Umweltbericht

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 Umweltbericht (UB) mit integrierter Eingriffsermittlung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 "Nahversorgungszentrum Rahmedestraße" Stadt Altena Stand 18.11.2015 Kuhlmann & Stucht GbR • Stalleickenweg 5 • 44867 Bochum Telefon 02327/22 80‐20 • Telefax 02327/22 80‐29 E‐Mail: info@kuhlmann‐stucht.de • Internet: www.kuhlmann‐stucht.de Kuhlmann & Stucht GbR Inhaltsverzeichnis Seite I
Umweltbericht vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 "Nahversorgungszentrum Rahmedestraße"
Inhaltsverzeichnis 1.
Einleitung 1
1.1
Anlass und Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Planung 1
1.2
Methodische Vorgehensweise der Umweltprüfung 1
1.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes 2
1.4
Lage und Abgrenzung des Plangebietes 4
1.5
Planerische Vorgaben und Vorhaben 6
1.5.1
Regionalplanung 6
1.5.2
Flächennutzungsplan der Stadt Altena 6
1.5.3
Bebauungsplan 7
1.5.4
Landschaftsplan 7
1.6
Beschreibung der Festsetzungen und Ziele der Planung 7
1.6.1
Vorhabensbeschreibung 7
1.6.2
Festsetzungen 8
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 9
2.1
Bestandsaufnahme 9
2.1.1
Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 9
2.1.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 10
2.1.2.1
Pflanzen / Biotope 10
2.1.2.2
Tiere 10
2.1.3
Schutzgut Boden 11
2.1.4
Schutzgut Wasser 12
2.1.5
Schutzgut Klima / Luft 12
2.1.6
Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild 13
2.1.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 13
2.1.8
Wechselwirkungen 13
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 14
2.2.1
Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 14
2.2.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 15
2.2.2.1
Pflanzen / Biotope 15
2.2.2.2
Tiere 16
2.2.2.3
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 17
20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Inhaltsverzeichnis Seite II
Umweltbericht vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 "Nahversorgungszentrum Rahmedestraße"
2.2.3
Schutzgut Boden 18
2.2.4
Schutzgut Wasser 19
2.2.5
Schutzgut Klima / Luft 20
2.2.6
Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild 20
2.2.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 20
2.2.8
Wechselwirkungen 21
2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Status‐quo‐Prognose) 21
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 21
2.4.1
Übersicht über die geprüften Alternativen 21
2.4.2
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung 21
2.4.3
Maßnahmen zum Ausgleich 22
3.
Zusätzliche Angaben 22
3.1
Beschreibung der verwendeten Verfahren und Unterlagen 22
3.2
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind 23
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) 23
2.4
3.3
Literatur‐ und Quellenverzeichnis 24
Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Luftbild des Plangebietes (google earth pro, Aufnahmedatum 02.08.2015) Abb. 2: Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 8 (unmaßstäblich, Stand 06.11.2015) Abb. 3: Vorhaben‐ und Erschließungsplan (unmaßstäblich, Stand 06.11.2015) 6
8
9
20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 1
Umweltbericht vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 "Nahversorgungszentrum Rahmedestraße"
1. Einleitung 1.1 Anlass und Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Planung Die Stadt Altena beabsichtigt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 8 "Nahversorgungszentrum Rahmedestraße". Im Plangebiet befinden sich derzeit die überwiegend leerstehenden Betriebsgebäude der Fir‐
ma Johann Moritz Rump (JMRA). Für eine Nachnutzung der Gebäude besteht keine Perspekti‐
ve. Eine weitere Nutzung des Plangebiets als Industrie‐ oder Gewerbestandort ist aufgrund mangelnder Nachfrage und der Lage im Stadtgebiet mit umgebender Wohnbebauung in Zu‐
kunft nicht vorgesehen. Stattdessen besteht die konkrete Absicht eines Projektentwicklers auf der Fläche einen Le‐
bensmittelvollsortimenter zu realisieren. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Regelverfahren mit Um‐
weltbericht aufgestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus dem Vorhaben‐ und Erschließungsplan, dem Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag, welche aufeinan‐
der abgestimmt sind. Der vorliegende Umweltbericht stellt die gemäß Baugesetzbuch (BauGB) geforderte Umwelt‐
prüfung dar (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die erforderliche naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14‐17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist in dem vorliegenden Umweltbericht integ‐
riert. Im Rahmen einer eigenständigen Artenschutzprüfung (KUHLMANN & STUCHT 2015) wird geklärt, ob das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entsprechend § 44 (1) 1‐4 BNatSchG auslösen kann. 1.2 Methodische Vorgehensweise der Umweltprüfung Die im Bauleitplanverfahren zu erfassenden Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB als Abwägungsmaterial zu ermitteln und zu bewerten. Dies erfolgt in einer Umweltprü‐
fung (§ 2 Abs. 4 BauGB), in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu er‐
mitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben sowie zu bewerten sind. Gemäß § 2a BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung zum Bauleitplan. Seine inhaltlichen Anforderungen haben den Ausführungen der Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB zu genügen. Auf Ebene des Bebauungsplans ist hier zu prüfen, ob die vorgesehene Festsetzung " sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum" nach § 11 BauNVO mit erheblichen Umweltauswirkungen einhergehen. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 2
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Schutzgüter zur Erfassung und Bewertung in der Umweltprüfung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind: 
Pflanzen und Tiere (einschl. biologischer Vielfalt) 
Boden 
Wasser 
Klima / Luft 
Landschaftsbild / Erholung 
Mensch / Bevölkerung (inkl. menschlicher Gesundheit) 
Kultur‐ und sonstige Sachgüter 
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Bei der Umweltprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Plangebiet bereits um eine fast vollständig bebaute und versiegelte Fläche handelt. 1.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Um‐
weltschutzes Nachfolgend werden relevante Fachgesetze und ihre wesentlichen Zielaussagen zum Umwelt‐
schutz dargestellt. Die Bezüge zu den jeweiligen Schutzgütern sind gekennzeichnet. 
Baugesetzbuch (BauGB) 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleit‐
pläne (§§ 1, 1a, 2, 2a). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be‐
rücksichtigen ‐ die Auswirkungen auf  Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge ( Wechselwirkungen) zwischen ihnen sowie die Land‐
schaft und die biologische Vielfalt ‐ umweltbezogene Auswirkungen auf den  Men‐
schen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, ‐ umweltbezogene Auswirkungen auf  Kulturgüter und sonstige Sachgüter [§1(6)]. 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) u. Landschaftsgesetz (LG NW) 
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit er‐
forderlich, wiederherzustellen, dass 1. die Leistungs‐ und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die  Tier‐ und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten u. Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert ( Menschen) von Natur und  Landschaft auf Dauer gesichert sind. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 3
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
Raumordnungsgesetz (ROG) 
Natur ( Tiere und Pflanzen) und  Landschaft einschließlich Gewässer, Wald und Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit er‐
forderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Dabei ist den Erfordernis‐
sen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere  Was‐
ser und  Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwas‐
servorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind aus‐
zugleichen. ......Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschafts‐
bezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen  Wechselwirkungen zu berücksich‐
tigen. ...... Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm ( Menschen) und die Reinhaltung der  Luft sind sicherzustellen. 
Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammen‐
gehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prä‐
genden Merkmalen sowie mit ihren Kultur‐ und Naturdenkmälern zu erhalten ( Kulturgüter). 
Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport ( Menschen) sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und zugehörige Verordnungen (16. BImSchV, 18. BImSchV oder 22. BImSchV) 
Schutz des  Menschen, der Tiere und Pflanzen des Bodens, des Wassers, der Atmo‐
sphäre ( Klima / Luft) sowie der  Kultur‐ und Sachgüter vor schädlichen Umwelt‐
auswirkungen durch Immissionen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u. ähnli‐
che Erscheinungen. 
TA Lärm 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkun‐
gen durch Geräusche sowie der Vorsorge vor solchen Einwirkungen ( Menschen) 
DIN 18005, Schallschutz im Städtebau 
Richtwerte zum Schallschutz als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ( Menschen) 
Denkmalschutzgesetz Nordrhein‐Westfalen (DSchG NRW) 
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich ge‐
macht werden. ( Kulturgüter) [§ 1 (1)] 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 4
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
Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen.... ( Kulturgüter) [§ 1 (2)] 
Bundes‐Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des  Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktio‐
nen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur‐ und Kulturgeschichte ( Kulturgü‐
ter) soweit wie möglich vermieden werden (§ 1). 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
Die Gewässer ( Wasser) sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebens‐
raum für  Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit ( Menschen) und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hin‐
blick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichti‐
gen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des  Klimaschutzes, ist zu gewährleisten [§ 1a (1)]. 
Landeswassergesetz (LWG) 
Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Ver‐
wendung des  Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit ( Menschen) und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Be‐
standteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen [§ 2 (1)]. 1.4 Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet hat eine Größe von etwa 0,9 ha und befindet sich an der Rahmedestraße, etwa 3 km südlich der Innenstadt der Stadt Altena. Es wird begrenzt durch die Rahmedestraße (L 530) im Norden bzw. Westen, durch das Grund‐
stück des Gebäudes Rahmedestraße 49 und die Südstraße im Süden sowie durch die neu aus‐
zubildende westliche Grenze des Grundstücks Rahmedestraße 17 im Osten. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 5
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Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist identisch mit der Grenze des Vorhaben‐ und Erschließungsplans. Das Plangebiet ist weitgehend versiegelt und geprägt durch die Bebauung der Gebäude der ehemaligen Firma Johann Moritz Rump, deren Nutzung in der Vergangenheit aufgegeben wur‐
de. Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets befinden sich zwei Wohngebäude, für welche ein Abbruchantrag bereits genehmigt ist. Die Geländesituation ist durch deutliche Höhenunterschiede gekennzeichnet. Der überwie‐
gende Teil des Plangebiets liegt auf gleicher Höhe wie die parallel verlaufende Rahmedestraße. Die Südstraße liegt etwa 4 ‐ 8 m höher, wobei der Höhenunterschied in Richtung Westen zu‐
nimmt. Im Süden schließt sich an der Rahmedestraße das Grundstück eines Lebensmitteldiscounters an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Rahmedestraße befinden sich Wohngebäude und einzelne gewerbliche Nutzungen, an der Südstraße befinden sich überwiegend Wohnge‐
bäude. Östlich an das Plangebiet grenzen gewerbliche Nutzungen an. Im westlichen Teil des Plangebiets verläuft der Bach Rahmede direkt entlang der Rahme‐
destraße. Während im westlichen Teil ein offenes Bachbett vorhanden ist, ist er im östlichen Teil des Plangebiets durch die Gebäude der ehemaligen Fabrik überbaut. Die Haupterschließung des Grundstücks erfolgt über eine Brücke über die Rahmede von der Rahmedestraße aus. Entlang der Südstraße befindet sich ein privater Grundstücksbereich, der in der Vergangenheit als Stellplatzanlage des Betriebes genutzt wurde. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 6
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Abb. 1: Luftbild des Plangebietes (google earth pro, Aufnahmedatum 02.08.2015) 1.5 Planerische Vorgaben und Vorhaben Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im Landesentwick‐
lungsplan 1995, im sich im Beteiligungsverfahren befindenden Landesentwicklungsplan 2014 und im Flächennutzungsplan dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die kommunale Bauleitpla‐
nung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. 1.5.1 Regionalplanung Der rechtskräftige Regionalplan Arnsberg ‐ Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2001) weist den Planbereich als Bereich für gewerbliche und indus‐
trielle Nutzungen (GIB) aus. 1.5.2 Flächennutzungsplan der Stadt Altena Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Altena weist für das Plangebiet gewerbliche Bau‐
flächen aus. Eine Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Plangebiets wurde am 27.10.2014 vom Rat der Stadt Altena (Westf.) beschlossen. Die Flächennutzungsplanänderung umfasst 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 7
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neben dem Plangebiet auch die südlich angrenzende Fläche, auf der bereits ein Lebensmittel‐
discounter realisiert ist. Die Genehmigung durch die Bezirksregierung steht noch aus. Die Angepasstheit der Planände‐
rung gem. § 34 Landesplanungsgesetz wurde von der Bezirksregierung Arnsberg bereits be‐
scheinigt. In dieser Flächennutzungsplanänderung wird das Plangebiet als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel – Lebensmittel/ Getränke/ Drogerieartikel" dargestellt. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf 2.400 qm beschränkt, von denen der Le‐
bensmitteldiscounter bereits 700 qm ausnutzt. 1.5.3 Bebauungsplan Für das Plangebiet existiert der Bebauungsplan 1 (Bauzonenplan) aus dem Jahr 1958, in wel‐
chem ein Industriegebiet festgesetzt ist. Mit seiner 14. Änderung wurde dieser Bebauungsplan auf die BauNVO von 1990 umgestellt. 1.5.4 Landschaftsplan Für die Stadt Altena liegt kein Landschaftsplan vor. 1.6 1.6.1 Beschreibung der Festsetzungen und Ziele der Planung Vorhabensbeschreibung Die städtebauliche Planung sieht die Errichtung eines Lebensmittel‐Vollsortimenters vor. Der Vollsortimenter mit einer maximalen Verkaufsfläche inklusive Konzessionsflächen von 1.700 qm soll im Osten des Plangebiets errichtet werden. Westlich des Gebäudes wird ein Kundenparkplatz mit insgesamt 87 Stellplätzen errichtet. Op‐
