Informationen zur neuen Energielabel

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Informationen zur neuen EnergielabelRichtlinie
Juli 2010
www.einzelhandel.de
Energie-Label Richtlinie 2010/30/EU
I. Einleitung
Am 18.06.2010 wurde die überarbeitete Energiekennzeichnungsrichtlinie (2010/30/EU) im
EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die größte Neuerung ist die Ausdehnung des Geltungsbereichs.
Die novellierte Richtlinie betrifft nicht mehr nur Haushaltsgeräte (Waschmaschine,
Kühlschrank), sondern auch sog. „energieverbrauchsrelevanten“ Produkte (Fenster,
Duschköpfe). Wie gewohnt werden die Produkte in alphabetische Kategorien von „A“ bis „G“
aufgeteilt. Die Kategorien A+, A++ und A+++ können künftig eingerichtet werden, um dem
technologischen Fortschritt und Verbesserungen der Energieeffizienz Rechnung zu tragen.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Werbung.
Handelsunternehmen haben Pflichten, sofern Sie von Durchführungsmaßnahmen erfasste
Produkte im Sortiment führen. Die Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle und Tätigkeit
des Handelsunternehmens
- als Hersteller dieser Produkte (Import, ggf. Eigenmarken)
- als Vertreiber (nicht importierter Industriemarken)
- als Werber
II. Wichtige Änderungen für Handelsunternehmen
II.1 Werbung
Wesentliche Änderungen ergeben sich in der Werbung. Bei der Werbung für ein von dieser
Richtlinie erfasstes energieverbrauchsrelevantes Produkt muss nun, wenn bei den
Informationen Energieverbrauch oder der Preis angegeben wurde, auf die
Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen werden (Art. 4 Abs. c). Das bedeutet in der
Praxis, dass bei jeder Werbung, in der Preise für die neuen Produktgruppen angegeben
sind, auch die Energieeffizienzklasse in der Werbung anzugeben ist. Sobald technische
Parameter zu den neuen Produktgruppen angegeben werden, sei es im Internet, Katalogen
oder sonstigen Informationsmaterial, ist nunmehr immer auch die Energieeffizienzklasse mit
anzugeben.
¾ Die neuen Pflichten bei der Werbung greifen ab der Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht (sollte bis 19. Juni 2011 erfolgen).
II.2 Erweiterter Geltungsbereich
Auf der Grundlage der novellierten Richtlinie sollen nun nicht mehr nur für bestimmte
energiebetriebene Produkte (Geräte, die zu oder nach ihrer Inbetriebnahme Energie
benötigen bzw. Produkte zur Erzeugung, Übertragung oder Messung von Energie, denen
selbst auch Energie zugeführt werden muss) Energielabels verpflichtend seien, sondern
auch für energieverbrauchsrelevante Produkte (Produkte, deren Nutzung einen Einfluss
auf den Energieverbrauch hat wie z.B. Fenster, Dämmstoffe aber auch Duschköpfe und
Wasserhähne). Die Richtlinie erweitert somit die Kompetenzen der Entscheidungsträger,
führt aber noch nicht unmittelbar eine Kennzeichnung für neue Produktkategorien ein. Dies
muss durch sogenannte delegierte Rechtsakte für jede einzelne Produktgruppe gesondert
erfolgen.
¾ Die Erweiterung des Geltungsbereichs wird für die Geschäftspraxis erst
mittelfristig relevant
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Energie-Label Richtlinie 2010/30/EU
II.3 Erweiterung der Effizienzklassen-Skala nach oben (A+++)
Die Produkte werden, ihrem Verbrauch entsprechend, auch weiterhin in alphabetische
Kategorien eingeteilt, die auch weiterhin in den gewohnten Farbtönen hinterlegt werden.
