BP 69 Eschkamp - Artenschutz

Werbung
48. Änderung des Flächennutzungsplans und
Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 69 „Eschkamp“
der Stadt Versmold
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Auftraggeber:
Stadt Versmold
Münsterstrasse 16
33775 Versmold
Verfasser:
Inhalt

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Bearbeitungsstand
16.06.2016
Auftraggeber
Stadt Versmold
Münsterstrasse 16
33775 Versmold
Verfasser
Projektbearbeitung
Sabine Elsing
B.Sc. Umweltmonitoring/Umweltanalyse
Dipl.-Ing. Birgit Rexmann
Dipl.-Ing. Landespflege (FH)
Dipl.-Ing. Stefan Höke
Landschaftsarchitekt | BDLA
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Inhaltsverzeichnis
1.0
Veranlassung und Aufgabenstellung........................................................................... 1
2.0
Rechtlicher Rahmen und Methodik ............................................................................. 2
2.1
Artenschutzprüfung ................................................................................................. 2
2.1.1
Notwendigkeit der Durchführung einer Artenschutzprüfung
(Prüfungsveranlassung) ................................................................................... 2
2.1.2
Prüfung der artenschutzrechtlichen Tatbestände (Prüfumfang) ........................ 2
2.2
Planungsrelevante Arten ......................................................................................... 3
2.3
Methodik ................................................................................................................. 3
3.0
Vorhabensbeschreibung ............................................................................................. 5
4.0
Darstellung des Untersuchungsgebietes ....................................................................11
4.1
Festlegung des Untersuchungsrahmens ................................................................11
4.2
Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet ...........................................................11
5.0
Stufe I - Vorprüfung ...................................................................................................20
5.1
Wirkfaktoren ...........................................................................................................20
5.1.1
Baubedingte Wirkfaktoren ...............................................................................21
5.1.2
Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren .....................................................21
5.1.3
Betroffenheit von Lebensraumtypen ................................................................22
5.2
Artnachweise..........................................................................................................23
5.2.1
Datenbasis der Artnachweise ..........................................................................23
5.2.2
Arten im Untersuchungsgebiet ........................................................................24
5.3
Konfliktanalyse .......................................................................................................31
5.3.1
Häufige und verbreitete Vogelarten .................................................................31
5.3.2
Planungsrelevante Arten .................................................................................31
6.0
Stufe II - Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ...............................................42
6.1
Fledermausarten ....................................................................................................42
6.2
Vogelarten..............................................................................................................44
7.0
Risikomanagement ....................................................................................................49
8.0
Zusammenfassung ....................................................................................................50
9.0
Quellenverzeichnis ....................................................................................................53
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
1
1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung
Die Stadt Versmold plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“. Das Plangebiet befindet sich im Übergang zur freien Landschaft und umfasst neben dem Grundstück
einer leerstehenden Gewerbebrache, einer südlich angrenzenden Gärtnerei sowie nördlich
der Straße Eschkamp angrenzende ackerbaulich genutzte Flächen. Zur Stärkung, Erneuerung und Entwicklung des Ortsteils Bockhorst sowie zur Schaffung von attraktivem Wohnraumangebot soll das Plangebiet als Wohnbauland entwickelt werden.
Um dem Entwicklungsgebot des Bebauungsplans zu entsprechen, erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Versmold.
Abb. 1
Lage des Plangebiets (roter Kreis) auf Grundlage der TK 1:25.000.
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ergibt sich das Erfordernis der Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange gem. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der entsprechende
artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASF) wird hiermit vorgelegt.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
2
2.0 Rechtlicher Rahmen und Methodik
2.1
Artenschutzprüfung
2.1.1
Notwendigkeit der Durchführung einer Artenschutzprüfung (Prüfungsveranlassung)
„Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG
(MWME 2010). Vorhaben in diesem Zusammenhang sind:
1. nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft.
Mögliche Trägerverfahren sind in § 6 Abs. 1 LG genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen).
2. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben
(§§ 30, 33, 34, 35 BauGB).
Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFHVerträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz)" (MWME 2010).
2.1.2
Prüfung der artenschutzrechtlichen Tatbestände (Prüfumfang)
Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
3
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt kein Verstoß gegen das Verbot Nr. 3 vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Im Hinblick auf damit verbundene
unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt.
Diese Freistellungen gelten auch für Verbot Nr. 4.
„Nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur" national besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Demzufolge beschränkt sich der Prüfumfang bei einer ASP auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten" (MUNLV 2010).
2.2
Planungsrelevante Arten
„Planungsrelevante Arten sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für Nordrhein-Westfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien […].
Die übrigen FFH-Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten sind entweder in NordrheinWestfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer. Solche unsteten
Vorkommen können bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens sinnvollerweise keine Rolle spielen. Oder es handelt sich um s. g. „Allerweltsarten" mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Im Regelfall kann
bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren
Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko)" (MUNLV 2010).
2.3
Methodik
Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Relevanz im Zusammenhang mit dem Vorhaben erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010 (MWME 2010).
Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung umfassen die folgenden drei Stufen:
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
4
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu
können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen.
Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte
möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in
Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende
Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. (MUNLV 2010)
Im Rahmen der Artenschutzprüfung ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme
der im Untersuchungsraum vorkommenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Im Regelfall
bedarf es einer Gesamtschau, die sich auf eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (z. B.
Datenbanken) und bei Bedarf auch auf methodisch beanstandungsfreie Erfassungen vor Ort
gründet.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5
3.0 Vorhabensbeschreibung
Das Plangebiet liegt im Osten des Ortsteils Bockhorst und befindet sich im Übergang zur
freien Landschaft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69„Eschkamp" entspricht
nicht vollständig dem Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung. Die deckungsgleichen Bereiche der Plangebiete umfassen eine Ackerfläche nördlich der Straße „Eschkamp" sowie eine direkt an die Straße „Eschkamp" angrenzende schmale Wiese und eine
von Gehölzen eingefasste Stellplatzfläche. Der Bereich südlich der Straße „Eschkamp" umfasst das Grundstück einer Gewerbebrache, den südlich angrenzenden gartenbaulichen Betrieb sowie die Straße „Bockhorst“.
Im Norden reicht der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans über die Grenzen des
Bebauungsplans hinaus und schließt Teilbereiche des Wohnbaugebietes „Neuer Garten" ein.
Demgegenüber ist der westliche Bereich der Ackerfläche nördlich der Straße „Eschkamp",
die Straße „Kirchenbreede" und die Straße „Eschkamp" nicht in dem Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans enthalten. Die Plangebiete südlich der Straße „Eschkamp" sind deckungsgleich. In der folgenden Abbildung sind die Grenzen der beiden Bauleitpläne dargestellt.
