Zone mit Planungspflicht / Überbauungsordnung Sunnmatt Ost Erläuterungsbericht Mitwirkung Bern, 20. Juni 2016 Impressum Auftraggeber Einwohnergemeinde Aarberg Bauverwaltung Stadtplatz 28 3270 Aarberg Auftragnehmer BHP Raumplan AG Fliederweg 10 Postfach 575 3000 Bern 14 Bearbeitung Philipp Hubacher Bernhard Leder 1615_311_UeO Sunnmatt Ost_EB_V160620.docx Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. Ausgangslage ..................................................................................................................................... 5 1.1 Planungsgebiet .................................................................................................................................. 5 1.2 Baurechtliche Grundordnung ........................................................................................................... 6 1.3 Vorhaben ............................................................................................................................................ 7 1.4 Planungsziel ..................................................................................................................................... 10 1.5 Planungsorganisation...................................................................................................................... 10 1.6 Grundlagen ...................................................................................................................................... 11 Erläuterungen zu den Planungsinhalten ..................................................................................... 11 2.1 Inhalte Zone mit Planungspflicht (ZPP) .......................................................................................... 11 2.2 Inhalte Überbauungsordnung (UeO) .............................................................................................. 12 Planerlassverfahren ....................................................................................................................... 15 3.1 Mitwirkung ZPP ................................................................................................................................ 15 3.2 Vorprüfung ZPP und UeO ................................................................................................................ 15 3.3 Öffentliche Auflage ZPP und UeO ................................................................................................... 15 3.4 Beschluss und Genehmigung ......................................................................................................... 15 Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) Quartier Sunnmatt 1. Ausgangslage 1.1 Planungsgebiet 5 Das Aarberger Quartier Sunnmatt liegt nordwestlich vom Stedtli Aarberg zwischen dem Aare-Hagneck-Kanal und dem Verlauf der alten Aare. Das Planungsgebiet stellt dabei einen Teilbereich des Sunnmattquartiers dar und setzt sich aus den Parzellen GB Nr. 1013, 1014 und 1051 zusammen. Innerhalb der Parzellen befinden sich heute neun Mehrfamilienhäuser, welche sich um eine zentrale Grünfläche im Zentrum der Überbauung gruppieren. Umgeben wird das Planungsgebiet von der Nidau-, der Kappelen- und der Sonnmattstrasse sowie dem Kistlerweg. Abbildung 1: Erstellt für Massstab 1:2.000 Orthophoto mit dem Planungsgebiet (rot) und dem Perimeter der geltenErstellungsdatum 22.04.2016 den Überbauungsordnung Sunnmatt (blau) Bauinventar des Kantons Bern Bemerkungen: Freier Text mit max. 120 Zeichen Kartenherr: Amt für Kultur des Kantons Bern, Fachstelle Denkmalpflege Copyright: © Kanton Bern / © swisstopo (5704000969) / © TomTom, swisstopo Detaillierte Angaben zu Copyright und Legende sind dem verlinkten Dokument zu entnehmen: http://www.map.apps.be.ch/pub/pub/doku/bauinv_de.pdf Für Richtigkeit und Vo llständigkeit der Date n wird kein e Haftung übern ommen. Rechtli ch ve rbindliche Auskü nfte sind beim K arten herrn einzu holen. Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) 1.2 6 Baurechtliche Grundordnung Nutzungszonenplan Das Planungsgebiet liegt gemäss geltendem Nutzungszonenplan in der 1962 genehmigten Überbauungsordnung (UeO) „Sonnmatt“. Das Planungsgebiet (vgl. Abbildung 2, rot getrichelt) entspricht jedoch nur einem Teilbereich der geltenden UeO Sonnmatt. Im Weiteren wird das Planungsgebiet von dem im Nutzungszonenplan festgelegten Perimeter „Höhenbeschränkung Altstadt-Umgebung“ gem Art. 18 BR überlagert. In diesem Gebiet darf nicht über drei Vollgeschosse gebaut werden. Entlang der Kappelenstrasse ist die Lärmempfindlichkeitsstufe in einem Abstand von ca. 10 m um +1 dB(A) aufgestuft. Überbauungsordnung Sonnmatt Bei der UeO Sonnmatt handelt es sich um einen altrechtlich erlassenen Bebauungsplan mit Sonderbauvorschriften. Diese planungsrechtliche Grundlage wurde an der Gemeindeversammlung 6. März 1961 beschlossen und am 9. März 1962 durch den Kanton genehmigt. Seither wurden die Bestimmungen insgesamt acht Mal geändert. Abbildung 2: Geltende UeO Sonnmatt (mit blauer Linie gekennzeichnet) und Planungsgebiet der ZPP/UeO Sunnmatt Ost (rote gestrichelt gekennzeichnet) Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) 1.3 7 Vorhaben Verdichtung der bestehenden Überbauung Die Pensionskasse Schweizer Zucker als Grundeigentümerin der Parzelle GB Nr. 1014 sowie die Burgergemeinde Aarberg als Grundeigentümerin der Parzellen GB Nr. 1013 und 1051 streben eine Verdichtung des Planungsgebiets an. Das Architekturbüro Cibien Architekten (Aarberg) hat dazu im Auftrag der Grundeigentümerinnen ein Erweiterungsprojekt ausgearbeitet. Bestehende Bebauung Die bestehende Überbauung im Strassengeviert Nidau-, Kappelen, Sunnmattstrasse und Kistlerweg besteht aus neun Mehrfamilienhäusern. Die Gebäude sind allesamt dreigeschossig und verfügen über ein Satteldach (vgl. Abbildung 3). Die Erdgeschosse sind als Hochparterre ausgebildet. Die Mehrfamilienhäuser wurden erst vor kurzem saniert, wobei diese insbesondere eine neue Aussenwanddämmung sowie eine vorgelagerte Balkonschicht erhalten haben. Abbildung 3: Blick von der Abzweigung Kappelen-/Sunnmattstrasse auf die bestehende Bebauung Die städtebauliche Anordnung der Gebäude ist als Zeilenbebauung ausgebildet. Die neun Zeilenbauten wurden sowohl in Nord-Süd als auch Ost-West Richtung zueinander versetzt platziert. Dadurch wird in Kombination mit der Südausrichtung der Wohnungen eine optimale Besonnung erreicht. Die Gebäude wurden so angeordnet, dass sie sich mit Ausnahme der Liegenschaft Nidaustrasse Nr. 21 (nordwestliche Ecke) alle um eine zentrale Grünfläche im Herzen der bestehenden Überbauung gruppieren. Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) Abbildung 4: Erweiterungsprojekt 8 Blick von der Nidaustrasse auf die zentrale Grünfläche innerhalb der Überbauung Das von Cibien Architekten (Aarberg) ausgearbeitete Erweiterungsprojekt sieht vor, fünf der insgesamt neun bestehenden Gebäude auf den Parzellen Nrn. 1013, 1014 und 1051 durch dreigeschossige Neubauten zu ergänzen und den Aussenraum neu zu gliedern. Zudem soll die bestehende unterirdische Autoeinstellhalle erweitert werden. Abbildung 5: Situationsplan neu mit Erweiterungsprojekt (Cibien Architektur, Stand Nov. 15) bestehende Bebauung (grau) und die fünf geplanten Neubauten (rot) Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) Abbildung 6: 9 Schnitt durch die bestehende Liegenschaft Kistlerweg Nr. 12 und das direkt daran anschliessende neue Gebäude Erweiterung der Zeilenbebauung Das Projekt sieht vor, die bestehenden Gebäude Kistlerweg Nr. 8, 10 und 12 sowie Nidaustrasse Nr. 17 und Kappelenstrasse Nr. 25 mit je einem neuen