Begründung Appelstiege

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STADT OLFEN
14. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF VOM 15.09.2016
VIELHABER STADTPLANUNG ∙ STÄDTEBAU
KONRAD-VON-BERGHEIM-WEG 25
59757 ARNSBERG
DIPL.-ING. RAUMPLANUNG DORIS VIELHABER
ARNSBERG, DEN 15.09.2016
INHALT:
1
Anlass und Ziel der Planung .............................................................................. 3
2
Der Änderungsbereich ...................................................................................... 3
2.1
2.2
2.3
Einordnung in die Stadtentwicklung ............................................................................ 3
Eignung der Fläche für die gewerbliche Nutzung .......................................................... 3
Abgrenzung, Größe und derzeitige Nutzung des Änderungsbereiches .............................. 4
3
Standortalternativen ........................................................................................ 4
4
Planungsrechtliche Situation ............................................................................. 5
4.1
4.2
5
Flächenbedarf - Abweichung von den Darstellungen des Regionalplanes ................. 6
5.1
5.2
5.3
6
Ver- und Entsorgung ................................................................................................ 9
Verkehrliche Erschließung ......................................................................................... 9
Umweltbelange ............................................................................................... 9
8.1
8.2
8.3
9
Gewerbliche Baufläche.............................................................................................. 8
Grünfläche .............................................................................................................. 8
Leitungstrasse ......................................................................................................... 8
Erschließung ................................................................................................... 9
7.1
7.2
8
Nachfrage nach Gewerbegrundstücken - Innenentwicklung ........................................... 6
Gewerbeflächenentwicklung - Belange der Landwirtschaft ............................................. 6
Erschließungsplanung ............................................................................................... 8
Vorgesehene Darstellungen des Flächennutzungsplanes ....................................... 8
6.1
6.2
6.3
7
Regionalplan ........................................................................................................... 5
Bisherige Darstellungen des Flächennutzungsplanes ..................................................... 5
Umweltbericht ......................................................................................................... 9
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ...................................................................... 9
Artenschutz ........................................................................................................... 10
Immissionen ..................................................................................................10
9.1
9.2
Heranrücken der gewerblichen Nutzungen an die vorhandenen Wohnnutzungen ............ 10
Heranrücken der gewerblichen Nutzungen an emittierende Hofstellen........................... 10
10 Altlasten ........................................................................................................11
11 Denkmalschutz...............................................................................................11
ANLAGEN
Stadt Olfen, 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
1
Begründung zum Entwurf vom 15.09.2016
Anlass und Ziel der Planung
Die Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Flächen bewegt sich im Stadtgebiet Olfen seit
Jahren auf gleichmäßig hohem Niveau. Als Folge dieser Entwicklung hat die Zahl freier
Gewerbegrundstücke einen sehr niedrigen Stand erreicht. Das erst im Jahr 2005 entwickelte Gebiet "Olfen-Ost / Teil I" kann kaum noch offene Kapazitäten bieten. Vor diesem
Hintergrund wird von Seiten der Stadt Olfen Handlungsbedarf gesehen. Ziel ist es, interessierten Gewerbetreibenden zeitnah geeignete Grundstücke anbieten zu können.
Gleichzeitig soll aber auch im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Erschließung
von Gewerbeflächen nur in dem Maße vorangetrieben werden, wie es der zu erwartende
kurz- und mittelfristige Bedarf vorgibt.
In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 10.09.2013 wurde der Beschluss
gefasst, den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Olfen-Ost / Teil II" aufzustellen und die 14.
Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB durchzuführen. Damit sollen die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um das
vorhandene Gewerbegebiet "Olfen-Ost / Teil I" erweitern und durch abschnittsweise Erschließung auf den jeweiligen Bedarf reagieren zu können.
