Merkblatt Beschaffenheit und Ausrüstung für ortsveränderliche und/oder nicht-ständige Betriebsstätten (wie Verkaufszelte, Marktstände und mobile Verkaufsfahrzeuge), in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Dabei versteht man unter nachteiliger Beeinflussung insbesondere eine ekelerregende aber auch sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln. Durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gas, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- u. Schädlingsbekämpfungsmittel können solche Beeinträchtigungen entstehen. Gemäß Artikel 1 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) 852/2004 liegt die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer. Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die angebotenen Lebensmittel sicher sind. Dies gilt auch für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln auf Festen durch Privatpersonen bzw. für Vereine als Organisatoren solcher Feste. Die grundsätzlichen Anforderungen zur Lebensmittelsicherheit gelten gleichermaßen für das gewerbliche und das nichtgewerbliche Inverkehrbringen von Produkten. Dazu gehört auch die Einhaltung entsprechender Hygienestandards. Insbesondere das Infektionsschutzgesetz, die Gaststättenverordnung und die Verordnungen (EG) 852/2004 und (EG) 853/2004 fordern entsprechende Maßnahmen. Im Einzelnen ist deshalb insbesondere zu beachten: Die Verkaufsstellen müssen überdacht sein. Die zur Abgabe bereitgestellten Waren müssen an der dem Publikum zugewandten Seite durch geeignete Maßnahmen (z.B. ausreichend hohe Aufsätze aus Glas, Kunststoff oder ähnlichem bzw. durch Abdeckhauben) geschützt werden. Ersatzweise sind die Waren im hinteren Bereich der Verkaufsstelle auszustellen. Dadurch wird erreicht, dass z.B. niesende Personen die Lebensmittel nicht verunreinigen. Die Wandflächen im Zubereitungsbereich müssen hell, eben und abwaschbar sein. Die Decke muss geschlossen und hellfarben sein. Verschmutzungen oder Fettablagerungen sind somit sofort feststellbar und können beseitigt werden. Arbeitsflächen für die Zubereitung von Lebensmitteln müssen glatte, riss- und spaltenfreie sowie leicht zu reinigende Oberflächen haben. Die Ablagerung von kleineren Speiseresten und eine Schimmelbildung wird dadurch verhindert. In der Verkaufsstelle soll eine Handwaschgelegenheit mit fließend Kalt- u. Warmwasser, Mischbatterie mit nicht von Hand zu betätigender Armatur (mind. Armhebel), Seifen- und Einweghandtuchspender vorhanden sein. Wasser soll in unbegrenzter Menge zur Verfügung stehen. Das Abwasser ist direkt in das Abwassernetz oder in geschlossene Systeme abzuleiten. Durch das Vorhandensein und einer Nutzung der v.g. Armatur wird eine Rekontamination der Hände mit Bakterien weitestgehend ausgeschlossen. Zum Reinigen der Bedarfsgegenstände (Geräte, Geschirr) muss eine ausreichende Spüleinrichtung, getrennt von der Handwaschgelegenheit, mit fließend Kalt- u. Warmwasser vorhanden sein; z.B. fettbehaftete Gegenstände sind nur mit ausreichend erhitztem Wasser ordnungsgemäß zu reinigen. Personen, die Lebensmittel behandeln, müssen durch eine Bescheinigung die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen. In der Verkaufsstelle darf nicht geraucht werden, um eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel zu vermeiden. Alle Personen, die in der Verkaufsstelle tätig sind, müssen saubere Arbeitskleidung tragen, die auch zu einer einwandfreien Personalhygiene beiträgt. Toiletten Für die Beschäftigten soll ein hygienisch einwandfreier, leicht erreichbarer Spülabort, eine Handwaschstelle mit fließend Kalt- u. Warmwasser, Seifenspender und gesundheitlich einwandfreier Handtrockeneinrichtung vorhanden sein. Es wird empfohlen, die Handwaschgelegenheit mit berührungsloser Armatur (Sensor-, Knie- oder Fußschalter) auszustatten. Diese Toilettenanlage darf anderen Personen nicht zugänglich sein. Hierdurch wird die Übertragung von Infektionskrankheiten verhindert. Preisauszeichnung und Kenntlichmachung von Zusatzstoffen Die Preise für die angebotenen Speisen und Getränke sind auf Preisschildern oder Preistafeln auszuweisen. Dabei sind die Endpreise anzugeben. Die bei der Herstellung der Lebensmittel verwendeten Zusatzstoffe (z.B. Phosphat, Milcheiweiß, Farbu. Konservierungsstoffe) sind unmittelbar neben der handelsüblichen Bezeichnung kenntlich zu machen. Dies schützt Personen, die evtl. auf bestimmte Stoffe allergisch reagieren können. Mindestens ein alkoholfreies Getränk darf bei gleicher Menge (hochgerechnet auf den Preis für einen Liter) nicht teurer abgegeben werden, als das preisgünstigste alkoholische Getränk. Auf der Preistafel ist die Füllmenge der Schankgefäße anzugeben.