tional ist im westlichen Bereich des Plangebiets eine Erweiterung um 23 Stellplätze möglich. Ergänzend werden 10 Stellplätze für Mitarbeiter des Lebensmittelmarktes an der Südstraße im Bereich der heute bereits bestehenden Stellplatzfläche vorgesehen. Die Zufahrt zum Plangebiet erfolgt weiterhin von der Rahmedestraße aus. Dafür ist die Rah‐
mede zu queren. Im städtebaulichen Entwurf sind dafür zwei Querungsstellen vorgesehen. Das Plangebiet wird von der Rahmede durchflossen, welche derzeit in Teilen durch die Gebäu‐
de der ehemaligen Fabrik überbaut ist. Im Rahmen des Planverfahrens soll die Gewässerstruk‐
tur der Rahmede verbessert werden. Dazu ist geplant, das Gewässer soweit wie möglich wie‐
der zu öffnen und so wieder erlebbar zu machen. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 8
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1.6.2 Festsetzungen Als Art der baulichen Nutzung wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum" festgesetzt. Abb. 2: Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 8 (unmaßstäblich, Stand 06.11.2015) Für das Plangebiet wird entsprechend des Höchstmaßes des § 17 BauNVO für sonstige Sonder‐
gebiete eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Darüber hinaus wird gem. § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO festgesetzt, dass im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungszentrum abweichend von den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz BauNVO die zulässige Grundflächenzahl durch die Versiege‐
lung durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden darf. Die derzeit bereits offenen liegenden sowie die im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebau‐
ungsplans offenzulegenden Flächen der Rahmede werden als Wasserflächen festgesetzt. Die festgesetzten Flächen umfassen neben den eigentlichen Wasserflächen auch die Böschungsbe‐
reiche und die südlichen Ufermauern. Weitere Details zur städtebaulichen Planung und zu den Festsetzungen im Einzelnen können der Begründung zum Bebauungsplan entnommen werden. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 9
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Abb. 3: Vorhaben‐ und Erschließungsplan (unmaßstäblich, Stand 06.11.2015) 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme 2.1.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Unter dem Schutzgut Menschen sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu verstehen. Neben der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und dem Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sind als Schutzziele das gesunde Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten zu betrachten. Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen: 
die Wohn‐ und Wohnumfeldfunktion, 
Erholungs‐ und Freizeitfunktion. Wohn‐ und Wohnumfeldfunktion Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind größtenteils gewerbliche bzw. industrielle bauli‐
che Nutzungen vorhanden. Lediglich die beiden Gebäude Rahmedestraße 19 und 21 werden als Wohngebäude genutzt. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 10
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Dem Plangebiet kommt eine deutlich untergeordnete Bedeutung für die Wohnfunktion zu, da nur ein sehr geringer Anteil des Gebietes aktuell für Wohnen genutzt wird. Die beiden beste‐
henden Wohnhäuser sind durch die direkt vor den Häusern verlaufende Rahmedestraße (L 530) und die angrenzenden Betriebsgebäude der Firma Johann Moritz Rump in ihrer Wohn‐
funktion und auch Wohnumfeldfunktion als belastet anzusehen. Erholungs‐ und Freizeitfunktion Dem fast ausschließlich gewerblich geprägten Plangebiet kommt keine Erholungs‐ und Freizeit‐
funktion zu. Es sind keine öffentlichen Grünanlagen, Parks o.ä. vorhanden. 2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 2.1.2.1 Pflanzen / Biotope Wie bereits oben dargestellt, besteht die Nutzung des Plangebietes aus Industrie‐ und Gewer‐
begebäuden, 2 Wohngebäuden sowie weiteren großflächig versiegelten Flächen, z.B. Stellplät‐
zen. Der Bach Rahmede verläuft im Gebiet kanalisiert entlang an der Rahmedestraße. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes ist das Gewässer überbaut und verläuft unterirdisch. In der Umgebung des Plangebietes findet sich weitere gewerbliche Bebauung (zwischen Rahme‐
destraße und Südstraße) und Wohn‐ bzw. Mischbebauung entlang der Rahmedestraße und der Südstraße. Der Anteil von Grünstrukturen im Plangebiet ist äußerst gering. Im kanalisierten Lauf der Rah‐
mede stocken am Ufer kleine Gebüsche und Stauden. Südlich der Zufahrt zum Parkplatz stehen 3 große Linden. An der Ostseite dieses Parkplatzes stocken auf der Böschung zur Südstraße Bäume mit unterschiedlichem Baumholz und verschiedene Gebüsche. Insgesamt kommt dem Plangebiet eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen zu. Es überwiegen die Vorbelastungen durch Bebauung, Versiegelung und Störungen aufgrund der intensiven Nutzung der Flächen. 2.1.2.2 Tiere Hinsichtlich der Fauna liegen keine Daten über Vorkommen von bestimmten Arten oder Ar‐
tengruppen vor. Im Fundortkataster des LANUV (@LINFOS) sind keine Vorkommen planungsre‐
levanter Arten im Geltungsbereich des Bebauungsplans angegeben. Im Allgemeinen ist auf‐
grund der großflächigen Versiegelungen und der Bebauung von einer sehr geringen Bedeutung des Plangebietes für die Fauna auszugehen. Das Begleitgrün wird ggf. von ungefährdeten und wenig störanfälligen Allerweltsvogelarten wie Blaumeisen, Finken, Gimpel, Amseln o.ä. zur Brut und Nahrungssuche genutzt. Störungsempfindlicheren Arten bietet das Plangebiet auf‐
grund seiner Vorbelastungen keine geeigneten Habitatbedingungen. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 11
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Im Zuge Beteiligung der Naturschutzverbände an der Plangenehmigung zur Offenlegung der Rahmede wurde mitgeteilt, dass im betroffenen Abschnitt Gebirgsstelze und Wasseramsel beobachtet wurden. Die Plangenehmigung enthält diesbezüglich Hinweise zum Zeitpunkt der Bauarbeiten, um eine Gefährdung dieser Vogelarten zu vermeiden. Die durchgeführte Artenschutzprüfung hat festgestellt, dass sich für die typischen Gebäudefle‐
dermausarten Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus anhand artspezifischer und vorha‐
bensspezifischer Kriterien die Nutzung von essentiellen Habitaten im Eingriffsbereich (Nutzung der Gebäude als Quartier, Wochenstube oder Winterquartier) nicht sicher ausschließen lassen. Zur Feststellung einer Nutzung der Gebäude durch die Vogelarten Mehlschwalbe, Rauch‐
