Entwurf zur Offenlage

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STADT KANDERN
2. Änderung des Bebauungsplans
„REBACKER II A“
in Kraft getreten am 24.02.1994 zuletzt geändert mit Rechtskraft vom 09.02.2006
ÄNDERUNG IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN GEM. § 13a BauGB
Entwurf zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB, der
Behörden und der Sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
STADT KANDERN
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“
Entwurf zur Öffentlichen Auslegung gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB
INHALTSANGABE:
VERFAHRENSÜBERSICHT UND AUSFERTIGUNG
SATZUNG MIT ANLAGE ÜBERLAGERUNGSBEREICH
BEGRÜNDUNG
1. Erfordernis und Ziele der Änderung
2. Verfahren
3. Plangebiet und Flächennutzungsplan
4. Auswirkungen der Planung
4.1 Nutzung und Bebauung
4.2 Erschließung
4.3 Freiraum und Umwelt
5. Realisierung und Kosten
PLANTEIL
- Übersichtslageplan
- zeichnerische Festsetzungen - Lageplan
M 1 : 2.000 Bl. 1
M 1 : 1.000 Bl. 2
ANLAGEN
- 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ - Umweltbeitrag mit
Eingriffsermittlung, Büro Anne Pohla, Freie Landschaftsarchitektin vom
25.07.2016
- Fachbeitrag Artenschutz (AFB), avifaunistische, weitere tierökologische
Erfassungen, Abschlussbericht, Büro Öko-Log Freilandforschung, Trippstadt
Juni 2012
- Darstellungen zum Bauvorhaben Kindergarten mit Lageplan, Grundrisse,
Ansichten und Schnitte, Büro bwb backeweberbleyle, Stuttgart vom
22.06.2016 und 12.07.2106
Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner 79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected]
STADT KANDERN
2. Änderung des Bebauungsplans
„REBACKER II A“
in Kraft getreten am 24.02.1994 zuletzt geändert mit Rechtskraft vom 09.02.2006
ÄNDERUNG IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN GEM. § 13a BauGB
VERFAHRENSÜBERSICHT UND AUSFERTIGUNG
PLANUNGSGRUPPE
Planfertigung:
SÜD-WEST
BÜROS FÜR STADTPLANUNG UND ARCHITEKTUR
DIPL.ING. PETER HEINRICH EGI FREIER STADTPLANER
Entwurf vom 25.07.2016
79539 LÖRRACH TURMSTRASSE 22 TEL. 07621/2300
Änderungsbeschluss
am
25.07.2016
veröffentlicht am ...........2016
Öffentliche Auslegung gem. §3 (2) BauGB
Beschluss am 25.07.2016 öffentliche Bekanntmachung am ...........2016
Durchführung vom ..........2016 bis ..........2016 einschließlich
Beteiligung Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Beschluss am 25.07.2016 Benachrichtigung
Durchführung bis .........2016 einschließlich
Beschluss über Anregungen
am ...........2016
Satzungsbeschluss
am ...........2016
am ..........2016
Ausfertigung
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Planes sowie die Örtlichen Bauvorschriften unter Beachtung des vorstehenden
Verfahrens mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Rates der Stadt Kandern übereinstimmen.
Kandern, den ............2016
(Dr. Christian Renkert)
Bürgermeister
Inkrafttreten durch öffentliche Bekanntmachung
Kandern, den ............2016
(Siegel)
am..........2016
(Dr. Christian Renkert)
Bürgermeister
(Siegel)
Vermerke:
Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB
STADT KANDERN
2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A
SATZUNG
zur 2. Änderung des Bebauungsplans
„REBACKER II A“
(in Kraft getreten am 24.02.1994 zuletzt geändert mit Rechtskraft vom 09.02.2006)
der Stadt KANDERN
Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Kandern hat die 2. Änderung des
Bebauungsplans "REBACKER II A"
unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften:
1.
Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGB. I,S.
2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) m. W. v.
24.10.2015 – BauGB
2.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I, S. 1548) m.W.v.
20.09.2013-- BauNVO.
3.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung)vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 / S.58) i.d.F. d. Art. 2
Nr. 1 G v. 22.07.2011/1509 m.W.v. 30.07.2011(BGBl. 1509) -- PlanZV 2011.
4.
Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) in der
Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Artikel 4 (100) des
Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) -- BNatschG
5.
§ 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.08.1995
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) m.W.v. 01.03.2015 -LBO.
6.
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
(GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. S.
2016 S. 1) m.W.v. 15.01.2016 -- GemO BW.
am ............2016 als Satzung beschlossen.
§1
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER 3. ÄNDERUNG
Für den räumlichen Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II
A“ ist der Lageplan (Bl: 2) vom 25.07.2016 maßgebend.
§2
BESTANDTEILE DER SATZUNG
(1) Die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans besteht aus:
1. Lageplan – zeichnerische Festsetzungen
(Bl. 2)
vom 25.07.2016
2. Textliche Festsetzungen
(Ziff. I)
vom 25.07.2016
(2) Die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften
besteht aus:
1. Gemeinsamer zeichnerischer Teil
(Bl. 2)
2. Örtliche Bauvorschriften
(Ziff. II)
vom 25.07.2016
vom 25.07.2016
(3) Nachrichtlich übernommene Festsetzungen
und Hinweise
(Ziff. III)
vom 25.07.2016
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2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“
2
Beigefügt sind:
- Begründung zum Bebauungsplan
- Verfahrensübersicht
- 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ - Umweltbeitrag
mit Eingriffsermittlung, Büro Anne Pohla, Freie Landschaftsarchitektin
- Fachbeitrag Artenschutz (AFB), avifaunistische, weitere tierökologische Erfassungen, Abschlussbericht, Büro Öko-Log Freilandforschung, Trippstadt
- Darstellungen zum Bauantrag mit Lageplan, Grundrisse, Ansichten
und Schnitte, Büro bwb backeweberbleyle, Stuttgart vom 22.06.2016 und
vom 25.07.2016
vom 25.07.2016
vom 25.07.2016
vom Juni 2012
vom 12.07.2106
§3
INHALT DER ÄNDERUNG
Im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ werden eine
Fläche für Gemeinbedarf „Kindergarten“ und Wohnbauflächen im ehemaligen „Forsthausgarten“ festgesetzt mit den dazu erforderlichen Erschließungsanlagen.
§4
INKRAFTTRETEN UND AUSSERKRAFTSETZUNG
Die 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft. Mit Inkrafttretung der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ wird der Bebauungsplan „REBACKER II A“ im Überlagerungsbereich außer Kraft gesetzt (sh. Anlage zur Satzung).
Ausfertigung
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Plans sowie die textlichen Festsetzungen mit den
hierzu ergangenen Beschlüssen des Rates der Stadt Kandern übereinstimmen.
Kandern, den .........2016
(Dr. Christian Renkert)
Bürgermeister
(Siegel)
In Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am .............2016
Kandern, den .........2016
(Dr. Christian Renkert)
Bürgermeister
STADT KANDERN
(Siegel)
2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“
STADT KANDERN
2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB
1
BEGRÜNDUNG
gem. § 9(8) BauGB
1.
