Gestaltungssatzung und Qualitätskatalog für Münzenberg 6. Studentenworkshop Deutsches Nationalkomitee für Denkmalpflege INHALTSVERZEICHNIS I Satzung 3 II Begründung der Satzung 4 III Geltungsbereich der Satzung 5 IV Grundlagen der Gestaltungssatzung 6 4.1 Analyse des historischen Kernbereichs 6 4.2 Analyse prägnanter Straßenzüge im historischen Kernbereich 7 V Qualitätskatalog 8 5.1 Allgemeine städtebauliche Anforderungen 8 5.2 Gebäudehöhen und -kubaturen 9 5.3 Dachaufbauten und Dachdeckungen 10 5.4 Fassadengestaltung11 5.5 Fenster, Türen, Tore12 5.6 Werbeanlagen14 5.7 Anlagen zur Energiegewinnung 15 5.8 Satellitenschüsseln und Antennen 15 5.9 Garagen und Stellplätze 15 5.10 Nebengebäude und Gewerbebetriebe 15 5.11 Einfriedungen16 5.12 Bepflanzungen16 5.13 Nebenanlagen und befestigte Bereiche 16 VI Farbspektrum17 VII Abbildungsverzeichnis18 I Satzung § 1Generalklausel § 4 Qualitätskatalog Die gewachsene Gestalt des Ortskernes von Münzenberg in seiner unverwechselbaren Eigenart und Eigentümlichkeit zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln ist eine Aufgabe von kultureller Bedeutung und wichtiges Sanierungsziel. Die Charakteristika in Form, Material, Architektur und Städtebau sind zu bewahren und in der gegenwärtigen Architektursprache umzusetzen. Für die im Geltungsbereich anfallenden Maßnahmen gilt grundsätzlich, dass alter Gebäudebestand abhängig vom Denkmalwert zu erhalten und zu pflegen ist. Zusätzlich sind erforderliche bauliche Veränderungen wie Sanierung, Umbau oder Neubau so auszuführen, dass sie sich am Bestand orientieren, indie historische Umgebung einfügen und dürfen die umgebendeBebauung in ihrem Gefüge nicht beeinträchtigen. Dabei sind grundsätzlich überlieferte Bauweisen und Materialien anzuwenden. Vorhandene städtebauliche und architektonische Gestaltungsmängel sind im Sinne dieser Satzung zu verbessern. Der folgende Qualitätskatalog ist Bestandteil der Gestaltungssatzung und dementsprechend zu beachten. Dabei ist der Katalog richtungsweisend und gibt Vorschläge. Soweit der Katalog konkrete Anforderungen stellt, werden diese rechtsverbindlicher Bestandteil der Satzung und sind umzusetzen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich § 5 Abweichungen Von den Vorschriften dieser Satzung können von der Stadt Münzenberg Abweichungen gewährt werden, wenn das Ziel der Satzung, das Ortsbild zu erhalten, nicht beeinträchtigt wird. § 6 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis zu 50.000 € kann belangt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen Tatbestand der Gestaltungssatzung zuwiderhandelt. Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung bezieht sich im Wesentlichen auf den historischen Altstadtkern Münzenbergs. Für diesen Kernbereich haben die Vorgaben verbindlichen Charakter, in den angrenzenden jüngeren Stadtgebieten sind die Maßgaben als Empfehlung anzusehen, die unter großer Priorität umzusetzen sind. Die Grenzen des Geltungsbereichs sind zeichnerisch im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet. § 3 Sachlicher Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich umfasst die genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Unterhaltung sowie den Abbruch von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung. Weiterhin schließt der Geltungsbereich die Gestaltung der privaten Freiflächen mit Stützmauern und Einfriedungen ein. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und notwendige denkmalrechtliche Genehmigungen bleiben von dieser Satzung unberührt und sind gesondert zu beachten. 