16.09.2012 Dr. P. Grampp 1

Werbung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
1
Vorwort
besondere Herausforderung für die Beteiligten
•Medizinische Überlegungen
•einsatztaktische Überlegungen
•juristische Aspekte
erhebliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen
Schwere des Eingriffs
•Analog der (strafprozessualen) vorläufigen Festnahme durch die Polizei
•Person, die einer Straftat verdächtig ist
•Maßnahme gegenüber einer kranken Person
16.09.2012
Dr. P. Grampp
2
Rechtlicher Hintergrund der
sofortigen Unterbringung
Gefahrenabwehr
• Erkrankung verursachte
• von einem psychisch Kranken ausgehende
• Gefahr für sich selbst
• Gefahr für seine Umwelt
Regelfall
• richterliche Entscheidung
sofortige Unterbringung
• Möglichkeit der Gefahrenabwehr
• eine vorherige richterliche Entscheidung kann nicht mehr rechtzeitig eingeholt
werden
• Gefahr muss schwer wiegen
• Abweichung vom verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des
Richtervorbehalts(Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG)
• Erheblicher Einschnitt in die Grundrechte
16.09.2012
Dr. P. Grampp
3
Grundrechtstangierung
Art. 2 Abs. 1/ Abs. 2 GG
Recht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit
unter Zwang
durchgeführten therapeutischen
Maßnahmen
Recht auf körperliche
Unversehrtheit
Art. 10 GG
Einsichtnahme in den
Schriftverkehr des
Patienten
16.09.2012
Art. 2 Abs. 1 GG
Freiheit der Person ist
unverletzlich
Art. 13 GG
die Wohnung des
Betroffenen wird betreten
Dr. P. Grampp
4
Strafrecht
§ 239 StGB
objektiver Tatbestand
der Freiheitsberaubung
§ 223 StGB
objektive Tatbestand der
Körperverletzung
§ 224 StGB
gefährliche
Körperverletzung
(Rettungssanitäter,
Krankenpfleger)
16.09.2012
Dr. P. Grampp
5
Rechtfertigung
Abwägetatbestände
•Schutz eigener Rechte
•Grundrechte anderer
•auf Grund eines Gesetzes
landesrechtlichen Vorschriften
über die Unterbringung psychisch Kranker
•grundrechtseinschränkenden Gesetze im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GG
Die Erfüllung eines (objektiven) Tatbestandes
bedeutet nämlich
noch nicht, dass der Täter sich auch strafbar
gemacht hat
•Rechtswidrigkeit
•Schuldhaftigkeit
•Befugnisnormen als so genannte Erlaubnistatbestände
16.09.2012
Dr. P. Grampp
6
Baden-Württemberg
Unterbringungsgesetz
Bayern
Saarland
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Nordrhein-Westfalen
Gesetze
Mecklenburg-Vorpommern
PsychKG
Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz,
Sachsen
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein
Thüringen
Freiheitsentziehungsgesetz
16.09.2012
Hessen
Dr. P. Grampp
7
Unterbringungsrecht als Teil des
besonderen Verwaltungsrechts (Polizeiund Ordnungsrechts
öffentlichen Recht
• Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem
Bürger
• Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht
Unter- und Überordnung
• Bürger und Staat
Rechtsgebiete Bsp.
• Baurecht usw.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
8
Gefahrenbegriff und
geschützte Rechtsgüter
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
drei Schutzgüter
Einrichtungen und Veranstaltungen des
Staates (staatliche Institutionen)
Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen
(Individualrechte)
gesamte objektive Rechtsordnung
Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen
Individualrechte
Leben
Gesundheit
Freiheit
Eigentum
16.09.2012
Dr. P. Grampp
Ehre
Vermögen
9
Begriffe
Öffentliche Ordnung// öffentliche Sicherheit (neuerliche Rechtssprechung)
(Schutz von Individualrechtsgütern „Leben und Gesundheit")
Summe aller ungeschriebenen Rechtssätze
Grundvoraussetzung eines geordneten gemeinschaftlichen
Miteinanders
(drohender) Suizid
Obdachlosigkeit und Verwahrlosung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
10
Gefahr
wenn bei ungehindertem Fortgang des Geschehens mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden
eintreten wird.
Vorstufe des Schadens
jede nicht unerhebliche Minderung des vorhandenen Bestandes an
geschützten Individual- bzw. Gemeinschaftsgütern bezeichnet
16.09.2012
Dr. P. Grampp
11
Gefahr
abstrakt
Anscheinsgefahr,
Scheingefahr und
Gefahrenverdacht
konkret
Möglichkeit einer
Entwicklung zur
konkreten Gefahr
Grundlage
allgemeiner
Lebenserfahrungen
oder individueller
Erkenntnisse
vage Möglichkeit des
Eintritts einer
Gefahrensituation
auf die Zukunft hin
gerichtete Prognose
im Einzelfall eine
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
eines
Schadenseintritts
Scheingefahr
Gefahr wird
angenommen
Fall der irrtümlichen
Annahme einer
Gefahrensituation
vor,
dAnscheinsgefahr
ordnungsrechtlicher
Sicht eine echte
Gefahr für die
öffentliche
Sicherheit.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
bei objektiver
Beurteilung der
Sachlage nicht
belegbar
12
Qualifizierter Gefahrenbegriff
Gefahr
Tatsächliche
Gefahr
= Schaden droht
Folge:
Ordnungsbehörd
liches
Einschreiten ist
zulässig
= Schaden droht
nicht, es
bestanden aber
objektive
Anhaltspunkte
für das Vorliegen
einer Gefahr
Folge:
Ordnungsbehörd
liches
Einschreiten ist
zulässig
Scheingefahr
= Schaden droht
nicht und für die
Annahme einer
Gefahr
bestanden keine
objektiven
Anhaltspunkte
Folge:
Ordnungsbehörd
liches
Einschreiten ist
unzulässig
16.09.2012
Dr. P. Grampp
Gefahrenverda
cht
= Es ist
unklar, ob ein
Schaden droht
Folge:
Ordnungsbehö
rdliches
Einschreiten
ist zulässig,
soweit es das
verdächtige
Geschehen nur
unterbricht
und/oder
erforscht
13
Qualifizierter Gefahrenbegriff
Gefahr
„Einfache" Gefahr
= keine
besonderen
Anforderungen
an die zeitliche
Nähe des
Schadenseintritts
oder an die
bedrohten
Rechtsgüter
-» als abstrakte
oder konkrete
Gefahr denkbar
Gegenwärtige
Gefahr,
unmittelbar
bevorstehende
Gefahr, Gefahr
im Verzug
= besondere
zeitliche Nähe
des
Schadenseintritts
ist erforderlich
bzw. das
schädigende
Ereignis hat
schon begonnen,
die
Wahrscheinlichke
it des
Schadenseintritts
ist deutlich
gesteigert
-» konkrete
Gefahr
Erhebliche
Gefahr,
dringende Gefahr
= ein besonderes
Rechtsgut muss
gefährdet sein,
das zeitliche
Moment spielt
eine nur
untergeordnete
Rolle
-> die erhebliche
Gefahr kann
abstrakt oder
konkret sein
-» die dringende
Gefahr ist i.d.R.
konkret
16.09.2012
Dr. P. Grampp
Gemeine Gefahr
= Gefährdung
einer
unbestimmten
Anzahl von
Personen. Dieser
Gefahrenbegriff
spielt i.d.R. bei
der
Unterbringung
keine Rolle und
wird nur der
Vollständigkeit
halber genannt.