2
Der Änderungsbereich
2.1
Einordnung in die Stadtentwicklung
Hinsichtlich der gesamtstädtischen Entwicklung bildet der den Stadtkern tangierende frühere Verlauf des Dortmund-Ems-Kanals, die "Alte Fahrt", eine deutliche Zäsur. Östlich
dieser Linie und südlich der "Selmer Straße" / Bundesstraße 236 finden die Gewerbegebiete ihren Schwerpunkt, während neue Wohngebiete vordringlich westlich der "Alten
Fahrt" geplant und entwickelt werden. Diese klare Trennung der Funktionen und auch die
mit Blick auf die Hauptwindrichtung günstige Zuordnung der unterschiedlichen Nutzungen zueinander sind bewährte und für das Stadtgebiet Olfen auch zukünftig gültige Prinzipien und Leitlinien zur Entwicklung des Siedlungsraumes.
2.2
2.2.1
Eignung der Fläche für die gewerbliche Nutzung
Direkter Anschluss an die vorhandenen Siedlungsflächen
Die beabsichtigte Darstellung von Gewerbe- und Industrieflächen im Änderungsbereich
entspricht der strategischen Stadtentwicklung Olfens und fügt sich nahtlos in die gesamtstädtischen Strukturen ein. Die Planung bedeutet eine Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebietes "Olfen-Ost / Teil I" in südliche bzw. südwestliche Richtung. Dabei schließt
die Fläche unmittelbar an die Trasse der B 235 an. Es handelt sich somit zwar um die Inanspruchnahme von Freiraumflächen, jedoch erfolgt dies durch periphere Ausdehnung
des bestehenden Siedlungsraumes und damit weder durch die Ausbildung neuer Strukturen in isolierter Lage noch durch ein linienhaftes Vordringen in den Freiraum. Negative
Auswirkungen auf den Landschaftsraum und das Landschaftsbild werden dadurch gemindert und nur in notwendigem Umfang ausgelöst.
2.2.2
Günstige Rahmenbedingungen hinsichtlich der Erschließung
Das Gewerbegebiet "Olfen-Ost" mit dem vorhandenen Teil I und dem geplanten Teil II
liegt an der Bundesstraße 235 im Abschnitt zwischen zwei Kreisverkehrsanlagen und damit zwischen der Kreisstraße 8 und der Bundesstraße 236. Diese in Bezug auf die Anbindung an das regionale Verkehrsnetz hohe Lagegunst ermöglicht die problemlose Abwicklung der Quell- und Zielverkehre ohne Belastung vorhandener Wohngebiete.
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Stadt Olfen, 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung zum Entwurf vom 15.09.2016
Der Bundesverkehrswegeplan 2030 stuft den Bau der B 474n in die Kategorie "vordringlicher Bedarf" ein. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine direkte Verbindung von der B 235 (Abschnitt Olfen) nach Süden an die A 45 hergestellt und auch die
Verbindung zur A 2 wesentlich beschleunigt wird. Dies bedeutet, dass zukünftig die Anbindung des Gewerbegebietes auch an das überregionale Fernstraßennetz erheblich verbessert wird.
In Bezug auf die innere Erschließung ist die mögliche Anbindung des Plangebietes unmittelbar an die Straßen des Gewerbegebietes "Olfen-Ost / Teil I" positiv zu werten. Dies gilt
sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch aufgrund der dadurch auf ein Minimum reduzierten Inanspruchnahme von Boden durch infrastrukturelle Anlagen.
2.2.3
Geringe ökologische Wertigkeit der Flächen
Die Flächen werden derzeit intensiv-landwirtschaftlich bewirtschaftet und weisen somit
eine eher geringe ökologische Wertigkeit auf. Das Plangebiet ist weitgehend frei von gliedernden Elementen, lediglich entlang der Wirtschaftswege und der Kreisstraße finden sich
Baumreihen oder Feldhecken. Diese außerhalb des Änderungsbereiches oder in den
Randzonen aufstehenden Bestände bleiben erhalten. Mit Umsetzung der Planung geht
keine Zerstörung oder Zerschneidung ökologisch hochwertiger Strukturen einher. Neben
der intensiven Nutzung ist das Plangebiet geprägt auch durch die Lage im Nahbereich der
Bundesstraße mit ihren Geräuschemissionen.