3 II Begründung der Satzung Rechtliche Hintergründe Verbindung von historischer Altstadt mit moderner Architektur Eine Satzung dient dazu, einen Ort als „Genius Loci“ zu definieren und diesen in seiner ortstypisch-historischen Gestalt zu wahren. Die Gestalt eines Ortes ist wesentlicher Bestandteil regionaler Identität und immanent für die Beziehung zwischen Mensch und Raum. Das für ein Gebiet charakteristische Bild entsteht aufgrund typischer Materialien und Architekturformen, die für jeden Ort einzigartig sind. Auch von rechtlicher Seite wird der Bedeutung regionaler Merkmale besondere Bedeutung zugeschrieben. Laut der Bestimmungen des §1(5) Nr. 4 BauGB muss bei Aufstellung der Bauleitpläne die Erhaltung und Pflege bestehender Ortsteile und die Gestaltung des Ortsbildes berücksichtigt werden. Die Erweiterung der Altstadt und einzelner Bauten spiegelt die gesellschaftliche Entwicklung wider und stellt besondere Anforderungen an die Umsetzung. Durch Bezug auf historische Bauformen fügt sich moderne Architektur in ein einheitliches Stadtbild ein, ohne das gewachsene Stadtgefüge zu stören. Ein wichtiger Bestandteil ist es, ehemalig gewerblich genutzte Bauten in neue Nutzungskonzepte unter Beibehaltung des historischen Hintergrunds einzugliedern. Münzenberg nimmt aufgrund seiner fast gänzlich erhaltenen historischen Stadtstruktur eine besondere Stellung in der Wetterau ein. Der Stadt wird hierdurch ein besonderes Maß an Wiedererkennung durch die für Münzenberg ortstypischen Merkmale zuteil. Die Beziehung zwischen Burg, Stadt und Landschaft gestaltet sich hier wie selbstverständlich und zeichnet sich durch eine besondere und nahezu unberührte Harmonie aus. Die Burg stellt den Hauptidentitätsträger Münzenbergs dar und prägt das historische Stadtbild wesentlich durch ihren erhöhten Standpunkt. Sowohl beim Um- und Durchfahren der Stadt als auch bei einem Rundgang mit näherer Betrachtung der Straßenzüge und Einzelgebäude zeigen sich zahlreiche Charakteristika der örtlichen Architektur, die typisch für den Wetteraukreis sind. Gerade durch die historisch bewahrten Haus- und Stadtstrukturen nimmt Münzenberg eine prägnante und prägende Stellung ein. Die gleichmäßige Verteilung der Parzellen, sowie klare und einheitliche Grundformen der Gebäude kennzeichnen das gewachsene Stadtgefüge Münzenbergs. Zudem besagen die verwaltungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Dorferneuerungsprogramme innerhalb der Bauleitplanung, dass die Einbindung des Dorfs in die Landschaft harmonisch zu entwickeln ist. Stark exponierte und expandierende Ergänzungen von Neubaugebieten in den Außenbereichen der Stadt sind nicht zulässig, da der Charakter der Stadt mit seinem überlieferten Erscheinungsbild erhalten werden soll. Dabei ist auch der örtlich typische Bezug der Häuser zueinander und zum Straßenraum zu beachten. Diese althergebrachten Strukturen zu bewahren und zu pflegen, ist das Hauptanliegen dieser Gestaltungssatzung. Die folgenden Grundsätze und Leitlinien sollen Bauherren, Hausbesitzern, Architekten und auch Investoren Hilfestellung leisten und zum Dialog mit Gemeindeverwaltung und Denkmalpflege beitragen. Der Wunsch nach Innovation und Selbstverwirklichung stellt ein wichtiges Motiv für Um- und Neubauten dar. Neue Gebäude und Gebäudeteile können entweder historischen Fassaden angepasst oder bewusst kontras¬tierend gebaut werden. Das historische Stadtbild darf dabei nicht durch allzu ortsfremde Gestaltungselemente beeinträchtigt werden. Dies erfordert eine klare Konzeption der Bauweise und Materialverwendung, welche die Besonderheiten von Städtebau und Topografie der Stadt Münzenberg aufgreift. Bei jedem einzelnen Bauvorhaben muss explizit auf Grundstück, Eingliederung in das Stadtbild und die Nachbarbebauung eingegangen werden. Die Gestaltungssatzung dient als Leitfaden für die Umsetzung mit genügend Raum für individuelle Ausführungen. Die einzigartigen Elemente der Stadt schaffen einen Ortsbezug und tragen zur Identitätsbildung bei. Sie gehen unwiederbringlich verloren, wenn zukünftiger Schutz und Pflege der ortstypischen Charakteristika nicht mit höchster Priorität vorangetrieben und als festes Ziel verankert werden. 