STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ in Kraft getreten am 24.02.1994 zuletzt geändert mit Rechtskraft vom 09.02.2006 ÄNDERUNG IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN GEM. § 13a BauGB Entwurf zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB, der Behörden und der Sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB STADT KANDERN im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ Entwurf zur Öffentlichen Auslegung gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB INHALTSANGABE: VERFAHRENSÜBERSICHT UND AUSFERTIGUNG SATZUNG MIT ANLAGE ÜBERLAGERUNGSBEREICH BEGRÜNDUNG 1. Erfordernis und Ziele der Änderung 2. Verfahren 3. Plangebiet und Flächennutzungsplan 4. Auswirkungen der Planung 4.1 Nutzung und Bebauung 4.2 Erschließung 4.3 Freiraum und Umwelt 5. Realisierung und Kosten PLANTEIL - Übersichtslageplan - zeichnerische Festsetzungen - Lageplan M 1 : 2.000 Bl. 1 M 1 : 1.000 Bl. 2 ANLAGEN - 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ - Umweltbeitrag mit Eingriffsermittlung, Büro Anne Pohla, Freie Landschaftsarchitektin vom 25.07.2016 - Fachbeitrag Artenschutz (AFB), avifaunistische, weitere tierökologische Erfassungen, Abschlussbericht, Büro Öko-Log Freilandforschung, Trippstadt Juni 2012 - Darstellungen zum Bauvorhaben Kindergarten mit Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte, Büro bwb backeweberbleyle, Stuttgart vom 22.06.2016 und 12.07.2106 Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected] STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ in Kraft getreten am 24.02.1994 zuletzt geändert mit Rechtskraft vom 09.02.2006 ÄNDERUNG IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN GEM. § 13a BauGB VERFAHRENSÜBERSICHT UND AUSFERTIGUNG PLANUNGSGRUPPE Planfertigung: SÜD-WEST BÜROS FÜR STADTPLANUNG UND ARCHITEKTUR DIPL.ING. PETER HEINRICH EGI FREIER STADTPLANER Entwurf vom 25.07.2016 79539 LÖRRACH TURMSTRASSE 22 TEL. 07621/2300 Änderungsbeschluss am 25.07.2016 veröffentlicht am ...........2016 Öffentliche Auslegung gem. §3 (2) BauGB Beschluss am 25.07.2016 öffentliche Bekanntmachung am ...........2016 Durchführung vom ..........2016 bis ..........2016 einschließlich Beteiligung Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Beschluss am 25.07.2016 Benachrichtigung Durchführung bis .........2016 einschließlich Beschluss über Anregungen am ...........2016 Satzungsbeschluss am ...........2016 am ..........2016 Ausfertigung Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Planes sowie die Örtlichen Bauvorschriften unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Rates der Stadt Kandern übereinstimmen. Kandern, den ............2016 (Dr. Christian Renkert) Bürgermeister Inkrafttreten durch öffentliche Bekanntmachung Kandern, den ............2016 (Siegel) am..........2016 (Dr. Christian Renkert) Bürgermeister (Siegel) Vermerke: Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A SATZUNG zur 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ (in Kraft getreten am 24.02.1994 zuletzt geändert mit Rechtskraft vom 09.02.2006) der Stadt KANDERN Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB Der Gemeinderat der Stadt Kandern hat die 2. Änderung des Bebauungsplans "REBACKER II A" unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften: 1. Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGB. I,S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) m. W. v. 24.10.2015 – BauGB 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I, S. 1548) m.W.v. 20.09.2013-- BauNVO. 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung)vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 / S.58) i.d.F. d. Art. 2 Nr. 1 G v. 22.07.2011/1509 m.W.v. 30.07.2011(BGBl. 1509) -- PlanZV 2011. 4. Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Artikel 4 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) -- BNatschG 5. § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.08.1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) m.W.v. 01.03.2015 -LBO. 6. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. S. 2016 S. 1) m.W.v. 15.01.2016 -- GemO BW. am ............2016 als Satzung beschlossen. §1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER 3. ÄNDERUNG Für den räumlichen Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ ist der Lageplan (Bl: 2) vom 25.07.2016 maßgebend. §2 BESTANDTEILE DER SATZUNG (1) Die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans besteht aus: 1. Lageplan – zeichnerische Festsetzungen (Bl. 2) vom 25.07.2016 2. Textliche Festsetzungen (Ziff. I) vom 25.07.2016 (2) Die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften besteht aus: 1. Gemeinsamer zeichnerischer Teil (Bl. 2) 2. Örtliche Bauvorschriften (Ziff. II) vom 25.07.2016 vom 25.07.2016 (3) Nachrichtlich übernommene Festsetzungen und Hinweise (Ziff. III) vom 25.07.2016 STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ 2 Beigefügt sind: - Begründung zum Bebauungsplan - Verfahrensübersicht - 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ - Umweltbeitrag mit Eingriffsermittlung, Büro Anne Pohla, Freie Landschaftsarchitektin - Fachbeitrag Artenschutz (AFB), avifaunistische, weitere tierökologische Erfassungen, Abschlussbericht, Büro Öko-Log Freilandforschung, Trippstadt - Darstellungen zum Bauantrag mit Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte, Büro bwb backeweberbleyle, Stuttgart vom 22.06.2016 und vom 25.07.2016 vom 25.07.2016 vom 25.07.2016 vom Juni 2012 vom 12.07.2106 §3 INHALT DER ÄNDERUNG Im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ werden eine Fläche für Gemeinbedarf „Kindergarten“ und Wohnbauflächen im ehemaligen „Forsthausgarten“ festgesetzt mit den dazu erforderlichen Erschließungsanlagen. §4 INKRAFTTRETEN UND AUSSERKRAFTSETZUNG Die 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft. Mit Inkrafttretung der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ wird der Bebauungsplan „REBACKER II A“ im Überlagerungsbereich außer Kraft gesetzt (sh. Anlage zur Satzung). Ausfertigung Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Plans sowie die textlichen Festsetzungen mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Rates der Stadt Kandern übereinstimmen. Kandern, den .........2016 (Dr. Christian Renkert) Bürgermeister (Siegel) In Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am .............2016 Kandern, den .........2016 (Dr. Christian Renkert) Bürgermeister STADT KANDERN (Siegel) 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB 1 BEGRÜNDUNG gem. § 9(8) BauGB 1. ERFORDERNIS UND ZIELE DER ÄNDERUNG Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ist der Neubau des Kindergartens der Stadt Kandern und die Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen. Die Stadt Kandern hat mehrere Alternativen zur erforderlichen Erweiterung des alten Kindergartens untersucht, mit dem Ergebnis, dass ein Neubau nachhaltiger und wirtschaftlicher ist, als ein Umbau des bestehenden Standorts. Die benötigten Grundstücksflächen in der direkten Nachbarschaft zum jetzigen Kindergarten konnten erworben werden. Bereits seit längerer Zeit gibt es in der Stadt Kandern keine direkt verfügbaren Bauplätze, die Nachfrage hingegen ist sehr hoch. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes „REBACKER II A“ möchte die Stadt Kandern die baurechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Kindergartens und der dringend benötigten Wohnbauflächen schaffen. 2. VERFAHREN Zulässigkeitsvoraussetzungen Aufgrund des Charakters und des Umfangs der Bebauungsplanänderung wird die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ – einstufig, ohne Umweltprüfung- /bericht – durchgeführt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden geprüft. Das Plangebiet befindet sich im historisch gewachsenen Siedlungskern der Stadt Kandern und ist durch den Bebauungsplan „REBACKER II A“ rechtskräftig überplant. Die max. überbaubare Grundfläche liegt unterhalb des Schwellenwertes des § 13a (1) Nr. 1 BauGB. Die vorgesehenen Festsetzungen lassen keine Vorhaben mit Pflicht zur UVP oder der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG zu. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Des Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1(6) Nr. 7 BauGB vor. Ein weiterer Bebauungsplan der Innenentwicklung im räumlichen und sachlichen Zusammenhang wird derzeit in der Gemeinde nicht aufgestellt. Verfahrensübersicht Der Gemeinderat der Stadt Kandern hat am 25.07.2016 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ gebilligt und beschlossen die Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchzuführen. In gleicher Sitzung wurde der Beschluss gefasst die Beteiligung der Öffentlichkeit (Offenlage) gem. § 3(2) BauGB und die Anhörung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB durchzuführen. Die Bekanntmachung erfolgte am 18.08.2016 und die Durchführung vom 29.08.2016 bis 30.09.2016 einschließlich. Die Anregungen aus der Offenlage wurden am ..........2016 in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates behandelt und der Satzungsbeschluss gefasst. Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected] STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB 2 3. PLANGEBIET UND FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Situation Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans umfasst den Bereich des Forsthausgartens, den bestehenden Kindergarten und seine jetzige Freifläche sowie die Forstverwaltung. Das Plangebiet ist über die Ochsengasse und die Karl-Berner-Straße angebunden. Topografisch fällt der Bereich, teilweise stark, in mehreren Terrassen von Norden nach Süden ab. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 1,61 ha. Bebauungsplan Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan von 1994 ist der Bereich als Parkanlage und als Flächen für den Gemeinbedarf – Kindergarten, Forstverwaltung und Forstamt festgesetzt. Auszug Bebauungsplan „REBACKER II A“ Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected] STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB 3 Abgrenzung des Änderungsbereichs Überlagerungsbereich Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected] STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB 4 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan von 2005 als Grünfläche sowie Fläche für Gemeinbedarf und bereits zum Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Die innerörtlichen Grünflächen werden zur Schaffung von Wohnbauflächen verkleinert und neu geordnet. Aufgrund der insgesamt geringen Fläche und der bereits vorhandenen Nutzung wird der Flächennutzungsplan nicht im Parallelverfahren geändert, sondern bei der nächsten Fortschreibung angepasst. Auszug Flächennutzungsplan Plandarstellung Planungsgruppe Süd-West, Lörrach ohne Maßstab 4. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 4.1 NUTZUNG UND BEBAUUNG Der Bereich ist als Fläche für Gemeinbedarf (Kindergarten – Forstverwaltung) gem. § 9(1) Nr. 5 BauGB und als Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 9(1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO sowie als öffentliche Grünfläche – Parkanlage gem. § 9(1) Nr. 15 BauGB festgesetzt. Der bisherige Standort des Kindergartens innerhalb des Wohngebiets wird verlagert, das frei werdende Gebäude kann zu Wohnzwecken genutzt werden. Für den Bereich entlang der Karl-Berner-Straße mit den bestehenden Gebäuden wird nur die Art der Nut- Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected] STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB 5 zung vorgegeben (Bereich einfacher Bebauungsplan). Vorhaben sind gem. § 34 BauGB zu beurteilen. Allgemeines Wohngebiet (WA) Damit sich das Plangebiet in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild einfügt sind die Vorgaben hinsichtlich der Dachformen analog der umgebenden Bebauung vorgesehen. Prägend ist das Satteldach mit unterschiedlichen Neigungen, daraus abgeleitet und weiterentwickelt besteht auch die Möglichkeit ein versetztes Pultdach zu errichten: mögliche Dachformen bei max. II-Vollgeschossen steiles Dach als Vollgeschoss flach geneigtes Dach versetztes Pultdach Für die Hauptgebäude sind diese Dachformen bindend, für Nebengebäude, Garagen und Carports können auch Pultdächer oder begrünte Flachdächer vorgesehen werden. Die Dachneigung wird für Satteldächer mit 28-42° vorgeben, damit ist bei steiler Neigung das Dachgeschoss als Vollgeschoss nutzbar. Das versetzte Pultdach ist mit mind. 16° vorzusehen, damit eine Einbindung in das Ortsbild gewährleistet werden kann. Die Traufhöhe ist auf max. 6,5 m festgesetzt, dadurch wird zum einen eine Begrenzung