2.3
Abgrenzung, Größe und derzeitige Nutzung des Änderungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt südöstlich der Kernstadt. Er grenzt unmittelbar an die Bundesstraße 235 und begleitet diese in ihrem Verlauf zwischen der Kreisstraße 8 im Süden
und dem Gewerbegebiet "Olfen-Ost / Teil I" im Norden. Vorhandene Wirtschaftswege begrenzen die Fläche in südliche und östliche Richtung. Der Änderungsbereich umfasst in
der Gemarkung Olfen-Stadt, Flur 12 und 13, eine Fläche von ca. 19 ha.
Der Änderungsbereich wird derzeit intensiv-landwirtschaftlich genutzt. Baumreihen oder
Feldhecken, die den Landschaftsraum gliedern, befinden sich ausschließlich in den Randbereichen oder entlang der Wirtschaftswege. Sie werden durch die Planung in ihrem Bestand nicht tangiert.
3
Standortalternativen
Kein anderer Standort im Stadtgebiet kann vergleichbar gute Parameter für die Entwicklung eines Gewerbegebietes aufweisen:
In der Peripherie der Kernstadt Olfen sind die nördlichen Segmente dem Natur- und Erholungsraum der Steveraue vorbehalten. Die im Westen gelegenen Bereiche bieten mit
dem dort "offenen" Siedlungsrand, der Splittersiedlung "Rönhagen" und dem Naturbad
alle Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Erweiterung der Wohnsiedlungsbereiche
und eine zukunftsorientierte Entwicklung der dort vorhandenen Kultur- und Erholungslandschaften. Die Flächen südlich der K 9 und der B 235 sind, wie auch der Änderungsbereich, durch die intensiv-landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Mit ihrer Lage südlich der
vorhandenen Wohngebiete und isoliert von den bereits vorhandenen Gewerbegebieten
sind sie jedoch nur mäßig geeignet für die Entwicklung neuer Gewerbeflächen. Im
Ortsteil Vinnum ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes für die Neuansiedlung ortsfremder Betriebe sowohl aus Sicht der Landesplanung als auch aus Gründen der
Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung der Stadt Olfen nicht gewünscht.
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Stadt Olfen, 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
4
Planungsrechtliche Situation
4.1
Regionalplan
Begründung zum Entwurf vom 15.09.2016
Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.2013 den neuen Regionalplan für
das Münsterland aufgestellt; er ist mit der Bekanntmachung vom 27. Juni 2014 wirksam
geworden. Der Regionalplan sieht für Olfen neben den Gewerbegebieten "Hafen" und
"Niekamp" südöstlich der B 235 zwischen der "Alten Fahrt" im Süden und der B 236 im
Norden einen lang gestreckten, bis zu 200 m breiten "Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich" (GIB) vor. Den nördlichen Abschnitt dieser Fläche füllt das bestehende
Gewerbegebiet "Olfen-Ost / Teil I" aus. Mit der beabsichtigten Ergänzung durch das
Gewerbegebiet "Olfen-Ost / Teil II" ist der überwiegende Teil des GIB überplant.
Ausgenommen davon ist die im Regionalplan als GIB dargestellte Fläche zwischen der
"Alten Fahrt" und der K 8, die nicht vom Änderungsbereich erfasst wird. Demgegenüber
geht die im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung beabsichtigte Darstellung von
Gewerbeflächen in den östlichen Randbereichen geringfügig über die Darstellungen des
Regionalplanes hinaus. Diese Überschreitung ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen
muss im nordöstlichen Teil des Plangebietes, anschließend an das bestehende Gewerbegebiet "Olfen-Ost / Teil I" die Entwässerung des Teilbereiches II erfolgen und überdies
soll hier einem bestehenden Gewerbebetrieb die notwendige Erweiterungsmöglichkeit
eingeräumt werden. Zum anderen ist es aus nachvollziehbaren Gründen sinnvoll, die Planung an bestehende landschaftsstrukturelle Gegebenheiten anzupassen. Daher wird auch
der nicht von der GIB-Darstellung im Regionalplan erfasste Bereich, das südöstlich gelegene "Dreieck" zwischen bestehenden Wirtschaftswegen, in die Flächennutzungsplanänderung einbezogen. Andernfalls verbliebe - bei strikter Übertragung der im Regionalplan
vorgenommenen Abgrenzung - eine relativ kleine, ungünstig geschnittene und somit für
die Landwirtschaft kaum nutzbare Restfläche.