ERFORDERNIS UND ZIELE DER ÄNDERUNG
Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ist der Neubau des Kindergartens
der Stadt Kandern und die Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen. Die
Stadt Kandern hat mehrere Alternativen zur erforderlichen Erweiterung des
alten Kindergartens untersucht, mit dem Ergebnis, dass ein Neubau nachhaltiger und wirtschaftlicher ist, als ein Umbau des bestehenden Standorts. Die
benötigten Grundstücksflächen in der direkten Nachbarschaft zum jetzigen
Kindergarten konnten erworben werden.
Bereits seit längerer Zeit gibt es in der Stadt Kandern keine direkt verfügbaren
Bauplätze, die Nachfrage hingegen ist sehr hoch.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes „REBACKER II A“ möchte die Stadt
Kandern die baurechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Kindergartens und der dringend benötigten Wohnbauflächen schaffen.
2.
VERFAHREN
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Aufgrund des Charakters und des Umfangs der Bebauungsplanänderung wird
die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ – einstufig, ohne Umweltprüfung- /bericht – durchgeführt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden geprüft. Das Plangebiet
befindet sich im historisch gewachsenen Siedlungskern der Stadt Kandern und
ist durch den Bebauungsplan „REBACKER II A“ rechtskräftig überplant. Die
max. überbaubare Grundfläche liegt unterhalb des Schwellenwertes des § 13a
(1) Nr. 1 BauGB. Die vorgesehenen Festsetzungen lassen keine Vorhaben mit
Pflicht zur UVP oder der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG zu. Die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Des
Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1(6) Nr. 7 BauGB vor. Ein weiterer Bebauungsplan der Innenentwicklung im räumlichen und sachlichen Zusammenhang wird derzeit in der
Gemeinde nicht aufgestellt.
Verfahrensübersicht
Der Gemeinderat der Stadt Kandern hat am 25.07.2016 in öffentlicher Sitzung
den Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ gebilligt
und beschlossen die Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
durchzuführen. In gleicher Sitzung wurde der Beschluss gefasst die Beteiligung
der Öffentlichkeit (Offenlage) gem. § 3(2) BauGB und die Anhörung der
Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB
durchzuführen. Die Bekanntmachung erfolgte am 18.08.2016 und die Durchführung vom 29.08.2016 bis 30.09.2016 einschließlich. Die Anregungen aus der
Offenlage wurden am ..........2016 in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates
behandelt und der Satzungsbeschluss gefasst.
Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner
79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected]
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2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB
2
3.
PLANGEBIET UND FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Situation
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans umfasst den Bereich des Forsthausgartens, den bestehenden Kindergarten und seine jetzige
Freifläche sowie die Forstverwaltung. Das Plangebiet ist über die Ochsengasse
und die Karl-Berner-Straße angebunden. Topografisch fällt der Bereich, teilweise stark, in mehreren Terrassen von Norden nach Süden ab. Die Größe des
Plangebiets beträgt ca. 1,61 ha.
Bebauungsplan
Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan von 1994 ist der Bereich als Parkanlage und als Flächen für den Gemeinbedarf – Kindergarten, Forstverwaltung
und Forstamt festgesetzt.
Auszug Bebauungsplan „REBACKER II A“
Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner
79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected]
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2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB
3
Abgrenzung des Änderungsbereichs
Überlagerungsbereich
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im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB
4
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan von 2005 als Grünfläche sowie
Fläche für Gemeinbedarf und bereits zum Teil als Wohnbaufläche dargestellt.
Die innerörtlichen Grünflächen werden zur Schaffung von Wohnbauflächen
verkleinert und neu geordnet. Aufgrund der insgesamt geringen Fläche und der
bereits vorhandenen Nutzung wird der Flächennutzungsplan nicht im Parallelverfahren geändert, sondern bei der nächsten Fortschreibung angepasst.
Auszug Flächennutzungsplan
Plandarstellung Planungsgruppe Süd-West, Lörrach ohne Maßstab
4.
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
4.1 NUTZUNG UND BEBAUUNG
Der Bereich ist als Fläche für Gemeinbedarf (Kindergarten – Forstverwaltung) gem. § 9(1) Nr. 5 BauGB und als Allgemeines Wohngebiet (WA)
gem. § 9(1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO sowie als öffentliche Grünfläche
– Parkanlage gem. § 9(1) Nr. 15 BauGB festgesetzt. Der bisherige Standort
des Kindergartens innerhalb des Wohngebiets wird verlagert, das frei werdende
Gebäude kann zu Wohnzwecken genutzt werden. Für den Bereich entlang der
Karl-Berner-Straße mit den bestehenden Gebäuden wird nur die Art der Nut-
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im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB
5
zung vorgegeben (Bereich einfacher Bebauungsplan). Vorhaben sind gem. § 34
BauGB zu beurteilen.
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Damit sich das Plangebiet in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild einfügt
sind die Vorgaben hinsichtlich der Dachformen analog der umgebenden Bebauung vorgesehen. Prägend ist das Satteldach mit unterschiedlichen Neigungen, daraus abgeleitet und weiterentwickelt besteht auch die Möglichkeit ein
versetztes Pultdach zu errichten:
mögliche Dachformen bei max. II-Vollgeschossen
steiles Dach als Vollgeschoss
flach geneigtes Dach
versetztes Pultdach
Für die Hauptgebäude sind diese Dachformen bindend, für Nebengebäude,
Garagen und Carports können auch Pultdächer oder begrünte Flachdächer
vorgesehen werden. Die Dachneigung wird für Satteldächer mit 28-42°
vorgeben, damit ist bei steiler Neigung das Dachgeschoss als Vollgeschoss
nutzbar. Das versetzte Pultdach ist mit mind. 16° vorzusehen, damit eine Einbindung in das Ortsbild gewährleistet werden kann. Die Traufhöhe ist auf max.
6,5 m festgesetzt, dadurch wird zum einen eine Begrenzung vorgegeben, zum
anderen ergeben sich für die Bauherren eine sehr flexibel nutzbare Bandbreite
unterschiedlicher Möglichkeiten. Die Gebäude sind nach Süden bzw . Südwesten orientiert. Damit ist eine optimale Nutzung der Sonnenenergie gewährleistet.
Fläche für Gemeinbedarf – Kindergarten und Forstverwaltung
Für den Kindergartenneubau wurde ein Wettbewerbsverfahren im Jahr 2015
durchgeführt. Der Siegerentwurf wurde weiterentwickelt und sieht ein kompaktes, II-geschossiges Gebäude vor. Aufgrund des bestehenden Geländeversatzes tritt das Gebäude bergseits I-geschossig und talseits II-geschossig in
Erscheinung. Die Darstellungen zum Bauantrag mit Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte vom Architekturbüro bwb backeweberbleyle, Stuttgart sind
der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ als Anlage beigefügt.
Für den Bereich der Forstverwaltung ergibt sich keine Veränderung.