Er wird im
KatastrophenschutzR und im
28. Abschnitt des
StGB verwandt
-»als abstrakte
oder konkrete
Gefahr denkbar
14
Vorliegen der Gefahr des
Schadenseintritts für ein
bestimmtes Rechtsgut
besonderes zeitliches
Moment in Bezug auf den
Schadenseintritt
Rechtsgefährdung ist so
akut, dass nicht gewartet
werden kann
Gegenwärtige Gefahr
Gefahr im Verzug
Gefahr
16.09.2012
Qualifizierung hinsichtlich
der zeitlichen Nähe des
Schadenseintritts
Steigerung des
Wahrscheinlichkeitsgrades
der Verwirklichung einer
Gefahr
Einwirkung des
schädigenden Ereignisses
hat bereits begonnen/steht
unmittelbar bevor
Dr. P. Grampp
15
qualifiziert den Gefahrenbegriff
in Bezug auf die zeitliche Nähe
des Schadenseintritts
Maßnahmen zur Beseitigung
der Gefahr sind
unaufschiebbar, um den
Schadenseintritt zu verhindern
Erhebliche Gefahr und
gegenwärtige erhebliche Gefahr
Unmittelbar bevorstehende
Gefahr
Gefahr
16.09.2012
Bedeutung der bedrohten
Rechtsgüter
Bestand des Staates, das
Leben, die Gesundheit, die
Freiheit oder nicht
unwesentliche Vermögenswerte
drohende Schaden für das
betroffene Rechtsgut ist von
besonderem Ausmaß
mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit unmittelbar
oder in allernächster Zeit eine
erhebliche Schädigung eines
wichtigen Rechtsgutes zu
erwarten ist,
Dr. P. Grampp
16
Dringende
Gefahr
Gefahr
eine Sachlage oder ein Verhalten bei
ungehindertem Ablauf des objektiven
Geschehens mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein gewichtiges
Rechtsgut schädigen würde
Vordergrund: mehr die Qualität des
bedrohten Rechtsgutes
weniger die zeitliche Nähe des
drohenden Schadenseintritts
16.09.2012
Dr. P. Grampp
17
Voraussetzungen der
Unterbringung
Gemeinsamkeiten u. erhebliche Unterschiede
• Wortwahl
• Durchfuhrungsorganisation
Bayern oder im Saarland
• sofortige Unterbringung in Eilfällen kann durch die Polizei angeordnet und
durchgeführt werden
Zuständigkeiten
• Regelfall
• richterliche Entscheidung
• Eilfall
• sofortige (nicht richterlich angeordnete) Unterbringung durch die zuständige
Behörde
• Organisationshoheit staatlicher Stellen
• Entscheiden nach eigenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen
16.09.2012
Dr. P. Grampp
18
Zuständige Behörde
Land
Regulär
Sofortig
Fundort
Brandenburg
(Amtsgericht)
Träger der
Hilfen (SPDI)
Ordnungsamt
§§11 Abs. 1, 6
Abs. 1
Sofortig § 12
Abs. 1
Ba-Wü
(Amtsgericht)
unteren
Verwaltungsbeh
örde
Bayern
(Amtsgericht)
Kreisverwaltung
sbehörde
Polizei
Art. 5 des
BayUnterbrG
Art 10 Bay
UnterbgG
Berlin
(Amtsgericht)
Bezirksamt
Polizeipräsident
(§ 11 PsychKG)
§ 26 Abs. 1
PsychKG
Bremen
(Amtsgericht)
Ortspolizeibehö
rde
Zeugnis eines
Arztes ist
beizulegen
Bemerkung
§§ 3, 6 UBG
=
§ 14
BremPsychKG
§ 14
BremPsychKG
16.09.2012
Dr. P. Grampp
19
Zuständige Behörde
Land
Regulär
Sofortig
Fundort
Hamburg
(Vormundschaft
sgericht)
Antrag des
Bezirksamtes
Hessen
(Amtsgericht)
Gemeindevorst
andes
Mecklenburg –
Vorpommern
(Amtsgericht)
örtlich zuständige Landrat oder
Oberbürgermeister
Ordnungsbehörde
§ 14 PsychKG
M-V
§ 15 PsychKG
M-V
Niedersachsen
(Vormundschaft
sgericht )
(Amtsgericht)
Landkreisen und kreisfreien
Städten (unterschiedliche
Zuständigkeitszuweisungen wie
Berufsfeuerwehr, Ordnungsamt
usw.)
§ 3 NPsychKG
§ 17 Abs. 1
NPsychKG
§ 18 NPsychKG
Bemerkung
(§ 10 i.V.m. AO
zur
Durchführung
des
HmbPsychKG
allgemeine
Ordnungsbehör
de oder die
Polizeibehörde
(+ Vollzug)
16.09.2012
§ 2 Abs. 1, Abs.
2 HFEG
(§ 19 HFEG
Dr. P. Grampp
Gefahr im Verzug
hohe
Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens der
Voraussetzungen
einer
Unterbringung
20
Zuständige Behörde
Land
Regulär
Sofortig
Mecklenburg Vorpommern
örtlich zuständige Landrat oder
Oberbürgermeister
Ordnungsbehörde
§ 14 PsychKG
M-V
§ 15 PsychKG
M-V
Niedersachsen
(Vormundschaft
sgericht )
Landkreisen und kreisfreien
Städten (unterschiedliche
Zuständigkeitszuweisungen wie
Berufsfeuerwehr, Ordnungsamt
usw.)
§ 3 NPsychKG
§ 17 Abs. 1
NPsychKG
§ 18 NPsychKG
NordrheinWestfalen
örtlichen Ordnungsbehörde (z.B.
Ordnungsamt, Amt für
Feuerschutz und Rettungsdienst Berufsfeuerwehr)
§ 14 PsychKG
NW
16.09.2012
Fundort
Dr. P. Grampp
Bemerkung
21
Zuständige Behörde
Land
Regulär
Sofortig
Rheinland-Pfalz
Kreisverwaltung, in kreisfreien
Städten die Stadtverwaltung
Subsidär SPDI (§ 15 Abs. 1, Abs. 6
PsychKG Rhld.-Pfalz)
§ 13 Abs. 1
PsychKG Rhld.Pfalz
Saarland
Landräte als
untere
staatliche
Verwaltungsbeh
örden
Polizei
(§§5 Abs. 1, 8
Abs. 1 UBG
Saarl.
Sachsen
Bürgermeister_
amtes vor bzw.
die des
Landratsamtes
Polizei
(vollzugsdienst)
(§ 12
SächsPsychKG)
(§ 18 Abs. 1,
Abs. 3
SächsPsychKG)
Sachsen-Anhalt
Verwaltungsbehörde des
Landkreises bzw. der kreisfreien
Stadt
16.09.2012
Fundort
Bemerkung
Gefahr im
Verzug
(§§14 Abs.
1,33 PsychKG
LSA)
§ 15 PsychKG
LSA
Dr. P. Grampp
22
Zuständige Behörde
Land
Regulär
Sofortig
SchleswigHolstein
(Amtsgericht)
Kreise und kreisfreien Städte
(§ 2 PsychKG SH)
(§ 8 PsychKG
(§ 11 PsychKG)
Thüringen
(Amtsgericht)
Sozialpsychiatrischen Dienst
(Gesundheitsämter)
(§§ 4, 7 Abs. 1
ThürPsychKG)
(§ 8 Abs. 1
ThürPsychKG)
16.09.2012
Fundort
Dr. P. Grampp
Bemerkung
23
psychisch kranke A droht
damit, den Bundeskanzler
zu töten
Sei verantwortlich für seine
Krankheit
mehrere Drohbriefe an den
Bundeskanzler führen zur
Ermittlung durch das BKA
Beispiel 2
Beispiel 1
Beispiele
Auffinden mehrerer Waffen
stark depressive B will sich
selbst töten
kündigt dies ihrer Schwester gegenüber an (vor den
Zug werfen)
Beamte des Bundesgrenzschutzes finden B
tatsächlich auf den Gleisen
einer Schnellfahrstrecke
(Bundesgrenzschutz)
Keine Unterbringung durch die
Bundesbehörden, Polizeiliche
Aufgaben ist Teil der
Länderhoheit
Einigen Ländern die
entsprechenden Ämter
Oder Landespolizei
Gewahrsamsnahme
16.09.2012
Dr. P. Grampp
24
Durchführung der Unterbringungsmaßahme
durch Hilfsorganisationen oder andere Private
(Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und privaten
Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen)
Vielzahl an Grundrechtseingriffen
•Unterbringung dient der Abwehr einer Gefahr
•Dies obliegt dem Staat
Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Funktionen
•Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel auf Angehörige des öffentlichen
Dienstes zu übertragen (Beamte, ggf. Angestellte)
Falls andere Personen dies tun
•Beleihung des Nichtbeamten mit einer bestimmten Aufgabe
(Beleihungsakt)
•Normierungszwang: Gesetzlich zu regeln (§ 10 Abs. 2 Satz 1
PsychKG Berlin und § 10 Abs. 2 Satz 1 BbgPsychKG bzw. § 13 Abs.
1 Satz 2 BbgPsychKG)
16.09.2012
Dr. P. Grampp
25
Durchführung der Unterbringungsmaßahme
durch Hilfsorganisationen oder andere Private
(Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und privaten Krankentransport- und
Rettungsdienstunternehmen)
Beleihung
• öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zwischen dem
beleihenden Verwaltungsträger und dem Beliehenen
• Anders beim Verwaltungshelfer, dieser nimmt Dienst
im Auftrag wahr (Gutachten eines Arztes)
Gibt es ein beschränkt öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis , wenn keine gesetzliche
Regelung besteht?