Insgesamt und mit Blick auf die grundsätzliche städtebauliche Intention entspricht die
Planung den im Regionalplan dokumentierten Zielen der Raumordnung.
Ausschnitt aus den
zeichnerischen Darstellungen
des Regionalplans Münsterland
vom 16.12.2013
4.2
Bisherige Darstellungen des Flächennutzungsplanes
Der Flächennutzungsplan der Stadt Olfen stellt den Änderungsbereich als "Fläche für die
Landwirtschaft" dar. Durchquert wird dieser in West-Ost-Richtung von einer
Hauptwasserleitung. Im Süden passiert eine Gasleitung die Fläche.
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Stadt Olfen, 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung zum Entwurf vom 15.09.2016
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung kann die Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht aus diesen Darstellungen entwickelt werden. Vorgesehen und erforderlich ist
daher die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren
nach § 8 (3) BauGB.
5
Flächenbedarf - Abweichung von den Darstellungen des Regionalplanes
Wie bereits in Absatz 4.1 dieser Begründung erläutert, ist die im Rahmen dieser 14. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigte Darstellung der "gewerblichen Baufläche" in ihrer Abgrenzung nicht deckungsgleich mit der entsprechenden Ausweisung des
GIB im Regionalplan. Insgesamt aber unterschreitet der Umfang der vorgesehenen gewerblichen Baufläche den von der Regionalplanungsbehörde ermittelten Flächenbedarf in
Höhe von 19,8 ha bis zum Jahr 2025 1.
Verschiedene Faktoren rechtfertigen die Größe und den Zuschnitt des Änderungsbereiches und zeigen, dass die Planung mit den Zielen und Grundsätzen der Regionalplanung
vereinbar ist.
5.1
Nachfrage nach Gewerbegrundstücken - Innenentwicklung
Der Stadt Olfen liegen derzeit von 13 Betrieben konkrete Nachfragen nach Gewerbegrundstücken im Umfang von mehr als 8 ha vor.
Der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet "Olfen-Ost / Teil I" ist 2005 rechtskräftig geworden. Damals wurden Gewerbe- und Industriegebiete in einem Umfang von mehr als
13 ha entwickelt. Davon stehen derzeit nur noch ca. 2,9 ha zur Verfügung, die jedoch
aufgrund ihrer Größe oder anderer Faktoren nicht dem Anforderungsprofil der anfragenden Betriebe entsprechen. Grundstücke, die im planungsrechtlich festgesetzten "Industriegebiet" liegen, können nicht mehr angeboten werden.
Brachflächen oder sonstige Innenentwicklungsflächen sind im Stadtgebiet nicht vorhanden. Eine Analyse der vorhandenen Gewerbegebiete kommt zu dem Ergebnis, dass die
wenigen freien Grundstücke betriebsgebundene Erweiterungsflächen sind, die nicht veräußert werden.
5.2
5.2.1
Gewerbeflächenentwicklung - Belange der Landwirtschaft
Planungshorizont
Im Stadtgebiet Olfen wird sich die Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten
mangels Alternativen auf lange Sicht auf die Flächen im Südosten der B 235 fokussieren.
Ohnehin ist es Ziel der Stadtentwicklung, auch zukünftig an der im Kapitel 2.1 dieser Begründung erläuterten Flächenzuordnung festzuhalten, die wirtschaftliche, flächensparende und umweltschonende städtebauliche Lösungen ermöglicht. Dementsprechend liegt
der Planung ein Zeitraum von wesentlich mehr als 10 Jahren zugrunde.