Abb. 2
Änderungsbereich der 48. Flächennutzungsplanänderung (blaue Strichlinie) und Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp" (rote Strichlinie) auf Grundlage des Luftbildes.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
6
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
48. Änderung des Flächennutzungsplans
Der derzeit rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für den nördlichen Änderungsbereich
„Flächen für die Landwirtschaft" dar. Ein kleiner Bereich im Westen ist als „Wohnbaufläche"
ausgewiesen. Der Planbereich südlich der Straße „Eschkamp" ist als „Dorfgebiet" dargestellt.
Die Straße „Eschkamp" ist als „Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße" ausgewiesen. (DREES & HUESMANN 2015).
Abb. 3 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan.
Die schwarze Strichlinie stellt den Änderungsbereich dar.
Abb. 4 Darstellung gem. § 5 (2) BauGB.
Mit der Flächennutzungsplanänderung soll die Entwicklung von Bauflächen entsprechend
der Konzeption des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp" planerisch vorbereitet und nördlich
die Darstellungen an den heutigen Bestand angepasst werden. Für das nördliche Änderungsgebiet wird die Darstellung von landwirtschaftlichen Flächen zurückgenommen und einerseits durch Wohnbauflächen ersetzt. Zudem wird die Darstellung eines Grünzugs aufgenommen, der eine Sichtachse zwischen dem prägenden Gebäudebestand des derzeitigen
Ortsrands und dem Landschaftsraum bildet. Hierdurch werden im Westen des Grünzuges im
geringen Umfang bisher als Wohnbauflächen dargestellte Bereiche zurückgenommen. Im
südlichen Teilbereich soll die derzeitige Darstellung „Dorfgebiet" überwiegend durch Wohnbauflächen ersetzt werden. Lediglich im westlichen Teilbereich soll die Darstellung gemischter Bauflächen erhalten bleiben (DREES & HUESMANN 2015).
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
7
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Abb. 5 Geplante Flächennutzungsplanänderung. Die schwarze Strichlinie stellt die
Änderungsbereiche dar.
Abb. 6 Darstellung gem. § 5 (2) BauGB.
Bebauungsplan Nr. 69 „Eschkamp"
Der Bebauungsplan setzt für den nördlichen Bereich des Plangebiets ein „Allgemeines
Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. In diesem Bereich sollen 15 Baugrundstücke entwickelt werden, die sich an das bestehende Wohngebiet „Neuer Garten“ angliedern. Insgesamt sollen drei Baureihen entstehen, die durch eine Stichstraße an die Straße
„Kirchbreede“ erschlossen werden. Am östlichen Ende der Erschließungsstraße sind im Bereich des Wendehammers eine „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung Verkehrsgrün und eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“
ausgewiesen. Südwestlich des Allgemeinen Wohngebiets wird eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen. In diesem Bereich soll ein Quartierplatz zur Bereicherung des dörflichen Lebens sowie zur Unterbringung von Bedarfsstellplätzen entstehen. Östlich an die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung angrenzend ist eine
„Öffentliche Grünfläche“ festgesetzt. Mit der Grünfläche soll eine Sichtachse zwischen dem
prägenden Gebäudebestand des derzeitigen Ortsrands und dem Landschaftsraum erhalten
bleiben. Nördlich und östlich der öffentlichen Grünfläche ist ein Fuß- und Radweg und südlich sind „Öffentliche Parkflächen“ ausgewiesen. Zwischen Wohngebiet und Grünfläche bzw.
Weg werden „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
8
Der Bereich südöstlich der Straße „Eschkamp" wird als ein „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Hier sollen 12 Baugrundstücke mit einer durchschnittlichen Größe von ca. 600-700 m² entwickelt werden. Westlich davon sind Mischgebiete mit einer Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Hierdurch sollen einerseits die Charakteristika der heutigen Bebauung der ehemaligen Kaffeerösterei aufgenommen werden und
andererseits ein Übergang zur geplanten Wohnbebauung geschaffen werden. Die Erschließung der Gebiete erfolgt über die bestehenden Straßen „Eschkamp" im Norden und „Bockhorst" im Westen. Die südlich liegende Bebauung soll über eine von der Straße „Eschkamp"
abgehende Erschließungsschleife erreichbar sein. Entlang des östlichen und südlichen Teils
des Wohngebietes wird eine „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ausgewiesen. „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen“ trennen zudem die erste Baureihe südlich der Straße „Eschkamp“
von der zweiten Baureihe (DREES & HUESMANN 2016).
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Umweltbericht
Abb. 7
Auszug aus dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ der Stadt Versmold, Teil 1 (DREES & HUESMANN 2016).
9
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Umweltbericht
Abb. 8
Auszug aus dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ der Stadt Versmold, Teil 2 (DREES & HUESMANN 2016)
10
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
11
4.0 Darstellung des Untersuchungsgebietes
4.1
Festlegung des Untersuchungsrahmens
Das Untersuchungsgebiet umfasst den 2,9 ha großen Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 69 „Eschkamp“ sowie zusätzliche Bereiche der Flächennutzungsplanänderung mit den
benachbarten Biotopstrukturen.
Das Landschaftsschutzgebiet 3914-001 „LSG-Gütersloh“ grenzt östlich an das Plangebiet
an. Die Biotopkatasterfläche 3915-015 „Altholzbestand am Ortsrand von Bockhorst“ liegt
etwa 150 m südlich vom Plangebiet (LANUV 2015A).
4.2
Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet
Das Plangebiet liegt im Osten des Ortsteils Bockhorst und befindet sich im Übergang zur
freien Landschaft.
Das Plangebiet kann in einen südlichen und nördlichen Bereich aufgeteilt werden, da die asphaltierte Straße „Eschkamp“ das Plangebiet horizontal teilt. Der nördliche Teil umfasst eine
Ackerfläche, eine schmale Wiese und eine asphaltierte Stellplatzfläche, die durch Gehölze
gerahmt wird. Das Plangebiet des Flächennutzungsplans schließt außerdem südliche Teilbereiche der Wohnsiedlung „Neuer Garten“ mit ein.
Der südliche Bereich umfasst die Gebäude der ehemaligen Kaffeerösterei, den östlich liegenden Garten und den südlich angrenzenden gartenbaulichen Betrieb mit einem Wohngebäude, Schuppen und Garage. Im Westen des Plangebiets verlaufen die Straßen „Bockhorst“ und „Kirchbreede“
Nördlich des Plangebiets befindet sich die Wohnsiedlung „Neuer Garten“ und eine kleine
Ackerfläche. Östlich, südöstlich und südlich des Plangebiets erstrecken sich Ackerflächen
und südwestlich grenzen zwei Wohnhäuser mit Gärten an. Im Westen schließen sich Wohnbebauung und der alte Kirchplatz mit typischen Fachwerkhäusern an. Der Hof „Meyer-Hermann“, der eine Mastanlage betreibt, befindet sich südöstlich des Plangebiets.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
12
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
1
5
7
4
7
5
7
7 4
1
6
1
7
7
7
5
7
6
7
2
4
6
7
2
7
3
6
6
7
7
7
7
7
4
2
7
75
4
7
7
7
6
7
1
7
7
4
4
7
7
5
5
7
6
2
7
6
5
5
7
7
5
5
7
Abb. 9
7
1
7
7
7
1
7
Lebensraumtypen im Bereich des Plangebiets (rote Strichlinie) und der näheren Umgebung.
Legende:
1 = Äcker, Weinberge
2 = Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
3 = Fettwiesen und -weiden
4 = Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen
5 = Gebäude
6 = Säume, Hochstaudenfluren
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
13
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Lebensraumtyp: Acker und Weinberge
Es handelt sich bei dem nördlichen Bereich des Plangebietes überwiegend um eine ackerbaulich genutzte Fläche. Zum Zeitpunkt der Begehung war die Getreidefläche bereits abgeerntet. Östlich und südlich des Plangebiets grenzen weitere ackerbaulich genutzte Flächen
(Getreide und Mais) an.
Abb. 10 Ackerfläche im nördlichen Bereich
des Plangebiets in nordöstlicher
Blickrichtung vom Standpunkt „Kirchenbreede“.
Abb. 11 Maisacker und abgeerntetes Getreidefeld südöstlich des Plangebiets.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
14
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Lebensraumtyp: Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
Auf dem Gelände der ehemaligen Kaffeerösterei sind kleinflächige Gehölzbestände und Gebüsche vorhanden. Der östlich angrenzende Garten wird durch eine Hecke aus Rotbuchen
eingefasst. Der gartenbauliche Betrieb wird östlich zur Straße „Eschkamp“ und südlich zur
Ackerfläche hin mit einer Lebensbaumhecke abgegrenzt. Einzelbäume, wie Birken, Rot-Eichen, Spitz-Ahorn und Stieleichen stocken entlang der Straße „Kirchenbreede“. Gebüsche,
Kleingehölze und Bäume befinden sich zwischen der nördlichen Ackerfläche des Plangebiets
und nördlich des „Eschkamp“.
Abb. 12 Kleinflächige Gehölzbestände und
Gebüsche auf dem Gelände der Gewerbebrache.
Abb. 13 Lebensbaum- und Rotbuchen-Hecke
rahmen den südöstlichen Bereich des
Plangebiets.
Abb. 14 Straßenbäume entlang der Straße
„Kirchenbreede“ im Nordwesten des
Plangebiets.
Abb. 15 Gehölzstreifen entlang der Stellplatzfläche nördlich der Straße „Eschkamp“.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
15
Lebensraumtyp: Fettwiesen und -weiden
Nordöstlich der Kreuzung „Eschkamp / Bockhorst“ befindet sich eine kleine Wiesenfläche. Es
dominieren Gräser und Kräuter wie Schafgarbe und Spitzwegerich.
Abb. 16 Wiesefläche im Plangebiet in östlicher
Blickrichtung vom Standpunkt „Kirchenbreede“.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
16
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Lebensraumtyp: Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen
Im Plangebiet befindet sich östlich der Gewerbebrache ein Hausgarten mit Staudenbeeten,
Rasenflächen, Ziergehölzen und älteren Einzelbäumen. Südlich der Gewerbebrache ist ein
gartenbaulicher Betrieb mit Hausgarten und teils offenen Folientunneln, in denen Stauden
und Gehölze kultiviert werden, vorhanden.
Die Gärten der Wohnbebauung nördlich, südlich und westlich des Plangebiets bestehen vorwiegend aus Rasenflächen und Ziergehölzen. Größere Rasenflächen mit älteren Einzelbäumen befinden sich westlich des Plangebiets vor dem Fachwerkhaus der ehemaligen Hofstelle „Meyer-Peter“ und vor der Kirche.
Abb. 17
Staudenbeet und Kiesfläche im
Hausgarten östlich angrenzend an
die Gewerbebrache.
Abb. 18 Gelände des gartenbaulichen Betriebs
in westlicher Blickrichtung.
Abb. 19
Hausgarten westlich des Plangebietes in südwestlicher Blickrichtung vom Standpunkt „Kirchenbreede“.
Abb. 20 Rasenfläche mit einer Gehölzreihe
östlich der Kirche und westlich des
Plangebiets.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
17
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Abb. 21 Rasenfläche mit Einzelgehölzen westlich des Plangebiets.
Lebensraumtyp: Gebäude
Im Plangebiet befinden sich der Gebäudekomplex der ehemaligen Kaffeerösterei, ein Wohnhaus sowie ein weiteres Wohnhaus mit Schuppen auf dem Gelände des gartenbaulichen Betriebs an der Straße „Bockhorst“. Es handelt sich bei den Gebäuden der ehemaligen Kaffeerösterei um mehrere Gebäudeteile, die miteinander verbunden sind. Das mehrgeschossige
Eckgebäude ist über ein Verbindungsstück mit den Hallengebäuden verbunden. Ein altes
Wohngebäude und eine Geräteschuppen stehen im östlichen Teil des Geländes der ehemaligen Kaffeerösterei. Ein mehrgeschossiges Wohngebäude befindet sich auf dem Gelände
der Gärtnerei.
Fachwerkhäuser und eine Kirche sind westlich des Plangebiets vorhanden. Bei der Wohnbebauung nördlich und südlich des Plangebiets handelt es sich vorwiegend um Einfamilienhäuser.
Abb. 22 Wohngebäude auf dem Gelände der
ehemaligen Kaffeerösterei.
Abb. 23 Wohnhaus und Gebäude der ehemaligen Kaffeerösterei im Westen des
Plangebiets.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
18
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Abb. 24 Das Eckgebäude der ehemaligen Kaffeerösterei vom Standpunkt Kirche.
Abb. 25 Kirche in nordwestlicher Blickrichtung.
Abb. 26 Denkmalgeschützte Fachwerkhäuser.
Abb. 27 Wohngebäude westlich des Plangebiets an der Straße „Kirchenbreede“
in südlicher Blickrichtung.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
19
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Lebensraumtyp: Säume, Hochstaudenfluren
Die Ackerfläche im Plangebiet wird westlich von einem etwa 1 m breiten Saum gerahmt. Dieser Saum setzt sich weiter fort und rahmt auch die angrenzende Wiesenfläche. Eine Hochstaudenflur, die von der Großen Brennnessel (Urtica dioca) dominiert wird, findet sich zwischen den Kleingehölzen der Stellplatzfläche im Plangebiet.
Abb. 28
Grassaum zwischen Ackerfläche
und der Straße „Kirchenbreede“.
Abb. 29 Von Brennnessel dominierte Hochstaudenflur südlich der Ackerfläche
im Plangebiet.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
20
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5.0 Stufe I - Vorprüfung
5.1
Wirkfaktoren
Die potenziellen Betroffenheiten planungsrelevanter Arten können sich primär aus der mit
dem Vorhaben einhergehenden Überbauung von Freiflächen (Acker, Grünland, Gärten und
Saumstrukturen), dem Verlust von Gehölzstrukturen sowie dem Abbruch von Gebäuden als
mögliches Quartier für Gebäudebesiedler ergeben.
Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zu temporären akustischen und optischen Störungen
von Tierarten kommen (Baustellenlärm, Bewegung der Baumaschinen).
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben können sich die folgenden Wirkungen ergeben:
Tab. 1
Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit dem Vorhaben.
Maßnahme
Baubedingt
Baufeldräumung
Baustellenbetrieb
Abbruch von Gebäuden
Anlagebedingt
Errichtung der Gebäude und Infrastruktur
Wirkfaktor
Auswirkung
Entfernung von Gehölzen und
krautiger Vegetation
Bodenverdichtung, Bodenabtrag und Veränderung des
(natürlichen) Bodenaufbaus
Lärmemissionen durch den
Baubetrieb;
stoffliche Emissionen (z. B.
Staub) durch den Baubetrieb
Lärmemissionen durch den
Baubetrieb;
stoffliche Emissionen (z. B.
Staub) durch den Baubetrieb;
Entfernen potenzieller Quartierstandorte von Gebäudebesiedlern
Lebensraumverlust/-degeneration
Versiegelung und Teilversiegelung
Silhouettenwirkung
Lebensraumverlust/-degeneration
Betriebsbedingt
Nutzung der Wohngebäude und der gewerblichen Gebäude
Lärmemissionen und Personenbewegungen
Beleuchtung
Erhöhter Kfz-Verkehr durch Anlieger
Lärmemissionen durch zusätzlichen Fahrzeugverkehr
Lebensraumverlust/-degeneration
Störung der Tierwelt
Störung der Tierwelt
Lebensraumverlust
Meidungsverhalten von Tieren
Störung der Tierwelt
Störung der Tierwelt
Störung der Tierwelt
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5.1.1
21
Baubedingte Wirkfaktoren
Baubedingte Wirkfaktoren sind Wirkungen, die im Zusammenhang mit den Bauarbeiten auftreten können. Sie sind auf die Zeiten der Baumaßnahme beschränkt.
Bauphase
Im Rahmen der Bauphase werden Biotopstrukturen (Ackerfläche, Gärten, Säume und Siedlungsbrachen mit Gehölzen) entfernt bzw. dauerhaft verändert. Durch den Baubetrieb können Flächen beansprucht werden, die über das geplante Baufeld hinausgehen.
Schallemissionen und optische Wirkungen
Baumaßnahmen sind durch den Einsatz von Baufahrzeugen und -maschinen mit akustischen und optischen Störwirkungen verbunden. Diese Wirkungen sind zeitlich auf die Bauphase sowie räumlich auf die nähere Umgebung des Vorhabens beschränkt und können zu
einer temporären Störung der Tierwelt führen.
Gebäudeabbruchmaßnahmen
Vorhabensbedingt wird der Abbruch von Gebäuden im Plangebiet erforderlich werden. Im
Rahmen der Sichtkontrolle der Fassaden sämtlicher Gebäude im Plangebiet sind Strukturen
mit potenzieller Funktion als Quartierstandort für gebäudebewohnende Fledermausarten
festgestellt worden. Da Einflugmöglichkeiten ins Gebäude bestehen, kann eine Besiedlung
des Gebäudes durch gebäudebewohnende Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden.
Weiterhin weisen einige Gebäude eine potenzielle Eignung als Brutstandort für gebäudebewohnende Vogelarten auf. Eine Überprüfung der konkreten Quartiereignung der Gebäude ist
zu diesem Zeitpunkt nicht zielführend, da sich bis zu einer späteren Inanspruchnahme jederzeit Quartiere etablieren können. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten
zum Zeitpunkt der Umnutzung sollte zeitnah vor den Abbrucharbeiten eine Kontrolle des Gebäudes auf eine Quartiernutzung durch gebäudebewohnende Arten durchgeführt werden.
5.1.2
Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
Durch die Errichtung der Gebäude und der Infrastruktur werden Biotopstrukturen im Plangebiet dauerhaft beansprucht. Hierzu gehören die Lebensraumtypen „Äcker, Weinberge“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Gebäude“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche,
Hecken“ und „Säume, Hochstaudenfluren“.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
22
Akustische Wirkungen
Akustische Störeffekte auf störungsempfindliche Vogelarten können durch den zusätzlichen
Kfz-Verkehr auftreten. Aufgrund der bestehenden Lärmemissionen der Straße „Eschkamp"
im Plangebiet sowie angrenzender Straßen sind bereits jetzt akustische Störeffekte im Plangebiet vorhanden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden geringen zusätzlichen Störeffekte durch den Kfz-Verkehr sind keine artenschutzrechtlich relevanten Störwirkungen zu erwarten.
Optische Wirkungen
Künstliches Licht (z. B. Außenbeleuchtung, Leuchtreklame, Arbeitsscheinwerfer, Straßenbeleuchtung) kann Auswirkungen auf nachtaktive Tiere haben. Relevante Faktoren sind die
Lichtstärke, die spektrale Zusammensetzung des Lichts, Zeitpunkt und Dauer der Beleuchtung, die Periodizität der Beleuchtung sowie deren Richtung. Tierarten haben sich in ihren
natürlichen Lebensräumen an den Tag-Nacht-Wechsel gewöhnt und ihr Verhalten sowie ihre
Lebensabläufe an die jahreszeitlich bedingten Lichtverhältnisse angepasst. Veränderungen
der natürlichen Lichtverhältnisse durch künstliches Licht können daher Auswirkungen auf
den Lebenszyklus und die Verhaltensmuster von nachtaktiven Tierarten haben.
Hinsichtlich einer Beurteilung der Beeinträchtigung von nachtaktiven Tierarten durch künstliches Licht besteht eine Vorbelastung durch die Beleuchtung der angrenzenden Bebauung.
Aus diesem Grund sind artenschutzrechtlich relevante optische Störungen von nachtaktiven
Tierarten (Fledermäuse) durch die Beleuchtung nicht zu erwarten.
Silhouettenwirkung
Insbesondere bei störungsempfindlichen Vogelarten der offenen Feldflur können höhere Gebäude Meidungsverhalten bewirken und somit die Lebensraumeignung dieser Arten negativ
beeinflussen.
Da der südliche Bereich des Plangebiets bereits bebaut ist, werden keine zusätzlichen Wirkungen durch das Vorhaben auf Offenlandbereiche südlich und südöstlich des Plangebiets
erwartet.
Wirkungen durch Silhouettenwirkung der Gebäude auf Offenlandarten können für die Ackerflächen nordöstlich des Plangebiets nicht ausgeschlossen werden.
5.1.3
Betroffenheit von Lebensraumtypen
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben werden folgende Lebensraumtypen unmittelbar beansprucht:
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Äcker, Weinberge

