14. FNP-Änderung - Umweltbericht

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Stadtverwaltung Olfen
Bauamt
Kirchstraße 5
59399 Olfen
Umweltbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Olfen
Bestandteil der Begründung
Stand: September 2016
Auftraggeber:
Stadtverwaltung Olfen – Bauamt
Kirchstraße 5
59399 Olfen
Auftragnehmer:
Bearbeiter:
Diplom-Geograph Volker Stelzig
M. Sc. Landschaftsökologin Cinja Schwarz
Stand:
September 2016
STADT OLFEN
UMWELTBERICHT ZUR 14. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung ................................................................................................................................... 1
1.1
Inhalte und Ziele des Flächennutzungsplanes ................................................................................ 1
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten und für die Fläche
relevanten Ziele des Umweltschutzes ..................................................................................... 2
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................................... 8
2.1
Lage und heutige Nutzung ................................................................................................................. 8
2.2
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes ............................................................... 10
2.2.1 Schutzgut Mensch ............................................................................................................ 10
2.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ........................................................................................... 11
2.2.3 Schutzgut Luft und Klima .................................................................................................. 13
2.2.4 Schutzgut Landschaft ....................................................................................................... 14
2.2.5 Schutzgut Boden ............................................................................................................... 18
2.2.6 Schutzgut Wasser ............................................................................................................. 20
2.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ....................................................................... 21
2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung . 22
2.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ......... 22
2.4.1 Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen .................................................. 22
2.4.2 Ermittlung des Kompensationsbedarfs ............................................................................. 28
2.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ..................................................................................................................................... 28
2.5.1 Vermeidungsmaßnahmen ................................................................................................ 28
2.5.2 Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für bodenbrütende
Offenlandarten .................................................................................................................. 30
2.5.3 Allgemeine Empfehlungen ................................................................................................ 30
2.5.4 Darstellung anderweitig geprüfter Planungsmöglichkeiten............................................... 31
3
4
Sonstige Angaben ................................................................................................................... 32
3.1
Beschreibung der Methodik.............................................................................................................. 32
3.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) ............ 32
3.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung ......................................................................... 32
Literatur ...................................................................................................................................... 33
I
STADT OLFEN
UMWELTBERICHT ZUR 14. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Auszug aus dem Regionalplan Münsterland, Blatt 11 ................................................... 4
Abbildung 2:
Gegenüberstellung des bestehenden Flächennutzungsplanes und Darstellung der 14.
Änderung ....................................................................................................................... 5
Abbildung 3:
Auszug aus der Festsetzungskarte des Landschaftsplans mit der Lage des
Planungsgebietes. ......................................................................................................... 7
Abbildung 4:
Auszug aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplans mit der Lage des
Planungsgebietes .......................................................................................................... 7
Abbildung 5:
Übersicht der Lage des Plangebietes. ........................................................................... 8
Abbildung 6:
Blick vom „Vinnumer Landweg“ nach Nordosten auf die Fläche .................................. 9
Abbildung 7:
Blick von der „Schlosserstraße“ nach Nordwesten auf die Fläche ................................ 9
Abbildung 8:
Blick von der Kreuzung des Landwirtschaftsweges und der „Schlosserstraße“ nach
Norden auf die östliche Teilfläche ............................................................................... 10
Abbildung 9:
Lage des Plangebietes im Bezug zur Biotopverbundfläche „Alte Fahrt“ (dunkelblaue,
vertikale Schraffur) und zum gesetzlich geschützten Biotop ....................................... 13
Abbildung 10: Baumhecke entlang des Landwirtschaftsweges im Süden des Plangebietes ............ 16
Abbildung 11: Blick von Süden auf den nördlichen Teil der „Alten Fahrt“ .......................................... 16
Abbildung 12: Baumreihe entlang des „Vinnumer Landweges“ ......................................................... 17
Abbildung 13: Baumreihe entlang der „Schlosserstraße“. .................................................................. 17
Abbildung 14: Bodentypen im Plangebiet ........................................................................................... 19
Abbildung 15: Lage der Kulturlandschaftsräume und besonderen Kulturbereiche im Umfeld des
Planungsgebietes ........................................................................................................ 21
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Relevante Fachgesetze. ................................................................................................ 2
II
STADT OLFEN
UMWELTBERICHT ZUR 14. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
1 Einleitung
1.1
Inhalte und Ziele des Flächennutzungsplanes
Die Stadt Olfen plant die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Olfen. Mit der
Planänderung soll die Voraussetzung zur planungsrechtlichen Absicherung eines Gewerbegebietes geschaffen werden, um die seit Jahren auf gleichmäßig hohem Niveau bleibende
Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Flächen zu bedienen. Das Änderungsverfahren wird
parallel mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Olfen-Ost / Teil II“ durchgeführt.
Der vorliegende Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes (VIELHABER STADTPLANUNG – STÄDTEBAU 2016).
1
STADT OLFEN
UMWELTBERICHT ZUR 14. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten und für die
Fläche relevanten Ziele des Umweltschutzes
In den Fachgesetzen sind für die verschiedenen Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze
definiert, die im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Schutzgüter berücksichtigt werden
müssen. In der Tabelle 1 sind die relevanten Fachgesetze aufgeführt.
Tabelle 1: Relevante Fachgesetze.
Schutzgut Quelle
Baugesetzbuch
Mensch
Bundes Immissionsschutzgesetz
TA Lärm
DIN 18005
FFH- und Vogelschutzrichtlinie
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsschutzgesetz NRW
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Zielaussage
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung
von Emissionen.
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens,
des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch
Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen, Licht,
Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen).
Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse in der Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber
auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden soll.
Schutz und Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlicher Bedeutung zur Sicherstellung einer biologischen Vielfalt und insbesondere die Erhaltung wildlebender Vogelarten.
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung künftiger Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereichen zu schützen, zu pflegen , zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes

die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter

die Tier und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, sowie

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit, sowie der der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturhaushaltes und der Landschaftspflege insbesondere

die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete, sowie

die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes on seinen in § 1, Absatz 6 Nr.
7a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung
des Bundesnaturschutzgesetzes)
zu berücksichtigen.
2
STADT OLFEN
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Bundesbodenschutzgesetz
Boden
Baugesetzbuch
Wasser
Wasserhaushaltsgesetzbuch
Landeswassergesetz
Luft
Bundes-Immissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen
TA Luft
Klima
Landschaft
Landschaftsschutzgesetz
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsschutzgesetz NRW
Baugesetzbuch
Ziele sind

der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktion im Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen,
Tiere und Pflanzen,

Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser
und Nährstoffkreisläufen,

Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz),

Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,

Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und
öffentliche Nutzungen,

der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,

Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,

die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden
durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden (Bodenschutzklausel). Darüber hinaus soll eine sozialgerechte Bodennutzung gewährt werden.
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung
vermeidbarer Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen.
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen
und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens,
des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch
Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen, Licht,
Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen).
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie
deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für
die gesamte Umwelt.
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und
damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung
Schutz, Pflege und Entwicklung und ggf. Wiederherstellung
der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
3
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Fachplanungen
Auch in den entsprechenden Fachplänen sind Ziele des Umweltschutzes und allgemeine
Grundsätze für die Schutzgüter formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt wurden.
Regionalplan
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Münster, Blatt 11, weist einen Großteil der Fläche
des Geltungsbereiches der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung aus (vgl. Abbildung 1). Zur Ansiedlung von Gewerbe und Industrie ist dort ein ca. 200 m breiter Streifen südöstlich der B 236 vorgesehen. Dieser grenzt westlich an die „Alte Fahrt“. Der Bereich zwischen „Alter Fahrt“ und dem „Vinnumer Landweg“ liegt
nicht im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes. Es werden hingegen geringfügig
Randflächen im Südosten und Osten in den Geltungsbereich einbezogen, die als Agrarbereiche ausgewiesen sind.
Im Hinblick auf die gesamte, städtebauliche Intention entspricht die Planung insgesamt den im
Regionalplan dokumentierten Zielen der Raumordnung.
Weitere Details zur Regionalplanung sind der Begründung zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes (VIELHABER STADTPLANUNG – STÄDTEBAU 2016) zu entnehmen.
Abbildung 1: Auszug aus dem Regionalplan Münsterland, Blatt 11; grau = Bereiche für gewerbliche &
industrielle Nutzung (GIB); beige = Agrarbereiche (BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2013).
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Flächennutzungsplan
Der bestehende Flächennutzungsplan der Stadt Olfen weist das Plangebiet als „Fläche für die
Landwirtschaft“ aus (vgl. Abbildung 2). Eine unterirdische Hauptwasserleitung verläuft durch
das Plangebiet.
Im Zuge der 14. Änderung soll die Fläche zum überwiegenden Teil als „gewerbliche Baufläche“
ausgewiesen werden. Entlang der nördlichen Grenze wird eine „Grünfläche“ festgesetzt. Die
Darstellung der Leitungstrasse wird unverändert aus dem bestehenden Flächennutzungsplan
übernommen.
Eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens ist der Begründung zum Flächennutzungsplan
zu entnehmen (VIELHABER STADTPLANUNG – STÄDTEBAU 2016).
Abbildung 2: Gegenüberstellung des bestehenden Flächennutzungsplanes und Darstellung der 14.
Änderung (VIELHABER STADTPLANUNG – STÄDTEBAU 2016).
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Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Olfen-Seppenrade“ (KREIS
COESFELD 2005, vgl. Abbildung 3). Im Osten des Geltungsbereiches der 14. Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht die Festsetzung 5.1.190, die auf einer Länge von 100 m eine
beidseitige 1-reihige Gehölzpflanzung an einem Graben südlich des Hofes Pennekamp in der
Olfener Mark vorsieht. Der Flächennutzungsplan sieht hier auf einer Länge von ca. 30 m die
Ausweisung von gewerblicher Baufläche vor. Auf Ebene des Bebauungsplanes ist hier die
Entwicklung einer Flächen für die Rückhaltung und / oder den Transport von Niederschlagswasser vorgesehenen (vgl. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Olfen-Ost / Teil II“). Diese soll
nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass sie den Zielen des Landschaftsplanes nicht widerspricht. Anderenfalls muss auf Ebene des Bebauungsplanes eine Abwägung dieser Festsetzung mit den Interessen der gewerblichen Nutzung vorgenommen werden.
Das gesamte Plangebiet ist in der Entwicklungskarte ausgewiesen mit dem Ziel der „Anreicherung“ (vgl. Abbildung 4). Vorhandene Hecken, Feldgehölze, Kleingewässer und weitere
schutzwürdige Biotope sollen erhalten und weitere Hecken, Bäume, Feuchtbiotope, Waldflächen und schutzwürdige Biotope angereichert und gepflegt werden. Durch die Änderung des
Flächennutzungsplanes kommt es nicht zur Veränderung von wertvollen Landschaftselementen. Die Gehölzbestände entlang der Straßen und Wege werden durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt. Eine Grünfläche entlang der B 235 wird festgesetzt.
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Abbildung 3: Auszug aus der Festsetzungskarte des Landschaftsplans mit der Lage des Planungsgebietes (rot) (KREIS COESFELD 2005).
Abbildung 4: Auszug aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplans mit der Lage des Planungsgebietes (rot) (KREIS COESFELD 2005).
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2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Lage und heutige Nutzung
Das Plangebiet liegt südöstlich des Kerns der Stadt Olfen (vgl. Abbildung 5). Zurzeit befindet
sich der überwiegende Teil der Fläche in landwirtschaftlicher Nutzung (vgl. Abbildung 7). Eine
Teilfläche im Nordosten ist bereits gewerblich genutzt, wird aber im Flächennutzungsplan als
„Fläche für die Landwirtschaft“ behandelt. Auf dieser Fläche befindet sich ein Gebäude sowie
die Außenflächen eines Tiefbauunternehmens.
Im Süden verläuft ein von einer Baumhecke bestandener Landwirtschaftsweg (vgl. Abbildung 6), im Norden die Bundesstraße 235, im Westen der „Vinnumer Landweg“ und im Osten
die „Schlosserstraße“ bzw. ein Graben. Ein weiterer Entwässerungsgraben verläuft von Süden
nach Norden über die zentrale landwirtschaftliche Nutzfläche und im Osten befindet sich ein
unbefestigter Landwirtschaftsweg auf dieser.
Im Umfeld des Plangebietes besteht im Norden jenseits der B 235 das Gewerbegebiet „Hafen“.
Im Nordosten schließen direkt Gewerbebetriebe (Tiefbauunternehmen, Autohaus usw.) im Gewerbegebiet „Olfen-Ost / Teil I“ entlang der „Schlosserstraße“ an. Im Osten und Süden grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen an den zu bebauenden Bereich. Im Westen liegt ebenfalls
eine landwirtschaftliche Fläche jenseits des „Vinnumer Landweg“, die an die „Alte Fahrt“, einen
stillgelegten Abschnitt des Dortmund-Ems-Kanals, grenzt.
Abbildung 5: Übersicht der Lage des Plangebietes (LANDESREGIERUNG NRW 2013).
8
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Abbildung 6: Blick vom „Vinnumer Landweg“ nach Nordosten auf die Fläche.
Abbildung 7: Blick von der „Schlosserstraße“ nach Nordwesten auf die Fläche.
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Abbildung 8: Blick von der Kreuzung des Landwirtschaftsweges und der „Schlosserstraße“
nach Norden auf die östliche Teilfläche.
2.2
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Im Folgenden wird für die einzelnen Schutzgüter der derzeitige Umweltzustand erläutert. Dieser bildet die Grundlage für die Beurteilung der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben.
2.2.1
Schutzgut Mensch
Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit sowie
Wohlbefinden zu verstehen. Neben der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und dem
Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sind als Schutzziele das gesunde Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten zu betrachten. Daraus abgeleitet sind zu
berücksichtigen:
 Wohn-, Wohnumfeld und Erholungsfunktion,
 Gesundheit und Wohlbefinden.
Wohn-, Wohnumfeld- und Erholungsfunktion
Im Umfeld der betrachteten Fläche befinden sich einzelne, verstreut liegende Hofstellen wie
der Hof Mengelkamp im Südwesten und der Hof Pennekamp im Osten. Aufgrund der Topographie ergeben sich Sichtbeziehungen von diesen Höfen zum Plangebiet (Wohnumfeldfunktion). Im Plangebiet selbst befinden sich keine Wohngebäude.
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STADT OLFEN
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Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung hat das Plangebiet nur eine geringe Bedeutung für die Erholungsfunktion. Vorbelastung bestehen außerdem durch die Nähe zur
B 235, zum „Vinnumer Landweg“ und die angrenzende Gewerbenutzung. Der Wirtschaftsweg
im Süden sowie die „Schlosserstraße“ im Osten des Vorhabens werden nur im geringeren
Umfang von Spaziergängern und Radfahrern genutzt.
Im weiteren Umfeld um den Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes liegen Flächen,
die für die Erholung von Bedeutung sind. Dazu zählt vor allem das Gebiet „Alte Fahrt“ im Westen (vgl. Abbildung 9). An diesem ehemaligen Abschnitt des Dortmund-Ems-Kanals verlaufen
Fuß- und Radwege. Laut Freizeitkataster des Landes NRW gibt es keine offiziellen Wanderwege oder sonstige der Freizeitnutzung dienende Einrichtungen im Umkreis, von denen aus
Sichtbeziehungen zum Plangebiet bestehen (GEOBASIS NRW 2016).
Gesundheit und Wohlbefinden
Durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen treten zeitweise Geruchsund Geräuschauswirkungen auf. Außerdem bestehen Lärm- und Schadstoffimmission durch
den Verkehr auf der viel befahrenen B 235, die im Norden der Vorhabensfläche verläuft, sowie
auf dem „Vinnumer Landweg“ im Westen. Im Nordosten grenzen bereits einzelne Gewerbebetriebe des Gewerbegebietes „Olfen-Ost / Teil I“ und im Norden das Gewerbegebiet „Hafen“
an das Plangebiet an und es entstehen weitere Lärm- und Schadstoffimmissionen.
2.2.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen stehen der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt und der Schutz ihrer Lebensräume und –bedingungen im Vordergrund. Lebensräume mit besonderen Funktionen für Tiere und Pflanzen und
ihre Ausbreitungsmöglichkeiten sind dabei besonders zu berücksichtigen. Daraus lassen sich
ableiten:
 Biotopfunktion,
 Biotopvernetzungsfunktion.
Die Biotopfunktion einer Fläche hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie z.B. Lage, Größe,
Struktur, Beschaffenheit, den Standortfaktoren und der Vorbelastung ab.
Biotopfunktion
Pflanzen
Das Plangebiet weist im Bereich der intensiv-landwirtschaftlichen Nutzfläche keine besondere
Eignung als Lebensraum für Pflanzen auf. Gleiches gilt auch für die Straßen sowie für die
Fläche im Nordosten, die bereits durch die Errichtung von Gewerbe versiegelt wurde.
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STADT OLFEN
UMWELTBERICHT ZUR 14. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine schutzwürdigen Biotope und geschützte
Biotope nach §62 LG ausgewiesen. Das nächst gelegene schutzwürdige Biotop befindet sich
in ca. 120 m Entfernung östlich des Plangebietes. Es handelt sich um ein stehendes Binnengewässer (GB-4310-0074), welches auch als gesetzlich geschützte Biotop kartiert wurde (vgl.
Abbildung 9). Es enthält eine Juncus effusus-Gesellschaft mit den Rote Liste-Arten Brennender Hahnenfuß (Ranunculus flammula) und Aufsteigender Gelb-Segge (Carex demissa) sowie
eine Phragmition australis-Fragmentgesellschaft (LANUV NRW 2016a).
Das schutzwürdige Biotop „Alte Fahrt“ befindet sich ca. 200 m westlich des Plangebietes (vgl.
Abbildung 9 und Abbildung 11). Die Dämme des ehemaligen Kanals sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen bepflanzt worden, um einen naturnahen Flussverlauf zu gestalten
(LANUV NRW 2016a). Auf den besonnten Abschnitten des Damms befinden sich heute artenreiche Magergrünländer, entlang der Wassergräben, die zeitweise trockenfallen, Röhrichte
und Hochstauden. Außerdem konnten sich in störungsfreien Bereichen artenreiche Großseggenbestände sowie eine Schwimmblatt- und Uferröhrichtvegetation ausbilden. Auch die Unterwasservegetation ist aufgrund der hohen Sichttiefe artenreich ausgebildet. Als besondere
Pflanzen sind Durchwachsenes Laichkraut (Potamogeton perfoliatus, RL 2), Ähren-Tausendblatt (Myriophyllum spicatum, RL 3), Schwanenblume (Butomus umbellatus, RL 3) und StraußGilbweiderich (Lysimachia thyrsiflora, RL 2) zu nennen (LANUV NRW 2016a).
Tiere
Das Plangebiet ist zum überwiegenden Teil landwirtschaftlich genutzt und unversiegelt. Auf
diesen intensiv genutzten Bereiche befinden sich Lebensstätten von drei bis fünf Kiebitzbrutpaaren (vgl. BÜRO STELZIG 2016). Die Gehölzbestände im und um das Plangebiet können
insbesondere Kleinvögeln als Lebensraum dienen (vgl. Abbildung 10). Die Gräben sind stark
begradigt und naturfern. Sie bieten keine Bereiche, die planungsrelevanten Arten als Lebensstätte dienen. Dies gilt ebenso für die nordöstliche Fläche, die bereits mit Gewerbe bebaut und
versiegelt wurde.
Ca. 200 m westlich des Plangebietes befindet sich die Biotopverbundfläche und das schutzwürdige Biotop „Alte Fahrt“ (vgl. Abbildung 9 und Abbildung 11), welches eine wichtige Vernetzungsachse im Raum Senden-Lüdinghausen darstellt und als wertvoller Refugialraum für
Lebensgemeinschaften von naturnahen Still- und Fließgewässer dient. Nahrungsbiotope von
Eisvogel, Graureiher und Wasserfledermaus befinden sich dort. Neben den Nahrungshabitaten hat die „Alte Fahrt“ eine große Bedeutung für Wasservögel als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet. Das Kleine Granatauge (Erythromma viridulum) hat sein einziges individuenreiches Vorkommen an dieser Stelle. Auch der Spitzenfleck (Libellula fulva), eine Art, die nach
der Roten Liste als „stark gefährdet“ gilt, kommt hier vor. Diese Flächen sind als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen von hoher Bedeutung (LANUV NRW 2016a).
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Biotopvernetzungsfunktion
Das Plangebiet hat aufgrund der Nutzung und der Isolation durch umgebende Straßen keine
besondere Bedeutung für den Biotopverbund. Lediglich die im Westen liegenden Bereiche der
„Alten Fahrt“ sind für den Biotopverbund von herausragender Bedeutung (vgl. Abbildung 9).
Abbildung 9: Lage des Plangebietes (rote Umrandung) im Bezug zur Biotopverbundfläche „Alte
Fahrt“ (dunkelblaue, vertikale Schraffur) und zum gesetzlich geschützten Biotop (hellblaue, diagonale Schraffur) (MKULNV NRW 2016).
2.2.3
Schutzgut Luft und Klima
Als Schutzziele sind für das Schutzgut Klima/Luft die Vermeidung von Luftverunreinigungen,
die Erhaltung von Reinluftgebieten sowie die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktion definiert. Dabei sind zu berücksichtigen:

die Durchlüftungsfunktion,

die Luftreinigungsfunktion,

die Wärmeregulationsfunktion.
Durchlüftungsfunktion
Als Luftleitbahnen für Kalt- und Frischluft sowie für den allgemeinen Luftaustausch fungieren
vor allem Freiflächen mit ausreichender Breite (mindestens 50 m) ohne natürliche oder künstliche Barrieren wie z.B. Wald oder flächige Bauwerke (GASSNER et al. 2010). Diese Luftleitbahnen liegen im Plangebiet im ackerbaulich genutzten Bereich vor.
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STADT OLFEN
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Luftreinigungsfunktion
Die landwirtschaftlich genutzte Offenlandfläche gilt als lufthygienische Schadstoffsenke und
Ausgleichsraum. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung ist jedoch die Luft im Plangebiet
temporär vorbelastet. Ebenso ergeben sich durch die umliegenden Gebäude und den Verkehr
stoffliche Emissionen.
Die Gehölzbestände entlang der Straßen und Wege bewirken eine Filterung und Verdünnung
von Luftschadstoffen.
Wärmeregulationsfunktion
Ackerflächen können grundsätzlich als Kaltluftentstehungsgebiete fungieren und angrenzende, vor allem topographisch niedriger liegende Bereiche abkühlen und somit einen Temperaturausgleich schaffen (GASSNER et al. 2010). Das Plangebiet eignet sich daher prinzipiell
für die Wärmeregulation.
In den Bereiche der angrenzenden Gewerbegebiete sowie der Straßen kommt es durch ein
hohes Maß an Versiegelung zu erhöhter Aufheizung und Wärmespeicherung.
2.2.4
Schutzgut Landschaft
Wesentliches Schutzziel des Schutzgutes Landschaft ist das Landschaftsbild, das es in seiner
Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt, ebenso wie die Erhaltung ausreichend großer
unzerschnittener Landschaftsräume. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe zu betrachten. Daraus
abgeleitet ist die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese Funktion, d.h. die
Bedeutung des Landschaftsbildes, ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Landschaftselementen, der Topographie und der Nutzung, aber auch der bestehenden Vorbelastungen durch künstliche Elemente (Lärm, Gerüche und Unruhe).
Das Plangebiet liegt in der Naturräumlichen Haupteinheit NR-541 „Kernmünsterland“ und gehört damit zur Großlandschaft „Westfälische Bucht“ (LANUV NRW 2016a). Als Teil der durch
basenreiche Substrate geprägten Moränen- und Terrassenlandschaften charakterisierten ursprünglich artenreiche Waldgesellschaften die Landschaft. Diese sind seit alters her weitgehend gerodet und einer Parklandschaft aus kleineren Waldparzellen, Hecken, Gebüschen,
Gehölzstreifen an Bächen und Gräben sowie Baumgruppen an verstreut liegenden Höfen gewichen. In den letzten Jahrzehnten ist diese Kulturlandschaft jedoch durch eine monotonere
und intensivere landwirtschaftliche Nutzung zunehmend gefährdet.
14
STADT OLFEN
UMWELTBERICHT ZUR 14. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
Die Landschaftsräume LR-IIIa-089 „Waldreiche Kreidehöhen um Cappenberge“ im Westen
sowie LR-IIIa-072 „Lüdinghauser-Olfener Flachmulde“ im Osten nehmen Teile des Plangebietes ein (LANUV NRW 2016a). Bei den „Waldreichen Kreidehöhen“ handelt es sich um das
ebene bis leichtwellige Kreidemergel-Gebiet der Dülmener Schichten, dass zu einem Viertel
von Wäldern bestanden ist. Der Landschaftsraum „Lüdinghauser-Olfener Flachmulde“ umfasst das langgezogene Niederungsgebiet der Stever und ihrer Nebenbäche. Das Landschaftsbild ist neben dem Dortmund-Ems-Kanal und der Stever überwiegend durch große,
unstrukturierte Ackerflächen geprägt.
Das Plangebiet hat aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung keine besondere Bedeutung für
das Landschaftsbild. Als gliedernde Elemente außerhalb des Gebietes sind die Baumhecke
entlang des Landwirtschaftsweges im Süden (vgl. Abbildung 10), die Baumreihe zu beiden
Seiten des „Vinnumer Landweges“ (vgl. Abbildung 12), die Baumreihe und Hecke als Begrenzung zur „Alten Fahrt“ (vgl. Abbildung 11) sowie die Baumreihe an der „Schlosserstraße“ zu
nennen (vgl. Abbildung 13). Im Umfeld des Vorhabens befinden sich weitere Bereiche, die für
das Landschaftsbild von hoher Bedeutung sind, dazu zählt die westlich gelegene „Alte Fahrt“.
Vorbelastungen hinsichtlich des Landschaftsbildes bestehen durch Straßen, insbesondere
den „Vinnumer Landweg“ im Westen und die B 235, die auf einer Anhöhe im Norden verläuft
und das geplante Gewerbegebiet vom bestehenden Gewerbegebiet „Hafen“ trennt. Die übrigen Verkehrswege sind vor allem landwirtschaftlich genutzt und weisen nur ein geringes Verkehrsaufkommen auf. Darüber hinaus ist die Landschaft im weiteren Umfeld durch Landwirtschaft und Gewerbe geprägt und zeigt wenig landschaftliche Besonderheiten.
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Abbildung 10: Baumhecke entlang des Landwirtschaftsweges im Süden des Plangebietes.
Abbildung 11: Blick von Süden auf den nördlichen Teil der „Alten Fahrt“.
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Abbildung 12: Baumreihe entlang des „Vinnumer Landweges“.
Abbildung 13: Baumreihe entlang der „Schlosserstraße“.
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2.2.5
Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden hat unterschiedlichen Funktionen für den Naturhaushalt. Es dient vor
allem als Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen.
Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Bedeutung für die Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Zu berücksichtigen sind folgende bewertungsrelevante
bodenökologischen Funktionen:

Biotopbildungsfunktion,

Grundwasserschutzfunktion,

Abflussregelungsfunktion.
Biotopbildungsfunktion
Der Bodentyp im Großteil des Plangebietes ist ein Typischer Gley, zum Teil ausgebildet als
Podsol-Gley (vgl. Abbildung 14) (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004). Im Westen und Südosten befinden sich darüber hinaus Typische Pseudogleye, zum Teil vorliegend als BraunerdePseudogleye. In der südöstlichsten Ecke liegen kleinflächig ein Pseudogley-Gley und in der
nordöstlichsten ein Pseudogley-Gley, vereinzelt ausgeprägt als Gley-Pseudogley sowie als
Typischer Pseudogley vor. Die Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet ist nicht bewertet
(GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004).
Durch die überwiegend landwirtschaftliche Nutzung sind die Böden durch Bodenbearbeitung
(Verdichtung, Umlagerung), stofflichen Einträge und Entwässerung vorbelastet. Die Naturnähe der Böden ist deshalb nur als mittel einzustufen. In den versiegelten Bereichen im Nordosten sowie den Straßen und Wegen ist die Bodenfunktion komplett verloren gegangen.
Es bestehen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet.
Grundwasserschutzfunktion
Für das Plangebiet sind keine Wasser-, Heilquellenschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete festgesetzt (MKULNV NRW 2016).
Das geplante Gewerbegebiet befindet sich auf dem mäßig ergiebigen Poren- bzw. KluftGrundwasserleiter 278-16 „Dülmen-Schichten / Süd“ (MKULNV NRW 2016). Die Durchlässigkeit des Sandmergels und Sandmergelgesteins wird als mäßig eingestuft.
Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers wurde in der ersten Bewertungsperiode der
Wasserrahmenrichtlinie (2000 - 2007) als gut, in der zweiten Bewertungsperiode (2007 - 2012)
allerdings als schlecht eingestuft (MKULNV NRW 2016). Mengenmäßig wurde der Zustand in
beiden Perioden gut bewertet.
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Der Abstand zum Grundwasser reicht von sehr flach (mittlerer Schwankungsbereich 0 dm unter Geländeoberfläche) bis zu tief (mittlerer Schwankungsbereich 8 - 13 dm unter Geländeoberfläche) in den nordöstlichen und südöstlichen Ecken des Plangebietes (GEOLOGISCHER
DIENST NRW 2004).
Vorkommen von Altlasten sowie Bodenverunreinigungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Abflussregelungsfunktion
Auf unversiegelten Bereichen kann potentiell das anfallende Niederschlagswasser versickern.
Der Boden ist jedoch im Bereich des Typischen Pseudogleys, zum Teil Braunerde-Pseudogleys als ungeeignet zur Versickerung eingestuft und in den übrigen Bereichen als zu nass
zur Versickerung bewertet (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004). Der Abfluss findet somit überwiegend oberirdisch statt.
Abbildung 14: Bodentypen im Plangebiet (rote Umrandung): hellblau = Typischer Gley, zum Teil Podsol-Gley; grau = Typischer Pseudogley, zum Teil Braunerde-Pseudogley; dunkelblau
mit violetter Schraffur = Pseudogley-Gley; himmelblau mit schwarzer Schraffur = Pseudogley-Gley, vereinzelt Gley-Pseudogley, vereinzelt Typischer Pseudogley (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004).
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2.2.6
Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser besitzt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt. Hierzu gehören:

Grundwasserdargebotsfunktion,

Grundwasserneubildungsfunktion,

Grundwasserschutzfunktion,

Abflussregulation von Oberflächengewässern,

Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern.
Zu den Zielen des Schutzgutes Wassers sind die Sicherung der Quantität und der Qualität von
Grundwasservorkommen sowie die Einhaltung und Reinhaltung der Gewässer zu nennen.
Grundwasserdargebotsfunktion /Grundwasserneubildungsfunktion
Grundsätzlich sind offene Flächen für das Grundwasserdargebot und die Grundwasserneubildung von Bedeutung, da hier anfallendes Niederschlagswasser versickern kann. Aufgrund der
schlechten Versickerungseignung ist diese Funktion im Plangebiet nur eingeschränkt verfügbar. Im Bereich der versiegelten Flächen ist eine Versickerung gar nicht mehr möglich. Das
Gebiet muss daher gezielt entwässert werden.
Grundwasserschutzfunktion
Ausführungen zur Grundwasserschutzfunktion sind dem Schutzgut Boden zu entnehmen.
Abflussregulation und Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern
Im Plangebiet befinden sich entlang des Wirtschaftsweges im Süden, entlang des „Schlosserweg“ im Osten sowie auf den zentralen Ackerbereichen periodisch wasserführende, naturferne
Entwässerungsgräben. Auch an der östlichsten Stelle des Plangebietes verläuft ein naturferner Graben. Weiter östlich von diesem befindet sich ein kleines Stillgewässer, welches als
gesetzlich geschütztes Biotop (GB-4310-0074) kartiert wurde (vgl. Abbildung 9).
Im Westen jenseits des „Vinnumer Landweg“ und der angrenzenden Ackerfläche liegt die „Alte
Fahrt“, ein stillgelegter Abschnitt des Dortmund-Ems-Kanals. Dieser als Verbundfläche ausgewiesener Bereich ist ca. 12 km lang und in vier Teilflächen gegliedert.
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2.2.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Schutzziel für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter besteht in der Erhaltung historischer
Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt- und Ortsbildern, Ensembles, geschützten und schützenswerten Bau- und
Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und
Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Im Bereich des Plangebietes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-, Boden- und
Kulturdenkmäler vorhanden (STADT OLFEN 2006, LVR 2013).
Die Fläche liegt im Übergangsbereich der Kulturlandschaften Westmünsterland, Kernmünsterland und Ruhrgebiet (vgl. Abbildung 15). Der bedeutsame Kulturlandschaftsbereich „Hebewerk Henrichenburg, Wesel-Datteln-Kanal“ (KLB 14.02) befindet sich im Bereich des Vorhabens (LVR 2013). In der nördlichen Umgebung gibt es darüber hinaus den „Dülmener Flachrücken“ (KLB 05.04)
Dülmener Flachrücken
Hebewerk
Henrichenburg,
Wesel-Datteln-Kanal
© Geobasis NRW
Abbildung 15: Lage der Kulturlandschaftsräume (violett umrandet) und besonderen Kulturbereiche
(grün) im Umfeld des Planungsgebietes (rot umrandet) (LVR 2013).
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2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung spricht man von der „Status Quo-Prognose“. Um
die Umwelterheblichkeit des Vorhabens besser einschätzen zu können und die Abwägung zu
erleichtern, sollen vermutliche Entwicklungstendenzen ohne Vorhabenumsetzung (Nullvariante) mit der prognostizierbaren Entwicklung bei Vorhabenumsetzung verglichen werden. Der
Vergleich erfolgt unter Berücksichtigung zeitlich absehbarer Dimensionen von 20 - 25 Jahren.
Es sind keine Veränderungen der Umweltqualität bei unveränderter Nutzung zu erwarten. Voraussichtlich werden keine Änderungen der Vegetationsstruktur aufkommen, da die intensive
landwirtschaftliche Nutzung schon über längere Zeiträume unverändert ist und kein natürliche
Sukzession ablaufen kann. Es ergeben sich in zeitlich absehbaren Dimensionen keine Änderungen für die einzelnen Schutzgüter.
2.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
2.4.1
Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Durch die Umsetzung der Planung resultieren unterschiedliche Wirkungen auf den Umweltzustand. Diese werden im Einzelnen für die jeweiligen Schutzgüter erläutert und bewertet.
2.4.1.1 Schutzgut Mensch
Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich im Wohngebiet „Olfen Süd“, an welches das
Gewerbegebiet bis auf etwa 250 m heranrückt. Zwischen Wohnbebauung und dem geplanten
„Gewerbegebiet Olfen-Ost / Teil II“ befindet sich die Bundesstraße. Östlich an das Wohngebiet
grenzt in geringer Entfernung jenseits des „Goetheweg“ das Gewerbegebiet „Hafen“ an. Im
direkten Umfeld des Plangebietes außerhalb eines Abstandes von 100 m befinden sich hauptsächlich Einzelhöfe, deren Bewohner durch das Vorhaben betroffen sein könnten.
Geräuscheinwirkungen
Während der Bauzeit kommt es durch den Einsatz von Baumaschinen und durch den Schwerlastverkehr zu Beeinträchtigungen in Form von Lärm und Staub. Hierbei handelt es sich um
temporäre Beeinträchtigungen, die sich allerdings aufgrund der Größe des Gewerbegebietes
über einen längeren Zeitraum erstrecken.
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Durch den Betrieb des geplanten Gewerbegebietes ergeben sich Beeinträchtigungen in Form
von Geräuschentwicklungen z.B. durch den zusätzlichen Straßenverkehr sowie die betriebsbedingten Geräusche.
Vorbelastungen bestehen bereits durch das Gewerbegebiet „Hafen“, das im Nordosten angrenzende Gewerbe „Olfen-Ost / Teil I“ sowie durch die Nähe zur B 235 und zum „Vinnumer
Landweg“. Da die Anbindung des Gewerbegebietes über einen Kreisverkehr an der Kreuzung
B 235 und „Vinnumer Landweg“ geplant ist, wird der landwirtschaftlich genutzte Bereich im
Osten und Süden von zusätzlichem Verkehrsaufkommen verschont. Die höchste Verkehrsbelastung erfolgt vermutlich zu den Hauptverkehrszeiten, an denen durch die Gewerbegebiete
sowie den allgemeinen Berufsverkehr schon eine erhöhte Vorbelastung zu erwarten ist. Eine
Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu den immissionsschutzrechtlich besonders sensiblen
Nachtzeiten ist im Bereich der B 235 und des „Vinnumer Landweg“ anzunehmen, wird sich
vermutlich aber auf die ohnehin schon viel befahrenen Straßen und die Innenbereiche des
Gewerbegebietes beschränken.
Sichtbeziehungen
Für die Bewohner der umliegenden Höfe resultieren veränderte Sichtbeziehungen. Derzeit gibt
es keine Vorbelastungen durch bestehende Gebäude mit Ausnahme des Gewerbes im Norden
und Nordosten des Plangebietes. Durch die Umsetzung der Planung wird der freie Blick auf
die Feldflur verstellt.
Die Baum- und Heckenreihen entlang der Wirtschaftswege und Straßen angrenzend an das
Plangebiet bleiben jedoch erhalten. Darüber hinaus wird nach Norden ein Bereich als Grünfläche festgesetzt.
Erholungsnutzung
Das Plangebiet sowie die angrenzenden Bereiche weisen allenfalls eine mäßig hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Wander- oder Radwege von regionaler und überregionaler
Bedeutung existieren nicht. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes kommt es jedoch
für gelegentlich frequentierende Spaziergänger- und Radfahrer zu Einschränkungen.
Die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind insgesamt als gering einzustufen, da
sich nur sehr wenige Wohngebäude im Umfeld des geplanten Vorhabens befinden und es sich
teilweise um temporär auf die Bauzeit beschränkte Beeinträchtigungen handelt.
Insgesamt werden die Beeinträchtigungen nicht als erheblich eingestuft.
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2.4.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Tiere
Mit Durchführung der Planung ist mit einer zusätzlichen Versiegelung von Flächen zu rechnen.
