Titel 1..1 - Soldan Institut

Werbung
DeutscherAnwaltVerein
Aufsätze
Heussen: Honorar und Mandant
Mayer: Fünf Jahre RVG
Deckenbrock: Interessenkollision
Fischer: BGH und Anwaltshaftung
157
164
170
178
Thema
Prüfsiegel für den Anwalt
184
Aus der Arbeit des DAV
Jahresauftakt 2009
Vorteile der Mitgliedschaft
188
190
Meinung & Kritik
Gaier: Berufsethos und Vergütungschance
202
Mitteilungen
Schons: Anrechung der Geschäftsgebühr
Hansens: Vergütung bei Hilfsaufrechung
N. Schneider: Vergütung bei Dauermandat
203
205
208
Rechtsprechung
BVerfG: Kein Umgehungsverbot vor Gericht
BGH: Willkür bei Sachverhaltswürdigung
BGH: Einigungsgebühr für Vertragsentwurf
223
228
233
3/2009
Mrz
DeutscherAnwaltVerlag
Prozessrecht
214
Die Gerichtssprache ist nicht mehr nur deutsch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln
Europa
216
e-Justiz in Europa – mehr als Zukunftsmusik
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans – Peter Mayer, Vechta und
Rechtsanwältin Julia Lindemann, Brüssel
Soldan Institut für Anwaltmanagement
218
Anwaltliche Werbung: Die Sicht des Mandanten
Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch-Gladbach und
Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Köln
Bücherschau
219
Juristenausbildung
Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Köln
Haftpflichtfragen
221
Das anwaltliche „Dauermandat“
Rechtsanwältin Antje Jungk, Allianz München
Rechtsprechung
Anwaltsrecht
223
226
BVerfG: Kein Umgehungsverbot vor Gericht
LG Köln: Zertifizierung von Anwälten
Anwaltshaftung
228
229
230
231
232
233
BGH:
BGH:
BGH:
BGH:
BGH:
BGH:
Willkür bei Sachverhaltswürdigung
Hinweispflicht des Gerichts
Weiterleitung im Geschäftsgang
E-Mail kein fristwahrender Schriftsatz
Berufungsbegründungsfristen
„Einschlafen“ von Verhandlungen
Anwaltsvergütung
233
235
236
238
239
BGH: Einigungsgebühr für Vertragsentwurf
BGH: Berufungszurückweisung ohne Begründung
KG: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr
LG München I: Einholung der Deckungszusage I
AG Schwandorf: Einholung der Deckungszusage II
Kostenrecht
239
BGH: Verdienstausfall beim Geschäftsführer
240
Fotonachweis, Impressum
XXIII
XXXIV
XLII
Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins
Bücher & Internet
Deutsche Anwaltakademie Seminarkalender
Schlussplädoyer
XLIV
Nachgefragt, Comic, Mitglieder Service
MN
Mitteilungen
Soldan Institut für Anwaltmanagement
Anwaltliche Werbung:
Die Sicht des Mandanten
Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch-Gladbach und
Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Köln
Wie wirkt anwaltliche Werbung? Nichts Genaues weiß man
nicht. Manche Kanzleien verzichten daher weitgehend auf
Werbung. In anderen Kanzleien resultiert daraus bei der
Werbeplanung eine ausgeprägte Konzeptionslosigkeit. Notwendig sind vertiefte Kenntnisse über die Wahrnehmung anwaltlicher Werbung durch die Mandanten. Anderenfalls
wächst das Risiko, mit hohem Aufwand werbliche Misserfolge zu finanzieren.
Wozu ist anwaltliche Werbung nützlich? Diese Frage stellen
sich viele Rechtsanwälte und verbinden sie in aller Regel mit
dem Hinweis, die Wirkungen einzelner von ihnen ergriffener Werbemaßnahmen nicht zu kennen. Das Soldan Institut
für Anwaltmanagement analysiert derzeit die Wirkungen
einzelner Werbemaßnahmen in einigen hundert Kanzleien
in der Bundesrepublik. Erste Ergebnisse dieser empirischen
Untersuchung werden im Mai 2009 vorliegen.
In der internationalen Forschung liegen einige empirische Erkenntnisse über die Wahrnehmung anwaltlicher Werbung vor. Eine Studie von Ronald H. Moser (Tennessee State
University) vergleicht den Wandel der Einstellungen zur anwaltlichen Werbung in den USA für die Jahre 1988 und
2003. Generell kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis,
dass sich während dieses Zeitraums ein signifikanter Wandel in den Einstellungen zur anwaltlichen Werbung in den
USA ergeben hat. Die Studie belegt eine deutlich ausgeprägte Skepsis gegenüber anwaltlicher Werbung, zugleich
aber, dass Konsumenten solcher Werbung nicht prinzipiell
negativ gegenüberstehen. So ist während des Vergleichszeitraums der Anteil derer ganz erheblich gestiegen, die anwaltliche Werbung als sinnvolles Mittel ansehen, potenzielle
Mandanten über rechtliche Dienstleistungen und Spezialgebiete aufzuklären (1988: 29 Prozent, 2003: 57 Prozent). Zugleich aber gelangen 49 Prozent der im Jahr 2003 befragten
Konsumenten zu der Einschätzung, durch anwaltliche Werbung würde sich die Glaubwürdigkeit der Anwälte verringern (1988: 44 Prozent). Dies unterstreicht eine Grundskepsis gegenüber anwaltlicher Werbung, die sich auch darin
äußert, dass knapp die Hälfte der Befragten angeben, misstrauisch zu werden, wenn Anwälte werben (1988 45 Prozent,
2003 47 Prozent).