Gebäude

Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen

Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken

Fettwiesen und -weiden

Säume, Hochstaudenfluren
23
Weiterhin befinden sich die folgenden potenziell vorhabensrelevanten Lebensraumtypen in
der näheren Umgebung. Diese werden hinsichtlich einer potenziellen mittelbaren Beeinträchtigung der näheren Umgebung betrachtet:

Äcker, Weinberge

Gebäude

Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen

Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken

Säume, Hochstaudenfluren
5.2
5.2.1
Artnachweise
Datenbasis der Artnachweise
Die Betrachtungen umfassen die artenschutzrechtlich relevanten Arten aller Artengruppen.
Zur Analyse der Verbreitung dieser Arten erfolgte eine Auswertung des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (FIS) und der Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Linfos).
Die Erfassung der Lebensraumtypen wurde am 27. Juli 2015 durchgeführt. Dabei wurde außerdem die Quartiereignung der Gebäude für Fledermäuse und Vögel betrachtet, die sich
innerhalb des Plangebiets befinden.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5.2.2
24
Arten im Untersuchungsgebiet
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen"
Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Bereich des Messtischblattes 3915 „Bockhorst“,
Quadrant 1. Für diesen Quadranten wurde im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ (FIS) eine Abfrage der planungsrelevanten Arten für die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden unmittelbar und mittelbar betroffenen Lebensraumtypen durchgeführt (LANUV 2015B).
Für das Messtischblatt 3915 „Bockhorst“, Quadrant 1 werden vom FIS für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume insgesamt 25 Arten als planungsrelevant genannt. Unter den Tierarten sind 5 Säugetierarten und 20 Vogelarten. Planungsrelevante
Pflanzenarten werden nicht benannt.
Landschaftsinformationssammlung „Linfos"
Die Landschaftsinformationssammlung des Landes Nordrhein-Westfalen (Linfos) weist für
das Plangebiet und der näheren Umgebung (500 m) kein Vorkommen von Arten aus (LANUV
2015A).
Daten der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld
Die Recherche zum Vorkommen planungsrelevanter Arten im Umkreis des Plangebietes
ergab folgende Hinweise.
An der östlichen Grenze des Plangebiets gibt es den Nachweis einer Kiebitzbrut aus dem
Jahr 2010. Auf der Ackerfläche ca. 250 m östlich des Plangebiets wurde im Jahr 2004 eine
Kiebitzbrut festgestellt (BIOLOGISCHE STATION GÜTERSLOH/BIELEFELD 2015).
Ortsbegehung
Im Zuge der Ortsbegehung am 27. Juli 2015 wurden die Strukturen im Untersuchungsgebiet
dahingehend untersucht, ob sich diese als Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante
Tierarten eignen. Insbesondere auf das Vorkommen von relevanten Tierarten wurde dabei
geachtet. Nach Sichtung der Außenfassade der Gebäude wurde im Folgenden eine Grobeinschätzung der Quartiereignung für gebäudebewohnende Vogel- sowie Fledermausarten getroffen. Gehölze im Plangebiet wurden ebenso nach ihrer Quartiereignung bewertet.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
25
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Quartiereignung der Gebäude
Die Gebäude im Plangebiet weisen Strukturen mit potenzieller Quartierfunktion für Fledermaus- und Vogelarten auf. Anhand der nachfolgenden Abbildungen und Tabellen wird die
Quartiereignung der Gebäude für Fledermäuse und Vögel dargestellt.
3a
2b
2a
2b
7
7
1b
1b
1a
1b
7
5b
7
7
3b
4
7
7
7
7
7
7
5a
7
Abb. 30
5c
7
Kennzeichnung der Gebäude im Plangebiet auf Grundlage des Luftbilds und Darstellung von
Vogelnestern am Gebäude (roter Kreis).
Legende:
1a = Eckgebäude der ehemaligen Kaffeerösterei
1b = Hallengebäude der ehemaligen Kaffeerösterei
2a = Trafohaus und Überdachung
2b = Überdachte Tore
3a und 3b = Wohngebäude und Anbau
4 = Geräteschuppen
5a = Wohnhaus
5b = Garage bzw. Stall
5c = Schuppen
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
26
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Tab. 2
Nummer
des Gebäudes
1a
1b
2a
2b
3a
3b
4
5a
5b
5c
Zusammenfassung von Strukturen mit potenzieller Quartiereignung für Fledermäuse in/an
Gebäuden im Plangebiet
Art der potentiellen Quartiere bzw. Zugangsmöglichkeiten in die Gebäude
Quartierseinschätzung
Einflugmöglichkeit in das Gebäude (kaputte Fenster,
Öffnungen an Metalltür, beschädigtes Dach),
Spalten zwischen Dachrinne und Mauerwerk, Spalten
unter Dachpfannen, Spalten zwischen Holzbalken und
Mauerwerk, Spalten zwischen Holzverkleidung des
Dachüberstands und Mauerwerk, Nischen mit Spalten
in der Fassade, Lüftungsschlitze bieten Öffnungen
bzw. Spalten
Einflugmöglichkeit in das Gebäude (offene bzw. beschädigte Fenster und Türen, evtl. Ladetunnel, Öffnungen an der Fassade, Aufbau mit Lüftungslamellen),
Spalten am Stoß von Wand zu Wand, Spalten zwischen Holzverkleidung und Mauerwerk,
Spalten zwischen Dachrinne und Dachkanten, Spalten
zwischen Rohrleitungen und Fassade
Lüftungsschlitze bieten Öffnungen bzw. Spalten, Spalten zwischen der Wellblechverkleidung und Blechdach
Einflugmöglichkeit durch teils offene bzw. beschädigte
Holzverkleidung der Dächer der Tore,
Spalten zwischen den Dachziegeln, Spalten bzw. Hohlräume zwischen dem Mauerwerk
Einflugmöglichkeit in das Gebäude (beschädigte Fenster, Spalten zwischen Mauerwerk und den Holzbrettern
in den Fensternischen, Spalten zwischen Dachrinne
und Mauerwerk, Spalten zwischen den Dachziegeln,
Spalten zwischen Rohrleitungen und Fassade, Spalten
am First, Spalten zwischen Dachanschluss des
Schornsteins und Dachziegel
Einflugmöglichkeit in das Gebäude (fehlende Fenster,
offene Türen, beschädigtes Mauerwerk), Spalten zwischen den Holzbalken und Dachziegel, Spalten zwischen den Dachziegeln, Spalten zwischen Dachrinne
und Dachtraufe, Spalten am Stoß zum anderen Gebäudeteil, Spalten zwischen der Holztür und der Holzverkleidung (Ostseite), Spalten unterhalb und an den
Ecken der Holzverkleidung (Nordseite),
Spalten zwischen den Dachziegeln, Spalten zwischen
Dachrinne und Dachkante, Öffnungen zu Hohlräumen
durch defekte Holzverschalung am Giebel (Westseite),
Spalten in Rollladenkästen
Spalten zwischen Dachschindeln und Dachkante am
Trapezgiebel, Spalten zwischen Dachrinne und Dachkante, mögliche Spalten in der mit Efeu bewachsenen
Hauswand
Spalten zwischen Dachziegel und Mauerwerk auf der
Giebelseite, Spalten an der Dachkante
Spalten zwischen Dachblech und Dachkante, Einflugmöglichkeit
Zwischenquartier,
Ganzjahresquartier
Zwischenquartier,
Ganzjahresquartier
Zwischenquartier
Ganzjahresquartier
Zwischenquartier
Zwischenquartier,
Ganzjahresquartier
Zwischenquartier,
Ganzjahresquartier
Zwischenquartier
Zwischenquartier,
Ganzjahresquartier
Zwischenquartier,
Ganzjahresquartier
Zwischenquartier
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
27
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Tab. 3
Nummer
des Gebäudes
1a
1b
2a
2b
3a
3b
4
5a
5b
5c
Zusammenfassung der vorgefundenen Vogelnester sowie potenzieller Nistmöglichkeiten
für Vogelarten im Plangebiet
Beschreibung der Nistmöglichkeit
Einflugmöglichkeit in das Gebäude, Löcher in der Fassade, Dachüberstände
Einflugmöglichkeit in das Gebäude, Löcher in der Fassade, Dachüberstände,
Nest einer nicht planungsrelevanten Art (ggf. Ringeltaube) auf den Dachbalken im
nordwestlichen Bereich
Überdachung, Trägereisen unterhalb des Daches und Efeu, Nest einer nicht planungsrelevanten Art hinter einem Eisenträger an dem Unterstand
Einflugmöglichkeit in den Hohlraum des Daches, Dachüberstände, Efeu
Nischen in der Fassade
Evtl. Einflugmöglichkeit in das Gebäude, Dachüberstände,
Dachüberstände
Dachüberstände, Efeu,
Evtl. Einflugmöglichkeit in das Gebäude
Einflugmöglichkeit, Holzbalken unterhalb des Daches
Abb. 31
Beispiel einer Öffnung der überdachten Toreinheiten.
Abb. 32
Beispiel potenzieller Zuwegung
für gebäudebewohnende Arten
durch ein defektes Mauerwerk.
Abb. 33
Spalten zwischen Dachanschluss
des Schornsteins und Dachziegel
bieten potentiellen Zugang.
Abb. 34
Efeu und Dachüberstände bieten
gebäudebewohnende Arten Nischen.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
28
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Abb. 35
Nest (ggf. Ringeltaube) an Dachüberstand im nordwestlichen Bereich des Hallengebäudes auf dem
Gelände der Gewerbebrache.
Abb. 36
Nest einer nicht planungsrelevanten Vogelart hinter einem Eisenträger an dem Unterstand.
Gehölzuntersuchung
Im Plangebiet sind einige Bäume vorhanden, die Strukturen (abstehende Rinde, Astlöcher)
mit potentieller Eignung als Quartierstandort für Fledermäuse aufweisen. An einigen Bäumen
wurden Nester von nicht planungsrelevanten Vogelarten festgestellt. Höhlenbäume wurden
nicht festgestellt. Bäume mit potenziellen Quartierstandorten sowie Vogelnestern werden in
den folgenden Tabellen und Abbildungen dargestellt.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
29
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5
17
6
7
2
7
7
3
7
4
3
7
1
7
7
2
7
Abb. 37
Darstellung der Gehölze im Plangebiet, die eine Quartiereignung für Fledermäuse besitzen
(roter Kreis) oder ein Vogelnest aufweisen (blauer Kreis) auf Grundlage eines Luftbilds.
Tab. 4
Zusammenfassung potenzieller Fledermausquartiere in/an Gehölzen im Plangebiet
Nummer
1
2
Baumart
Linde
Rotbuche
3
4
5
Robinie
Salweide
Mirabelle
6
Mirabelle
Eigenschaften der Höhle/Spalte
Spalte in Astloch, in ca. 10 m Höhe
Astloch am Ast, in ca. 12 m Höhe,
etwas Totholz
Spalte am Stamm in ca. 5 m Höhe
Stammverletzung in ca. 5 m Höhe
Abstehende Rinde in ca. 2 m
Höhe, Spalte in Ast in ca. 7 m
Höhe
Spalte am Stamm in ca. 4 m Höhe
Quartierseinschätzung
Zwischenquartier
Zwischenquartier
Zwischenquartier
Zwischenquartier
Zwischenquartier
Zwischenquartier
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
30
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Tab. 5
Nummer
1
2
3
Zusammenfassung festgestellter Vogelnester an Gehölzen im Plangebiet
Baumart
Gebüsch
Gebüsch
Lärche
Nest
Vermutlich Amselnest
Vermutlich Amselnest
Elsternest
Abb. 38
Nest im Gebüsch (vermutlich Amsel).
Abb. 40
Nest im Gebüsch (vermutlich Amsel).
Abb. 39
Nest einer Elster an einer Lärche
innerhalb des Gartens im Osten
des Plangebiets.
Die Bestimmung der Vogelart eines Nests ist ohne einen Besatz häufig nicht eindeutig. Aufgrund der Lage und der Struktur (Material) der Nester im Plangebiet, kann eine Nutzung
durch planungsrelevante Vogelarten jedoch ausgeschlossen werden.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5.3
31
Konfliktanalyse
5.3.1
Häufige und verbreitete Vogelarten
Entsprechend dem geltenden Recht unterliegen alle europäischen Vogelarten den Artenschutzbestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Damit ist auch die vorhabensspezifische
Erfüllung der Verbotstatbestände gegenüber häufigen und verbreiteten Vogelarten (s. g. „Allerweltsarten“ wie Amsel, Buchfink und Kohlmeise) zu prüfen. Bei den häufigen und ungefährdeten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. „Im Regelfall kann bei diesen Arten
davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird" (MUNLV 2010).