4 III Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Analyse des historischen Kernbereichs Bebauung Historisch und ortstypisch Falkensteiner Straße 5 IV Grundlagen der Gestaltungssatzung 4.1 Analyse des historischen Kernbereichs rote Dacheindeckung schwarze Dacheindeckung 6 IV Grundlagen der Gestaltungssatzung 4.2 Analyse prägnanter Straßenzüge im historischen Kernbereich Fachwerk kein Fachwerk sichtbares Fachwerk 7 V Qualitätskatalog 5.1 Allgemeine städtebauliche Anforderungen Ausrichtung von Gebäuden Alle baulichen Anlagen und Freiräume der Stadt Münzenberg sind so zu gestalten, dass der städtebauliche Zusammenhang gewahrt wird. Dies gilt besonders für die Ausrichtung der Gebäude zueinander und zum öffentlichen Raum, für die Dachlandschaft, Dichte und Höhe der Bebauung, Straßen und Plätze sowie private Freiflächen. Die bestehenden Straßenfluchten mit geschlossener Bebauung und der Wechsel von giebel- und traufständigen Gebäuden mit ihren Hofanlagen sind zu erhalten bzw. bei künftigen baulichen Maßnahmen wieder aufzunehmen. Dabei liegen die Wohngebäude den Straßen zugewandt, die Wirtschafts- und Nebengebäude sind üblicherweise in einem zurückgesetzten Querriegel untergebracht. Münzenberg, Steinweg, Bruchsteinbrunnen als Gestaltungsmittel einer Freifläche. Gestalt des öffentlichen Raumes Das gewachsene Straßen- und Wegenetz der Stadt Münzenberg ist über den Altstadtbereich hinaus an das historische Vorbild anzugleichen. Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale der Straßen, Platzsituationen und Wege hierfür sind: Fahrbahn und Gehweg sind durch verschiedene Materialien voneinander abzugrenzen. Dies bedeutet für die Fahrbahn eine anthrazitfarben Asphaltierung und für den Gehweg eine Pflasterung mit Naturbruchsteinen. Für die Einbettung der Gebäude in den Straßenraum empfiehlt sich eine Bebauung bis zur Gehsteigkante. Städtebauliche Ausstattungselemente, wie Treppenanlagen, sind entsprechend der Umgebung zurückhaltend zu gestalten. Brunnen, Bänke, Mauern, Treppen etc. sind in ihrer Materialität und Formensprache den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Hierzu zählt insbesondere die Verwendung ortstypischer Materialien.Baumbepflanzung ist sinnvoll in das Stadtbild zu integrieren. Geländer und Brüstungen sind in gedeckten Farben zu streichen oder in naturbelassenem Holz auszuführen. Metallstufen sind nicht erlaubt. Die Straßenbeleuchtung soll mittels Standleuchten geschehen. Dies soll in einheitlicher Form und Farbe und der historischen Umgebung angemessen geschehen. Verkehrsschilder und öffentliche Hinweisschilder sind in möglichst reduzierter Anzahl und Größe und übersichtlicher Anordnung einzusetzen. Telefonhäuschen, Wartehäuschen, Warenautomaten, Elektroverteiler- und Verstärkerkästen sind. unauffällig in das Straßenbild zu integrieren. Münzenberg, Hospitalsplatz, Brunnen aus ortstypischem Sandstein, sinnvoll in die Straßen-Platz-Situation integriert. Münzenberg, Ecke zum Haingraben, Bank mit Holzelementen. 