DeutscherAnwaltVerein Aufsätze Heussen: Honorar und Mandant Mayer: Fünf Jahre RVG Deckenbrock: Interessenkollision Fischer: BGH und Anwaltshaftung 157 164 170 178 Thema Prüfsiegel für den Anwalt 184 Aus der Arbeit des DAV Jahresauftakt 2009 Vorteile der Mitgliedschaft 188 190 Meinung & Kritik Gaier: Berufsethos und Vergütungschance 202 Mitteilungen Schons: Anrechung der Geschäftsgebühr Hansens: Vergütung bei Hilfsaufrechung N. Schneider: Vergütung bei Dauermandat 203 205 208 Rechtsprechung BVerfG: Kein Umgehungsverbot vor Gericht BGH: Willkür bei Sachverhaltswürdigung BGH: Einigungsgebühr für Vertragsentwurf 223 228 233 3/2009 Mrz DeutscherAnwaltVerlag Prozessrecht 214 Die Gerichtssprache ist nicht mehr nur deutsch Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln Europa 216 e-Justiz in Europa – mehr als Zukunftsmusik Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans – Peter Mayer, Vechta und Rechtsanwältin Julia Lindemann, Brüssel Soldan Institut für Anwaltmanagement 218 Anwaltliche Werbung: Die Sicht des Mandanten Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch-Gladbach und Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Köln Bücherschau 219 Juristenausbildung Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Köln Haftpflichtfragen 221 Das anwaltliche „Dauermandat“ Rechtsanwältin Antje Jungk, Allianz München Rechtsprechung Anwaltsrecht 223 226 BVerfG: Kein Umgehungsverbot vor Gericht LG Köln: Zertifizierung von Anwälten Anwaltshaftung 228 229 230 231 232 233 BGH: BGH: BGH: BGH: BGH: BGH: Willkür bei Sachverhaltswürdigung Hinweispflicht des Gerichts Weiterleitung im Geschäftsgang E-Mail kein fristwahrender Schriftsatz Berufungsbegründungsfristen „Einschlafen“ von Verhandlungen Anwaltsvergütung 233 235 236 238 239 BGH: Einigungsgebühr für Vertragsentwurf BGH: Berufungszurückweisung ohne Begründung KG: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr LG München I: Einholung der Deckungszusage I AG Schwandorf: Einholung der Deckungszusage II Kostenrecht 239 BGH: Verdienstausfall beim Geschäftsführer 240 Fotonachweis, Impressum XXIII XXXIV XLII Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Bücher & Internet Deutsche Anwaltakademie Seminarkalender Schlussplädoyer XLIV Nachgefragt, Comic, Mitglieder Service MN Mitteilungen Soldan Institut für Anwaltmanagement Anwaltliche Werbung: Die Sicht des Mandanten Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch-Gladbach und Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Köln Wie wirkt anwaltliche Werbung? Nichts Genaues weiß man nicht. Manche Kanzleien verzichten daher weitgehend auf Werbung. In anderen Kanzleien resultiert daraus bei der Werbeplanung eine ausgeprägte Konzeptionslosigkeit. Notwendig sind vertiefte Kenntnisse über die Wahrnehmung anwaltlicher Werbung durch die Mandanten. Anderenfalls wächst das Risiko, mit hohem Aufwand werbliche Misserfolge zu finanzieren. Wozu ist anwaltliche Werbung nützlich? Diese Frage stellen sich viele Rechtsanwälte und verbinden sie in aller Regel mit dem Hinweis, die Wirkungen einzelner von ihnen ergriffener Werbemaßnahmen nicht zu kennen. Das Soldan Institut für Anwaltmanagement analysiert derzeit die Wirkungen einzelner Werbemaßnahmen in einigen hundert Kanzleien in der Bundesrepublik. Erste Ergebnisse dieser empirischen Untersuchung werden im Mai 2009 vorliegen. In der internationalen Forschung liegen einige empirische Erkenntnisse über die Wahrnehmung anwaltlicher Werbung vor. Eine Studie von Ronald H. Moser (Tennessee State University) vergleicht den Wandel der Einstellungen zur anwaltlichen Werbung in den USA für die Jahre 1988 und 2003. Generell kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass sich während dieses Zeitraums ein signifikanter Wandel in den Einstellungen zur anwaltlichen Werbung in den USA ergeben hat. Die Studie belegt eine deutlich ausgeprägte Skepsis gegenüber anwaltlicher Werbung, zugleich aber, dass Konsumenten solcher Werbung nicht prinzipiell negativ gegenüberstehen. So ist während des Vergleichszeitraums der Anteil derer ganz erheblich gestiegen, die anwaltliche Werbung als sinnvolles Mittel ansehen, potenzielle Mandanten über rechtliche Dienstleistungen und Spezialgebiete aufzuklären (1988: 29 Prozent, 2003: 57 Prozent). Zugleich aber gelangen 49 Prozent der