Dunkelgrün steht für die effizientesten Produkte, rot für die am wenigsten effizienten. In der
Regel reichte bisher die Effizenzklassen-Skala von „A“ (dunkelgrün) als beste bis „G“ (rot) als
schlechteste Klasse. Jedoch gibt es bei Kühl- und Gefrierschränken bereits heute die
Klassen A+ und A++. Hintergrund ist eine Häufung von Produkten in der Kategorie A und
damit eine verringerte Aussagekraft des Labels. Diese „Öffnung nach oben“ wird nun
generell für alle Produktgruppen ermöglicht, wobei darüber hinaus noch eine weitere
Effizienzklasse (A+++) eingerichtet werden kann, um dem technologischen Fortschritt und
Verbesserungen der Energieeffizienz Rechnung zu tragen. Die Richtlinie führt aber noch
nicht unmittelbar neue Effizienzklassen ein. Dies muss durch sogenannte delegierte
Rechtsakte für jede einzelne Produktgruppe gesondert erfolgen.
¾ Die Erweiterung der Energieeffizienzklassen-Skala nach oben (A+++) wird für die
Geschäftspraxis erst mittelfristig relevant
bisheriges Energielabel
(Beispiel Kühlschrank)
Neues Energielabel
(Beispiel Fernseher)
III. Regelungshintergrund
III. 1 Verfahrensgeschichte
Die Richtlinie 2010/30/EU zur Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen
durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und
Produktinformationen löst die Richtlinie 92/75/EWG (ursprüngliche Energie-Label Richtlinie)
ab. Nachdem die Kommission 2008 im Zuge des „Aktionsplans für Nachhaltigkeit in
Produktion und Verbrauch und für eine Nachhaltige Industriepolitik“ einen
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Energie-Label Richtlinie 2010/30/EU
Novellierungsvorschlag der Energiekennzeichnungsrichtlinie von 1992 unterbreitete,
erzielten Ministerrat und Europäisches Parlament im Frühjahr 2010 eine Einigung. Die
Verabschiedung durch das Parlament erfolgte im Mai 2010.
III. 2 Politischer Zusammenhang
Ziel der Novellierung war neben der Ausdehnung des Geltungsbereichs zur Erfassung
weiterer Produktgruppen auch eine Stärkung der Aussagekraft des Labels, die durch die
Häufung von Produkten in der Kategorie „A“ litt. Die Energiekennzeichnung steht im engen
Zusammenhang mit den Ökodesign-Maßnahmen (z. B. „Glühlampenverbot“), weshalb der
Geltungsbereich beider Rahmenrichtlinien erweitert und aneinander angepasst wurde.
Während Ökodesign ökologische Mindeststandards für Produkte festsetzt, die
Voraussetzung für die legale Inverkehrbringung sind (und somit weniger ökologische
Produkte verbietet), schafft die Energiekennzeichnung Transparenz und Vergleichbarkeit
über den Energieverbrauch der vermarktungsfähigen Produkte.
¾ Zum Thema Ökodesign wird auf die gesonderten Informationen im HDE-Portal
verwiesen.
III.3 Umsetzung in nationales Recht
Die
ursprüngliche
Richtlinie
von
1992
wurde
1997
durch
das
Energieverbrauchungskennzeichnungsgesetz (EnVKG) in nationales Recht umgesetzt,
welches
2002
erneuert
wurde.
Dem
EnVKG
folgte
die
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) im Oktober 1997 (zuletzt geändert
am 19. Februar 2004). Seit dem 1. Januar 1998 müssen in Deutschland verschiedene
elektrische Haushaltsgeräte (wie Kühlschränke oder Waschmaschinen) mit Angaben über
den Verbrauch an Energie sowie weiteren Angaben über die Leistung der Geräte
gekennzeichnet sein. Durch die Novellierung der Energie-Label Richtlinie muss auch das
EnVKG nun novelliert werden. Es gilt eine Umsetzungsfrist von 12 Monaten, also bis
19.06.2011.
IV. Betroffene Produkte
In sogenannten delegierten Rechtsakten wird die EU-Kommission auch weiterhin
gemeinsam mit Experten und Vertretern der Mitgliedstaaten für die einzelnen Produkttypen
spezifische Vorgaben (insbesondere Energieeffizienzklassen) ausarbeiten.