8 5.2 Gebäudehöhen und -kubaturen Proportionierung Die Baukörper sollen als klar definierte, schlichte Kubaturen ohne Vor- und Rücksprünge und Aufbauten auftreten. Es wird eine ästhetisch und funktional reduzierte Architektur mit Beschränkung auf möglichst wenige Materialien und Bauteile sowie typische Elemente angestrebt. Zulässig sind nur Gebäude mit zwei Vollgeschossen. Es werden schmale Gebäudeformen bevorzugt, deren Gebäudebreite 7,00 m nicht überschreiten soll. Bei der Proportionierung der Gebäude ist darauf zu achten, dass die Längenverhältnisse des Haupthauses 1 : 3 betragen. Anbauten sind dem Haupthaus in Kubatur, Größe, Material und Farbe anzupassen. Zu empfehlen ist die Ergänzung des Hauptgebäudes durch einenquerstehendenAnbau in der Interpretation der für die Region typischen Vierseit-Höfe. Es ergibt sich ein L-förmiger Grundriss. Architekturelemente Balkone dürfen nur im nicht einsehbaren Bereichangeordnet werden. Zulässig sind ausschließlich Balkone mit einem Mindestabstand von 2,00 m zur Gebäudekante, sowie einer Länge von höchstens 1/3 der Gebäudelänge. Balkone, die um Gebäudeecken führen, sind nicht zugelassen. Vordächer im Straßenbereich sind nicht zugelassen. Schornsteine sollen in Firstnähe angebracht werden und sind aus Sichtmauerwerk oder verputzt. Münzenberg, Marktplatz, traufständiges Gebäude mit schmaler Kubatur und hochkantigen Formaten, funktional reduzierte Architektur mit wenigen, typischen Materialien und einer klaren Gliederung. Münzenberg, Tränkgasse, schmales, giebelständiges Wohnhaus ohne sichtbares Fachwerk, moderne aber reduzierte und zur Architektur passende Farbgestaltung. Münzenberg, Steinweg. Schmale, schlichte Kubaturen, zwei ausgebildete Vollgeschosse ohne Vor- und Rücksprünge und Aufbauten. 9 5.3 Dachaufbauten und Dachdeckungen Dachform und Dachneigung Es sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 40°-50° zulässig. Pultdächer, Zeltdächer, Krüppelwalmdächer, Mansarddächer o.ä. dürfen nicht ausgebildet werden. Ortgang und Traufe sollen entsprechend dem historischen Bestand der Umgebung nachempfunden werden. First- und Traufhöhen müssen an die direkte Nachbarbebauung angepasst werden und dürfen um maximal 0,30 m variieren. Dachüberstände sollen nicht mehr als 0,30 m auskragen und möglichst zurückhalten gestaltet werden. Dacheindeckung und -aufbauten Als Dacheindeckung wird die Ziegelfarbe naturrot festgelegt. Für die Dacheindeckung selbst werden Bieberschwanzziegel oder Doppelmuldenfalzziegel empfohlen, da diese dem historischen Vorbild entsprechen. Glasierte Pfannen sind nicht zulässig. Dachaufbauten sind in Form von Schleppgauben erlaubt. Aufbauten sind nach Anzahl, Maß und Anordnung am historischen Bestand des umliegenden Bereichs auszurichten, was in der Regel eine Beschränkung auf maximal drei Gauben darstellt. Diese sollenmöglichst an der zur Straße abgewandten Dachfläche angebracht werden. Die Giebelfläche der Gaube sollte 1,5 qm nicht überschreitet. Fenster in Gauben müssen in ihren Abmessungen (Höhe, Breite) in jedem Fall kleiner sein, als darunterliegende Fenster in den Wandflächen. Die Gauben sollen in zurückhaltender Form angeordnet und gestaltet werden, dazu zählt insbesondere die Eindeckung und Verkleidung mit dem Material des Daches oder darauf abgestimmten, ähnlichen Materialien. Blechverkleidungen sind nicht zulässig. Auch Farblich müssen die Gauben in unauffälliger Weise in das Dach integriert werden (weiß ist nicht zulässig). Bei der Anordnung der Gauben ist auf die Fensterachsen der Fassaden Bezug zu nehmen. Dachflächenfenster sind nur dann zulässig, wenn sie städtebaulich nicht wirksam sind. Die Anzahl und Größe ist auf das zur Belichtung unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Es ist darauf zu achten, dass Dachflächenfenster möglichst flächenbündig mit der Dachdeckung eingebaut werden. Dachrinnen und Fallrohre sind in Zink auszuführen. Münzenberg, Eichergasse, Dachbelag, naturrote Bieberschwanziegel in historischer Form. Blick von der Burg auf Münzenberg, rote Satteldächer, meist ohne Aufbauten. 