Besonders interessant ist, dass nicht weniger als 80 Prozent der 2003 befragten Konsumenten zu der Einschätzung
gelangen, man könne sich mehr auf das verlassen, was
Freunde über Anwälte berichten als auf anwaltliche Werbung.
Der Vergleichswert für das Jahr 1988 lag hier bei lediglich 14
Prozent. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass positive
Reputationssignale, die über persönliche Kommunikation,
nicht aber über (Werbe-)Medien vermittelt werden, gerade in
Bezug auf anwaltliche Dienstleistungen höhere Wirkungen
erzielen. Diese Ergebnisse decken sich vollständig mit den
Grundtendenzen der Mandantenbefragung des Soldan Instituts für Anwaltmanagement (2007), die auch für die Bundes218
AnwBl 3 / 2009
republik eine weit höhere Bedeutung persönlicher Weiterempfehlung im Vergleich zum Einsatz von Werbemedien
nachweisen konnte.
Diesen Tendenzen entsprechend war unter den in den
USA befragten Verbrauchern auch der Glaube nicht sehr
ausgeprägt, durch anwaltliche Werbung könne die Auswahl
eines Anwalts erleichtert werden. Dies glaubten 2003 lediglich 27 Prozent der Befragten, während es im Jahr 1988 noch
53 Prozent waren.
Werbung um der Werbung willen hilft wenig
Die Wirkung von Werbung in Richtung einer Verbesserung
der Servicequalität von Kanzleien wird in den USA inzwischen mit hoher Skepsis gesehen. Grundsätzlich konnten
Verbraucher mit dem schrittweisen Abbau des Werbeverbots
die Hoffnung verbinden, dass Anwälte – dem Prinzip der
Konsistenz ihres Handelns folgend – ihren eigenen Werbebotschaften im Umgang mit Mandanten entsprechende qualitätssichernde Taten folgen lassen würden. Diese Hoffnung
wurde allerdings in der Wahrnehmung der Verbraucher
nicht erfüllt: Glaubten 1988 in den USA noch 69 Prozent an
einen solchen qualitätssteigernden Effekt von Werbung, so
lag dieser Anteil im Jahr 2003 nur noch bei 12 Prozent.
Statt dessen wird ein anderer Effekt von anwaltlicher
Werbung mit großer Deutlichkeit akzentuiert. So hatten im
Jahre 2003 82 Prozent der Konsumenten die Einschätzung,
durch anwaltliche Werbung stiegen auch die anwaltlichen
Kosten. Das glaubten im Jahre 1988 lediglich 11 Prozent.
Dass anwaltliche Werbung für Verbraucher ein höchst
sensibles Thema ist, wird aus zwei weiteren Einzelbefunden
deutlich. Zwar stimmen in den USA nur noch 25 Prozent
der befragten Konsumenten der These zu, anwaltliche Werbung bringe nur „Quacksalbern“ oder „Inkompetenten“ Vorteile – 1988 waren es immerhin noch 61 Prozent; dennoch
waren 50 Prozent der in den USA befragten Bürger der Ansicht, anwaltliche Werbung sei „täuschender“ als andere
Werbung.
Aus alledem ist zwingend die Erkenntnis zu gewinnen,
dass anwaltliche Werbung mit mehr Kompetenz betrieben
werden muss. Erforderlich ist Werbewirkungsforschung,
über die empirisch aufgeklärt werden kann, welche Kommunikationsmaßnahmen nachweisbare Effekte haben. Sicher ist, dass anwaltliche Werbemaßnahmen viel stärker als
bisher auf Aspekte der Vertrauensbildung gegenüber Mandanten ausgerichtet werden müssen. Solange Anwälte glauben, mit Kanzleibroschüren oder Anzeigen in den „Gelben
Seiten“ sei es getan, solange sie anfällig sind für den Gedanken, anwaltliche Werbung ließe sich komplett an „Dienstleister“ delegieren oder solange sie auf „Vertriebskonzepte“
hereinfallen, nach denen sie mit unaufgeforderten Hausbesuchen bei potenziellen Mandanten erfolgreich sein
können, werden sie in Sachen Werbung noch sehr viel Geld
ineffizient ausgeben und im Ergebnis an Glaubwürdigkeit
verlieren.
Soldan Institut: Prof. Dr. Christoph Hommerich,
Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian
Hommerich und Kilian sind Vorstände des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement e. V.
Informationen zum Soldan Institut für Anwaltsmanagement im Internet unter
www.soldaninstitut.de.
Sie erreichen die Autoren unter der E-Mail-Adresse [email protected].
Anwaltliche Werbung: Die Sicht des Mandanten, Soldan Institut
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