• Unzulässige Umgehung der auf demokratischer
Legitimation des Gesetzgebers beruhende
Beleihungsakt
16.09.2012
Dr. P. Grampp
26
Psychisch Kranker als
Adressat der Maßnahme
Unterschiede der Länder in der Beschreibung der psychischen
Krankheit
Baden Württemberg
• geistige oder seelische
Krankheit, Behin-derung,
Störung von erheblichem
Ausmaß einschließlich einer
physischen oder
psychischen Abhängigkeit
von Rauschmitteln oder
Medikamenten
Bayern
Berlin
• „psychisch krank
• infolge Geistesschwäche
oder Sucht psychisch
gestört ist"
• dadurch in erheblichem
Maß die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
gefährdet
• (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG)
• psychisch Kranke sind
Personen
• Psychose
• psychischen Störung, die in
ihren Auswirkungen einer
Psychose gleichkommt
• Verlust der Selbstkontrolle
einhergehende
Abhängigkeit von
Suchtstoffen
• Behandlungspflicht (sonst
keine Aussicht auf
Besserung)
16.09.2012
Dr. P. Grampp
27
Psychisch Kranker als
Adressat der Maßnahme
Unterschiede der Länder in der Beschreibung der psychischen
Krankheit
Brandenburg
• psychisch Kranke
• seelisch Behinderte
Bremen
Hamburg
• behandlungsbedürftige
psychische Störung
• Psychose
• Suchtkrankheit
• Schwachsinn
• Psychosen
• behandlungsbedürftigen
Abhängigkeitskrankheiten
• anderen
behandlungsbedürftigen
psychischen Störungen
• geistige Behinderungen
• Müssen
behandlungsbedürftig
sein
16.09.2012
Dr. P. Grampp
28
Psychisch Kranker als
Adressat der Maßnahme
Unterschiede der Länder in der Beschreibung der psychischen
Krankheit
Hessen
•Geisteskranker
•rauschgift- oder
alkoholsüchtiger
Personen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
•infolge einer
psychischen Störung
krank oder behindert
sind oder gewesen sind
•Zeichen dieser
Erkrankungen haben
16.09.2012
•behandlungsbedürftige
Psychosen
•andere
behandlungsbedüftige
psychische Störungen
•Abhängigkeitserkrankungen von
vergleichbarer Schwere
Dr. P. Grampp
29
Psychisch Kranker als
Adressat der Maßnahme
Unterschiede der Länder in der Beschreibung der psychischen
Krankheit
Saarland
•Personen, bei denen
eine geistige oder
seelische Krankheit oder
Störung von erheblichem
Ausmaß vorliegt
Sachsen
•psychisch Kranker
•Suchtkranke
•Verlust der
Selbstkontrolle
einhergehenden
Abhängigkeit von
Suchtstoffen leiden
16.09.2012
Thüringen
•geistige oder seelische
Krankheit, Behinderung
oder Störung von
erheblichem Ausmaß mit
Krankheitswert
einschließlich einer
physischen oder
psychischen
Abhängigkeit von
Rauschmitteln,
Suchtmitteln oder
Medikamenten
Dr. P. Grampp
30
Kausalität der Gefahr
Die Gefahr muss
von der
Erkrankung
herrühren
Krankheit
?
Gefahr
16.09.2012
Dr. P. Grampp
31
Beispiele
Patientin
Anorexia nervosa (Magersucht).
Wurde schon behandelt
Stellt Blumenkübel auf, diese drohen
bei Wind hinunter zu fallen, einer
fällt, verfehlt knapp Passanten
Keine Kausalität
Krankheit und Gefahr
Gefahr
möglichen Verletzung vorbeigehender
Passanten durch herabstürzende
Blumenkübel
16.09.2012
ernst zu nehmende psychische
Erkrankung
Dr. P. Grampp
32
Beispiele
zwölfjährige B
zwanghafte Vorstellung, es handele sich bei den
Passanten um „Monster" aus einem Computerspiel
„schießt" mit Wasserballons auf vorbeikommende
Passanten
Droht nun in der Schule mit härteren Waffen
Eltern des B lehnen eine
Behandlung ihres Kindes ab.
Kind solle und müsse
sich frei entfalten
Mutter (Mitschüler) wendet sich an das Ordnungsamt
Kausalzusammenhang mit Erkrankung ist gegeben
Gefahr für Rechtsgüter (Leben und Gesundheit anderer)
Grundsätzlich gelten Unterbringungsgesetze auch für
Kinder
Gefahr ist hinreichend (kann tatsächlich auf Waffen
zugreifen)
Unterbringung erfolgt
16.09.2012
Dr. P. Grampp
33
Gefährdung eines
Rechtsgutes
Land
Rechtsgut
Form
Baden-Württemberg
Leben, Gesundheit,
wesentliche Rechtsgüter1
anderer
erhebliche gegenwärtige
Gefahr
zeitliche Nähe des
Schadenseintritts
Schwere des
Grundrechtseingriffs
Bayern
öffentliche Sicherheit und
Ordung
eigene Leben
Gesundheit
erhebliches Maße (z.B.
Anorexie mit BMI von 14,
dagegen nicht Pöbeln
usw.)
Berlin
eigene Leben, zu einer
ernsthaften
Gesundheitsgefährdung
oder der Gefährdung
besonders bedeutender
Rechtsgüter anderer
erhebliche Gefährdung
Gefahr darf nicht anders
abwendbar sein
1.: nach Niedersachsen: Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit,
nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter, Problem
34
Strafrecht: dies würde auch einen Bleistift 16.09.2012
einschließenDr. P. Grampp
Gefährdung eines
Rechtsgutes
Land
Rechtsgut
Form
Brandenburg
öffentliche Sicherheit oder
Ordnung,
für sich selbst oder andere
ernsthaft gefährden
eine unmittelbare Gefahr
für Leib und Leben
anderer Personen
ernsthafte oder
unmittelbar
(bevorstehende)
Gefährdung
Hamburg
Gefahr für Mitmenschen
oder eine erhebliche
Gefahr für sich selbst
Gegenwärtige Gefahr
darf nicht anders
abwendbar sein
Mecklenburg Vorpommern
gegen sich
(Selbstschädigung )
oder andere
oder für die öffentliche
Sicherheit
gegenwärtige erhebliche
Gefahr
1.: nach Niedersachsen: Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit,
nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter, Problem
35
Strafrecht: dies würde auch einen Bleistift 16.09.2012
einschließenDr. P. Grampp
Gefährdung eines
Rechtsgutes
Land
Rechtsgut
Form
Niedersachsen
für sich selbst oder andere
gegenwärtige erhebliche
Gefahr
Nordrhein Westfahlen
Selbstgefährdung oder
eine erhebliche
Gefährdung bedeutender
Rechtsgüter anderer
gegenwärtig und
erhebliche Gefährdung
Rheinland-Pfalz
sein Leben, seine
Gesundheit oder
besonders bedeutende
Rechtsgüter anderer
Gegenwärtig und
erhebliche Gefährdung
Saarland
Leben, ihre Gesundheit,
bedeutende eigene oder
bedeutende Rechtsgüter
Dritter
In erheblichem Maße
gefährdet
Sachsen
sein Leben oder seine
erheblich und gegenwärtig
Gesundheit
gefährdet (Gefahr)
für bedeutende
Rechtsgüter anderer
1.: nach Niedersachsen: Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit,
nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter, Problem
36
Strafrecht: dies würde auch einen Bleistift 16.09.2012
einschließenDr. P. Grampp
Gefährdung eines Rechtsgutes
Land
Rechtsgut
Form
Thüringen
sein Leben, seine
Gesundheit oder
Rechtsgüter anderer
in erheblichem Maße
Schaden stiftende Ereignis
steht unmittelbar bevor
oder es ist jederzeit damit
zu rechnen
Nordrhein Westfahlen
Selbstgefährdung oder
eine erhebliche
Gefährdung bedeutender
Rechtsgüter anderer
gegenwärtig und
erhebliche Gefährdung
Rheinland-Pfalz
sein Leben, seine
Gesundheit oder
besonders bedeutende
Rechtsgüter anderer
Gegenwärtig und
erhebliche Gefährdung
Saarland
Leben, ihre Gesundheit,
bedeutende eigene oder
bedeutende Rechtsgüter
Dritter
In erheblichem Maße
gefährdet
Sachsen
sein Leben oder seine
Gesundheit
für bedeutende
Rechtsgüter anderer
erheblich und gegenwärtig
gefährdet (Gefahr)
1.: nach Niedersachsen: Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter,
Problem Strafrecht:
dies würde auch einen Bleistift
37
16.09.2012
Dr. P. Grampp
einschließen
Entgegenstehender Wille des Betroffenen,