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage
Der vorhandene Park wird teilweise als Freigelände für den neuen Kindergarten
benötigt, die südliche Fläche soll geöffnet und der Allgemeinheit zugänglich
gemacht werden.
4.2 ERSCHLIESSUNG
Mit der Erschließungsplanung wurde das Büro Himmelsbach + Reichert,
Müllheim beauftrag. Aufgrund der topografisch bewegten Situation, der aus
denkmalpflegerischer Sicht so weit als möglich zu erhaltenden Umfassungsmauer und den Anforderungen aus der geplanten Nutzung wurden für die
Entwicklung des Gebietes mehrere Varianten erarbeitet und intensiv in den
Gremien diskutiert.
Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner
79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected]
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im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB
6
Entwässerung
Die Anschlüsse sind möglich. Ein Teil der Ochsengasse wird renaturiert, des
Weiteren sind Zisternen im Wohngebiet und ein Gründach beim Kindergarten
zur Reduzierung der Abflüsse festgesetzt. Eine Versickerung des Regenassers
ist aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Hanglage nicht möglich und deshalb auch nicht zwingend festgesetzt. Es bleibt den Bauherren aber freigestellt
Versickerungsanlagen vorzusehen. Die geltenden Bestimmungen können der
Broschüre „Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung“ des Landkreises
Lörrach entnommen werden. Die entsprechenden Untersuchungen und technischen Berechnungen sind mit dem Entwässerungsgesuch zum Bauantrag
vorzulegen. Des Weiteren wird auch auf die Abwassersatzung der Stadt
Kandern verwiesen und empfohlen, die im Rahmen des Abwassersplittings
möglichen Vergünstigungen bei der Ableitung des Oberflächenwassers durch
Versickerung, Materialwahl, etc. bei der Planung der Vorhaben zu berücksichtigen.
Verkehrssituation
In den Stoßzeiten, wenn die Kinder gebracht und abgeholt werden, entstehen,
wie auch jetzt und in allen anderen Straßen die als Zufahrten zu Kindergärten,
Schulen, etc. genutzt werden, durch das erhöhte Verkehrsaufkommen partielle
Behinderungen. Der Gemeinderat Kandern hat am 04.07.2016 deshalb beschlossen einen verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen. Mit dem zentralen
Platz und der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer wird der öffentliche
Raum erheblich aufgewertet und es entsteht eine hohe Aufenthalts- und Wohnqualität im Plangebiet.
Erschließungsmaßnahmen mit Darstellung der geplanten Gebäude
Plandarstellung Büro Himmelsbach + Reichert, Müllheim
Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner
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Stellplätze und einzuhaltende Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche
Aufgrund der städtebaulichen Situation im gewachsenen Stadtkern sind die
Flächen sehr begrenzt. Damit der öffentliche Raum nicht durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt und die angestrebte Qualität gewährleistet werden kann,
wurde die Anzahl der auf den privaten Flächen nachzuweisenden Stellplätze
erhöht. Aus dem gleichen Grund müssen Nebenanlagen, Einfriedungen, Stützmauern, Carports und Stellplätze, etc. einen Mindestabstand von einem Meter
einhalten. Diese Abstände sind auch für den Winterdienst erforderlich.
Baugrund
Zur Klärung der geotechnischen Fragen wurde das Geotechnische Institut, Weil
beauftragt. Schürfungen und Beprobungen fanden statt, die Ergebnisse werden
derzeit noch ausgewertet.
Kampfmittelverdachtsfläche
Der nördliche Bereich des Plangebiets ist als Kampmittelverdachtsfläche eingestuft. Die betroffene Fläche wurde am 05.07. und 06.07.2016 vom Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidium Stuttgart, untersucht. Auf der
bisher überprüften Fläche wurden keine militärischen Altlasten gefunden. Im
Herbst 2016 erfolgt eine weitere Untersuchung. Auch wenn keine militärischen
Altlasten gefunden werden und nicht mehr mit Kampfmittel zu rechnen ist, kann
keine Gewähr für absolute Kampfmittelfreiheit übernommen werden.
Denkmalschutz
Im Bereich des Plangebiets befinden sich mehrere Gebäude und Anlagen, die
unter Denkmalschutz stehen, des Weiteren ist der südliche Bereich Teil des
geschützten Altstadtensembles, für das eine eigene Gestaltungssatzung gilt.
Die vorgesehenen Maßnahmen wurden mit den zuständigen Behörden
abgestimmt und die erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Mauerdurchbrüche auf
ein Minimum beschränkt.
4.3 FREIRAUM UND UMWELT
Der Umweltbeitrag mit Eingriffsermittlung und Berücksichtigung des Artenschutzes wurde durch das Büro Anne Pohla, Landschaftsarchitektin, Freiburg
erarbeitet. Aufgrund der bisher geltenden baurechtlichen Vorgaben, ist für die
Beurteilung der umweltrelevanten Eingriffe nicht der tatsächliche Bestand im
Gelände ausschlaggebend, sondern die bisher bereits geltenden baurechtlichen
Vorgaben im Hinblick auf die zulässige Flächenversiegelung und –überbauung
oder den sonstigen grünordnerischen Festsetzungen. Die Ergebnisse der Untersuchung sind nachfolgend zusammengefasst dargestellt, der Umweltbeitrag ist
der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ als Anlage beigefügt.
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Die Prüfung wurde durch das Büro Öko-Log Freilandforschung, Trippstadt bereits 2012 durchgeführt. Das Gutachten ist der 2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“ als Anlage beigefügt. Festgestellt wurde eine Mauereidechsenpopulation zu deren Bestandssicherung und Entwicklung entsprechende Maßnahmen im Plangebiet festgesetzt wurden.
Vermeidung und Minimierung
Obwohl der Eingriff in den Baumbestand zulässig ist und keine Pflicht zu Ausgleichsmaßnahmen gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bePlanungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner
79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected]
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2. Änderung des Bebauungsplans „REBACKER II A“
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB - Entwurf zur Offenlage gem. § 3(2) und § 4(2) BauGB
8
steht, wurde geprüft, ob einzelne Bäume mit vertretbarem Aufwand erhalten
werden können. Um die Bäume langfristig zu erhalten, muss während der
Bauphase auf den Schutz der Bäume vor Beschädigungen geachtet werden,
am Besten durch einen Zaun, der den gesamten Wurzelbereich umfasst und
diesen vor Verdichtung schützt. Bei unvermeidbarer Freilegung von Teilen des
Wurzelraumes ist eine fachgerechte Behandlung nötig, evtl. muss ein Wurzelvorhang errichtet werden.
Empfehlungen
Zum Schutz der Bäume, die erhalten werden sollen, ist ihr gesamter Wurzelaum vor Beschädigungen und Bodenverdichtungen während der Bauphase
mittels eines Schutzzaunes, der gleichzeitig den Stamm und den Kronenbereich
sichert, zu schützen. Sollte der Abtrag von Boden innerhalb des Wurzelraumes
nötig sein, sind die Wurzeln fachgerecht (von Hand) freizulegen, glatt abzuschneiden und zu versorgen, um die Gesundheit des Baumes zu gewährleisten.