schwalbe, Turmfalke und Waldkauz als Horst‐ bzw. Brutplätze wurde eine Prüfung der Be‐
standsgebäude durchgeführt. Im Ergebnis ließ sich feststellen, dass an keinem der geprüften Gebäude Schwalbennester festgestellt wurden. Ebenfalls konnten in den höher gelegenen Gebäudebereichen keine größeren Zugänge festgestellt werden, die von Greifvögeln oder Eu‐
len als Brutplätze genutzt werden könnten. Insgesamt kommt dem Plangebiet eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt zu. Es überwiegen die Vorbelastungen durch Bebauung, Versiege‐
lung und Störungen aufgrund der intensiven Nutzung der Flächen. 2.1.3 Schutzgut Boden Im Plangebiet stehen Auffüllungsböden, Sedimente des angrenzendes Baches Rahmede und die Sedimente des Mitteldevons, der sog. Hobräcker Schichten an, diese bestehen aus sandi‐
gen, grüngrauen Tonsteinen. Nach Auskunft der digitalen Bodenkarte von NRW im Maßstab 1:50.000 sind die ursprüngli‐
chen Böden im Plangebiet als Typische Gleye, zum Teil Nassgleye und vereinzelt Anmoorgleye anzusprechen. Hierbei handelt es sich überwiegend um schluffigem Lehm aus Bachablagerun‐
gen aus dem Holozän über Festgestein aus Sandstein, Tonstein und Schluffstein aus dem De‐
von und Karbon. Die Böden im Plangebiet sind fast vollständig versiegelt und übernehmen damit keine natürli‐
chen Bodenfunktionen. Kleinteilig finden sich unversiegelte Bereiche in Form von Begleitgrün. Das Bebauungsplangebiet wird mit Ausnahme der Grundstücksflächen der Gebäude Rahme‐
destraße 19 und Rahmedestraße 21 im Kataster als Altlastenverdachtsfläche (Nr. 01/ 022 und 01/ 062) geführt. Für das Plangebiet wurde im August 2015 eine orientierende Bodenuntersuchung zur Erkun‐
dung und Erfassung von möglichen bodenschädlichen Verunreinigungen durchgeführt (IGS GMBH BERATENDE INGENIEURE, UNNA, 2015). 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 12
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Durch die ehemalige Nutzung als metallverarbeitender Standort, insbesondere einer Galvanik und Eloxalstraße sind erhebliche Schadstoffeinträge erfolgt, die eine Verunreinigungen des Bodens und eine Gefährdung des Grundwassers verursacht haben. Im Bereich der ehemaligen Abwasserbehandlungsanlage der ehemaligen Metall‐ und Kunststofffabrik sind Schadstoffein‐
träge in die Bausubstanz und in die folgenden Bodenschichten erfolgt. In den Rammkernson‐
dierungen der RKS 5, RKS 7, RKS 8 und RKS 9 wurden sanierungsrelevante Schadstoffgehalte nachgewiesen. Der Geltungsbereich ist bezüglich der Bodenfunktionen bereits zum aktuellen Zeitpunkt erheb‐
lich vorbelastet, so dass diesem keine Bedeutung für das Schutzgut Boden zukommt. 2.1.4 Schutzgut Wasser Durch das Plangebiet verläuft die Rahmede. Die Rahmede ist ein kleiner Nebenbach der Lenne. Die Rahmede ist im nordöstlichen Teil des Plangebiet abschnittsweise durch die Fabrikgebäude der Firma Johann Moritz Rump überbaut. Die anderen Abschnitte des Gewässers weisen beid‐
seitig Ufermauern auf. Die Rahmede gilt als "erheblich veränderter Wasserkörper". Der ökologische Zustand der Rahmede wird auf der gesamten Länge als schlecht bewertet (PROJEKTWERK INGENIEURGESELL‐
SCHAFT 2005). Dem Geologischen Dienst NRW (Auskunftssystem BK50 ‐ "Karte der schutzwürdigen Böden" 2004) zufolge ist das Gebiet dem Grundwasserkörper ‐ Rechtsrheinisches Schiefergebirge / Untere Lenne zuzuordnen. Für das Plangebiet wird ein mittlerer Schwankungsbereich von 4 ‐ 8 dm angegeben und das Grundwasser der Grundwasserstufe 2 (mittel) zugeordnet. 2.1.5 Schutzgut Klima / Luft Das Klima in Altena ist warm und gemäßigt. Es gibt das ganze Jahr über deutliche Niederschlä‐
ge. Selbst der trockenste Monat weist noch hohe Niederschlagsmengen auf. Die Klassifikation des Klimas nach Köppen und Geiger ist Cfb. Die Temperatur liegt in Altena im Jahresdurch‐
schnitt bei 8,6°C. Über das Jahr verteilt gibt es im Schnitt 791 mm Niederschlag (WWW.CLIMATE‐
DATA.ORG). Vorbelastungen des Klimas und der Lufthygiene bestehen im Planungsraum vor allem durch die Emissionen des Kfz‐Verkehrs auf der angrenzenden Rahmedestraße in Verbindung mit der Tallage. Auch Emissionen aus der umgebenden Bebauung und weiterer gewerblichen Nutzun‐
gen in der näheren Umgebung belasten die Lufthygiene im Rahmedetal. Insgesamt kommt dem Geltungsbereich eine sehr geringe Bedeutung für das Schutzgut Klima / Luft zu. Die fast vollständige Bebauung bzw. Versiegelung im Plangebiet trägt zu ungünstigen klimatischen und lufthygienischen Effekten im städtischen Bereich bei. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 13
Umweltbericht vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 "Nahversorgungszentrum Rahmedestraße"
2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild Das Ortsbild im Bereich des Bebauungsplans Nr. 8 wird geprägt von der aktuellen gewerblichen Nutzung und den Fabrikgebäuden der Firma Johann Moritz Rump. Von den Straßenräumen der Rahmedestraße und der Südstraße aus sind die großdimensionierten Gebäudekomplexe sowie Stellplatzanlagen aus zu sehen. Gliedernde und belebende Gehölzstrukturen sind nur in sehr geringem Umfang vorhanden. An der Zufahrt zum Parkplatz stehen drei Lindenbäume und an der Böschung vom Parkplatz zur Südstraße stocken einige Laubbäume und Gebüsche. Die Ortsbildqualität ist im gesamten Plangebiet als sehr gering zu bewerten. 2.1.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Bedeutende Kultur‐ und Sachgüter konnten im Plangebiet nicht ausgemacht werden. 2.1.8 Wechselwirkungen Eine besondere Eigenschaft des UVP‐Gesetzes ist der dort geforderte integrative Prüfansatz, der die einzelnen Umweltfaktoren einschließlich der Wechselwirkungen [BauGB § 1 (6) 7. i)] zu berücksichtigen hat. Besonders zu berücksichtigende Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgütern beste‐
hen nicht. Auch konnten keine besonderen räumlichen Wechselwirkungen und ‐beziehungen zwischen Teilflächen des Geltungsbereichs oder zwischen dem Geltungsbereich und seinem Umfeld festgestellt werden. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 14
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2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 2.2.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Für das geplante Vorhaben wurde ein Schallgutachten erstellt (BRILON BONDZIO WEISER, INGENI‐
EURGESELLSCHAFT FÜR VERKEHRSWESEN MBH, BOCHUM, AUGUST 2015). Im Gutachten wurden sowohl die Auswirkungen des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen sowie die anlagenbezogenen Emissionen im Bereich des Vorhabens betrachtet und bewertet. In dem vorliegenden Gutachten wurde eine zunächst geplante, den Vollsortimenter ergänzen‐
