Nicht amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes

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Nicht amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes
Luxemburg, den 17. Juni 2004
An alle Kreditinstitute, Professionellen
des Finanzsektors, luxemburgischen
Organismen für gemeinsame Anlagen
und an diejenigen, die am Betrieb und
der Kontrolle dieser Organismen
beteiligt sind
RUNDSCHREIBEN 04/146
Betreff: Schutz von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihrer Anleger gegen die
Praktiken des Late Trading und des Market Timing
Sehr geehrte Damen und Herren,
das vorliegende Rundschreiben soll die Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) und
ihre Anleger gegen die nachfolgend beschriebenen Praktiken des Late Trading und des
Market Timing schützen.
Zu diesem Zweck präzisiert es zunächst die Schutzmaßnahmen, die von den OGA und
einigen ihrer Dienstleister zu ergreifen sind. Diese Maßnahmen berücksichtigen die
Eigenheiten der luxemburgischen OGA, welche häufig über alle Zeitzonen hinweg investiert
sind und vertrieben werden und deren Vermarktung oft durch Vertriebsstellen erfolgt, die der
Aufsicht einer ausländischen Behörde unterliegen.
Dieses Rundschreiben stellt desweiteren allgemeine Verhaltensregeln auf, welche von allen
Professionellen, die der Aufsicht der CSSF unterliegen, zu befolgen sind.
Schließlich erweitert es den im Rundschreiben CSSF 02/81 beschriebenen Aufgabenbereich
des Wirtschaftsprüfers des OGA um die Überprüfung der von dem OGA eingerichteten
Verfahren und Kontrollen zum Schutz des OGA gegen die Praktiken des Late Trading und
des Market Timing.
Unter Late Trading versteht man die Annahme eines Zeichnungs-, Umtausch- oder
Rücknahmeantrags, welcher nach Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen (cut-off time)
des betreffenden Tages eingegangen ist, und seine Ausführung zu einem Preis entsprechend
dem Nettoinventarwert (NIW) des betreffenden Tages.
Durch das Late Trading kann ein Anleger aus der Kenntnis von Ereignissen oder
Informationen Profit ziehen, die nach Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen öffentlich
bekannt wurden, die sich aber noch nicht in dem Preis widerspiegeln, der auf diesen Anleger
angewendet wird. Dieser Anleger ist folglich gegenüber den Anlegern im Vorteil, die die
offizielle Frist respektiert haben. Der Vorteil dieses Anlegers kann noch erheblicher sein,
wenn er das Late Trading mit dem Market Timing verbinden kann.
Die Praktik des Late Trading kann nicht zugelassen werden, weil sie gegen die Vorschriften
der Prospekte der OGA verstößt, welche vorsehen, dass ein Antrag, der nach Ablauf der Frist
zur Annahme von Anträgen eingeht, zu einem Preis entsprechend dem nächsten anwendbaren
NIW ausgeführt wird.
Die Annahme eines Antrages, den die mit der Vermarktung des OGA betraute Vertriebsstelle
an die Transferstelle des OGA nach Ablauf der offiziellen Frist zur Annahme von Anträgen
zwecks Abwicklung dieser Anträge zu dem an diesem Tage geltenden NIW weiterleitet, gilt
dann nicht als Fall des Late Trading, wenn der Anleger den Antrag tatsächlich vor Ablauf der
Frist abgegeben hat. Zur Begrenzung des Missbrauchsrisikos muss die Transferstelle des
OGA dafür Sorge tragen, dass dieser Antrag ihr innerhalb einer angemessenen Frist
übermittelt wird.
Die Annahme eines Antrages, der nach Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen unter
Anwendung des an diesem Tage anwendbaren NIW durchgeführt oder weiter ausgeführt
wird, ist ebenfalls nicht als ein Fall des Late Trading anzusehen, falls dieser Antrag
tatsächlich vor Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen abgegeben wurde.
Unter Market Timing versteht man die Methode der Arbitrage, bei welcher der Anleger
systematisch Anteile oder Aktien eines gleichen OGA innerhalb einer kurzen Zeitspanne
unter Ausnutzung der Zeitverschiebungen und/oder der Unvollkommenheiten oder
Schwächen des Bewertungssystems des NIW des OGA zeichnet und zurücknimmt oder
umtauscht.
Dem market timer bieten sich entsprechende Möglichkeiten, wenn der NIW des OGA auf der
Basis von Kursen berechnet wird, die nicht mehr aktuell sind (stale prices) oder wenn der
OGA bereits den NIW berechnet, obwohl es noch möglich ist, Anträge abzugeben.
Die Praktik des Market Timing kann nicht zugelassen werden, da sie die Wertentwicklung des
OGA durch einen Kostenanstieg verringern kann und/oder eine Verwässerung des Gewinns
nach sich ziehen kann.