10 5.4 Fassadengestaltung Fassaden sind in ortstypischer Weise zu gestalten. Dies beinhaltet eine Sockelzone mit einer Höhe von mindestens 0,50 m, die aus natürlichen Materialien in Form von Bruchsteinen oder Putz in angemessener Farbgebung auszuführen ist. Der verwendete Putz muss aufgrund bauphysikalischer Ursachen dampfdurchlässig sein (z.B. Kalkanstriche, Silikatfarbe). Holzteile sind mit dampfdiffusionsfähigen Imprägnierungen oder offenporigen Holzanstrichen (z.B. Leinöl, Lasuren) zu versehen. Die Sockelzone darf maximal 2 - 3 cm über die Hauptfassade hervorragen. Eine Verkleidung mit Kacheln ist nicht zulässig. Die Fassade selbst wird möglichst weiß verputzt. Eine Holzverschalung ist lediglich im Erdgeschoss unzulässig. Kellerfensterschächte an der Straßenseite sind zu vermeiden. Die Fassadengestaltung in Form von Fenstern, Türen und Toren soll sich auf den historischen Kontext im Ensemble beziehen und umfasst die Oberflächengestaltung, Farbigkeit und Profilierung. Münzenberg, Steinweg, Fassade der Giebelseite mit klarer Unterteilung in Sockelgeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss, natürliche Farbigeit, gleichmäßige Ausrichtung der Fensterachsen, einer Untergliederung der Fenster wäre wünschenswert. Münzenberg, Pfarrgasse, historische Sichtfassade. Münzenberg, Eichergasse, zeitgenössische Umsetzung der Gebäudegliederung mit Sockelzone und zwei vollausgebildeten schlicht gehaltenen und übersichtlich gegliederten Geschossen. Münzenberg, Markplatz, klar gegliederte Fassade der Traufseite mit Sockelgeschoss, Fensterachsen mit Bezug auf das Tor, zurückgenommene Farbigkeit, Fensterläden nach historischem Vorbild, natürliche Materialien. Münzenberg, Raiffeisenstraße, Neubau, der die historische Fassadengliederung wie natürliche Materialität adaptiert und sich farblich passend in die Umgebung integriert. 11 5.5 Fenster, Türen, Tore Fenster Die Anzahl und Größe der Wandöffnungen sowie ihre Anordnung sollen sich an dem Vorbild der historischen Fassadengestaltung orientieren. Dies bedeutet pro Vollgeschoss maximal zwei Fenster in der Giebelfassade sowie ein bis maximal zwei in ihren Proportionen verkleinerte Fenster im Dachgeschoss. Alle Fensteröffnungen sollen einen Abstand von ca. einer Fensterbreite zur Gebäudeaußenkante einhalten und gleichmäßig mit mittiger Ausrichtung angeordnet werden. Ihre Größe soll angemessen gewählt sein. Auf eine sinnvolle Unterteilung der Fensterflächen und eine möglichst zweiflügelige Ausführung muss Rücksicht genommen werden. Das Format ist stehend. Liegende Formate sind nicht zulässig. Die Fenster sind aus Holz auszuführen, da Holz der historische Baustoff für die Herstellung von Fenstern, Türen und Toren ist. Sonnenschutzmaßnahmen sind nur in Form von Fensterläden zulässig. Weitere Ausführungen sind im Innenbereich des Haues zulässig. Die Läden sollen sich an den historisch vorherrschenden Formen und Materialien orientieren, dürfen in angemessener Form auch zurückhaltend farbig gestaltet werden. Dreiborn, Oberstraße: historisch authentische Farbgebung in Tannengrün und Ochsenblutrot. Die Fenster selbst sind klassich in Weiß gestrichen. Münzenberg, Steinweg, Fensterlädem im moderner Farbgestaltung und unterteilten Holzfenstern. Münzenberg, Eichergasse, farblich ansprechende Torrekonstruktion nach historischem Vorbild in Ochsenblutrot und Braun. Münzenberg, Eichergasse, hölzernes Hoftor in angemessener Farbgebung mit erhaltenen historischen Zierschnitzereien. Türen Türen und Tore sollen sich auf den historischen Kontext im Ensemble mit Oberflächengestaltung, Farbigkeit und Profilierung beziehen. Tore Tore sind als ein- oder zweiflügelige Drehtoreaus Holz oder mit Holzbeplankung auszuführen. 