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4.12.3
Satzung der Ortsgemeinde Daaden
zum Schutze der Eigenart des alten Ortskerns (Erhaltungs- und Gestaltungssatzung)
vom 25.05.1992
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom
14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 86 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 28.11.1986 (GVBl. S. 307) in der derzeit gültigen Fassung und
im Benehmen mit der Kreisverwaltung Altenkirchen als Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Satzungsgenehmigungsverfahrens folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die
Kreisverwaltung Altenkirchen am 06.05.1992 (Az. 62/611-02) hiermit bekanntgemacht wird:
Präambel
Der historische Ortskern mit seinen älteren Gebäuden stellt in seiner Eigenart eine gewachsene Agglomeration dar, die sich prägnant im Siedlungsgrundriss und Straßenbild von den umgebenden Baugebieten abhebt. Diese Aussage findet sich auch im Rahmenplan zur Sanierung auf den an dieser
Stelle verwiesen wird.
Im Sinne einer kontinuierlichen Entwicklung ist die Erhaltung und Pflege des vorhandenen Ortsbildes
außerordentlich wichtig. Vor allem bei der Anpassung an die Erfordernisse unserer Zeit ist Rücksicht
auf die gewachsenen Strukturen des Ortskerns zu nehmen.
Die Notwendigkeit, aber auch die Bereitschaft zur Sanierung und zur Neugestaltung zahlreicher Bauten im Ortskern belegt das Verantwortungsbewusstsein vieler Bürger und das der örtlichen Körperschaften für die Geschichte und die bauliche Tradition der Gemeinde Daaden.
Zur Abwehr der Gefahren, die dem historischen Ortsbild durch eine Vielzahl möglicher Eingriffe in die
gewachsene Bausubstanz drohen, hat die Gemeindevertretung Daaden folgende Satzung beschlossen:
Die innerhalb des Geltungsbereichs bezeichneten baulichen Anlagen, entsprechend § 1 dieser Satzung, prägen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild von Daaden
Geltungsbereich
1.
Räumlicher Geltungsbereich
1.1 Diese Satzung gilt für den Altortskern der Gemeinde Daaden, der wie in der beigelegten Karte
(nächste Seite) umgrenzt ist.
1.2 Auf eine Gliederung in Zonen unterschiedlicher Bedeutung wird verzichtet, weil das Satzungsgebiet weitgehend städtebaulich homogene Bereiche dokumentiert.
1.3 Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für folgende Gebäude:
- die evangelische Kirche
1.4 Die Satzung gilt für alle Bauvorhaben, die nach außen optisch wirksam in Erscheinung treten.
1.5 Die Karte „Ortskern Daaden“ ist Bestandteil der Satzung.
§1
Allgemeine Anforderungen
Die baulichen Anlagen im historischen Ortskern der Gemeinde Daaden sind so zu gestalten, dass sie
zusammen mit den historisch wertvollen und erhaltenswerten Gebäuden eine gestalterische Einheit
bilden.
Zu den historisch wertvollen und erhaltenswerten Gebäuden gehören:
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a)
die unter Denkmalschutz gestellten baulichen Anlagen:
b)
die erhaltenswürdigen Gebäude, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild prägen:
§2
Gestaltungsgrundsätze für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
Jede bauliche Maßnahme hat sich so in das vorhandene Straßen- und Ortsbild einzufügen, dass eine
Beeinträchtigung ausgeschlossen wird und ein städtebaulicher Zusammenhang erhalten bleibt. Hierbei sind vor allem die Stellung der Gebäude zueinander und zur Straße, die Größe (Proportion) der
Gebäude, die Fassadengestaltung und die dabei angewandte maßstäbliche Gliederung sowie die
Einheitlichkeit und Geschlossenheit der Dachlandschaft zu beachten.
§3
Bauweise
Das grundsätzlich mögliche neue Gebäude im Ortskern muss sich an der gewachsenen Struktur orientieren. Der Ersatzbau für einen Gebäudeabbruch hat die Baukörper und Stellung des abgebrochenen Gebäudes oder der angrenzenden Gebäude aufzunehmen.
Bei vorherrschend traufständiger Bauweise der umgebenden Häuserzeile ist diese wieder aufzunehmen. Entsprechend ist in Bereichen vorherrschend giebelständiger Bauweise diese aufzunehmen.
Vorherrschend ist eine Bauweise, wenn mehr als die Hälfte der Gebäude einer Häuserzeile diese
Bauweise aufweist. Eine Häuserzeile geht von einer Straßenkreuzung oder Straßeninlass bis zur
nächsten.