Da die Praktiken des Late Trading und des Market Timing einen Einfluss auf die
Wertentwicklung des OGA haben können und die Anleger benachteiligen können, müssen die
nachfolgend empfohlenen vorbeugenden Maßnahmen mit größter Sorgfalt angewendet
werden.
I.
Vorbeugung von Praktiken des Late Trading und des Market Timing
a) Schutzmaßnahmen, die von dem OGA und einigen seiner Dienstleister ergriffen
werden müssen
Der Anleger muss prinzipiell Anteile oder Aktien eines OGA zu einem unbekannten NIW
zeichnen, zurücknehmen oder umtauschen. Dies bedeutet, dass die Frist zur Annahme von
Anträgen so festgesetzt werden muss, dass sie vor oder zeitgleich mit der Berechnung des
NIW liegt, der als Basis für den angewandten Preis ("forward pricing") dient. Die
Festlegung einer ungenauen Frist, so zum Beispiel "bis zur Schließung der Büros" ist
verboten. Der Prospekt erwähnt ausdrücklich die Tatsache, dass die Zeichnung, die
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Rücknahme und der Umtausch auf Basis eines unbekannten NIW erfolgt und gibt die Frist
zur Annahme von Anträgen an.
Die Transferstelle des OGA sorgt dafür, dass sie die Zeichnungs-, Rücknahme- und
Umtauschanträge vor der in dem Prospekt festgelegten Frist zur Annahme von Anträgen
erhält, um diese zu einem Preis entsprechend dem an diesem Tag anwendbaren NIW
auszuführen. Sie wendet auf die nach Ablauf dieser Frist eingegangen Anträge einen Preis
entsprechend dem nächsten anwendbaren NIW an. Sie sorgt dafür, dass sie innerhalb einer
angemessenen Zeitspanne die Anträge erhält, die der Anleger tatsächlich vor Ablauf der
Frist zur Annahme von Anträgen abgegeben hat, die ihr aber von den mit der Vermarktung
der OGA betrauten Vertriebsstellen erst nach Ablauf dieser Frist übermittelt wurden.
Um sicherzustellen, dass die Frist zur Annahme von Anträgen eingehalten wird, muss die
Transferstelle angemessene Verfahrensabläufe einrichten und die notwendigen Kontrollen
ausführen. Die Transferstelle verpflichtet sich gegenüber dem OGA, jährlich eine
Bestätigung seines Rechnungsprüfers oder Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Einhaltung
der Frist zur Annahme von Anträgen vorzulegen oder den Wirtschaftsprüfer des OGA zu
ermächtigen, seine eigene Nachprüfung über die Einhaltung der vorgenannten Frist
vorzunehmen.
Sofern die mit der Vermarktung betrauten Vertriebsstellen von dem OGA benannt werden,
das Sammeln der Anträge und die Kontrolle der Frist sicherzustellen, sorgt der OGA dafür,
von jeder der betroffenen Vertriebsstellen eine vertragliche Verpflichtung zu erhalten,
wonach die Vertriebsstellen sich gegenüber dem OGA verpflichten, der Transferstelle des
OGA nur diejenigen Anträge zur Ausführung zu dem an diesem Tage anwendbaren NIW zu
übermitteln, die ihr vor Ablauf der Frist zugegangen sind.
Die Frist zur Annahme von Anträgen, der Zeitpunkt, an dem die Kurse der
Vermögenswerte, die für die Berechnung des NIW herangezogen werden, festgestellt
werden und der Zeitpunkt der Berechnung des NIW müssen so aufeinander abgestimmt
werden, dass jede Möglichkeit der Arbitrage, die einen Gewinn aus den Zeitverschiebungen
und/oder den Unvollkommenheiten/Schwächen des Systems der Bestimmung des NIW des
OGA zieht, möglichst gering gehalten wird.
Diejenigen OGA, die aufgrund ihrer Struktur den Praktiken des Market Timing ausgesetzt
sein können, müssen angemessene Schutz- und/oder Kontrollmaßnahmen ergreifen, um
solchen Praktiken vorzubeugen und sie abzuwehren. Das Erheben von angemessenen
Zeichnungs-, Rücknahme- und Umtauschgebühren, eine gesteigerte Überwachung der
Geschäfte und die Bewertung der Vermögenswerte des Portfolios zu einem "fair value"
können hierzu Lösungen für diese OGA darstellen.
Der Verwaltungsrat des OGA sorgt dafür, diese Lösungen zu untersuchen und die
Umsetzung selbst sicherzustellen oder sicherstellen zu lassen.
Der OGA sorgt dafür, dass keine Geschäfte stattfinden, von denen er weiß oder vermutet,
dass sie mit Market Timing in Verbindung stehen und unternimmt, was im Rahmen seiner
Möglichkeiten steht, um solche Praktiken zu verhindern.