des Sorgeberechtigten oder des
Aufenthaltsortsbestimmungsberechtigten
Hessen
•„auch" gegen ihren Willen in einer geschlossenen
Krankenabteilung oder einer anderen geeigneten
Verwahrung unterzubringen
•Können „auch" mit ihrem Willen untergebracht
werden
•es kommt nur darauf an, dass eine Gefahr vorliegt
Alle
anderen
Gesetze
•sehen die Unfreiwilligkeit des Betroffenen als
Voraussetzung an
•Praxis. Freiwilligen gegenüber werden
Zwangsmaßnahmen verhängt
•Einwilligungsfähigkeit ist voraus zu prüfen
16.09.2012
Dr. P. Grampp
38
Beispiel
A befindet sich im Zustand tiefer Depressionen
Angehörige wollen „Unterbringung“
Bewertung: fehlende Unterbringungsvoraussetzung
keine ersichtliche Gefahr
Keine eindeutige Suizidgefahr (hinreichend
konkret)
16.09.2012
Es fehlt an der Unfreiwilligkeit des
Betroffenen
Dr. P. Grampp
39
Beispiel
R leidet unter Verfolgungswahn
Hat bereits mehrere Menschen körperlich
angegriffen
drohender Unterbringung führen
zur Freiwilligkeitserklärung von R
Unmittelbare drohende Gefahr
Vorbekannte Auffälligkeiten des R
(Selbstgespräche, Ungepflegtheit,
Verbalattacken auf Nachbarn usw
Behörde erwägt Unterbringung, R. willigt
freiwillig ein
Zweifel an einer Ernsthaftigkeit einer freiwilligen Behandlung
Vorspiegelung der Freiwilligkeit
Weitere Voraussetzungen liegen vor =
Unterbringung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
40
Anderweitige Abwendbarkeit
der Gefahr
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
• drohende Gefahr kann nicht anders abgewendet werden
16.09.2012
Dr. P. Grampp
41
Beispiel
• A kündigt am Telefon an, dass sie sich „etwas antun" werde
Situation
• Wird vorgefunden: allein, stark depressiv und
orientierungslos in ihrer Wohnung
• Onkel O der A erscheint
Folge
Entscheidung
• teilt den anwesenden Kräften mit, er werde sich „ein
Stündchen" um die A kümmern
• keine effiziente und nachhaltige Abwehr der drohenden
Eigenschädigung
• Sofortige Unterbringung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
42
Beispiel
• bei ihren Eltern wohnende C kündigt an, sie werde sich
durch die Einnahme von Schlafmitteln das Leben nehmen
Situation
Folge
Entscheidung
• Eltern im Urlaub
• Bruder wird verständigt, ist Arzt, ruft Eltern an, diese
kommen zurück, bleibt bis zum Eintreffen der Eltern
• effiziente und nachhaltige Abwehr der drohenden
Eigenschädigung
• Keine Unterbringung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
43
Zwangsanwendung
• Einbrechen in die Wohnung
• Fixieren und Festhalten
Transport • Medikation
• Untersuchung
Klinik
• Blutentnahmen, Bildgebung, Liquorpunktion
• Medikation
Klinik
• Quarantäne oder Fixierung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
44
Zwangsanwendung
Hessen
Keine Angaben
Ba-Wü
Treffen besonderer
nur nach bereits
Sicherungsmaßnahm erfolgter
en oder Fixierungen Unterbringung
nur den
Bediensteten des
Krankenhauses
BayUnterbrG
Sachsen
Verhältnismäßig-keitserfordernis
Brandenburg
u.a.
Nordrhein –
Westfahlen
Durchführung von
Vollstreckungs-,
Aufsichts-, Pflegeund
Erziehungsaufgaben
16.09.2012
Dr. P. Grampp
45
Zwangsanwendung
• psychisch krank
Herr M
• pöbelt aufgrund der Erkrankung teilweise mit leichten
Handgreiflichkeiten Passanten an
• Verhindern des Anpöbelns
Unterbringung
Erforderlichkeit?
• Unmittelbare konkrete Gefahr der Beleidigung (Verstoß
der öffentlichen Sicherheit)
• M. Pöbelt dort auch Pflegepersonal an
Idee der
Einrichtung
• Möchten ihn isolieren
Keine Indikation für Unterbringung und Isolation,
Unverhältnismäßigkeit
16.09.2012
Dr. P. Grampp
46
Eilbedürftigkeit und Nachholen
des Antrags bei Gericht
Regel: der Richter ordnet nach Antrag und Überprüfung durch
einen Arzt die Unterbringung an!
Fälle, die nicht auf den Richter warten können
• zeitliche Nähe des drohenden Schadens
• Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter
• möglichen Schadensausmaßes
• Richter nicht erreichbar
Richterliche Erlaubnis ist sobald als möglich
nachzuholen (Sachsen bis 10 Uhr am Folgemorgen)
•Nur eine aus sachlichen Gründen zwingend gebotene,
•nicht aber verschuldensabhängige Verzögerung der richterlichen
Überprüfung der Freiheitsentziehung kann zugemutet werden
•zuständige Behörde hat alle organisatorischen Maßnahmen zu treffen,
die ein sofortiges Nachholen der richterlichen Entscheidung
ermöglichen
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
47
Eilbedürftigkeit und Nachholen
des Antrags bei Gericht
Es gibt keine Regelung, die von der
Justizverwaltung
• zu jeder Tages- und Nachtzeit eine richterliche
Entscheidung gewährleistet
• Länder haben über das Kriterium „unverzüglich"
hinausgehend teilweise noch Höchstfristen (vgl.
Anhang) bestimmt (Sachsen 10 Uhr des nächsten
Morgens)
• Unabhängig ist der Antrag so schnall als möglich zu
stellen
• Unwirksamkeit/Rechtswidrigkeit der Unterbringung,
sobald die erste Möglichkeit zur Nachholung der
Antragsstellung bei Gericht ungenutzt verstrichen ist
16.09.2012
Dr. P. Grampp
48
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens
der Unterbringungsvoraussetzungen
„dringende Gründe" die Annahme des Vorliegens der
Unterbringungsvoraussetzungen rechtfertigen
• Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen und Thüringen
• das Vorliegen aller Unterbringungsvoraussetzungen ist definitiv und
unter Zuhilfenahme aller notwendigen Überprüfungsmöglichkeiten zu
bejahen
• Entscheidungsträger: mit weit überwiegender bzw. mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit hält er die Unterbringungsvoraussetzungen für erfüllt (keine 100% Sicherheit, jedoch Sorgfaltspflicht)
Unterbringungsvoraussetzungen mit „hoher Wahrscheinlichkeit"
erfüllt sind
• Hessen
16.09.2012
Dr. P. Grampp
49
Beurteilungszeitpunkt und
Beurteilungsort
Beurteilungszeitpunkts
• ex-ante-Sicht des zuständigen Entscheidungsträgers
• zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung objektiv
erkennbaren Umstände berücksichtigt werden
• Erkenntnisse im Nachhinein ändern nicht die
Rechtmäßigkeit
Beurteilungsort
• Ist eine telefonische Ermittlung ausreichend?
• Persönliche Begutachtung vor Ort des Geschehens
• Bedenkt man die Schwere des Grundrechtseingriffes: vor
Ort – Begutachtung ist zu fordern
16.09.2012
Dr. P. Grampp
50
Land
Beurteilungszeitpunkt –ort,
Qualifikation
Ärztliche Begutachtung vor
sofortiger Unterbringung
erforderlich'
Baden-Württemberg
ja
Bayern
nein
Berlin
nein, wenn das
Bezirksamt die
Maßnahme anordnet;
ja, wenn Polizei für das
Bezirksamt handelt
Brandenburg
nein
Qualifikation des begutachtenden
Arztes / Prüfungskompetenzen der
Aufnahmeeinrichtung
Arzt ohne Zusatzqualifikation, der
nicht der Unterbringungseinrichtung
angehören darf. Außerdem:
Untersuchung durch einen Arzt der
Aufnahmeeinrichtung.
Das Vorliegen der
Unterbringungsvor. wird im Rahmen
einer sof. ärztl. Untersuchung des
Betr. in der Aufnahmeeinrichtung
geprüft.
Das Vorliegen der Unterbringungsvor. wird in diesem Fall im
Rahmen einer sof. ärztl. Untersuchung
des Betr. in der Aufnahmeeinrichtung
geprüft. Arzt ohne
Zusatzqualifikation, der auch Arzt der
Aufnahmeeinrichtung sein darf.