vorgegeben, zum anderen ergeben sich für die Bauherren eine sehr flexibel nutzbare Bandbreite unterschiedlicher Möglichkeiten. Die Gebäude sind nach Süden bzw . Südwesten orientiert. Damit ist eine optimale Nutzung der Sonnenenergie gewährleistet. Fläche für Gemeinbedarf – Kindergarten und Forstverwaltung Für den Kindergartenneubau wurde ein Wettbewerbsverfahren im Jahr 2015 durchgeführt. Der Siegerentwurf wurde weiterentwickelt und sieht ein kompaktes, II-geschossiges Gebäude vor. Aufgrund des bestehenden Geländeversatzes tritt das Gebäude bergseits I-geschossig und talseits II-geschossig in Erscheinung. Die Darstellungen zum Bauantrag mit Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte vom Architekturbüro bwb backeweberbleyle, Stuttgart sind der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ als Anlage beigefügt. Für den Bereich der Forstverwaltung ergibt sich keine Veränderung. Öffentliche Grünfläche - Parkanlage Der vorhandene Park wird teilweise als Freigelände für den neuen Kindergarten benötigt, die südliche Fläche soll geöffnet und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. 4.2 ERSCHLIESSUNG Mit der Erschließungsplanung wurde das Büro Himmelsbach + Reichert, Müllheim beauftrag. Aufgrund der topografisch bewegten Situation, der aus denkmalpflegerischer Sicht so weit als möglich zu erhaltenden Umfassungsmauer und den Anforderungen aus der geplanten Nutzung wurden für die Entwicklung des Gebietes mehrere Varianten erarbeitet und intensiv in den Gremien diskutiert. Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected] STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB 6 Entwässerung Die Anschlüsse sind möglich. Ein Teil der Ochsengasse wird renaturiert, des Weiteren sind Zisternen im Wohngebiet und ein Gründach beim Kindergarten zur Reduzierung der Abflüsse festgesetzt. Eine Versickerung des Regenassers ist aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Hanglage nicht möglich und deshalb auch nicht zwingend festgesetzt. Es bleibt den Bauherren aber freigestellt Versickerungsanlagen vorzusehen. Die geltenden Bestimmungen können der Broschüre „Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung“ des Landkreises Lörrach entnommen werden. Die entsprechenden Untersuchungen und technischen Berechnungen sind mit dem Entwässerungsgesuch zum Bauantrag vorzulegen. Des Weiteren wird auch auf die Abwassersatzung der Stadt Kandern verwiesen und empfohlen, die im Rahmen des Abwassersplittings möglichen Vergünstigungen bei der Ableitung des Oberflächenwassers durch Versickerung, Materialwahl, etc. bei der Planung der Vorhaben zu berücksichtigen. Verkehrssituation In den Stoßzeiten, wenn die Kinder gebracht und abgeholt werden, entstehen, wie auch jetzt und in allen anderen Straßen die als Zufahrten zu Kindergärten, Schulen, etc. genutzt werden, durch das erhöhte Verkehrsaufkommen partielle Behinderungen. Der Gemeinderat Kandern hat am 04.07.2016 deshalb beschlossen einen verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen. Mit dem zentralen Platz und der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer wird der öffentliche Raum erheblich aufgewertet und es entsteht eine hohe Aufenthalts- und Wohnqualität im Plangebiet. Erschließungsmaßnahmen mit Darstellung der geplanten Gebäude Plandarstellung Büro Himmelsbach + Reichert, Müllheim Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected] STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB 7 Stellplätze und einzuhaltende Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche Aufgrund der städtebaulichen Situation im gewachsenen Stadtkern sind die Flächen sehr begrenzt. Damit der öffentliche Raum nicht durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt und die angestrebte Qualität gewährleistet werden kann, wurde die Anzahl der auf den privaten Flächen nachzuweisenden Stellplätze erhöht. Aus dem gleichen Grund müssen Nebenanlagen, Einfriedungen, Stützmauern, Carports und Stellplätze, etc. einen Mindestabstand von einem Meter einhalten. Diese Abstände sind auch für den Winterdienst erforderlich. Baugrund Zur Klärung der geotechnischen Fragen wurde das Geotechnische Institut, Weil beauftragt. Schürfungen und Beprobungen fanden statt, die Ergebnisse werden derzeit noch ausgewertet. Kampfmittelverdachtsfläche Der nördliche Bereich des Plangebiets ist als Kampmittelverdachtsfläche eingestuft. Die betroffene Fläche wurde am 05.07. und 06.07.2016 vom Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidium Stuttgart, untersucht. Auf der bisher überprüften Fläche wurden keine militärischen Altlasten gefunden. Im Herbst 2016 erfolgt eine weitere Untersuchung. Auch wenn keine militärischen Altlasten gefunden werden und nicht mehr mit Kampfmittel zu rechnen ist, kann keine Gewähr für absolute Kampfmittelfreiheit übernommen werden. Denkmalschutz Im Bereich des Plangebiets befinden sich mehrere Gebäude und Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen, des Weiteren ist der südliche Bereich Teil des geschützten Altstadtensembles, für das eine eigene Gestaltungssatzung gilt. Die vorgesehenen Maßnahmen wurden mit den zuständigen Behörden abgestimmt und die erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Mauerdurchbrüche auf ein Minimum beschränkt. 4.3 FREIRAUM UND UMWELT Der Umweltbeitrag mit Eingriffsermittlung und Berücksichtigung des Artenschutzes wurde durch das Büro Anne Pohla, Landschaftsarchitektin, Freiburg erarbeitet. Aufgrund der bisher geltenden baurechtlichen Vorgaben, ist für die Beurteilung der umweltrelevanten Eingriffe nicht der tatsächliche Bestand im Gelände ausschlaggebend, sondern die bisher bereits geltenden baurechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die zulässige Flächenversiegelung und –überbauung oder den sonstigen grünordnerischen Festsetzungen. Die Ergebnisse der Untersuchung sind nachfolgend zusammengefasst dargestellt, der Umweltbeitrag ist der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ als Anlage beigefügt. Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Die Prüfung wurde durch das Büro Öko-Log Freilandforschung, Trippstadt bereits 2012 durchgeführt. Das Gutachten ist der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ als Anlage beigefügt. Festgestellt wurde eine Mauereidechsenpopulation zu deren Bestandssicherung und Entwicklung entsprechende Maßnahmen im Plangebiet festgesetzt wurden. Vermeidung und Minimierung Obwohl der Eingriff in den Baumbestand zulässig ist und keine Pflicht zu Ausgleichsmaßnahmen gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bePlanungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected] STADT KANDERN 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB 8 steht, wurde geprüft, ob einzelne Bäume mit vertretbarem Aufwand erhalten werden können. Um die Bäume langfristig zu erhalten, muss während der Bauphase auf den Schutz der Bäume vor Beschädigungen geachtet werden, am Besten durch einen Zaun, der den gesamten Wurzelbereich umfasst und diesen vor Verdichtung schützt. Bei unvermeidbarer Freilegung von Teilen des Wurzelraumes ist eine fachgerechte Behandlung nötig, evtl. muss ein Wurzelvorhang errichtet werden. Empfehlungen Zum Schutz der Bäume, die erhalten werden sollen, ist ihr gesamter Wurzelaum vor Beschädigungen und Bodenverdichtungen während der Bauphase mittels eines Schutzzaunes, der gleichzeitig den Stamm und den Kronenbereich sichert, zu schützen. Sollte der Abtrag von Boden innerhalb des Wurzelraumes nötig sein, sind die Wurzeln fachgerecht (von Hand) freizulegen, glatt abzuschneiden und zu versorgen, um die Gesundheit des Baumes zu gewährleisten. Die Stellplätze sind mit Materialien herzustellen, die eine Versickerung des Regenwassers zulassen. Die Bestimmungen zum Schutz des Bodens für die Durchführung von Erdarbeiten bei Einzelbauvorhaben sind zu beachten. Der Oberboden ist fachgerecht abzutragen, zu lagern und nach der Baumaßnahme wieder aufzutragen. Vor Wiederauftrag des Oberbodens sind innerhalb des Baufeldes Unterbodenverdichtungen durch Auflockerungen bis zum Anschluss an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind. Überschüssiger unbelasteter Boden ist an anderer geeigneter Stelle zu verwenden. Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als An- bzw. Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgräben usw. benutzt werden. Innerhalb der Grün- und Freiflächen sind, so weit wie möglich, naturnahe Bereiche wie z.B. kleine Trockenstandorte etc. herzustellen. Auf den privaten Grundstücken ist jeweils mind. ein Baum zu pflanzen, bestehende Bäume sind zu erhalten, die Arten bzw. Sorten sind den Pflanzlisten zu entnehmen Zusammenfassung und Monitoring Mit den Empfehlungen kann das Vorhaben schonend realisiert werden. Da in die Lebensräume geschützter Arten eingegriffen wird, sind Maßnahmen zur Überwachung erforderlich. 5. REALISIERUNG UND KOSTEN Die Stadt Kandern ist im Besitz der für die Erschließung erforderlichen Grundstücke, die anfallenden Kosten wurden in den Haushalt eingestellt, damit ist eine zügige Realisierung gewährleistet. Es ist beabsichtigt, nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens, aufgrund der vorhandenen Nachfrage und des vorhandenen Bedarfs, umgehend das Gebiet zu erschließen und den Kindergartenneubau zu realisieren. Die neuen Bauplätze werden einschließlich aller Kosten von der Stadt Kandern selbst veräußert. Aufgestellt: Lörrach, den 25.07.2016 PLANUNGSGRUPPE SÜD-WEST STADTPLANUNG UND ARCHITEKTUR BÜROGEMEINSCHAFT DIPL.ING. PETER HEINRICH EGI FREIER STADTPLANER 79539 LÖRRACH TURMSTRASSE 22 TEL 07621 / 2300 Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected] BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN DER STADT KANDERN ÜBER DIE 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS UND DIE ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN „REBACKER II A“ für den Bereich der Grundstücke: Flst.-Nr. Flst.-Nr. Flst.-Nr. Flst.-Nr. Flst.-Nr. Flst.-Nr. Flst.-Nr. 2062 Karl-Berner-Straße (teilweise) 2063 Ochsengasse 318 318/2 318/3 318/12 2134 bestehender Kindergarten In Ergänzung der Planzeichnung (Bl. 2) werden nachfolgende Bauvorschriften getroffen: I. Planungsrechtliche Festsetzungen II. Örtliche Bauvorschriften III. Hinweise und nachrichtlich übernommene Festsetzungen Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 2 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO Der nördliche Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Gemäß § 1 (6) BauNVO sind Tankstellen, Anlagen für Verwaltungen und Gartenbaubetriebe auch als Ausnahmen nicht zulässig. Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB ist die höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude bzw. Gebäudehälften bei Doppelhäuser auf max. 2 beschränkt. 1.1 1.2 Fläche für Gemeinbedarf - Kindergarten und Verwaltung gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB Der südliche Teil des Plangebiets ist als Fläche für Gemeinbedarf – Kindergarten und Verwaltung (Forst) festgesetzt. 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V. mit § 19 BauNVO Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt durch die Eintragung (Blatt 2) der Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4 und der Zahl der Vollgeschosse mit max. II als Höchstgrenze. Die Regelungen des § 19 (4) BauNVO für Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche dürfen vollumfänglich in Anspruch genommen werden (Überschreitung der zulässigen Grundfläche um max. 50 v.H., insgesamt bis zu einer max. GRZ 0,6). 3. BAUWEISE gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 BauNVO Die Bauweise wird gem. § 22 (2) BauNVO als offene Bauweise (o) festgesetzt. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. 4. STELLUNG DER GEBÄUDE gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB Die Stellung der Hauptgebäude ist gem. Planeintrag festgesetzt. 5. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 BauNVO Die überbaubaren Grundstücksflächen sind gem. § 23 (3) BauNVO durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Im Bereich des Kindergartens ist auch eine Flächen für Nebenanlagen (Schuppen) festgesetzt. 6. NEBENANLAGEN gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V. mit § 14 BauNVO Nebenanlagen gem. § 14(1) BauNVO sind gem. § 23(5) BauNVO bis max. 20m³ Rauminhalt (Berechnungsgrundlage DIN 277) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Versorgungsanlagen i.S. des § 14 (2) BauNVO können als Ausnahmen auch außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden. 6.1 6.2 Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 3 6.3 Nebenanlagen müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 1,0m einhalten. 