Die Stadt Olfen geht davon aus, dass sich die landwirtschaftlichen Betriebe bzw. Tierhaltungsbetriebe, die sich im Umfeld des vorhandenen und geplanten Gewerbegebietes befinden, erweitern werden. Die hiermit verbundenen zunehmenden Geruchsemissionen
können die Entwicklung weiterer Gewerbegebiete im räumlichen Zusammenhang mit
dem derzeit regionalplanerisch ausgewiesenen GIB erschweren oder unmöglich machen.
1
"Der Siedlungsflächenbedarf im Münsterland bis 2025"; Bezirksregierung Münster, Regionalplanung; Stand:
20. September 2010
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Stadt Olfen, 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung zum Entwurf vom 15.09.2016
Vor diesem Hintergrund muss der Planungshorizont über das Jahr 2025 hinausreichen.
Die langfristig benötigten Flächen sind frühzeitig mit planungsrechtlichen Optionen für die
Inanspruchnahme durch gewerbliche Nutzungen zu belegen. Sofern dies nicht gelingt,
wird aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Gewerbegrundstücken auf absehbare Zeit
die Ausweisung möglicherweise isolierter Standorte zwingend erforderlich werden. Damit
verbunden sind ein höherer Erschließungsaufwand, ein dementsprechend größerer Flächenverbrauch und möglicherweise auch erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft.
Die perspektivisch weitreichende Planung des Gewerbegebietes "Olfen-Ost / Teil II", die
mit einem der Nachhaltigkeit dienenden städtebaulichen Gesamtkonzept unterlegt ist,
umfasst daher bereits ein Gebiet, welches in seiner Größe annähernd dem regionalplanerisch ermittelten Bedarf bis 2025 entspricht.
5.2.2
Abwägung: Gewerbeflächenentwicklung - Belange der Landwirtschaft
Für die Sicherung der zukünftigen Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Stadt Olfen und
letztlich zur Aufrechterhaltung der guten infrastrukturellen Ausstattung ist grundlegende
Voraussetzung, dass neben dem Schutz und der Pflege von ökologisch hochwertigen
Landschafts- und Naturräumen, der Sicherung von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen
und der Schaffung von Wohnbauflächen auch die an den absehbaren Bedarf angepasste
Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten betrieben wird.
Im Planungsprozess sind die einzelnen Belange zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist besonders zu begründen,
da die Ressource "Boden" nicht vermehrbar ist und neben ihren essenziellen anderen
Funktionen die Existenzgrundlage landwirtschaftlicher Betriebe darstellt. Auch im Stadtgebiet Olfen ist die Tendenz erkennbar, dass landwirtschaftliche Betriebe zur Existenzsicherung einen stetig steigenden Flächenbedarf bekunden. Ein grundsätzliches Problem
der Landwirtschaft ist in den niedrigen Erzeugerpreisen und der dadurch bedingten Entwicklung hin zu immer größeren Betrieben zu sehen. Diese Großbetriebe benötigen
Ackerflächen, um den Status eines landwirtschaftlichen Betriebes mit allen wirtschaftlichen und planungsrechtlichen Vorteilen gegenüber einem "Gewerbebetrieb" wahren zu
können. 2 Zudem ist das Aufbringen der anfallenden Güllemengen auf eigenen bzw. gepachteten Flächen wesentlich kostengünstiger als die aufwändige "Fremdentsorgung".
In eine gerechte Abwägung zwischen den Interessen der Landwirte und den Erfordernissen einer nachhaltigen Stadtentwicklung müssen auch die negativen Auswirkungen der
Intensivlandwirtschaft eingestellt werden. Für den Kulturraum "Münsterland" sind dies
u.a. das "Höfesterben" und damit der Verlust kleinteiliger, den Landschaftsraum prägender Strukturen zugunsten "ausgeräumter" Landschaften sowie das vermehrte Auftreten
von Monokulturen wegen des erforderlichen, massiven Anbaus von Futterpflanzen wie
z.B. Mais. Darüber hinaus geht die "Massentierhaltung" einher mit erheblichen Bodenund Luftverunreinigungen sowie Geruchsbelastungen. Die expandierende Tierhaltung erfordert mehr Anbaufläche und blockiert – auch aufgrund der mit ihr verbundenen Geruchsemissionen - weite Bereiche des Stadtgebietes für andere Nutzungen.