Gebäude zu ergänzen. Diese schliessen direkt an die bestehenden Gebäude an. Hierdurch verdoppelt sich die bestehende Gebäudelänge von rund 20 m und es entstehen fünf zusammenhängende Zeilenbauten von rund 40 m Länge. Im Bereich der restlichen vier Liegenschaften Nidaustrasse Nr. 19 und 21 sowie Kappelenstrasse Nr. 21 und 23 sind keine baulichen Anpassungen oder Ergänzungen vorgesehen. Erweiterung der Einstellhalle Mit den geplanten neuen Gebäuden geht zudem die Erweiterung der bestehenden unterirdischen Einstellhalle einher. Die Einstellhalle, welche sich zurzeit im Bereich der zentralen Grünfläche befindet, soll im Bereich zwischen den Liegenschaften Kistlerweg 10 und 12 sowie Nidaustrasse 17 und Kappelenstrasse 25 vergrössert werden. Abbildung 7: Situationsplan der geplanten Erweiterung der Einstellhalle (gelb = Bestand) Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) Planungsziel 1.4 Planungsziel 1.4.1 Zielsetzung Das Planungsziel besteht darin, die geltenden planungsrechtlichen Instrumente in zweckmässiger Weise dahingehend anzupassen, dass das Bauvorhaben der Grundeigentümmerinnen realisiert werden kann. Damit kann auf diesem Areal ein wichtiger Beitrag zur inneren Entwicklung geleistet werden. 1.4.2 Massnahmen 10 Planungsinstrumente Zur Erreichung des Planungsziels sind folgende Massnahmen nötig: • Entkopplung des Entwicklungsgebiets von der geltenden UeO Sonnmatt • Erlass einer neuen ZPP sowie einer Überbauungsordnung für das Entwicklungsgebiet Diese planerischen Massnahmen bedingen eine Änderung der bestehenden rechtsgültigen Planungsinstrumente. Es sind dies: • Änderung UeO Sonnmatt gem. Art. 32 BR (Verkleinerung Perimeter) • Erlass einer neuen ZPP (Baureglement und Nutzungszonenplan), neu Art. 33 Abs. 16 BR, ZPP 18 „Sunnmatt Ost“ • Erlass einer neuen Überbauungsordnung Sunnmatt Ost Die Planungsmassnahmen werden nachfolgend präzisiert: Änderung der geltenden Überbauungsordnung Sonnmatt Die Parzellen Nrn. 1013, 1014 und 1051 sollen aus der bestehenden Überbauungsordnung entlassen werden. Dazu muss der Gesamtperimeter der UeO Sonnmatt geändert und die drei Parzellen einer neuen Nutzung zugewiesen werden. Diese Änderung liegt in Kompetenz der Gemeindeversammlung. Diese beschliesst die Änderung des Perimeters UeO Sonnmatt. Erlass einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) Die Parzellen Nrn. 1013, 1014 und 1051 sollen im Rahmen einer Anpassung der baurechtlichen Grundordnung einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) zugewiesen werden. Dazu sind Planungszweck, Art und Mass der Nutzung, Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze sowie die LärmEmpfindlichkeitsstufe festzulegen. Der Beschluss der neuen Zone mit Planungspflicht liegt in Kompetenz der Gemeindeversammlung. Erlass einer Überbauungsordnung (UeO) Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) eine rechtskräftige Überbauungsordnung nach Art. 88 BauG voraus. Die Überbauungsordnung präzisiert dabei die ZPP. Die Kompetenz zum Erlass der Überbauungsordnung liegt beim Gemeinderat. 1.5 Organe der Gemeinde Planungsorganisation Planungsbehörde ist der Gemeinderat Aarberg. Zwischen- und Schlussergebnisse werden jeweils vor den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten (Mitwirkung, Vorprüfung, Auflage, Genehmigung) der Hochbaukommission sowie dem Gemeinderat zum Beschluss unterbreitet. Kommission und Gemeinderat können bei dieser Gelegenheit Einfluss auf die Planung nehmen. Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) Projektgruppe 11 Die Projektgruppe bereitet die Dokumente und Entscheide operativ zuhanden der Hochbaukommission vor. Der Vorsitz führt der Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde. Die Projektgruppe setzt sich wie folgt zusammen: • • • • • • Samuel Gauler, Gemeinde Aarberg, Gemeinderat (Vorsitz) Marc Lehmann, Gemeinde Aarberg, Bauverwalter Andreas Blank, Vertreter Stiftungsrat Pensionskasse Schweizer Zucker AG Marc Spring, Vertreter Stiftungsrat Pensionskasse Schweizer Zucker AG Martin Cibien, Cibien Architektur (Projektverfasser Bauvorhaben) Philipp Hubacher, BHP Raumplan, beauftragter Raumplaner Die Projektgruppe kann bei Bedarf weitere Personen beiziehen. 1.6 Grundlagen Für die Planungsarbeiten dienen folgende Grundlagen: • Baureglement der Gemeinde Aarberg (genehmigt 28.05.2008 und 06.12.2011) • Nutzungszonenplan der Gemeinde Aarberg (genehmigt 28.05.2008) • Schutzzonenplan der Gemeinde Aarberg (genehmigt 06.12.2011) • Richtplan Verkehr der Gemeinde Aarberg (genehmigt 28.05.2008) • Bebauungsplan mit Sonderbauvorschriften „Sonnmatt“ sowie nachfolgende Änderungen; 1961 • Bauvorhaben „Erweiterung Mehrfamilienhäuser PK SZU und EH“; Cibien Architektur; Projektstand Dezember 2015 2. Erläuterungen zu den Planungsinhalten 2.1 Inhalte Zone mit Planungspflicht (ZPP) Zeck Die neue Zone mit Planungspflicht ZPP 18 «Sunnmatt Ost» (Art. 33/16 BR) sowie die Überbauungsordnung „Sunnmatt Ost“ bezwecken die Sicherstellung einer Weiterentwicklung der bestehenden Wohnüberbauung mittlerer Dichte inkl. Erweiterung der bestehenden Einstellhalle. Zudem soll im Zuge der Weiterentwicklung die Qualität und Nutzbarkeit der Aussenräume sichergestellt werden. Weitere Festlegungen Die ZPP beinhaltet verschiedene massgebende weitere Festlegungen zu Art und Mass der Nutzung, Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze sowie die Lärm-Empfindlichkeitsstufe. Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) Inhalte Überbauungsplan 2.2 Inhalte Überbauungsordnung (UeO) 2.2.1 Überbauungsplan 12 Die Überbauungsordnung „Sunnmatt Ost“ regelt im Überbauungsplan und den dazugehörigen Überbauungsvorschriften folgende wesentlichen Inhalte: • • • • • • • • • • • • • • 2.2.2 Wirkungsbereich der Überbauungsordnung Sunnmatt Ost Baubereiche für Hauptgebäude Baubereich für Einstellhalle Baubereich für An- und Kleinbauten Eingangsbereiche der Hauptgebäude Hauptfirstrichtungen Lage der gemeinschaftlichen Grün- und Spielfläche Lage der gemeinschaftlichen und privaten Aussenräume Lage der grösseren Spielfläche Lage der Haupt- und Nebenzufahrt Lage und Dimension der Ein- und Ausfahrt zur Einstellhalle Ungefähre Lage und Dimension oberirdische Abstellplätze Ungefähre Lage arealinterne Langsamverkehrsverbindungen Ungefähre Lage Kehrrichtsammelstellen Überbauungsvorschriften Im Folgenden werden insbesondere ausgewählte, konzeptbestimmende Aspekte der Überbauungsordnung erläutert. A) Allgemeines Wirkungsbereich Der Wirkungsbereich der Überbauungsordnung ist im Überbauungsplan festgelegt. Zudem ist der Planungsperimeter in Kapitel 1.1 dargestellt und erläutert. B) Nutzung und Bebauung Nutzungsart Art. 6 Bezüglich Nutzungsart gelten die Bestimmungen von Artikel 28 des Baureglements. Das Planungsgebiet dient daher primär der Wohnnutzung. Gewerbliche Nutzungen sind gemäss Baureglement möglich und dürfen höchstens 30 % der Gesamtnutzung / Bruttogeschossfläche beanspruchen und haben sich den Bedürfnissen des Wohnens unterzuordnen. Nutzungsmass Art. 7 Die Gemeinde Aarberg ist im kantonalen Richtplan 2030 (Fassung 2016) als Zentrum 4. Stufe festgelegt. Gemäss Massnahmenblatt_A01 ist für Zentren der 4. Stufe bei Ein- und Umzonungen eine minimale Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) von mindestens 0.6 sicherzustellen. Diese Bestimmung wird in den ZPP-Bestimmungen sowie in Art. 7/1 der Überbauungsvorschriften (UeV) umgesetzt. Die baupolizeilichen Masse in Art. 7/2 UeV orientieren sich grundsätzlich an den Bestimmungen in Art. 39 BR zur Wohnzone W3. Zulässig ist die Errichtung von drei Voll- und einem Attikageschoss, wobei die