§4
Trauf, Fassaden und Brüstungshöhen
Bei benachbarten Gebäuden sind Trauf-, Fassaden- und Brüstungshöhen einander anzugleichen.
Trotzdem sollen sie sich noch voneinander unterscheiden, so dass die Fassaden der einzelnen Gebäude noch ablesbar sind. Der Versatz im First darf min. 50 cm betragen. Ausnahmen sid zulässig,
wenn die benachbarten Gebäude extrem niedere Geschosshöhen aufweisen.
§5
Dächer und Dachformen
Im Geltungsbereich der Satzung sind nur Satteldächer mit einer Neigung von min. 45 ° (alte Teilung)
zulässig. Walm- oder Krüppelwalmdächer sind nur bei freistehend oder einseitig angebauten Gebäuden zulässig.
Flachdächer sind nur an untergeordneten Bauteilen zulässig und dürfen vom Straßenraum aus nicht
sichtbar sein.
Die Dacheindeckung darf nur in Schiefer oder schieferartigen Materialien erfolgen. Großflächiges Material bei der Dacheindeckung ist nicht zulässig.
Solaranlagen dürfen 1/3 der Dachfläche nicht übersteigen. Sie sind flächenbündig mit max. 20 cm
Überstand über der Dachfläche zu installieren. Soweit möglich, sollten sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein.
§6
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster
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1.
Es sind nur stehende Gauben- und Zwerchhäuser zulässig, die sich in Lage und Größe in die
Dachlandschaft einfügen. Dachaufbauten haben vom First und Ortgang Abstand zu halten. Je
Gaube sind max. 2. Fenster zulässig. Ihre Größe hat sich an der Gesamtgestaltung des Hauses
und der Umgebung zu orientieren. Bei Gauben mit einem Fenster ist eine Breite von 1,30 m nicht
zu überschreiten. Zwischen den Gauben ist ein Abstand von mindestens 1,20 m zu halten. Die
Gesamtgröße aller Gauben bzw. der Dachaufbauten ist auf max. 1/3 der Breite der Dachfläche
beschränkt.
2.
Dacheinschnitte und liegende Dachfenster sind nur zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind. Die Größe der Dacheinschnitte darf zusammen 1/3 der Breite der
Dachfläche nicht überschreiten.
§7
Fassadenbreiten
Größere Baukörper sind ablesbar in unterschiedlich breite Fassaden zu gliedern. Die typischen Hausbreiten der umgebenden historischen Bauweise sind hier als Maßstab aufzunehmen.
Die Gliederung der Fassade kann durch Versatz der Gebäudeflucht, Versatz der Traufhöhe, durch
Erker oder unterschiedliche Brüstungshöhen und verschiedene Farbtöne der Fassade erfolgen, wenn
die Geschlossenheit der gewachsenen städtebaulichen Sturktur dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§8
Fassadengliederung
1.
Bei Sanierung und Umbau ist die Gliederung der Fassade in Sockel, das Fensterband des
Erdgeschosses und das Fensterband des Obergeschosses zu erhalten.
2.
Zur vertikalten Gliederung müssen die Fenster senkrecht übereinander stehen.
3.
Die Brüstungshöhen sind bei Neubauten der Umgebung anzugleichen, ensprechend § 4.
§9
Fensterformate, Sprossen und Klappläden
1.
Die typischen stehenden Fensterformate (Hochrechteckformat) sind zu erhalten und bei
Neubauten aufzunehmen. Die Fensterflächen müssen hinter Außenwandflächen zurücktreten.
2.
Bei den unter Denkmalschutz stehenden und erhaltenswerten Gebäuden gem. § 1 ist die
Sprossenteilung der Fenster zu erhalten. Bei anderen Baukörpern ist sie wünschenswert.
3.
Bei Umbau und Sanierung sind die Klappläden als Gestaltungselement zu erhalten, zu pflegen
bzw. zu ergänzen.
§ 10
Schaufenster
1.
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig und auf die Fenstergestaltung im Obergeschoss
abzustimmen. Die Schaufensteröffnungen haben rechteckige stehende Formate aufzuweisen.
2.
Größere Schaufensteröffnungen sind durch Pfeiler zu gliedern. Die Pfeilerstärke sollte
mindestens 24 cm betragen.
3.
Massive Vordächer sind nur als geeignete Dachflächen und maximal bis zu 1/3 der Fassadenbreite zulässig.