Die Entwicklung von Gewerbegebieten kann im Stadtgebiet Olfen unter städtebaulichen
und siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten nur durch Erweiterung der vorhandenen gewerblich genutzten Flächen im Südosten der Kernstadt erfolgen. Standortalternativen
sind aus verschiedenen Gründen nicht gegeben oder mit Blick auf die gesamtstädtische
Entwicklung nicht sinnvoll. Angesichts der Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Baugrundstücken und der Notwendigkeit einer verlässlichen und langfristigen Planung zu2
Die "Massentierhaltung" erfordert in großem Umfang Ackerflächen, um den überwiegenden Anteil des Tierfutters selbst herstellen zu können und damit als "Landwirtschaftsbetrieb" und nicht als "Gewerbebetrieb"
eingestuft zu werden.
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Stadt Olfen, 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung zum Entwurf vom 15.09.2016
künftiger Gewerbeflächen im Sinne eines "funktionierenden Systems Stadt" ist in vorliegendem Fall zugunsten des Gemeinwohls die Entwicklung des Gewerbegebietes "OlfenOst / Teil II" höher zu gewichten als die Interessen einzelner Landwirte.
Der mit der Siedlungsentwicklung einhergehende Verlust landwirtschaftlicher Flächen ist
insbesondere aus Sicht der jeweiligen Pächter problematisch. Da aber die Eigentümer der
Flächen die beabsichtigte gewerbliche Nutzung befürworten und die Veräußerung der betroffenen Flurstücke beabsichtigen, ist auch auf dieser Ebene das Pächterinteresse der
Interessenslage der Eigentümer unterzuordnen.
5.3
Erschließungsplanung
Die Entsorgung des im Plangebiet anfallenden Regenwassers im Trennsystem muss aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen nach Norden in die schon für Teil I des Gewerbegebietes angelegten Rückhalteanlagen erfolgen. Eine nachhaltige Erschließungsplanung sollte unter Berücksichtigung auch des vorhandenen Straßennetzes mit seinen
Anknüpfungspunkten 3 die Flächen zwischen der Kreisstraße im Süden und dem im Norden vorhandenen Gewerbegebiet als Ganzes berücksichtigen und miteinander verknüpfen. Nur so kann eine auf lange Sicht funktionierende und wirtschaftlich tragfähige Lösung zur Ver- und Entsorgung sowie zur verkehrlichen Anbindung der Flächen realisiert
werden.
Die Erschließung der einzelnen Grundstücke bzw. der Teilbauflächen ist ungeachtet dessen abschnittsweise und am Bedarf orientiert vorgesehen.
6
Vorgesehene Darstellungen des Flächennutzungsplanes
6.1
Gewerbliche Baufläche
Nahezu der gesamte Änderungsbereich, insgesamt ca. 18,3 ha, wird als "gewerbliche
Baufläche" gemäß § 5 (2) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (1) Nr. 3 BauNVO dargestellt. Diese
Fläche knüpft im Norden an die im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen
"gewerblichen Bauflächen" an.
6.2
Grünfläche
Entlang der nordöstlich den Änderungsbereich passierenden Bundesstraße 235 wird aus
ökologischen und stadtgestalterischen Gründen die Anlage eines straßenbegleitenden
durchgängigen Grünzuges angestrebt. Diese Fläche liegt innerhalb der Anbauverbotszone
und kann demzufolge von den Gewerbetreibenden nur eingeschränkt genutzt werden.
Der insgesamt ca. 0,7 ha umfassende Streifen wird im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung gem. § 5 (2) Nr. 5 BauGB als "Grünfläche" dargestellt.
6.3
Leitungstrasse
Die gem. § 5 (2) Nr. 4 BauGB erfolgte Darstellung der durch den Änderungsbereich führenden unterirdischen Hauptwasserleitung wird unverändert aus dem rechtsgültigen
Flächennutzungsplan übernommen.