Bereits existierende Durchführungsmaßnahmen gelten für:
- Haushaltskühl- und -gefriergeräte 1996/57
- Elektrobacköfen 2002/40/EG
- Raumklimageräte 2002/31/EG
- Haushaltsgeschirrspüler 1999/9/EG
- Haushaltslampen 98/11/EG
- Haushalts-Wasch-Trockenautomaten 96/60/EG
- elektrische Haushaltswaschmaschinen 95/13/EG
- elektrische Haushaltswäschetrockner 95/13/EG
Derzeit werden bereits existierende Durchführungsmaßnahmen für folgende Produktgruppen
überarbeitet:
- Haushaltskühl- und -gefriergeräte (Verabschiedung ca. November 2010)
- Geschirrspüler (Verabschiedung ca. November 2010)
- Waschmaschinen (Verabschiedung ca. November 2010)
- Haushaltsbeleuchtung (Verabschiedung ca. März 2011)
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Energie-Label Richtlinie 2010/30/EU
In Anlehnung an den Ökodesign-Prozess werden darüber hinaus weitere delegierte
Rechtsakte für die folgenden Produktgruppen erarbeitet:
- Fernsehgeräte (Verabschiedung ca. November 2010)
- Heizkessel und Kombiboiler (Verabschiedung ca. Juni 2011)
- Warmwasserbereiter (Verabschiedung ca. Januar 2011)
- Klima- und Lüftungstechnik (Verabschiedung ca. Februar 2011)
Beispiele für Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, aber dennoch als
„energieverbrauchsrelevante Produkte“ künftig geregelt werden könnten, sind:
- Fenster
- Isoliermaterialien
- Duschköpfe
- Wasserhähne
Eine abschließende Liste gibt es nicht.
V. Pflichten für Handelsunternehmen im Einzelnen
V 1 Handel als Vertreiber (nicht selbst importierter Industriemarken)
Als Vertreiber von nicht importieren Industriemarken haben sie mit der Umsetzung der
Verordnung (gem. Art. 4, 6, 7 der Richtlinie) die Pflicht:
a) die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das
Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an
Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
b) bei der Ausstellung erfassten Produkts an der in dem Umsetzungsgesetz
vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in deutscher Sprache deutlich sichtbar
anzubringen.
c) bei dem Fernverkauf oder anderen Arten des Verkaufs die Etiketten in lesbarer und
sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der
Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher
begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
V 2 Handel als Hersteller dieser Produkte (Import, ggf. Eigenmarken)
Als Hersteller von importieren Industriemarken (Herstellerfiktion) und ggf. von Eigenmarken
haben sie mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 5 der Richtlinie) die Pflicht:
a) für die entsprechenden Produkte, die sie vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten
und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt
mitzuliefern;
b) eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand deren die
Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann.
Diese technische Dokumentation beinhaltet:
i)
eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
ii)
gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
iii)
Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger
gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt
sind;
iv)
falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind:
Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.
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Energie-Label Richtlinie 2010/30/EU
d) hierzu dürfen sie Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Anforderungen in
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden;
e) diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der
Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht
bereitzuhalten.
f) den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf
Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine elektronische
Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen;
c) im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern
die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
g) von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich zu liefern und zusätzlich zu den
Etiketten ein Datenblatt für das Produkt zu liefern;
d) ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufzunehmen. Falls Sie
keine Produktbroschüren ausgeben, müssen Sie das Datenblatt zusammen mit
anderen Unterlagen zur Verfügung stellen, die zu dem Produkt mitgeliefert werden;
e) die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern zu
verantworten;
f) Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt
enthaltenen Angaben gilt als erteilt.
V 3 Handel als Werber
Als Werber haben Sie mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 4 der Richtlinie) die
Pflicht:
a) bei der Werbung für ein bestimmtes Modell dieser Richtlinie erfassten
energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der Informationen über den
Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, auf die Energieklasse des
Produkts hinzuweisen;
b) in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte,
in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind,
insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die
entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, den Endverbrauchern die
erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung zu stellen
oder das ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts enthalten ist.
VI. Weiter führende Links
-
Neue Energielabel-Richtlinie 2010/30 vom 19. Mai 2010
Alte Energielabel-Richtlinie 1992/75 vom 22. September 1992
Bestehendes nationales Gesetz EnVKG und Verordnung EnVKV (muss bis Juni 2011
angepasst werden)
Informationen im HDE-Portal in der Rubrik „Umweltfreundliche Produkte“
Informationen des Bundeswirtschaftministeriums / DEnA
Informationen der EU-Kommission
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