An den Gebäuden sind Nester von häufigen und verbreiteten Vogelarten festgestellt
worden. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1
(Töten und Verletzen von Tieren) sollte der Abbruch von Gebäuden außerhalb der
Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Abbrucharbeiten sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar
durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums wird durch einen Gutachter sichergestellt, dass der Abbruch
nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Gebäude frei von einer Nutzung sind.
An Gehölzen sind Nester von häufigen und verbreiteten Vogelarten festgestellt worden. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 (Töten und Verletzen von Tieren) sollte die Inanspruchnahme von Gehölzen außerhalb
der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Fäll- und Rodungsarbeiten sollten
dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt
werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses
Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Gehölze frei von einer Quartiernutzung sind.
Das Vorhaben entspricht dem Regelfall, so dass von einer vertiefenden Betrachtung dieser
Arten abgesehen werden kann.
5.3.2
Planungsrelevante Arten
Infolge der Habitatansprüche der Arten, der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Biotopstrukturen und der dargestellten Wirkfaktoren, kann ein potenzielles Vorkommen bzw. eine
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
32
potenzielle vorhabensbedingte Betroffenheit für einige der im Rahmen der Datenrecherche
ermittelten Arten im Vorfeld ausgeschlossen werden. Da Nahrungsflächen nicht zu den
Schutzobjekten des § 44 Abs. 1 BNatSchG gehören, ist eine artenschutzrechtlich relevante
Betroffenheit für Arten, welche das Untersuchungsgebiet als nicht essenzielles Nahrungshabitat nutzen, nicht gegeben.
In der folgenden Tabelle werden die im Rahmen der Datenrecherche ermittelten Arten dargestellt und eine Voreinschätzung einer möglichen Betroffenheit durch das Vorhaben vorgenommen (Stufe I). Für die ermittelten Konfliktarten wird im Weiteren eine Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt (Stufe II).
33
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Tab. 6
Vorprüfung des Artenspektrums im Untersuchungsraum
Erläuterungen: Quelle: FIS = Fachinformationssystem, BS = Biologische Station Gütersloh/Bielefeld, Status: B = sicher brütend, A. v. = Art vorhanden
Art
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Quelle/ Habitatansprüche (BAUER et al. 2005,
Status DIETZ et al. 2007)
FIS/
A. v.
Braunes Langohr FIS/
A. v.
Lebensraum und Jagdgebiet
Vor allem Laub- und Laubmischwälder, aber auch
Kiefern- und Tannenwälder, seltener strukturreiche
Fichtenforste mit ausgeprägter Strauchschicht, jagt in
1-5 Höhe, sehr dicht an Vegetation entlang, in vegetationsfreien Wäldern auch in Bodennähe, Kronenbereich, aufsammeln der Beute vom Substrat.
Wochenstuben / Sommerquartier
Baumhöhlen, Stammanrisse, Vogel-, und Fledermauskästen, selten in Gebäuden.
Winterquartier
Baumhöhlen, unterirdische Quartiere aller Art.
Lebensraum und Jagdgebiet
Unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit Baumhöhlen; jagt an Waldrändern, gebüschreichen Wiesen, strukturreichen Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen.
Wochenstuben / Sommerquartier
Baumquartiere, Nistkästen, Dachböden, Spalten an
Gebäuden / auch Spaltenverstecke an Bäumen und
Gebäuden.
Winterquartier
Bunker, Stollen, Keller, Baumhöhlen, Felsspalten.
Einschätzung des
Vorkommens im UG
Einschätzung der
Betroffenheit
ASP
erforderlich
Untersuchungsgebiet
stellt keinen geeigneten
Lebensraum dar.
Keine Betroffenheit
Nein
Potenzielle QuartierVerlust potenzieller
standorte an Bäumen
Quartierstandorte
und Gebäuden im Plangebiet.
Ja
34
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fortsetzung Tab. 6
Art
Quelle/ Habitatansprüche (BAUER et al. 2005,
Status DIETZ et al. 2007)
Lebensraum und Jagdgebiet
Große Bartfleder- FIS/
maus
Strukturreiche Landschaften mit hohem Wald- und
A. v.
Gewässeranteil (Au- und Bruchwälder, Moor- und
Feuchtgebiete); jagt in geschlossenen Laubwäldern
mit einer geringen bis lückigen Strauchschicht und
Kleingewässern, an linienhaften Gehölzstrukturen in
der Offenlandschaft, über Gewässern.
Wochenstuben / Sommerquartier
Spaltenquartiere an Gebäuden, auf Dachböden, hinter Verschalungen / Baumquartiere, Fledermauskästen.
Winterquartier
Höhlen, Stollen, Keller.
Lebensraum und Jagdgebiet
Großer AbendFIS/
segler
Laubwälder, Habitate mit hohem Baumanteil, offene
A. v.
Lebensräume; jagt in großen Höhen über Wasserflächen, Waldgebieten, Agrarflächen und beleuchteten
Plätzen im Siedlungsbereich.
Wochenstuben / Sommerquartier
Baumhöhlen, selten in Fledermauskästen.
Winterquartier
Große Baumhöhlen, Spaltenquartiere in Gebäuden,
Felsen, Brücken.
Einschätzung des
Vorkommens im UG
Potenzielle Quartierstandorte an Bäumen
und Gebäuden im Plangebiet.
Einschätzung der
Betroffenheit
Verlust potenzieller
Quartierstandorte
Potenzielle Quartiere an Verlust potenzieller
Bäumen im Plangebiet
Quartierstandorte
ASP
erforderlich
Ja
Ja
35
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fortsetzung Tab. 6
Art
Quelle/ Habitatansprüche (BAUER et al. 2005,
Status DIETZ et al. 2007)
Lebensraum und Jagdgebiet
Zwergfledermaus FIS/
Strukturreiche Landschaften in Siedlungsbereichen;
A. v.
jagt an Gewässern, Kleingehölzen, aufgelockerten
Laub- und Mischwäldern, parkartigen Gehölzbeständen im Siedlungsbereich.
Wochenstuben / Sommerquartier
Spaltenverstecke an und in Gebäuden / seltener
Baumquartiere und Nistkästen.
Winterquartier
Oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden,
natürliche Felsspalten, unterirdische Verstecke.
Vögel
Lebensraum
Baumfalke
FIS/B
Halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit
Feuchtwiesen, Mooren, Heiden und Gewässern.
Bruthabitat
Alte Krähennester in lichten Altholzbeständen, Feldgehölzen Baumreihen oder Waldrändern
Lebensraum
Baumpieper
FIS/B
Offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarte und einer strukturreichen Krautschicht. Geeignet sind sonnige Waldränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte
Wälder. Besiedelt werden auch Heide- und Moorgebiete sowie Grünländer und Brachen mit einzeln stehenden Bäumen, Hecken und Feldgehölzen.
Bruthabitat
Nest am Boden unter Grasbulten oder Büschen.
Einschätzung des
Vorkommens im UG
Potenzielle Quartiere an
Gebäuden im Plangebiet
Einschätzung der
Betroffenheit
Verlust potenzieller
Quartierstandorte
ASP
erforderlich
Ja
Untersuchungsgebiet
stellt keinen geeigneten
Lebensraum dar.
Keine Betroffenheit
Nein
Untersuchungsgebiet
stellt keinen geeigneten
Lebensraum dar.
Keine Betroffenheit
Nein
36
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fortsetzung Tab. 6
Art
Eisvogel
Feldlerche
Feldsperling
Quelle/ Habitatansprüche (BAUER et al. 2005,
Status DIETZ et al. 2007)
Lebensraum
FIS/B
Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern.
Bruthabitat
An vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder
Sand.
Lebensraum
FIS/B
Reichstrukturiertes Ackerland, extensiv genutzte
Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete.
Bruthabitat
Nest in Bereichen mit kurzer lückiger Vegetation in einer Bodenmulde.
FIS/B
Lebensraum
Halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern. Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen in
Randbereichen ländlicher Siedlungen
Bruthabitat
Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen und Nistkästen
Einschätzung des
Vorkommens im UG
Untersuchungsgebiet
stellt keinen geeigneten
Lebensraum dar.
Einschätzung der
Betroffenheit
Keine Betroffenheit
ASP
erforderlich
Nein
Plangebiet stellt aufgrund der vorhandenen
Wohnbebauung nördlich, westlich und südlich keinen geeigneten
Lebensraum dar.
Störungen von potenziellen Brutstandorten
Ja
Potenzielle Bruthabitate
nordöstlich und östlich
des Plangebiets
Keine Brutstandorte im
Plangebiet festgestellt.
Potenzielle Nistmöglichkeiten vorhanden
Verlust potenzieller Nist- Ja
möglichkeiten
37
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fortsetzung Tab. 6
Art
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Quelle/ Habitatansprüche (BAUER et al. 2005,
Status DIETZ et al. 2007)
Lebensraum
FIS/B
Kulturlandschaften mit einem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen.
Bruthabitat
In Wäldern mit altem Baumbestand, vorzugsweise mit
freier Anflugmöglichkeit durch Schneisen. Horst in hohen Bäumen (z. B. Lärchen, Fichten, Kiefern, Rotbuchen).
Lebensraum
FIS/B
Charaktervogel der offenen Grünlandgebiete, feuchte,
BS/B
extensiv genutzte Wiesen und Weiden, seit einigen
Jahren verstärkt auf Ackerland.
Bruthabitat
Nest am Boden in offenen und kurzen Vegetationsstrukturen.
Lebensraum
FIS/B
Parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weichund Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil.
Im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten
mit altem Baumbestand.
Bruthabitat
Nisthöhle in totem oder morschem Holz, bevorzugt in
Weichhölzern (v. a. Pappeln, Weiden).
Einschätzung des
Einschätzung der
Vorkommens im UG
Betroffenheit
Keine Horststandorte im Keine Betroffenheit
Plangebiet.
ASP
erforderlich
Nein
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Brutnachweis im Osten
des Plangebiets (2010)
Verlust von Brutstandor- Ja
ten
Störungen von BrutBrutnachweis auf Acker- standorten
fläche ca. 250 m östlich
des Plangebiets (2004)
Keine Höhlenbäume im
Plangebiet.
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Keine Betroffenheit
Nein
38
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fortsetzung Tab. 6
Art
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Quelle/ Habitatansprüche (BAUER et al. 2005,
Status DIETZ et al. 2007)
Lebensraum
FIS/B
Bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten oder lichten Wäldern. Ist auch an Siedlungsrändern und Industriebrachen anzutreffen.
Bruthabitat
Nester bestimmter Singvogelarten z.B. Teich- und
Sumpfrohrsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen.
Lebensraum
FIS/B
Alle Lebensräume der Kulturlandschaften, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind.
Jagdgebiete sind Offenlandbereiche in der Umgebung
des Horstes.
Bruthabitat
Horst bevorzugt in Randbereichen von Waldgebieten,
Feldgehölzen sowie Baumgruppen und Einzelbäumen.
Lebensraum
FIS/B
In menschlichen Siedlungsbereichen. Nahrungsflächen liegen an insektenreichen Gewässern und offenen Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze.
Bruthabitat
Koloniebrüter an frei stehenden, großen, mehrstöckigen Einzelgebäuden in Dörfern und Städten.
Einschätzung des
Vorkommens im UG
Potenzielle Brutstandorte im Plangebiet vorhanden
Einschätzung der
Betroffenheit
Betroffenheit
Keine Horststandorte im Keine Betroffenheit
Plangebiet.
ASP
erforderlich
Ja
Nein
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Keine Brutstandorte im
Plangebiet vorhanden.
Gebäude im Plangebiet
weisen Eignung als potenzieller Brutstandorte
auf.
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Verlust potentieller Brut- Ja
habitate
39
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fortsetzung Tab. 6
Art
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Quelle/ Habitatansprüche (BAUER et al. 2005,
Status DIETZ et al. 2007)
Lebensraum
FIS/B
Extensiv genutzt, bäuerliche Kulturlandschaften. Fehlt
in typischen Großstadtlandschaften.
Bruthabitat
Nester aus Lehm und Pflanzenteilen in Gebäuden mit
Einflugmöglichkeiten (z. B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude).
Lebensraum
FIS/B
Offene Ackerlandschaften, Weiden, Heiden, Hecken,
Büsche, Staudenfluren, Feld- und Wegraine sowie
Brachflächen.
Bruthabitat
Feldraine, Weg- und Grabenränder, Hecken, Gehölzund Waldränder, zum Teil in Heuhaufen.
Lebensraum
FIS/B
Kulturfolger in halboffenen Landschaften, in engem
Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen. Jagdgebiete sind Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen.
Bruthabitat
Störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden, die einen freien An- und Abflug gewähren (z. B.
Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme).
Gebäude in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten.
Einschätzung des
Vorkommens im UG
Keine Brutstandorte im
Plangebiet vorhanden.
Einschätzung der
Betroffenheit
Keine Betroffenheit
ASP
erforderlich
Nein
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Plangebiet stellt aufKeine Betroffenheit
Nein
grund der Nähe zum
Siedlungsgebiet und der
geringen Strukturvielfalt
der Offenlandbiotope
keinen geeigneten Lebensraumdar.
Gebäude im Plangebiet Verlust potentieller Brut- Ja
weisen Eignung als po- habitate
tenzieller Brutstandorte
auf.
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
40
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fortsetzung Tab. 6
Art
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Quelle/ Habitatansprüche (BAUER et al. 2005,
Status DIETZ et al. 2007)
Lebensraum
FIS/B
Alte ausgedehnte Waldgebiete (v.a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. Kiefernbeständen), Feldgehölze.
Wichtig ist ein hoher Anteil an Totholz und vermodernden Baumstümpfen.
Bruthabitat
Höhlen an glattrindigen, astfreien Stämmen mit freiem
Anflug und einem Durchmesser von mind. 35 cm (v.a.
Buchen und Kiefern)
Lebensraum
FIS/B
Abwechslungsreiche, gehölzreiche Kulturlandschaften. Halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Im Siedlungsbereich in
mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen.
Bruthabitat
Nest bevorzugt in Fichten mit ausreichender Deckung
und freier Anflugmöglichkeit. Nest meist nahe am
Stamm oder auf starken horizontalen Ästen.
Lebensraum
FIS/B
Offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Kurzrasige Viehweiden
und Streuobstgärten
Bruthabitat
Baumhöhlen (v. a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und Viehställen, auch Nistkästen
Einschätzung des
Vorkommens im UG
Untersuchungsgebiet
stellt keinen geeigneten
Lebensraum dar.
Einschätzung der
Betroffenheit
Keine Betroffenheit
Keine Horststandorte im Keine Betroffenheit
Plangebiet.
ASP
erforderlich
Nein
Nein
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Keine Höhlenbäume im
Plangebiet.
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Keine Betroffenheit
Nein
41
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ : Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fortsetzung Tab. 6
Art
Turmfalke
Waldkauz
Waldohreule
Quelle/ Habitatansprüche (BAUER et al. 2005,
Status DIETZ et al. 2007)
Lebensraum
FIS/B
Offene Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen. Nahrungssuche in Biotopen mit
niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äckern und
Brachen.
Bruthabitat
Brutplätze in Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden
(Hochhäuser, Scheunen, Ruinen, Brücken).
FIS/B
FIS/B
Lebensraum
Reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot. Lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen mit gutem Angebot an Höhlen.
Bruthabitat
Baumhöhlen, Nisthilfen.
Lebensraum
Halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Im Siedlungsbereich in Parks- und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern. Nahrungshabitate sind strukturreiche
Offenlandbereiche und größere Waldlichtungen.
Bruthabitat
Nistplätze sind alte Nester von anderen Vogelarten (v.
a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube).
Einschätzung des
Vorkommens im UG
Strukturen an Gebäuden sowie Elsternest im
Plangebiet weisen Eignung als potenzieller
Brutstandorte auf.
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Keine Höhlenbäume im
Plangebiet.
Einschätzung der
Betroffenheit
Betroffenheit
ASP
erforderlich
Ja
Keine Betroffenheit
Nein
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Elsternest im Plangebiet Betroffenheit
weist Eignung als potenzieller Brutstandorte
auf.
Plangebiet weist Eignung als nicht essenzielles Nahrungshabitat
auf.
Pflanzenarten
Kein Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten. Eine Betroffenheit kann ausgeschlossen werden.
Ja
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
42
6.0 Stufe II - Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Im Rahmen der Vorprüfung konnten artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen durch
das Vorhaben für die folgenden Arten nicht ausgeschlossen werden:
Fledermäuse