de gewerbliche Nutzung im Westen des Plangebiets in die Berechnung einbezogen. Durch den Wegfall dieser Nutzung reduziert sich das zu erwartende Verkehrsaufkommen gegenüber den zugrunde gelegten Zahlen des Gutachtens. Damit liegt das Gutachten deutlich auf der sicheren Seite. Ausgehend von einer Öffnungszeit des Lebensmittelmarktes von 7‐22 h und einer Beschrän‐
kung der Anlieferzeit auf den Tageszeitraum von 6‐22 h sowie weiterer im Gutachten ange‐
setzter betrieblicher und verkehrlicher Rahmenbedingungen ergeben sich an den relevanten Immissionsorten in der Umgebung (schützenswerte Nutzungen entlang der Rahmedestraße und Südstraße) keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte (IRW) nach TA‐Lärm und damit auch der Orientierungswerte nach DIN 18005. In vielen Fällen werden die IRW um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Bei den Immissionsorten in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes fällt die Unterschreitung von 60 dB(A) deutlich knapper aus. Mit verschiedenen festgesetzten Maßnahmen werden nach gutachterlicher Aussage die Im‐
missionsrichtwerte der TA‐Lärm und damit auch die Orientierungswerte nach DIN 18005 an allen Immissionsorten auch im Nachtzeitraum eingehalten. Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Verlauf der Rahmedestraße die Orientierungswerte der DIN 18005 an den straßenzugewandten Fassaden bereits ohne die Vorhabenplanung über‐
schritten sind. An einigen Fassaden ist die Grenze von 70/60 dB(A) tags/nachts, ab der eine Gesundheitsgefährdung möglich ist, erreicht oder überschritten. Die Veränderung durch das geplante Vorhaben beträgt im Verlauf der Rahmedestraße zwischen +0,6 und ‐1,3 dB(A). Diese Veränderung ist kaum wahrnehmbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar grundsätzlich die Situation für die Anwohner der Rahmedestraße verbesserungswürdig ist, allerdings führt die Planung zu keiner maßgeblichen Verschlechterung der Situation. Im Verlauf der Südstraße können sich im Einzelfall spürbare Veränderungen ergeben, weil durch den Entfall der alten Betriebsgebäude die Rahmedestraße nicht mehr abgeschirmt wird. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 15
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Die Ausführungen des Schallschutzgutachtens zeigen, dass die geltenden Grenzwerte eingehal‐
ten werden, so dass keine direkten negativen Auswirkungen auf die Wohnfunktion zu erwar‐
ten sind. Der Geltungsbereich selbst nimmt keine Funktionen für die landschaftsbezogene Erholung wahr. Somit sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf die Erho‐
lungsfunktion des Raumes verbunden. 2.2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 2.2.2.1 Pflanzen / Biotope Die Vegetationsbestände im Plangebiet beschränken sich auf kleinteiliges Begleitgrün. Im ka‐
nalisierten Lauf der Rahmede stocken am Ufer kleine Gebüsche und Stauden. Südlich der Zu‐
fahrt zum Parkplatz stehen 3 große Linden. An der Ostseite dieses Parkplatzes stocken auf der Böschung zur Südstraße Bäume mit unterschiedlichem Baumholz und verschiedene Gebüsche. Für das Plangebiet gelten bislang die Festsetzungen des Bebauungsplans 1 (Bauzonenplan) aus dem Jahr 1958, in welchem ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 fest‐
gesetzt ist. Die Festsetzungen des neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 8 sehen für den Geltungsbereich eine Festsetzung als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum" vor. Als Maß der baulichen Nutzung wird ebenfalls eine Grundflä‐
chenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Die im Plangebiet derzeit vorhandenen Grünstrukturen in Form von Gehölzen auf der Bö‐
schung zur Südstraße haben einen Umfang von 320 m². Dieser Grünanteil macht bei einer Größe des Geltungsbereichs von ca. 0,9 ha einen Flächenanteil von ca. 3,6 % aus. Auch bei einer Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl durch die Versiegelung durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 (entspr. § 19 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz BauNVO), ist der Grünflächenanteil gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans größer, als der aktuell im Gebiet vorhandene Grünflächenanteil. Damit gehen keine negativen Veränderung für das Schutzgut Pflanzen einher. Im Vorhaben‐ und Erschließungsplan sind die im Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen (Gehölzstreifen auf der Böschung zur Südstraße, 3 Lindenbäume an der Rahmede aufgenommen und darge‐
stellt. Die Offenlegung und Umgestaltung der Rahmede im Plangebiet wird im Rahmen eines eigen‐
ständigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) betrieben. Die entsprechende Plangenehmigung wurde am 06.10.2015 durch den Mär‐
kischen Kreis, Fachdienst 45 Gewässer erteilt. Der Erläuterungsbericht zu den Antragsunterla‐
gen enthält Ausführungen zu den Umweltauswirkungen und eine Eingriffsbewertung mit der Erkenntnis, dass durch die Maßnahme keine Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst wer‐
den. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 16
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Die Offenlegung und Umgestaltung der Rahmede führt zu einer Verbesserung der Gewässer‐
struktur der Rahmede mit positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen. 2.2.2.2 Tiere Die Bestandserfassung und ‐bewertung hat gezeigt, dass im Plangebiet keine besonderen fau‐
nistischen Funktionen zu erwarten sind. Anspruchsvollen und störungsempfindlicheren Arten bietet das Plangebiet aufgrund seiner Vorbelastungen keine geeigneten Habitatbedingungen. Durch die unveränderte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 bleibt der Anteil von Grünstrukturen als Lebensraum für anspruchslose Tierarten im Plangebiet unverändert. Auch bei einer Über‐
schreitung der zulässigen Grundflächenzahl durch die Versiegelung durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 (entspr. § 19 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz BauNVO), ist der Grünflächenanteil gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans größer, als der aktuell im Gebiet vorhandene Grünflächenanteil. Es gehen damit keine negativen Verände‐
rung für das Schutzgut Tiere einher. Artenschutzrechtliche Prüfung In der eigenständigen Artenschutzprüfung (KUHLMANN & STUCHT 2015) wurde festgestellt, dass es zur Auslösung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kommen kann, wenn ein Abbruch der Bestandsgebäude im Zuge der Vorhabensrealisierung im Sommerhalbjahr oder während der Winterruhe der Fledermäuse erfolgt. Zur Abwendung artenschutzrechtlicher Störungen wurden in der Artenschutzprüfung vorsorgliche Schutzmaßnahmen vorgesehen: Abbruchzeitenbeschränkung Der Abbruch der Gebäude sollte nach Möglichkeit erfolgen, wenn die beiden potenziell betrof‐