7. GARAGEN, CARPORTS UND STELLPLÄTZE gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB Garagen, Carports und Stellplätze sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sie müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 1,0m einhalten. 8. MASSNAHMEN UND FLÄCHEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT gem. § 9 (1) Nr. 20 i.V.m. § 1 a (3) BauGB Vor dem Beginn der Erschließungsarbeiten ist eine Konzeption entsprechend der einschlägigen Richtlinie zum Wiederaufbau und zur anderweitigen Verwendung des Oberbodens zu erstellen. Oberboden ist getrennt auszubauen und abseits des Baubetriebes zu lagern. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist dieser als oberste Bodenschicht wieder einzubauen (siehe a. Ziff. III Hinweise). Der Unterbodenaushub ist, soweit dies aufgrund der Beschaffenheit möglich ist, im Gebiet wieder einzubauen bzw. fachgerecht weiterzuverarbeiten. Die Rodung der vorhandenen Bäume ist zur Berücksichtigung der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG nur im Winter oder nach Prüfung der Bäume auf einen Fledermaus- oder Brutvogelbesatz durch einen Sachverständigen zulässig. Für die öffentliche Straßenbeleuchtung sind Lampen und Leuchten mit insektenschonender Bauweise einzusetzen Die Mauer am östlichen Rand der Flurstücke 318 und 318/2 ist als Mauereidechsenlebensraum zu erhalten. Die Mauerfugen dürfen nicht verputzt werden. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen an der Mauer müssen auf die Erhaltung der Eidechsenpopulation abgestimmt werden. Ein mind. 5 m und in Teilbereichen 10 m breiter Streifen entlang der östlichen Mauer gem. Darstellung im Bebauungsplan ist als mind. 50 cm mächtige lockere Kiesschicht, Körnung 0 bis 16 mm, mit einem geringen Oberbodenanteil bis max. 20 % und mit mehreren integrierten Sandlinsen, Durchmesser ca. 1 m und Tiefe 30 cm, herzustellen. Als Einsaat eignen sich Arten der Saumvegetation trockener sonniger Standorte mit einem hohen Anteil 1- bis 2-jähriger Arten gemäß Angaben unter Punkt 3 in den Pflanzempfehlungen. Der Bewuchs ist einmal jährlich im Spätherbst zu mähen, die Samenkapseln sind auf der Kiesfläche auszuschütteln. Das Mähgut ist zu entfernen. Angestrebt ist die Entwicklung einer dauerhaft lückigen Staudenflur. Bei Bedarf ist der Bewuchs stellenweise zu entfernen. 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 Die nicht mehr als Verkehrsfläche benötigte, bisher versiegelte Fläche der nördlichen Ochsengasse ist zu entsiegeln und als Grünfläche zu gestalten. Ein Fußweg als Verbindung zwischen der Hauptstraße und der Karl-Berner-Straße ist zu integrieren. Sonnige Teilbereiche sind als Mauereidechsen-Habitate mit lückiger Krautflur sonniger warmer Standorte wie entlang der östlichen Mauer beschrieben zu gestalten. 8.7 Neu herzustellende Stützmauern sind möglichst mit offenen Fugen und Hohlräumen auszubilden, z.B. als Gabionen oder Trockenmauern, so dass sie sich als weitere Lebensräume für Mauereidechsen eignen. Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 4 8.8 Flachdächer von Garagen, Carports und sonstigen Nebengebäuden sowie auf dem Kindergartengebäude sind zu begrünen. Die Mindesthöhe des Substrataufbaus sollte 10 cm betragen. Geeignete Arten s. Liste 2 der Pflanzempfehlungen. 9. ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN U. SONSTIGE BEPFLANZUNGEN gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB Für das Anpflanzen sind Arten aus der Pflanzliste (Ziff. 9.7 der Festsetzungen zum Bebauungsplan) zu verwenden. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 Die im Bebauungsplan gekennzeichneten Gehölzbestände und bestehenden Laubbäume sind zu erhalten. Während der Baumaßnahme sind sie vor Schäden am Stamm und im gesamten Wurzelbereich (umfasst i.d.R. den Kronenbereich) mittels einer festen Absperrung zu schützen. Sie sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen. Sind Abgrabungen innerhalb des Wurzelbereiches von zu erhaltenden Bäumen notwendig, ist die Freilegung der Wurzeln schonend, möglichst in Handarbeit, durchzuführen. Die Wurzeln sind fachgerecht abzuschneiden und bei Bedarf zu behandeln. Großkronige Laubbäume auf der Wendeanlage vor dem Kindergarten sind gemäß der Darstellung im Bebauungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Geeignete Arten sind der Liste unter „Großkronige Arten“ in den Pflanzempfehlungen in Verbindung mit der GALK-Straßenbaumliste zur Sortenauswahl zu entnehmen. Zusätzlich ist auf jedem Baugrundstück je 1 großkroniger bis mittelgroßer Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Auf dem Kindergartengelände sind mind. 2 großkronige Laubbäume oder Obst-Hochstämme zu pflanzen. Geeignete Standorte sind für einen Teil der zu pflanzenden Bäume im Bebauungsplan dargestellt. Auf den Baugrundstücken ohne Darstellung der Pflanzbindung ist ein geeigneter Standort in Abstimmung auf den Gebäudestandort zu wählen. Geeignete Arten und Pflanzgrößen s. Liste der Pflanzempfehlungen. Flachdächer sind dauerhaft mit einer Substratschicht von mind. 10 cm zu begrünen und mit Sukkulenten, Gräsern, Wildkräutern usw. einzugrünen. Pflanzlisten Heimische und standortgerechte Laubbäume zur Gestaltung des Straßenraumes und zur Begrünung des Quartiers Für die besonderen Standortbedingungen im Straßenraum und innerhalb weiterer versiegelter Flächen ist die Verwendung von ausgewählten Sorten der u.g. Arten empfehlenswert. Der GALK-Straßenbaumliste1 sind zahlreiche geeignete Sorten, je nach Standort und erwünschter Größe, zu entnehmen, s.u. www.galk.de/arbeitskreise/ak_stadtbaeume/webprojekte/sbliste/sblistepdf.php Weitergehende Information s.u. www.galk.de Großkronige Arten Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Trauben-Eiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur 1 GALK = Gartenamtsleiterkonferenz e.V. Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 5 Sommer-Linde Tilia platyphyllos Winter-Linde Tilia cordata Bergulme Ulmus-Hybriden Roßkastanie Aesculus hippocastanum Eßkastanie Castanea sativa Walnuss Juglans regia Mittelgroße Arten Feld-Ahorn Acer campestre Eberesche Sorbus aucuparia Mehlbeere Sorbus aria Elsbeere Sorbus torminalis Hochstamm-Obstbäume Mindest-Qualitäten für die Anpflanzung der Bäume im öffentlichen Raum: 3 x verpflanzte Hochstämme, Stamm-Umfang mind. 18-20 cm. Mindest-Qualitäten für die Anpflanzung von Laubbäumen für Einzelstand auf Privatgelände: 3 x verpflanzte Hochstämme oder Stammbüsche, Stamm-Umfang 14-16 cm, Obst-Hochstämme ohne Größenbestimmung. Bei allen Baumstandorten neben und zwischen befestigten Flächen (z.B. bei Stellplätzen und im Bereich der Zufahrten zu Gebäuden) ist auf ein ausreichendes Volumen des durchwurzelbaren Bereichs zu achten (Volumen von Pflanzgruben min. 12 m³ bei mind. 1,5 m Tiefe gem. FLL-Richtlinien2). Moos-Sedum-Kraut-Vegetation für extensive Dachbegrünung Dachmoose (verschiedene Arten) Sukkulenten Scharfer Mauerpfeffer Sedum acre Weißer Mauerpfeffer Sedum album Felsen-Fetthenne Sedum reflexum Milder Mauerpfeffer Sedum sexangulare Goldsedum Sedum 'Weihenstephaner Gold' Immergrünchen Sedum hybridum 'Immergrünchen' Kaukasus-Fetthenne Sedum spurium Kaukasus-Fetthenne, rote Sorte Sedum spurium 'Fuldaglut' Himalaja-Fetthenne Sedum ewersii Dachwurz Sempervivum-Arten Zur Stabilisierung der Haupt-Pflanzengruppe sollten mindestens 7 verschiedene Sedum-Arten verwendet werden. Wuchshöhe in cm 5 - 10 5 - 10 8 - 15 5- 8 8 - 12 8 - 12 8 - 12 8 - 10 8 - 12 5- 8 FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.: Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, 2010 Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 2 6 Kräuter und Zwiebelgewächse Wiesen-Schafgarbe Teppich-Schafgarbe Schnittlauch Färber-Kamille Skabiosen-Flockenblume Karthäusernelke Kleines Habichtskraut Felsennelke Frühlings-Fingerkraut Braunelle Kleiner Wiesenknopf Polsterseifenkraut Gewöhnlicher Thymian Feld-Thymian Phönizische Königskerze Büschel-Veronica Achillea millefolium Achillea tomentosa Allium schoenoprasum Anthemis tinctoria Centaurea scabiosa Dianthus carthusianorum Hieracium pilosella Petrorhagia saxifraga Potentilla verna Prunella grandiflora Sanguisorba minor Saponaria ocymoides Thymus pulegioides Thymus serpyllum Verbascum phoeniceum Veronica teucrium 30 - 50 10 - 20 20 - 30 40 - 60 30 - 70 15 - 30 5 - 15 20 - 30 8 - 15 5 - 15 20 - 40 5 - 15 5 - 30 5- 8 40 - 60 20 - 60 Mindesthöhe der durchwurzelbaren Schicht 10 cm (Gesamtdicke des Begrünungsaufbaus), so dass dauerhaft eine geschlossene Vegetationsdecke aus Sedum-GrasKraut-Begrünung gewährleistet ist. Bei der Begrünung im Ansaat-Verfahren sollte das Saatgut der Kräuter möglichst aus regionaler Herkunft stammen. Bei Kombination von Dachbegrünung mit Solaranlagen kann es zweckmäßig sein, nur die niedrigwüchsigen Arten der o.g. Liste zu verwenden, um Verschattungen von Modulen zu vermeiden. Krautsaum auf Schotterstandorten im Schutzstreifen für Mauereidechsen In den Randbereichen der herzustellenden Schotterstandorte mit Sandlinsen (vgl. Umweltbeitrag Kap. 2.5 und textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan) als Lebensraum für die Mauereidechse ist ein lückiger arten- und blütenreicher Krautsaum zu etablieren. Angestrebt ist der Charakter einer Saumvegetation trockener sonniger Standorte mit einem hohen Anteil 1- bis 2-jähriger Arten, ergänzt durch wenige ausdauernde attraktive Arten, s. Tabelle unten. Es werden sich weitere Arten selbst ansiedeln. Fertige geeignete Saatmischungen können ebenfalls verwendet werden, z.B. „Wärmeliebender Saum“ (angeboten von Fa. Rieger-HofmannGmbH, www.riegerhofmann.de ) oder gleichwertig. Der Bewuchs ist einmal jährlich im Spätherbst zu mähen, die Samenkapseln sind auf der Kiesfläche auszuschütteln. Das Mähgut ist zu entfernen. Die Staudenflur sollte dauerhaft lückig bleiben, um ein Mosaik aus schützender Krautschicht und sich erwärmenden offenen Kiesstellen anzubieten. Bei Bedarf ist der Bewuchs auf Teilen der Kiesfläche zu beseitigen. Auswahl geeigneter Blütenpflanzen zur Erst-Einsaat des Saumes Klatschmohn Papaver rhoeas Gewöhnlicher Natternkopf Echium vulgare Phönizische Königskerze Verbascum phoeniceum Färber-Kamille Anthemis tinctoria Echtes Johanniskraut Hypericum perforatum Wiesensalbei Salvia pratensis Schwarze Königskerze Verbascum nigrum Nachtkerze Oenothera biennis Moschus-Malve Malva moschata Wilde Möhre Daucus carota Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 7 10. STRASSENBÖSCHUNGEN gem. § 9 (1) Nr. 26 BauGB Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Straßenböschungen, Randsteine oder andere Straßenabgrenzungen sind auf den privaten Grundstücken zu dulden. Stadt Kandern, den ................2016 Dr. Christian Renkert Bürgermeister Stadt Kandern (Siegel der Gemeinde) 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 8 II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1. GEBÄUDE-/DACHFORM – DACHNEIGUNG - MATERIAL gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO 1.1 Zulässig für die Hauptgebäude im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 28° - 42° und versetzte Pultdächer mit einer Neigung von mind. 16°. Für Nebengebäude, Garagen und Carports sind auch Pultdächer oder begrünte Flachdächer zulässig. Dach- und Gebäudeformen Zulässig im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf - Kindergarten ist ein begrüntes Flachdach. 1.2 1.3 Die Dacheindeckung der Hauptgebäude im Allgemeinen Wohngebiet (WA) soll mit Ziegeln bzw. Betonsteinen in den Farben rot / rotbraun bis grau in gedeckten Farbtönen ausgeführt werden, um eine Einbindung in die umgebende Dachlandschaft zu erreichen. Aufgrund der Gefahr von Schwermetalleintragungen in das Grundwasser sind unbeschichtete Metallplatten aus den Materialien Kupferblech, verzinktes Blech oder Titanzinkblech für Fassaden oder Überdachungen nicht zulässig. 2. GEBÄUDEHÖHE gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO Die Traufhöhe (Schnittpunkt Dachhaut mit der Fassade) der Gebäude darf von dem im Mittel gemessen Straßenniveau der am nächsten liegenden Straße höchstens 6,50 m betragen. Gemessen wird die Höhe in der Mitte der Fassadenseite, bei Giebelseiten wird die gedachte Linie zwischen den beiden Traufen angenommen. HINWEIS: Bei Bauanträgen für Einzelbauvorhaben ist der vorhandene und künftige Geländeverlauf in den Schnitten darzustellen. 3. GEBÄUDE, GARAGEN UND CARPORTS AUF DEN PRIVATEN GRUNDSTÜCKSGRENZEN gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO An den privaten Grundstücksgrenze aneinandergebaute Gebäude sowie Carports, Garagen und sonstige Nebengebäude sind in Form, Gestaltung, Material und Farbe aufeinander abzustimmen. Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 9 4. OBERFLÄCHENGESTALTUNG DER GEBÄUDE gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO Glänzende und stark reflektierende Materialien ( z.B. polierte Bleche, etc.) sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude nicht zugelassen, ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie. Großflächige Glasfassaden sind in das Gebäude zu integrieren. Grelle Farben (Neonfarben) sind unzulässig. 5. EINFRIEDUNGEN UND STÜTZMAUERN gem. § 74 (1) Nr. 3 und Nr. 1 LBO Die Höhe der Einfriedung darf max. 1,20m betragen. Zulässig sind nur Holz- und Drahtgeflechtzäune, auch mit Hinterpflanzung, oder lebende Einfriedungen (Hecken - Pflanzarten siehe Pflanzliste), Stacheldraht darf nicht verwendet werden. Die Anlagen sind mind. 1,0 m von den öffentlichen Erschließungsanlagen zurückzusetzen. Stützmauern sind nur als Trockenmauern aus Natursteinen, hierzu zählen auch Gabionen nur bis zu einer Höhe von max.1,20m zulässig. Sollten höhere Anlagen erforderlich werden, so ist das Gelände zu terrassieren. Die ebenen Flächen zwischen den Terrassen müssen eine Breite von mind. 1,0 m aufweisen. Die Anlagen sind mind. 1, 0 m von den öffentlichen Erschließungsanlagen zurückzusetzen. 5.1 5.2 5.3 6. 6.1 GESTALTUNG DER UNBEBAUTEN FLÄCHEN, VORGÄRTEN UND DES PLATZES gem. § 74 (1) Nr. 3 und § 74 (3) Nr. 1 LBO Die nicht überbauten Bereiche überbaubarer Grundstücksflächen und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gem. Pflanzliste dauerhaft zu begrünen. 6.2 Geländeveränderungen bis 1,20 m durch Auf- / Abtrag können durchgeführt werden, dabei sind die natürlichen Geländeverhältnisse und die Höhenlagen der Nachbargrundstücke zu berücksichtigen. 6.3 Ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1 : 200 mit folgenden Angaben ist den Bauantragsunterlagen beizufügen: − Alle baulichen Anlagen einschl. Wegen, Stellplätzen, Zufahrten, Terrassen, etc. mit vorgesehener Art der Oberflächenbefestigung − Die Aufschüttungen und Abgrabungen − Lage, Art, Höhe und Breite der Stützmauerwerke und Einfriedigungen − Lage und Art der neu zu pflanzenden Bäume nach den Pflanzgeboten − Konzept der geplanten sonstigen Baum- und/oder Strauchgruppen. - Lage und Größe der Zisternen / etwaiger Teichanlagen oder Regenwasserversickerungsmulden 6.4 Der Quartiersplatz soll vorrangig dem Aufenthalt dienen und entsprechend gestaltet werden. 6.5 Die Versiegelung der unbebauten Grundstücksflächen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Wege, offene Stellplätze sowie die Zufahrten zu Garagen innerhalb der Baugrundstücke sind mit wasserdurchlässigen Belägen wie z.B. Rasengittersteine, großfugiges Pflaster, Schotter, Kies, wassergebundene Decken o.ä. zu versehen und nach Möglichkeit zu begrünen (Raseneinsaat o.ä.). Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 10 Eine zusätzlich notwendige Entwässerung der Stellplatzflächen sollte über begrünte Oberflächen an den Randbereichen erfolgen. Weitere Informationen enthält die Broschüre „Naturverträgliche Regenbewirtschaftung“ des Landkreises Lörrach. 6.6 Der anfallende Erdaushub ist möglichst auf dem Grundstück wieder zu verwenden. 7. NACHZUWEISENDE STELLPLÄTZE gem. § 74 (2) Nr. 2 i. V. m. § 79 LBO Für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes sind bei: - einer Wohneinheit 2 Stellplätze - zwei Wohneinheiten 3 Stellplätze auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. 8. REGENWASSERZISTERNEN / ABLEITUNG VON REGENWASSER gem. § 74 (3) Nr. 2 LBO Die Errichtung von Regenwasserzisternen mit Retentionsvolumen für das Sammeln von Dachwasser ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) festgesetzt. Als Retentionsvolumen (ohne Speichervolumen) sind mind. 2 m³ / 100 m² angeschlossener Fläche und einem Drosselabfluss von max. 0,2 l/s vorzusehen. Die Überläufe der Zisternen und die Hofflächen sind an die öffentliche Kanalisation (Trennsystem) anzuschließen oder können auch, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen, über den belebten, begrünten Oberboden auf den privaten Flächen versickert werden. Das häusliche Abwasser ist an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. 9. NIEDERSPANNUNGSLEITUNGEN gem. § 74 (1) Nr. 5 LBO Niederspannungsleitungen sind im verkabeln. Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu Stadt Kandern, den............2016 Dr. Christian Renkert Bürgermeister Stadt Kandern (Siegel der Gemeinde) 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 11 III. NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE gem. § 9 (4) und (6) BauGB 1. HINWEISE ZUR PLANVORLAGE Mit dem Bauantrag sind folgende Unterlagen zusätzlich vorzulegen: 1.1 Querschnitt des Gebäudes mit natürlicher (vorhandener) und geplanter Geländelinie und den geplanten bzw. vorhandenen Straßenhöhen. Die Schnitte sind jeweils entlang den mit der Geländeneigung gleichlaufenden Umfassungswänden darzustellen. Erforderliche Abgrabungen und Auffüllungen sind durch Geländeschnitte darzustellen. 1.2 In den Fassadendarstellungen sind ebenfalls die geplante bzw. vorhandene Straßenlinie und die natürliche sowie die geplante Geländelinie einzutragen. 1.3 Die Genehmigungsbehörde kann weitere, zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendige Unterlagen verlangen (z.B. Lichtbilder, Modelle, Stangengerüste im Gelände, etc.). 1.4 Die vorgesehene Gestaltung und die nachzuweisende Bepflanzung der unbebauten Grundstücksflächen ist in einem Freiflächengestaltungsplan (M 1:200) zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen (gem. LBOVVO). 2. DENKMALSCHUTZ 2.1 Zufällige Funde Sollten bei der Durchführung der Maßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz-behörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 – Archäologische Denkmalpflege (e-mail: [email protected]) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei einer Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.. 2.2 Bildstöcke, Wegekreuze, alte Grenzsteine Ebenso ist das Landesdenkmalamt zu benachrichtigen, wenn Bildstöcke, Wegekreuze, alte Grenzsteine o.ä. von den Baumaßnahmen betroffen sind. 3. BODENSCHUTZ gem. § 4 (2) BschG Im Plangebiet ist ein Massenausgleich der anfallenden Erdaushübe anzustreben, für überschüssige Erdmassen ist ein Verwendungsnachweis zu führen. Belastete Böden sind geordnet zu entsorgen. Die Bestimmungen für die Durchführung von Erdarbeiten bei Einzelbauvorhaben sind zu beachten. Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 12 3.1. Allgemeine Bestimmungen 3.1.1 Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Oberboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Deshalb sollte unnötiges Befahren oder Zerstören von Oberboden auf verbleibenden Freiflächen vermieden werden. 3.1.2 Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen, die das Wachstum der späteren Bepflanzung erschweren, sind Bodenarbeiten möglichst nur bei schwach feuchtem Boden und bei niederschlagsfreier Witterung durchzuführen. 3.1.3 Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Oberboden und Unterboden durchzuführen. 3.1.4 Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes, z.B. zum Zwecke des Massenausgleiches, der Geländemodellierung usw. darf der Oberboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. 3.1.5 Die Bodenversiegelung durch Nebenanlagen ist auf das unabdingbare Maß zu beschränken, wo möglich, sind Oberflächenbefestigungen durchlässig zu gestalten. Zur Befestigung von Gartenwegen, Garageneinfahrten, Stellplätzen usw. werden Rasengittersteine oder Pflaster mit groben Fugen empfohlen. 3.1.6 Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als An- bzw. Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgräben usw. benutzt werden. 3.1.7 Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können (Verfärbungen, Geruchsimmissionen, etc.) sind der Unteren Bodenschutzbehörde im Landratsamt umgehend zu melden. 3.1.8 Voraussetzung für die Verwertung von Erdaushub ist, dass das Aushubmaterial nicht mit Schadstoffen belastet ist. In Zweifelsfällen sind Bodenuntersuchungen erforderlich. Bei belastetem Material ist die Reinigung oder die Beseitigung in einer geeigneten Anlage sicherzustellen. Verunreinigter Erdaushub kann nur mit einer Bescheinigung entsorgt werden. Eine Bodenanalyse ist den Behörden vorzulegen. 3.2. Bestimmung zur Zwischenlagerung und Wiederverwendung von Oberboden 3.2.1 Ein Überschuss an Mutterboden soll möglichst nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden (Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern. 3.2.2 Für die Lagerung bis zur Wiederverwendung ist der Oberboden max. 2,5 m hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist. Bei der Schüttung und während der Lagerung dürfen Transportfahrzeuge die Mieten nicht überfahren. Überschreitet die Lagerdauer einen Monat sind die Mieten zu begrünen (z.B. mit Gräsern, Leguminosen, Luzerne, etc.). Die Mieten sind vor Vernässung zu schützen, dazu sind die Oberflächen zu profilieren und zu glätten. Bei der Zwischenlagerung von Erdaushub auf den privaten Baugrundstücken sind Maßnahmen zum Schutz der angrenzenden Grundstücke zu treffen (Abstände zur Grundstücksgrenze vergrößern, Abdecken des Aushubmaterials durch Planen, etc.). Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 13 3.2.3 Vor Wiederauftrag des Oberbodens sind innerhalb des Baufeldes Unterbodenverdichtungen durch Auflockerungen bis zum Anschluss an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind. 3.2.4 Die Auftragshöhe von Mutterboden soll 20,0 cm bei Grünanlagen und 30,0 cm bei Grabeland nicht überschreiten. 4. WASSERSCHUTZ 4.1 DRAINAGEN Drainagen sind aus Gründen des Wasserhaushaltes unzulässig. Ein Schutz vor drückendem Wasser ist heute technisch mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich ("weiße Wanne" mit Sperrbeton, Querriegel usw.). Ausgenommen sind erforderliche Drainagen während der Bauphase, die nach Beendigung der Maßnahme wieder verschlossen werden. Dadurch wird die Möglichkeit zur Grundwasserneubildung erhalten und ein Beitrag zum Hochwasserschutz geleistet. 4.2 VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER UND DACHBEGRÜNUNG Eine Versickerung ist im Plangebiet aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur mit eienm erheblichen Aufwand möglich und deshalb nicht zwingend festgesetzt. Es ist aber in den Bauantragsverfahren zu prüfen, ob nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswässer dezentral durch Versickerung oder ortsnahe Ableitung in die Vorfluter beseitigt werden können. Auch die Dachbegrünung stellt eine Maßnahme zur Vermindung der abzuleitenden Abflussspitzen und –mengen dar. Auf Altlasten darf nicht versickert werden. Auf die entsprechenden Vorschriften zur Versickerung von Regenwässer wird verwiesen. Im Falle eines Splittings der Abwassergebühren werden in der Regel Flächen, von denen keine Niederschlagswässer in die Kanalisation abgeführt werden, nicht zur Berechnung der Abwassergebühren herangezogen. 5. BRANDSCHUTZ Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 96m³/h bei einem Mindestbetriebsdruck von 1,5 bar über mindestens 2 Stunden im Umkreis von 300m um das jeweilige Objekt erforderlich. Die Löschwasserhydranten sind auf einer Ringleitung DN 100 anzuordnen. Der Abstand der Hydranten soll nicht mehr als 80m betragen. Als Grundlage für die Zufahrten und der Aufstellflächen ist die VwV – Feuerwehraufstellflächen heranzuziehen. Bei der vorgesehenen Bepflanzung mit Bäumen und beim Aufstellen von Masten für die Straßenbeleuchtung ist darauf zu achten, dass die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr nicht tangiert werden. 6. GEOTECHNIK Es werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Stadt Kandern 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“ 14 7. ERSCHLIESSUNG Die geplanten Erschließungsmaßnahmen sind mit den Trägern der Ver- und Entsorgungsanlagen möglichst frühzeitig abzustimmen. 8. KAMPFMITTELBESEITIGUNGSMASSNAHMEN Im Bereich des Plangebiets befindet sich eine Kampfmittelverdachtsfläche, die am 05.07. und 06.07.2016 in Teilen vom Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidium Stuttgart, untersucht wurde. Auf der bisher überprüften Fläche wurden keine militärischen Altlasten gefunden. Im Herbst 2016 erfolgt eine weitere Untersuchung nach der Rodung der Sträucher. Auch wenn keine militärischen Altlasten gefunden werden und nicht mehr mit Kampfmittel zu rechnen ist, kann keine Gewähr für absolute Kampfmittelfreiheit übernommen werden. Stadt Kandern, den ................2016 Dr. Christian Renkert Bürgermeister Stadt Kandern (Siegel der Gemeinde) 2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“