Falls es ausdrückliche vertragliche Beziehungen zwischen dem OGA und den mit der
Vermarktung beauftragten Vertriebsstellen gibt, sorgt der OGA dafür, von der betreffenden
Vertriebsstelle eine vertragliche Verpflichtung zu erhalten, wonach die Vertriebsstelle sich
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gegenüber dem OGA verpflichtet, keine Abläufe zuzulassen, von denen sie weiß oder
vermutet, dass sie mit Market Timing in Verbindung stehen.
Der Prospekt der betreffenden OGA muss einen Vermerk enthalten, der darauf hinweist,
dass der OGA keine Praktiken erlaubt, die mit Market Timing verbunden sind und dass der
OGA sich das Recht vorbehält, Zeichnungs- oder Umtauschanträge zurückzuweisen, die von
einem Anleger stammen, der verdächtig ist, solche Praktiken zu verwenden und
gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die anderen Anleger des
OGA zu schützen.
Besondere Aufmerksamkeit muss den Zeichnungs-, Umtausch oder Rücknahmeanträgen
entgegen gebracht werden, die von dem Personal der für den OGA tätigen Dienstleister oder
von jeder anderen Person stammen, die über bevorrechtigte Informationen (z.B. Kenntnis
der genauen Zusammensetzung des Portfolios des OGA…usw.) verfügt oder verfügen
könnte. Daher haben die Dienstleister des OGA angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um
das Risiko auszuschließen, dass eine solche Person entweder direkt oder durch eine
zwischengeschaltete Person Nutzen aus ihrer bevorrechtigten Situation ziehen könnte.
b) Verhaltensregeln, die von allen Professionellen, die der Aufsicht der CSSF
unterliegen, einzuhalten sind
Die CSSF verbietet jede stillschweigende oder ausdrückliche Vereinbarung, die es
bestimmten Anlegern erlaubt, Late Trading oder Market Timing anzuwenden.
Die CSSF verlangt von allen Professionellen, die ihrer Aufsicht unterliegen, auf die
Praktiken des Late Trading oder des Market Timing zu verzichten, wenn sie in einen OGA
investieren oder wenn sie Zeichnungs- oder Umtauschanträge von Anteilen oder Aktien
eines OGA durchführen, von dem sie wissen oder vermuten, dass er mit Late Trading oder
Market Timing in Verbindung steht.
Die CSSF schreibt jedem Professionellen, der ihrer Aufsicht unterliegt und der einen Fall
des Late Trading oder des Market Timing entdeckt oder davon Kenntnis hat, vor, umgehend
die CSSF davon in Kenntnis zu setzen, indem er dieser die notwendigen Informationen
zukommen lässt, die zur Würdigung der Situation notwendig sind.
II.
Schutz des OGA und der Anleger im Falle der Feststellung eines Falles des Late
Trading und/oder des Market Timing
Jede Person, die sich der Praktiken des Late Trading oder des Market Timing, wie sie in
diesem Rundschreiben beschrieben sind, schuldig macht, oder die diese Praktiken durchführt
oder wissentlich begünstigt, setzt sich Sanktionen oder auch einer Pflicht zur
Wiedergutmachung des dem OGA entstandenen Schadens aus.
III.
Ergänzende Anmerkungen zum Rundschreiben der CSSF 02/81 über die
praktischen Regeln für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer von OGA
Der Wirtschaftsprüfer überprüft die von dem OGA im Hinblick auf den Schutz gegen die
Praktiken des Late Trading eingerichteten Verfahrensabläufe und Kontrollmaßnahmen und
beschreibt sie in seinem Prüfungsbericht. Bei OGA, die aufgrund ihrer Struktur den Praktiken
des Market Timing ausgesetzt sein können, überprüft der Wirtschaftsprüfer die Maßnahmen
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und/oder Kontrollen, die von dem OGA ergriffen wurden, um sich bestmöglich gegen solche
Praktiken zu schützen und beschreibt sie in seinem Prüfungsbericht.
Falls der Wirtschaftsprüfer des OGA im Laufe seiner Tätigkeit von einem Fall des Late
Trading oder des Market Timing Kenntnis erhält, ist er verpflichtet, diesen in seinem
Prüfungsbericht anzugeben.
Sollten Anleger, die im Laufe des Jahres durch die Praktiken des Late Trading oder des
Market Timing benachteiligt werden, entschädigt worden sein, so bewertet der
Wirtschaftsprüfer in seinem Prüfungsbericht, ob diese Anleger ordnungsgemäß entschädigt
wurden.
Hochachtungsvoll
COMMISSION DE SURVEILLANCE DU SECTEUR FINANCIER
Charles KIEFFER
Direktor
Arthur PHILIPPE
Direktor
Jean-Nicolas SCHAUS
Generaldirektor
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