im Jahr 2003 befragten Konsumenten zu der Einschätzung, durch anwaltliche Werbung würde sich die Glaubwürdigkeit der Anwälte verringern (1988: 44 Prozent). Dies unterstreicht eine Grundskepsis gegenüber anwaltlicher Werbung, die sich auch darin äußert, dass knapp die Hälfte der Befragten angeben, misstrauisch zu werden, wenn Anwälte werben (1988 45 Prozent, 2003 47 Prozent). Besonders interessant ist, dass nicht weniger als 80 Prozent der 2003 befragten Konsumenten zu der Einschätzung gelangen, man könne sich mehr auf das verlassen, was Freunde über Anwälte berichten als auf anwaltliche Werbung. Der Vergleichswert für das Jahr 1988 lag hier bei lediglich 14 Prozent. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass positive Reputationssignale, die über persönliche Kommunikation, nicht aber über (Werbe-)Medien vermittelt werden, gerade in Bezug auf anwaltliche Dienstleistungen höhere Wirkungen erzielen. Diese Ergebnisse decken sich vollständig mit den Grundtendenzen der Mandantenbefragung des Soldan Instituts für Anwaltmanagement (2007), die auch für die Bundes218 AnwBl 3 / 2009 republik eine weit höhere Bedeutung persönlicher Weiterempfehlung im Vergleich zum Einsatz von Werbemedien nachweisen konnte. Diesen Tendenzen entsprechend war unter den in den USA befragten Verbrauchern auch der Glaube nicht sehr ausgeprägt, durch anwaltliche Werbung könne die Auswahl eines Anwalts erleichtert werden. Dies glaubten 2003 lediglich 27 Prozent der Befragten, während es im Jahr 1988 noch 53 Prozent waren. Werbung um der Werbung willen hilft wenig Die Wirkung von Werbung in Richtung einer Verbesserung der Servicequalität von Kanzleien wird in den USA inzwischen mit hoher Skepsis gesehen. Grundsätzlich konnten Verbraucher mit dem schrittweisen Abbau des Werbeverbots die Hoffnung verbinden, dass Anwälte – dem Prinzip der Konsistenz ihres Handelns folgend – ihren eigenen Werbebotschaften im Umgang mit Mandanten entsprechende qualitätssichernde Taten folgen lassen würden. Diese Hoffnung wurde allerdings in der Wahrnehmung der Verbraucher nicht erfüllt: Glaubten 1988 in den USA noch 69 Prozent an einen solchen qualitätssteigernden Effekt von Werbung, so lag dieser Anteil im Jahr 2003 nur noch bei 12 Prozent. Statt dessen wird ein anderer Effekt von anwaltlicher Werbung mit großer Deutlichkeit akzentuiert. So hatten im Jahre 2003 82 Prozent der Konsumenten die Einschätzung, durch anwaltliche Werbung stiegen auch die anwaltlichen Kosten. Das glaubten im Jahre 1988 lediglich 11 Prozent. Dass anwaltliche Werbung für Verbraucher ein höchst sensibles Thema ist, wird aus zwei weiteren Einzelbefunden deutlich. Zwar stimmen in den USA nur noch 25 Prozent der befragten Konsumenten der These zu, anwaltliche Werbung bringe nur „Quacksalbern“ oder „Inkompetenten“ Vorteile – 1988 waren es immerhin noch 61 Prozent; dennoch waren 50 Prozent der in den USA befragten Bürger der Ansicht, anwaltliche Werbung sei „täuschender“ als andere Werbung. Aus alledem ist zwingend die Erkenntnis zu gewinnen, dass anwaltliche Werbung mit mehr Kompetenz betrieben werden muss. Erforderlich ist Werbewirkungsforschung, über die empirisch aufgeklärt werden kann, welche Kommunikationsmaßnahmen nachweisbare Effekte haben. Sicher ist, dass anwaltliche Werbemaßnahmen viel stärker als bisher auf Aspekte der Vertrauensbildung gegenüber Mandanten ausgerichtet werden müssen. Solange Anwälte glauben, mit Kanzleibroschüren oder Anzeigen in den „Gelben Seiten“ sei es getan, solange sie anfällig sind für den Gedanken, anwaltliche Werbung ließe sich komplett an „Dienstleister“ delegieren oder solange sie auf „Vertriebskonzepte“ hereinfallen, nach denen sie mit unaufgeforderten Hausbesuchen bei potenziellen Mandanten erfolgreich sein können, werden sie in Sachen Werbung noch sehr viel Geld ineffizient ausgeben und im Ergebnis an Glaubwürdigkeit verlieren. Soldan Institut: Prof. Dr. Christoph Hommerich, Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian Hommerich und Kilian sind Vorstände des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement e. V. Informationen zum Soldan Institut für Anwaltsmanagement im Internet unter www.soldaninstitut.de. Sie erreichen die Autoren unter der E-Mail-Adresse [email protected]. Anwaltliche Werbung: Die Sicht des Mandanten, Soldan Institut