fenen Fledermausarten Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus zwischen Winterquartier und Wochenstubenquartier wechseln. Die in der Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr (BMVBS 2011) dargestellte artbezogene Übersicht über die Jahresphänologie der verschiede‐
nen Fledermausarten zeigt, dass die potenziell in Frage kommenden Arten Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus von Mitte März bis Ende April ihre Winterquartiere verlassen und die Wochenstubenquartiere aufsuchen und von Mitte August bis Ende September die Wochen‐
stubenquartiere aufgelöst haben und die Winterquartiere suchen. Ein geeigneter Abbruchtermin wäre demnach Mitte März ‐ Ende April und Mitte August ‐ En‐
de September. Ökologische Begleitung der Abbrucharbeiten Wenn sich die vorgenannten Abbruchzeiten nicht einhalten lassen, ist eine ökologische Beglei‐
tung der Abbrucharbeiten erforderlich. Dabei ist vor Beginn der wesentlichen Abbrucharbeiten 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 17
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(ca. 7 ‐10 Tage Vorlauf) eine Überprüfung auf Fledermausaktivitäten durchzuführen. Diese Überprüfung erfolgt in Form nächtlicher Ausflugkontrollen mit Bat‐Detektoren und begleiten‐
der visueller Sichtung an den abzureißenden Gebäude. Die Kontrollen beginnen ca. eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang und dauern insgesamt ca. 2 Stunden. Damit sind die Ausflugzei‐
ten aller potenziell vorkommenden Arten abgedeckt. Wenn im Rahmen der Ausflugkontrollen keine Fledermausaktivitäten festgestellt werden, ist eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch einen Abbruch ausgeschlos‐
sen. Sollten Fledermausaktivitäten festgestellt werden, ist zu unterscheiden, ob es sich um Tagesverstecke einzelner Tiere oder um Wochenstuben handelt. Beim Vorhandensein von Tagesverstecken einzelner Tiere kann der weitere Abbruch nach Maßgabe der ökologischen Baubegleitung vorsichtig vorgenommen werden, die Tiere werden bei der anhaltenden Ab‐
bruchtätigkeit kurzfristig in Ausweichquartiere wechseln (Fledermäuse nutzen i.d.R. mehrere Tagesverstecke alternierend). Sollten Wochenstuben festgestellt werden, so kann der Abbruch der entsprechenden Gebäudeteile erst erfolgen, wenn sich ab Mitte August die Wochenstuben aufgelöst haben. 2.2.2.3 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Als Eingriff gelten gem. § 14 BNatSchG alle Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehen‐
den Grundwasserspiegels, die die Leistungs‐ und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Sind durch die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Land‐
schaft zu erwarten, sind die Belange des Naturschutz und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ‐ konkretisiert um die in § 21 Abs. 1 genannten Elemente der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Vermeidungsgebot und Ausgleichspflicht) ‐ zu berücksichtigen. Der Planungsträger hat bei einem Eingriff in Natur und Landschaft in einem Fachplan (Land‐
schaftspflegerischer Begleitplan / Fachbeitrag) alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs notwendig sind. Im vorliegenden Fall gelten für das Plangebiet bislang die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 1 (Bauzonenplan) aus dem Jahr 1958, in welchem ein Industriegebiet mit ei‐
ner Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt ist. Die Festsetzungen des neuen vorhabenbe‐
zogenen Bebauungsplans Nr. 8 sehen für den Geltungsbereich eine Festsetzung als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum" vor. Als Maß der bauli‐
chen Nutzung wird ebenfalls eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Durch die unveränderte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 bleibt der Anteil von Grünstrukturen im Plangebiet unverändert. Das Maß der Überbauung und damit der möglichen Versiegelung von Bodenflächen mit Auswirkungen auf den Boden‐ und Wasserhaushalt bleibt ebenfalls un‐
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verändert. Negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. das Ortsbild können von dem bereits vollständig bebauten Plangebiet nicht ausgehen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 kommt es nicht zu erheblichen und nach‐
haltigen Eingriffen, die die Leistungs‐ und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können 2.2.3 Schutzgut Boden Die Böden im Plangebiet sind bereits überwiegend versiegelt und übernehmen damit keine natürlichen Bodenfunktionen. Da im Plangebiet die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 im Ver‐
gleich zum bisher rechtskräftigen Bebauungsplan 1 unverändert bleibt, ist nicht von nachteili‐
gen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden auszugehen. Die zu erwartenden Auswirkungen der über die sogenannte Kappungsgrenze der GRZ von 0,8 im sonstigen Sondergebiet hinausgehenden Versiegelung sind im Hinblick auf die natürlichen Funktionen des Bodens als gering einzustufen, da das Plangebiet heute nahezu komplett ver‐
siegelt ist. Naturnahe Böden sind im Plangebiet durch die starke anthropogene Überformung nicht vorhanden. Die Offenlegung und Umgestaltung der Rahmede im Plangebiet wird im Rahmen eines eigen‐
ständigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) betrieben. Die entsprechende Plangenehmigung wurde am 06.10.2015 durch den Mär‐
kischen Kreis, Fachdienst 45 Gewässer erteilt. Die Rücknahme der Überbauung der Rahmede führt auch zu einer Verbesserung für das Schutzgut Boden. Die Rahmede wird entlang der Rahmedestraße auf einer Länge von 65 m offen gelegt. Die Umgestaltung des Gewässers sieht eine Verbesserung der Sohlstruktur und eine Verbesserung der Uferstruktur vor. Die orientierende Bodenuntersuchung zur Erkundung und Erfassung von möglichen boden‐
schädlichen Verunreinigungen (IGS GMBH BERATENDE INGENIEURE, UNNA, 2015) benennt notwen‐
dige Sanierungsmaßnahmen für die im Plangebiet festgestellten Bodenverunreinigungen: Zur Abwendung der Gefahren durch direkten Kontakt mit den Schadstoffen wird auf den pro‐
jektierten Flächen eine Versiegelung mittels Schwarzdecke erfolgen, hierdurch wird der Wir‐
kungspfad Boden ‐ Mensch nur im Zuge der Erdarbeiten relevant. Im Bereich der ehemaligen Abwasserbehandlungsanlage der ehemaligen Metall‐ und Kunst‐
stofffabrik sind Schadstoffeinträge in die Bausubstanz und in die folgenden Bodenschichten erfolgt. Auf der projektierten Fläche wird eine Versiegelung erfolgen die eine Infiltration von Niederschlägen unterbinden wird. Aus bodengutachterlicher Sicht besteht keine Erfordernis von weiteren Maßnahmen. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 19
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Im Bereich der Galvanik / Eloxalstraße sind Maßnahmen einer Bodensanierung auf einer Fläche von 270 m² erforderlich. In den Rammkernsondierungen der RKS 5, RKS 7, RKS 8 und RKS 9 (Bo‐