Die Entscheidung über die
Notwendigkeit der Maßnahme trifft
jedoch der Dienst habende Arzt der
Aufnahmeeinrichtung. Dieser stellt
ggf. den Antrag bei Gericht.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
51
Beurteilungszeitpunkt –ort,
Qualifikation
Qualifikation des
Land
Hamburg
Hessen
Ärztliche Begutachtung vor begutachtenden Arztes /
sofortiger Unterbringung
Prüfungskompetenzen der
erforderlich'
Aufnahmeeinrichtung
ja
nein
Mecklenburg-Vorpommern
ja
Niedersachsen
ja
16.09.2012
Arzt ohne Zusatzqualifikation; Überprüfung der
Erforderlichkeit der
Unterbringung durch ärztl.
Eingangsuntersuchung in der
Aufnahmeeinrichtung.
Keine weiteren Angaben im
Gesetz.
Arzt ohne
Zusatzqualifikation;
Überprüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung durch
ärztl. Eingangsuntersuchung
in der Aufnahmeeinrichtung.
Arzt, der in der Psychiatrie
erfahren ist;
Überprüfung der
Erforderlichkeit der
Unterbringung durch ärztl.
Eingangsuntersuchung in der
Aufnahmeeinrichtung.
Dr. P. Grampp
52
Beurteilungszeitpunkt –ort,
Qualifikation
Land
Ärztliche Begutachtung vor Qualifikation des begutachtenden Arztes
sofortiger Unterbringung / Prüfungskompetenzen der
erforderlich'
Aufnahmeeinrichtung
NordrheinWestfalen
ja
Rheinland-Pfalz
ja
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
ja
Soweit nach den Umständen
möglich, d.h. wenn besondere
Gründe, z.B. große Eile, gegeben sind, kann die Begutachtung ausnahmsweise entfallen.
ja
Schleswig-Holstein
nein
Thüringen
nein
16.09.2012
Grundsätzlich in der Psychiatrie und Psychotherapie erfahrener Arzt. Überprüfung
der Erforderlichkeit der Unterbringung
durch ärztl. Eingangsuntersuchung in der
Aufnahmeeinrichtung.
Arzt ohne Zusatzqualifikation; Überprüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung durch fachärztl. Eingangsuntersuchung in der Aufnahmeeinrichtung.
Arzt ohne Zusatzqualifikation
Arzt ohne Zusatzqualifikation; Überprüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung durch ärztl. Eingangsuntersuchung in
der Aufnahmeeinrichtung.
Arzt ohne Zusatzqualifikation; Überprüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung durch ärztl. Eingangsuntersuchung in
der Aufnahmeeinrichtung.
Keine weiteren Angaben im Gesetz.
Aber: Für die Anordnung der sof.
Unterbringung ist der Sozialpsych. Dienst
zuständig. Dieser verfügt über Ärzte und
damit über genügend Sachverstand.
53
Dr. P. Grampp
Unterbringungen nach
Strafprozessordnung
§ 81 StPO Einweisung in eine öffentliches psych. Krankenhaus
• Person, die einer Straftat beschuldigt wird
• Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand
• Anhörung eines Sachverständigen
• Anhörung eines Verteidigers
• höchstens sechs Wochen
• Zuständig: Strafgericht
§ 126a StPO
•vorläufige Maßnahme bei psychisch Kranken, die einer Straftat verdächtig sind
•Verdächtige wird einer rechtswidrige Tat beschuldigt
•Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB),
d.h.: krankhafte seelische Störung, tief greifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder
eine andere seelische Abartigkeit
•öffentliche Sicherheit muss die Unterbringung erfordern
•Erwartbare spätere Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder in einer Entziehungsanstalt
•Unterbringungsbefehl
•Zuständig: Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
54
Einweisungen nach
Jugendrecht
§7 JGG
•Jugendlicher (14 bis 18 Jahre)
•Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts (vgl. oben 1.4.6) kommt in Betracht
• Straftat ist nachgewiesen
•Zuständig: Jugendgerichte
§ 73 JGG (vgl § 81 StPO)
•Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Entwicklungsstand des Beschuldigten
•Jugendlicher oder Heranwachsender
•Wird einer Straftat beschuldigt
•Unterbringung dient der Vorbereitung eines Gutachtens
•Anhörung eines Sachverständigen, Anhörung eines Verteidigers
•Unterbringung darf längstens sechs Wochen dauern
•Zuständig: Jugendgerichte.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
55
Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)
§ 1631b BGB
• Unterbringung eines Kindes im Rahmen der elterlichen
Sorge (§§ 1626 ff. BGB)
• Bezieht sich auf die Rechte und Pflichten der elterlichen
Sorge
§ 1800 BGB
• verweist im Rahmen der Vormundschaft auf § 1631b BGB
§ 1906 BGB
• Unterbringung im Rahmen der Betreuung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
56
Fall
34-jährige Patient P hat zu Hause lauthals getobt
und wild mit einem Messer herumhantiert
hat er geschrien, er lasse sich von seinem Nachbarn N,
der im Übrigen nicht zugegen ist, nicht umbringen
Polizei stellt im Rahmen einer Befragung der
Ehefrau des P fest, dass P schon seit einigen
Tagen unruhig sei und glaube, er werde verfolgt,
um ihn umzubringen
Zustand bestehe bereits seit Jahren.
Zustand lege sich nach fünf bis sieben Tagen wieder.
Es sei noch nie etwas passiert
Ehefrau: sie wolle keine Einweisung ihres Mannes; sie
sei gegen die Psychiatrie
Vorher werde er, P, den N töten
zufällig anwesender Freund des P alarmiert daraufhin
die Polizei
Polizei: verständigt daraufhin die für die Unterbringung
zuständige Behörde und einen Psychiater
16.09.2012
Dr. P. Grampp
57
Fall
Arzt: P leide an
Verfolgungswahn und habe
Angst umgebracht zu werden.
Ordnungsamt (in anderen
Ländern andere Behörden)
stehen vor der Frage der
Unterbringung
Sei eine unkalkulierbare Gefahr
für Leib und Leben anderer
Psychisch krank
(Wahnvorstellung
en)
Stellt Gefahr dar
Rechtsgut:
Gesundheit,
Leben anderer
(Tötungsabsicht
wird formuliert,
ist erregt,
fuchtelt mit
Messer)
16.09.2012
Dr. P. Grampp
Hinreichend
konkrete Gefahr
für das Leben des
N.
Je höherwertig
das Rechtsgut,
desto geringer
die
Wahrscheinlichkeitsforderung
58
Fall
Aussage der Ehefrau ist
unmaßgeblich, gilt für früher
nicht für jetzt/ Gefahr ist
gegenwärtig
Gerichtliche Entscheidung
kann nicht abgewartet
werden, da die Gefahr aktuell
besteht
Gefahr für das Leben eines
anderen Menschen schon
durch das Verhalten des P
erkennbar geworden
Unterbringung ist eine
ordnungsbehördliche
Maßnahme, die allein der
Gefahrenabwehr dient
ärztliche Zeugnis ( hier
Psychiater) erfüllt die
Anforderungen der
Landesgesetze
Psychische Krankheit und
Gefahr sind kausal verknüpft
(vor Ort und persönlich)
sofortige Unterbringung nach allen Landesgesetzen liegt vor
„Gegenwärtig“: unmittelbar bevorstehendes Schaden stiftendes Ereignis oder als ein
Schaden stiftendes Ereignis, das zwar unvorhersehbar, aber wegen besonderer
Umstände jederzeit zu erwarten
16.09.2012
Dr. P. Grampp
59
Fallanalyse
Zuständigkeit
(+)
Psychische Krankheit
(+)
Gefahr
(+)
Gefährdung eines geschützten Rechtsguts
(+)
Kausalität
(+)
Eilbedürftigkeit
(+)
Erforderlichkeit eines ärztlichen Zeugnisses
(+)
ärztliches Zeugnis hat den geforderten Inhalt
(+)
hinreichende Qualifikation des ärztlichen Gutachters
(+)
= sofortige Unterbringung ist rechtmäßig
16.09.2012
Dr. P. Grampp
60
Fall 2: Der Marathon-Mann
39-jährige Patient B
Wenn er am benachbarten
Sportplatz vorbeigeht,
muss er mehrere Runden
um diesen herumzugehen
Keine Verbindung von
Unfall und Neurose
Nähe ansässiger
Psychiater des B wird
verständigt, sagt er habe
eine Neurose (Zwang)
16.09.2012
Dr. P. Grampp
Eines Tages rennt er ohne
Grund auf die Straße
Ein Unfall geschieht
Polizei kennt ihn als
Marathon Man
61
Fall 2
psychische Krankheit bei dem
Betroffenen („Neurose“)
Gefahr für Schutzgüter Umherrennen
auf einer Straße - Gefahr für die
gesetzlich geschützten Rechts- und
Allgemeingüter (Gesundheit von
Verkehrsteilnehmer, Verkehrsfluss )
Gegenwärtigkeit der Gefahr?