Diese Flächen stehen als Raum für Boden- und Lebensraumfunktionen nicht mehr zur Verfügung. Während der Bauzeit können sich Störungen in Form von Lärm das Schutzgut Tiere
ergeben.
Als Gesamtergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung (BÜRO STELZIG 2016) kann festgestellt werden, dass artenschutzrechtlich relevante Verbotstatbestände durch die Beseitigung
von Agrarland zugunsten eines Gewerbegebietes ohne Ausgleichs-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht sicher ausgeschlossen werden können. Unter Berücksichtigung
der Maßnahmen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben erheblichen Einfluss auf den lokalen Bestand haben könnte.
Die Kiebitze (drei bis fünf Brutpaare), die auf den Ackerflächen brüten, erleiden durch das
Vorhaben einen Verlust ihrer Brutstätte (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Da nicht sichergestellt werden kann, dass in der direkten Umgebung genügend geeignete Reviere zum Ausweichen zur Verfügung stehen, kann die Auslösung des Verbotstatbestandes
nur unter Berücksichtigung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
verhindert werden. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen werden Lebensstätten geschaffen, die auch von den übrigen planungsrelevanten Arten des Offenlandes wie Feldlerche, Rebhuhn und Feldschwirl genutzt werden können.
Die Inanspruchnahme von Ackerfläche kann theoretisch auch zur Auslösung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen. Dies gilt insbesondere für die Bruten von
Offenlandarten. Durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung) kann die
Auslösung des Tatbestandes verhindert werden.
Die Brutstätten bzw. Reproduktionsstätten von Kuckuck, Nachtigall und Rebhuhn in den Gehölzbeständen im Wirkraum bleiben vom Vorhaben unberührt, sodass es nicht zum Verlust
von Lebensstätten oder zu einer Tötung kommt. Durch die Bepflanzung im Süden und Osten
des Plangebietes werden darüber hinaus neue Strukturen, die potentiell als Bruthabitat für die
genannten Arten fungieren können, bereitgestellt (vgl. Kapitel 2.5ff). Da durch die Baumaßnahmen allerdings der Verbotstatbestand der Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgelöst werden könnte, sind auch hier Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Nahrungshabitate für verschiedene Greif- und Eulenvogelarten sowie einigen anderen Vogelarten gehen durch die Umsetzung des Planvorhabens verloren. Durch die umgebende Landschaft des Vorhabens ist eine Kompensation des Eingriffs jedoch nicht nötig, da genug landwirtschaftlich genutzte Flächen als Ausweichhabitate zur Verfügung stehen.
24
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In Bezug auf die Fledermäuse ist der Verlust des Jagdhabitates ebenfalls als nicht erheblich
einzustufen, da sich in der Umgebung ausreichend Freiflächen zum Ausweichen befinden. Die
vorhandenen Fledermäuse wurden zum großen Teil im Bereich der „Alten Fahrt“ registriert,
der knapp außerhalb des Wirkraumes liegt und durch Gehölze und einen Mindestabstand vom
geplanten Gewerbegebiet abgeschirmt ist. Die Gehölze im Bereich des landwirtschaftlichen
Weges im Süden bleiben erhalten, sodass auch hier keine erheblich negativen Auswirkungen
auf die Fledermausfauna zu erwarten sind.
Pflanzen
Es befinden sich keine biologisch hochwertigen Bereiche im Plangebiet. Wertvolle Vegetationsbestände sind nicht vorhanden. Die Baumreihen entlang der Straßen und Wege um das
Plangebiet herum bleiben von der Änderung des Flächennutzungsplanes unberührt.
Insgesamt gehen keine Biotope mit besonderer Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen verloren.
Die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden unter Berücksichtigung
der Vorbelastung und von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen als mittel und nicht erheblich eingestuft.
2.4.1.3 Schutzgut Luft und Klima
Während der Bauzeit ist mit einer Anreicherung der Luft mit Staub und Abgasen zu rechnen.
Durch die Planumsetzung kommt es zu einem Verlust an offenen Flächen, die der Kaltluftproduktion und der Durchlüftung dienten. Im Umfeld des Vorhabens befinden sich jedoch großflächige Offenlandbereiche, die diese Aufgabe weiterhin erfüllen.
Durch die Umsetzung der Planungen kommt es zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung
und somit zu einer Erweiterung des Siedlungsklimas. Außerdem muss von einer Zunahme des
Verkehrs ausgegangen werden.
Durch das Vorhaben gehen keine Flächen verloren, die für die Luftreinigung von essentieller
Bedeutung sind. Die Verkehrswege begleitenden Gehölze um das Plangebiet herum bleiben
erhalten.
Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima Luft werden als mittel und nicht erheblich eingestuft.
25
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2.4.1.4 Schutzgut Landschaft
Durch die Errichtung des Gewerbegebietes ergeben sich Sichtbeziehungen (siehe Schutzgut
Mensch).
Durch das Vorhaben werden zwar keine hochwertigen Landschaftsbereiche in Anspruch genommen, das Landschaftsbild ist jedoch nach Errichtung des Gewerbes technisch geprägt.
Die Gehölzbestände im Umfeld des Vorhabens bleiben erhalten und darüber hinaus ist die
Festsetzung einer Grünfläche im Norden des Plangebietes vorgesehen. Diese dient zur Gliederung der Landschaft und trägt, sofern Gehölze aufkommen, zur Sichtbegrenzung von Norden auf das geplante Gewerbegebiet bei.
Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft werden als mittel und unter Berücksichtigung von Maßnahmen nicht als erheblich eingestuft.
2.4.1.5 Schutzgut Boden
Durch die Ausweisung von gewerblicher Baufläche im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung kommt es zu einer Inanspruchnahme von unversiegelter Fläche, die derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Im Bereich von versiegelten Flächen gehen die natürlichen Bodenfunktionen komplett verloren und es findet keine Pedogenese mehr statt. Da es
sich um Ackerflächen handelt, ist der Boden durch Verdichtungen, Umlagerungen und stofflichen Einträgen infolge der Bearbeitung bereits vorbelastet. Im Norden entlang der B 235 wird
ein schmaler Streifen als Grünfläche festgesetzt. Hier können natürliche Bodenfunktionen erhalten bleiben.
Durch den Maschinen- und Baufahrzeugeeinsatz während der Bauphase kann es zu zusätzlichen Bodenverdichtungen und zu Verunreinigungen kommen, die allerdings nach Abschluss
der Bauarbeiten durch tiefgründige Bodenauflockerung weitestgehend minimiert werden können. Eine stoffliche Belastung ist durch eine sachgerechte Bauausführung zu vermeiden.
Der Boden im Plangebiet weist eine deutliche Vorbelastung auf. Daher wird die Beeinträchtigung des Schutzgutes Bodens unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als mittel und nicht erheblich eingestuft.
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2.4.1.6 Schutzgut Wasser
Durch die Inanspruchnahme von unverbauter Fläche kommt es zu einem Verlust an Versickerungsfläche für anfallendes Niederschlagswasser und somit zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung. Gemäß den Vorschriften des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG)
ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist.
Die Ver- und Entsorgung des Gewerbegebietes werden auf Ebene des Bebauungsplanes geklärt (vgl. VIELHABER STADTPLANUNG – STÄDTEBAU 2016). Der Verlust der Entwässerungsgräben kann daher als unerheblich beachtet werden.
Während der Bauphase kann es zur Verunreinigung von Böden kommen und damit zum Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser. Durch eine sachgerechte Bauausführung ist eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen.
Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen als gering und nicht erheblich eingestuft.
2.4.1.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Bereich des Plangebietes keine Kultur- und
Sachgüter.
Es ergeben sich unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen keine Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter.
Im Zuge der Planumsetzung werden Beeinträchtigungen der Schutzgüter hervorgerufen. Die Beeinträchtigungen werden aufgrund der bestehenden Vorbelastungen durch
die intensive Flächennutzung und unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als gering (Mensch, Wasser, Kultur- und Sachgüter) bis mittel (Luft
und Klima, Landschaft, Boden, Tiere und Pflanzen) und nicht erheblich eingestuft.
27
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2.4.2
Ermittlung des Kompensationsbedarfs
Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung gemäß BNatSchG erfolgt grundsätzlich auf Ebene
des Bebauungsplanes.
2.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
2.5.1
Vermeidungsmaßnahmen
Tiere und Pflanzen
Alle bauvorbereitenden Maßnahmen wie z.B. die Räumung des Baufeldes als auch der Baubeginn müssen zum Schutz der Brutvögel außerhalb der Brutzeit (15. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. Somit kann die Gefährdung (Tötung von Individuen, Störungen während der
Fortpflanzungszeit; Verbote nach § 44 (1), Nr. 1-2 BNatSchG) aller vorkommenden Vogelarten
vermieden werden.
Gehölze
Laut BNatSchG sind im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen und
Gehölzschnitt nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei zwingender Abweichung vom Verbot muss
im Vorfeld der Baumaßnahmen eine Kontrolle der betroffenen Gehölzbestände durch einen
Experten erfolgen, um das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sicher
auszuschließen. Darüber hinaus ist die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der
Unteren Landschaftsbehörde notwendig.
Alle vorhandenen Gehölzbestände sollten im Zuge der Planumsetzung möglichst erhalten werden, ggf. sind geeignete Sicherungsmaßnahmen während der Bauphase zu treffen. Müssen
dennoch Gehölze beseitigt werden, sollte geprüft werden, ob ein Umpflanzen der Bäume möglich ist.
Boden und Wasser
Die Bauarbeiten sind möglichst flächenschonend durchzuführen und Verdichtungen auf angrenzenden, nicht versiegelten Flächen zu vermeiden. Sollten angrenzende Flächen in Anspruch genommen werden, sind hier nach Abschluss der Bauarbeiten die natürlichen Bodenfunktionen wiederherzustellen.
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Das Befahren der Fläche sollte mit bodenschonenden Geräten erfolgen (Radfahrzeuge mit
Niederdruckreifen, Kettenfahrzeuge mit Breitbandlaufwerk). Die Größe ist der Maßnahmengröße anzupassen.
Ist die Einrichtung einer Baustraße notwendig, sind hier ebenfalls Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtungen zu treffen. Die geplanten Einrichtungen müssen grundsätzlich
die aufgetragenen Lasten für den darunter liegenden Boden weitgehend schadlos und dauerhaft aufnehmen und dürfen nicht zu einem Schadstoffeintrag und zu einer Vermischung mit
anstehendem Boden führen. Schadstoffeinträge in den Boden und damit auch ins Grundwasser z.B. durch Treib- und Schmierstoffe sind durch eine fachgerechte Bauausführung zu vermeiden.
Während der Bauphase sind sowohl etwaige Dränwässer als auch Grund- und Niederschlagswasser im notwendigen Umfang aus dem Baufeld geregelt abzuleiten.
Grundsätzlich sind bei den Bodenarbeiten die Regelungen der DIN 19731 „Verwertung von
Bodenmaterial“ zu beachten und die Vorgaben des BBodSchG und der BBodSchV einzuhalten.
Werden bei Tiefbauarbeiten Anzeichen fester, flüssiger oder gasförmiger Kontamination festgestellt oder Gegenstände aufgefunden, die möglicherweise Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände sein können, so sind unverzüglich die Stadt Olfen als Untere Ordnungsbehörde
und/ oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) der Bezirksregierung
Arnsberg (Tel.: 02931 / 82-3885) zu informieren.
Kultur- und Sachgüter
Bodendenkmale sind im Plangebiet nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h.
Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten sowie Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Dies ist der Stadt Olfen als Unterer Denkmalbehörde und/oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie
für Westfalen, Außenstelle Olpe (In der Wüste 4, 57462 Olpe, Tel.: 02761/9375-0; Fax:
02761/937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls
diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monate in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).
29
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2.5.2
Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für bodenbrütende
Offenlandarten
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG für den potentiellen Verlust von etwa drei Kiebitzbrutplätzen ist auf einer nahe gelegenen Ackerfläche z.B. im
Bereich der Steveraue eine angepasste, Kiebitz freundliche Bewirtschaftung zu etablieren.
Dazu ist ein Verzicht auf Bewirtschaftungsgänge in der Zeit von ca. Mitte März bis Mitte Mai
zu vereinbaren. Da die Kiebitze im Untersuchungsraum bevorzugt Äcker besiedeln, wäre es
sinnvoll, auf (zusammenhängenden) Ackerflächen von insgesamt ca. 3 ha Größe nach einem
Mulchdurchgang Ende Februar / Anfang März die Fläche für mindestens acht Wochen nicht
zu bearbeiten und den Mais erst ab Mitte Mai einzusäen. Zusätzlich sollten Mindestabstände
von 200 m zu Wald, Autobahn oder Wohnbebauung eingehalten werden. Die Auflage würde
auf einer Fläche, die bei der ausgeprägten Neigung des Kiebitzes zur Koloniebildung sicher
für mindestens drei bis fünf Paare ausreicht, potentielle Eignung für einen überdurchschnittlichen Bruterfolg gewährleisten. Die anzunehmenden Beeinträchtigungen von Kiebitzen durch
das Bauvorhaben würden damit sicher in vollem Umfang kompensiert. Der Erfolg der Maßnahme ist zu dokumentieren.
Ergänzend dazu ist auf einer Seite der Fläche, die an eine benachbarte Ackerfläche angrenzt,
ein ca. 150 m langer und 10 m breiter Schwarzbrachestreifen (keine Einsaat) zu belassen. Ab
dem 1. Juli darf der Brachestreifen gemulcht werden. Dieser entfaltet nicht nur für die Kiebitze
positive Wirkung sondern ist auch als Maßnahme für weitere bodenbrütende Offenlandarten,
wie z. B. die Feldlerche als Ausgleichsmaßnahme wirksam.
2.5.3
Allgemeine Empfehlungen
Installation einer Fledermaus und Insekten freundlichen Beleuchtung
Die Beleuchtung des zukünftigen Gewerbegebietes entlang der Straßen und Wege könnte
sich störend auf nachtaktive Insekten und Fledermäuse auswirken. Durch die meist hohen
Temperaturen an Außenlampen erleiden nachtaktive Fluginsekten, die vom Licht angelockt
werden, häufig Verbrennungen. Die dadurch entstehenden Verluste für die lokalen Populationen der betroffenen Arten sind durchaus erheblich (SCHMID et al. 2012). Die Konzentration der
Insekten um diese zusätzlichen Lichtquellen beeinflusst wiederum die Fledermäuse. Viele Fledermausarten meiden außerdem das Licht herkömmlicher Straßenbeleuchtung. Von einer Beleuchtung ist demnach generell abzusehen. Falls diese jedoch unumgänglich ist, gibt es fledermausfreundliche Alternativen zur herkömmlich warm-weiß strahlenden Laterne. Um die
30
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Lichtimmissionen im zukünftigen Wohngebiet so gering wie möglich zu halten, soll die Beleuchtung, wie nachfolgend beschrieben, zweckdienlich gehalten werden.
In Bezug auf SCHMID et al. (2012) ergeben sich für die Beleuchtung des Gewerbegebietes
folgende Empfehlungen:

Beleuchtung nur an Orten, wo sie gebraucht wird
Von Passanten nicht frequentierte Bereiche müssen auch nicht beleuchtet werden.

Beleuchtung nicht länger als notwendig
Durch Bewegungsmelder und Dimmer kann nicht nur Energie gespart, sondern auch
Lichtimmission gemindert werden.

Begrenzung des Lichtkegels auf den zu beleuchtenden Bereich
Die Beleuchtung sollte ausschließlich von oben erfolgen und so abgeblendet werden,
dass kein direktes Licht zu den Seiten ausgestrahlt wird. Horizontales Licht lockt Insekten schon von Weiten an und verstärkt somit die Gefahr der Verbrennung und Irritation.
Es empfiehlt sich, zusätzliche Lichtpunkte einzurichten, wenn dadurch Streulicht und
Blendung vermieden werden können.

Auswahl von insektenfreundlichen Lampen und Leuchtmitteln
Es wird empfohlen, abgeschirmte Außenleuchten mit geschlossenem Gehäuse zu verwenden. Das Tötungsrisiko von Insekten, die sich in den Lampen verirren, wird
dadurch minimiert.
Um Verbrennungen der Insekten zu vermeiden, sollen die Leuchtmittel nicht heller und
wärmer sein als unbedingt nötig. Eine Temperatur von 60 °C sollte nicht überschritten
werden.
2.5.4
Darstellung anderweitig geprüfter Planungsmöglichkeiten
Östlich der „Alten Fahrt“ und südlich der „Selmer Straße“ / Bundesstraße 235 liegt im Stadtgebiet Olfen der Schwerpunkt der Gewerbegebiete. Neue Wohngebiete werden dagegen westlich der „Alten Fahrt“ angesiedelt. Dies geschieht im Hinblick auf die Trennung von Wohn- und
Gewerbefläche sowie auf die Hauptwindrichtung. Die Erweiterung des Gewerbegebietes „Olfen-Ost“ ist im Zuge dieser Vorgaben sowie durch die Nähe zur B 235 günstig.
Auf eine Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten wurde aus den genannten Gründen
verzichtet. Für weitere Details siehe VIELHABER STADTPLANUNG – STÄDTEBAU (2016).
31
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3 Sonstige Angaben
3.1
Beschreibung der Methodik
Die Erfassung des derzeitigen Umweltzustandes erfolgte zum einen durch Auswertung vorhandener Fachinformationssysteme und Karten und zum anderen durch Geländebegehungen. Des Weiteren wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (BÜRO STELZIG
2016). Als weitere Informationsgrundlagen diente die Begründung zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Olfen (VIELHABER STADTPLANUNG – STÄDTEBAU 2016).
3.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)
Eine Konkretisierung des Monitoring erfolgt grundsätzlich auf Ebene des Bebauungsplanes.
3.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Stadt Olfen plant die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes. Durch die Änderung des
Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gewerbegebietes geschaffen werden. Die Fläche befindet sich derzeit überwiegend in
landwirtschaftlicher Nutzung. Im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Olfen-Ost / Teil II“ aufgestellt.
Das Vorhaben ist mit Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbunden. Diese Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung des derzeitigen Umweltzustandes und unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (Nähe zur Bundes- und Kreisstraße, bestehende Gewerbegebiete im Umfeld) von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als gering (Mensch,
Wasser, Kultur- und Sachgüter) bis mittel (Luft und Klima, Landschaft, Boden, Tiere und Pflanzen) und als nicht erheblich eingestuft.
Aufgestellt, Soest, im September 2016
Volker Stelzig
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STADT OLFEN
UMWELTBERICHT ZUR 14. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
4 Literatur
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