Die Stellplätze sind mit Materialien herzustellen, die eine Versickerung des
Regenwassers zulassen.
Die Bestimmungen zum Schutz des Bodens für die Durchführung von Erdarbeiten bei Einzelbauvorhaben sind zu beachten. Der Oberboden ist fachgerecht
abzutragen, zu lagern und nach der Baumaßnahme wieder aufzutragen. Vor
Wiederauftrag des Oberbodens sind innerhalb des Baufeldes Unterbodenverdichtungen durch Auflockerungen bis zum Anschluss an wasserdurchlässige
Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante
Bepflanzung und flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet
sind. Überschüssiger unbelasteter Boden ist an anderer geeigneter Stelle zu
verwenden. Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf
nicht als An- bzw. Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgräben usw.
benutzt werden.
Innerhalb der Grün- und Freiflächen sind, so weit wie möglich, naturnahe
Bereiche wie z.B. kleine Trockenstandorte etc. herzustellen.
Auf den privaten Grundstücken ist jeweils mind. ein Baum zu pflanzen,
bestehende Bäume sind zu erhalten, die Arten bzw. Sorten sind den Pflanzlisten zu entnehmen
Zusammenfassung und Monitoring
Mit den Empfehlungen kann das Vorhaben schonend realisiert werden. Da in
die Lebensräume geschützter Arten eingegriffen wird, sind Maßnahmen zur
Überwachung erforderlich.
5.
REALISIERUNG UND KOSTEN
Die Stadt Kandern ist im Besitz der für die Erschließung erforderlichen
Grundstücke, die anfallenden Kosten wurden in den Haushalt eingestellt, damit
ist eine zügige Realisierung gewährleistet. Es ist beabsichtigt, nach Abschluss
des Bebauungsplanverfahrens, aufgrund der vorhandenen Nachfrage und des
vorhandenen Bedarfs, umgehend das Gebiet zu erschließen und den
Kindergartenneubau zu realisieren. Die neuen Bauplätze werden einschließlich
aller Kosten von der Stadt Kandern selbst veräußert.
Aufgestellt: Lörrach, den 25.07.2016
PLANUNGSGRUPPE SÜD-WEST
STADTPLANUNG UND ARCHITEKTUR
BÜROGEMEINSCHAFT
DIPL.ING. PETER HEINRICH EGI FREIER STADTPLANER
79539 LÖRRACH TURMSTRASSE 22 TEL 07621 / 2300
Planungsgruppe Süd-West Dipl.Ing. Peter Heinrich Egi Freier Stadtplaner
79539 Lörrach Turmstrasse 22 07621-2300 mail: [email protected]
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN
DER
STADT KANDERN
ÜBER DIE 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS UND
DIE ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
„REBACKER II A“
für den Bereich der Grundstücke:
Flst.-Nr.
Flst.-Nr.
Flst.-Nr.
Flst.-Nr.
Flst.-Nr.
Flst.-Nr.
Flst.-Nr.
2062 Karl-Berner-Straße (teilweise)
2063 Ochsengasse
318
318/2
318/3
318/12
2134 bestehender Kindergarten
In Ergänzung der Planzeichnung (Bl. 2) werden nachfolgende Bauvorschriften
getroffen:
I.
Planungsrechtliche Festsetzungen
II.
Örtliche Bauvorschriften
III.
Hinweise und nachrichtlich übernommene Festsetzungen
Stadt Kandern
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
2
I.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO
Der nördliche Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird als
Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Gemäß § 1 (6) BauNVO sind Tankstellen, Anlagen für Verwaltungen und Gartenbaubetriebe auch als Ausnahmen nicht zulässig.
Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB ist die höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro
Wohngebäude bzw. Gebäudehälften bei Doppelhäuser auf max. 2 beschränkt.
1.1
1.2
Fläche für Gemeinbedarf - Kindergarten und Verwaltung
gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB
Der südliche Teil des Plangebiets ist als Fläche für Gemeinbedarf – Kindergarten und
Verwaltung (Forst) festgesetzt.
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V. mit § 19 BauNVO
Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt durch die Eintragung
(Blatt 2) der Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4 und der Zahl der Vollgeschosse mit
max. II als Höchstgrenze. Die Regelungen des § 19 (4) BauNVO für Garagen,
Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche dürfen vollumfänglich in Anspruch genommen werden
(Überschreitung der zulässigen Grundfläche um max. 50 v.H., insgesamt bis zu einer
max. GRZ 0,6).
3.
BAUWEISE
gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 BauNVO
Die Bauweise wird gem. § 22 (2) BauNVO als offene Bauweise (o) festgesetzt.
Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser.
4.
STELLUNG DER GEBÄUDE
gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Die Stellung der Hauptgebäude ist gem. Planeintrag festgesetzt.
5.
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 BauNVO
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind gem. § 23 (3) BauNVO durch die
Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Im Bereich des Kindergartens ist auch eine
Flächen für Nebenanlagen (Schuppen) festgesetzt.
6.
NEBENANLAGEN
gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V. mit § 14 BauNVO
Nebenanlagen gem. § 14(1) BauNVO sind gem. § 23(5) BauNVO bis max. 20m³
Rauminhalt (Berechnungsgrundlage DIN 277) sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Versorgungsanlagen i.S. des § 14 (2) BauNVO können als Ausnahmen auch
außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden.
6.1
6.2
Stadt Kandern
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
3
6.3
Nebenanlagen müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand
von 1,0m einhalten.
7.
GARAGEN, CARPORTS UND STELLPLÄTZE
gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB
Garagen, Carports und Stellplätze sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sie
müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 1,0m
einhalten.
8.
MASSNAHMEN UND FLÄCHEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR
ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
gem. § 9 (1) Nr. 20 i.V.m. § 1 a (3) BauGB
Vor dem Beginn der Erschließungsarbeiten ist eine Konzeption entsprechend der
einschlägigen Richtlinie zum Wiederaufbau und zur anderweitigen Verwendung des
Oberbodens zu erstellen. Oberboden ist getrennt auszubauen und abseits des
Baubetriebes zu lagern. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist dieser als oberste
Bodenschicht wieder einzubauen (siehe a. Ziff. III Hinweise). Der Unterbodenaushub
ist, soweit dies aufgrund der Beschaffenheit möglich ist, im Gebiet wieder einzubauen
bzw. fachgerecht weiterzuverarbeiten.
Die Rodung der vorhandenen Bäume ist zur Berücksichtigung der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG nur im Winter oder nach Prüfung der Bäume auf
einen Fledermaus- oder Brutvogelbesatz durch einen Sachverständigen zulässig.
Für die öffentliche Straßenbeleuchtung sind Lampen und Leuchten mit insektenschonender Bauweise einzusetzen
Die Mauer am östlichen Rand der Flurstücke 318 und 318/2 ist als Mauereidechsenlebensraum zu erhalten. Die Mauerfugen dürfen nicht verputzt werden. Notwendige
Erhaltungsmaßnahmen an der Mauer müssen auf die Erhaltung der Eidechsenpopulation abgestimmt werden.