4.
Markisen sind nur vor der jeweiligen Öffnung zulässig. Grelle Farbtöne sind nicht zulässig.
Insbesondere rot, gelb und grün sind nur in gedeckten Tönen zu verwenden.
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§ 11
Türen, Tore und Einfriedungen, Mülltonnen/Müllcontainer
1.
Glänzende, eloxierte Leichtmetallelemente sowie ungestrichene feuerverzinkte Elemente sind
nicht zulässig. Ebenso sind Verkleidungen mit Glasfaser oder sonstigen durchscheinenden
Kunststoffmaterialien nicht zulässig.
2.
Einfriedungen sind nur als geputzte Mauern, als Natursteinmauern aus ortstypischem Gestein,
als Holzzaun mit senkrechter Lattung oder als schmiedeeiserner Zaun mit senkrechten Stäben,
zulässig. Einfriedungen mit farbig durchscheinenden geschwellten oder planen Kunststoffelementen, Holz-, Papppaneelen oder Faserbaustoffe sind unzulässig.
3.
Mülltonnen/Müllcontainer sind so aufzustellen bzw. einzubauen, dass sie vom Straßenraum aus
nicht einsehbar sind.
§ 12
Materialien der äußeren Gestaltung
Verdecktes Sichtfachwerk sollte soweit wie möglich freigelegt und vorhandenes Fachwerk in seiner
ursprünglichen Konstruktion und Holzart restauriert werden. Dekorative Vorsätze einer scheinbaren
Fachwerkskonstruktion vor bestehende oder neu aufgeführte Massivwände passen nicht in den historischen Ort und sind nicht zulässig.
Die Gefache einer Fachwerkfassade sind holzbündig und glatt zu verputzen. Strukturputze, wie sie an
Neubauten häufig zu sehen sind, entsprechen nicht dem Charakter einer Fachwerkfassade und sind
in jedem Fall zu vermeiden. Die Farbgebung soll sich am historischen Farbbefund orientieren. Im
Zweifel ist eine Bauberatung anzufordern.
Bei Putzfassaden dürfen keine Kunststoffputze und Kunststoffarten verwendet werden (Bauphysikalische Probleme: Herabsetzen der Wärmedämmung, Durchfeuchtung, Fäulnis). Aufgrund der besseren
Atmungsfähigkeit sind nur mineralische Putzmaterialien und Anstriche zu verwenden (Mörtelgruppe I b
– hydraulischer Kalkmörtel und Mörtelgruppe II – hochhydraulischer Kalkmörtel).
Sichtmauerfassaden (Naturstein- oder Ziegelmauerwerk), die in Daaden häufig vorkommen, müssen
erhalten werden, sofern sie originär sind.
Farben sind nur aus historisch bedingten Gründen zu verwenden. Beim Verfugen (Kalk- oder Trassmörtel) darf die Struktur der Steine nicht verändert werden, bei Ausbesserungen sind die vorhandenen
Steine weitgehend wieder zu verwenden.
Besonders die ortstypischen Sockel müssen in ihrer ursprünglichen Bauweise wieder hergestellt werden. Hier ist vor allem die oft gestörte Atmungsaktivität wieder zu erreichen (keine Keramikplatten,
Kunststoffputze oder –farben, kein zu fetter Mörtel: Ausblühungen). Sockelüberstände beim Fachwerk
sind abzuschrägen.
Fassadenanstriche sind in Struktur und Farbe mit der Gemeinde Daaden abzustimmen (Bauberatung).
Außenwandverkleidungen sind nur in unmittelbarer Anlehnung an historische Formen und Materialien
zulässig. Eine Verkleidung von Außenfassaden mit Kunststoff, Aluminium- oder Bitumenplatten verfälschen das Ortsbild und sind nicht zulässig.
Vorhandene Schmuckformen oder Inschriften an Gebäuden müssen aus kunsthistorischen Gründen
erhalten bleiben.
Folgende Materialien sind bei der Außenwandgestaltung nicht zulässig:
-
polierter und geschliffener Kunststein
glänzende keramische Platten und Fliesen
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-
glänzende Leichtmetallelemente für Türen und Fenster
stark strukturierte Putze
Verkleidung von Fassaden und Fassadenteilen mit Kunststoff, Faserbaustoffe, emaillierte und
lackierte Fassadenelemente
Glasbausteine, die vom Straßenraum aus sichtbar sind
Fachwerkimitationen
§ 13
Garagen, überdachte Stellplätze, Carports
1.