ZPP-Bestimmungen in Abweichung zu den Attikabestimmungen im Baureglement eine flexiblere Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) 13 Ausgestaltung der Attikageschosse ermöglichen. Die Gebäudebreite ist innerhalb der Baubereiche frei wählbar. Für die Weiterentwicklung der bestehenden Zeilenbebauung mit direkt an den Bestand anschliessenden Neubauten wird eine Gebäudelänge von max. 40.50 m gewährt. Baubereiche Art. 8, 9, 10 Im Überbauungsplan werden verschiedene Arten von Baubereichen ausgeschieden. Hauptgebäude können ausschliesslich in den dafür gekennzeichneten Baubereichen gemäss Art. 8 UeV realisiert werden. Insgesamt werden neun Baubereiche für Hauptgebäude ausgeschieden, welche die Weiterentwicklung der bestehenden Zeilenbebauung mit Neubauten, jedoch auch allfällige Ersatzbauten ermöglichen. Die Erweiterung der bestehenden, unterirdischen Einstellhalle ist innerhalb des im Überbauungsplan eingezeichneten Baubereichs Einstellhalle möglich. An- und Kleinbauten gemäss der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) können im Baubereich für Hauptgebäude oder im Baubereich für An- und Kleinbauten errichtet werden. Innerhalb dieser Bereich ist die Errichtung von Balkonen, Laubengängen oder Wintergärten zulässig. Gebäudeerschliessung Art. 11 Zur Errichtung von gemeinschaftlichen Anbauten für die Hauszugänge wie z. B. Treppenhäuser, Liftbauten, Vordächer der Hauseingänge sind im Überbauungsplan Eingangsbereiche gekennzeichnet. Gestaltungsbaulinien Art. 12 Im Rahmen der Überbauungsordnung werden die wichtigen, besonnten Raumkanten mittels Gestaltungsbaulinien mit Anbaupflicht definiert und festgelegt. Die städtebauliche Anordnung mit den bestehenden, zueinander versetzten Zeilenbauten soll dadurch gestärkt und weitergeführt werden. C) Gestaltung Baugestaltung Art. 13 Mit den geplanten Neubauten soll die im Gebiet Sunnmatt Ost vorherrschende Bebauung mit versetzter Zeilenbebauung fortgesetzt und die gemeinschaftlichen Aussenräume neu strukturiert werden. Es ist vorgesehen, den Bestand weiterzuentwickeln und mit Neubauten direkt an bestehende Gebäude anzuschliessen. Neubauten haben sich harmonisch in die bestehende Struktur einzufügen und die bestehenden Fassadenfluchten zu berücksichtigen. Materialwahl und Farbgebung zwischen Alt und Neu sind miteinander abzustimmen. Zudem sind die Proportionen der Geschosse und die Ausgestaltung der Dächer zu miteinander abzustimmen. Dachgestaltung Art. 14 In Bezug auf die Dachgestaltung gelten grundsätzlich die Bestimmungen von Art. 21 und 22 BR. Dabei haben sich u. a. Dachformen und –neigungen, Dachaufbauten und dergleichen sowie Bedachungsmaterialien und Farben harmonisch ins Landschafts- und Ortsbild einzugliedern. Die Wahl der Dachform der Gebäude ist frei. Die bestehenden Gebäude weisen jedoch allesamt einen First in Ost-West Ausrichtung auf. Sollten daher Neubauten mit First erstellt werden, so ist die bestehende Firstausrichtung zu übernehmen. Attikageschoss Art. 15 Im Gegensatz zu den Bestimmungen in Art. 22 Abs. 3 BR können Attikageschosse auf zwei Seiten fassadenbündig angeordnet werden. Auf mindes- Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) 14 tens einer Längsfassade muss das Attikageschoss jedoch im Minimum um 1.50 m gegenüber der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses zurückversetzt sein. D) Aussenraum Gestaltungsgrundsätze Art. 16 Die bestehenden Grünflächen und Aussenräume stellten ein prägendes Element der heutigen Überbauung Sunnmatt Ost dar. Insbesondere die zentrale Grünfläche im Zentrum der Überbauung dient als gemeinschaftlicher Aussenraum und als Spielfläche. Mit der baulichen Verdichtung sind auch die Grünflächen und Aussenräume neu zu gliedern und differenzierte Bereiche zu schaffen. Dabei ist insbesondere auf eine sorgfältige