3
Siehe dazu die Erläuterungen in Kapitel 2.2.2 dieser Begründung
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Stadt Olfen, 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
7
Erschließung
7.1
Ver- und Entsorgung
Begründung zum Entwurf vom 15.09.2016
Die Versorgung des Änderungsbereiches mit Trinkwasser und Energie kann durch Anschluss an die vorhandenen Netze bzw. Fortführung derselben erfolgen.
Die Entsorgung des Abwassers erfolgt im Trennsystem. Während das Schmutzwasser der
Kläranlage zugeführt wird, soll das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser in nördliche
Richtung geleitet und schließlich dem Rückhaltebecken, welches im Zusammenhang mit
der Entwicklung des Gewerbegebietes "Olfen-Ost / Teil I" angelegt wurde, zugeführt
werden. Es besteht die Möglichkeit, dieses Becken den zukünftigen Anforderungen entsprechend zu vergrößern. Von dort aus kann das Wasser gedrosselt in einen Vorfluter geleitet und schließlich der Stever zugeführt werden.
7.2
Verkehrliche Erschließung
Die Einbindung des Änderungsbereiches in das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz ist
aufgrund der am südlichen Rand des vorhandenen Gewerbegebietes "Olfen-Ost / Teil I"
gegebenen Anschlussmöglichkeit und der direkten Lage an übergeordneten Bundesstraßen unproblematisch.
Im Kreuzungsbereich der Bundesstraße 235 mit der Kreisstraße 8, dem "Vinnumer Landweg", wurde eine Kreisverkehrsanlage angelegt. Direkt von dieser aus soll das Gewerbegebiet durch eine parallel zur B 235 verlaufende Haupterschließungsstraße erschlossen
werden. Im Norden leitet diese Planstraße direkt über in die Hauptverkehrsachse des
Gewerbegebietes "Olfen-Ost / Teil I". Damit können an- und abfließende Verkehre aus
den Gewerbegebieten "Olfen-Ost, Teile I und II" über die großen Kreisverkehrsanlagen in
gleicher Qualität nach Norden oder auch nach Süden abgewickelt werden.
Die südlich und östlich des Plangebietes vorhandenen Wirtschaftswege werden nicht in
das Erschließungssystem einbezogen und behalten ihren derzeitigen Status. Die Nutzung
derselben durch gewerbliche Verkehre, insbesondere Schwerlastverkehre, wird durch geeignete Festsetzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung oder durch verkehrslenkende Maßnahmen unterbunden.
8
Umweltbelange
8.1
Umweltbericht
Vom Büro Stelzig wurde eine Umweltprüfung vorgenommen und der Umweltbericht erstellt. 4 Demnach ist die Umsetzung der Planung mit Beeinträchtigungen der Schutzgüter
verbunden. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Umweltzustandes und der bestehenden Vorbelastungen sowie von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden die negativen Auswirkungen der Planung insgesamt als nicht erheblich eingestuft. Der Umweltbericht ist Bestandteil und Anlage dieser Begründung.
8.2
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Mit der beabsichtigten 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wird planungsrechtlich
die Inanspruchnahme und bauliche Nutzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und
damit ein Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 18 (1) BNatSchG vorbereitet.
4
"Umweltbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Olfen – Bestandteil der Begründung"; Büro Stelzig, Thomä-Grandweger-Wallstraße 16, 59494 Soest; Stand: September 2016
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Stadt Olfen, 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung zum Entwurf vom 15.09.2016
Vermeidung und Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs sind gem. § 1a (3) BauGB in der
Abwägung zu berücksichtigen.
Der Geltungsbereich des im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Olfen-Süd / Teil II" ist nahezu deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der 14.
Änderung des Flächennutzungsplanes. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
wird eine Eingriffsbilanzierung erarbeitet. Die Kompensation des Eingriffs durch externe
Ausgleichsmaßnahmen wird durch die Stadt Olfen im Rahmen ihrer Ausgleichspoolkonzeption im Bereich der Steveraue erfolgen.