den der Galvanik) wurden sanierungsrelevante Schadstoffgehalte nachgewiesen, die eine Auskofferung der Belastungen in einer Stärke von 0,80 m erfordern. 2.2.4 Schutzgut Wasser Oberflächengewässer Im Plangebiet befindet sich die Rahmede, welche derzeit in Teilen durch die Gebäude der ehemaligen Fabrik überbaut ist. Die Rahmede gilt als "erheblich veränderter Wasserkörper". Der ökologische Zustand der Rahmede wird auf der gesamten Länge als schlecht bewertet. Deshalb soll dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan dazu genutzt werden, die Gewässer‐
struktur in diesem Gewässerabschnitt zu verbessern. Zusammen mit dem Konzept für das Nahversorgungszentrum wurde daher eine Entwurfsplanung zur "Offenlegung und Umgestal‐
tung des Gewässers" erstellt (PROJEKTWERK INGENIEURSGESELLSCHAFT 2015). Diese Planung sieht die Offenlegung und Verbesserung der Sohl‐ und Uferstruktur der Rahmede auf einer Länge von etwa 65 m vor. Die Offenlegung und Umgestaltung der Rahmede im Plangebiet wird im Rahmen eines eigen‐
ständigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) betrieben. Die entsprechende Plangenehmigung wurde am 06.10.2015 durch den Mär‐
kischen Kreis, Fachdienst 45 Gewässer erteilt. Die Offenlegung und Umgestaltung der Rahmede führt zu einer Verbesserung der Gewässer‐
struktur der Rahmede mit positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Die Wasserflächen der Rahmede werden in dem Bereich, in welchem sie zukünftig offen lie‐
gen, im Bebauungsplan festgesetzt. Grundwasser Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 werden zu keinen erheblichen Veränderungen und Auswirkungen hinsichtlich der Grundwassersituation im Plangebiet führen, da im Plange‐
biet die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 im Vergleich zum bisher rechtskräftigen Bebauungs‐
plan 1 unverändert bleibt. Die Flächen sind bereits überwiegend versiegelt und so für eine Grundwasserneubildung entzogen. Folgende Vorgaben gelten bezüglich des Umgangs mit Niederschlagswasser und Abwasser im Plangebiet: Das im Bebauungsplangebiet auf dem Privatgrundstück anfallende Abwasser (Schmutz‐ und Niederschlagswasser) soll, der grundsätzlichen Anforderung nach WHG § 55 folgend, getrennt erfasst und abgeleitet werden. Die Planung der Schmutzwasserkanalisation bzw. der Anschluss 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 20
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an die städtische Mischwasserkanalisation wird mit dem Abwasserwerk der Stadt Altena abge‐
stimmt. Das auf dem Plangebiet niedergehende Niederschlagwasser soll entsprechend der allgemeinen Anforderung aus dem WHG § 55 überwiegend ortsnah in ein Oberflächengewässer (hier die Rahmede) eingeleitet werden, da eine Vermischung mit Schmutzwasser nicht mehr erlaubt und eine Versickerung aufgrund der geologischen und hydrologischen Verhältnisse vor Ort nicht möglich ist. Die Frage, in welcher Form Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung bzw. Regenwasserreten‐
tion notwendig werden, soll im Zuge der Entwurfsplanung zum Gebäude untersucht und mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Märkischen Kreises abgestimmt werden. Für die geplanten (notwendigen) Einleitungsstellen der Niederschlagsentwässerung in das Oberflächengewässer, d. h für die Einleitung der Abflussmengen von den Dach‐ und Verkehrs‐
flächen wird nach Vorliegen der Entwurfsplanung ein entsprechender Genehmigungsantrag nach WHG § 10 auf Gewässerbenutzung (Einleitungsantrag) bei der UWB gestellt. 2.2.5 Schutzgut Klima / Luft Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 werden sich keine Veränderungen und Auswirkungen für das Klima und die Lufthygiene gegenüber dem ursprünglichen Bebauungs‐
plan 1 ergeben. Das Plangebiet wird weiterhin überwiegend bebaut und versiegelt sein. 2.2.6 Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild Das bereits durch gewerbliche Bebauung geprägte Ortsbild wird sich durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 nicht signifikant verändern, so dass von den Festsetzungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen. Bedeutende ortsbildprägende Strukturen liegen nicht vor. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Wegfall der alten Bestandsgebäude und die neue und ge‐
ordnete Planung zu einer optisch Aufwertung im Plangebiet führt. Auch die Offenlegung der Rahmede im Plangebiet dürfte zu einer Verbesserung der Gestaltungssituation führen. Ziel der Umgestaltung der Rahmede ist u. a. das Gewässer wieder für die Öffentlichkeit "erlebbar" zu machen. 2.2.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Bedeutende Kultur‐ und Sachgüter konnten im Plangebiet nicht ausgemacht werden und sind demzufolge von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht betroffen. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 21
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2.2.8 Wechselwirkungen Da im Geltungsbereich des Bebauungsplans und in seinem Umfeld keine ausgeprägten Wech‐
selwirkungen und ‐beziehungen bestehen, sind erhebliche Umweltauswirkungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes auszuschließen. 2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurch‐
führung der Planung (Status‐quo‐Prognose) Bei einer Nichtdurchführung der Planung, wie sie die Festsetzungen des Bebauungsplans vor‐
sehen, würde das Plangebiet in seinem bisherigen Zustand verbleiben. Der Gebäudebestand im Plangebietes würde weiterhin aus den leerstehenden Fabrikgebäuden der Firma Johann Moritz Rump bestehen. Eine Offenlegung und Umgestaltung mit einer einhergehenden Ver‐
besserung der gewässerökologischen Situation der Rahmede wäre nicht umsetzbar. Die Sanie‐
rungen der belasteten Bodenbereiche unter den Bestandsgebäude und den versiegelten Flä‐
chen wäre nicht umsetzbar. 2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 2.4.1 Übersicht über die geprüften Alternativen Alternativen und anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen für den Bereich des Bebau‐
ungsplans Nr. 8 nicht und wurden demzufolge nicht geprüft. Die Festsetzungen der zulässigen Nutzungen stellt sicher, dass die Ansiedlung von Einzelhan‐
delsnutzungen keine schädigenden Auswirkungen auf das Zentrum von Altena und den dorti‐
gen zentralen Versorgungsbereich haben. 2.4.2 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung In den vorangegangenen Kapiteln wurde festgestellt, dass von den Festsetzungen des Bebau‐
ungsplans Nr. 8 im Vergleich zu dem bislang rechtskräftigen Bebauungsplan 1 aus dem Jahr 1958 keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter ausgehen. Maßnahmen zur Vermei‐
dung bzw. Verringerung nachteiliger Auswirkungen sind daher nicht abzuleiten. Bei dem notwendigen Abbruch der Bestandsgebäude ist zur Vermeidung der Auslösung arten‐