Ausgestaltung der Übergänge zwischen gemeinschaftlichen und privaten Aussenräumen zu achten sowie die arealinternen Fuss- und Radwege in die Gestaltung miteinzubeziehen. Grün- und Spielflächen Art. 17 Die gemeinschaftlichen Grün- und Spielflächen dienen den Bewohnenden der Überbauung als Ort der Begegnung sowie als Aufenthalts- und Spielfläche. Die Flächen haben einen gemeinschaftlichen Charakter und sind daher von raumtrennenden Elementen freizuhalten. Gemeinschaftlicher und privater Aussenraum Art. 18 Zur Gliederung und Durchgrünung sowie der räumlichen und funktionalen Verbindung der Überbauung sind im Überbauungsplan gemeinschaftliche und private Aussenräume ausgeschieden. Der private Aussenraum hat sich dabei auf die unmittelbar an die entsprechenden Hauptgebäude angrenzenden Aussenflächen zu beschränken. E) Erschliessung Arealerschliessung motorisierter Verkehr Art. 22 Die Überbauung Sunnmatt Ost wird über das vorhandene Strassennetz bestehend aus Nidau-, Kappelen- und Sunnmattstrasse sowie den Kistlerweg erschlossen. Auch die Lage der Haupt- und Nebenzufahrt zu den Abstellplätzen erfolgt analog dem heutigen Regime. Die Überbauung bleibt mit Ausnahme dieser Zufahrten und den Abstellplätzen im Innern verkehrsfrei. Parkierung Art. 23 Die für die Bewohner der Überbauung notwendigen Abstellplätze sind grundsätzlich in der unterirdischen Einstellhalle anzuordnen. Aufgrund der Errichtung von Neubauten und dem damit verbundenen Anstieg der Anzahl Bewohnenden kann die Einstellhalle im „Baubereich Einstellhalle“ erweitert werden. Bei einer Erweiterung der Überbauung wird zudem die Möglichkeit geschaffen, die bestehende Ein- und Ausfahrt für den Gegenverkehr auszubauen. Nebst der unterirdischen Parkierung können in den im Überbauungsplan gekennzeichneten Bereichen oberirdische Abstellplätze für Anwohner und Besucher erstellt resp. weiter genutzt werden. F) Umwelt Energie- und Wärmeversorgung Art. 28 Neue Gebäude, die innerhalb des Wirkungsbereichs der Überbauungsordnung erstellt werden, haben ihren zulässigen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser mit mindestens 75 % erneuerbaren Energien zu decken. Abfallentsorgung Art. 29 Für die Bewohnenden der Überbauung stehen im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung drei gemeinschaftliche Kehrichtsammelstellen zur Gemeinde Aarberg • UeO Sunnmatt Ost • Erläuterungsbericht (Vers. 20.6.16) 15 Verfügung. Die zwei Sammelstellen entlang der Nidaustrasse bestehen bereits, die Sammelstelle an der Kreuzung Sunnmattstrasse/Kistlerweg ist aufgrund der nahe gelegenen neuen Gebäude an den Bereich bei der Ein/Ausfahrt zur Einstellhalle zu verlegen. Alle Kehrichtsammelstellen sind mit geeigneten gestalterischen Massnahmen in das Areal zu integrieren (Sichtschutz). 3. Planerlassverfahren Das ordentliche Planerlassverfahren beinhaltet die nachgenannten gesetzlich vorgegebenen Schritte, wobei einzelne Schritte wie Vorprüfung, Auflage etc. aus verfahrensökonomischen Gründen auch gleichzeitig durchgeführt werden können. Die Genehmigung der Zone mit Planungspflicht (ZPP) ist eine zwingende Voraussetzung für die Genehmigung der Überbauungsordnung. Schritte im planerlassverfahren der Zone mit Planungspflicht • • • • • öffentliche Mitwirkung kantonale Vorprüfung öffentliche Auflage, Einspracheverhandlungen Beschluss durch die Gemeindeversammlung Genehmigung durch den Kanton Schritte im planerlassverfahren der Überbauungsordnung • • • • kantonale Vorprüfung öffentliche Auflage, Einspracheverhandlungen Beschluss durch den Gemeinderat Genehmigung durch den Kanton 3.1 Mitwirkung ZPP Text folgt zu gegebener Zeit 3.2 Vorprüfung ZPP und UeO Text folgt zu gegebener Zeit 3.3 Öffentliche Auflage ZPP und UeO Text folgt zu gegebener Zeit 3.4 Beschluss und Genehmigung Text folgt zu gegebener Zeit