Deutsches Reich, amtliche Bezeichnung des deutschen Staates 1871þ1945. Zum Gebiet des Deutschen Reichs gehörten 1871þ1918 (Kaiserreich) 25 Staaten (vier Königreiche, sechs Großherzogtümer, fünf Herzogtümer, sieben Fürstentümer und drei Freie Städte) und das 1871 annektierte Elsass-Lothringen, das direkt vom Reich verwaltet wurde (»Reichsland«). Der íVersailler Vertrag (28.ÿ6. 1919) gab Elsass-Lothringen an Frankreich zurück; der größte Teil Westpreußens und die Provinz Posen fielen an Polen, Danzig unterstand dem Völkerbund. Während der Weimarer Republik 1918/19þ33 umfasste das Deutschen Reich 18 Länder, die formal auch im sogenannten Dritten Reich 1933þ45 fortbestanden (ídeutsche Geschichte). Die Reichsgründung verwirklichte die Ziele der deutschen Nationalbewegung, die seit 1848 mehrheitlich einen »kleindeutschen« Nationalstaat ohne Österreich gefordert hatte. Dennoch lebten in den Grenzen des Deutschen Reiches bis 1918 große nationale Minderheiten (v.ÿa. Franzosen, Polen und Dänen). Durch die Gebietsabtretungen von 1919 war die Weimarer Republik national homogener als das Kaiserreich. Der Nationalsozialismus ging nicht mehr von einer nationalen, sondern von einer rassischen Grundlage des Deutschen Reiches aus. Mit der Niederlage im Zweiten Weltkrieg 1945 endete die Geschichte des Deutschen Reiches. Verfassung: Verfassungsgeschichtlich war das Deutsche Reich nacheinander eine konstitutionelle Monarchie, eine parlamentarische Monarchie, eine parlamentarische Republik und eine Diktatur. Der seit 1871 Deutsches Reich genannte Staat war aus einer Erweiterung des Norddeutschen Bundes (1866/67þ70) hervorgegangen. Durch die Novemberverträge von 1870 traten die süddeutschen Staaten dem Norddeutschen Bund bei, der sich in Deutsches Reich umbenannte (19.ÿ12. 1870). Das Deutsche Reich existierte staatsrechtlich ab 1.ÿ1. 1871 und war eine konstitutionelle Monarchie (Kaiserproklamation am 18.ÿ1. 1871 in Versailles, früher sogenannter Reichsgründungstag; Reichsverfassung vom 16.ÿ4. 1871) und ein Bundesstaat. Die Kompetenzen des Reiches waren in Artikelÿ4 der Reichsverfassung enthalten (v.ÿa. auswärtige Angelegenheiten, Post, Marine); 1873 fiel das öffentliche Recht in die Reichszuständigkeit; Reichsgesetze wurden von den Länderverwaltungen umgesetzt. Es entstand ein kooperativer Föderalismus, der bis heute Bund und Länder politisch miteinander verflechtet. Die Organe des Deutschen Reiches von 1871 waren der Bundesrat, das Bundespräsidium und der Reichstag. Im Zentrum der Reichsinstitutionen stand dabei der Bundesrat; sein Präsidium trug den Titel »Deutscher Kaiser«. Aus der Geschäftsführung des Bundespräsidiums heraus entwickelte sich die Reichsregierung. Der Bundesrat setzte sich aus Vertretern der 25 Bundesstaaten zusammen. Obwohl Preußen zwei Drittel des Reichsgebietes und 60ÿ% der Reichsbevölkerung besaß, kamen ihm nur 17 von 58 Stimmen zu. Damit war Preußen auf die Zustimmung weiterer Staaten angewiesen, um die Politik im Reich zu gestalten. Die Souveränitätsfrage ließ die Reichsverfassung von 1871 offen. Einerseits war das Reich ein »ewiger Bund« der Fürsten, andererseits verkörperte der in allgemeinen, direkten und geheimen Wahlen von allen Männern über 25 Jahren gewählte Reichstag die Volkssouveränität. Beide Souveränitätsprinzipien konkurrierten bis 1918 miteinander. Das Bundespräsidium war dem preußischen König als »Deutschem Kaiser« erblich vorbehalten, der u.ÿa. den Bund völkerrechtlich nach außen vertrat, Krieg erklären und Frieden schließen konnte, die Streitkräfte befehligte sowie das Recht besaß, Bundesrat und Reichstag einzuberufen und zu schließen. Auch war der Reichskanzler vom Vertrauen des Kaisers und nicht des Reichstags abhängig. Erst mit dem Kabinett Prinz Max von Badens wurde das Deutsche Reich vom 3.