Für Garagen gelten, soweit sie vom Straßenraum her sichtbar sind, die §§ ....................
dieser Satzung.
2.
Überdachte Stellplätze und/oder Carports sind unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie nicht
zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Errichtung einer Garage entsprechend den Maßgaben dieser Satzung technisch nicht möglich ist.
3.
Überdachte Stellplätze und/oder Carports dürfen nur aus Holz errichtet werden, die Eindeckung
ist ebenfalls mit Holz zu verblenden (Traufe und Ortgang). Die Pfostenstärke muss mindestens
12/12 betragen. Eine Bepflanzung mit Rankgewächsen ist zwingend.
§ 14
Werbeanlagen und Automaten
1.
Werbeanlagen sind so auszubilden, dass sie sich in Größe, Form und Farbe der Umgebung anpassen und sind nur an der Fassade des Erdgeschosses möglich. Sie dürfen zusammen nicht
länger als 1/3 der Straßenfront des Gebäudes sein.
2.
Unzulässig sind:
-
Großflächenwerbung über 1,0 m² (hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen
Werbeträger oder um Buchstabengruppen handelt)
vertikale Werbeträger
bewegliche und sich im Wechsel ein- und ausschaltende Werbung
serienmäßige Werbeanlagen, die sich nicht in die Umgebung einfügen
grelle Farbtöne, rot, gelb und grün dürfen nur in gedeckten Farben verwendet werden.
3.
Werbeanlagen sind nur auf der der Straße zugewandten Seite zulässig.
4.
Werbung hinter Fenstern in den Obergeschossen ist unzulässig.
5.
Bemalen und Bekleben der Schaufensterscheiben ist nicht zulässig.
6.
Bei Automaten sind grelle Farbtöne zu vermeiden.
7.
Einfriedungen, Stützmauern mit Zäunen, dürfen nicht mit Werbeplakaten beklebt, mit Werbetafeln
behängt, bemalt oder beschrift werden.
8.
Diese Regelung gilt auch für gewerbliche Nutzungen in den Obergeschossen.
§ 15
Außenantennen
Außenantennen sind unzulässig. Antennen sind unter der Dachkonstruktion zu installieren. Bestehende Antennenanlagen werden von dieser Bestimmung nicht berührt. Sie dürfen jedoch nicht erneuert
werden. Private Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen unter den Dächern bzw. Zimmerantennen
werden durch diese Satzung ebenfalls nicht berührt. Satellitenrundfunk- und –
fernsehempfangsanlagen (Parabolspiegel) sind auf dem Dach unzulässig. Sie dürfen nur installiert
werden, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind.
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Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Anschluss an eine Kabelfernsehanlage technisch
nicht möglich oder von ihrem wirtschaftlichen Aufwand her nicht vertretbar ist.
§ 16
Fassadenbegrünung
Um die im alten Ortskern oft vorhandenen kahlen Fassaden (z. B. Brandwände, ungegliederte Grenzbebauung) ansehnlicher zu gestalten, ist die Bepflanzung mit Efeu, Wildem Wein usw. vorzusehen.
Das Pflanzenmaterial kann direkt auf der für die Begrünung vorgesehenen Wand haften (Klettergehölze, z. B. Efeu) oder auf einer Stützkonstruktion ranken (Schlinggehölze, z. B. Pfeifenwinde und Rankgehölze, z. B. Waldrebe).
§ 17
Grundsätze für die Erhaltung von Bäumen
Zur Erhaltung des Ortsbildes und aus Gründen der Luftreinhaltung dürfen im Geltungsbereich dieser
Satzung auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke bestehende Bäume nicht beseitigt
oder beschädigt werden, sofern die Bäume gesund und lebensfähig sind.
§ 18
Ausnahmen und Befreiungen
Von den Bestimmungen dieser Satzung können von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde Ausnahmen bzw. Befreiungen erteilt werden, wenn
a)
die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und
die Abweichung, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
b)
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die Befreiung erfordern.
Ausnahmen können darüberhinaus für Seitenwände und Rückfronten zugelassen werden, wenn diese
Ansichten nicht von städtebaulicher Bedeutung sind.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder einer aufgrund dieser
Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, kann gemäß Landesbauordnung mit
einer Geldbuße bis zu 10.225,84 Euro belegt werden.
Grundlage für die Höhe der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf,
der denjenigen trifft, der die Satzung nicht beachtet hat.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Daaden, den 25.05.1992
Wolfram, Ortsbürgermeister
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