Ein mind. 5 m und in Teilbereichen 10 m breiter Streifen entlang der östlichen Mauer
gem. Darstellung im Bebauungsplan ist als mind. 50 cm mächtige lockere
Kiesschicht, Körnung 0 bis 16 mm, mit einem geringen Oberbodenanteil bis max.
20 % und mit mehreren integrierten Sandlinsen, Durchmesser ca. 1 m und Tiefe 30
cm, herzustellen. Als Einsaat eignen sich Arten der Saumvegetation trockener
sonniger Standorte mit einem hohen Anteil 1- bis 2-jähriger Arten gemäß Angaben
unter Punkt 3 in den Pflanzempfehlungen. Der Bewuchs ist einmal jährlich im
Spätherbst zu mähen, die Samenkapseln sind auf der Kiesfläche auszuschütteln.
Das Mähgut ist zu entfernen. Angestrebt ist die Entwicklung einer dauerhaft lückigen
Staudenflur. Bei Bedarf ist der Bewuchs stellenweise zu entfernen.
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
Die nicht mehr als Verkehrsfläche benötigte, bisher versiegelte Fläche der nördlichen
Ochsengasse ist zu entsiegeln und als Grünfläche zu gestalten. Ein Fußweg als
Verbindung zwischen der Hauptstraße und der Karl-Berner-Straße ist zu integrieren.
Sonnige Teilbereiche sind als Mauereidechsen-Habitate mit lückiger Krautflur
sonniger warmer Standorte wie entlang der östlichen Mauer beschrieben zu
gestalten.
8.7
Neu herzustellende Stützmauern sind möglichst mit offenen Fugen und Hohlräumen
auszubilden, z.B. als Gabionen oder Trockenmauern, so dass sie sich als weitere
Lebensräume für Mauereidechsen eignen.
Stadt Kandern
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
4
8.8
Flachdächer von Garagen, Carports und sonstigen Nebengebäuden sowie auf dem
Kindergartengebäude sind zu begrünen. Die Mindesthöhe des Substrataufbaus sollte
10 cm betragen. Geeignete Arten s. Liste 2 der Pflanzempfehlungen.
9.
ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN U. SONSTIGE BEPFLANZUNGEN
gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB
Für das Anpflanzen sind Arten aus der Pflanzliste (Ziff. 9.7 der Festsetzungen zum
Bebauungsplan) zu verwenden.
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
9.6
9.7
Die im Bebauungsplan gekennzeichneten Gehölzbestände und bestehenden
Laubbäume sind zu erhalten. Während der Baumaßnahme sind sie vor Schäden am
Stamm und im gesamten Wurzelbereich (umfasst i.d.R. den Kronenbereich) mittels
einer festen Absperrung zu schützen. Sie sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen.
Sind Abgrabungen innerhalb des Wurzelbereiches von zu erhaltenden Bäumen
notwendig, ist die Freilegung der Wurzeln schonend, möglichst in Handarbeit,
durchzuführen. Die Wurzeln sind fachgerecht abzuschneiden und bei Bedarf zu
behandeln.
Großkronige Laubbäume auf der Wendeanlage vor dem Kindergarten sind gemäß
der Darstellung im Bebauungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Geeignete Arten sind der Liste unter „Großkronige Arten“ in den Pflanzempfehlungen
in Verbindung mit der GALK-Straßenbaumliste zur Sortenauswahl zu entnehmen.
Zusätzlich ist auf jedem Baugrundstück je 1 großkroniger bis mittelgroßer Laubbaum
zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Auf dem Kindergartengelände sind mind. 2
großkronige Laubbäume oder Obst-Hochstämme zu pflanzen. Geeignete Standorte
sind für einen Teil der zu pflanzenden Bäume im Bebauungsplan dargestellt. Auf den
Baugrundstücken ohne Darstellung der Pflanzbindung ist ein geeigneter Standort in
Abstimmung auf den Gebäudestandort zu wählen. Geeignete Arten und
Pflanzgrößen s. Liste der Pflanzempfehlungen.
Flachdächer sind dauerhaft mit einer Substratschicht von mind. 10 cm zu begrünen
und mit Sukkulenten, Gräsern, Wildkräutern usw. einzugrünen.
Pflanzlisten
Heimische und standortgerechte Laubbäume zur Gestaltung des
Straßenraumes und zur Begrünung des Quartiers
Für die besonderen Standortbedingungen im Straßenraum und innerhalb weiterer
versiegelter Flächen ist die Verwendung von ausgewählten Sorten der u.g. Arten
empfehlenswert.
Der GALK-Straßenbaumliste1 sind zahlreiche geeignete Sorten,
je nach Standort und erwünschter Größe,
zu entnehmen, s.u. www.galk.de/arbeitskreise/ak_stadtbaeume/webprojekte/sbliste/sblistepdf.php
Weitergehende Information s.u. www.galk.de
Großkronige Arten
Spitz-Ahorn
Acer platanoides
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Trauben-Eiche
Quercus petraea
Stiel-Eiche
Quercus robur
1
GALK = Gartenamtsleiterkonferenz e.V.
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5
Sommer-Linde
Tilia platyphyllos
Winter-Linde
Tilia cordata
Bergulme
Ulmus-Hybriden
Roßkastanie
Aesculus hippocastanum
Eßkastanie
Castanea sativa
Walnuss
Juglans regia
Mittelgroße Arten
Feld-Ahorn
Acer campestre
Eberesche
Sorbus aucuparia
Mehlbeere
Sorbus aria
Elsbeere
Sorbus torminalis
Hochstamm-Obstbäume
Mindest-Qualitäten für die Anpflanzung der Bäume im öffentlichen Raum:
3 x verpflanzte Hochstämme, Stamm-Umfang mind. 18-20 cm.
Mindest-Qualitäten für die Anpflanzung von Laubbäumen für Einzelstand auf
Privatgelände:
3 x verpflanzte Hochstämme oder Stammbüsche, Stamm-Umfang 14-16 cm,
Obst-Hochstämme ohne Größenbestimmung.
Bei allen Baumstandorten neben und zwischen befestigten Flächen (z.B. bei
Stellplätzen und im Bereich der Zufahrten zu Gebäuden) ist auf ein ausreichendes
Volumen des durchwurzelbaren Bereichs zu achten (Volumen von Pflanzgruben min.
12 m³ bei mind. 1,5 m Tiefe gem. FLL-Richtlinien2).
Moos-Sedum-Kraut-Vegetation für extensive Dachbegrünung
Dachmoose (verschiedene Arten)
Sukkulenten
Scharfer Mauerpfeffer
Sedum acre
Weißer Mauerpfeffer
Sedum album
Felsen-Fetthenne
Sedum reflexum
Milder Mauerpfeffer
Sedum sexangulare
Goldsedum
Sedum 'Weihenstephaner Gold'
Immergrünchen
Sedum hybridum 'Immergrünchen'
Kaukasus-Fetthenne
Sedum spurium
Kaukasus-Fetthenne, rote Sorte
Sedum spurium 'Fuldaglut'
Himalaja-Fetthenne
Sedum ewersii
Dachwurz
Sempervivum-Arten
Zur Stabilisierung der Haupt-Pflanzengruppe sollten mindestens
7 verschiedene Sedum-Arten verwendet werden.