ÿ10.þ9.ÿ11. 1918 eine parlamentarische Monarchie. Nach der Novemberrevolution (1918) wurde das Deutsche Reich eine parlamentarische Republik (»Weimarer Reichsverfassung« vom 11.ÿ8. 1919, Abkürzung WRV) auf der Basis der Volkssouveränität. Ihre Organe waren der aus allgemeinen, unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlen (mit Frauenwahlrecht) hervorgegangene Reichstag, der Reichsrat als Vertretung der deutschen Länder, der Reichspräsident und die Reichsregierung. Am 11.ÿ2. 1919 wählte die Nationalversammlung in Weimar den Sozialdemokraten F.ÿEbert zum ersten Reichspräsidenten. Am 26.ÿ4. 1925 wurde Generalfeldmarschall P.ÿvon Hindenburg zum Reichspräsidenten gewählt und am 10.ÿ4. 1932 in diesem Amt bestätigt. Die Bedeutung des per Direktwahl durch das Volk (Amtsdauer 7 Jahre) bestimmten Reichspräsidenten wuchs in der Weimarer Republik; er übernahm die Funktion eines »Ersatzmonarchen«. Nach außen vertrat er völkerrechtlich das Reich, im Innern hatte er den Oberbefehl über die Wehrmacht inne und ernannte und entließ den Reichskanzler. Der Reichskanzler und die Mitglieder der Reichsregierung bedurften einzeln des Vertrauens des Reichstages. Reichsgesetze wurden vom Reichstag beschlossen. Die Reichsebene insgesamt war in der Weimarer Republik stärker ausgeprägt als im Kaiserreich. Der Bundesstaatscharakter des Deutschen Reiches tratÿþ wenn auch formal weiter gültigÿþ politisch mit der Absetzung der preußischen Regierung am 20.ÿ7. 1932 (»Preußenschlag«) und dem nationalsozialistischen »Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich« (31.ÿ3. 1933) zurück. 1933þ45 war das Deutsche Reich ein diktatorisch regierter Einheitsstaat. Die klassische Legitimitätsgrundlage nationaler Staatlichkeit, die Identität von Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt (G.ÿJellinek), verschwand nach 1933. Die Nationalsozialisten ersetzten den Reichspräsidenten durch den »Führer« und das Staatsgebiet durch das Konzept des »Lebensraumes«. Die Staatlichkeit des Deutschen Reiches erodierte zum Erfüllungsmechanismus der nationalsozialistischen Rassen- und Vernichtungspolitik. Die bedingungslose Kapitulation Deutschlands am 7. und 8./9.ÿ5. 1945 bedeutete das Ende der deutschen Nationalstaatlichkeit, wie sie im Reich von 1871 ihre erste politische Form gefunden hatte. Über das Reichswappen íReichsadler. Über die Reichsflaggen ídeutsche Farben. Die Verleihung von Orden war während des Kaiserreiches Sache der monarchischen Bundesstaaten. Die drei Stadtstaaten hatten keine Orden (mit Ausnahme des Hanseatenkreuzes im Ersten Weltkrieg) und lehnten die Orden der übrigen Bundesstaaten ab. Während des Ersten Weltkrieges erhielten die preußischen Orden, besonders das Eiserne Kreuz und der Pour le Mérite, die Stellung allgemeiner deutscher Orden. Die Weimarer Verfassung verbot die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen durch den Staat und die Annahme ausländischer staatlicher Orden durch Deutsche, gestattete aber das Tragen der Kriegsauszeichnungen des Ersten Weltkrieges. Rechtslage 1945þ90: Aus staats- und völkerrechtlicher Sicht blieb umstritten, ob das Deutsche Reich nach seinem militärischen Zusammenbruch im April/Mai 1945 als Rechtssubjekt fortbestand. Die Diskontinuitätstheorien (Untergangstheorien) verneinten dies. Nach ihnen war der bis 1945 Deutsches Reich genannte Staat untergegangen, Bundesrepublik Deutschland und DDR waren als Nachfolgestaaten entstanden. Innerhalb dieser Konzeption blieb strittig, zu welchem Zeitpunkt das Deutsche Reich untergegangen war; zum Teil (politisch bis 1989 vertreten durch die Ostblockstaaten) wurde der Untergang im Mai 1945 angenommen und mit der Debellation (im Völkerrecht die militärische Niederringung eines