Ablehnung der Unterbringung
Fehlende Verbindung von
Psychiatrischer Krankheit und Gefahr
Psychische Krankheit
(+)
Gefahr
(+)
aber: Kausalität
(-)
= sofortige Unterbringung rechtswidrig
16.09.2012
Dr. P. Grampp
62
Fall 3: Selbstmörder auf der
Brücke
Rettungsdienst kommt zu
45-jährige M steht auf
einer Brücke und will in
die Elbe springen
Notarzt (Psychiater) stellt
bei Suizidenten fest, dass
dieser unheilbar an
Lungenkrebs leidet
Sofortige Unterbringung?
16.09.2012
Dr. P. Grampp
Feststellung: Bilanzsuizid
Lebensziel erreicht, keine
hinterlassene
Verpflichtungen
Feuerwehrmann hält ihn
vom Suizid ab,. Er ist klar,
zeigt keine seelsichen
Auffälligkeiten
63
Fall 3: Selbstmörder auf der
Brücke
Keine
Psychische
Krankheit
Keine
Unterbringung
Suizidversuch kann seine Ursache zwar z.B. in einer Depression
haben. Dann liegt freilich eine psychische Krankheit vor unabhängig von dem Suizidversuch. In dem Suizidversuch ist
die von der Krankheit ausgehende und von ihr verursachte
Gefahr zu erblicken. In diesem Fall ist eine sofortige
Unterbringung möglich und geboten.
Bilanzselbstmord ist keine psychische Erkrankung
Fallanalyse
Psychische Krankheit
(-)
= sofortige Unterbringung rechtswidrig
16.09.2012
Dr. P. Grampp
64
Fall4: Stiller Bruder
Notruf einer Frau ein: Ihr
Bruder, B, 48 Jahre, leide
an einer bekannten
schizophrenen Psychose
Habe sich merkwürdig
verhalten, dies sei immer
vor einem Schub so
Bisher nie
fremdgefährdend
Ist eine sofoortige
Untersuchung
gerechtfertigt?
16.09.2012
Funkstreife und
Rettungsdienst fahren zu
B, finden ihn entspannt
und unauffällig vor
Habe Termin beim
Psychiater
Dr. P. Grampp
65
Fall4: Stiller Bruder
„psychische Krankheit" ist zu
bejahen
Ist eine Gefahr für die von den
Psychischkranken- bzw.
Unterbringungsgesetzen
geschützten Rechtsgüter
gegeben?
Nein !
Ggf. kann man nochmals die
Schwester befragen, was bisher
gefährlich war , falls er bisher
randaliert und um sich
geschlagen hätte, dann:
Prüfung: unmittelbar
bevorstehendes oder
unvorhersehbares, aber
jederzeit zu erwartendes
Schaden stiftendes Ereignis
(gegenwärtige Gefahr) Nein
Psychische Krankheit
aber: Gefahr
(+)
= sofortige Unterbringung rechtswidrig
16.09.2012
Dr. P. Grampp
66
Fall 5: Der nackte Mann
29-jährige Patient Y leidet unter
einen schizophrenen Psychose
Krankheit: er läuft - vor allem nachts
- völlig unbekleidet und laut
schreiend, manchmal auch mit
einem überaus lauten, tragbaren
Kassettenrecorder unter dem Arm,
durch die Nachbarschaft
Menschen wurden nie gefährdet
Y wird polizeilich aufgegriffen
Voraussetzungen für eine sofortige
Unterbringung?
Nach Hause gebracht
Nach zwei Stunden wieder
aufgegriffen durch die Polizei
16.09.2012
Dr. P. Grampp
67
Fall 5: Der nackte Mann
Y leidet unter einer
schizophrenen Psychose
(psychische Krankheit)
Für Berlin würde dies ausreichen:
Nun Prüfung ob die unmittelbare
Unterbringung gerechtfertigt ist?
Ist eine Unterbringung überhaupt
verhältnismäßig ? Keine milderes
Mittel (Betreuungsrecht?)
krankheitsbedingte Verhalten
verursacht eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und
Ordnung
erhebliche Gefahr bzw. die
Gefährdung bedeutender
Rechtsgüter
kein unmittelbarer und gezielter
Eingriff in die Gesundheit anderer
Menschen
Es ist kein Grund für eine
unmittelbare Unterbringung oder
eine Vorführung zur Prüfung
gegeben.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
§ 117 OWiG (unzulässiger Lärm)
und gegen § 118 OWiG
(Belästigung der Allgemeinheit)
+gestörte Nachtruhe
Kausalität zwischen Krankheit
und Gefahr ist gegeben
Keine hinreichend konkrete
Gefahr
68
Fall 5: Der nackte Mann
Psychische Krankheit
(+)
Gefahr
(+)
Kausalität
(+)
Gefährdung eines geschützten
Rechtsgutes bzw. verhältnismäßiges
Handeln
(-)
= sofortige Unterbringung rechtswidrig
16.09.2012
Dr. P. Grampp
69
Fall 6: Der ältere Herr
84-jähriger Patient A lebt allein
zu Hause
Wird von Nachbarn vermisst
verbarrikadiert sich
klar bei Verstand, zeitlich und
örtlich orientiert, kein Hinweis
auf seelische Krankheit,
Möchte nicht in die Klinik
16.09.2012
Dr. P. Grampp
Polizei und Feuerwehr öffnen die
Wohnung
A lebt.
Liegt in seinem Bett, hat ein
großes, behandlungsbedürftiges
Geschwür, dies hindert ihn beim
Gehen
70
Fallanalyse
Fall 6: Der ältere Herr
Keine
psychische
Krankheit
Gefahr für
Leben besteht
Ablehnung einer gebotenen medizinischen Behandlung
Gefahr
(+)
(+)
aber: psychische Krankheit
(-)
Einsichtsfähigkeit
(+)
= sofortige Unterbringung rechtswidrig
16.09.2012
Dr. P. Grampp
71
2 BvR 633/11BVG
Fall
• Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug
Untergebrachten
• Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes über die
Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz UBG BW)
Beschluss
• § 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes
über die Unterbringung psychisch Kranker
(Unterbringungsgesetz - UBG) vom 2. Dezember 1991
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 794) ist mit Artikel
2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
72
Rechtsvorschrift
§ 8 Heilbehandlung
•Anspruch auf notwendige Heilbehandlung.
•Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
•(2) angemessene Aufklärung.
•Duldung wenn die Maßnahme nach der ärztlichen Kunst erfolgt.
•(3) Bei gefährlichen Eingriffen (Neuroleptika) (…) darf sie nur mit der Einwilligung des Untergebrachten
vorgenommen werden.
•(4) … nicht fähig, Grund, Bedeutung oder Tragweite der Untersuchung oder Behandlung einzusehen oder seinen
Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, … Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters
•…geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist neben der Einwilligung des Untergebrachten die des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 12 Unmittelbarer Zwang
•(1) Bedienstete der anerkannten Einrichtungen dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang nur dann
anwenden, wenn der Untergebrachte zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist. Unmittelbarer Zwang zur
Untersuchung und Behandlung ist nur auf ärztliche Anordnung zulässig.
•(2) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die
Umstände sie nicht zulassen
§ 15 Maßregelvollzug
•(1) Für den Vollzug der durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung angeordneten Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gelten die §§ 7 bis 10 und 12
entsprechend.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
73
Zwangsbehandlung
Bei Einwilligungsfähigen
•Nein
Bei Einwilligungsunfähigen
•Einwilligung des Betreuers ausreichend: Nein!
•Verfassungsrechteinschränkung muss gesetzlich
geregelt sein.
Gefährliche Eingriffe
•§1904 BGB Gerichtsentscheid ist nicht ausreichend!
16.09.2012
Dr. P. Grampp
74
Textauszüge
Beschwerdeführer
• seit unterbrochen im Maßregelvollzug
• Juni 2009 kündigte die Maßregelvollzugsklinik dem
Beschwerdeführer an, er solle Abilify erhalten
• Entgegnung: zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika
stehe eine Herzerkrankung (Mitralklappenprolapssyndrom,
Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen) entgegen
• Geschäftsfähig
angegriffenen Beschlüsse
• Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
16.09.2012
Dr. P. Grampp
75
Textauszüge
medizinische Zwangsbehandlung
•greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein
•auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09
-, EuGRZ 2011, S. 321 <326>).