Wuchshöhe
in cm
5 - 10
5 - 10
8 - 15
5- 8
8 - 12
8 - 12
8 - 12
8 - 10
8 - 12
5- 8
FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.: Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2:
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, 2010
Stadt Kandern
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
2
6
Kräuter und Zwiebelgewächse
Wiesen-Schafgarbe
Teppich-Schafgarbe
Schnittlauch
Färber-Kamille
Skabiosen-Flockenblume
Karthäusernelke
Kleines Habichtskraut
Felsennelke
Frühlings-Fingerkraut
Braunelle
Kleiner Wiesenknopf
Polsterseifenkraut
Gewöhnlicher Thymian
Feld-Thymian
Phönizische Königskerze
Büschel-Veronica
Achillea millefolium
Achillea tomentosa
Allium schoenoprasum
Anthemis tinctoria
Centaurea scabiosa
Dianthus carthusianorum
Hieracium pilosella
Petrorhagia saxifraga
Potentilla verna
Prunella grandiflora
Sanguisorba minor
Saponaria ocymoides
Thymus pulegioides
Thymus serpyllum
Verbascum phoeniceum
Veronica teucrium
30 - 50
10 - 20
20 - 30
40 - 60
30 - 70
15 - 30
5 - 15
20 - 30
8 - 15
5 - 15
20 - 40
5 - 15
5 - 30
5- 8
40 - 60
20 - 60
Mindesthöhe der durchwurzelbaren Schicht 10 cm (Gesamtdicke des Begrünungsaufbaus), so dass dauerhaft eine geschlossene Vegetationsdecke aus Sedum-GrasKraut-Begrünung gewährleistet ist.
Bei der Begrünung im Ansaat-Verfahren sollte das Saatgut der Kräuter möglichst aus
regionaler Herkunft stammen.
Bei Kombination von Dachbegrünung mit Solaranlagen kann es zweckmäßig sein, nur
die niedrigwüchsigen Arten der o.g. Liste zu verwenden, um Verschattungen von
Modulen zu vermeiden.
Krautsaum auf Schotterstandorten im Schutzstreifen für Mauereidechsen
In den Randbereichen der herzustellenden Schotterstandorte mit Sandlinsen (vgl.
Umweltbeitrag Kap. 2.5 und textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan) als
Lebensraum für die Mauereidechse ist ein lückiger arten- und blütenreicher Krautsaum
zu etablieren.
Angestrebt ist der Charakter einer Saumvegetation trockener sonniger Standorte mit
einem hohen Anteil 1- bis 2-jähriger Arten, ergänzt durch wenige ausdauernde
attraktive Arten, s. Tabelle unten. Es werden sich weitere Arten selbst ansiedeln.
Fertige geeignete Saatmischungen können ebenfalls verwendet werden, z.B.
„Wärmeliebender Saum“ (angeboten von Fa. Rieger-HofmannGmbH, www.riegerhofmann.de ) oder gleichwertig.
Der Bewuchs ist einmal jährlich im Spätherbst zu mähen, die Samenkapseln sind auf
der Kiesfläche auszuschütteln. Das Mähgut ist zu entfernen. Die Staudenflur sollte
dauerhaft lückig bleiben, um ein Mosaik aus schützender Krautschicht und sich
erwärmenden offenen Kiesstellen anzubieten. Bei Bedarf ist der Bewuchs auf Teilen
der Kiesfläche zu beseitigen.
Auswahl geeigneter Blütenpflanzen zur Erst-Einsaat des Saumes
Klatschmohn
Papaver rhoeas
Gewöhnlicher Natternkopf
Echium vulgare
Phönizische Königskerze
Verbascum phoeniceum
Färber-Kamille
Anthemis tinctoria
Echtes Johanniskraut
Hypericum perforatum
Wiesensalbei
Salvia pratensis
Schwarze Königskerze
Verbascum nigrum
Nachtkerze
Oenothera biennis
Moschus-Malve
Malva moschata
Wilde Möhre
Daucus carota
Stadt Kandern
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7
10.
STRASSENBÖSCHUNGEN
gem. § 9 (1) Nr. 26 BauGB
Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Straßenböschungen, Randsteine oder andere Straßenabgrenzungen sind auf den privaten Grundstücken zu
dulden.
Stadt Kandern, den ................2016
Dr. Christian Renkert
Bürgermeister
Stadt Kandern
(Siegel der Gemeinde)
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
8
II.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
1.
GEBÄUDE-/DACHFORM – DACHNEIGUNG - MATERIAL
gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO
1.1
Zulässig für die Hauptgebäude im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Satteldächer mit
einer Dachneigung von 28° - 42° und versetzte Pultdächer mit einer Neigung von mind.
16°. Für Nebengebäude, Garagen und Carports sind auch Pultdächer oder begrünte
Flachdächer zulässig.
Dach- und Gebäudeformen
Zulässig im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf - Kindergarten ist ein begrüntes
Flachdach.
1.2
1.3
Die Dacheindeckung der Hauptgebäude im Allgemeinen Wohngebiet (WA) soll mit
Ziegeln bzw. Betonsteinen in den Farben rot / rotbraun bis grau in gedeckten
Farbtönen ausgeführt werden, um eine Einbindung in die umgebende Dachlandschaft
zu erreichen.
Aufgrund der Gefahr von Schwermetalleintragungen in das Grundwasser sind unbeschichtete Metallplatten aus den Materialien Kupferblech, verzinktes Blech oder
Titanzinkblech für Fassaden oder Überdachungen nicht zulässig.
2.
GEBÄUDEHÖHE
gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO
Die Traufhöhe (Schnittpunkt Dachhaut mit der Fassade) der Gebäude darf von dem im
Mittel gemessen Straßenniveau der am nächsten liegenden Straße höchstens 6,50 m
betragen. Gemessen wird die Höhe in der Mitte der Fassadenseite, bei Giebelseiten
wird die gedachte Linie zwischen den beiden Traufen angenommen.
HINWEIS: Bei Bauanträgen für Einzelbauvorhaben ist der vorhandene und künftige
Geländeverlauf in den Schnitten darzustellen.
3.
GEBÄUDE, GARAGEN UND CARPORTS AUF DEN PRIVATEN GRUNDSTÜCKSGRENZEN
gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO
An den privaten Grundstücksgrenze aneinandergebaute Gebäude sowie Carports,
Garagen und sonstige Nebengebäude sind in Form, Gestaltung, Material und Farbe
aufeinander abzustimmen.
Stadt Kandern
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
9
4.
OBERFLÄCHENGESTALTUNG DER GEBÄUDE
gem. § 74 (1) Nr. 1 LBO
Glänzende und stark reflektierende Materialien ( z.B. polierte Bleche, etc.) sind zur
Oberflächengestaltung der Gebäude nicht zugelassen, ausgenommen sind Anlagen
zur Nutzung der Sonnenenergie. Großflächige Glasfassaden sind in das Gebäude zu
integrieren. Grelle Farben (Neonfarben) sind unzulässig.