schutzrechtlicher Verbotstatbestände entspr. § 44 Abs. 1 BNatSchG eine Abbruchzeitenbe‐
schränkung notwendig. Ein geeigneter Abbruchtermin wäre demnach Mitte März ‐ Ende April und Mitte August ‐ Ende September, wenn die beiden potenziell betroffenen Fledermausarten zwischen Winterquartier und Wochenstubenquartier wechseln. Wenn sich die vorgenannten Abbruchzeiten nicht einhalten lassen, ist eine ökologische Begleitung der Abbrucharbeiten erforderlich. Dabei ist vor Beginn der wesentlichen Abbrucharbeiten (ca. 7 ‐10 Tage Vorlauf) 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 22
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eine Überprüfung auf Fledermausaktivitäten durchzuführen (vgl. Kap. 2.2.2.2 und Arten‐
schutzprüfung) 2.4.3 Maßnahmen zum Ausgleich Im Plangebiet erfolgt kein Eingriff im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Geändert wird in erster Linie die Art der baulichen Nutzung. Die im Bebauungsplan Nr. 8 festgesetzte Grundflä‐
chenzahl (GRZ) entspricht der Festsetzung des bislang rechtskräftigen Bebauungsplans 1. Der mögliche Grad der Versiegelung bleibt unverändert. Ausgleichs‐ oder Ersatzmaßnahmen sind nicht erforderlich. 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Beschreibung der verwendeten Verfahren und Unterlagen Die Methodik der Umweltprüfung richtet sich nach der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB. Dabei werden die Schutzgüter und ihre Bewertungen mit den jeweiligen vorhabensspezifi‐
schen Auswirkungen und deren Wirkungsintensität überlagert und die daraus resultierenden umwelterheblichen Auswirkungen ausgewertet, bewertet und dargestellt. Die Beschreibung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes ist gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in den Umweltbericht eingeflossen. Im Einzelnen wurden nachfol‐
gende Unterlagen und Gutachten für den Umweltbericht herangezogen: 





Artenschutzprüfung zum Vorhaben‐ und Erschließungsplan Nr. 8 der Stadt Altena ‐ Nah‐
versorgungszentrum Rahmedestraße ‐ , Stand 18.11.2015 (KUHLMANN & STUCHT), Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 ‐ "Nahversorgungszentrum Rahmedestraße", Begründung zum Bebauungsplan und Plandarstellung, Stand 17.11.2015 / 06.11.2015 (RHEINRUHR.STADTPLANER, ESSEN), Orientierende Bodenuntersuchungen zur Erkundung und Erfassung von möglichen bo‐
denschädlichen Verunreinigungen auf dem Standort einer früheren Metall‐ und Kunst‐
stofffabrik an der Rahmedestraße in Altena, Stand 11.09.2015 (IGS GMBH BERATENDE IN‐
GENIEURE, UNNA), Verkehrstechnische Untersuchung für einen Einzelhandelsstandort an der Rahme‐
destraße in Altena, Stand März 2015 (BRILON BONDZIO WEISER, BCHUM), Schalltechnische Untersuchung zum Vorhaben‐ und Erschließungsplan Nr. 8 „Nahversor‐
gungszentrum Rahmedestraße“ der Stadt Altena, Stand Oktober 2015 (BRILON BONDZIO WEISER, BOCHUM), Antrag auf Plangenehmigung nach WHG § 68. Offenlegung und Umgestaltung der Rah‐
mede für den Neubau eines Nahversorgungszentrums in Altena‐Breitenhagen, Stand 22.07.2015 (PROJEKTWERK INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, NETPHEN), 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 23
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3.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind Die zur Verfügung stehenden Daten waren dem Planungsstand entsprechend vollständig, der Zeitrahmen ausreichend, Schwierigkeiten oder Defizite bei der Erstellung des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 8 und bei der Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen waren nicht zu verzeichnen. 3.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Moni‐
toring) Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnah‐
men zur Abhilfe zu ergreifen. Da zum aktuellen Zeitpunkt nicht von erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 auszugehen ist, werden keine Monitoringmaß‐
nahmen erforderlich. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Literatur und Quellen, Seite 24
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Literatur‐ und Quellenverzeichnis AKADEMIE FÜR RAUMFORSCHUNG UND LANDESKUNDE 1982: Deutscher Planungsatlas. Band I ‐ Nordrhein‐Westfalen. Hannover. BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2001: Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum, Herne, Hagen, Ennepe‐Ruhr‐Kreis, Märkischer Kreis), Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg ‐ Bezirksplanungsbehörde, September 2001 BAUGESETZBUCH (BAUGB), 2014: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist. BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (BMVBS), 201: Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr, Ausgabe 2011, Bonn. BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG), 2009: Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz ‐ BNatSchG) vom 29. Juli 2009, Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; Geltung ab 01.03.2010. DEUTSCHER WETTERDIENST, 2015: Internetseite (www.dwd.de), Mittelwerte der Periode 1961 bis 1990 GEOLOGISCHER DIENST NRW, 2004: Informationssystem Bodenkarte ‐ Auskunftssystem BK50, Karte der schutzwürdigen Böden, Krefeld. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV), 2008: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV), 2015: @Linfos Landschaftsinformationssystem (Abfragedatum 03.09.2015), Recklinghausen. LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, LANDSCHAFTSENTWICKLUNG UND FORSTPLANUNG (LÖLF), 1979: Waldfunktionskarte für Nordrhein‐Westfalen 1: 50.000 (110 Kartenblätter), Recklinghau‐
sen. LANDSCHAFTSGESETZ (LG NW), 2010: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschafts‐
gesetz ‐ LG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zu‐
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), Düssel‐
dorf. 20151118‐1135 Kuhlmann & Stucht GbR Literatur und Quellen, Seite 25
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MINISTERIUM FÜR STÄDTEBAU UND WOHNEN, KULTUR UND SPORT (MSWKS) & MINISTERIUM FÜR UM‐
WELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (MUNLV), 2001: Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, Gemeindliches Ausgleichskonzept: Aus‐
gleichsplanung, Ausgleichspool, Ökokonto, Arbeitshilfe für die Bauleitplanung. MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT NRW (MURL), 1989: Klimaatlas von Nordrhein‐Westfalen, Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT NRW (MURL), 1995: Landesentwicklungsplan Nordrhein‐Westfalen, aufgestellt am 11. Mai 1995, Düsseldorf. TÜXEN, R., 1956: Die heutige potentielle natürliche Vegetation als Gegenstand der Vegetationskartierung, Angewandte Pflanzensoziologie 13. 5‐42, Stolzenau. 20151118‐1135 
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