12 Münzenberg, Steinweg, historische Eingangstür mit gelungener Gliederung des Oberlichtes im Bezug auf das angrenzende Fenster. Münzenberg, Burgweg, nach historischem Vorbild gefertigte Holztür integriert in einen Altbestand. Simmerath, Übersetzung alter Türgestaltungen in zeitgenössische Formen. Klare, eindeutige Linien und passende Farben kennzeichnen den Eingangsbereich des Gebäudes. 13 5.6 Werbeanlagen Zulässige Werbeanlagen sind: Auf die Fassade aufgemalte Schriften oder an der Fassade befestigte Einzelbuchstaben, Buchstabenhöhe max. 50 cm. Auch beleuchtete Schaufenster sind möglich. Ausleger aus Metall mit integrierten Werbeschildern in gedeckten Farben; die Ausleger dürfen max. 1,00 m vor die Fassade hervortreten. Sie sollen das Lichtraumprofil des Straßenraumes nicht einschränken. Die Werbeanlage darf nicht länger sein als 2/3 der Fassade. Eine Beleuchtung der Werbeanlagen ist nur durch einzelne Spots zulässig. An der Fassade befestigte Einzelbuchstaben können hinterleuchtet werden, die Einzelbuchstaben selbst dürfen jedoch nicht als Leuchtobjekte ausgeführt sein. Kastenförmige oder selbstleuchtende Werbeanlagen sind nicht zulässig. Eine Häufung von Werbeanlagen, die das Fassadenbild beeinträchtigen, ist zu vermeiden. Werbeanlagen sind nur an dem Gebäude zulässig, in dem die angebotene Leistung erbracht wird. Wegweiser oder sonstige Hinweisschilder sind nicht gestattet. Münzenberg, Burgweg, schlichter Ausleger, Einzelbuchstaben auf einfarbigem Grund, unbeleuchtet. Lammersdorf: Dezente, aber nicht unauffällige Einzelbuchstaben. Farblich und formal passend zur Fassade gestaltet. Münzenberg, Burgweg, dezente sich in das Stadtbild eingliedernde Werbung in Form eines Auslegers in Stahl mit historisierender Gestaltung. 14 5.7 Anlagen zur Energiegewinnung 5.10 Nebengebäude und Gewerbebetriebe Solar- und Photovoltaikanlagen Nebengebäude landwirtschaftlicher oder sonstiger Art oder gewerblich genutzte Gebäude müssen sich den Festsetzungen der Gestaltungssatzung anpassen und sind so zu behandeln wie Wohngebäude. Eine Gewerbeeinheit darf eine Parzelle nicht überschreiten. Nebengebäude und Gewerbegebäude müssen sich dem Haupthaus in Kubatur, Material, Form und Farbe anpassen. Eine Länge von max. 40 m sollte nicht überschritten werden, die gesamte überbaute Fläche sollte nicht mehr 800 qm betragen. Freistehende Gewächshäuser aus Glas sind zulässig. Aus brandschutztechnischen und denkmalpflegerischen Gründen wird das Anbringen von Solarkollektoren sowie Photovoltaikanlagen im Altstadtbereich nicht gestattet. Geothermie, BHKW, Pelletheizungen Die Nutzung geothermischer Anlagen sowie vonBlockheizkraftwerkenist erlaubt. Nötige technische Aufbauten sind auf nicht einsehbaren Seiten der Gebäude. Kamine und Schornsteine, wie sie bei Holzpelletheizungen notwendig werden können, sind ortstypisch anzugleichen. Edelstahlkamine oder Metallverblendungen sind nicht erlaubt. 5.8 Satellitenschüsseln und Antennen Parabolantennen, Satellitenschüsseln, Kabelstränge, Mobiltelefonmasten o.