feindlichen Staates) begründet; zum Teil wurde in der Neugründung von zwei deutschen Staaten, Bundesrepublik Deutschland und DDR, eine Dismembration (im Völkerrecht die Zergliederung eines Gesamtstaates in unabhängige Einzelstaaten) gesehen. Nach den Kontinuitätstheorien (Fortbestandstheorien) dagegen bestand das Deutsche Reich fort. Ihnen zufolge war die militärische Besetzung Deutschlands als völkerrechtliche »occupatio bellica« anzusehen; die Übernahme der höchsten Gewalt durch die Alliierten führte danach nicht den Untergang des Deutschen Reichs herbei, zumal keine Annexion stattgefunden hatte; nach 1945 war die Mehrzahl der deutschen Gesetze in Kraft geblieben, neu ernannte Beamte waren als deutsche, nicht als alliierte Beamte eingesetzt worden; außerdem habe es auch nach dem Mai 1945 ein deutsches Staatsvolk gegeben. Die Existenz und Rechtsstellung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR wurden bis 1989/90 auf dem Boden dieser Theorien unterschiedlich gedeutet: Die Identitätstheorie nahm die rechtliche Identität eines der beiden neu entstandenen Staaten mit dem Deutschen Reich an; sie wurde von den Bundesregierungen bis etwa 1969 im Sinne der Identität von Deutschem Reich und Bundesrepublik Deutschland vertreten. Für die Kernstaatsthese war die Bundesrepublik Deutschland das die Kontinuität des Deutschen Reichs wahrende Kernstück. Die Dachtheorie (weitgehend identisch mit der Teilordnungslehre) verstand die Bundesrepublik Deutschland und die DDR als eigenständige Teilordnungen unter dem fortbestehenden Dach des Deutschen Reichs. Eine dieser staatlichen Teilordnungen (nach bis 1989 verbreiteter westlicher Meinung wegen der mangelnden demokratischen Legitimation der DDR nur die Bundesrepublik Deutschland) trat in einer Art treuhänderischer Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte des über keine besonderen Organe mehr verfügenden Gesamtstaates (Deutsches Reich) auch und zugleich als Repräsentant des Gesamtstaates auf. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 31.ÿ7. 1973 (zum Grundvertrag) fest, dass das Grundgesetz vom Fortbestand des Deutschen Reichs ausgehe und dass auf deutschem Boden zwei Staaten existiertenÿþ die Bundesrepublik Deutschland und die DDRÿþ, die im Verhältnis zueinander nicht Ausland sind. In den fortbestehenden Rechten und Verantwortlichkeiten der vier Besatzungsmächte für »Deutschland als Ganzes« (Viermächtestatus) blieb bis 1990 ein Rest der Existenz des Deutschen Reichs sichtbar. Rechtslage nach 1990: Nach der Wiederherstellung der ídeutschen Einheit durch den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (3.ÿ10. 1990) sowie dem Abschluss und der Ratifizierung des Zwei-plus-vier-Vertrags vom 12.ÿ9. 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR einerseits und den vier Hauptsiegermächten des Zweiten Weltkriegs andererseits umfasst das vereinigte Deutschland das Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland, der ehemaligen DDR und Berlins. Mit dem Zwei-plus-vier-Vertrag sowie dem Deutsch-Polnischen Grenzvertrag vom 14.ÿ11. 1990 (in Kraft seit dem 16.ÿ1. 1992) wurde völkerrechtlich verbindlich der Anspruch auf die Teile des früheren deutschen Reichsgebietes (zwischen der Oder-Neiße-Linie im Westen und der Grenze des Deutschen Reiches vom 31.ÿ12. 1937 im Osten; ehemalige sogenannte deutsche Ostgebiete) aufgegeben; die Außengrenzen Deutschlands sind danach endgültig. Die vier Mächte beendeten ihre Rechte und Verantwortlichkeit in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes (2.ÿ10. 1990). Deutschland erlangte damit wieder seine volle Souveränität. Rechtlich ist seitdem das vereinigte Deutschland als identisch mit dem Deutschen Reich anzusehen. (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2009