8.3
Artenschutz
Die Prüfung der Verträglichkeit der geplanten gewerblichen Nutzung mit den Belangen
des Artenschutzes wurde ebenfalls vom Büro Stelzig vorgenommen 5. Demnach ist die
Entwicklung des Gewerbegebietes aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig, sofern geeignete Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für bodenbrütende Offenlandarten durchgeführt werden. Der Untersuchungsbericht ist Anlage dieser
Begründung.
9
Immissionen
9.1
Heranrücken der gewerblichen Nutzungen an die vorhandenen Wohnnutzungen
Der Änderungsbereich weist große Abstände zu "allgemeinen Wohngebieten" oder den
innerstädtischen, "gewachsenen" Wohngebieten auf. Im Westen rückt das geplante Gewerbegebiet bis auf ca. 270 m an das nächstgelegene Wohnbaugrundstück des Wohngebietes "Olfen-Süd" heran. Hofstellen mit Wohngebäuden im Außenbereich befinden sich
im Osten in einer Entfernung von ca. 120 bzw. 150 m und im Südwesten in einer Entfernung von ca. 240 m zum Änderungsbereich.
Vor diesem Hintergrund können auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch
Gliederung des Gewerbegebietes übermäßige Immissionen im Bereich der Wohnnutzungen vermieden werden. Die Festsetzungen zu den zulässigen Nutzungen werden dahingehend formuliert, dass die westlichen und östlichen Randbereiche emissionsarmen Betrieben vorbehalten bleiben. Im zentralen Teilbereich erlauben die großen Abstände
sowohl zum Wohngebiet "Olfen-Süd" als auch zu den Wohnstätten im Außenbereich die
Errichtung von stärker emittierenden Betrieben.
9.2
Heranrücken der gewerblichen Nutzungen an emittierende Hofstellen
Im Südwesten des Plangebietes, westlich der Kreisstraße, wurden im Zusammenhang mit
der dortigen Hofstelle Stallungen errichtet, in denen derzeit 2.550 Mastschweine und
1000 Ferkel gehalten werden. Das im Rahmen der Bauleitplanverfahren erstellte Geruchsgutachten 6 berücksichtigt diese Anlagen und darüber hinaus drei weitere umliegende landwirtschaftliche Betriebe, die relevante Immissionen im Plangebiet verursachen
könnten.
5
"Artenschutzrechtliche Prüfung zur Planung des Gewerbegebietes 'Olfen-Ost / Teil II' im Stadtgebiet Olfen";
Büro Stelzig, Thomä-Grandweger-Wallstraße 16, 59494 Soest; Stand: September 2016
6
"Geruchsgutachten zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Olfen Ost, Teil II in Olfen", G-4456-01; Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Richters und Hüls, Erhardstraße 9, 48683 Ahaus;
08.06.2016
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde gegenüber dem im Geruchsgutachten zugrunde gelegten
Bebauungsplan-Entwurf verkleinert. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Ergebnisse des Gutachtens.
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Stadt Olfen, 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung zum Entwurf vom 15.09.2016
Im Ergebnis wird festgestellt, dass im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes und
damit auch im Geltungsbereich des im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplanes Geruchsstundenhäufigkeiten von 15 % nicht überschritten werden: "Damit wird im
gesamten Plangebiet der in der GIRL für GI-/GE-Gebiete vorgegebene Wert von 0,15
eingehalten." Das Gutachten ist Anlage dieser Begründung.
10
Altlasten
Altlasten sind innerhalb des Änderungsbereiches nicht zu erwarten. Aufgrund der
bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung besteht kein Verdacht auf Bodenverunreinigungen, die die geplante gewerbliche Nutzung beeinträchtigen könnten.
11
Denkmalschutz
Im Änderungsbereich befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.
Arnsberg, den 15.09.2016
vielhaber stadtplanung  städtebau
Dipl.-Ing. Doris Vielhaber / Stadtplanerin AK NW
Konrad-von-Bergheim-Weg 25, 59757 Arnsberg
Anlagen:
•
Geruchsgutachten
•
Artenschutzrechtliche Prüfung
•
Umweltbericht
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