•Unabhängig ob der Patient sich körperlich erwehrt oder nicht
•Zwangsbehandlung eines Untergebrachten:
•ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs
•durch das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des
Untergebrachten selbst gerechtfertigt
•Auch zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzuges.
•Die Voraussetzungen hierfür hat das Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss vom 23. März 2011 geklärt (vgl. BVerfG, a.a.O.,
S. 327 f.).
16.09.2012
Dr. P. Grampp
76
Textauszüge
§ 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW
•Widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
•Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung sind gesetzlich zu
konkretisieren (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 331 f.)
•Erfordernisses der vorherigen Bemühung um eine auf Vertrauen
gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung (vgl. im
Einzelnen BVerfG, a.a.O., S. 329, 332)
•Erfordernis der Anordnung und Überwachung durch einen Arzt
(vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330)
•es fehlt an der erforderlichen gesetzlichen Regelung zur
Dokumentation (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330, 332).
•vorausgehende Überprüfung der Maßnahme durch Dritte in
gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung
(vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330, 332) ist nicht vorgesehen
16.09.2012
Dr. P. Grampp
77
Leitsätze
zum Beschluss des Zweiten Senats
vom 23. März 2011
- 2 BvR 882/09
schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG,
• medizinische Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen dessen
natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt
sein
• nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die
Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist.
• Zwangsbehandlung letztes Mittel
• Erfolgsprärogativ muss positiv sein.
• Verhältnismäßig
§ 6 Absatz 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes
16.09.2012
Dr. P. Grampp
78
Neu XII. Zivilsenat des BGH
Vormundschaft gestellte
Patienten
• dürfen vorerst nicht gegen ihren Willen
ärztlich behandelt werden
• BGH 17.07.2012
Forderung
• neue gesetzliche Grundlage
• derzeitige Gesetzesgrundlage im
Betreuungsrecht ist laut BGH nicht
ausreichend
Beschlüssen vom 20. Juni 2012 XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12.
Fußt auf
• Entscheidung vom März
2011 hat das
Bundesverfassungsgericht
Folge
• Rechtlich widersprüchliche
Situation
• a) Unterlassene Hilfeleistung
(Körperverletzung durch
Unterlassung)
• b) Körperverletzung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
79
BGH XII ZB 130/12
Aufgabenkreis
• Gesundheitsfürsorge
Ausgangspunkt der Begründung
• Aufenthaltsbestimmung
•§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
• Unterbringung in einer geschlossenen
Abteilung
•keine hinreichende Ermächtigung zur
zwangsweisen Durchsetzung einer
Behandlung gegenüber der Betroffenen
• Unterbringung der Betroffenen durch
die Betreuerin gemäß § 1906 Abs. 1 Nr.
1 BGB- bis Januar 2014 genehmigt
• Hinweis: „wegen der drohenden
Obdachlosigkeit eine Eigengefährdung“
Antrag der Betreuerin,
• Betroffene gegen ihren Willen
medikamentös behandeln und dazu
notfalls fixieren lassen zu dürfen
Ablehung
•Unterbringung der Betroffenen zur
Heilbehandlung
•freiheitsentziehende Maßnahmen in dessen
Schatten eine Heil-behandlung durchgeführt
werden kann
•Kein Hinweis auf Zwangsbehandlung
Gesetzgeber
•Hat von einer Regelung der
Zwangsbehandlung abgesehen
•Es gibt hierfür kein Gesetz
16.09.2012
Dr. P. Grampp
80
BGH XII ZB 130/12
objektiven Wohl des Betroffenen
•Behandlung
§ 1906 Abs. 4 BGB: Keine Kriterien
•Voraussetzungen einer Fixierung zum Zwecke
der Zwangsbehandlung
•Zweck der Vorschrift beschränkt sich auf die
Bewegungseinengung
§ 1906 BGB
•Beschränkter Anwendungsbereich
•Behandlung gegen den Willen der
Betroffenen ist jedoch nicht möglich
Grund
•Schwere der Grundrechtseingriffe
•Fehlens einer klaren und bestimmten
Eingriffsnorm
•BVG Urteil umfasst auch §§ 1896 ff. BGB
Verhältnismäßigkeit
•Zweck war durch Unterbringung erreicht
(Verwahrlosung)
•Betroffenen verweigerte medikamentöse
Behandlung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
81
BGH XII ZB 130/12
Ablehnung der Unterbringung
Ergo
•Betreuer veranlassten Zwangsbehandlung
•Wenn Unterbringung für den Fall der
Durchsetzung Behandlung gestellt wird wäre er
regelhaft abzulehnen.
•gegen den natürlichen Willen des im
Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betroffenen
•Es sei denn der Pat. bejaht die Medizierung;
oder er stellt keinen offenkundigen Willen dem
entgegen. Er würde lediglich die Unterbringung
nicht einsehen
•nur im Rahmen einer betreuungsrechtlichen
Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906
Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht (BGHZ 166, 141,
149 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).
•Dann muss die Behandlung präzise mit
Prognose, Nebenwirkung usw. klarifiziert sein
(Verhältnismäßigkeitsgebot)
Verfassungsgericht
•Einwilligung des Betreuers in eine
Zwangsbehandlung ist nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2
BGB nicht mehr genehmigungsfähig
•Unterbringung kommt nicht in Betracht, weil die
Heilbehandlung nicht durchgeführt werden kann
•§ 1906 vermag die Genehmigung in die
Einwilligung einer mit Zwangsbehandlung
verbundenen Unterbringung nicht zu
rechtfertigen
166, 141, 146 f. = FamRZ 2006, 615, 616).
XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 8
2 XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11).
Ergo
•Unterbringung zur Behandlung muss bedingen,
•Beide Maßnahmen müssen zwingend nötig sein
•Beide Maßnahmen müssen gleichermaßen
abgelehnt werden
•Strenge Prüfungsmaßstäbe1
•Kein Vorratsbeschluss!2
1BGHZ
16.09.2012
Dr. P. Grampp
82
Bundesverfassungsgericht
2011
Enstschluss
Zwangsbehandlung
•Zweck der Heilung ist kein Problem1
•Zwangsbehandlung eines im
Maßregelvollzug Untergebrachten
sei nur auf der Grundlage eines
Gesetzes zulässig
•Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit
eines Untergebrachten ist hier unerheblich
•Jede Behandlung gegen den Willen ist
Verstoß gegen Art 2,2 GG
•Voraussetzung für die
Zulässigkeit des Eingriffs kläre
•Einwilligung des Betreuers nehme daher der
Maßnahme nicht den Eingriffscharakter1
•materielle, formelle
Eingriffsvoraussetzungen
Berechtigung des Gesetzgebers
•enge Voraussetzungen definieren um
Behandlungsmaßnahmen gegen den
natürlichen Willen des Grundrechtsträgers
ausnahmsweise zu ermöglichen
•Betroffene müssen Rechtslage
erkennen und ihr Verhalten
danach einrichten können
•wenn dieser zur Einsicht in die Schwere
seiner Krankheit und die Notwendigkeit von
Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln
gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt
nicht fähig sei
•Je deutlicher der
Grundrechtseingriff, desto klarer
die Normativvorgabe2
1BVerfG
2BVerfG
FamRZ 2011, 1128 Rn. 72 und 2011, 1927 Rn. 38
FamRZ 2011, 1128 Rn. 73
16.09.2012
Dr. P. Grampp
83
BGH XII ZB 130/12
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Ärztliche Flexibilität ist zu achten
•Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur
eingesetzt werden
•Individuelle Situation des Patienten
•Anordnung und Überwachung einer
medikamentösen Zwangsbehandlung durch
einen Arzt sind unabdingbar
•Rechtfertigendes Behandlungsziel
•Erfolg verspricht
•Zwangsbehandlung zu dokumentieren.
•nur als letztes Mittel (mildere Mittel sind
ausgeschöpft)1
•Art. 2 Abs. 2 GG fordere darüber hinaus
spezielle verfahrensmäßige Sicherungen4
•der Zwangsbehandlung muss - soweit der
Betroffene gesprächsfähig sei, der ernsthafte,
mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne
Ausübung von unzulässigem Druck
unternommene Versuch vorausgegangen sein,
seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu
erreichen2
Schutz des Untergebrachten
•grundrechtlich geschützten Belange etwa
aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung
oder ihrer Mitarbeiter z.B.
•nicht aufgabengerechter Personalausstattung
•Betriebsroutinen5
Untergebracht muss das Recht
haben
•vor Durchführung einer Zwangsbehandlung
•vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine
gerichtliche Entscheidung herbeizuführen
•nicht bloße Schreibtischroutine
•Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der
Unterbringungseinrichtung
•auch wenn die Einwilligung eines gesetzlichen
Vertreters vorliege3.