ä. und technische Anlagen wie z.B. zur Kühlung und Lüftung sind nur auf der Rückseite der Gebäude erlaubt, die von der Straße aus nicht einsichtig sind. Sie dürfen den First nicht überragen. 5.9 Garagen und Stellplätze Carports, freistehende Garagen und anderweitig überdachte Stellplätze sind nicht erlaubt. Garagen sind dann zulässig, wenn sie ins Haupthaus integriert sind. Es wird empfohlen, Autos und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge wie Traktoren, Pflüge o.ä aber auch Wohnwagen in Scheunen auf privaten Grundstücken unterzubringen, um öffentliche Parkplätze zu entlasten. Münzenberg, Haingraben, Wirtschaftgebäude in schmaler Kubatur, die Fassadengliederung des Hauptgebäudes adaptierdend. Auch natürliche Materialien dürfen bei Nebengebäuden nicht vernachlässigt werden. Münzenberg, Haingraben, gläsernes Gewächshaus sinnvoll in einen Privatgarten integriert, farblich ließe sich das Objekt noch besser in die natürliche Umgebung integrieren. 15 5.11 Einfriedungen 5.12 Bepflanzungen Einfriedungen sind zulässig, wenn sich deren Gestaltung an der Umgebung orientiert. Bei Mauern ist eine Höhe von 1,20 m auf der zur Straße gelegenen Seite erlaubt. Abgrenzungen zu Nachbarparzellen in Form von Mauern, Hecken oder Zäunen dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Sie müssen aus den gleichen ortstypischen Materialien bestehen, wie sie auch für Fassaden zulässig sind und sich in Form, Farbe, Größe und Material dem Gebäude sowie der Umgebung anpassen. Möglich sind Mauern aus geschlämmtem Mauerwerk, Bruchsteinmauern, Lehmmauern. Nicht gestattet sind Gabionen. Freiflächen, die nicht als Fahr- oder Laufwege genutzt werden, sind zu ortstypisch begrünen. Private Gartenanlagen können frei bepflanzt werden und sind zu pflegen. Münzenberg, Steinweg, Garteneinfriedung in Form einer Bruchsteinmauer, welche sich bezüglich der Sockelkante optimal an das angrenzende Wohnhaus anpasst. Münzenberg, Haingraben, Grundstücksbegrenzung aus Bruchsteinmauerwerk in Kombination zu ansprechender Bepflanzung. Münzenberg, am Kastanienplatz, Plflanzen einzelner Bäume an sinnvollen Orten helfen das Stadtbild zu verbessern und Landschaft und Ort in Einklang zu bringen. 5.13 Nebenanlagen und befestigte Bereiche Fahrradstellplätze oder Abfallbehälter sind sinnvoll in der Stadt anzuordnen. Für die Farbgestaltung wird empfohlen, sich am Material und der Farbe der Straßenbeleuchtung zu orientieren. Münzenberg, Haingraben, gelungene natürliche Einfriedung. Münzenberg, Haingraben, harmonisches Zusammenspiel von natürlichem Holzzaun mit Bruchsteinmauerwerk. Mit dieser Festsetzung wird eine gewisse Einheitlichkeit der Stadtstruktur angestrebt ohne gestalterische Spielräume zu stark einzuengen. 16 VI Farbspektrum Fassadenflächen - Putz und Gefache Fassadenflächen - Fachwerkbalken Fensterpartien, Türen und Tore, Zäune und Geländer Reinweiss Sandsteinrot Reinweiß Gebrochenes Weiss Karminrot Gebrochenes Weiß Hellblau Ochsenblutrot Sandsteinrot (nicht Fensterrahmen) Hellgrau Schwarz Karminrot (nicht Fensterrahmen) Beige Anthrazit Ochsenblutrot (nicht Fensterrahmen) Hellbraun Ocker Graugrün Hellgrün Blaugrau Tannengrün Mittelgrau Dunkelgrün (nicht Fensterrahmen) Fassadenflächen - Holzschalungen Beigegrau Horizontblau (nicht Fensterrahmen) Reinweiß Lehmbraun Blaugrau Gebrochenes Weiß Dunkelbraun Mittelgrau Hellblau Beigegrau Ochsenblutrot Hellbeige (nicht Fensterrahmen) Anthrazit Sockel Lehmbraun Graugrün Mittelgrau Dunkelbraun Tannengrün Beigegrau Dunkelgrün Anthrazitgrau Dachflächen Blaugrau Lehmbraun Ziegelrot Mittelgrau Ocker Beigegrau 17 VII Abbildungsverzeichnis Alle Abildungen dieses Gestaltungskatalogs sind Aufnahmen und Eigentum der Verfasser. 18