5.
EINFRIEDUNGEN UND STÜTZMAUERN
gem. § 74 (1) Nr. 3 und Nr. 1 LBO
Die Höhe der Einfriedung darf max. 1,20m betragen.
Zulässig sind nur Holz- und Drahtgeflechtzäune, auch mit Hinterpflanzung, oder
lebende Einfriedungen (Hecken - Pflanzarten siehe Pflanzliste), Stacheldraht darf nicht
verwendet werden. Die Anlagen sind mind. 1,0 m von den öffentlichen
Erschließungsanlagen zurückzusetzen.
Stützmauern sind nur als Trockenmauern aus Natursteinen, hierzu zählen auch
Gabionen nur bis zu einer Höhe von max.1,20m zulässig. Sollten höhere Anlagen
erforderlich werden, so ist das Gelände zu terrassieren. Die ebenen Flächen zwischen
den Terrassen müssen eine Breite von mind. 1,0 m aufweisen. Die Anlagen sind mind.
1, 0 m von den öffentlichen Erschließungsanlagen zurückzusetzen.
5.1
5.2
5.3
6.
6.1
GESTALTUNG DER UNBEBAUTEN FLÄCHEN, VORGÄRTEN UND DES PLATZES
gem. § 74 (1) Nr. 3 und § 74 (3) Nr. 1 LBO
Die nicht überbauten Bereiche überbaubarer Grundstücksflächen und die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sind gem. Pflanzliste dauerhaft zu begrünen.
6.2
Geländeveränderungen bis 1,20 m durch Auf- / Abtrag können durchgeführt werden,
dabei sind die natürlichen Geländeverhältnisse und die Höhenlagen der
Nachbargrundstücke zu berücksichtigen.
6.3
Ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1 : 200 mit folgenden Angaben ist den
Bauantragsunterlagen beizufügen:
−
Alle baulichen Anlagen einschl. Wegen, Stellplätzen, Zufahrten, Terrassen, etc. mit
vorgesehener Art der Oberflächenbefestigung
−
Die Aufschüttungen und Abgrabungen
−
Lage, Art, Höhe und Breite der Stützmauerwerke und Einfriedigungen
−
Lage und Art der neu zu pflanzenden Bäume nach den Pflanzgeboten
−
Konzept der geplanten sonstigen Baum- und/oder Strauchgruppen.
-
Lage und Größe der Zisternen / etwaiger Teichanlagen oder Regenwasserversickerungsmulden
6.4
Der Quartiersplatz soll vorrangig dem Aufenthalt dienen und entsprechend gestaltet
werden.
6.5
Die Versiegelung der unbebauten Grundstücksflächen ist auf ein Mindestmaß zu
beschränken. Wege, offene Stellplätze sowie die Zufahrten zu Garagen innerhalb der
Baugrundstücke sind mit wasserdurchlässigen Belägen wie z.B. Rasengittersteine,
großfugiges Pflaster, Schotter, Kies, wassergebundene Decken o.ä. zu versehen und
nach Möglichkeit zu begrünen (Raseneinsaat o.ä.).
Stadt Kandern
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
10
Eine zusätzlich notwendige Entwässerung der Stellplatzflächen sollte über begrünte
Oberflächen an den Randbereichen erfolgen. Weitere Informationen enthält die
Broschüre „Naturverträgliche Regenbewirtschaftung“ des Landkreises Lörrach.
6.6
Der anfallende Erdaushub ist möglichst auf dem Grundstück wieder zu verwenden.
7.
NACHZUWEISENDE STELLPLÄTZE
gem. § 74 (2) Nr. 2 i. V. m. § 79 LBO
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes sind bei:
- einer Wohneinheit 2 Stellplätze
- zwei Wohneinheiten 3 Stellplätze
auf den privaten Grundstücken nachzuweisen.
8.
REGENWASSERZISTERNEN / ABLEITUNG VON REGENWASSER
gem. § 74 (3) Nr. 2 LBO
Die Errichtung von Regenwasserzisternen mit Retentionsvolumen für das Sammeln
von Dachwasser ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) festgesetzt. Als
Retentionsvolumen (ohne Speichervolumen) sind mind. 2 m³ / 100 m² angeschlossener
Fläche und einem Drosselabfluss von max. 0,2 l/s vorzusehen. Die Überläufe der
Zisternen und die Hofflächen sind an die öffentliche Kanalisation (Trennsystem)
anzuschließen oder können auch, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen, über
den belebten, begrünten Oberboden auf den privaten Flächen versickert werden. Das
häusliche Abwasser ist an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.
9.
NIEDERSPANNUNGSLEITUNGEN
gem. § 74 (1) Nr. 5 LBO
Niederspannungsleitungen sind im
verkabeln.
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
zu
Stadt Kandern, den............2016
Dr. Christian Renkert
Bürgermeister
Stadt Kandern
(Siegel der Gemeinde)
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
11
III. NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN
UND HINWEISE
gem. § 9 (4) und (6) BauGB
1.
HINWEISE ZUR PLANVORLAGE
Mit dem Bauantrag sind folgende Unterlagen zusätzlich vorzulegen:
1.1
Querschnitt des Gebäudes mit natürlicher (vorhandener) und geplanter Geländelinie
und den geplanten bzw. vorhandenen Straßenhöhen. Die Schnitte sind jeweils entlang den mit der Geländeneigung gleichlaufenden Umfassungswänden darzustellen.
Erforderliche Abgrabungen und Auffüllungen sind durch Geländeschnitte
darzustellen.
1.2
In den Fassadendarstellungen sind ebenfalls die geplante bzw. vorhandene Straßenlinie und die natürliche sowie die geplante Geländelinie einzutragen.
1.3
Die Genehmigungsbehörde kann weitere, zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendige Unterlagen verlangen (z.B. Lichtbilder, Modelle, Stangengerüste im
Gelände, etc.).
1.4
Die vorgesehene Gestaltung und die nachzuweisende Bepflanzung der unbebauten
Grundstücksflächen ist in einem Freiflächengestaltungsplan (M 1:200) zusammen mit
dem Bauantrag vorzulegen (gem. LBOVVO).
2.
DENKMALSCHUTZ
2.1
Zufällige Funde
Sollten bei der Durchführung der Maßnahmen archäologische Funde oder Befunde
entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die
Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge,
Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste,
Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten
Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die
Denkmalschutz-behörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 –
Archäologische Denkmalpflege (e-mail: [email protected]) mit einer
Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei einer Sicherung und Dokumentation
archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen..
2.2
Bildstöcke, Wegekreuze, alte Grenzsteine
Ebenso ist das Landesdenkmalamt zu benachrichtigen, wenn Bildstöcke, Wegekreuze, alte Grenzsteine o.ä. von den Baumaßnahmen betroffen sind.
3.
