme auf verschiedene gesundheitsbezogen beworbene Produkte konkrete Angaben eines Arztes aufschienen. Es lag ein klarer Verstoß gegen Artikel 12 c) Health Claims Verordnung vor. LG Innsbruck 59 Cg 82/10w: Die Einstweilige Verfügung hat den beklagten Parteien geboten es zu unterlassen, entgegen der Bestimmung des Artikel 12 b) der Health Claims Verordnung Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme zu machen, insbesondere dadurch, dass für das konkrete Produkt, ein Nahrungsergänzungsmittel, damit geworben wurde, welche Person (namentlich genannt) in wie viel Wochen wie viel Kilo abgenommen hatte. LG Innsbruck 59 Cg 38/12g beinhaltete eine ziemlich gleichartige Entscheidung zu Artikel 12 b der Health Claims Verordnung. Außergerichtlich eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben von einem Unternehmen, welches für einen mit Kräutern aromatisierten Wein mit 16 Vol% Alkohol gesundheitsbezogen warb mit Angaben wie: „Beruhigt und entspannt“, „Volksmedizin“ oder „Günstig für den Blutdruck“. 16 OLG Wien 1 R 163/10p vom 27.8.2010 Der Text „Jedes Jogurt stärkt Ihre Abwehrkräfte“ und „Schon ein einfaches Naturjogurt regt die Darmflora an und stimuliert das körpereigene Immunsystem“ wurde unter den Begriff gesundheitsbezogener Angaben nach der Health Claims Verordnung subsumiert und daher als unlautere Geschäftspraktik nach § 1 Abs 1 Zif 1 UWG betrachtet. OGH 17 Ob 14/10y vom 16.2.2011 Relaxx Pastillen – hier ging es um diverse Fragen, so auch um die unlautere Rufausbeutung einer ähnlichen Marke – es wurde das Inverkehrbringen ohne Zulassung als Arzneimittel verboten wegen jedenfalls Vorliegens eines Präsentationsarzneimittels trotz Deklaration als Nahrungsergänzungsmittel. In der Entscheidung wird auch auf die Health Claims Verordnung eingegangen, zum damaligen Zeitpunkt lag allerdings die Artikel 13 Liste noch nicht vor und erörtert wurde nur, dass, würde nicht das Inverkehrbringen als Arzneimittel verboten, es nach der Health Claims Verordnung für die Werbungstexte auf den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis ankäme. DEUTSCHE JUDIKATUR LG Düsseldorf 37 O 91/08: Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die die Bedeutung eines Nährstoffs für die Körperfunktionen beschreiben, sind bis zur Verabschiedung der in Artikel 13 III HCVO genannten Liste nur dann zulässig, wenn sie „dieser Verordnung“ und dem einschlägigen nationalen Recht entsprechen. Der HCVO entsprechen sie aber nur dann, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein des Wirkstoffs, auf den sich die Angaben beziehen, in einem Lebensmittel eine positive physiologische Wirkung hat, wenn die Stoffe, auf die sich die Angaben beziehen, im Produkt in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen, wenn die angesprochenen Wirkstoffe in dem 17 Produkt in einer Form vorliegen, die für den Körper verfügbar ist und wenn die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge der Wirkstoffe enthält, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen. Trägt der Werbende dazu nichts Konkrete vor, ist die Verwendung der Angaben grundsätzlich unzulässig. Hier wurde gegen Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 6 der HCVO (mangelnder wissenschaftlicher Nachweis) verstoßen. Landesgericht Siegen 7 O 6/08: Ein koffeinhaltiges Biermischgetränk mit 2,5 Vol% Alkoholgehalt wurde beworben als Energy beer, der Begriff Energy beziehe sich auf körperliche und geistige Spannkraft und sei damit gesundheitsbezogen, auch sei Energy eine nährwertbezogene Angabe, es lag somit ein Verstoß gegen Artikel 4 Abs. 3 vor. Landesgericht Düsseldorf 38 O 212/07: Für eine ergänzende bilanzierte Diät wurde mit weit mehr als den Pflichtangaben geworben, einerseits bezogen sich die gesundheitsbezogenen Angaben auf Ärzte und Vertreter medizinischer Berufe und andererseits ging die verbotene krankheitsbezogene Werbung über die Pflichtangaben gemäß Richtlinie über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke hinaus. Landesgericht Hamburg 408 O 55/08: Ein Limonadenprodukt wurde mit Angaben wie „Gut für den Körper“ und „Hilft Ihrem Körper, mit Stress fertig zu werden“ sowie „Hält jung“ beworben. Die Pflichtangaben nach Artikel 10 Abs. 2, die auch für Werbung, nicht nur für die Etikettierung gelten, waren aber vergessen worden, gegen diese Bestimmung war also verstoßen worden. Landesgericht Nürnberg Fürth 1 HK O 2675/08: 18 Auch hier war auf die Pflichtangaben gemäß Artikel 10 Abs. 2 vergessen worden. Ebenso wie auf das Verbot der Bezugnahme auf namentlich genannten Ärzte oder Vertreter von Gesundheitsberufen gemäß Artikel 12 c): Fruchtgummi war mit Angaben wie „Stärkt die Leistung“, „Stärkt die Zähne“, „Stärkt die Abwehrkräfte“ beworben worden ohne die Pflichtangaben, also Hinweis auf Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise sowie ohne Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster. Auch waren Stellungnahmen namentlich genannten Professoren zur Rechtsfertigung der beworbenen gesundheitsbezogenen Wirkweise angeführt. Die Rechtfertigung des Beklagten, dass gemäß Artikel 6 man sich auf wissenschaftliche Nachweise stützen müsse, half ihm dazu nicht. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.2.2012, I-20 U 91/11 CellClean-Kapseln mit der Aussage, sie hätten eine unterstützende Wirkung bei Entschlackung, führen mit dieser Werbung irre mangels wissenschaftlicher Absicherungen und auch mangels Listung von Chlorella in der Artikel 13 Liste. OLG Hamm hat vom 13.12.2011 – I – 4 U 92/11 Die Werbung mit Echinacea und Holunderblüten als ausgesuchte Natursubstanzen zur Unterstützung natürlicher Abwehrkräfte ist irreführend mangels wissenschaftlichen Nachweises für das konkrete Produkt, ein Nahrungsergänzungsmittel, und somit der Health Claims Verordnung widersprechend. Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer 19