Braunes Langohr, Große Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus
Vögel

6.1
Feldlerche, Feldsperling, Kiebitz, Kuckuck, Mehlschwalbe, Schleiereule, Turmfalke,
Waldohreule
Fledermausarten
Gebäudebewohnende Fledermausarten
Wirkungsspezifische Betroffenheiten
Die Zwergfledermaus bevorzugt ganzjährig Gebäudequartiere. Das Braune Langohr und die
Große Bartfledermaus nutzen Strukturen an und in Gebäude als Wochenstuben- und Zwischenquartier; gelegentlich werden auch geeignete Keller als Überwinterungsquartier genutzt. Der Große Abendsegler sucht selten Gebäude als Winterquartier auf.
An den Fassaden und einzelnen Bauteilen der Gebäude im Plangebiet wurden zahlreiche
Strukturen mit einer potentiellen Eignung als Quartierstandort vorgefunden. Die meisten Gebäude bieten Einflug bzw. Zugangsmöglichkeiten für Fledermäuse. Eine Nutzung der Gebäude im Inneren als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Fledermäusen ist daher potenziell
möglich. Durch den Abbruch von Gebäuden können solche Strukturen entfernt werden. Damit können Betroffenheiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Töten und Verletzen) und Nr. 3
BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahmen
Eine vertiefende Prüfung einer potenziellen Quartiernutzung der Gebäude wurde bei der
Ortsbegehung nicht durchgeführt, da eine Untersuchung der Gebäude methodisch erst kurz
vor einem möglichen Gebäudeabbruch sinnvoll ist. Vor den geplanten Abbrucharbeiten ist
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
43
daher zeitnah eine Intensivkontrolle des Gebäudes auf eine Quartiernutzung durch Fledermausarten durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ergibt sich aus dem Ergebnis der Intensivkontrolle.
Baumbewohnende Fledermausarten
Wirkungsspezifische Betroffenheiten
Der Große Abendsegler besiedelt ganzjährig Strukturen an Gehölzen. Das Braune Langohr
und die Große Bartfledermaus nutzen Baumhöhlen und -spalten gelegentlich als Wochenstube und Tagesquartier
An einigen Gehölzen im Plangebiet wurden Strukturen mit einer potentiellen Eignung als
Zwischen- bzw. Tagesquartier vorgefunden. Vorhabensbedingt kann es zum Verlust solcher
Strukturen kommen. Damit können Betroffenheiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Töten und Verletzen) nicht ausgeschlossen werden.
Das Plangebiet liegt im Osten von Bockhorst im Übergang zur freien Landschaft. Nordöstlich
des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 500 m und südwestlich in einer Entfernung von
ca. 200 m finden sich Waldbestände, die gute Habitatstrukturen für gehölzbewohnende Fledermausarten aufweisen. Unter Berücksichtigung der geringen Quartiereignung und der geringen Anzahl der vorgefundenen Strukturen im Plangebiet sowie der guten Habitatausstattung in der Umgebung ist die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der
Fledermausarten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben. Eine Beeinträchtigung
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie Störwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahmen

Um eine Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, muss die
Fällung der Gehölze während der Schwärmphase (September bis Oktober) oder
Überwinterungszeit (November bis Februar) durchgeführt werden.
Eine Fällung von potenziellen Höhlenbäumen außerhalb dieses Zeitraums ist nur
möglich, wenn vorher ein Sachverständiger festgestellt und schriftlich attestiert hat,
dass der jeweilige Baum nicht von Fledermäusen als Fortpflanzungsstätte oder als
Quartier genutzt wird. Höhlen, die nicht von Fledermäusen besetzt sind, sind sofort
bei der Kontrolle zu verschließen. Bei einem vermuteten Besatz ist ein Einwegsystem
zu installieren, das einen Ausflug, jedoch keinen Einflug ermöglicht. Die Entfernung
potenzieller Quartierbäume darf in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar nur
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
44
bei Temperaturen über 10° Celsius erfolgen. Bei der Fällung muss ein Fledermausexperte anwesend sein, sodass ggf. trotz der Vorsichtsmaßnahmen betroffene Tiere
fachgerecht versorgt werden können.
6.2
Vogelarten
Gebäudebewohnende Vogelarten
Wirkungsspezifische Betroffenheiten
Mehlschwalben bauen ihre Lehmnester an die Außenfassaden von Gebäuden, z.B. an Dachunterkanten oder in Fensternischen. Potentielle Brutmöglichkeiten bieten die Gebäude auf
dem Gelände der ehemaligen Kaffeerösterei sowie die Gebäude auf dem Gelände des gartenbaulichen Betriebs.
Schleiereule und Turmfalke besiedeln störungsarme Dachböden bzw. Nischen in Gebäuden
als Brutstandort. Potentielle Bruthabitate für diese Vogelarten finden sich in den Gebäuden
der ehemaligen Kaffeerösterei. Der Feldsperling nutzt als Höhlenbrüter Gebäudenischen.
Möglichkeiten ergeben sich an den Fassaden der Gebäude der ehemaligen Kaffeerösterei
und eventuell auch an der mit Efeu bewachsenen Wand des Wohngebäudes der Gärtnerei.
Durch den Abbruch von Gebäuden im Plangebiet können Betroffenheiten gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG (Töten und Verletzen) und Nr. 3 BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungsund Ruhestätten) der genannten Vogelarten nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahmen
Eine vertiefende Prüfung einer Nutzung der Gebäude durch gebäudebrütende Vogelarten
wurde bei der Ortsbegehung nicht durchgeführt, da eine Untersuchung der Gebäude methodisch erst kurz vor einem möglichen Gebäudeabbruch sinnvoll ist. Vor den geplanten Abbruch- bzw. Umbauarbeiten ist daher zeitnah eine Intensivkontrolle des Gebäudes auf eine
Quartiernutzung durch gebäudebewohnende Vogelarten durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ergibt sich aus dem Ergebnis der Intensivkontrolle.
Gehölzbewohnende Vogelarten (Waldohreule und Kuckuck)
Wirkungsspezifische Betroffenheiten
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
45
Der Kuckuck kommt in fast allen Lebensräumen vor und lebt auch an Siedlungsrändern und
auf Brachflächen. Er legt die Eier in ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Bevorzugte Wirte sind u.a. Heckenbraunelle, Rotkehlchen oder Grasmücken.
Die Waldohreule lebt in halboffenen Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern, kommt aber auch in Siedlungsrändern vor. Sie baut keine eigenen
Horste, sondern nutzt die Nester von anderen Vogelarten wie Krähen- und Greifvögel. Waldohreulen sind reviertreu, wechseln aber häufig den Horst. Eine potentielle Brutmöglichkeit
bietet das Elsternnest in der Lärche des östlich an die Gewerbebrache grenzenden Gartens.
Durch den Verlust von potenziellen Brutstandorten im Plangebiet können Betroffenheiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Töten und Verletzen) der genannten Vogelarten nicht
gänzlich ausgeschlossen werden.
Der Siedlungsbrache mit den älteren Bäumen und dem Gehölzbestand entlang der Stellplatzfläche im Plangebiet kann für Kuckuck und Waldohreule generell eine Lebensraumeignung zugesprochen werden. Aufgrund der Kleinflächigkeit und der vorhandenen Störwirkungen sind diese Habitatstrukturen jedoch nur suboptimal ausgeprägt. Unter Berücksichtigung
der geringen Habitatqualität sowie der guten Habitatausstattung in der Umgebung des Plangebietes ist die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der beiden Arten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben. Eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie Störwirkungen im Sinne
von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahmen

Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der Inanspruchnahme
der Gehölzbestände auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September)
erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen.
Feldlerche
Wirkungsspezifische Betroffenheiten
Die Feldlerche ist eine Charakterart der offenen Feldflur und besiedelt reich strukturierte
Acker, extensiv genutzte Grünländer, Brachen und Heidegebiete. Das Nest wird in kurzer
und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde gelegt. Die Brutreviere weisen Größen von
0,25 bis 5 Hektar auf. Die Brut beginnt Mitte April und dauert bis in den August hinein (LANUV
2015c, BAUER et al. 2005).
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
46
Die Feldlerche wird als eine gering lärmempfindliche Art eingestuft, die ihre Umwelt in erster
Linie optisch wahrnimmt und zu verschiedenen Landschaftselementen einen für Singvögel
unüblich großen Abstand einhält. Es ist anzunehmen, dass sie während der ausgedehnten
Singflüge optische Störungen besonders intensiv wahrnimmt (KIELER INSTITUT FÜR
LANDSCHAFTSÖKOLOGIE 2009). In mehreren Untersuchungen konnte festgestellt werden,
dass Feldlerchen einen Abstand von ca. 120 m bis 200 m zu geschlossenen vertikalen
Strukturen (hohe Hecken, Sielungen, Waldränder) halten, die ihr Blickfeld eingrenzen
(GARNIEL ET AL. 2007). Das KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2009) leitet für die
Feldlerche Effektdistanzen von 500 m ab. Die Abnahme der Habitateignung ist hierbei stark
von der Verkehrsmenge und den Abstand zur Straße abhängig.
Für das Plangebiet selber ist eine Eignung als Bruthabitat aufgrund der Silhouettenwirkung
der Wohngebäude nördlich, westlich und südlich des Plangebietes sowie der Störwirkungen
durch die Straßen „Eschkamp" und „Kirchenbreede" nicht zu erwarten, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch
die Zerstörung von Gelegen und Tötung von Jungtieren im Rahmen der Baufeldfreimachung
kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund der beschriebenen Habitatqualität ist eine erhebliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG jedoch nicht zu erwarten.
Die Ackerfläche östlich des Plangebiets ist in ihrer Struktur und Ausstattung generell geeignet, eine Lebensraumfunktion für die Feldlerche zu übernehmen; aufgrund der beschriebenen Störwirkungen ist die Habitateignung aber als gering einzustufen. Durch die geplanten
Wohngebäude kann es zu einer Verringerung der Habitatqualität der angrenzenden Ackerflächen für die Feldlerche durch optische Störwirkungen in Form von Silhouettenwirkung kommen. Diese Störwirkungen werden voraussichtlich nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen. Eine Betroffenheit gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG auf angrenzende potenzielle Lebensräume der Feldlerche ist nicht zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
kann unter Berücksichtigung folgender Vermeidungsmaßnahme ausgeschlossen werden:

Zur Vermeidung von baubedingten Betroffenheiten im Rahmen der Baufeldfreimachung sollte die Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
47
der Brutrevierbesetzung erfolgen. Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. September und dem 28. Februar
durchgeführt werden.
Kiebitz
Wirkungsspezifische Betroffenheiten
Der Kiebitz ist eine Charakterart der offenen Grünlandgebiete. Sein Lebensraum wird von einer flachen, offenen und baumarmen Landschaft mit einer geringen Strukturierung gekennzeichnet. Er brütet bevorzugt auf Flächen mit fehlender oder kurzer Vegetation wie z. B. Seggenriede, Mähwiesen und Viehweiden, Heideflächen oder Flugplätzen, seltener auf Ackerflächen. Früher war der Kiebitz ausschließlich ein Feuchtbrüter, da dort eine geringere Vegetationshöhe im Frühjahr zu erwarten ist. Die moderne Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft
bewirkt heutzutage den gleichen Effekt. Ackerbruten unterliegen jedoch aufgrund der Ackerbearbeitung sowie des geringen Nahrungsangebots hohen Verlusten. Der Kiebitz gilt das
ganze Jahr als geselliger Vogel, er neigt zur Kolonialbildung mit gemeinschaftlicher Verteidigung des Brutreviers (BAUER/BEZZEL/FIEDLER 2005 und LANUV 2015C).
Die Biologische Station Gütersloh/Bielefeld hat für das Jahr 2004 einen Brutnachweis auf der
Ackerfläche ca. 250 m östlich des Plangebiets sowie für das Jahr 2010 einen Brutnachweis
an der östlichen Grenze des Plangebiets erbracht. Nach Einschätzung der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld sind die Ackerflächen im Plangebiet und der Umgebung daher
grundsätzlich als Bruthabitat des Kiebitzes geeignet (BIOLOGISCHE STATION
GÜTERSLOH/BIELEFELD 2015).
Durch das Vorhaben kommt es zum Verlust von Bruthabitaten des Kiebitzes. Weiterhin werden sich durch den Bau der Wohngebäude optische Wirkungen auf die östlich angrenzenden
Ackerflächen durch Silhouettenwirkung ergeben. Dies kann zu Meidungsverhalten von Kiebitzen führen. Eine Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr.2 und Nr. 3 BNatSchG kann
daher nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
kann unter Berücksichtigung folgender Vermeidungsmaßnahme ausgeschlossen werden:
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

48
Zur Vermeidung von baubedingten Betroffenheiten im Rahmen der Baufeldfreimachung sollte die Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb
der Brutrevierbesetzung erfolgen. Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. September und dem 28. Februar
durchgeführt werden.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Kiebitzes kann durch die
Optimierung vorhandener Lebensräume im räumlich-funktionalen Zusammenhang (Gemeindegebiet) erhalten werden. Geeignete Maßnahmen sind die Extensivierung von Grünland
und/oder die Entwicklung und Pflege von Habitaten im Acker (z.B. bearbeitungsfreie Schonzeiten, Schaffung von Nahrungs- und Brutflächen) ggf. in Kombination mit der Schaffung von
Blänken. Im Rahmen der bei Realisierung des Projekts durchzuführenden Eingriffsbewertung
sollten Maßnahmen formuliert werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen der Lebensräume des Kiebitzes zu kompensieren.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
49
7.0 Risikomanagement
Im Zuge der 48. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans „Eschkamp“ ist die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für die Beeinträchtigung von Bruthabitaten des Kiebitzes zu überprüfen.
Ein sogenanntes Monitoring hat das Ziel, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
50
8.0 Zusammenfassung
Die Stadt Versmold plant die 48. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ im Ortsteil Bockhorst im Parallelverfahren.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69„Eschkamp" entspricht nicht vollständig
dem Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung. Die deckungsgleichen Bereiche
der Plangebiete umfassen eine Ackerfläche nördlich der Straße „Eschkamp" sowie eine direkt an die Straße „Eschkamp" angrenzende schmale Wiese und eine von Gehölzen eingefasste Stellplatzfläche. Der Bereich südlich der Straße „Eschkamp" umfasst das Grundstück
einer Gewerbebrache, den südlich angrenzenden gartenbaulichen Betrieb sowie die Straße
„Bockhorst“ an der westlichen Grenze des Plangebietes.
Im Norden reicht der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans über die Grenzen des
Bebauungsplans hinaus und schließt Teilbereiche des Wohnbaugebietes „Neuer Garten" ein.
Demgegenüber ist der westliche Bereich der Ackerfläche nördlich der Straße „Eschkamp",
die Straße „Kirchenbreede" und die Straße „Eschkamp" nicht in dem Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans enthalten. Die Plangebiete südlich der Straße „Eschkamp" sind deckungsgleich.
Flächennutzungsplanänderung
Mit der Flächennutzungsplanänderung soll die Entwicklung von Bauflächen entsprechend
der Konzeption des Bebauungsplans Nr. 69 Straße „Eschkamp" planerisch vorbereitet und
nördlich die Darstellungen an den heutigen Bestand angepasst werden. Für das nördliche
Änderungsgebiet wird die Darstellung von landwirtschaftlichen Flächen zurückgenommen
und durch Wohnbauflächen ersetzt. Zudem wird die Darstellung eines Grünzugs aufgenommen, der eine Sichtachse zwischen dem prägenden Gebäudebestand des derzeitigen Ortsrands und dem Landschaftsraum bildet. Hierdurch werden im Westen des Grünzuges im geringen Umfang bisher als Wohnbauflächen dargestellte Bereiche zurückgenommen. Im südlichen Teilbereich soll die derzeitige Darstellung „Dorfgebiet" überwiegend durch Wohnbauflächen ersetzt werden. Lediglich im westlichen Teilbereich soll die Darstellung gemischter
Bauflächen erhalten bleiben (Drees & Huesmann 2015).
Bebauungsplan Nr. 69 „Eschkamp"
Der Bebauungsplan setzt für den nördlichen Bereich des Plangebiets ein „Allgemeines
Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Südwestlich des Allgemeinen Wohngebiets wird eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen. In diesem
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
51
Bereich soll ein Quartierplatz zur Bereicherung des dörflichen Lebens sowie zur Unterbringung von Bedarfsstellplätzen entstehen. Östlich an die Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung angrenzend ist eine „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzt, die gleichzeitig
als „Fläche oder Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft“ ausgewiesen ist. Nördlich und östlich der öffentlichen Grünfläche ist ein
Fuß- und Radweg und südlich sind öffentliche Parkplätze ausgewiesen.
Der Bereich südöstlich der Straße „Eschkamp" wird als ein „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Westlich davon sind Mischgebiete mit einer
Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Die Erschließung der Gebiete erfolgt über die bestehenden Straßen „Eschkamp" im Norden und „Bockhorst" im Westen. Die südlich liegende
Bebauung soll über eine von der Straße „Eschkamp" abgehende Erschließungsschleife erreichbar sein. Mittels Fußwege erfolgt eine zusätzliche Erschließung an die Straße „Bockhorst" im Westen und den landwirtschaftlichen Weg im Osten (Drees & Huesmann 2015b).
Zur weitergehenden Bewertung der zu erwartenden vorhabensspezifischen Auswirkungen
wurden das Plangebiet und die nähere Umgebung in die Lebensraumtypen: „Äcker, Weinberge“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Gebäude“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“ und „Fettwiesen und -weiden“ des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (FIS) überführt. Es ergibt sich das Erfordernis der Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange gemäß Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG).
Zunächst wurden die Wirkfaktoren des Vorhabens ermittelt. Anschließend sind die Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet erfasst und das Fachinformationssystem „Geschützte
Arten in Nordrhein-Westfalen“ (FIS) sowie die Landschafts- und Informationssammlung des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LINFOS) ausgewertet worden. Außerdem wurden Recherchen zu Artvorkommen im Untersuchungsraum
bei der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld durchgeführt. Es erfolgte am 27.07.2015
eine Begehungen zur Untersuchung des Untersuchungsgebiets. Aufbauend auf diese Datenquellen sind im Zuge der Vorprüfung alle relevanten Arten untersucht worden.
Das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen" (FIS) nennt für das
Messtischblatt 3915 „Bockhorst“, Quadrant 1, für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume insgesamt 25 Arten als planungsrelevant. Unter den Tierarten sind 5 Säugetierarten und 20 Vogelarten. Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht benannt. Die
Landschaftsinformationssammlung des Landes Nordrhein-Westfalen (LINFOS) weist für das
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
52
Untersuchungsgebiet kein Vorkommen planungsrelevanter Arten aus (LANUV 2015A). Die Biologische Station Gütersloh/Bielefeld hat für das Jahr 2004 einen Brutnachweis des Kiebitzes auf der Ackerfläche ca. 250 m östlich des Plangebiets sowie für das Jahr 2010 einen
Brutnachweis des Kiebitzes an der östlichen Grenze des Plangebiets erbracht.
Als mögliche Konfliktarten wurden folgende Arten ermittelt:
Fledermausarten: Braunes Langohr, Große Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus;
Vogelarten: Feldlerche, Feldsperling, Kiebitz, Kuckuck, Mehlschwalbe, Schleiereule, Turmfalke, Waldohreule
Aus dem Vorhaben resultiert unter Anwendung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen
und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (s. Kapitel 5.3.1, 6.1 und 6.2) unter Berücksichtigung des Risikomanagements kein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 BNatSchG.
Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach es verboten
ist, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69 „Eschkamp“ der Stadt Versmold löst bei Anwendung der Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG aus.
Bielefeld, im Juni 2016
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
53
9.0 Quellenverzeichnis
BAUER, H.-G., BEZZEL, E., & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz. Wiesbaden.
BIOLOGISCHE STATION GÜTERSLOH/BIELEFELD (2015): Schriftliche Mitteilung vom 10.08.2015.
DIETZ, C., HELVERSEN O. V. & NILL, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und
Nordwestafrikas. Franckh-Kosmos Verlag. Stuttgart.
DREES & HUESMANN (2015): Vorentwurf der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ der Stadt Versmold. Drees & Huesmann Planer. Bielefeld.
DREES & HUESMANN (2016): Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ der Stadt Versmold. Stand
25.05.16. Drees & Huesmann Planer. Bielefeld.
LANUV (2015A): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen. @LINFOS – Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf
(WWW-Seite) http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp
Zugriff: 30.04.2015, 10:30 MESZ.
LANUV (2015B): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. (WWW-Seite) http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/39151
Zugriff: 03.08.2015, 9:30 MESZ.
LANUV (2015C): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. (WWW-Seite) http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe
Zugriff: 03.08.2015, 9:30 MESZ.
MUNLV (2010): Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl. d.
MUNLV v. 13.04.2010, - III 4 – 616.06.01.17.
48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Eschkamp“ :
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
54
MWME (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Herunterladen