BODENSCHUTZ
gem. § 4 (2) BschG
Im Plangebiet ist ein Massenausgleich der anfallenden Erdaushübe anzustreben, für
überschüssige Erdmassen ist ein Verwendungsnachweis zu führen. Belastete Böden
sind geordnet zu entsorgen.
Die Bestimmungen für die Durchführung von Erdarbeiten bei Einzelbauvorhaben sind
zu beachten.
Stadt Kandern
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
12
3.1.
Allgemeine Bestimmungen
3.1.1
Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Oberboden abgeschoben
wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Deshalb sollte
unnötiges Befahren oder Zerstören von Oberboden auf verbleibenden Freiflächen
vermieden werden.
3.1.2
Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen, die das Wachstum der späteren
Bepflanzung erschweren, sind Bodenarbeiten möglichst nur bei schwach feuchtem
Boden und bei niederschlagsfreier Witterung durchzuführen.
3.1.3
Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von
Oberboden und Unterboden durchzuführen.
3.1.4
Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes, z.B. zum Zwecke des
Massenausgleiches, der Geländemodellierung usw. darf der Oberboden des
Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die
Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.
3.1.5
Die Bodenversiegelung durch Nebenanlagen ist auf das unabdingbare Maß zu
beschränken, wo möglich, sind Oberflächenbefestigungen durchlässig zu gestalten.
Zur Befestigung von Gartenwegen, Garageneinfahrten, Stellplätzen usw. werden
Rasengittersteine oder Pflaster mit groben Fugen empfohlen.
3.1.6
Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als An- bzw.
Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgräben usw. benutzt werden.
3.1.7
Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden
können (Verfärbungen, Geruchsimmissionen, etc.) sind der Unteren Bodenschutzbehörde im Landratsamt umgehend zu melden.
3.1.8
Voraussetzung für die Verwertung von Erdaushub ist, dass das Aushubmaterial nicht
mit Schadstoffen belastet ist. In Zweifelsfällen sind Bodenuntersuchungen
erforderlich. Bei belastetem Material ist die Reinigung oder die Beseitigung in einer
geeigneten Anlage sicherzustellen.
Verunreinigter Erdaushub kann nur mit einer Bescheinigung entsorgt werden. Eine
Bodenanalyse ist den Behörden vorzulegen.
3.2.
Bestimmung zur Zwischenlagerung und Wiederverwendung von Oberboden
3.2.1
Ein Überschuss an Mutterboden soll möglichst nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in
Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden
(Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf
geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern.
3.2.2
Für die Lagerung bis zur Wiederverwendung ist der Oberboden max. 2,5 m hoch
locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist.
Bei der Schüttung und während der Lagerung dürfen Transportfahrzeuge die Mieten
nicht überfahren. Überschreitet die Lagerdauer einen Monat sind die Mieten zu
begrünen (z.B. mit Gräsern, Leguminosen, Luzerne, etc.). Die Mieten sind vor Vernässung zu schützen, dazu sind die Oberflächen zu profilieren und zu glätten.
Bei der Zwischenlagerung von Erdaushub auf den privaten Baugrundstücken sind
Maßnahmen zum Schutz der angrenzenden Grundstücke zu treffen (Abstände zur
Grundstücksgrenze vergrößern, Abdecken des Aushubmaterials durch Planen, etc.).
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2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
13
3.2.3
Vor Wiederauftrag des Oberbodens sind innerhalb des Baufeldes Unterbodenverdichtungen durch Auflockerungen bis zum Anschluss an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung
und flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind.
3.2.4
Die Auftragshöhe von Mutterboden soll 20,0 cm bei Grünanlagen und 30,0 cm bei
Grabeland nicht überschreiten.
4.
WASSERSCHUTZ
4.1
DRAINAGEN
Drainagen sind aus Gründen des Wasserhaushaltes unzulässig. Ein Schutz vor
drückendem Wasser ist heute technisch mit verhältnismäßig geringem Aufwand
möglich ("weiße Wanne" mit Sperrbeton, Querriegel usw.). Ausgenommen sind
erforderliche Drainagen während der Bauphase, die nach Beendigung der
Maßnahme wieder verschlossen werden. Dadurch wird die Möglichkeit zur
Grundwasserneubildung erhalten und ein Beitrag zum Hochwasserschutz geleistet.
4.2
VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER UND DACHBEGRÜNUNG
Eine Versickerung ist im Plangebiet aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur mit eienm
erheblichen Aufwand möglich und deshalb nicht zwingend festgesetzt. Es ist aber in
den Bauantragsverfahren zu prüfen, ob nicht schädlich verunreinigte
Niederschlagswässer dezentral durch Versickerung oder ortsnahe Ableitung in die
Vorfluter beseitigt werden können. Auch die Dachbegrünung stellt eine Maßnahme
zur Vermindung der abzuleitenden Abflussspitzen und –mengen dar. Auf Altlasten
darf nicht versickert werden. Auf die entsprechenden Vorschriften zur Versickerung
von Regenwässer wird verwiesen. Im Falle eines Splittings der Abwassergebühren
werden in der Regel Flächen, von denen keine Niederschlagswässer in die
Kanalisation abgeführt werden, nicht zur Berechnung der Abwassergebühren
herangezogen.
5.
BRANDSCHUTZ
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 96m³/h
bei einem Mindestbetriebsdruck von 1,5 bar über mindestens 2 Stunden im Umkreis
von 300m um das jeweilige Objekt erforderlich.
Die Löschwasserhydranten sind auf einer Ringleitung DN 100 anzuordnen.
Der Abstand der Hydranten soll nicht mehr als 80m betragen.
Als Grundlage für die Zufahrten und der Aufstellflächen ist die VwV – Feuerwehraufstellflächen heranzuziehen.
Bei der vorgesehenen Bepflanzung mit Bäumen und beim Aufstellen von Masten für
die Straßenbeleuchtung ist darauf zu achten, dass die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr nicht tangiert werden.
6.
GEOTECHNIK
Es werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw.
DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf
hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange
keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus
erfolgt.
Stadt Kandern
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
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7.
ERSCHLIESSUNG
Die geplanten Erschließungsmaßnahmen sind mit den Trägern der Ver- und
Entsorgungsanlagen möglichst frühzeitig abzustimmen.
8.
KAMPFMITTELBESEITIGUNGSMASSNAHMEN
Im Bereich des Plangebiets befindet sich eine Kampfmittelverdachtsfläche, die am
05.07. und 06.07.2016 in Teilen vom Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidium Stuttgart, untersucht wurde. Auf der bisher überprüften Fläche
wurden keine militärischen Altlasten gefunden. Im Herbst 2016 erfolgt eine weitere
Untersuchung nach der Rodung der Sträucher. Auch wenn keine militärischen
Altlasten gefunden werden und nicht mehr mit Kampfmittel zu rechnen ist, kann keine
Gewähr für absolute Kampfmittelfreiheit übernommen werden.
Stadt Kandern, den ................2016
Dr. Christian Renkert
Bürgermeister
Stadt Kandern
(Siegel der Gemeinde)
2. Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „REBACKER II A“
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