1BVerfG
FamRZ 2011, 1128 Rn. 57
2BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 58
3BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 63
•Aufgabe des Gesetzgebers
4BVerfG
5BVerfG
FamRZ 2011, 1128 Rn. 68
FamRZ 2011, 1128 Rn. 69
16.09.2012
Dr. P. Grampp
84
Zusammenfassung BGH XII
ZB 130/12
BGHZ 166, 141, 148 = FamRZ 2006, 615,
616 f
3
Es fehlt
Verhältnis des Betreuers zum
Betroffenen
• entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für eine
betreuungsrechtliche Genehmigung der
Zwangsbehandlung
•Vormund und Mündel
•Vormund nimmt im Rahmen der Fürsorge eine
öffentliche Funktion wahr
• Zwangsbehandlungen im Rahmen des §
1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind
grundsätzlich nicht
genehmigungsfähig2
• Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts zur
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
sind im Wesentlichen auf die
Zwangsbehandlung im Rahmen einer
betreuungsrechtlichen Unterbringung
zu übertragen
•Mündel kann sich auf die Grundrechte berufen
3
•§ 1906 BGB regelt die Befugnisse des Betreuers
(nicht Mündel)
•Genehmigung einer von dem Betreuer
veranlassten – Unterbringung ist "ein staatlicher
Eingriff" (BVerfG FamRZ 1998, 895, 896)
•Betreuer übt die Rechte des Betreuten auch
gegenüber dem Staat aus
•Unabh. davon übt er bei
Einwilligungsunfähigkeit auch die öffentliche
Fürsorge aus
(LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12
- juris; LG Stuttgart Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2
T 35/12 - juris; AG Ludwigsburg Beschluss vom 18. Mai
2011 - 8 VII 257/11 - juris und FamRZ 2012, 739; AG
Bremen BtPrax 2012, 85 und NJW 2012, 1090; AG
Frankfurt a.M. Beschluss vom 29. Februar 2012 - 49
XVII HOF 399/12 - juris; Bienwald FPR 2012, 4, 8; Moll2 Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615;
Vogel FamRB 2011, 249, 250; Marschner R&P 2011,
vom 23. Januar 2008 XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866
160, 163; aA LG Berlin Beschluss vom 21. Mai 2012 und vom 22. September 2010 XII ZB 135/10 - FamRZ 16.09.2012
Dr. P. -Grampp
85
83 T 163/12
juris; Olzen/Metzmacher BtPrax 2011,
2010, 1976
233, 236 ff., 238).
• Grundrechte finden im Rahmen einer
betreuungsrechtlichen Unterbringung
stattfindenden Zwangsbehandlung
unmittelbar Anwendung.
1
Zusammenfassung BGH XII
ZB 130/12
§ 1906 BGB
Vorschriften des
Betreuungsrechtes
•Gewährleistet unmittelbar nur die Kontrolle
eines Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
geschützte Freiheit der Person
•Sind für die Zwangsbehandlung
ungenügend
•§§ 1896 ff. BGB beinhaltet kein
geschlossenes Regelungssystem für die betreuungsrechtlichen Genehmigung einer
Zwangsbehandlung
•Verträgt sich nicht mit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG mit geschützten Recht auf Selbstbestimmung
•Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Unterbringung nur zulässig ist, "solange sie
zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist„ ist zu
unkonkret)
Anforderungen an eine Normativ
•Keine Aussage zur Zwangsbehandlung, der Art
usw.
•Eigenart der zu ordnenden
Lebenssachverhalte
•Vorratsbeschlüsse sind unzulässig
•Rücksicht auf den Normzweck (BVerfG
FamRZ 2011, 1128 Rn. 73).
FGG
•Untergebrachten, Betreuer, Arzt usw.
müssen klare, interpretationslose Kriterien
gegeben werden. BVerfG FamRZ 2011, 1128
Rn. 74
•Keine Dokumentationsvorschrift
•Keine verpflichtende Bestimmung, dass die
Maßnahmen ärztlich zu leiten sind
•Keine Dauerbegrenzung
16.09.2012
Dr. P. Grampp
86
Zusammenfassung BGH XII
ZB 130/12
Es fehlt
•verfassungsrechtliche
Anforderungen genügenden
gesetzlichen Grundlage für eine
betreuungsrechtliche
Zwangsbehandlung
Verpflichtung des Staates
„Der Senat verkennt nicht,
dass das Fehlen von
Zwangsbefugnissen zur
Durchsetzung notwendiger
medizinischer Maßnahmen
dazu führen kann, dass ein
Betroffener ohne eine solche
Behandlung einen erheblichen
Schaden nimmt. Der Senat hat
bereits hinsichtlich der
Problematik einer ambulanten
Zwangsbehandlung
wiederholt darauf
hingewiesen
•zu einer gesetzlichen Regelung
steht dahin
(Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297,
310 = FamRZ 2001, 149, 152 und
vom 23. Januar 2008 XII ZB 185/07 FamRZ 2008, 866, 868). „
16.09.2012
Dr. P. Grampp
87
§6, Abs 1 ThürPsychKG
• Psychisch kranker Mensch
Voraussetzung
• Macht von angebotenen Hilfen keinen Gebrauch
• Leben, Gesundheit (seine und andere), Rechtsgüter
anderer
Gefahr
• Erheblich gefährdet
• Vorladen, Hausbesuch (auch Arzt des Vertrauens)
Kontakt des
SPDI
• Angehörige sind einzubeziehen (Abs 2)
16.09.2012
Dr. P. Grampp
88
§6, Abs 2 ff ThürPsychKG
•Pat. verweigert alles
Abs 3
•(Neuerlich) Hausbesuch des SPDI/ggf. Vorladung
•Duldungspflicht
•Psychische Krankheit
Eilfall
•Unmittelbare Gefahr für Rechtgüter ist anscheinlich
•Muss sofort abgewendet werden
•Zugangsrecht des SPDI
Folge
•Ergebnis ist Familie/Arzt/Betreuer/Vertrauensperson zu offenbaren
•Datenschutz, §§ 203ff StGB sind unberührt
16.09.2012
Dr. P. Grampp
89
§6 ThürPsychKG
Rechtsmittel
•Antrag auf
gerichtliche
Entscheidung
(Antragsverf.)
16.09.2012
Dr. P. Grampp
90
§6 ThürPsychKG
Unterbringung
Aufgrund einer Psychischen
Erkrankung
Ohne oder gegen dessen Willen
Psychiatrisches Krankenhaus
Sein Leben
Gegenwärtige Gefahr
Keine andere Abwendung
Seine Gesundheit
bedeutsame Rechtsgüter anderer
16.09.2012
Dr. P. Grampp
91
Gegenwärtig
Unmittelbar
vorherbesteht
Gegenwärtig
Jederzeit wenn
unvorhersehbar
Ereignis
eingetreten
16.09.2012
Dr. P. Grampp
92
Zweck
•Gegenwärtige Gefahr abwenden
Zweck
Betreuung
•behandeln
•Wille des Betreuers ist
maßgeblich
16.09.2012
Dr. P. Grampp
93
§8 Unterbringungsantrag
• Schriftlicher Antrag
SPDI
• Ärztliches Gutachten (Sachverst.) (3
Tagesklausel)
• Für eine gerichtliche Genehmigung (FGG)
• Vorrang: §126a StPO) (81
Subsidiär
• Vorrang: §§63/64 StGB; § 7 JGG
16.09.2012
Dr. P. Grampp
94
Unterbringung
Vorläufig
SPDI
• Gericht nicht erreichbar
• Eile ist geboten und Voraussetzungen gem § 7 liegen vor
§9
• <24 Stunden
Dauer
• Unverzüglich ist ein Antrag nach § 8 zu erstellen
• Nahe Angehörige
• Betreuer
Unterrichtungspflicht
• Eltern
• Usw.
16.09.2012
Dr. P. Grampp
95
(3) Die Behandlung
des Patienten ist ohne
seine Einwilligung,
ohne die seines
Betreuer oder
sonstiger
Sorgeberechtigter bei
gegenwärtiger Gefahr
für das Leben oder
die Gesundheit des
Patienten oder Dritter
zulässig.
Verfassungsgericht
§12 Behandlung
Stand Thüringer Gesetz …
16.09.2012
Verhältnismäßigkeit
Klare Bestimmung
Sonst nur mit dem
Willen des Patienten
usw.
Ggf Kritik durch
mögliche Einwilligung
des Betreuers
Dr. P. Grampp
96
Herunterladen